Bundesarbeitsgericht Beschluss, 18. Mai 2016 - 7 ABR 81/13
Gericht
Tenor
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Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. bis 248. und 254. bis 256. gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. September 2013 - 9 TaBV 225/12 - wird zurückgewiesen.
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Die Rechtsbeschwerde und die Anschlussrechtsbeschwerde des zu 253. beteiligten Betriebsrats gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. September 2013 - 9 TaBV 225/12 - werden als unzulässig verworfen.
Gründe
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A. Die Beteiligten streiten über den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat.
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Die Beteiligten zu 250. bis 252. und 257. betreiben einen Gemeinschaftsbetrieb, in dem bei Einleitung des vorliegenden Verfahrens 844 Arbeitnehmer beschäftigt waren. Der Beteiligte zu 253. ist der für den Gemeinschaftsbetrieb gewählte Betriebsrat. Die Beteiligte zu 249. ist Mitglied dieses Betriebsrats. Die zu 1. bis 248. und 254. bis 256. beteiligten Antragsteller sind in dem Gemeinschaftsbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer.
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Die Beteiligte zu 249. war die Vorsitzende des im Jahr 2010 gewählten Betriebsrats. Nachdem auf die Initiative der Beteiligten zu 8., 50., 66., 68. und 166., die der Minderheitsfraktion dieses Betriebsrats angehörten, in der Belegschaft um Unterstützung für einen Antrag auf Ausschließung der Beteiligten zu 249. aus dem Betriebsrat geworben worden war, leiteten die Antragsteller am 20. Juni 2011 das vorliegende Ausschließungsverfahren ein mit der Begründung, die Beteiligte zu 249. habe ihre betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten grob verletzt.
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Die Antragsteller haben beantragt,
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die Beteiligte zu 249. aus dem Betriebsrat auszuschließen.
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Die Beteiligte zu 249. und der Betriebsrat haben beantragt, den Antrag abzuweisen. Die Arbeitgeberinnen haben keine Anträge gestellt.
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Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat den Beschluss des Arbeitsgerichts abgeändert und den Antrag abgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehren die Antragsteller die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens fand im Mai 2014 eine Betriebsratswahl statt. Die Beteiligte zu 249. wurde erneut zum Betriebsratsmitglied gewählt. Sie ist jedoch nicht mehr Vorsitzende des Betriebsrats. Nach der Neuwahl haben die Antragsteller erklärt, der Ausschließungsantrag beziehe sich auch auf den Ausschluss der Beteiligten zu 249. aus dem im Jahr 2014 neu gewählten Betriebsrat. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und die Beschwerden gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts zurückzuweisen; er beantragt des Weiteren, die Beteiligte zu 249. aus dem Betriebsrat auszuschließen. Die Beteiligte zu 249. beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
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B. Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller ist zulässig, aber unbegründet. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats, mit der er die Zurückweisung der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss erstrebt, ist unzulässig, ebenso dessen Anschlussrechtsbeschwerde, mit der er die Ausschließung der Beteiligten zu 249. aus dem Betriebsrat begehrt.
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I. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Antragsteller ist unbegründet.
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1. Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller ist entgegen der im Schriftsatz vom 20. März 2014 vertretenen Ansicht des Betriebsrats nicht mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig.
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a) Nach § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss die Rechtsbeschwerdebegründung angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll. Dazu hat die Rechtsbeschwerde - wie die Revision im Urteilsverfahren gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO - den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzuzeigen, dass Gegenstand und Richtung ihres Angriffs erkennbar sind. Eine ordnungsgemäße Rechtsbeschwerdebegründung erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Rechtsbeschwerdeführer muss darlegen, warum er die Begründung des Beschwerdegerichts für unrichtig hält (BAG 7. Oktober 2015 - 7 ABR 75/13 - Rn. 11; 11. September 2013 - 7 ABR 29/12 - Rn. 13 mwN).
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b) Diesen Anforderungen genügt die Rechtsbeschwerdebegründung. Sie setzt sich mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung ausreichend auseinander. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, das für den Ausschließungsantrag erforderliche Quorum sei nicht erfüllt, da das Quorum nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nur durch zum Teil massive Einflussnahme seitens des Leiters des Außendienstes der zu 250. bis 252. und 257. beteiligten Arbeitgeberinnen und einiger Business Coaches erreicht worden sei. Diese Begründung des Landesarbeitsgerichts haben die Antragsteller mit der Rechtsbeschwerdebegründung angegriffen, indem sie die Auffassung vertreten haben, die Einflussnahme von Vertretern der Arbeitgeberinnen auf die Entscheidung der Arbeitnehmer, sich am Ausschließungsverfahren zu beteiligen, sei nicht geeignet, das Quorum als nicht erreicht anzusehen, wenn die Arbeitnehmer nicht in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt worden seien. Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Die Antragsteller haben ferner dargelegt, warum aus ihrer Sicht das Ergebnis der Beweisaufnahme die Annahme des Landesarbeitsgerichts, es habe eine massive Einflussnahme auf die Arbeitnehmer stattgefunden, nicht trägt.
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2. Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag, die Beteiligte zu 249. aus dem Betriebsrat auszuschließen, im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der auf die Ausschließung der Beteiligten zu 249. aus dem im Jahr 2010 gewählten Betriebsrat gerichtete Antrag ist unzulässig. Soweit die Antragsteller in der Rechtsbeschwerdeinstanz erklärt haben, ihr Antrag beziehe sich auch auf den Ausschluss der Beteiligten zu 249. aus dem im Jahr 2014 gewählten Betriebsrat, liegt eine in der Rechtsbeschwerdeinstanz unzulässige Antragserweiterung vor.
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a) Die Antragsteller begehren die Ausschließung der Beteiligten zu 249. sowohl aus dem im Jahr 2010 als auch aus dem im Jahr 2014 gewählten Betriebsrat nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Der Ausschließungsantrag betrifft damit zwei Streitgegenstände.
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aa) Nach dem für den Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess einschließlich des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens geltenden sog. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den konkret gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt (vgl. etwa BAG 9. September 2015 - 7 ABR 69/13 - Rn. 32; 8. Dezember 2010 - 7 ABR 69/09 - Rn. 16 mwN). Der Verfahrensgegenstand wird daher erweitert iSd. auch auf die nachträgliche Antragshäufung anzuwendenden § 263 ZPO(vgl. zur nachträglichen Klagehäufung BGH 15. Januar 2001 - II ZR 48/99 - zu B II 1 der Gründe), wenn zwar kein zusätzlicher Antrag gestellt, der Antrag aber zusätzlich auf einen weiteren Lebenssachverhalt gestützt wird (BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 79/06 - Rn. 18).
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bb) Danach betrifft das Begehren, die Beteiligte zu 249. aus dem im Jahr 2014 gewählten Betriebsrat auszuschließen, einen anderen Streitgegenstand als das Begehren, sie aus dem im Jahr 2010 gewählten Betriebsrat auszuschließen. Der Antrag ist zwar jeweils auf die Ausschließung der Beteiligten zu 249. aus dem Betriebsrat gerichtet. Es geht jedoch um den Ausschluss aus verschiedenen Betriebsräten und damit um unterschiedliche Lebenssachverhalte. Der neu gewählte Betriebsrat ist mit seinem Vorgänger nicht identisch. Der Betriebsrat besteht nur für die Dauer seiner Amtszeit. Er ist - anders als der Gesamtbetriebsrat und der Konzernbetriebsrat (vgl. dazu BAG 15. Oktober 2014 - 7 ABR 53/12 - Rn. 33, BAGE 149, 261; 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 42, BAGE 137, 123; 22. Juni 2005 - 7 ABR 30/04 - zu B II der Gründe) - keine Dauereinrichtung. Das Gesetz geht vielmehr von dem jeweils amtierenden Betriebsrat aus. Nach § 21 BetrVG beginnt die Amtszeit des Betriebsrats „mit der Wahl“ oder, wenn zu dieser Zeit noch ein Betriebsrat besteht, „mit Ablauf von dessen Amtszeit“. Das Gesetz stellt damit den bisherigen dem neu gewählten Betriebsrat gegenüber. In gleicher Weise unterscheidet das Gesetz in § 22 BetrVG für die Fälle der (vorzeitigen) Neuwahl des Betriebsrats zwischen dem alten und dem neuen Betriebsrat(BAG 29. April 1969 - 1 ABR 19/68 - zu II B 2 d der Gründe).
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b) Der Antrag, die Beteiligte zu 249. aus dem im Jahr 2010 gewählten Betriebsrat auszuschließen, ist unzulässig, weil das Rechtsschutzinteresse an der begehrten Entscheidung im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens entfallen ist.
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aa) Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Sachentscheidung des Gerichts und deshalb in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz, von Amts wegen zu prüfen. Das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung für die Beteiligten keine rechtliche Wirkung mehr entfalten kann (BAG 9. September 2015 - 7 ABR 47/13 - Rn. 12; 18. März 2015 - 7 ABR 6/13 - Rn. 16; 16. April 2008 - 7 ABR 4/07 - Rn. 13).
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bb) Das ist bei dem Antrag auf Ausschließung der Beteiligten zu 249. aus dem im Jahr 2010 gewählten Betriebsrat der Fall. Die Amtszeit des im Jahr 2010 gewählten Betriebsrats hat gemäß § 21 Satz 3 iVm. § 13 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BetrVG spätestens am 31. Mai 2014 geendet. Damit kann sich eine Entscheidung über den Ausschluss der Beteiligten zu 249. aus diesem Betriebsrat für die Beteiligten nicht mehr auswirken, da der gestaltende Beschluss nach § 23 Abs. 1 BetrVG keine Rückwirkung entfaltet, sondern nur für die Zukunft wirkt(BAG 29. April 1969 - 1 ABR 19/68 - zu II B 2 b, 4 der Gründe; 8. Dezember 1961 - 1 ABR 8/60 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 12, 107). Insoweit gilt nichts anderes als für einen Wahlanfechtungsantrag. Dieser wird mit Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats wegen des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unzulässig (vgl. BAG 9. September 2015 - 7 ABR 47/13 - Rn. 11 ff.).
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c) Soweit die Antragsteller nunmehr beantragen, die Beteiligte zu 249. aus dem im Jahr 2014 gewählten Betriebsrat auszuschließen, handelt es sich um eine in der Rechtsbeschwerdeinstanz unzulässige Antragserweiterung.
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aa) Die Antragsteller haben mit ihrer Erklärung, sie verfolgten mit ihrem Antrag auch den Ausschluss der Beteiligten zu 249. aus dem im Jahr 2014 gewählten Betriebsrat, ihren Antrag erweitert. Der Antrag war in den Vorinstanzen nur auf die Ausschließung der Beteiligten zu 249. aus dem im Jahr 2010 gewählten Betriebsrat gerichtet. Das ergibt die gebotene Antragsauslegung.
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(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat die gestellten Anträge als prozessuale Willenserklärungen selbstständig auszulegen. Maßgeblich sind die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind Prozesserklärungen dahin auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht des Verfahrensbeteiligten nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Die schutzwürdigen Belange der übrigen Verfahrensbeteiligten sind zu berücksichtigen (vgl. etwa BAG 27. Mai 2015 - 7 ABR 20/13 - Rn. 18 mwN).
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(2) Danach war der Antrag, die Beteiligte zu 249. aus dem Betriebsrat auszuschließen, in den Vorinstanzen nur auf die Ausschließung aus dem im Jahr 2010 gewählten Betriebsrat gerichtet und nicht auch als Antrag auf Ausschließung der Beteiligten zu 249. aus dem im Jahr 2014 gewählten Betriebsrat zu verstehen. Im Zeitpunkt des Schlusses der Anhörung der Beteiligten vor dem Landesarbeitsgericht am 19. September 2013 war dieser Betriebsrat noch nicht im Amt. Damit wäre ein Antrag auf Ausschluss der Beteiligten zu 249. aus dem im Jahr 2014 zu wählenden Betriebsrat unzulässig gewesen. Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat kann erst nach der Wahl des Betriebsrats gestellt werden. Vor der Wahl ist ein solcher Antrag unzulässig. Das ergibt sich schon daraus, dass sich der Antrag nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auf den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat richtet. Das setzt eine Mitgliedschaft in dem bereits amtierenden Betriebsrat voraus. Dieses Verständnis wird durch systematische Erwägungen bestätigt. Ein Ausschluss eines Wahlbewerbers aus einem noch zu wählenden Betriebsrat führte im Ergebnis zu einer mit § 8 BetrVG nicht zu vereinbarenden Beschränkung der Wählbarkeit. Im Übrigen besteht für einen Ausschließungsantrag vor der Wahl des Betriebsrats auch kein Rechtsschutzinteresse, da nicht feststeht, ob der Wahlbewerber überhaupt zum Betriebsratsmitglied gewählt wird.
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bb) Die Erweiterung des Antrags auf den Ausschluss der Beteiligten zu 249. aus dem im Jahr 2014 gewählten Betriebsrat ist unzulässig.
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(1) Antragserweiterungen und sonstige Antragsänderungen sind im Rechtsbeschwerdeverfahren wegen § 559 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht mehr möglich(vgl. etwa BAG 20. April 2010 - 1 ABR 78/08 - Rn. 37, BAGE 134, 62). Der Schluss der Anhörung vor dem Beschwerdegericht bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge der Beteiligten die Entscheidungsgrundlage für das Rechtsbeschwerdegericht. Hiervon hat das Bundesarbeitsgericht - abgesehen von den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO - aus prozessökonomischen Gründen Ausnahmen zugelassen, wenn sich der neue Sachantrag auf einen in der Beschwerdeinstanz festgestellten oder von den Beteiligten übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Beteiligten durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden(vgl. etwa BAG 29. April 2015 - 7 ABR 102/12 - Rn. 59, BAGE 151, 286; 20. April 2010 - 1 ABR 78/08 - Rn. 37, aaO). Unschädlich ist es außerdem, wenn eine Änderung des Lebenssachverhalts allein in einer für Inhalt und Umfang des Streitstoffs folgenlosen Rechts- oder Funktionsnachfolge besteht (BAG 4. November 2015 - 7 ABR 61/13 - Rn. 20).
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(2) Danach ist die Antragserweiterung unzulässig.
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(a) Die Antragsteller haben ihren Antrag nicht iSv. § 264 Nr. 2 ZPO erweitert, sondern mit dem Antrag, die Beteiligte zu 249. aus dem im Jahr 2014 gewählten Betriebsrat auszuschließen, einen anderen Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt. Der im Jahr 2014 gewählte Betriebsrat ist zwar Funktionsnachfolger des im Jahr 2010 gewählten Betriebsrats. Die Funktionsnachfolge ist jedoch vorliegend für den Inhalt und Umfang des Streitstoffs nicht folgenlos. Die mit der Neuwahl des Betriebsrats verbundene Änderung des Lebenssachverhalts führt vielmehr zu einer Veränderung des rechtlichen Prüfprogramms. Die Entscheidung über den Antrag auf Ausschließung aus dem neu gewählten Betriebsrat hängt von den bisher nicht entscheidungserheblichen Rechtsfragen ab, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Pflichtverletzungen aus vorangegangenen Amtszeiten den Ausschluss aus dem Betriebsrat begründen können und ob im Zeitpunkt dieser Antragsänderung das für einen Ausschließungsantrag nach § 23 Abs. 1 BetrVG erforderliche Quorum vorliegen muss. Dies könnte ggf. neue Tatsachenfeststellungen erfordern.
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(b) Die Antragserweiterung ist nicht deshalb ausnahmsweise zulässig, weil die Antragsteller im vorliegenden Verfahren aufgrund des Zeitablaufs seit der Einleitung des Verfahrens und der zwischenzeitlich erfolgten Neuwahl des Betriebsrats keine rechtskräftige Sachentscheidung über ihren Ausschließungsantrag erwirken können. Dadurch wird der Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht verletzt.
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(aa) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes ist Ausfluss des staatlichen Justizgewährleistungsanspruchs (vgl. BVerfG 9. Mai 1989 - 1 BvL 35/86 - zu IV 1 a der Gründe, BVerfGE 80, 103). Dieser garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gebietet auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Der Bürger hat einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle. Der Zugang zu den Gerichten darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfG 20. Mai 2014 - 2 BvR 2512/13 - Rn. 13; 28. Februar 2013 - 2 BvR 612/12 - Rn. 19, BVerfGK 20, 207; 17. September 2012 - 1 BvR 2254/11 - Rn. 25, BVerfGK 20, 43). Art. 19 Abs. 4 GG gebietet den Gerichten, das Verfahrensrecht so anzuwenden, dass den erkennbaren Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung getragen wird(BVerfG 20. Mai 2014 - 2 BvR 2512/13 - Rn. 13).
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(bb) Der Zugang zu den Gerichten ist den Antragstellern nicht dadurch unzumutbar erschwert, dass sie ihren Ausschließungsantrag nach einer Neuwahl des Betriebsrats nicht in der Rechtsbeschwerdeinstanz ändern und den Ausschluss des Mitglieds aus dem neu gewählten Betriebsrats beantragen können. Sie haben vielmehr die Möglichkeit, ein neues Ausschließungsverfahren beim Arbeitsgericht einzuleiten. Damit ist ein effektiver Rechtsschutz auch unter Berücksichtigung der zu erwartenden Dauer des Ausschließungsverfahrens gewährleistet. Wird der Antrag alsbald nach der Betriebsratswahl gestellt, ist mit einer rechtskräftigen Entscheidung vor Ablauf der Amtszeit zu rechnen.
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II. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unzulässig.
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1. Der Betriebsrat hat mit Schriftsatz vom 20. April 2016 Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts eingelegt. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats hat in der Anhörung vor dem Senat auf Nachfrage erklärt, der Antrag, den Beschluss des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und die Beschwerden gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts zurückzuweisen, sei als Rechtsbeschwerde zu verstehen.
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2. Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der einmonatigen Rechtsbeschwerdefrist (§ 92 Abs. 2 Satz 1, § 74 Abs. 1 ArbGG) eingelegt worden ist. Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts ist dem Amtsvorgänger des Betriebsrats am 13. November 2013 zugestellt worden. Der Betriebsrat ist mit Beginn seiner Amtszeit im Jahr 2014 nach dem Prinzip der Funktionsnachfolge und dem Grundgedanken der Kontinuität betriebsverfassungsrechtlicher Interessenvertretungen als Funktionsnachfolger seines Vorgängers im vorliegenden Verfahren in dessen Beteiligtenstellung eingetreten (vgl. BAG 27. Mai 2015 - 7 ABR 24/13 - Rn. 14; 13. Mai 2014 - 1 ABR 9/12 - Rn. 14; 24. August 2011 - 7 ABR 8/10 - Rn. 15, BAGE 139, 127). Er hat die verfahrensrechtliche Stellung des bisherigen Betriebsrats eingenommen (vgl. BAG 13. Mai 2014 - 1 ABR 9/12 - Rn. 14; 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 16). Bei Eingang der Rechtsbeschwerde des Betriebsrats beim Bundesarbeitsgericht am 20. April 2016 war die Rechtsbeschwerdefrist abgelaufen.
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III. Die Anschlussrechtsbeschwerde des Betriebsrats ist ebenfalls unzulässig.
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1. Der Betriebsrat hat mit Schriftsatz vom 20. April 2016 neben der Rechtsbeschwerde auch eine Anschlussrechtsbeschwerde eingelegt. Nachdem er in den Vorinstanzen stets die Abweisung des Ausschließungsantrags der zu 1. bis 248. und zu 254. bis 256. beteiligten Arbeitnehmer beantragt hatte, hat er erstmals mit Schriftsatz vom 20. April 2016 selbst beantragt, die Beteiligte zu 249. aus dem Betriebsrat auszuschließen. Damit hat er einen eigenen Ausschließungsantrag nach § 23 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG gestellt. Ein neuer Sachantrag in der Rechtsbeschwerdeinstanz erfordert, dass der Antragsteller Rechtsmittelführer ist und sein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. BAG 28. Mai 2014 - 5 AZR 794/12 - Rn. 12; für die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz BGH 30. November 2005 - XII ZR 112/03 - Rn. 15) oder dass er sich dem Rechtsmittel eines anderen Verfahrensbeteiligten anschließt. Da der Betriebsrat keine zulässige Rechtsbeschwerde eingelegt hat, ist der Antrag als Anschlussrechtsbeschwerde auszulegen. Dieses Antragsverständnis hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats in der Anhörung vor dem Senat auf Nachfrage bestätigt.
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2. Die Anschlussrechtsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist.
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Eine Anschlussrechtsbeschwerde muss nach § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO iVm. § 92 Abs. 2 Satz 1 ArbGG innerhalb eines Monats nach Zustellung der Rechtsbeschwerdebegründung eingelegt werden. Diese Frist hat der Betriebsrat mit der am 20. April 2016 beim Bundesarbeitsgericht eingegangenen Anschlussrechtsbeschwerde nicht gewahrt. Die Rechtsbeschwerdebegründung der Antragsteller war dem Betriebsrat am 20. Januar 2014 zugestellt worden. Bei Eingang der Anschlussrechtsbeschwerde des Betriebsrats beim Bundesarbeitsgericht am 20. April 2016 war die Frist zur Einlegung der Anschlussrechtsbeschwerde abgelaufen. Entgegen der Ansicht des Betriebsrats gebietet sein Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes es nicht, die Vorschrift über die Frist zur Einlegung der Anschlussrechtsbeschwerde unangewendet zu lassen, um ihm die Stellung eines eigenen Ausschließungsantrags zu ermöglichen. Der Betriebsrat kann zwar im vorliegenden Verfahren wegen des Ablaufs der Rechtsmittelfristen keinen eigenen Ausschließungsantrag mehr anbringen. Es ist ihm jedoch unbenommen, ein Ausschließungsverfahren beim Arbeitsgericht einzuleiten.
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Gräfl
Kiel
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(1) Für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.
(2) Die Rechtsbeschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdebegründung muß angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll. § 74 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Rechtsbeschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Rechtsbeschwerde zugestellt worden ist.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.
(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.
(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge); - 2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar: - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.
(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.
(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit. Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 13 Abs. 1 die regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden. In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem der Betriebsrat neu zu wählen ist. In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats.
In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist.
(1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes einzuleiten.
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
- 1.
mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist, - 2.
die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist, - 3.
der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat, - 4.
die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist, - 5.
der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder - 6.
im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht.
(3) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums eine Betriebsratswahl stattgefunden, so ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen.
(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.
(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.
(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen.
(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.
(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.
(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Revision zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsbegründungsfrist kann einmal bis zu einem weiteren Monat verlängert werden.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muß unverzüglich erfolgen. § 552 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt. Die Verwerfung der Revision ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluß des Senats und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.
(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.
(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht.
(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, die Revisionsfrist verstrichen oder die Revision nicht zugelassen worden ist. Die Anschließung ist bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären.
(3) Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 549 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die §§ 550 und 551 Abs. 3 gelten entsprechend.
(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.
(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.