Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Juni 2016 - L 15 SF 39/14 E

bei uns veröffentlicht am21.06.2016
vorgehend
Sozialgericht Würzburg, S 13 SF 17/14 E, 03.02.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Auf die Beschwerde wird Ziffer III. des Beschlusses des Sozialgerichts Würzburg vom 3. Februar 2014 aufgehoben.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdegegner nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse (Beschwerdeführer) zusteht. Streitig ist die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr. Gegenstand ist weiter der Kostenausspruch im Erinnerungsbeschluss.

Im Antragsverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Würzburg (SG), Az.: S 11 KR 505/13 ER, ging es um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des vom Kläger am 14.11.2013 eingelegten Widerspruchs (§ 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG) gegen die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden bezüglich von Leistungen im Rahmen eines persönlichen Budgets durch den Bescheid vom 08.11.2013; die Beklagte hatte die sofortige Vollziehung dieses Bescheids angeordnet.

Am 14.11.2013 stellte der Kläger über seinen Bevollmächtigten, den Beschwerdegegner, den genannten Antrag im Eilrechtsschutzverfahren und beantragte die Gewährung von PKH. Diesem Antrag wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 22.11.2013 entsprochen; der Beschwerdeführer wurde beigeordnet. Auf den Beschluss des SG im Eilrechtsschutzverfahren vom 22.11.2013, mit dem der Antrag des Klägers teilweise abgelehnt worden war, schloss sich das Beschwerdeverfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG), Az.: L 5 KR 403/13 B ER, an; in diesem wurde der Beschwerdeführer auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 09.12.2013 im Rahmen der PKH-Gewährung beigeordnet. Mit Beschluss des BayLSG vom 02.12.2013, berichtigt durch Beschluss vom 09.12.2013, wurde u. a. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den oben genannten Bescheid vom 08.11.2013 (auch mit Wirkung für die Zukunft) angeordnet.

Am 25.11.2013 bzw. 04.12.2013 beantragte der Beschwerdegegner, seine Vergütung für die Eilrechtsschutzverfahren Az.: S 11 KR 505/13 ER sowie L 5 KR 431/13 B ER festzusetzen und setzte dabei eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 550,00 EUR und eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3204 VV RVG in Höhe von 370,00 EUR an.

Mit Beschluss vom 24.01.2014 setzte die zuständige Urkundsbeamtin die Vergütung des Beschwerdegegners gemäß § 55 RVG auf insgesamt 755,65 EUR, im Einzelnen wie folgt fest:

1. Instanz:

Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG: 400,00 EUR

Post- u. Telekom.pauschale, Nr. 7002 VV RVG: 20,00 EUR

Zwischensumme: 420,00 EUR

19% Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV RVG: 79,80 EUR

Zwischensumme mit Mehrwertsteuer: 499,80 EUR

abzüglich Ergebnis Vergleichsberechnung 208,25 EUR (str.)

Erstattungsbetrag: 291,55 EUR

2. Instanz:

Verfahrensgebühr, Nr. 3204 VV RVG: 370,00 EUR

Post- u. Telekom.pauschale, Nr. 7002 VV RVG: 20,00 EUR

Zwischensumme: 390,00 EUR

19% Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV RVG: 74,10 EUR

Zwischensumme mit Mehrwertsteuer: 464,10 EUR

Erstattungsbetrag: 464,10 EUR

Gesamterstattungsbetrag: 755,65 EUR

Aufgrund des Beschlusses des BayLSG im Eilrechtsschutzverfahren vom 09.12.2013 habe zwar die Beklagte die dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten, auf Antrag des Beschwerdegegners würden die festgesetzten Gebühren jedoch vorab aus der Staatskasse erstattet. Zusammenfassend sei von einem überdurchschnittlichen ER-Verfahren auszugehen; eine Verfahrensgebühr für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von 400,00 EUR sei aus ihrer, der Urkundsbeamtin, Sicht angemessen und vollkommen ausreichend.

Entsprechend ihrer Mitteilung vom „15.01.2013“ habe die Beklagte mitgeteilt, dass der Beschwerdegegner für das oben genannte Widerspruchsverfahren Kosten in Höhe von 499,80 EUR geltend gemacht habe, die bereits ausgezahlt worden seien. Nach dem ab 01.08.2013 geltenden Recht seien die Kosten für das vorausgegangene Verfahren auf die Gebühren des nachfolgenden anzurechnen. Vorliegend sei eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei die Gebühren eines Wahlanwalts den Kosten eines im Wege der PKH-Gewährung beigeordneten Anwalts gegenüber zu stellen seien. Der Wahlanwalt dürfe nicht besser oder schlechter gestellt werden als der beigeordnete Rechtsanwalt. Daher sei vorliegend nach Anrechnung einer Geschäftsgebühr von 175,00 EUR (zuzüglich Umsatzsteuer) ein Differenzbetrag von 208,25 EUR gegeben, um diesen die Verfahrensgebühr bei der PKH-Festsetzung zu reduzieren sei. Somit ergebe sich für das erstinstanzliche Eilrechtsschutzverfahren lediglich ein Erstattungsbetrag von 291,55 EUR.

Gegen diese Kostenfestsetzung hat der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 25.01.2014 Erinnerung erhoben und zur Begründung darauf verwiesen, dass eine Anrechnung nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG nicht zu erfolgen habe, da es sich vorliegend nicht um denselben Gegenstand in dem dort genannten Sinn handle.

Mit Beschluss des SG vom 03.02.2014 ist der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.01.2014 abgeändert worden, soweit das Eilrechtsschutzverfahren Az.: S 11 KR 505/13 ER betroffen sei. Die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten sind vom SG auf 963,90 EUR festgesetzt worden. Zudem hat das SG in Ziffer III. des Beschlusses festgelegt, dass die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens der Beschwerdeführer als Erinnerungsgegner trage. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass es sich bei der vorliegenden Fallkonstellation gerade nicht um denselben Gegenstand von Widerspruchs- und Eilrechtsschutzverfahren handle. Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens sei die Überprüfung der Recht- bzw. Zweckmäßigkeit eines Ausgangsbescheids, wohingegen der Gegenstand eines Eilrechtsschutzverfahrens die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs darstelle. Einmal ginge es also um die Rechtmäßigkeit eines Bescheids und im weiteren Fall um die Frage, ob ein wie auch immer gearteter Bescheid vorläufig Geltung behalten solle oder nicht. Eine Gebührenanrechnung scheide somit aus.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 11.02.2014 Beschwerde erhoben und beantragt, die Kostenentscheidung des SG (Ziffer III. des Beschlusses) aufzuheben und die Vergütung aus der Staatskasse für das erstinstanzliche Eilrechtsschutzverfahren auf 755,65 EUR festzusetzen. Im angefochtenen Kostenbeschluss vom 24.01.2014 erfolge keine Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG, sondern eine Anrechnung nach § 58 Abs. 2 für die vom Beklagten für das Eilrechtsschutzverfahren erhaltenen Zahlungen in Höhe von 499,80 EUR.

Der Beschwerdegegner hat im Schriftsatz vom 14.03.2014 klargestellt, dass letztere Behauptung „gänzlich unzutreffend“ sei. Die von der Beklagten im Schriftsatz vom 15.01.2014 erwähnte Zahlung habe eindeutig die Gebühren für die Vertretung im Widerspruchsverfahren betroffen. Dies ergebe sich aus der nun vorgelegten Gebührenrechnung (des Beschwerdegegners) vom 18.12.2013 bezüglich des Widerspruchsverfahrens. Der Beschwerdegegner hat anwaltlich versichert, zu keiner Zeit eine Kostenerstattungsforderung bezüglich der oben genannten Eilrechtsschutzverfahren erhoben und keine Zahlung hierfür erhalten zu haben.

Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, nach wie vor davon überzeugt zu sein, dass die Urkundsbeamtin des SG keine Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vor-, sondern den Versuch unternommen habe, im Rahmen einer „Vergleichsberechnung“ den Betrag zu ermitteln, der aufgrund der Zahlung von 499,80 EUR durch die Beklagte von der Staatskasse anzurechnen sei. Er hat darauf hingewiesen, dass wegen der Identität der gesetzlichen Vergütung mit der Wahlanwaltsvergütung und dem Umstand, dass die Beklagte nicht auf einer Anrechnung der Geschäftsgebühr bestanden habe, sich der identische Betrag für die zu zahlende Verfahrensgebühr errechne, als wenn die Urkundsbeamtin gleich selbst die Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgenommen hätte. Weiter hat der Beschwerdeführer hervorgehoben, dass eine Erstattungsverpflichtung der Beklagten auch für die Kosten des Widerspruchs- und Eilrechtsschutzverfahrens bestehe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte nicht auf einer Anrechnung im oben genannten Sinn bestanden habe; bei der vorgenommenen Vergleichsberechnung könne dies jedoch dahingestellt bleiben. Eine Anrechnung durch die Staatskasse nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sei jedoch auch grundsätzlich möglich, da der Beschwerdeführer an die Stelle des Klägers nach § 15a Abs. 1 RVG trete. In beiden Fällen sei jedoch nötig, dass es sich um denselben Gegenstand (von Widerspruchs- und Eilrechtsschutzverfahren) handle. Der Beschwerdeführer hat darauf hingewiesen, dass es jedenfalls gebührenrechtlich bei der Anrechnung nicht auf den Streitgegenstand ankomme, sondern darauf, ob es sich um denselben Gegenstand handle. Weiter hat er die Berücksichtigung von Synergieeffekten und die Intention der Anrechnungsvorschrift - nämlich die Verminderung von Überzahlungen bzw. Kostengerechtigkeit - thematisiert.

Der Beschwerdegegner hat hervorgehoben, eine Vergütung für die Vertretung im Widerspruchsverfahren in einer anderen Angelegenheit erhalten zu haben, als sie das gerichtliche Eilrechtsschutzverfahren darstelle. § 58 Abs. 2 RVG sei nicht einschlägig; eine Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sei nicht möglich. Er hat beantragt, das vorliegende Beschwerdeverfahren dem Senat zur Entscheidung zu übertragen, da es zu der neuen Rechtslage noch keine gefestigte Rechtsprechung gebe.

In einem weiteren Schriftsatz (08.05.2014) hat der Beschwerdeführer detailliert den Begriff der kostenrechtlichen Angelegenheit unter Berücksichtigung historischer Herleitungen beleuchtet und weitere Problemstellungen im Hinblick auf die Neuregelung von § 15a Abs. 2 RVG und die Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG unter Berücksichtigung zahlreicher Rechtsprechungsnachweise herausgearbeitet. Zusammenfassend ist er zu der Beurteilung gelangt, dass eine Anrechnung vorliegend wegen desselben Gegenstands geboten sei.

Im Schriftsatz vom 02.06.2014 hat der Beschwerdegegner darauf hingewiesen, dass § 58 Abs. 2 RVG nicht einschlägig sei mangels derselben kostenrechtlichen Angelegenheit. Derselbe Gegenstand im Sinne von Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sei ebenfalls nicht gegeben. Gegenstand des Verfahrens auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs seien der Widerspruch als solcher und seine Rechtswirkungen. Hingegen sei Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens der mit dem Widerspruch angefochtene und damit zur Überprüfung gestellte Bescheid.

Am 05.11.2014 hat er mitgeteilt, dass vom Antragsgegner der Betrag von 968,90 EUR (inklusive Mahngebühren iHv. 5,00 EUR) an den Beschwerdeführer erstattet worden sei; die Staatskasse habe damit die von ihr getragenen Kosten vollumfänglich erstattet erhalten. Vor diesem Hintergrund bestünden, so der Beschwerdegegner, ernstliche Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers. Eine Belastung des Beschwerdeführers sei nicht erkennbar.

Hierauf hat der Beschwerdeführer (am 13.11.2014) darauf hingewiesen, dass sich die materielle Beschwer daraus ergebe, dass der Beschwerdegegner bei einer Zurückweisung der Beschwerde in den Genuss einer höheren Vergütung nach dem RVG kommen würde, als sie von Seiten des Gesetzgebers vorgesehen sei. Zudem hat der Beschwerdeführer auf die dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragenen Überwachungsaufgaben hingewiesen. Im Hinblick hierauf könne man dem Vertreter der Staatskasse doch nicht die Beschwer streitig machen, wenn er - ohne Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung - die vom Gesetzgeber gewollte, aber bis dato nicht realisierte Deckelung der Vergütung mit einer Beschwerde erreichen wolle bzw. müsse. Zudem müsse wohl auch daran erinnert werden, dass die Staatskasse darüber hinaus durch die contra legem getroffene Kostenentscheidung in Ziffer III. des Tenors beschwert sei.

Mit Schriftsatz vom 08.12.2014 hat der Beschwerdegegner die Auffassung vertreten, dass es nicht Aufgabe des Bezirksrevisors sei, sicherzustellen, dass ein Rechtsanwalt nicht in den Genuss einer höheren Vergütung nach dem RVG komme, als der Gesetzgeber sie angeblich vorgesehen habe. Eine Überwachungsaufgabe gegenüber Rechtsanwälten sei den Bezirksrevisoren nicht übertragen. Hinsichtlich der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss hat der Beschwerdegegner auf den Betrag von nur 27,00 EUR verwiesen, so dass insoweit bereits offensichtlich der Beschwerdewert nicht erreicht werde.

Am 22.12.2014 hat der Beschwerdeführer auch hierzu eingehend Stellung genommen und auf seine Aktivlegitimation, mit der gegen den Beschluss Beschwerde erhoben worden sei, verwiesen. Vorliegend handle es sich um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich der Anrechnungsvorschriften von § 15a RVG, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG und § 58 Abs. 2 RVG.

Mit Verweis auf die Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer am 12.05.2015 davon berichtet, dass mittlerweile weder Rechtsanwälte noch Kostenrichter in ihren Entscheidungen nach § 197 SGG Zweifel daran hätten, dass es sich in der vorliegenden Fallkonstellation um denselben Gegenstand nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG handele.

Im Schriftsatz vom 17.06.2015 hat der Beschwerdegegner u. a. hervorgehoben, dass ein Verfahren nach Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts und das mit gleichem Ziel betriebene anschließende gerichtliche Eilverfahren denselben Gegenstand hätten. Vorliegend gehe es jedoch im Widerspruchsverfahren um die Überprüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit des angefochtenen Bescheids.

Am 05.04.2016 hat der Beschwerdegegner Verzögerungsrüge erhoben.

Am 05.05.2016 hat er u. a. hervorgehoben, dass es beim Widerspruch um die Beseitigung des Aufhebungsbescheides, beim Antrag auf Eilrechtsschutz aber um eine Unterbindung der Vollziehung des Aufhebungsbescheides gegangen sei; eine Entscheidung in der Sache selbst - nämlich über die Aufhebung des Bescheids - sei in diesem Verfahren überhaupt nicht zu erreichen gewesen.

Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Erinnerungsverfahrens und des erstinstanzlichen Antragsverfahrens verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat nur teilweise Erfolg.

Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG; es besteht keine Veranlassung, die Sache dem Senat als Gesamtspruchkörper vorzulegen (vgl. die Entscheidung des Senats vom 02.12.2015, Az.: L 15 SF 133/15).

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall die Regelungen des RVG in ab 01.08.2013 geltenden Fassung gemäß dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.). Denn der unbedingte Auftrag i. S.v. § 60 Abs. 1 RVG ist dem Beschwerdegegner nach dem 31.07.2013 erteilt worden.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Die Beschwerde ist statthaft, weil der Beschwerdeführer durch den Beschluss des SG mit mehr als 200,00 EUR beschwert ist (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG).

Dabei kann offen bleiben, ob - wie der Beschwerdegegner meint - hinsichtlich des fehlerhaften Tenors des Beschlusses des SG in Ziffer III. (s. unten) ein Beschwerdewert von (lediglich) 27,00 EUR gegenwärtig (verbindlich) festgestellt werden kann oder ob eine „typische Offenheit in der Sache“ gegeben ist und ob eine solche der Staatskasse eine rechtsmittelfähige Beschwer vermitteln könnte (vgl. den Beschluss des Senats vom 30.04.2013, Az.: L 15 SF 160/12 B, L 15 SF 161/12 B). Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Aspekte.

Denn jedenfalls ist der Beschwerdewert allein bereits durch die in Frage gestellte Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr erreicht, ohne dass die vom Beschwerdegegner vorgetragene Zahlung des Antragsgegners des Eilrechtsschutzverfahrens an den Beschwerdeführer hieran etwas ändern würde.

Die Berechnung der Beschwer erfolgt schon aus Gründen der Rechtssicherheit rein formal nach der Differenz zwischen den Anträgen der Beteiligten und dem Tenor der Erinnerungsentscheidung. Sie erfolgt unabhängig von einer anteiligen Kostenübernahme durch den Verfahrensgegner, da anderenfalls die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Lebenssachverhalten abhängig wäre, die außerhalb des Streitgegenstandes des jeweiligen Verfahrens liegen, vorliegend konkret von Höhe und Zeitpunkt der Zahlung der außergerichtlichen Kosten durch den Antragsgegner (vgl. z. B. LSG Hessen, Beschluss vom 23.06.2014, Az.: L 2 AS 568/13 B).

Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.

2. Die Beschwerde ist jedoch nur teilweise begründet.

a. Soweit das SG die notwendigen außergerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt hat (Ziff. III. des angefochtenen Beschlusses), ist die Beschwerde begründet.

Die Kostenentscheidung ist unzutreffend. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden dabei nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).

Der Beschluss des SG ist daher insoweit aufzuheben.

b. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet

(1) Eine Anrechnung der gezahlten Geschäftsgebühr in Höhe von 499,80 EUR (Widerspruchsverfahren) auf die Verfahrensgebühr (Eilrechtsschutzverfahren) hat entsprechend der zutreffenden Annahme des SG nicht zu erfolgen.

(aa) Wie der Senat in seinem Grundsatzbeschluss vom 02.12.2015 (Az.: L 15 SF 133/15) bereits im Einzelnen dargelegt hat, wurde mit der neu gefassten Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nunmehr auch im sozialgerichtlichen Verfahren, in dem Betragsrahmengebühren entstehen, auf eine echte Anrechnungsregelung umgestellt (vgl. auch z. B. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., Vorbemerkung 3 VV, Rdnr. 4). Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 (d. h. eine nach den Nrn. 2300 bis 2303 VV RVG) entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet; bei Betragsrahmengebühren beträgt der Anrechnungshöchstbetrag 175,00 EUR. Die in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgeschriebene Anrechnung führt dazu, dass im Rahmen der Kostenerstattung auch § 15a RVG unmittelbar Anwendung findet (so auch der Beschluss des Hessischen LSGvom 03.02.2015, Az.: L 2 AS 605/14 B; vgl. z. B. auch Müller-Rabe, a. a. O., Rdnr. 5).

Maßgeblich ist vorliegend somit § 15a Abs. 1 RVG (vgl. den o.g. Grundsatzbeschluss des Senats vom 02.12.2015, a. a. O.). Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn der Anwalt im Weg der PKH beigeordnet worden ist (vgl. Hessisches LSG, a. a. O.). Der Senat folgt der Auffassung des SG, dass § 15a Abs. 2 RVG im Verhältnis gegenüber der Staatskasse keine Anwendung findet (vgl. auch Hessisches LSG, a. a. O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 27.06.2013, Az.: 6 E 600/13, 6 E 602/13, 6 E 601/13; Hansens, RVGreport 2015, 299 ff.). Diese Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Anrechnung von Leistungen eines Dritten im Außenverhältnis stattfindet. Die Staatskasse ist jedoch kein Dritter im Falle der Bewilligung von PKH, sondern Kostenschuldner des Rechtsanwalts (§ 45 Abs. 1 Satz 1 RVG). Sie tritt insoweit an die Stelle des Mandanten (vgl. z. B. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.05.2013, Az.: 18 W 68/13).

Eine Beschränkung des durch § 15a Abs. 1 RVG gewährten Wahlrechts des Rechtsanwalts infolge Anrechnung greift nur, wenn eine entsprechende Zahlung tatsächlich erfolgt ist, was hier ohne Weiteres der Fall ist. Aus Sicht des Senats bestehen keine Zweifel daran, dass der o.g. Betrag nicht auf die Gebühr für das gerichtliche Eilrechtsschutzverfahren, sondern für das Widerspruchsverfahren gezahlt worden ist. Dies ergibt sich schon aus der Kostenrechnung vom 18.12.2013, die der Beschwerdegegner vorgelegt hat.

(bb) Streitig bleibt, ob Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vorliegend rechtfertigt. Diese Frage ist nach Auffassung des Senats zu verneinen. Maßgeblich ist, wie die Beteiligten im Erinnerungs- und vor allem im Beschwerdeverfahren umfangreich herausgearbeitet haben, ob es sich hinsichtlich des Widerspruchs- und des Eilrechtsschutzverfahrens um denselben Gegenstand im Sinne von Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG handelt. Entsprechend den zutreffenden Darlegungen des SG und des Beschwerdegegners ist dies bei der hier vorliegenden Konstellation gerade nicht der Fall. Denn Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens ist die - dem Klageverfahren vorgeschaltete - Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts. Gegenstand des Eilrechtsschutzverfahrens in der hier vorliegenden Ausprägung ist jedoch nicht die inhaltliche Prüfung des Verwaltungsakts, sondern dessen Durchsetzbarkeit im weiteren Sinn bzw. die rechtlichen Wirkungen des Widerspruchs. Freilich verkennt der Senat nicht, dass auch eine inhaltliche Prüfung des Widerspruchs, somit des angefochtenen Verwaltungsakts, eine - jedenfalls gewisse - Rolle spielt. Im Hinblick auf das abweichende Prüfprogramm und insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach in (vor allem existenzsichernde Leistungen betreffenden) einstweiligen Rechtsschutzverfahren, umfassende Abwägungen unter Einbeziehung von Grundrechten des Antragstellers vorzunehmen sind, tritt die materiell-rechtliche Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts deutlich zurück (vgl. z. B. Straßfeld, Sgb 2008, 635, 638, zum Aufwand eines Rechtsanwalts in Eilverfahren, wenn er bereits im Widerspruchsverfahren tätig war).

Eine Anrechnung der in einem Widerspruchsverfahren entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Eilrechtsschutzverfahren ist vorliegend auch nicht mit gesetzgeberischen Motiven zu begründen (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1971, S. 209 zu der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG):

„Eine Anrechnung ist zunächst aus systematischen Gründen erforderlich. Nach der Definition in Abs. 2 der Vorbemerkung erhält der Rechtsanwalt die gerichtliche Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Der Umfang dieser anwaltlichen Tätigkeit wird entscheidend davon beeinflusst, ob der Rechtsanwalt durch eine vorgerichtliche Tätigkeit bereits mit der Angelegenheit befasst war. Eine Gleichbehandlung des Rechtsanwalts, der unmittelbar einen Prozessauftrag erhält, mit dem Rechtsanwalt, der zunächst außergerichtlich tätig war, ist nicht zu rechtfertigen.

Die Anrechnung ist aber auch erforderlich, um eine außergerichtliche Erledigung zu fördern. Es muss der Eindruck vermieden werden, der Rechtsanwalt habe ein gebührenrechtliches Interesse an einem gerichtlichen Verfahren. Dieses Interesse kollidiert zwangsläufig mit dem Bestreben einer aufwandsbezogenen Vergütung. Diesen unterschiedlichen Interessen wird die vorgeschlagene Anrechnungsregel gerecht.“

Vorliegend kann jedoch, wo der Rechtsanwalt die Geschäftsgebühr für die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren geltend gemacht hat (s. oben), bereits nicht die Rede davon sein, dass er mit der Angelegenheit durch eine vorgerichtliche Tätigkeit bereits befasst gewesen sei; das Widerspruchsverfahren war dem Eilrechtsschutzverfahren nicht vorgeschaltet, sondern vielmehr dessen Gegenstand. Wegen der Besonderheiten eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem es regelmäßig um Eilbedürftigkeit und effektive Rechtsdurchsetzung geht, kann den Senat weiter auch das Argument des gebührenrechtlichen Interesses nicht überzeugen.

Schließlich spricht auch der Regelungszweck von § 15a RVG i. V. m. Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG nicht zwingend für eine Anrechnung in der vorliegenden Fallkonstellation. Zwar hat der Senat in dem Beschluss vom 02.12.2015 (a. a. O.) bereits dargelegt, dass er in § 15a Abs. 1 RVG eine Vorschrift zur Minderung staatlicher Belastungen sieht, da auch diese Vorschrift der Vermeidung von Überzahlungen und damit der Kostendämpfung dient. Hieraus lässt sich jedoch keine Veranlassung entnehmen, die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG übermäßig weit zu verstehen. Eine solche Festlegung wäre auch Aufgabe des Gesetzgebers, nicht jedoch eine der rechtsprechenden Gewalt.

Im Übrigen erschließt sich für den Senat schon mit Blick auf die Identität der Betragsrahmengebühren nicht, weshalb es vorliegend auf eine angeblich zu wahrende Parität zwischen der Vergütung eines Wahl- und eines beigeordneten Anwalts ankommen könnte (vgl. den Beschluss des Senats vom 02.12.2015, a. a. O.).

(2) Eine Prüfung durch den Senat, ob durch eine von der Kostenbeamtin gegebenenfalls fehlerhaft angenommene Höhe der Verfahrensgebühr insgesamt doch ein zu hoher Kostenansatz erfolgt und die Beschwerde daher doch begründet sein könnte, hat vorliegend nicht zu erfolgen. Daran, dass vorliegend eine Verfahrensgebühr von 400,00 EUR zutreffend ist, könnte nämlich im Hinblick darauf, dass nach Ansicht der Rechtsprechung für ein durchschnittliches Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Hinblick auf die Charakteristika dieser Verfahren nur eine abgesenkte Mittelgebühr entsteht, Zweifel bestehen (vgl. Beschluss des LSG Hessen vom 26.10.2015, Az.: L 2 SO 95/15 B; vgl. allerdings den Senatsbeschluss vom 11.04.2013, Az.: L 15 SF 43/12 B).

Eine solche Überprüfung findet jedoch - wovon der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 13.05.2016 zutreffend ausgegangen ist - nicht statt, da eine vollumfängliche Prüfung im Rahmen der Erinnerung nach § 56 Abs. 1 RVG und damit auch bei der Beschwerde nach § 56 Abs. 2 RVG nicht stattfindet (vgl. im Einzelnen den Beschluss des Senats vom 15.06.2016, Az.: L 15 SF 92/14 E).

Die Vergütung für den Beschwerdegegner ist daher wie folgt festzusetzen:

1. Instanz:

Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG: 400,00 EUR

Post- u. Telekom.pauschale, Nr. 7002 VV RVG: 20,00 EUR

Zwischensumme: 420,00 EUR

19% Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV RVG: 79,80 EUR

Erstattungsbetrag: 499,80 EUR

2. Instanz:

Verfahrensgebühr, Nr. 3204 VV RVG: 370,00 EUR

Post- u. Telekom.pauschale, Nr. 7002 VV RVG: 20,00 EUR

Zwischensumme: 390,00 EUR

19% Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV RVG: 74,10 EUR

Erstattungsbetrag: 464,10 EUR

Gesamterstattungsbetrag: 963,90 EUR

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

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(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 58 Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen


(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet. (2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisse

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Juni 2016 - L 15 SF 39/14 E zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Juni 2016 - L 15 SF 39/14 E zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 15. Juni 2016 - L 15 SF 92/14 E

bei uns veröffentlicht am 15.06.2016

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 13. März 2014 wird zurückgewiesen. Tatbestand Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungs

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 02. Dez. 2015 - L 15 SF 133/15

bei uns veröffentlicht am 02.12.2015

Tenor Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 9. Juni 2015 wird zurückgewiesen. Gründe I. Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rech
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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 05. Okt. 2016 - L 15 SF 282/15

bei uns veröffentlicht am 05.10.2016

Tenor I. Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 29. September 2015 sowie die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 12. August 2015 abgeändert. Für das Antragsverfahren S 3

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 17. Dez. 2018 - L 12 SF 224/17

bei uns veröffentlicht am 17.12.2018

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG München vom 4. September 2017, S 36 SF 150/17 E, wird zurückgewiesen. Gründe Im Streit steht die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsge

Landessozialgericht NRW Beschluss, 05. Okt. 2016 - L 19 AS 1104/16 B

bei uns veröffentlicht am 05.10.2016

Tenor Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.06.2016 geändert. Die Vergütung wird auf 166,41 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 1Gründe: 2I. 3Zwischen den Be

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(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.

(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.

(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht. Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.

(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.

(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.

(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.

(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht. Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.

(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.

(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.

(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.

(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht. Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.

(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.

(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 9. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdegegner nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse (Beschwerdeführer) zusteht. Streitig ist die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht München (SG), Az.: S 22 AS 1098/14, ging es um die Höhe von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch für die Zeit ab Januar 2014, insbesondere die Anrechnung von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit. Am 28.04.2014 erhob der Kläger über seine Bevollmächtigten, die Beschwerdegegner, Klage und beantragte PKH. Diesem Antrag wurde mit Beschluss vom 02.07.2014 entsprochen; die Beschwerdegegner wurden mit Wirkung ab Klageerhebung beigeordnet.

Mit Beschluss vom 20.05.2014 wurde der Rechtsstreit mit einem Parallelverfahren (Az.: S 22 AS 1221/14) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (und unter dem Az.: S 22 AS 1098/14 fortgeführt). In der mündlichen Verhandlung des SG vom 18.07.2014 erklärten die Beschwerdegegner die Klage für erledigt.

Mit Schreiben vom 25.07. und 05.08.2014 beantragten die Beschwerdegegner die Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse in Höhe von insgesamt 714,00 EUR, im Einzelnen wie folgt:

Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG 300,00 €

Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG 280,00 €

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RV 20,00 €

19% USt, Nr. 7008 VV RVG 114,00 €

Gesamt: 714,00 €

Dabei vertraten die Beschwerdegegner die Auffassung, dass die Staatskasse Dritter im Sinne des § 15a Abs. 2 RVG sei; eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr habe nicht zu erfolgen. Die Beschwerdegegner würden von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen, die Verfahrens- auf die Geschäftsgebühr anzurechnen. Seitens der Beschwerdegegner bestehe Interesse an einer grundsätzlichen Klärung dieser Rechtsfrage.

Mit Beschluss vom 10.09.2014 setzte der zuständige Urkundsbeamte die Vergütung der Beschwerdegegner auf insgesamt 535,50 EUR fest. Dabei rechnete er die Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG in Höhe von 150,00 EUR auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG an:

Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RV 300,00 €

abzüglich Anrechnung Nr. 2302 VV RVG -150,00 €

Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG 280,00 €

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG20,00 €

19% USt, Nr. 7008 VV RVG 85,50 €

Gesamt: 535,50 €

Hiergegen haben die Beschwerdegegner am 10.10.2014 Erinnerung eingelegt und diese damit begründet, dass der Beschluss gegen § 15a Abs. 1 RVG verstoße. Aus der Vorschrift folge, dass es dem Ermessen des Anwalts obliege, ob er die Geschäftsgebühr oder aber die Verfahrensgebühr hälftig mindere.

Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass in der Rechtsprechung umstritten sei, ob die Staatskasse Dritter im Sinne von § 15a Abs. 2 RVG sei, dass teilweise die Meinung vertreten werde, mit der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sei für das sozialgerichtliche Verfahren eine spezielle Anrechnungsregel geschaffen worden, welche die anwaltliche Wahlfreiheit bezüglich der Anrechnung einschränke, und dass gegebenenfalls eine Parität zwischen der Vergütung eines Wahlanwalts und eines im Wege der PKH-Bewilligung beigeordneten Anwalts beachtet werden müsse.

Die Beschwerdegegner haben u. a. die Frage aufgeworfen, ob es rechtspolitisch gewollt sei, die im Sozialrecht tätigen Rechtsanwälte bei der Vertretung auf PKH-Basis insgesamt in ihrem Anspruch auf Vergütung durch die Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr zu beschränken. Es könne sich hieraus die Motivation des Anwalts ergeben, das Vorverfahren immer dem Rechtssuchenden zu überlassen und womöglich den Kläger selbst zur Rechtsantragsstelle zu schicken. Auch der mittellose Rechtssuchende solle jedoch die Möglichkeit haben, bereits im Vorverfahren adäquat betreut zu werden. Ein Vergleich zum „Wahlanwalt“ sei verfehlt. Es sei zu befürchten, dass ein auf PKH-Basis tätiger Rechtsanwalt gegenüber einem Anwalt, der einen rechtsschutzversicherten oder selbst zahlenden Mandanten vertrete, benachteiligt werde. Nicht zuletzt spreche auch der Wortlaut von § 15a RVG für die von den Beschwerdegegnern gewählte Auslegung.

Mit streitgegenständlichem Beschluss vom 09.06.2015 hat das SG den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.09.2014 abgeändert; die zu erstattende Vergütung sei, so das SG, auf insgesamt 714,00 € festzusetzen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage hat das SG die Beschwerde zugelassen.

Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr, wie von dem Kostenbeamten vorliegend vorgenommen, sei wegen des anwaltlichen Wahlrechts gemäß § 15a Abs. 1 RVG, so das SG, nicht möglich. § 15a Abs. 2 RVG finde keine Anwendung, da die Staatskasse kein Dritter im Falle der Bewilligung von PKH sei, sondern Kostenschuldner des Rechtsanwalts. Erst wenn eine der Gebühren bezahlt werde, müsse der Rechtsanwalt die Rechnung für den anderen Teil wegen der Anrechnung kürzen. Eine gesetzliche Grundlage dafür, dass der im Wege der PKH beigeordnete Rechtsanwalt sich gegebenenfalls fiktive Zahlungsansprüche anrechnen lassen müsse, sei aus dem RVG nicht abzuleiten.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 17.06.2015 Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht erhoben. Unter Verweis auf die Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG hat er darauf hingewiesen, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Staatskasse de facto die Geschäftsgebühr für ein Vorverfahren bezahlen solle, obwohl PKH nur für gerichtliche Verfahren bewilligt werde.

Den Beschwerdegegnern ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Erinnerungsverfahrens und des erstinstanzlichen Klageverfahrens des SG verwiesen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerden ist zwar prinzipiell der Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). Jedoch entscheidet wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier vorliegenden Angelegenheit gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG der Senat als Gesamtspruchkörper.

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall die Regelungen des RVG in der ab 01.08.2013 geltenden Fassung gemäß dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.). Denn der unbedingte Auftrag i. S. v. § 60 Abs. 1 RVG ist dem Beschwerdeführer nach dem 31.07.2013 erteilt worden.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist statthaft, da sie vom SG zugelassen wurde, § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Das SG hat die Vergütung der Beschwerdegegner zutreffend festgesetzt. Der Kostenansatz durch den Urkundsbeamten war zu niedrig. Der Vergütungsanspruch der Beschwerdegegner umfasst weitere 178,50 EUR (insgesamt 714,00 EUR).

Der diesen zuerkannte Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse beruht auf §§ 45 ff. RVG. Streitig ist vorliegend allein die Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr.

Wie das SG zu Recht entschieden hat, ist vorliegend eine Anrechnung nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nicht vorzunehmen (auch eine horizontale Anrechnung gemäß § 58 RVG kommt nicht in Betracht). Denn die Beschwerdegegner haben keine Zahlungen ihres Auftraggebers (oder eines Dritten) erhalten.

Entsprechend den zutreffenden Darlegungen des SG wurde mit der neu gefassten Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nunmehr auch im sozialgerichtlichen Verfahren, in dem Betragsrahmengebühren entstehen, auf eine echte Anrechnungsregelung umgestellt (vgl. auch z. B. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., Vorbemerkung 3 VV, Rdnr. 4). Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 (d. h. eine nach den Nrn. 2300 bis 2303 VV RVG) entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet; bei Betragsrahmengebühren beträgt der Anrechnungshöchstbetrag 175,00 EUR. Die in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgeschriebene Anrechnung führt dazu, dass im Rahmen der Kostenerstattung auch § 15a RVG unmittelbar Anwendung findet (so auch der Beschluss des Hessischen LSGvom 03.02.2015, Az.: L 2 AS 605/14 B; vgl. z. B. auch Müller-Rabe, a. a. O., Rdnr. 5).

Maßgeblich ist vorliegend somit § 15a Abs. 1 RVG. Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn der Anwalt im Weg der PKH beigeordnet worden ist (vgl. Hessisches LSG, a. a. O.). Der Senat folgt der Auffassung des SG, dass § 15a Abs. 2 RVG im Verhältnis gegenüber der Staatskasse keine Anwendung findet (vgl. auch Hessisches LSG, a. a. O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 27.06.2013, Az.: 6 E 600/13, 6 E 602/13, 6 E 601/13; Hansens, RVGreport 2015, 299 ff.). Diese Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Anrechnung von Leistungen eines Dritten im Außenverhältnis stattfindet. Die Staatskasse ist jedoch kein Dritter im Falle der Bewilligung von PKH, sondern Kostenschuldner des Rechtsanwalts (§ 45 Abs. 1 Satz 1 RVG). Sie tritt insoweit an die Stelle des Mandanten (vgl. z. B. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.05.2013, Az.: 18 W 68/13).

Eine Beschränkung des durch § 15a Abs. 1 RVG gewährten Wahlrechts des Rechtsanwalts infolge Anrechnung greift nur, wenn eine entsprechende Zahlung tatsächlich erfolgt ist.

Zwar spricht für eine Anrechnung unabhängig von einer solchen zunächst der Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG. Nach diesem gilt:

„Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte (...) auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.“

Danach kommt es nicht auf die tatsächliche Zahlung an, sondern nur auf das Entstehen einer Geschäftsgebühr. Vorliegend kann der Senat keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die Geschäftsgebühr nicht entstanden wäre.

Auch könnte der Regelungszweck von § 15a RVG für eine Anrechnung unabhängig von einer erfolgten Zahlung sprechen. Der Senat sieht auch in § 15a Abs. 1 RVG eine Vorschrift zur Minderung staatlicher Belastungen. Denn auch diese Vorschrift dient der Vermeidung von Überzahlungen und damit der Kostendämpfung (zur horizontalen Anrechnung ausdrücklich z. B. Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., § 58 RVG, Rdnr. 4).

Auch Praktikabilitätserwägungen könnten eine von Zahlungsströmen unabhängige Anrechnung im oben genannten Sinn nahelegen (s. hierzu unten).

Diese Aspekte vermögen jedoch nicht, eine Anrechnung unabhängig von der Zahlung der Geschäftsgebühr zu rechtfertigen. Denn eine derartige Auslegung wäre weder mit dem weiteren, zentralen Regelungszweck von § 15a RVG, nämlich der vom Gesetzgeber intendierten Wahlfreiheit des Rechtsanwalts, noch mit weiteren Vorschriften des RVG in Einklang zu bringen.

a. Mit dem SG und dem Hessischen LSG (Beschluss vom 03.02.2015, a. a. O.) ist der Senat der Auffassung, dass eine Anrechnung ohne tatsächliche Zahlung nicht mit § 15a Abs. 1 RVG zu vereinbaren ist.

§ 15a RVG ist durch Art. 7 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 in das RVG eingeführt worden als gesetzgeberische Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 2007/2008 (s. Bundestagsdrucksache 16/12717, S. 58; vgl. z. B. Müller-Rabe, a. a. O., § 15a, Rdnr. 7, m. w. N.).

Da Abs. 2 der Vorschrift nicht zur Anwendung kommt (s. oben), ist zwingend § 15a Abs. 1 RVG zu berücksichtigen (vgl. SG Fulda, Beschluss vom 29.07.2014, Az.: S 4 SF 16/14 E - „tertium non datur“).

Nicht vertretbar erscheint die - im Beschluss des SG Würzburg, Az.: S 14 SF 152/14 E, zum Ausdruck kommende - Auffassung, der Gesetzgeber habe in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG für sozialgerichtliche Verfahren eine besondere Anrechnungsregel geschaffen, welche die anwaltliche Wahlfreiheit hinsichtlich der Anrechnung einschränke. Denn ein solches Verständnis der genannten Vorschriften ist mit der Systematik des RVG nicht in Einklang zu bringen. Während das RVG an verschiedenen Stellen - wie z. B. in der genannten Vorbemerkung - regelt, welche Gebühren aufeinander anzurechnen sind, hat § 15a RVG die Funktion, zu regeln, welche Folgen eine solche Anrechnung im Innenverhältnis nach Abs. 1 (und im Verfahren zu ersatz- oder erstattungspflichtigen Dritten im Sinne von Abs. 2) hat (vgl. z. B. Müller-Rabe, a. a. O., Rdnr. 8). Die genannte Vorbemerkung kann also nicht als lex specialis gegenüber der Regelung des § 15a RVG verstanden werden; vielmehr handelt es sich insoweit um unterschiedliche Regelungsbereiche. § 15a RVG ist immer dann anwendbar, wenn der Anwalt mehrere Gebühren verdient hat und wenn das Gesetz eine Anrechnung der einen auf eine andere Gebühr vorsieht (vgl. z. B. Hartmann, a. a. O., § 15a, Rdnr. 3).

§ 15a Abs. 1 RVG sieht jedoch ausdrücklich eine Wahlfreiheit des Rechtsanwalts hinsichtlich der Geltendmachung der Gebühren vor; dies ist ausdrücklicher Regelungsgehalt der Vorschrift zur Vermeidung der durch die vorherige BGH-Rechtsprechung verursachten Folgen. Insofern hat der Bundestags-Rechtsausschuss ausgeführt (Bundestagsdrucksache 16/12717, S. 58):

„Absatz 1 soll die Anrechnung im Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Auftraggeber regeln. Die Vorschrift beschränkt die Wirkung der Anrechnung auf den geringstmöglichen Eingriff in den Bestand der betroffenen Gebühren. Beide Gebührenansprüche bleiben grundsätzlich unangetastet erhalten. Der Rechtsanwalt kann also beide Gebühren jeweils in voller Höhe geltend machen. Er hat insbesondere die Wahl, welche Gebühr er fordert und - falls die Gebühren von verschiedenen Personen geschuldet werden - welchen Schuldner er in Anspruch nimmt. Ihm ist lediglich verwehrt, insgesamt mehr als den Betrag zu verlangen, der sich aus der Summe der beiden Gebühren nach Abzug des anzurechnenden Betrags ergibt. Soweit seine Forderung jenen Betrag überschreitet, kann ihm der Auftraggeber die Anrechnung entgegenhalten. Mehr ist nicht erforderlich, um die Begrenzung des Vergütungsanspruchs zu erreichen, die mit der Anrechnung bezweckt wird.“

Entsprechend der Rechtsprechung des Hessischen LSG (a. a. O.) und des SG ist es folglich Zweck des § 15a Abs. 1 RVG, jedenfalls im Innenverhältnis von Auftraggeber und Rechtsanwalt dem Letzteren die volle Wahlfreiheit zu lassen, welche Gebühr er in voller Höhe fordern will und welche er dann infolge der Deckelung durch die Höchstsumme infolge der Anrechnung nur beschränkt verlangt.

Wie das SG Fulda in dem oben genannten Beschluss (a. a. O.) zutreffend darauf hingewiesen hat, träte jedoch dann genau das Ergebnis ein, das der Gesetzgeber durch § 15a Abs. 1 RVG vermeiden hat wollen - nämlich ein von vornherein nur beschränkter Anspruch auf die um die Anrechnung reduzierte Verfahrensgebühr -, wenn man einen Rechtsanwalt durch eine gegebenenfalls rein fiktive Anrechnung darauf verweisen würde, die Zahlung der Geschäftsgebühr bei seinem Mandanten oder dem Prozessgegner zu erwirken. Da die Staatskasse an die Stelle des Auftraggebers tritt und, wie dargelegt, nicht Dritter ist, betrifft die Entscheidung, von der Staatskasse zunächst die volle Verfahrensgebühr im Wege der Vergütungsfestsetzung zu fordern, genau die Wahlfreiheit im Innenverhältnis, die durch § 15a Abs. 1 RVG gesichert wird (vgl. Müller-Rabe, a. a. O., § 58, Rdnr. 35 sowie § 15a, Rdnr. 12).

b. Dass eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nur dann vorgenommen werden kann, wenn die Geschäftsgebühr auch gezahlt worden ist, ergibt sich zudem auch aus § 55 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 RVG (vgl. Hessisches LSG, a. a. O., m. w. N.), die wie folgt lauten:

„Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.“

Durch diese Angaben sollen für die Festsetzung der Vergütung die Daten zur Verfügung gestellt werden, die zur Ermittlung benötigt werden, in welchem Umfang die Zahlungen auf die anzurechnende Gebühr als Zahlung auf die festgesetzte Gebühr zu behandeln sind (vgl. Begründung des Rechtsausschusses, Bundestagsdrucksache 16/12717, S. 59). Daraus wird ersichtlich, dass bei der Kostenfestsetzung nur geleistete Zahlungen zu berücksichtigen sind, denn anderenfalls wäre eine Angabe, welche Zahlungen der Rechtsanwalt empfangen hat, nicht zwingend erforderlich (vgl. Hessisches LSG, a. a. O., m. w. N.).

c. Nicht folgen kann der Senat den Bedenken des Beschwerdeführers, die Staatskasse habe de facto die Geschäftsgebühr für ein Vorverfahren zu bezahlen, obwohl PKH nur für gerichtliche Verfahren bewilligt werde. Denn eine Addition beider Gebühren findet wegen der Deckelung durch die Anrechnung, beschränkt durch den Höchstbetrag von 175,- €, gerade nicht statt. Die Staatskasse muss in diesem Rahmen somit hinsichtlich des Betrags immer nur die „PKH-Kosten“ tragen.

d. Im Übrigen erschließt sich für den Senat mit Blick auf die Identität der Betragsrahmengebühren nicht, weshalb es vorliegend auf eine angeblich zu wahrende Parität zwischen der Vergütung eines Wahl- und eines beigeordneten Anwalts ankommen könnte, wie es etwa in dem o. g. Beschluss des Sozialgerichts Würzburg thematisiert worden ist.

e. Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ist somit nur dann vorzunehmen, wenn und soweit die Geschäftsgebühr auch gezahlt worden ist. Bereits aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es insbesondere nicht, wenn der Rechtsanwalt die Gebühr (nur) in Rechnung gestellt hat.

f. Damit wird dem Rechtsanwalt entsprechend der gesetzgeberischen Intention die volle Wahlfreiheit belassen, welche Gebühr er in voller Höhe fordern will und welche er dann infolge der Deckelung durch die Höchstsumme infolge der Anrechnung nur beschränkt verlangt. Dieses Wahlrecht ist auch bei tatsächlich erfolgten Zahlungen erst dann beschränkt, wenn der Deckelungsbetrag der Höchstsumme erreicht ist.

g. Der Senat verkennt nicht, dass in diesem Zusammenhang vor allem zur Vermeidung von Überzahlungen organisatorischer Aufwand der Gerichte besteht. Dieser Gesichtspunkt kann jedoch die von der gesetzgebenden Gewalt gesetzten Regelungen nicht außer Kraft setzen. Wichtig wird daher sein, dass die Staatskasse, sobald ausreichende Erfahrungen vorliegen, von den Antragstellern in den betroffenen Kostenverfahren gezielt die Beantwortung des maßgeblichen Fragenkatalogs verlangt, der für rationell durchführbare, d. h. überflüssigen Aufwand vermeidende „Überwachungsmaßnahmen“ erforderlich ist. Aus gerichtlicher Sicht haben die Antragsteller dem zur Festsetzung der Gebühr berufenen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zwingend Kenntnis von sämtlichen Vereinbarungen zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber zu geben und insbesondere die erhaltenen Zahlungen und die gegen den Auftraggeber geltend gemachten Forderungen darzulegen (vgl. hierzu z. B. Hessischer VGH, a. a. O.); vor allem muss dem Urkundsbeamten - ohne dass dieser Veranlassung zu weiteren Nachfragen etc. sehen müsste - klar zur Kenntnis gegeben werden, ob der Anrechnungsbetrag vom Rechtsanwalt seinem Auftraggeber gegenüber überhaupt abgezogen worden ist. Der Senat sieht hier weitreichende Informationspflichten des Rechtsanwalts, vor allem auch hinsichtlich der ungefragten Offenlegung nachträglich erhaltener Zahlungen etc.

Nach alldem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.

(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.

(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.

(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.

(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.

(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.

(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.

(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 13. März 2014 wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zusteht. Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer eine sog. Besprechungsgebühr (Erledigungsgesprächsgebühr - Terminsgebühr) nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 Alternative 3, Satz 3 Nr. 2 VV RVG n. F. zusteht. Ferner geht es um die Höhe der Verfahrens- und der Einigungsgebühr. Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth (SG), Az.: S 13 AS 1098/13, ging es um Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Am 21.11.2013 erhob die Klägerin über ihren Bevollmächtigten, den Beschwerdeführer, Klage und beantragte die Gewährung von PKH. Diesem Antrag wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 06.12.2013 entsprochen, der Beschwerdeführer wurde beigeordnet. Mit Schreiben vom 06.12.2013 unterbreitete das Gericht den Beteiligten zur Verfahrensbeendigung dieses und der beiden weiteren (andere Zeiträume betreffenden) Streitverfahren Az. S 13 AS 104/13 und S 13 AS 1099/13 einen Vergleichsvorschlag. Laut Aktenvermerk teilte der Beschwerdeführer am 13.12.2013 in einem Telefongespräch mit dem Gericht diesem mit, dass die Klägerin am heutigen Tag in der Kanzlei vorgesprochen und den Vergleichsvorschlag des Gerichts akzeptiert habe; die Unterlagen werde er schnellstmöglich mit der Bitte um Weitergabe an das Jobcenter nachreichen, was im Folgenden dann auch erfolgte. Da auch der Beklagte dem Vergleichsvorschlag zugestimmt hatte, wurde das Verfahren sodann beendet. Am 14.01.2014 beantragte der Beschwerdeführer, seine Vergütung für das Klageverfahren in Höhe von 1.029,35 EUR (abzüglich der von der Beklagtenseite anerkannten Kostenerstattung in Höhe von 174,04 EUR) festzusetzen und setzte dabei eine Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 „wegen Besprechung mit Gericht“ in Höhe von 280,00 EUR und eine Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG) in Höhe von 265,00 EUR sowie eine Einigungsgebühr (Nr. 1006 VV RVG) in Höhe von 300,00 EUR an. Mit Entscheidung vom 24.02.2014 setzte der Kostenbeamte des SG die Vergütung in Höhe von 380,80 EUR (abzüglich der von der Beklagtenseite zu tragenden Kostenerstattung in Höhe von 95,20 EUR) fest. Eine Terminsgebühr wurde dabei nicht festgesetzt, da, so der Kostenbeamte, eine ledigliche Vorabinformation an das Gericht zur Vergleichsannahme keine Terminsgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG auslöse. Wegen des parallelen Klageverfahrens Az. L 13 AS 104/13 seien eine Verfahrensgebühr und Einigungsgebühr in Höhe von jeweils 150,00 EUR ausreichend. Hiergegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt und vorgetragen, dass die Terminsgebühr nicht wegen der Vorabinformation am 13.12.2013, sondern wegen eines mit dem Vorsitzenden der Kammer geführten Telefonats geltend gemacht werde, als dessen Ergebnis der Vergleichsvorschlag des Gerichts ergangen sei. Die Kürzung der weiteren Gebühren sei unzutreffend hoch, auch wenn eine teilweise Identität der anwaltlichen Tätigkeit mit der im vom Kostenbeamten genannten Parallelverfahren gegeben sei. Mit Beschluss vom 13.03.2014 hat das SG die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die begehrte Terminsgebühr schon dem Grunde nach nicht entstanden sei, da keine Terminswahrnehmung bei Gericht erfolgt sei. Auch die Ausnahmetatbestände nach Nr. 3106 Abs. 2 VV RVG seien vorliegend nicht einschlägig. Weiter hat es hervorgehoben, dass ein außergerichtlicher verfahrensbeendender Vergleich eine Terminsgebühr nicht auslöse, sondern eine Einigungsgebühr. Eine solche sei jedoch berücksichtigt worden. Für ein- und dieselbe anwaltliche Tätigkeit könne aber nur jeweils eine Gebühr anfallen. Schließlich lägen auch die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alternative 3 VV RVG entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht vor, denn die Erklärung gegenüber dem Kammervorsitzenden vom 13.12.2013, den gerichtlichen Vergleichsvorschlag anzunehmen, sei keine Besprechung, sondern lediglich eine Mitteilung. Die Kürzung der Verfahrensgebühr und der Einigungsgebühr hat das SG unter Verweis auf die Rechtsprechung des Senats zu Synergieeffekten als zutreffend angesehen; insbesondere hat es drauf hingewiesen, dass im vorliegenden Verfahren lediglich ein einziger Schriftsatz - identisch mit dem des o.g. Parallelverfahrens - eingereicht worden sei. Am 31.03.2014 hat der Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen dargelegt, dass der Kammervorsitzende vor seinem Schreiben vom 06.12.2013 den Vergleichsvorschlag mit den Parteien besprochen habe, wodurch letztlich die Anberaumung eines Gerichtstermins habe vermieden werden können. Insoweit sei eine Besprechung mit dem Richter ausreichend, sofern diese die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens zum Ziel habe, was vorliegend der Fall gewesen sei; unerheblich sei, so der Beschwerdeführer, ob die Besprechung in einem persönlichen, mündlichen Gespräch oder telefonisch geführt werde. Anderes könne gelten, wenn in einem Telefonat gerade kein Einigungscharakter gegeben sei. Die Staatskasse (Beschwerdegegner) hat im Schriftsatz vom 10.09.2014 hervorgehoben, dass aus ihrer Sicht eine Besprechungsgebühr nicht entstanden sei und hat auf Entscheidungen des Kostensenats verwiesen. Danach sei bei der Annahme einer Besprechungsgebühr eine eher restriktive Haltung einzunehmen. Dem Vortrag des Beschwerdeführers sei nicht zu entnehmen, dass das Gericht lediglich eine Vermittlerrolle zwischen den Parteien eingenommen hätte. Dabei ist die Staatskasse davon ausgegangen, dass von dem geltend gemachten Telefongespräch ein Vermerk in den Gerichtsakten aufzufinden sei. Nach dem neuen Kostenrecht ab 01.08.2013, so die Staatskasse, löse ein Telefonat mit dem Gericht keine Besprechungsgebühr aus. Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Beschwerdeverfahren der Beteiligten Az. L 15 SF 91/14 E und L 15 SF 93/14 E, der Erinnerungsverfahren Az. S 10 SF 41/14 E, S 10 SF 42/14 E und S 10 SF 43/14 E sowie der erstinstanzlichen Klageverfahren des SG Az. S 13 AS 104/13, S 13 AS 1098/13 und S 13 AS 1099/13 verwiesen.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG.

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall die Regelungen des RVG in ab 01.08.2013 geltenden Fassung gemäß dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.). Denn der unbedingte Auftrag i. S.v. § 60 Abs. 1 RVG ist dem Beschwerdeführer nach dem 31.07.2013 erteilt worden.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

a. Das SG hat zu Recht keine Besprechungsgebühr angesetzt.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen von Nr. 3106 VV RVG n. F. sind nicht erfüllt. Gleiches gilt für Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 Alternative 3, Satz 3 Nr. 2 VV RVG n. F.; eine Besprechungsgebühr ist nicht entstanden.

Es kann offen bleiben, ob mit Blick auf die neue Rechtslage Telefonate mit dem Gericht generell ungeeignet sind, die begehrte Gebühr zur Entstehung zu bringen, wie die Staatskasse meint (vgl. auch den Beschluss des LSG NRW vom 03.02.2016, Az.: L 19 AS 1854/15 B). Denn wie der Senat in dem Parallelverfahren Az. L 15 SF 91/14 E am heutigen Tag bereits dargelegt hat, steht nicht mit der für die Glaubhaftmachung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Gericht ein fernmündliches Gespräch vor Abfassung des gerichtlichen Schreibens vom 06.12.2013 geführt worden ist. Jedenfalls wäre ein lediglich mittelbarer Dialog zwischen den Parteien nur dann ausreichend, wenn sich die Rolle des Gerichts auf eine bloße Vermittlertätigkeit beschränkt (a. a. O., mit Verweis auf den Senatsbeschluss vom 26.11.2012, Az. L 15 SF 153/11 B E; vgl. die „anwaltsfreundliche Ansicht“ von Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., VV Vorbemerkung 3, Rdnr. 194), wovon vorliegend nicht ausgegangen werden kann (vgl. näher den o.g. heutigen Beschluss).

b. Auch sind die Verfahrens- und die Einigungsgebühr nicht zu niedrig festgesetzt worden.

(1) Der Senat ist an der Überprüfung dieser Positionen der Kostenfestsetzung nicht etwa deshalb gehindert, weil der Aspekt der Gebührenhöhe vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren soweit ersichtlich nicht mehr eingebracht worden ist. Zwar hat der Senat in dem Grundsatzbeschluss vom 08.01.2013 (Az.: L 15 SF 232/12 B E) im Einzelnen dargelegt, dass eine Erinnerung nach § 56 RVG anders als in den Fällen des § 4 JVEG nicht zu einer vollumfänglichen Neuentscheidung durch den Kostenrichter führt. Es erfolgt lediglich eine - bei nur teilweiser Anfechtung partielle - Überprüfung der vorangegangenen Entscheidung des Urkundsbeamten (vgl. auch den Beschluss des Senats vom 04.10.2012, Az.: L 15 SF 131/11 B E). Eine vollumfängliche Prüfung im Rahmen der Erinnerung nach § 56 Abs. 1 RVG und damit auch bei der Beschwerde nach § 56 Abs. 2 RVG kommt nicht in Betracht; Gegenstand ist nur die vorgetragene Beschwer (a.A. z. B. LSG Thüringen, Beschluss vom 09.12.2015, Az.: L 6 SF 1286/15 B).

Vorliegend ist jedoch die Überprüfung der Höhe der vom Urkundsbeamten festgesetzten Verfahrens- und Einigungsgebühr im Hinblick auf die Erinnerungsbegründung des Beschwerdeführers zu Recht Gegenstand der kostenrichterlichen Entscheidung gewesen. Das Beschwerdegericht als neue Tatsacheninstanz hat im Rahmen der Beschwerdeentscheidung in vollem Umfang anstelle des Erstgerichts zu entscheiden (vgl. z. B. den Beschluss des Senats vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B - allerdings zum JVEG). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang mit Blick auf das maßgebende Gesamtergebnis der einzelnen Kostenpositionen freilich das Verbot der reformatio in peius: Ist der Rechtsanwalt alleiniger Beschwerdeführer, hat die Staatskasse also keine Beschwerde eingelegt, kann die Kostenfestsetzung nicht zulasten des Beschwerdeführers abgeändert werden (vgl. z. B. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 56, Rdnr. 29; vgl. auch den Beschluss des Senats vom 21.03.2011, Az.: L 15 SF 204/09 B E). Im umgekehrten Fall ist nur zu prüfen, ob der festgesetzte Betrag die berechtigte Forderung des Rechtsanwalts übersteigt; ob die Vergütung zu niedrig festgesetzt worden ist, darf dann nicht geprüft werden (vgl. z. B. Müller-Rabe, a. a. O.).

(2) Die Verfahrens- (Nr. 3102 VV RVG) und die Einigungsgebühr (Nr. 1006 VV RVG) in Höhe von jeweils 150,00 EUR sind angemessen.

Eine höhere Verfahrens- und Einigungsgebühr kommen gerade vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. den Beschluss vom 06.06.2013, Az.: L 15 SF 190/12 B, m. w. N.), die den „normalen“ SGB II-Fall nicht automatisch mit der Mittelgebühr taxiert, nicht in Betracht. Dass im vorliegenden Streitverfahren besonderer Aufwand, eine besondere fachliche Schwierigkeit oder Ähnliches bestanden hätte, ist nicht nachgewiesen. Wie der Senat bereits ausdrücklich dargelegt hat (vgl. den Senatsbeschluss vom 28.01.2016, Az.: L 15 SF 384/13 E; zuletzt Beschluss vom 29.04.2016, Az.: L 15 SF 15/14 E), erfüllen Rechtsstreite wegen Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II keinesfalls die Voraussetzungen eines besonderen Aufwands oder einer besonderen Schwierigkeit bereits per se. Vor allem bestehen vorliegend Synergieeffekte, die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. den Grundsatzbeschluss vom 02.12.2011, Az.: L 15 SF 28/11 B E, sowie jüngst die Beschlüsse vom 05.01.2016, Az.: L 15 SF 376/13 E und Az.: L 15 SF 377/13 E, vom 10.02.2016, Az.: L 15 SF 395/13 E, vom 13.04.2016, Az.: L 15 SF 270/14 E und Az.: L 15 SF 271/14 E, vom 28.01.2016, Az.: L 15 SF 384/13 E, vom 29.01.2016, Az.: L 15 SF 385/13 E und Az.: L 15 SF 386/13 E, und vom 29.04.2016, Az.: L 15 SF 15/14 E) zu einer Verringerung der zustehenden Gebühren und hier dazu führen, dass nach Auffassung des Senats die streitgegenständlichen Gebühren nicht oberhalb des Betrags von 150,00 EUR festzusetzen sind.

Wie bereits vom Senat aufgezeigt (vgl. vor allem den Beschluss vom 02.12.2011, a. a. O.), folgt die Gebührenbemessung aus der schlichten Anwendung des § 14 RVG, ohne dass es eines Rückgriffs auf den Begriff „Synergieeffekt“ bedarf. Fest steht, dass der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit durch den Umstand beeinflusst werden, dass die Bearbeitung zweier oder mehrerer gleichgelagerter Rechtsstreitigkeiten regelmäßig mit einer erheblichen Arbeitserleichterung für die weiteren Verfahren verbunden ist. Wenn die notwendige anwaltliche Arbeit im Wesentlichen schon in einem anderen Verfahren geleistet worden ist, fällt in/im Parallelverfahren bei vergleichbarer oder sogar identischer Sach- und Rechtslage für den Rechtsanwalt weniger Arbeit an (a. a. O.). Diese Selbstverständlichkeit wird in der Rechtsprechung nicht in Frage gestellt (vgl. a. a. O., m. w. N.). Wie der Senat ebenso bereits entschieden hat (a. a. O.), ist es dabei nicht so, dass bei Berücksichtigung von Synergieeffekten im führenden Verfahren die Höchstgebühr oder mindestens eine deutlich über der Mittelgebühr liegende Gebühr festgesetzt werden müsste. Die Gebühr im führenden Verfahren ist stets so zu bemessen, als ob der Rechtsanwalt nur dieses eine Verfahren betrieben hätte. Dem entsprechend sind vorliegend im Verfahren Az.: S 13 AS 104/13 höhere Gebühren anerkannt worden. Für den Fall, dass der Rechtsanwalt wie hier weitere gleich- oder zumindest besonders ähnlich gelagerte Klageverfahren geführt hat, ist einzelfallbezogen zu prüfen, in welchem Umfang von einer Arbeitserleichterung auszugehen ist. Diese Prüfung ergibt vorliegend, dass ohne Weiteres von Synergieeffekten, die zwingend zu berücksichtigen sind, auszugehen ist. Somit sind die Gebührenforderungen des Beschwerdeführers für die Verfahrens- und die Einigungsgebühr nicht berechtigt. Die Synergieeffekte wirken sich im Übrigen ohne Weiteres auch auf Letztere aus, da auch hier die Reduzierung des anwaltlichen Aufwands etc. maßgeblich ist (§ 14 RVG; vgl. z. B. Keller, jurisPR-SozR 5/2012, Anm. 6).

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.