Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 18. Nov. 2014 - L 15 SF 9/15
Gericht
Tenor
I.
Die Anhörungsrüge gegen den
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Zu entscheiden ist über eine weitere Anhörungsrüge des Erinnerungsführers wegen einer Gerichtskostenfeststellung.
Mit am 11.10.2014 zugestelltem
Die dagegen vom Erinnerungsführer erhobene Anhörungsrüge verwarf der Senat mit
Gegen den ihm am 28.11.2014 zugestellten Beschluss vom 18.11.2014 hat der Erinnerungsführer mit einem an das Bayer. Landessozialgericht (LSG) gerichteten Schreiben vom 10.12.2014 eine „Rechtsbeschwerde“ und eine Anhörungsrüge erhoben. Bezüglich der Rechtsbeschwerde hat er darauf hingewiesen, dass diese unverzüglich dem Bundessozialgericht (BSG) zur Entscheidung vorzulegen sei. Weiter hat er einen Befangenheitsantrag gegen den Berichterstatter des Senats gestellt.
Mit
Den Befangenheitsantrag des Erinnerungsführers gegen den Berichterstatter hat der Senat mit
II.
Das Schreiben des Erinnerungsführers vom 10.12.2014 stellt eine weitere Anhörungsrüge zum Bayer. LSG dar. Eine solche weitere Anhörungsrüge ist unstatthaft.
1. Zur Besetzung des Senats bei der jetzt zu treffenden Entscheidung
Nachdem der Befangenheitsantrag gegen den Berichterstatter des Senats mit Beschluss des Senats vom 15.07.2015 abgelehnt worden ist, hat der Senat zusammen mit dem Berichterstatter über die weitere Anhörungsrüge zu entscheiden.
2. Zur Zuständigkeit des Bayer. LSG für die Entscheidung über die weitere Anhörungsrüge
Der 15. Senat des Bayer. LSG ist als gesetzlicher Richter zuständig für die Entscheidung über die weitere Anhörungsrüge.
Über eine weitere Anhörungsrüge hat, genauso wie über eine erste Anhörungsrüge, das für die gerügte Entscheidung zuständige Gericht zu entscheiden. Dies ist vorliegend der 15. Senat des Bayer. LSG als Kostensenat.
Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge und genauso eine weitere Anhörungsrüge ist der iudex a quo zuständig (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 11. Aufl. 2014, § 178 a SGG, Rdnr. 2). Das ergibt sich zweifelsfrei aus der gesetzlichen Regelung des § 69 a Abs. 1 GKG, sofern es dort heißt: „ist das Verfahren fortzuführen“. Die Zuständigkeit des iudex a quo ist unstreitige Rechtsprechung und folgt daraus, dass die Anhörungsrüge kein Rechtsmittel ist, sondern lediglich die Möglichkeit der richterlichen Selbstkorrektur eröffnet (vgl. beispielhaft Beschluss des Senats
3. Zur weiteren Anhörungsrüge
§ 69 a GKG sieht nur eine, nicht aber auch eine zweite Anhörungsrüge vor (vgl. § 69 a Abs. 4 Satz 4 GKG). Eine weitere Anhörungsrüge ist nach völlig unstrittiger höchstrichterlicher Rechtsprechung offensichtlich unzulässig, da unstatthaft.
So hat beispielsweise der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.10.2010, Az.: Vf. 111-VI-09
„Gegen einen Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge gemäß § 321 a Abs. 4 Satz 3 ZPO als unbegründet zurückgewiesen wird, steht keine weitere Gehörsrüge, sondern lediglich die Verfassungsbeschwerde offen (Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl. 2010, RdNr. 60 zu § 321 a; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2008, RdNr. 51 zu § 321 a; Musielak in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2008, RdNr. 17 zu § 321 a; Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. 2007, RdNr. 68 zu § 321 a; Vollkommer in Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, RdNr. 17 zu § 321 a). Der gesetzgeberischen Intention (BT-Drs. 14/4722 S. 156) und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 30.4.2003 = BVerfGE 107, 395/408 ff.) entsprechend, gewährleistet die Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO die Möglichkeit, eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs einer einmaligen gerichtlichen Kontrolle durch das Fachgericht selbst, das die Gehörsverletzung begangen haben soll, unterziehen zu lassen. Begeht das Gericht im Rahmen dieser Überprüfung einen Fehler, führt dies nicht zur erneuten Eröffnung des Rechtswegs (vgl. BVerfGE 107, 395/411). Vielmehr ist das fachgerichtliche Verfahren beendet, wenn das Gericht nach inhaltlicher Prüfung der ersten Anhörungsrüge eine „Selbstkorrektur“ der Ausgangsentscheidung abgelehnt hat. Zur Beseitigung der durch die Ausgangsentscheidung eingetretenen Beschwer steht dem Beschwerdeführer dann nur noch die Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (vgl. Heinrichsmeier, NVwZ 2010, 228/232). Die Zulassung einer weiteren Gehörsrüge nach § 321 a ZPO gegen die Entscheidung über die Anhörungsrüge würde zu einem „regressus ad infinitum“ führen, der mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbar wäre. Ein Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen wurde, kann daher selbst dann nicht mit einer weiteren fachgerichtlichen Anhörungsrüge angegriffen werden, wenn eine originäre Gehörsverletzung durch diesen Beschluss geltend gemacht wird (vgl. Rensen in Wieczorek/Schütze, RdNr. 68 zu § 321 a).“
Dem ist nichts hinzuzufügen.
Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss vom 26.04.2011, Az.: 2 BvR 597/11), Bundesgerichtshof (vgl. Beschluss vom 10.02.2012, Az.: V ZR 8/10), Bundesverwaltungsgericht (vgl.
Auf den Vortrag des Erinnerungsführers in der Sache kommt es wegen der fehlenden Statthaftigkeit der von ihm erhobenen weiteren Anhörungsrüge nicht an.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 69 a Abs. 6 GKG.
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