Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 12. Aug. 2015 - L 15 RF 23/15
Tenor
I.
Die Anhörungsrüge gegen den
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 12. Aug. 2015 - L 15 RF 23/15
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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 12. Aug. 2015 - L 15 RF 23/15 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).
Tenor
Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 28.11.2013 wird auf 43,75 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
4.2.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 16.09.2013, Az.: L 15 SF 211/13, vom Gericht abgesendet am 19.09.2013, beim Bevollmächtigten des Antragstellers nach dessen Angaben am 26.09.2013 eingegangen, lehnte der Senat eine Entschädigung wegen des Erscheinens des Antragstellers beim Begutachtungstermin am 02.07.2013 bei der Sachverständigen Dr. K. ab.
Der Senat begründete die Ablehnung damit, dass es der Antragsteller schuldhaft, und zwar vorsätzlich, vereitelt habe, dass der Termin zu dem vom Gericht bezweckten Erfolg, nämlich es der Sachverständigen zu ermöglichen, ein Gutachten anzufertigen, wie es vom Gericht in Auftrag gegeben worden sei, geführt habe. Es sei dem Antragsteller zumutbar gewesen, bis zum Erscheinen der Sachverständigen zu warten. Wer Aufwendungen für eine Begutachtung geltend machen wolle, die er selbst schuldhaft vereitelt habe, verhalte sich unter dem Gesichtspunkt des venire contra factum proprium rechtsmissbräuchlich. Der Vollständigkeit halber wies der Senat darauf hin, dass auch eine nur teilweise Berücksichtigung der dem Antragsteller entstandenen Kosten nicht in Betracht komme. Daran wäre zu denken, wenn ein Antragsteller zwar einen Begutachtungstermin abbreche, gleichwohl aber ein Teil der bei dem Termin gewonnenen medizinischen Erkenntnisse verwertet werden könne. Da der Bevollmächtigte des Antragstellers im Schreiben vom 01.08.2013 aber einer Erstellung des Gutachtens durch die beauftragte Sachverständige widersprochen und durch den ausdrücklichen Widerspruch gegen die Weitergabe der medizinischen Unterlagen des Antragstellers an die Sachverständige eine Anfertigung des Gutachtens definitiv verhindert habe, sei auch eine Entschädigung für den kurzen Zeitraum der vom Antragsteller zugelassenen Untersuchungen und Verfahren ausgeschlossen.
Dagegen hat der Bevollmächtigte des Antragstellers am 07.10.2013 Anhörungsrüge erhoben. Nicht gehört worden sei - so der Bevollmächtigte - der Vortrag des Antragstellers, dass dieser bereits Schwierigkeiten gehabt habe, den Termin zu akzeptieren, da er ihm einen ganzen Arbeitstag genommen habe. Das fruchtlose lange Warten sei absolut unzumutbar gewesen. Zudem habe der Antragsteller die erklärte Ablehnung der Sachverständigen bereits mit Schriftsatz vom 18.09.2013 zurückgenommen. All dies sei abgelaufen vor Zustellung des Gerichtsbeschlusses vom 16.09.2009, die erst am 26.09.2013 erfolgt sei.
Der Senat hat die Akten des Hauptsacheverfahrens mit dem Aktenzeichen samt dem darin enthaltenen Gutachten der Dr. K. vom 09.08.2013 beigezogen. Daraus ergibt sich u. a., dass der Schriftsatz vom 18.09.2013 beim Hauptsachesenat am 20.09.2013 eingegangen ist; dem Kostensenat ist dieses Schreiben vom Bevollmächtigten des Antragstellers erstmals mit Schreiben vom 25.02.2014 übermittel worden.
II.
Die Anhörungsrüge ist, soweit sie nicht bereits gemäß § 4 a Abs. 4 Satz 2 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) als unzulässig zu verwerfen ist (siehe 1.), unbegründet (siehe 2.).
1. Sofern der Antragsteller die Anhörungsrüge darauf stützt, dass das Warten auf die Sachverständige unzumutbar gewesen wäre, zumal er bereits Schwierigkeiten gehabt habe, überhaupt den Begutachtungstermin zu akzeptieren, ist die Anhörungsrüge unzulässig. Denn der Antragsteller hat das ihm obliegende Darlegungserfordernis damit nicht erfüllt.
Gemäß § 4 a Abs. 2 Satz 5 JVEG muss die Anhörungsrüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 4 a Abs. 1 Nr. 2 JVEG genannten Voraussetzungen (wenn „das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat“) darlegen. Diesen Darlegungsanforderungen des § 4 a Abs. 2 Satz 5 JVEG wird die Anhörungsrüge des Antragstellers nicht gerecht.
Die Erfüllung des Darlegungserfordernisses ist - wie auch bei der Anhörungsrüge gemäß § 178 a Abs. 1 SGG - gemäß § 4 a Abs. 4 Satz 2 JVEG Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 07.04.2005, Az.: B 7a AL 38/05 B; Beschluss des Bayer. LSG
An einem solchen Vortrag fehlt es hier.
Der Antragsteller hat mit seinem Vortrag zum Warten auf die Sachverständige und zu seinen Schwierigkeit, den Termin zu akzeptieren, nichts gerügt, was einem Zustandekommen der Entscheidung vom 16.09.2013 unter Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs entsprechen würde. Denn der Vortrag des Klägers ist bei der gerügten Entscheidung umfassend in die Erwägungen des Gerichts eingeflossen. Wenn der Antragsteller ein „fruchtlos erscheinendes langes Warten“ als absolut unzumutbar bezeichnet, verkennt er völlig, dass die Ursachen für ein Warten allein auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen sind. Dies hat der Senat mehr als ausführlich im gerügten Beschluss dargelegt. Der Vortrag des Antragstellers beinhaltet nichts, was bei der gerügten Entscheidung unter Missachtung des Gebots des rechtlichen Gehörs nicht berücksichtigt worden wäre.
2. Im Übrigen, sofern der Antragsteller vortragen lässt, er habe die erklärte Ablehnung der Sachverständigen zwar nach Erlass des gerügten Beschlusses, aber noch vor dessen Zustellung zurückgenommen und damit eine Verwertbarkeit des Gutachtens bewirkt, so dass sich damit die Frage der Entschädigung neu stelle, ist die Anhörungsrüge unbegründet.
Zwar erscheint dem Senat der zeitliche Ablauf (Absendung des Beschlusses durch das Gericht am 19.09.2013, Eingangsbestätigung des Bevollmächtigten des Klägers erst am 26.09.2013) ungewöhnlich. Gleichwohl geht der Senat davon aus, dass das auf den 18.09.2013 datierte anwaltliche Schreiben tatsächlich vor Zugang des Beschlusses vom 16.09.2013 beim Hauptsachesenat eingegangen ist. Der Senat geht weiter davon aus, dass sich aus diesem Schreiben - grundsätzlich - Anlass und Inhalt für eine zulässige Anhörungsrüge ergeben können. Dabei lässt er es dahin gestellt, was der maßgebliche Zeitpunkt ist, bis zu dem ein nicht berücksichtiger und damit der Anhörungsrüge zugänglicher Gesichtspunkt - im Gegensatz zu einem späteren, die Anhörungsrüge nicht eröffnenden neuen Sachvortrag (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 26.08.2011, Az.: 54/10; Bayer. Landessozialgericht, Beschlüsse vom 07.11.2008, Az.: L 7 B 795/08 AS ER C, und vom 12.02.2009, Az.: L 7 B 863/08 AS ER C) - eingebracht werden kann. Dahin gestellt lässt es der Senat auch, ob der entscheidungserhebliche Vortrag dem für die Kostenentscheidung zuständigen Senat vor dem maßgeblichen Zeitpunkt bekannt geworden sein muss oder ob es ausreicht, wenn dies rechtzeitig bei dem Hauptsachesenat (und damit dem Gericht in seiner Gesamtheit) erfolgt ist. Denn auch aus dem Schreiben des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 18.09.2013 ergibt sich nichts, was an der vom Senat getroffenen Entscheidung vom 16.09.2013 etwas ändern würde.
Auch wenn der Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 18.09.2013 dem Senat vor der Entscheidung über die Entschädigung für die Wahrnehmung des Begutachtungstermins bekannt gewesen wäre, hätte die Entschädigung abgelehnt werden müssen. Es ist zwar richtig, dass - wie dies der Senat in seinem Beschluss vom 16.09.2013 ausgeführt und erläutert hat - eine (teilweise) Berücksichtigung der dem Kläger entstandenen Kosten in Betracht kommen würde, wenn trotz Abbruchs des Begutachtungstermins „gleichwohl aber ein Teil der bei dem Termin gewonnenen medizinischen Erkenntnisse verwertet werden kann.“ Davon kann vorliegend aber nicht die Rede sein. Das Gutachten der Sachverständigen Dr. K. vom 09.08.2013 basiert weitestgehend auf dem Akteninhalt, nicht aber auf Erkenntnissen, die bei der Untersuchung, für die eine Entschädigung begehrt wird, gewonnen worden wären. So hat die Sachverständige, was die Begutachtung am 02.07.2013 angeht, im Wesentlichen lediglich darauf hingewiesen, dass der Antragsteller im Schmerzfragebogen nicht alle Untertests vollständig beantwortet habe und daher die Frage der Beurteilung psychosozialer Auswirkungen chronischer Schmerzen „nicht mit letzter Sicherheit zu beantworten“ sei sowie dass der Antragsteller nach wie vor die selben Schmerzmittel wie früher einnehme. Dass sich beim Begutachtungstermin am 02.07.2013 irgendwelche beurteilungsrelevanten Erkenntnisse ergeben hätten, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Das Gutachten vom 09.08.2013 ist damit letztlich im Ergebnis nichts anderes als ein nach Aktenlage erstelltes Gutachten. Dafür steht dem Antragsteller keine Entschädigung zu.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei (§ 4 a Abs. 6 JVEG) und ist unanfechtbar (§ 4 a Abs. 4 Satz 4 JVEG).
Gründe
I.
Mit am 04.02.2014 zugestelltem Beschluss vom 31.01.2014, Az.: L 15 SF 16/14 E, wies der Senat die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 13.01.2014 zurück.
Dagegen hat der Vertreter der Erinnerungsführerin mit einem beim Bayer. Landessozialgericht am 13.02.2014 eingegangenen Schreiben vom 10.02.2014 Anhörungsrüge erhoben. Er sieht in dem mit der Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil das Sozialgericht in einem anderen Fall anders entschieden habe. Bei Gleichbehandlung müsste die Gegenseite die Kosten tragen. Er hat weiter die Aufrechnung mit einer Kostenschuld, die trotz Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Sozialgericht in einem anderen Verfahren beglichen worden sei, erklärt.
Der Vertreter der Erinnerungsführerin hat am 11.03.2014 ein weiteres Schreiben vom 10.03.2014 eingereicht, das er unter zwei sozialhilferechtlichen Aktenzeichen an das Landessozialgericht gerichtet hatte.
II.
Die Anhörungsrüge ist gemäß § 178 a Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen.
Gemäß § 178 a Abs. 2 Satz 5 SGG muss die Anhörungsrüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 178 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG genannten Voraussetzungen („das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat“) darlegen.
Die Erinnerungsführerin hat das ihr obliegende Darlegungserfordernis nicht erfüllt.
Die Erfüllung des Darlegungserfordernisses ist wegen § 178 a Abs. 4 Satz 1 SGG Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 07.04.2005, Az.: B 7a AL 38/05 B; Beschluss des Senats vom 24.07.2012, Az.: L 15 SF 150/12 AB RG, L 15 SF 151/12 AB RG). Eine Anhörungsrüge ist daher nur dann zulässig, wenn sich dem Vorbringen zweierlei entnehmen lässt, nämlich zum einen die Verletzung des Anspruchs des die Rüge erhebenden Beteiligten auf rechtliches Gehör durch das Gericht, zum anderen, dass die Verletzung entscheidungserheblich ist (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 10. Aufl. 2012, § 178 a, Rdnr. 6a).
Bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten dürfen - auch mit Blick auf die kurze Darlegungsfrist von zwei Wochen - die Anforderungen nicht überspannt werden, da im SGG zwingende Begründungsanforderungen ansonsten nur für Verfahren vor dem BSG mit Vertretungszwang aufgestellt werden. Auch von einem rechtsunkundigen Beteiligten müssen jedoch gewisse Mindestanforderungen erfüllt werden. Dies ist zum einen ein substantiierter Vortrag, aus dem erkennbar ist, warum das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist, oder der schlüssig die Umstände aufzeigt, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt. Zum anderen ist darzulegen, weshalb ohne den Verstoß eine günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Leitherer, a. a. O., § 178 a, Rdnr. 6a; Beschluss des Senats vom 07.08.2013, Az.: L 15 SF 139/13 RG; Bayer. Landessozialgericht - LSG -, Beschluss vom 19.09.2013, Az.: L 1 SF 283/13 RG).
An einem solchen Vortrag fehlt es hier.
Die Erinnerungsführerin hat im Rahmen ihres Vorbringens nichts gerügt, was einem Zustandekommen der Entscheidung vom 31.01.2014 unter Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs entsprechen würde.
● Eine von ihr erklärte Aufrechnung, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen dafür überhaupt vorliegen, könnte für die Gerichtskostenfeststellung keine Bedeutung haben, da etwaige Gegenforderungen keine Gesichtspunkte sind, die bei der Gerichtskostenfeststellung von rechtlicher Bedeutung sind und daher daraus keine Verletzung des Kostenrechts resultieren kann. Mangels Entscheidungserheblichkeit dieses Gesichtspunkts bei der gerügten Entscheidung scheidet insofern ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör aus.
● Einen „Gleichbehandlungsgrundsatz“ mit Entscheidungen des Sozialgerichts in anderen Verfahren gibt es nicht, so dass darauf keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützt werden könnte.
● Auch aus dem Schreiben vom 10.03.2014 ergibt sich nicht der Vortrag einer entscheidungserheblichen Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs.
Dieses Schreiben enthält zwar aus Sicht der Erinnerungsführerin neue Gesichtspunkte zur Gerichtskostenfeststellung. Dieser Vortrag ist aber aus zwei Gründen ohne Bedeutung für die Anhörungsrüge:
Zum einen kann eine Anhörungsrüge nicht auf neue, im gerügten Verfahren noch nicht bekannte Tatsachen gestützt werden. Denn die Anhörungsrüge ist kein weiteres Rechtsmittel, das zu einer erneuten inhaltlichen Überprüfung oder Fortführung der inhaltlichen Überprüfung, wie sie im zugrunde liegenden Erinnerungsverfahren stattgefunden hat, führt (vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 01.04.2008, Az.: 9 A 12/08, 9 A 12/08 (9 A 27/06)). Vielmehr ist es nur ein Mittel, sich gegen die Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz, §§ 62, 128 Abs. 2 SGG) zur Wehr zu setzen. Es handelt sich also um ein formelles Recht, das nur dann greift, wenn das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich mit ihm nicht in der gebotenen Weise auseinander gesetzt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.11.2011, Az.: 8 C 13/11, 8 C 13/11 (8 C 5/10)). Der Vortrag neuer Tatsachen, die im gerügten Verfahren möglicherweise von Bedeutung sein hätten können, wovon vorliegend nicht auszugehen ist, ist im Verfahren der Anhörungsrüge ohnehin unbeachtlich (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 26.08.2011, Az.: 54/10; Bayer. LSG, Beschlüsse vom 07.11.2008, Az.: L 7 B 795/08 AS ER C, und vom 12.02.2009, Az.: L 7 B 863/08 AS ER C).
Zum anderen wäre auch bereits Verfristung eingetreten. Denn der Rügevortrag und damit auch die Darlegung wäre nicht innerhalb der dafür beachtlichen Zwei-Wochen-Frist des § 178 a Abs. 2 Satz 1 SGG erfolgt (vgl. Leitherer, a. a. O., § 178 a, Rdnr. 7c). Diese Frist beginnt mit der Kenntnis der Tatsache, die die Verletzung des rechtlichen Gehörs begründen soll, zu laufen. Sofern - wie dies beim Rügevortrag der Erinnerungsführerin der Fall ist - die Gehörsverletzung aus den Entscheidungsgründe der gerügten Entscheidung abgeleitet werden soll, ist die Zustellung der gerügten Entscheidung maßgeblich (vgl. Leitherer, a. a. O., § 178 a, Rdnr. 7; Bayer. LSG, Beschluss vom 19.09.2013, Az.: L 1 SF 283/13 RG). Die Frist des § 178 a Abs. 2 Satz 1 SGG begann damit vorliegend mit der am 04.02.2014 erfolgten Zustellung des Beschlusses vom 31.01.2014 zu laufen und war am Tag der Einreichung des Schreibens vom 10.03.2014 längst abgelaufen.
Die Anhörungsrüge ist daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist
- 1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist; - 2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.
(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.
Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.
Gründe
I.
Mit am 04.02.2014 zugestelltem Beschluss vom 31.01.2014, Az.: L 15 SF 16/14 E, wies der Senat die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 13.01.2014 zurück.
Dagegen hat der Vertreter der Erinnerungsführerin mit einem beim Bayer. Landessozialgericht am 13.02.2014 eingegangenen Schreiben vom 10.02.2014 Anhörungsrüge erhoben. Er sieht in dem mit der Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil das Sozialgericht in einem anderen Fall anders entschieden habe. Bei Gleichbehandlung müsste die Gegenseite die Kosten tragen. Er hat weiter die Aufrechnung mit einer Kostenschuld, die trotz Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Sozialgericht in einem anderen Verfahren beglichen worden sei, erklärt.
Der Vertreter der Erinnerungsführerin hat am 11.03.2014 ein weiteres Schreiben vom 10.03.2014 eingereicht, das er unter zwei sozialhilferechtlichen Aktenzeichen an das Landessozialgericht gerichtet hatte.
II.
Die Anhörungsrüge ist gemäß § 178 a Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen.
Gemäß § 178 a Abs. 2 Satz 5 SGG muss die Anhörungsrüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 178 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG genannten Voraussetzungen („das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat“) darlegen.
Die Erinnerungsführerin hat das ihr obliegende Darlegungserfordernis nicht erfüllt.
Die Erfüllung des Darlegungserfordernisses ist wegen § 178 a Abs. 4 Satz 1 SGG Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 07.04.2005, Az.: B 7a AL 38/05 B; Beschluss des Senats vom 24.07.2012, Az.: L 15 SF 150/12 AB RG, L 15 SF 151/12 AB RG). Eine Anhörungsrüge ist daher nur dann zulässig, wenn sich dem Vorbringen zweierlei entnehmen lässt, nämlich zum einen die Verletzung des Anspruchs des die Rüge erhebenden Beteiligten auf rechtliches Gehör durch das Gericht, zum anderen, dass die Verletzung entscheidungserheblich ist (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 10. Aufl. 2012, § 178 a, Rdnr. 6a).
Bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten dürfen - auch mit Blick auf die kurze Darlegungsfrist von zwei Wochen - die Anforderungen nicht überspannt werden, da im SGG zwingende Begründungsanforderungen ansonsten nur für Verfahren vor dem BSG mit Vertretungszwang aufgestellt werden. Auch von einem rechtsunkundigen Beteiligten müssen jedoch gewisse Mindestanforderungen erfüllt werden. Dies ist zum einen ein substantiierter Vortrag, aus dem erkennbar ist, warum das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist, oder der schlüssig die Umstände aufzeigt, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt. Zum anderen ist darzulegen, weshalb ohne den Verstoß eine günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Leitherer, a. a. O., § 178 a, Rdnr. 6a; Beschluss des Senats vom 07.08.2013, Az.: L 15 SF 139/13 RG; Bayer. Landessozialgericht - LSG -, Beschluss vom 19.09.2013, Az.: L 1 SF 283/13 RG).
An einem solchen Vortrag fehlt es hier.
Die Erinnerungsführerin hat im Rahmen ihres Vorbringens nichts gerügt, was einem Zustandekommen der Entscheidung vom 31.01.2014 unter Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs entsprechen würde.
● Eine von ihr erklärte Aufrechnung, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen dafür überhaupt vorliegen, könnte für die Gerichtskostenfeststellung keine Bedeutung haben, da etwaige Gegenforderungen keine Gesichtspunkte sind, die bei der Gerichtskostenfeststellung von rechtlicher Bedeutung sind und daher daraus keine Verletzung des Kostenrechts resultieren kann. Mangels Entscheidungserheblichkeit dieses Gesichtspunkts bei der gerügten Entscheidung scheidet insofern ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör aus.
● Einen „Gleichbehandlungsgrundsatz“ mit Entscheidungen des Sozialgerichts in anderen Verfahren gibt es nicht, so dass darauf keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützt werden könnte.
● Auch aus dem Schreiben vom 10.03.2014 ergibt sich nicht der Vortrag einer entscheidungserheblichen Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs.
Dieses Schreiben enthält zwar aus Sicht der Erinnerungsführerin neue Gesichtspunkte zur Gerichtskostenfeststellung. Dieser Vortrag ist aber aus zwei Gründen ohne Bedeutung für die Anhörungsrüge:
Zum einen kann eine Anhörungsrüge nicht auf neue, im gerügten Verfahren noch nicht bekannte Tatsachen gestützt werden. Denn die Anhörungsrüge ist kein weiteres Rechtsmittel, das zu einer erneuten inhaltlichen Überprüfung oder Fortführung der inhaltlichen Überprüfung, wie sie im zugrunde liegenden Erinnerungsverfahren stattgefunden hat, führt (vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 01.04.2008, Az.: 9 A 12/08, 9 A 12/08 (9 A 27/06)). Vielmehr ist es nur ein Mittel, sich gegen die Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz, §§ 62, 128 Abs. 2 SGG) zur Wehr zu setzen. Es handelt sich also um ein formelles Recht, das nur dann greift, wenn das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich mit ihm nicht in der gebotenen Weise auseinander gesetzt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.11.2011, Az.: 8 C 13/11, 8 C 13/11 (8 C 5/10)). Der Vortrag neuer Tatsachen, die im gerügten Verfahren möglicherweise von Bedeutung sein hätten können, wovon vorliegend nicht auszugehen ist, ist im Verfahren der Anhörungsrüge ohnehin unbeachtlich (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 26.08.2011, Az.: 54/10; Bayer. LSG, Beschlüsse vom 07.11.2008, Az.: L 7 B 795/08 AS ER C, und vom 12.02.2009, Az.: L 7 B 863/08 AS ER C).
Zum anderen wäre auch bereits Verfristung eingetreten. Denn der Rügevortrag und damit auch die Darlegung wäre nicht innerhalb der dafür beachtlichen Zwei-Wochen-Frist des § 178 a Abs. 2 Satz 1 SGG erfolgt (vgl. Leitherer, a. a. O., § 178 a, Rdnr. 7c). Diese Frist beginnt mit der Kenntnis der Tatsache, die die Verletzung des rechtlichen Gehörs begründen soll, zu laufen. Sofern - wie dies beim Rügevortrag der Erinnerungsführerin der Fall ist - die Gehörsverletzung aus den Entscheidungsgründe der gerügten Entscheidung abgeleitet werden soll, ist die Zustellung der gerügten Entscheidung maßgeblich (vgl. Leitherer, a. a. O., § 178 a, Rdnr. 7; Bayer. LSG, Beschluss vom 19.09.2013, Az.: L 1 SF 283/13 RG). Die Frist des § 178 a Abs. 2 Satz 1 SGG begann damit vorliegend mit der am 04.02.2014 erfolgten Zustellung des Beschlusses vom 31.01.2014 zu laufen und war am Tag der Einreichung des Schreibens vom 10.03.2014 längst abgelaufen.
Die Anhörungsrüge ist daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Tenor
I.
Die Anhörungsrüge wird verworfen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge zu tragen.
Gründe
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- 1. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind zurückzuweisen , weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
- 2
- a) Der dritte Prozesskostenhilfeantrag vom 20. April 2015 in dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist schon deshalb zurückzuweisen, weil er nach der Entscheidung des Senats über den Rechtsbehelf gestellt worden ist.
- 3
- b) Der Antrag vom 5. Mai 2015 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen den die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss vom 12. März 2015 ist mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen , weil der Senat keinen Vortrag der Beklagten oder des Streithelfers bei seiner Entscheidung übergangen hat und neuer Sachvortrag nicht mehr zu berücksichtigen ist.
- 4
c) Der Antrag vom 6. Mai 2015 ist - soweit er auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen den das (zweite) Prozesskostenhilfegesuch zurückweisenden Beschluss gerichtet ist - aus demselben Grund zurückzuweisen.
- 5
- 2. Die Anhörungsrüge des Streithelfers vom 6. Mai 2015 (§ 321a ZPO) ist unbegründet. Die Zurückweisung des zweiten Prozesskostenhilfegesuchs zeitgleich mit der Entscheidung in der Hauptsache hat den Antragsteller nicht in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Ein solches Verfahren ist bei mehrfach hintereinander gestellten, unbegründeten Prozesskostenhilfeanträgen zulässig und geboten, weil die Erledigung des Verfahrens über die Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht zu einer Verzögerung der Entscheidung in der Hauptsache führen darf (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 207 Rn. 31).
- 6
- 3. Das Verfahren in dieser Sache vor dem Bundesgerichtshof ist mit der Zurückweisung der vorgenannten Anträge und des Rechtsbehelfs des Streithelfers beendet. Weitere Anträge auf Prozesskostenhilfe, Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen werden nicht mehr beschieden.
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 06.09.2010 - 6 O 608/09 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 13.03.2014 - 4 U 139/13 -