Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Okt. 2016 - L 12 EG 69/15

published on 26/10/2016 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Okt. 2016 - L 12 EG 69/15
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Sozialgericht Augsburg, S 5 EG 17/15, 18/11/2015

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Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18. November 2015 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Elterngeldanspruchs der Klägerin streitig.

Die 1983 geborene Klägerin hat am 12.02.2014 Elterngeld für den ersten bis zwölften Lebensmonat ihrer am 07.01.2014 geborenen Tochter beantragt. Sie gab an, im Bezugszeitraum keine Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen.

Der Beklagte hat der Klägerin mit Bescheid vom 26.02.2014 Elterngeld bewilligt und zwar in Höhe von 0,00 Euro für den ersten Lebensmonat, 82,88 Euro für den zweiten Lebensmonat sowie 1.160,45 Euro für den dritten bis zwölften Lebensmonat.

Die Klägerin hat sich am 17.03.2014 beim Beklagten danach erkundigt, wieviel Elterngeld sie noch bekommen würde, wenn sie einen Minijob z. B. ab 07.05.2014 ausüben würde. Der Beklagte hat daraufhin mit Schreiben vom 19.03.2014 mitgeteilt, dass eine voraussichtliche Berechnung des Elterngeldes bei Aufnahme einer Teilzeittätigkeit nicht vorgenommen werden könne, diesbezüglich sei auf die Homepage und den dortigen Elterngeldrechner zu verweisen. Mit Schreiben vom 08.04.2014 hat die Klägerin dem Beklagten mitgeteilt, dass sie in der Zeit vom 12.05.2014 bis 31.12.2014 wieder arbeiten werde und zwar drei Stunden pro Woche (Steuerbrutto 160,00 Euro ab 06.2014, 106,67 Euro vom 12.05. bis 31.05.2014).

Der Beklagte hat daraufhin mit vorläufigem Bescheid vom 16.04.2014 den Elterngeldanspruch der Klägerin neu festgestellt unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 26.02.2014. Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens in den bewilligten Lebensmonaten errechne sich für die Zeit vom 07.05.2014 bis 06.01.2015 ein vorläufiges Elterngeld in Höhe von 1.112,97 Euro im Monat. Vom monatlichen Netto-Erwerbseinkommen der Klägerin im Bemessungszeitraum sei ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen in Höhe von 73,04 Euro abzuziehen. Eine endgültige Entscheidung erfolge nach Vorlage der Einkommensnachweise nach Ablauf des Bezugszeitraums. Zuviel erbrachte Leistungen seien ggf. von der Klägerin zu erstatten.

Mit Schreiben vom 30.06.2014 hat die Klägerin beim Beklagten angefragt, ob Einmalzahlungen zu melden seien und auf das Elterngeld angerechnet würden. Sie habe im Juni 2014 Urlaubsgeld erhalten und erhalte vielleicht dieses Jahr noch eine Heiratsbeihilfe und eventuell Weihnachtsgeld. Hierzu wurde der Klägerin mitgeteilt, dass Sondersowie Einmalzahlungen nicht auf das Elterngeld angerechnet würden.

Zur weiteren Prüfung des Elterngeldanspruchs hat der Beklagte von der Klägerin die Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Monate Mai bis Dezember 2014 angefordert. Mit Bescheid vom 05.02.2015 wurde der Elterngeldanspruch der Klägerin endgültig festgestellt. Nach der Höhe der jetzt feststehenden Einkünfte in den bewilligten Lebensmonaten ergebe sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Abzugsmerkmale ein durchschnittliches monatliches (Netto) Erwerbseinkommen von 370,93 Euro. Das monatliche Elterngeld betrage demnach ab 07.05.2014 945,02 Euro. Das vorläufig gezahlte Elterngeld übersteige das endgültig zustehende um 1.290,42 Euro. Dieser Betrag sei von der Klägerin zu erstatten.

Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Klägerin vom 15.02.2015. Sie sei mit der Anrechnung der Sonderzahlungen (49,00 Euro Urlaubsgeld im Juni 2014, 1.600,00 Geburtshilfe im Juli 2014 und 745,00 Weihnachtsgeld im Dezember 2014) auf die Höhe des Elterngelds nicht einverstanden. Der Beklagte habe ihr am 04.07.2014 mitgeteilt, dass Sondersowie Einmalzahlungen nicht auf das Elterngeld angerechnet würden. Hierauf habe sie sich verlassen und deshalb die Einmalzahlungen nicht gemeldet. Bei den Zahlungen handle es sich, genauso wie bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auch, um Einmalzahlungen, die zusätzlich zum normalen Lohn freiwillig vom Arbeitgeber gezahlt würden. Sie habe vor dem Elterngeldbezug eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gehabt. Hier habe sie auch bereits Einmalzahlungen erhalten. Aus diesen Einmalzahlungen habe sie jedoch keinen Elterngeldanspruch. Aus diesem Grund könne es nicht richtig sein, dass ihr durch die jetzt erhaltenen Einmalzahlungen der Elterngeldanspruch gekürzt werde. Zudem könne es nicht sein, dass bei der Anrechnung der Sonderzahlungen Minijober gegenüber sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmern benachteiligt würden. Es handle sich um einmalige, freiwillige Zahlungen, die nichts mit dem laufenden Gehalt zu tun hätten. Der komplette Lohn werde beim Minijob pauschal versteuert, bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung werde auch vom kompletten Lohn inklusive Einmalzahlungen der Steuerabzug nach der jeweiligen Lohnsteuerklasse vorgenommen. Zudem stehe auf ihrer „Verdienstbescheinigung für Zeiten nach der Geburt des Kindes“ im oberen Teil, der vom Arbeitgeber ausgefüllt werden müsse: „Sonderzuwendungen/Einmalzahlungen seien nicht einzutragen“.

Der Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.2015 den Widerspruch zurückgewiesen. Nach § 2 Abs. 3 BEEG werde für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erziele, das durchschnittlich geringer sei als das nach § 2 Abs. 1 BEEG berücksichtigte durchschnittlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, Elterngeld in Höhe des nach § 2 Abs. 1 oder 2 BEEG maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages des durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Grundlage der Ermittlung der in den Bezugsmonaten zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte sei eine Gewinnermittlung, die mindestens den Anforderungen des § 4 Abs. 3 EStG entspreche (§ 2 d Abs. 3 Satz 1 BEEG). Nach Ablauf des Bezugszeitraums und Vorlage der Einkommensnachweise sei über den Anspruch der Klägerin auf Elterngeld nunmehr endgültig entschieden worden. Unter Berücksichtigung der auf das Elterngeld anzurechnenden pauschal versteuerten Einkünfte aus Minijob sowie den pauschal versteuerten Einmalzahlungen für den fünften bis zwölften Lebensmonat errechne sich nur noch ein monatliches Elterngeld in Höhe von 945,02 Euro anstatt wie bisher vorläufig festgesetzt von 1.112,97 Euro. Das vorläufig gezahlte Elterngeld übersteige das endgültig zustehende um 1.290,42 Euro. Dieser Betrag sei von der Klägerin zu erstatten. Mit dem Widerspruch wende sich die Klägerin gegen die Anrechnung sämtlicher Einkünfte im Bezugszeitraum, da sie ausdrücklich nachgefragt habe, ob Einmalzahlungen auf das Elterngeld anzurechnen seien und sie hierzu eine für ihre Situation unzutreffende Antwort erhalten habe. Es sei zu prüfen, ob im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eine für die Klägerin günstigere Entscheidung getroffen werden könne. Die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs seien im Fall der Klägerin aber nicht erfüllt. Zum einen sei nicht bekannt, ob eine Mitteilung der Klägerin an den Arbeitgeber über die Anrechnung der Zahlungen dazu geführt hätte, dass der Arbeitgeber die Leistungen nicht gezahlt hätte. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der falschen Auskunft und der Notwendigkeit, die Zahlungen auf das Elterngeld anzurechnen, sei somit nicht belegt. Weiter dürfe der sozialrechtliche Herstellungsanspruch nicht dazu führen, dass Regelungen getroffen werden, die dem geltenden Recht widersprechen. Nach § 2 Abs. 3 BEEG seien Einkünfte von Antragstellern, die diese im Bezugszeitraum des Elterngelds erzielen, bei der Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen.

Hiergegen richtet sich die Klage der Klägerin vom 12.06.2015 zum Sozialgericht Augsburg, die mit Schriftsatz vom 30.09.2015 näher begründet wurde. Zur Frage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches sei festzuhalten, dass die Klägerin sich auf die Mitteilung des Mitarbeiters des Beklagten verlassen habe und nur deshalb der Arbeitgeber der Klägerin die Einmalzahlungen geleistet habe, eben in der Kenntnis darüber, dass derartige Einmalzahlungen nicht auf das Elterngeld angerechnet würden. Weder hätte die Klägerin die Einmalzahlungen während des Bezugs des Elterngeldes begehrt noch hätte die Arbeitgeberin diese Zahlungen geleistet, wenn man gewusst hätte, dass hier eine Anrechnung auf das Elterngeld erfolge. Die Beklagte begründe die Ablehnung des Widerspruches und des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches auch damit, dass nach § 2 Abs. 3 BEEG Einkünfte von der Antragstellerin, die diese im Bezugszeitraum des Elterngeldes erziele, bei der Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen seien und dass im Falle, dass auf eine Anrechnung des Teils dieser Einnahmen verzichtet werden würde, man entgegen der gesetzlichen Regelung und damit rechtswidrig handeln würde. Nach dem Wortlaut des § 2 c Abs. 1 Satz 2 BEEG würden nur im Lohnsteuerverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen bei der Elterngeldberechnung nicht als Einkommen berücksichtigt. Zu berücksichtigen seien jedoch Einnahmen, die zwar im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge im Sinne des § 38 a Abs. 1 Satz 3 EStG zu behandeln wären, auf die das Lohnsteuerabzugsverfahren aber tatsächlich nicht angewendet worden sei. Nach § 2 c Abs. 1 Satz 2 BEEG würden im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelnde Einnahmen nicht berücksichtigt. Hinsichtlich der Ausweisung von sonstigen Bezügen im Sinne des § 38 a Abs. 1 Satz 3 EStG sei § 1 Abs. 2 der Entgeltbescheinigungsrichtlinie 2009 bzw. der Entgeltbescheinigungsverordnung (BGBl. I 2012, 2712) maßgeblich. Dies bedeute, dass, wenn sonstige Bezüge im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG auf den Lohnsteuerbescheinigungen nicht ausgewiesen seien, zur Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens allein auf das Steuerbrutto des nicht selbstständig erwerbstätigen Antragsstellers zurückgegriffen werde. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass es bei der Lohnbesteuerung zwei Verfahren gebe. Zum einen das Lohnsteuerabzugsverfahren und zum anderen das Pauschalierungsverfahren, welches bei geringfügiger Beschäftigung zur Anwendung komme und bei dem die Lohnsteuer nicht vom Bruttogehalt abgezogen werde, sondern bei dem der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn auch noch die pauschale Steuer ans Finanzamt bzw. an die Minijob-Zentrale abführe. Der Begriff „sonstiger Bezug“ existiere zwar auch bei pauschal besteuerten Arbeitsverhältnissen, habe dort aber letztlich keine Bedeutung, da Sonderzahlungen genauso wie laufender Arbeitslohn behandelt würden, d. h., dass grundsätzlich die Sonderzahlung gleichmäßig auf zwölf Monate zu verteilen sei, um beispielsweise die Einhaltung der 450,00-Euro-Grenze zu prüfen. Die Beklagte vertrete die Auffassung, dass die Regelung, dass sonstige Bezüge nur dann entsprechend dem Wortlaut des § 2 c Abs. 1 Satz 2 BEEG unberücksichtigt bleiben, wenn ein Fall des Lohnsteuerabzugsverfahrens vorliege. Dies sei jedoch nur dann nachvollziehbar, wenn man unterstelle, dass sich der Gesetzgeber etwas dabei gedacht habe, als er den Wortlaut „…die im Lohnsteuerabzugsverfahren …“ ins Gesetz geschrieben habe. Er hätte nämlich diesen Passus auch problemlos weglassen können und dann wäre die Beklagte sicherlich nicht auf die Idee gekommen, diese Vorschrift nicht auf pauschal besteuerte Arbeitsverhältnisse anzuwenden. Insoweit sei auf die Drucksache 17/3030 zu verweisen. Dort sei in Art. 13 zur Änderung des BEEG genannt, dass § 2 dahingehend geändert werde, dass in Abs. 1 Satz 2 nach dem Wort „positiven“ die Wörter „im Inland zu versteuernde“ eingefügt und die Wörter „im Sinne von“ durch das Wort „nach“ ersetzt würden. § 7 wurde dahingehend geändert, dass im Satz 2 es nunmehr heiße: „Im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte oder pauschal besteuerte Einnahmen werden nicht berücksichtigt“. Hier sei gerade diese Gleichbehandlung gegeben gewesen. In der Drucksache 17/3406 werde dann doch die nunmehr geltende Fassung verwendet, ohne dass man jedoch behaupten könne, dass hier bewusst eine Ungleichbehandlung habe vorgenommen werden können. Im Übrigen sei es nicht gerechtfertigt, dass solche Einmalzahlungen bei der Klägerin unberücksichtigt bleiben, wenn es um die Berechnung des Elterngeldes gehe (Anspruchshöhe), dann jedoch während des Elterngeldbezuges genau diese Einmalzahlungen auf das Elterngeld angerechnet würden.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 19.10.2015 im Wesentlichen auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 13.05.2015 verwiesen.

Das Sozialgericht Augsburg hat mit Urteil vom 18.11.2015 den Bescheid des Beklagten vom 05.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2015 aufgehoben. Die Klage sei zulässig und begründet. Die Klägerin habe einen Anspruch auf höheres Elterngeld ohne die Berücksichtigung der im Bezugszeitraum erfolgten Einmalzahlungen und habe dem Beklagten keinen Betrag in Höhe von 1.290,42 Euro zu erstatten. Zunächst sei festzustellen, dass die Klägerin keinen höheren Leistungsanspruch aufgrund der gegebenen Zusicherung habe, weil diese Zusicherung mangels der erforderlichen Schriftform keine Wirksamkeit entfalte. Im Bezugszeitraum werde der dem Grunde nach bestehende Elterngeldanspruch um das erzielte Einkommen aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit gekürzt. Abweichend zur Auffassung des Beklagten gehe das Gericht davon aus, dass dabei das Urlaubsgeld in Höhe von 49,00 Euro, die Geburtshilfe in Höhe von 1.600,00 Euro sowie das Weihnachtsgeld in Höhe von 745,00 Euro nicht elterngeldmindernd zu berücksichtigen seien. § 2 c Abs. 1 Satz 1 BEEG bestimme, dass Einnahmen bei der Elterngeldberechnung nicht berücksichtigt werden, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden. Die Regelung des § 2 c Abs. 1 Satz 2 BEEG knüpfe an die lohnsteuerrechtliche Differenzierung zwischen der Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn (§ 39 b Abs. 2 EStG) und von sonstigen Bezügen (§ 39 b Abs. 3 EStG) an (vgl. BSG, Urteil vom 26.03.2014, B 10 EG 14/13 R). § 39 b EStG definiere die Begriffe vom laufenden Arbeitslohn und von sonstigen Bezügen nicht selbst. Lediglich die Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) würden beide Begriffe in Form von Verwaltungsanweisungen erläutern. Bei der steuerrechtlichen Unterscheidung zwischen laufend gezahltem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen gehe es nicht um die Frage, ob Lohnsteuer auf laufenden Arbeitslohn oder auf sonstige Bezüge überhaupt zu erheben sei. Steuerpflichtig seien sowohl laufender Arbeitslohn als auch sonstige Bezüge. Vielmehr handle es sich in erster Linie um Zuordnungsregeln bei der Frage, in welchem Veranlagungszeitraum bestimmte Entgeltkomponenten zu versteuern seien. Ein sonstiger Bezug werde in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließe (vgl. § 38 a Abs. 1 EStG). Der Lohnsteuerabzug von sonstigen Bezügen sei zudem anders geregelt als beim laufenden Arbeitslohn, um bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren genau das Jahressteuerergebnis zu treffen. Wegen des progressiven Steuertarifs käme es andernfalls, nämlich bei der Hinzurechnung der sonstigen Bezüge zum laufenden Arbeitslohn zu einer überhöhten Einbehaltung von Lohnsteuer. Ein „zutreffender“, progressionsgerechter Lohnsteuerabzug lasse sich insoweit erreichen, als die auf sonstige Bezüge entfallende Lohnsteuer mit dem Unterschiedsbetrag erhoben werde, der sich bei Ermittlung der Jahreslohnsteuer für den voraussichtlichen Jahreslohn zuzüglich des sonstigen Bezuges und auf den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug ergebe, d. h. für die Ermittlung der Lohnsteuer eines sonstigen Bezugs werde der Arbeitnehmer so behandelt, als hätte er in jedem Lohnzahlungszeitraum (Monat) 1/12 des sonstigen Bezugs erhalten. Käme es hinsichtlich bestimmter Entgeltkomponenten wegen deren Behandlung als laufender Arbeitslohn anstatt als sonstiger Bezug im Hinblick auf die Steuerprogression zu einem überhöhten Lohnsteuerabzug, könnte dieser im Rahmen der Steuerveranlagung (Lohnsteuerjahresausgleich/Einkommensteuerklärung) im Übrigen wieder ausgeglichen und damit der „Fehler“ korrigiert werden. Bei den streitigen Vergütungen (Urlaubsgeld, Geburtshilfe, Weihnachtsgeld) im Bezugszeitraum handle es sich grundsätzlich nicht um laufenden Arbeitslohn, sondern um einmaligen Arbeitslohn, da dieser nicht regelmäßig fortlaufend der Klägerin zugeflossen sei. Diese Vergütungsbestandteile würden in einem Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt und würden damit nach § 2 c Abs. 1 Satz 2 BEEG nicht bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt. Dabei spiele es aus Sicht der Kammer keine Rolle, dass sich der Arbeitgeber nicht für das Lohnsteuerabzugsverfahren entschieden habe. Im vorliegenden Fall habe sich der Arbeitgeber der Klägerin gegen das Lohnsteuerabzugsverfahren und für eine Pauschalierung der Lohnsteuer entschieden. Hätte er sich jedoch für ein Lohnsteuerabzugsverfahren entschieden, so wären nach dem oben Ausgeführten die Vergütungen in Form des Urlaubsgelds, der Geburtshilfe und des Weihnachtsgeldes als sonstige Bezüge zu behandeln gewesen. Der Wortlaut des § 2 c Abs. 1 Satz 2 BEEG deute darauf hin, dass es nicht maßgebend sei, ob Einnahmen als sonstige Bezüge in einem Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden. Entscheidend sei vielmehr, dass diese in einem Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden. Diese Wortauslegung sei vor dem Hintergrund der gesetzlichen Zielsetzung, Eltern individuell bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sie nach einer Geburt die Betreuung ihres Kindes übernehmen, auch sachgerecht. Einmalige Einnahmen würden weder vor der Geburt noch bei Erwerbstätigkeit während des Bezugszeitraums des Elterngeldes berücksichtigt, denn sie prägen die für das Elterngeld als monatliche Leistung maßgeblichen Verhältnisse im Bezugszeitraum nicht mit der gleichen Nachhaltigkeit. Dem Gesetzeszweck würde es zuwiderlaufen, wenn es der Arbeitgeber durch die Wahl der Pauschalierung der Lohnsteuer bei Teilzeitbeschäftigten und geringfügig Beschäftigten in der Hand hätte, die Höhe des Elterngeldanspruches zu beeinflussen. Denn am Charakter der Vergütung als laufender Arbeitslohn oder Einmalzahlung ändere die Wahl zwischen Pauschalierung und Lohnsteuerabzug nichts. Demzufolge seien die streitigen Vergütungsbestandteile (Urlaubsgeld, Geburtshilfe, Weihnachtsgeld) im Bezugszeitraum nicht bei der Elterngeldberechnung zu berücksichtigen. Lediglich die übrigen zu versteuernden Einkünfte aus der geringfügigen Beschäftigung würden den Elterngeldanspruch der Klägerin mindern. Da diese Einnahmen geringer seien als diejenigen, welche der Beklagte seinem Bescheid vom 16.04.2014 zugrunde gelegt habe und die Klägerin nur die Herstellung des damaligen Zustandes begehre, brauche das Gericht nicht zu ermitteln, ob der Klägerin noch weiteres Elterngeld dadurch zustehe, dass im fünften Lebensmonat nicht 100,00 Euro, sondern nur 81,67 Euro als Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit den Elterngeldberechnungen zugrunde zu legen seien Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten vom 10.12.2015, die mit Schriftsatz vom 20.01.2016 näher begründet wurde. Streitig sei allein die Anrechnung des Urlaubsgeldes, der Heiratsbeihilfe sowie des Weihnachtsgeldes nach § 2 Abs. 3 BEEG. Nach den Ausführungen des Sozialgerichts Augsburg handele es sich bei den streitigen Vergütungen im Bezugszeitraum grundsätzlich nicht um laufenden Arbeitslohn, sondern um einmaligen Arbeitslohn, da dieser nicht regelmäßig fortlaufend der Klägerin zugeflossen sei. Diese Vergütungsbestandteile würden in einem Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt und damit nach § 2 c Abs. 1 Satz 2 BEEG nicht bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt. Dabei spiele es aus Sicht der Kammer keine Rolle, dass sich der Arbeitgeber nicht für das Lohnsteuerabzugsverfahren entschieden habe. Am Charakter der Vergütung als laufender Arbeitslohn oder Einmalzahlung ändere die Wahl zwischen Pauschalierung und Lohnsteuerabzug nichts. Dem könne nicht gefolgt werden. Vom elterngeldrechtlichen Begriff des Einkommens aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit nach § 2 c BEEG würden beispielsweise Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden, nicht erfasst. Pauschal vom Arbeitgeber besteuerte Einnahmen würden hingegen mangels abweichender Regelung im BEEG auch vom elterngeldrechtlichen Einkommensbegriff erfasst (BT-Drucks. 17/9841, S. 18). Mit der Gesetzesnovelle für Geburten ab 01.01.2013 sei auch im Hinblick auf die Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs nochmals eine enge Bindung an das Steuerrecht manifestiert und bei der Berechnung des Elterngeldes abgebildet worden. Dies zeige sich insbesondere bei den Abzügen für Steuern nach § 2 e BEEG. Nach § 2 e Abs. 2 Satz 1 BEEG sei die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Steuern die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der Einnahmen nach § 2 c BEEG, soweit sie von der berechtigten Person zu versteuern seien. Der Verweis auf die Einnahmen nach § 2 c BEEG stelle klar, dass nur laufender, von der berechtigten Person zu versteuernder Arbeitslohn bei der Ermittlung der Steuerabzüge veranschlagt werde. Pauschal vom Arbeitgeber besteuerte Einnahmen nach § 2 c BEEG würden bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Steuerabzüge nicht berücksichtigt, da die berechtigte Person insoweit auch tatsächlich keine Steuern auf diese Einnahmen zu entrichten habe. Sonstige Bezüge würden bei der Ermittlung des Bemessungseinkommens nicht berücksichtigt (Bundestagsdrucks. 17/9841, S. 24). Vom Gesetzgeber sei also eine deutliche Trennung von Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit, die im Lohnsteuerabzugsverfahren versteuert werden und pauschal vom Arbeitgeber besteuerten Einnahmen auch für die Berechnung des Elterngeldes beabsichtigt. Für eine analoge, jedoch nicht gesetzlich geregelte Unterscheidung von laufenden und sonstigen Abzügen bei vom Arbeitgeber pauschal besteuerten Einnahmen bleibe damit kein Raum.

Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten stellt den Antrag,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18.11.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin stellt den Antrag,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 04.03.2016 vorgetragen, dass keinerlei Gründe dafür erkennbar seien, weshalb eine unterschiedliche Sachbehandlung erfolgen solle, abhängig davon, ob man am Lohnsteuerabzugsverfahren teilnehme oder sich für die pauschale Versteuerung entschieden habe. Hier würde ein völlig gleich gelagerter Sachverhalt nur aufgrund dieser Tatsache unterschiedlich behandelt. Dies sei definitiv nicht gerechtfertigt. Der Beklagte wolle nicht allen Ernstes darauf abstellen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Einkünften nicht um Einmalzahlungen handle, sondern um laufende Einnahmen. Dies sei bei allen drei genannten Punkten definitiv nicht der Fall. Insbesondere der Wortlaut des § 2 c Abs. 1 Satz 2 BEEG führe bei genauer Auslegung dazu, dass es nicht maßgebend sein könne, welche Versteuerungsart gewählt worden sei. Entscheidend sei allein die Tatsache, dass diese Bezüge in einem Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden. Die Logik des Gesetzes bedinge es, dass gleichartige Bezüge stets gleich zu behandeln seien, unabhängig vom zugrunde gelegten Besteuerungsverfahren. Dies insbesondere deshalb, weil hier eine Ungleichbehandlung vorliegen würde, die durch nichts gerechtfertigt sei. Höchst vorsorglich werde geltend gemacht, dass nach diesseitiger Auffassung durchaus auch Raum für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch bestünde bzw. für einen Amtshaftungsanspruch. Höchst vorsorglich für den Fall, dass das Zweitgericht nicht die Auffassung des Erstgerichtes teilen sollte, sei nochmals der Punkt sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bzw. Amtshaftungsanspruch angemerkt. Spätestens hieraus hätte dann die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung des durch die Falschberatung entstandenen tatsächlichen Schadens.

Dem Senat liegen die Verwaltungsakte des Beklagten, die Akte des Sozialgerichts Augsburg S 5 EG 17/15 sowie die Berufungsakte L 12 EG 69/15 zur Entscheidung vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden und auf deren weiteren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet.

Das Sozialgericht Augsburg hat mit dem angegriffenen Urteil vom 18.11.2015 zu Recht den Bescheid des Beklagten vom 05.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2015 aufgehoben.

Elterngeld wird nach § 2 Abs. 1 BEEG in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2 c bis 2 f BEEG aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG sowie Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 EStG, die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2 b BEEG oder in den Monaten der Bezugszeit gemäß § 2 Abs. 3 BEEG hat.

Nach § 2 Abs. 3 BEEG wird für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die Berechtigte ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, Elterngeld in Höhe des nach § 2 Abs. 1 oder 2 BEEG maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit ergibt sich aus dem monatlich durchschnittlich zu berücksichtigenden Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2 e und 2 f (vgl. § 2 c Abs. 1 Satz 1 BEEG). Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden (vgl. § 2 c Abs. 1 Satz 2 BEEG). Die in den streitigen Bescheiden im Bezugszeitraum der Klägerin gezahlten Vergütungen in Form von Urlaubsgeld, Geburtshilfe und Weihnachtsgeld waren nicht auf das zu zahlende Elterngeld anzurechnen. Der Beklagte ist dabei zu Unrecht davon ausgegangen, dass § 2 c Abs. 1 S. 2 BEEG, wonach Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden, nicht berücksichtigt werden, abschließend regelt, welche Vergütungen als laufender Arbeitslohn oder als Einmalzahlung anzusehen sind. Die zutreffende Auslegung des § 2 c Abs. 1 Satz 2 BEEG setzt zunächst die Kenntnis der dieser Vorschrift vorausgegangenen Änderungen der Vorschriften und der hierzu ergangenen Rechtsprechung voraus. Mit Inkrafttreten des BEEG zum 01.01.2007 hatte die Vorgängervorschrift des § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG folgende Fassung: „Sonstige Bezüge im Sinne von § 38 a Abs. 1 Satz 3 EStG werden nicht als Einnahmen berücksichtigt“. Auf Wunsch des Bundesrates wurde ein am Steuerrecht orientierter Einkommensbegriff in § 2 BEEG geregelt. Sowohl der Begründung des ursprünglichen Gesetzentwurfes als auch der späteren Beschlussempfehlung des Bundestagsausschusses für Familien, Senioren, Frauen und Jugend lässt sich entnehmen, dass einmalige Einnahmen (beispielhaft werden in der Begründung zum Gesetzesentwurf genannt: Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien, Erfolgsbeteiligungen; beispielhaft in der Beschlussempfehlung werden erwähnt: 13. und 14. Monatsgehalt, Gratifikationen und Weihnachtszuwendungen), die die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern nicht mit der gleichen Nachhaltigkeit wie die monatlichen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit prägen, unberücksichtigt bleiben sollen (BT-Drucks. 16/1889, S. 21; BT-Drucks. 16/2785, S. 37). Mit Urteil vom 03.12.2009 (B 10 EG 3/09 R) hat das BSG zu § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG entschieden, dass nach der Legaldefinition des § 38 a Abs. 1 Satz 3 EStG unter „sonstige Bezüge“ Arbeitslohn zu verstehen sei, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt werde. Allerdings definiere das EStG den Begriff des laufenden Arbeitslohns nicht ausdrücklich. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sowie die steuerrechtliche Literatur hat das Bundessozialgericht ausgeführt, dass Arbeitslohn laufend sei, wenn er zeitraumbezogen und regelmäßig wiederkehrend gezahlt werde, wobei ein rein zeitliches Verständnis zugrunde zu legen sei. Das Kriterium der regelmäßig wiederkehrenden Zahlung sei erfüllt, wenn im Kalenderjahr zumindest zwei Zahlungen erfolgen.

Mit dem Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG) 2011 hat der Gesetzgeber zum 01.01.2011 den Wortlaut von § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG wie folgt geändert: „Im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen werden nicht berücksichtigt“. Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass die Neufassung u. a. der Sicherstellung einer „verwaltungspraktikablen Feststellung von sonstigen Bezügen im Sinne des Einkommensteuergesetzes“ dienen sollte und insoweit im Lohnsteuerabzugsverfahren nach §§ 38 a Abs. 1 Satz 3, 39 b EStG als sonstige Bezüge behandelten Einnahmen bei der Elterngeldberechnung nicht zu berücksichtigen seien (BT-Drucks. 17/3030, S. 48 zu Nr. 1 - § 2, zu Buchst. c - Abs. 7, zu Buchst. bb). Hierbei ist im Gesetzesentwurf ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es sich um eine Abkehr von der bisherigen Rechtslage aufgrund des Urteils des Bundessozialgerichts vom 03.12.2009, B 10 EG 3/09 R handle. In der Folge hatte das Bundessozialgericht zunächst im Urteil vom 18.08.2011 (B 10 EG 5/11 R) in einem obiter dictum festgestellt, dass die Neufassung des § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG aus der Sicht der Bundesregierung eine inhaltliche Änderung des Gesetzes bzw. eine Neuregelung darstelle, die die bisherige ersetze und nicht lediglich deren Inhalt verdeutliche, wobei es nach dem neuen Wortlaut eindeutig und allein auf die lohnsteuerrechtliche Behandlung der Einnahmen ankomme. Von dieser Einschätzung ist das Bundessozialgericht allerdings in den Urteilen vom 26.03.2014 (B 10 EG 7/13 R, 12/13 R und 14/13 R) abgerückt. § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG stelle durch den Anknüpfungspunkt der Behandlung von Einnahmen als sonstige Bezüge auf die Unterscheidung zwischen laufendem Arbeitslohn und Einnahmen ab, die nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt würden. Mangels entsprechender Definition in § 39 b EStG seien die Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) zu beachten. Der Umstand allein, dass der Arbeitgeber bestimmte Einnahmen im Lohnsteuerabzugsverfahren faktisch als sonstige Bezüge behandelt habe, rechtfertige es nicht, diese bei der Berechnung des Elterngeldes unberücksichtigt zu lassen. Insoweit sei zwar zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011, die nunmehr auf die Behandlung der Einnahmen im Lohnsteuerabzugsverfahren abstelle, mehr Verwaltungspraktikabilität habe schaffen wollen. Diese Überlegungen hätten indes keinen hinreichenden Eingang in den Normtext gefunden. Hätte der Gesetzgeber darauf abstellen wollen, dass es nur darauf ankomme, ob der Arbeitgeber bestimmte Einnahmen tatsächlich als sonstige Bezüge behandelt habe, hätte die Norm etwa lauten müssen: „Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt hat“. Eine solche Vorschrift würde aber zu Ergebnissen führen, für die es keine sachliche Rechtfertigung gebe, weil die Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung von Einnahmen allein von der tatsächlichen Handhabung des Arbeitgebers abhänge und Einnahmen selbst dann bei der Elterngeldberechnung unberücksichtigt bleiben müssten, wenn der Arbeitgeber versehentlich regelmäßiges Arbeitsentgelt unzutreffend als sonstige Bezüge behandelt habe. Eine so weitgehende Anknüpfung an das Handeln des Arbeitgebers im Lohnsteuerabzugsverfahren und erst recht eine rechtliche Bindung der zuständigen Elterngeldstellen und Gerichte an dessen Entscheidungen sei allein aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht zu rechtfertigen. Praktikabilitätserwägungen seien hier nicht lediglich am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG zu prüfen, sondern auch unter Beachtung der besonderen Wertentscheidungen des Art. 6 Abs. 1 GG, die den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum des Art. 3 Abs. 1 GG einschränken würden. Der Vorrang verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen verbiete es, Zweckmäßigkeitserwägungen unter Verletzung solcher Wertungen voranzustellen (Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 15.07.1969, 1 BvL 22/65). Unter dieser Prämisse schließe § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG Einnahmen nur insoweit von der Elterngeldberechnung aus, als die steuerrechtlich motivierte Differenzierung auch mit Blick auf den Zweck des Elterngeldes sachlich gerechtfertigt sei.

Mit Wirkung zum 18.09.2012 hat der Gesetzgeber § 2 Abs. 7 Satz 2 durch den hier streitgegenständlichen § 2 c Abs. 1 Satz 2 BEEG ersetzt mit einem der vom BSG a.a.O. in den Raum gestellten Formulierung angelehnten Wortlaut: „Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden.“

Vor dem Hintergrund der Einwicklung der Vorschrift und der hierzu ergangenen Rechtsprechung hält der Senat nur eine Auslegung der §§ 2 Abs. 3, 2 c Abs. 1 Satz 2 BEEG für vertretbar, die auch mit Blick auf den Zweck des Elterngeldes sachlich gerechtfertigt ist. Dies ist bei der Anrechnung von Einnahmen im Bezugszeitraum dann nicht der Fall, wenn es sich wie hier um klassische sonstige Einnahmen (Urlaubsgeld, Heiratsbeihilfe, Weihnachtsgeld) handelt. Der Zweck des Elterngeldes besteht darin, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern. Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, soll einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes erhalten (BT-Drucks. 16/1889 S. 2, 15 und 16/2454 S. 2).

Deswegen sieht § 2 c Abs. 1 Satz 2 BEEG vor, dass Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden, nicht bei der Elterngeldberechnung zu berücksichtigen sind. Dies bedeutet aber nicht, dass sonstige Bezüge den Status als sonstige Bezüge verlieren, wenn der Arbeitgeber sich bei sogenannten Minijobs nicht für das Lohnsteuerabzugsverfahren, sondern - wie üblich - für das pauschale Abzugsverfahren nach § 40 a EStG entscheidet. Das Gegenteil ist der Fall. Zwar können hier vorliegende Gründe der Verwaltungspraktikabilität es rechtfertigen, einer Verwaltung möglichst einfache Anknüpfungspunkte an die Hand zu geben, insbesondere wenn das betreffende Gesetz nur am Maßstab des Art. 3 GG zu messen ist. Der Gesichtspunkt der Praktikabilität muss jedoch hinter besonderen Wertentscheidungen wie derjenigen des Art. 6 Abs. 1 GG zurücktreten, die den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum des Art. 3 GG einschränkt. Der Vorrang verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen verbietet es, Zweckmäßigkeitserwägungen unter Verletzung solcher Wertungen voranzustellen. Dies gilt namentlich dann, wenn diese zu Zufallsergebnissen führen können, die sich mit den Zielen des BEEG nicht mehr in Einklang bringen lassen. Die konkrete Fallgestaltung bei der Klägerin ist hierfür ein Beispiel, bei der die sonstigen Bezüge Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld bei der Berechnung des Elterngeldes gemäß § 2 Abs. 1 BEEG nicht berücksichtigt wurden, während dieselben sonstigen Bezüge bei der Frage der Anrechnung auf das Elterngeld im Bezugszeitraum angerechnet wurden, nur weil zunächst das Lohnabzugsverfahren zur Anwendung kam, während nach der Geburt wegen des Minijobs das pauschale Abzugsverfahren gemäß § 40 EStG gewählt wurde. Der Senat stimmt daher der schon in erster Instanz erfolgten Auslegung des § 2c Satz 2 BEEG zu, wonach es nicht entscheidend ist, dass die streitigen Bezüge im konkreten Fall der Klägerin im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den steuerrechtlichen Vorgaben als sonstige Bezüge behandelt wurden, sondern, ob abstrakt-generell die streitigen Bezüge bei Anwendung des Lohnsteuerabzugsverfahrens als sonstige Bezüge zu behandeln wären, was vorliegend - zwischen den Beteiligten unstreitig - der Fall ist.

Gegen diese Auslegung spricht auch nicht die Vorschrift des § 2 e Abs. 2 Satz 1 BEEG.

Nach § 2 e Abs. 2 Satz 1 BEEG ist Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Steuern die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der Einnahmen nach § 2 c, soweit sie von der berechtigten Person zu versteuern sind. Der Verweis auf die Einnahmen nach § 2 c stellt klar, dass nur laufender, von der berechtigten Person zu versteuernder Arbeitslohn bei der Ermittlung der Steuerabzüge veranschlagt wird. Pauschal vom Arbeitgeber besteuerte Einnahmen nach § 2 c BEEG werden bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Steuerabzüge dagegen nicht berücksichtigt. Dies ist auch ohne weiteres nachvollziehbar, weil die berechtigte Person insoweit auch tatsächlich keine Steuern auf diese Einnahmen zu entrichten hat. Sonstige Bezüge werden bei der Ermittlung des Bemessungseinkommens für die Ermittlung der Abzüge für die Steuern damit nicht berücksichtigt. Für die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Steuern hat der Gesetzgeber eine Trennung von Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit, die im Lohnsteuerabzugsverfahren versteuert werden und pauschal vom Arbeitgeber besteuerte Einnahmen vorgenommen.

Während es aber für diese Trennung zur Ermittlung der Abzüge für Steuern sachlich nachvollziehbare Gründe gibt, ist dies für die Bemessungsgrundlage zur Berechnung des Elterngeldes und für die Berücksichtigung von Einkommen im Bemessungszeitraum des Elterngeldes bzw. der Behandlung der sogenannten sonstigen Einkünfte gerade nicht der Fall. Es gibt keine anzuerkennenden sachlichen und mit dem Zweck des Elterngeldes zu vereinbarende Gründe, die Frage des Vorliegens von sonstigen Bezügen davon abhängig zu machen, ob das Lohnsteuerabzugsverfahren oder das pauschale Abzugsverfahren gemäß § 40 a EStG gewählt wurde.

Diese Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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published on 26/10/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18. November 2015 wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Die Revision wird zugel
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Tenor Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. August 2013 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an
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Tenor Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. März 2013 wird zurückgewiesen.
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Tenor I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18. November 2015 wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Die Revision wird zugel
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Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid vom 18. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2015 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Klägerin b
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Annotations

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1.
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Lebensmonaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.

(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.

(3) Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.

(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1.
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Lebensmonaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.

(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.

(3) Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.

(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.

(1)1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der

1.
im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber) oder
2.
einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher).
2In den Fällen der internationalen Arbeitnehmerentsendung ist das nach Satz 1 Nummer 1 in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen inländischer Arbeitgeber, wenn es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt oder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen; Voraussetzung hierfür ist nicht, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt.3Der Lohnsteuer unterliegt auch der im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährte Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn Arbeitgeber und Dritter verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes sind.

(2)1Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer.2Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.

(3)1Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten.2Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers.3In den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben hat die Deutsche Rentenversicherung Bund bei Inanspruchnahme des Wertguthabens die Pflichten des Arbeitgebers.

(3a)1Soweit sich aus einem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn unmittelbar gegen einen Dritten mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland richten und von diesem durch die Zahlung von Geld erfüllt werden, hat der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers.2In anderen Fällen kann das Finanzamt zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland die Pflichten des Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt.3Voraussetzung ist, dass der Dritte

1.
sich hierzu gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet hat,
2.
den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeberpflichten für von ihm vermittelte Arbeitnehmer übernimmt und
3.
die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird.
4Die Zustimmung erteilt das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten auf dessen Antrag im Einvernehmen mit dem Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers; sie darf mit Nebenbestimmungen versehen werden, die die ordnungsgemäße Steuererhebung sicherstellen und die Überprüfung des Lohnsteuerabzugs nach § 42f erleichtern sollen.5Die Zustimmung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.6In den Fällen der Sätze 1 und 2 sind die das Lohnsteuerverfahren betreffenden Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitgebers der Dritte tritt; der Arbeitgeber ist von seinen Pflichten befreit, soweit der Dritte diese Pflichten erfüllt hat.7Erfüllt der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers, kann er den Arbeitslohn, der einem Arbeitnehmer in demselben Lohnabrechnungszeitraum aus mehreren Dienstverhältnissen zufließt, für die Lohnsteuerermittlung und in der Lohnsteuerbescheinigung zusammenrechnen.

(4)1Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehalten.2Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) anzuzeigen.3Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten Bezüge (Absatz 1 Satz 3) am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben; wenn der Arbeitnehmer keine Angabe oder eine erkennbar unrichtige Angabe macht, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.4Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern.

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1.
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Lebensmonaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.

(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.

(3) Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.

(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1.
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Lebensmonaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.

(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.

(3) Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.

(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1.
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Lebensmonaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.

(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.

(3) Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.

(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1.
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Lebensmonaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.

(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.

(3) Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.

(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.

(1)1Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 38a zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben wird, soweit

1.
von dem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen gewährt werden oder
2.
in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat.
2Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes ist zu berücksichtigen, dass die in Absatz 3 vorgeschriebene Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine in Geldeswert bestehende Einnahme im Sinne des § 8 Absatz 1 darstellt (Nettosteuersatz).3Die Pauschalierung ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ausgeschlossen, soweit der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer sonstige Bezüge von mehr als 1 000 Euro im Kalenderjahr gewährt.4Der Arbeitgeber hat dem Antrag eine Berechnung beizufügen, aus der sich der durchschnittliche Steuersatz unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Jahresarbeitslöhne und der durchschnittlichen Jahreslohnsteuer in jeder Steuerklasse für diejenigen Arbeitnehmer ergibt, denen die Bezüge gewährt werden sollen oder gewährt worden sind.

(2)1Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit er

1.
arbeitstäglich Mahlzeiten im Betrieb an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt oder Barzuschüsse an ein anderes Unternehmen leistet, das arbeitstäglich Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt.2Voraussetzung ist, dass die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile vereinbart sind,
1a.
oder auf seine Veranlassung ein Dritter den Arbeitnehmern anlässlich einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte Mahlzeiten zur Verfügung stellt, die nach § 8 Absatz 2 Satz 8 und 9 mit dem Sachbezugswert anzusetzen sind,
2.
Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt,
3.
Erholungsbeihilfen gewährt, wenn diese zusammen mit Erholungsbeihilfen, die in demselben Kalenderjahr früher gewährt worden sind, 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind nicht übersteigen und der Arbeitgeber sicherstellt, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden,
4.
Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 4a Satz 2 oder Satz 4 zahlt, soweit die Vergütungen die nach § 9 Absatz 4a Satz 3, 5 und 6 zustehenden Pauschalen um nicht mehr als 100 Prozent übersteigen,
5.
den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt Datenverarbeitungsgeräte übereignet; das gilt auch für Zubehör und Internetzugang.2Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung gezahlt werden,
6.
den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt die Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz übereignet.2Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung dieser Ladevorrichtung gezahlt werden,
7.
den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches Fahrrad, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist, übereignet.
2Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit folgenden Pauschsteuersätzen erheben:
1.
mit einem Pauschsteuersatz von 15 Prozent für die nicht nach § 3 Nummer 15 steuerfreien
a)
Sachbezüge in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 oder
b)
Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden,
soweit die Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden; diese pauschal besteuerten Bezüge mindern die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten oder
2.
mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent anstelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 15 einheitlich für alle dort genannten Bezüge eines Kalenderjahres, auch wenn die Bezüge dem Arbeitnehmer nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden; für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten oder
3.
mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent für die Freifahrtberechtigungen, die Soldaten nach § 30 Absatz 6 des Soldatengesetzes erhalten; für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 sowie Nummer 5 Satz 6 abziehbaren Werbungskosten.
3Die nach Satz 2 pauschalbesteuerten Bezüge bleiben bei der Anwendung des § 40a Absatz 1 bis 4 außer Ansatz.4Bemessungsgrundlage der pauschalen Lohnsteuer sind in den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 und 3 die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer.

(3)1Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen.2Er ist Schuldner der pauschalen Lohnsteuer; auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn und mindert nicht die Bemessungsgrundlage.3Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Ansatz.4Die pauschale Lohnsteuer ist weder auf die Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer anzurechnen.

(1) Der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f, ergibt das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind. Die zeitliche Zuordnung von Einnahmen erfolgt nach den lohnsteuerlichen Vorgaben für das Lohnsteuerabzugsverfahren. Maßgeblich ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes in der am 1. Januar des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes für dieses Jahr geltenden Fassung.

(2) Grundlage der Ermittlung der Einnahmen sind die Angaben in den für die maßgeblichen Kalendermonate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den maßgeblichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen wird vermutet.

(3) Grundlage der Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sind die Angaben in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung, die für den letzten Kalendermonat im Bemessungszeitraum mit Einnahmen nach Absatz 1 erstellt wurde. Soweit sich in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Bemessungszeitraums eine Angabe zu einem Abzugsmerkmal geändert hat, ist die von der Angabe nach Satz 1 abweichende Angabe maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate des Bemessungszeitraums gegolten hat. § 2c Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.