Bundesarbeitsgericht Urteil, 18. Feb. 2016 - 8 AZR 426/14
Gericht
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 29. April 2014 - 9 Sa 833/13 - aufgehoben.
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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte zu 2. der Klägerin zum Schadensersatz sowie aus § 433 Abs. 2 BGB zur Zahlung verpflichtet ist.
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Der Beklagte zu 2. war bei der T GmbH (im Folgenden T), die elektrotechnische Geräte vertrieb, als Kundenbetreuer (Account Manager) im Vertrieb tätig. Das Arbeitsverhältnis des Beklagten zu 2. mit der T endete durch arbeitgeberseitige fristlose Kündigung vom 26. Februar 2008. Die T wurde zum 1. April 2009 auf die Klägerin verschmolzen.
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Der Vertrieb elektrotechnischer Artikel wurde bei der T mit verschiedenen Programmen, ua. mit dem sog. TSAM CRM-Programm und dem EDV-Programm „SeCe-IT“ abgewickelt. Das TSAM CRM-Programm erfasste Kundendaten sowie die beabsichtigten und die getätigten Geschäfte; das EDV-Programm „SeCe-IT“ listete Preise auf sowie mögliche Rabatte, die die Vertriebsmitarbeiter den Kunden gewähren konnten. Soweit diese Rabatte nicht ausreichten, konnte durch den jeweiligen Vertriebsmitarbeiter über das Programm eine höhere Rabattierung (sog. Preiseskalation) initiiert werden. Eine Abgabe der Ware erfolgte grundsätzlich nur an Kunden der T, die keine Wiederverkäufer waren.
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Der Beklagte zu 2. legte in den EDV-Systemen der T zwei Kunden namens „S I“ bzw. „I“ sowie „K“ an. Inhaber dieser Kunden waren die Ehefrau des Beklagten zu 2. bzw. deren Eltern. Ab Mitte 2006 wurden vom Beklagten zu 2. wenigstens 240 Bestellungen elektrotechnischer Artikel für die vorgenannten Kunden sowie weitere Kunden, namentlich die „S GmbH“, die „Sc AG“ und die „Si GmbH“ ausgelöst und abgewickelt. Teilweise wurden die Bestellungen auf die Kundennummer einer „D AG“, einer „e GmbH & Co. KG“ oder einer „R“ gebucht; es wurden auch abweichende Rechnungs- und Lieferanschriften angegeben. Zum Teil handelte es sich bei den veräußerten Gegenständen um Restposten.
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Mit ihrer zunächst gegen drei Beklagte als Gesamtschuldner - den Beklagten zu 2. und zwei seiner Vorgesetzten, ua. den Beklagten zu 1. - gerichteten, dem Beklagten zu 2. am 2. September 2008 zugestellten Klage und der diesem am 29. Januar 2010 zugestellten Klageerweiterung hat die Klägerin Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit den oa. 240 Geschäftsvorgängen geltend gemacht. Sie hat behauptet, der Beklagte zu 2. habe diese Verkaufsgeschäfte mit unzulässigen Preisabsprachen bzw. unzulässigen Rabatten getätigt. Er habe veranlasst, dass den Kunden weit unter dem Einkaufs- bzw. Einstandspreis liegende Preise in Rechnung gestellt wurden, ohne dass die erforderlichen Preiseskalationen durchgeführt wurden; zum Teil sei eine Rechnungsstellung vollständig unterblieben. Um Misstrauen erst gar nicht aufkommen zu lassen, seien Bestellungen zudem mittels des Textverarbeitungsprogramms „Word“ abgeändert worden. Die Waren seien von den „Kunden“ an Dritte weiterverkauft worden, die diese Waren ansonsten zu regulären Preisen bei der T bezogen hätten. Infolge des Fehlverhaltens des Beklagten zu 2. sei ihr in den Jahren 2006 und 2007 ein Schaden iHv. insgesamt 5.360.450,21 Euro entstanden. Diesen habe der Beklagte zu 2. ihr nach § 280 bzw. § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 266 bzw. § 263 StGB zu ersetzen. Einen Teilbetrag der Gesamtforderung schulde der Beklagte zu 2. ihr zudem nach § 433 Abs. 2 BGB. Dieser Anspruch betreffe neun mit der „I“ geschlossene Verträge.
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Die Klägerin hat in erster Instanz ua. beantragt,
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1.
den Beklagten zu 1. und den Beklagten zu 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin wegen vorsätzlich begangener Handlungen 5.360.450,21 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der Beklagten auf Klageabweisung entsprochen. Das Urteil wurde der Klägerin am 16. September 2013 zugestellt. Die Klägerin hat gegen dieses Urteil teilweise, nämlich insoweit Berufung eingelegt, als ihre Klage gegen den Beklagten zu 2. abgewiesen wurde. Das Landesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 21. November 2013 den Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vom 18. November 2013, der ausweislich des Eingangsstempels des Nachtbriefkastens am 19. November 2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, mit der Begründung zurückgewiesen, der Antrag sei erst nach Ablauf der bis zum 18. November 2013 laufenden Frist zur Berufungsbegründung bei Gericht eingegangen. Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsätzen vom 23. Dezember 2013 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung begründet. In der Berufungsbegründungsschrift hat sie ihre Klageforderung auf 500.000,00 Euro beschränkt und ausgeführt, dass diese Beschränkung nur im Hinblick darauf erfolge, dass die Realisierbarkeit der Gesamtforderung bei dem Beklagten zu 2. sehr zweifelhaft sei; sie behalte sich allerdings vor, die Berufung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht zu erweitern.
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Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
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den Beklagten zu 2. zu verurteilen, an sie wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlungen 500.000,00 Euro aus den in der Berufungsbegründung vom 23. Dezember 2013 im Einzelnen dargestellten Vorgängen (S. 6 bis 27) in der Abfolge ihrer Darstellung, nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Beklagte zu 2. hat Klageabweisung beantragt.
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Das Landesarbeitsgericht, das über den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin nicht entschieden hat, hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision. In der Sache verfolgt sie ihr Klagebegehren aus der Berufung weiter. Der Beklagte zu 2. beantragt die Verwerfung bzw. Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte die Berufung der Klägerin nicht als unzulässig verworfen werden. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als im Ergebnis zutreffend (§ 561 ZPO). Der Senat kann allerdings nicht selbst feststellen, ob die Berufung der Klägerin wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen war. Er kann nicht selbst über den vom Landesarbeitsgericht nicht beschiedenen Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Frist zur Begründung der Berufung entscheiden. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO)und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Zurückverweisung ist nicht deshalb entbehrlich, weil der Senat zugunsten der Klägerin die Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Berufung unterstellen dürfte. Aufgrund der vom Landesarbeitsgericht bislang getroffenen Feststellungen kann vom Senat nicht entschieden werden, ob die zulässige Klage unbegründet ist.
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A. Die Revision ist zulässig.
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I. Die Revision der Klägerin ist statthaft. Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt, § 74 Abs. 1 ArbGG, sowie frist- und ordnungsgemäß begründet, § 74 Abs. 1 ArbGG, § 551 Abs. 3 ZPO. Die Revision setzt sich insbesondere ausreichend mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinander (zu dieser Anforderung vgl. etwa BAG 29. August 2013 - 2 AZR 273/12 - Rn. 16 mwN; 19. April 2005 - 9 AZR 184/04 - zu I 1 der Gründe mwN).
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II. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten zu 2. ist die Revision nicht deshalb unzulässig, da der in der Revision gestellte Sachantrag den Zusatz aus dem Berufungsantrag „wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlungen“ nicht mehr enthält. Hierin liegt keine in der Revisionsinstanz - grundsätzlich - unzulässige Klageänderung bzw. Klageerweiterung (vgl. hierzu BAG 18. November 2014 - 1 AZR 257/13 - Rn. 46, BAGE 150, 50; 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 17 f. mwN). Der Berufungsantrag ist in der gebotenen Auslegung dahin zu verstehen, dass dem Zusatz „wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlungen“ keine den Antrag einschränkende Bedeutung zukommt.
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1. Das Revisionsgericht hat prozessuale Willenserklärungen selbstständig auszulegen. Maßgebend sind die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, vielmehr ist der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind Klageanträge so auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (vgl. BAG 7. Juli 2015 - 10 AZR 416/14 - Rn. 18; 2. September 2014 - 3 AZR 951/12 - Rn. 34; 15. Mai 2013 - 7 AZR 665/11 - Rn. 32, BAGE 145, 142).
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2. Die Auslegung ergibt, dass dem im Berufungsantrag enthaltenen Zusatz „wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlungen“ keine diesen Antrag einschränkende Bedeutung zukommt. Die Klägerin hatte den Beklagten zu 2. nicht nur auf Ersatz des Schadens in Anspruch genommen, der ihr aus - nach ihrer Behauptung - vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen des Beklagten zu 2. entstanden war. Sie hatte ihren Anspruch auch auf § 280 BGB sowie teilweise auf § 433 Abs. 2 BGB gestützt. Die Aufnahme des oa. Zusatzes in den Antrag war ausschließlich darauf zurückzuführen, dass die Klägerin, wie sie bereits in der Klageschrift erläutert hat, von der Möglichkeit nach § 850f Abs. 2 ZPO, wonach das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c ZPO vorgesehenen Beschränkungen bestimmen kann, Gebrauch machen wollte und vor diesem Hintergrund eine Feststellung des Schuldgrundes im Titel anstrebte. Eine Beschränkung des Gerichts auf die Prüfung bestimmter Anspruchsgrundlagen oder aber eines bestimmten Lebenssachverhalts unter Ausschluss eines anderen Lebenssachverhalts war mit dem Zusatz demnach nicht bezweckt. Damit hat der Streitgegenstand in der Revisionsinstanz keine Änderung erfahren (vgl. hierzu etwa BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 18).
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B. Die Revision ist auch begründet.
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I. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte die Berufung der Klägerin nicht als unzulässig verworfen werden.
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1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Berufung sei unzulässig, da die Klägerin keine Berufungsbegründung mit einem hinreichend bestimmten Berufungsantrag (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO) eingereicht habe. Die Klägerin habe das Urteil des Arbeitsgerichts, mit dem ihre auf Zahlung von 5.360.450,21 Euro gerichtete Klage abgewiesen wurde, nur im Umfang von 500.000,00 Euro angefochten. Dem Berufungsantrag sei jedoch weder nach seinem Wortlaut noch durch Auslegung zu entnehmen, ob die Klägerin Ansprüche aus allen erstinstanzlich angeführten 240 Geschäftsvorfällen, oder nur aus den in der Berufungsbegründung konkret aufgelisteten „41“ Geschäftsvorfällen und aus welchen von diesen weiterverfolgt, oder ob sie das Urteil nur hinsichtlich der Ansprüche aus einzelnen Vorfällen zur Überprüfung stellt, und wenn ja, hinsichtlich welcher Vorfälle. Die Klägerin habe erst in der mündlichen Verhandlung ihren Antrag dahin konkretisiert, dass sie die Zahlung von 500.000,00 Euro aus den in der Berufungsbegründung dargestellten Vorgängen in der Abfolge ihrer Darstellung geltend macht. Diese Konkretisierung hätte die Klägerin allerdings bereits in der Berufungsbegründung vornehmen müssen, andernfalls ließen sich Umfang und Ziel ihres Rechtsmittels nicht erkennen.
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2. Dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
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a) Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge). Durch diese Bestimmung soll der Berufungskläger im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu angehalten werden, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und Berufungsgericht sowie Prozessgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen (vgl. etwa BGH 10. Juni 2015 - XII ZB 611/14 - Rn. 10 mwN; 19. November 2014 - XII ZB 522/14 - Rn. 10; 22. März 2006 - VIII ZR 212/04 - Rn. 8 mwN).
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Lassen sich Umfang und Ziel des Rechtsmittels durch Auslegung der innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig bestimmen, kann selbst das völlige Fehlen eines förmlichen Berufungsantrags unschädlich sein (vgl. ua. BAG 20. Juni 1989 - 3 AZR 504/87 - zu I 3 der Gründe; BGH 10. Juni 2015 - XII ZB 611/14 - Rn. 10 mwN). Ferner ist zu berücksichtigen, dass die in der Berufungsbegründung angekündigten Anträge nur vorläufigen Charakter haben und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Rahmen der fristgerecht vorgetragenen Anfechtungsgründe noch geändert werden können (vgl. ua. BGH 6. Juli 2005 - XII ZR 293/02 - zu I 2 a der Gründe mwN, BGHZ 163, 324; 27. März 1985 - IVb ZB 20/85 - zu II der Gründe). Der Berufungskläger kann das Rechtsmittel sogar nach Ablauf der Begründungsfrist bis zum Schluss der Berufungsverhandlung erweitern, soweit die fristgerecht vorgetragenen Berufungsgründe die Antragserweiterung decken (vgl. BAG 20. Juli 2004 - 9 AZR 570/03 - zu A I 1 der Gründe; vgl. auch BGH 28. September 2000 - IX ZR 6/99 - zu I 1 der Gründe mwN, BGHZ 145, 256; 30. April 1996 - VI ZR 55/95 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 132, 341; 6. November 1986 - IX ZR 8/86 - zu 4 a bb der Gründe; 16. September 1985 - II ZR 47/85 - zu 2 der Gründe; 24. Oktober 1984 - VIII ZR 140/83 - zu I der Gründe; 8. Oktober 1982 - V ZB 9/82 - zu II 2 der Gründe).
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Wird unbeschränkt Berufung eingelegt, so erstreckt sich die dadurch eintretende Hemmung der Rechtskraft (§ 705 Satz 2 ZPO) grundsätzlich auch dann auf das gesamte Urteil, wenn die Berufungsbegründung einen beschränkten Antrag enthält. Allein aus dem Umstand, dass der Berufungsantrag hinter der Beschwer zurückbleibt, lässt sich kein teilweiser Rechtsmittelverzicht oder eine Rechtsmittelbegrenzung entnehmen (vgl. ua. BAG 20. Juli 2004 - 9 AZR 570/03 - zu A I 1 der Gründe; BGH 28. September 2000 - IX ZR 6/99 - zu I 1 der Gründe mwN, BGHZ 145, 256; 27. März 1985 - IVb ZB 20/85 - zu II der Gründe; 24. Oktober 1984 - VIII ZR 140/83 - zu I der Gründe; 27. Oktober 1983 - VII ZR 41/83 - zu 2 a der Gründe, BGHZ 88, 360). Im Gegenteil unterliegt die Annahme eines Rechtsmittelverzichts strengen Anforderungen; darauf kann nur geschlossen werden, wenn in der Erklärung klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck gebracht wird, das Urteil insoweit endgültig hinzunehmen und nicht anfechten zu wollen (vgl. ua. BAG 27. Juli 2010 - 3 AZR 317/08 - Rn. 16, BAGE 135, 187; 16. März 2004 - 9 AZR 323/03 - zu A I 1 der Gründe mwN, BAGE 110, 45; BGH 5. September 2006 - VI ZB 65/05 - Rn. 8 mwN; 6. März 1985 - VIII ZR 123/84 - zu 2 b der Gründe; 27. Oktober 1983 - VII ZR 41/83 - aaO).
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b) Danach genügte die Berufungsbegründung der Klägerin den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO; sie ließ Umfang und Ziel des Rechtsmittels eindeutig erkennen.
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aa) Die Klägerin hat gegen das erstinstanzliche Urteil, soweit ihre Klage gegen den Beklagten zu 2. abgewiesen wurde, zunächst unbeschränkt Berufung eingelegt. In der Berufungsbegründung hat sie ausgeführt, sie habe - entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts - zu sämtlichen von ihr geltend gemachten Schadensersatzansprüchen nach Grund und Höhe hinreichend substantiiert vorgetragen. In diesem Zusammenhang hat sie sich ausdrücklich auf die auch in erster Instanz angeführten 240 Geschäftsvorfälle bezogen. Zusätzlich hat sie darauf hingewiesen, bereits in erster Instanz geltend gemacht zu haben, dass der Beklagte zu 2. ihr einen Teilbetrag der Gesamtforderung zudem aus § 433 Abs. 2 BGB schulde.
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bb) Der Umstand, dass die Klägerin in der Berufungsbegründung einen Berufungsantrag angekündigt hat, der hinter ihrer Beschwer zurückblieb, ändert nichts daran, dass sie zunächst unbeschränkt Berufung eingelegt und das Urteil insoweit umfassend angegriffen hatte. Für die Annahme eines teilweisen Rechtsmittelverzichts oder einer Rechtsmittelbegrenzung fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt; im Gegenteil, die Klägerin hatte sich ausdrücklich vorbehalten, ihren angekündigten Antrag noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht zu ändern. Vor diesem Hintergrund durfte das Landesarbeitsgericht aus dem in der Berufungsbegründung enthaltenen Berufungsantrag nicht schließen, die Klägerin fechte das arbeitsgerichtliche Urteil, mit dem ihre auf Zahlung von 5.360.450,21 Euro gerichtete Klage abgewiesen worden war, von vornherein nur eingeschränkt, nämlich im Umfang von 500.000,00 Euro an.
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cc) Da die Klägerin ihren in der Berufungsbegründung angekündigten Berufungsantrag noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht hätte ändern können, war es ihr auch unbenommen, im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht klarzustellen, dass es bei dem in der Berufungsbegründung angekündigten Antrag verbleibt und dass sie ihr Begehren insoweit ausschließlich auf die in der Berufungsbegründung ausdrücklich angeführten 42 Geschäftsvorgänge stützt.
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dd) Die Berufung der Klägerin ist auch nicht deshalb nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO unzulässig, weil sich der Schaden, der der Klägerin nach ihrem Vorbringen aus den in der Berufungsbegründung angeführten 42 Geschäftsvorgängen entstanden sein soll, auf ca. 950.000,00 Euro beläuft, mithin die gegenüber dem Beklagten zu 2. geltend gemachte Forderung iHv. 500.000,00 Euro übersteigt und die Klägerin nicht bereits in der Berufungsbegründung klargestellt hat, wie sie die 500.000,00 Euro aufgeteilt wissen, dh. in welcher Reihenfolge sie die aus den einzelnen 42 Geschäftsvorfällen resultierenden Ansprüche zur Überprüfung des Gerichts stellen will. Dieser Mangel berührt nicht die Zulässigkeit der Berufung, sondern die Zulässigkeit der Klage. Ein solcher Mangel kann in der Berufungsinstanz noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung behoben werden (vgl. etwa BGH 22. November 2011 - VIII ZB 30/11 - Rn. 12; 18. September 1986 - III ZR 124/85 - zu I 2 b der Gründe; 15. März 1956 - II ZB 19/55 - BGHZ 20, 219).
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II. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Berufung sei unzulässig, stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Berufung ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG). Auch hatte die Klägerin die Berufung fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ArbGG) und ordnungsgemäß begründet (§ 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO).
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III. Der Senat kann allerdings nicht selbst feststellen, ob die Berufung der Klägerin wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen war. Er kann nicht selbst über den vom Landesarbeitsgericht nicht beschiedenen Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Frist zur Begründung der Berufung entscheiden. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Zurückverweisung ist nicht deshalb entbehrlich, weil der Senat zugunsten der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unterstellen dürfte. Aufgrund der vom Landesarbeitsgericht bislang getroffenen Feststellungen kann nicht entschieden werden, ob die zulässige Klage unbegründet ist.
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1. Die Berufungsbegründung der Klägerin vom 23. Dezember 2013 ist zwar erst nach Ablauf der gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG bis zum 18. November 2013 laufenden Frist zur Begründung der Berufung beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Allerdings hatte die Klägerin mit Schriftsätzen vom 18. November 2013 eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Diese Schriftsätze sind ausweislich des Eingangsstempels des Nachtbriefkastens am 19. November 2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Nachdem das Landesarbeitsgericht den Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit Beschluss vom 21. November 2013 mit der Begründung zurückgewiesen hatte, der Antrag sei erst am 19. November 2013 und damit nach Ablauf der Frist zur Berufungsbegründung bei Gericht eingegangen, hat die Klägerin mit Schriftsätzen vom 23. Dezember 2013 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung begründet. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausgeführt, er habe die Fristverlängerungsanträge am späten Abend des 18. November 2013 und damit noch vor Fristablauf in den gemeinsamen Nachtbriefkasten des Landesarbeitsgerichts und des Arbeitsgerichts eingeworfen. Das Landesarbeitsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin vom 23. Dezember 2013 nicht beschieden.
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2. Der Senat kann nicht selbst über den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin entscheiden. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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a) Nach § 237 ZPO ist für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Gericht zuständig, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung, hier also die Berufungsbegründung, zusteht. Das ist hier das Landesarbeitsgericht. Diese Zuständigkeit gilt sowohl für einen ausdrücklich gestellten Wiedereinsetzungsantrag als auch für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Zulässigkeit der Berufung als Prozessfortführungsvoraussetzung vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen ist. Dies bedeutet nicht, dass das Revisionsgericht die Prüfung der Wiedereinsetzung uneingeschränkt an sich ziehen könnte. Nach § 238 Abs. 3 ZPO ist eine vom Berufungsgericht gewährte Wiedereinsetzung unanfechtbar und damit auch für das Revisionsgericht bindend. Mit der Entscheidungskompetenz des Berufungsgerichts ist für die fristsäumige Partei die Chance verbunden, mit bindender Wirkung Wiedereinsetzung bewilligt zu erhalten. Diese Chance darf ihr durch eine Entscheidung des Revisionsgerichts über die Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht genommen werden (BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 303/12 - Rn. 35 mwN). Eine Prüfung der Wiedereinsetzung durch das Revisionsgericht in einem bei ihm anhängigen Rechtsmittelverfahren kommt angesichts der grundlegenden Entscheidungskompetenz des Berufungsgerichts deshalb nur in Ausnahmefällen in Betracht.
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b) Ein solcher Ausnahmefall kann zwar angenommen werden, wenn nach Aktenlage ohne Weiteres Wiedereinsetzung zu gewähren ist, über das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen also kein Zweifel besteht (vgl. BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 303/12 - Rn. 37; BGH 20. Mai 2014 - VI ZR 384/13 - Rn. 13). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt.
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Dies folgt bereits daraus, dass der auf den Anträgen der Klägerin auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vom 18. November 2013 angebrachte Eingangsstempel des Nachtbriefkastens, der als Eingangsdatum den 19. November 2013 ausweist, gemäß § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis für einen verspäteten Einwurf der Schriftsätze in den Nachtbriefkasten des Berufungsgerichts(vgl. etwa BGH 19. November 2013 - II ZB 16/12 - Rn. 8) erbringt. Zwar ist der Beweis der Unrichtigkeit der darin bezeugten Tatsachen zulässig (§ 418 Abs. 2 ZPO). Auch wenn hieran wegen der Beweisnot des Berufungsführers hinsichtlich gerichtsinterner Vorgänge keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen (BGH 19. November 2013 - II ZB 16/12 - aaO), ist der Gegenbeweis allerdings nicht schon dann geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist (BGH 22. Dezember 2011 - VII ZB 35/11 - Rn. 11 mwN). Ob der Klägerin der erforderliche Gegenbeweis gelungen ist, kann vom Senat nach der Aktenlage nicht entschieden werden.
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3. Eine Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Senat zugunsten der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unterstellen dürfte. Aufgrund der vom Landesarbeitsgericht bislang getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob die zulässige Klage unbegründet ist.
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a) Zwar ist dem Rechtsmittelgericht im Fall eines vom zuständigen Vordergericht unbeschiedenen Wiedereinsetzungsantrags auch dann ausnahmsweise eine Entscheidung in der Sache möglich, wenn diese materiell-rechtlich zum selben Ergebnis wie eine Versagung der Wiedereinsetzung führt. In einem solchen Fall kann die Wiedereinsetzung zugunsten der fristsäumigen Partei unterstellt werden (vgl. BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 303/12 - Rn. 39; BGH 20. Mai 2014 - VI ZR 384/13 - Rn. 13). Danach könnte der Senat allerdings nur dann selbst über die Revision entscheiden, wenn diese sich in jedem Fall als unbegründet erweisen würde.
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b) Dies ist nicht der Fall. Die Klage ist zulässig. Ob sie unbegründet ist, kann der Senat aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht entscheiden.
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aa) Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Klageantrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
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(1) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss der Klageantrag hinreichend bestimmt sein. Dabei ist der Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung gemäß § 322 ZPO zwischen den Parteien entschieden werden kann. Bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbstständige Ansprüche geltend gemacht werden, bedarf es einer näheren Spezifizierung, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche bis zu der geltend gemachten Gesamtsumme zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen. Andernfalls ist der Streitgegenstand nicht hinreichend bestimmt und die Klage ist unzulässig (vgl. BAG 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 18, BAGE 149, 169; 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 11; 11. November 2009 - 7 AZR 387/08 - Rn. 11; BGH 9. Januar 2013 - VIII ZR 94/12 - Rn. 12 f.; 17. Juli 2008 - IX ZR 96/06 - Rn. 7 mwN; 12. Januar 2006 - III ZR 138/05 - Rn. 9 mwN). Dies gilt allerdings nicht für bloße unselbstständige Rechnungsposten (vgl. BGH 6. Mai 2014 - II ZR 217/13 - Rn. 15; 13. März 2003 - VII ZR 418/01 - zu II 3 der Gründe; 19. Juni 2000 - II ZR 319/98 - zu C I 2 b der Gründe).
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(2) Die Klägerin hat die insoweit erforderliche Spezifizierung vorgenommen. Sie hat ausdrücklich beantragt, den Beklagten zu 2. zu verurteilen, an sie 500.000,00 Euro aus den in der Berufungsbegründung vom 23. Dezember 2013 im Einzelnen dargestellten 42 Geschäftsvorgängen in der Abfolge ihrer Darstellung zu zahlen. Dass sie die Angabe, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Geschäftsvorgänge verteilen soll bzw. in welcher Reihenfolge die aus diesen Geschäftsvorgängen folgenden Ansprüche bis zu der geltend gemachten Gesamtsumme zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden, erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht gemacht hat, führt zu keiner anderen Bewertung. Die Klägerin konnte etwaige Mängel, die die Zulässigkeit der Klage berühren, noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht beheben (vgl. etwa BGH 22. November 2011 - VIII ZB 30/11 - Rn. 12; 18. September 1986 - III ZR 124/85 - zu I 2 b der Gründe; 15. März 1956 - II ZB 19/55 - BGHZ 20, 219).
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bb) Ob die zulässige Klage unbegründet ist, kann der Senat aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht entscheiden.
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Schlewing
Winter
Vogelsang
F. Avenarius
Pauli
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(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
(1) Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Revision zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsbegründungsfrist kann einmal bis zu einem weiteren Monat verlängert werden.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muß unverzüglich erfolgen. § 552 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt. Die Verwerfung der Revision ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluß des Senats und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.
(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.
(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge); - 2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar: - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn
- 1.
der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend § 850c der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, nicht gedeckt ist, - 2.
besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder - 3.
der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern
(2) Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
(3) (weggefallen)
(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
beträgt.(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):
- 1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1, - 2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2, - 3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für
- 1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt, - 2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt, - 3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs gehemmt.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht.
(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.
(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.
(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.
(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.