Die Parteien streiten um ergänzende Ansprüche des Klägers aus einer Betriebsrente für den Zeitraum März 2014 mit August 2014.
Der am ...1948 geborene Kläger war bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerinnen vom 01.01.1975 bis zum 28.02.2014 tätig. Seit 01.03.2014 bezieht der Kläger gesetzliches Altersruhegeld.
Am 01.01.1975 hat das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der X1 begonnen. Anfang der 90er Jahr wechselte er von dort im Rahmen eines Betriebsüberganges zur X2 und ab ca. 1999 zur X3. Im Rahmen weiterer Umstrukturierungsmaßnahmen im Jahre 2003 wurde das X-Konzernunternehmen X4. Die neugegründete X4 (neu) war Unternehmensträgerin zweier Metallbetriebe und zwar eines Metallbetriebes in S-Stadt, in dem der Kläger beschäftigt war, und eines weiteren Metallbetriebes in R-Stadt. Beide Betriebe hatten einen eigenen Betriebsrat, das Unternehmen einen Gesamtbetriebsrat. Die X4 wurde Anfang 2008 gespalten in die C. und die X4, beide zunächst am Standort S-Stadt. Von dort aus ist die C., die Beklagte des vorliegenden Verfahrens, Ende 2011 an den Standort C-Stadt umgezogen.
Der Kläger hatte in seiner Zeit bei der X1 (im Folgenden: AEG) eine Versorgungszusage nach den am 01.06.1981 in Kraft getretenen „Versorgungsbestimmungen der AEG AG“ (im Folgenden: VO AEG) erhalten und sodann ab Anfang der 90er Jahre eine gleichlautende Versorgungszusage AEG Versorgungsbestimmung in der Fassung der X Groupe. Hinsichtlich des genaueren Inhaltes der VO AEG wird auf die Kopie Blatt 31 mit 46 der Akte Bezug genommen. Hinsichtlich der Höhe des Ruhegeldes ist in § 7 u.a. Folgendes bestimmt:
„§ 7 Höhe des Ruhegeldes
(1) Die Höhe des Ruhegeldes bestimmt sich nach den Dienstjahren und nach der Pensionsgruppe (PG), der der Mitarbeiter in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Eintritt in den Ruhestand oder vor dem Ausscheiden aus den Diensten der AEG überwiegend angehört hat. Für Mitarbeiter, die drei Pensionsgruppen in den letzten drei Kalenderjahren angehört haben, gilt die mittlere Pensionsgruppe.
(2) Die Pensionsgruppe bestimmt sich nach dem ruhegeldberechtigten Einkommen des Mitarbeiters (§ 9).
(3) Die den Pensionsgruppen zugrunde liegenden Einkommensbänder ergeben sich aus der Anlage 1.
(4) Der Vorstand wird jährlich im Einvernehmen mit dem Gesamtbetriebsrat die Einkommensbänder fortschreiben. Dabei soll die Tarifentwicklung im Bundesgebiet und die generelle AT-Einkommensentwicklung berücksichtigt werden.
(5) Das Ruhegeld setzt sich aus einem Grundbetrag (GB) für die ersten 10 Dienstjahre und Steigerungsbeträgen (StB) für die folgenden Dienstjahre zusammen. Die Höhe der Grund- und Steigerungsbeträge ergibt sich ebenfalls aus Anlage 1.
(6) Die Steigerungsbeträge werden für maximal 30 Dienstjahre gewährt.
...“ (auf Bl. 35 d.A. wird Bezug genommen).
Die Einkommensbänder sind in einer gesonderten Anlage definiert (Anlage 1, Einkommensbänder 1998, Bl. 41 d.A.).
Am 01.02.2002 schlossen der für den Betrieb S-Stadt existierende Betriebsrat und die X4 eine Betriebsvereinbarung über neue Versorgungsbestimmungen mit Wirkung zum 01.01.2002 (auf die Kopie Bl. 17 mit 31 d.A. wird Bezug genommen).
Nach § 7 dieser Betriebsvereinbarung vom 01.02.2002 (im Folgenden: BV 2002) bestimmt sich die Höhe des Ruhegeldes wie folgt:
„§ 7 Höhe des Ruhegeldes
(1) Die Höhe des jährlichen Ruhegeldes bestimmt sich aus dem ruhegeldberechtigten Einkommen (§ 9), das der Mitarbeiter während der gesamten Dienstzeit (§ 4) bezogen hat.
(2) Beim ruhegeldberechtigten Einkommen wird unterschieden in die Teile unterhalb und oberhalb der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.
(3) Das Ruhegeld beträgt 0,2 % des ruhegeldberechtigten Einkommens der gesamten Dienstzeit für den Teil bis zur Beitragsbemessungsgrenze und zusätzlich 0,4 % für die Teile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze.
(4) ...
(5) Der Besitzstand vor dem 1. Januar 2002 wird in Anlage 1 der BV 8 geregelt.
...
§ 9 Ruhegeldberechtigtes Einkommen
(1) Als ruhegeldberechtigtes Einkommen wird das Bruttojahresgehalt ohne Jubiläumszahlungen zugrunde gelegt.
(2)
...“
In Anlage 1 der BV2002 war hinsichtlich des Besitzstandes Folgendes bestimmt:
Besitzstandsregelung
(1) Für Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Versorgungsbestimmungen in den Diensten der Firma stehen, wird der zum 31. Dezember 2001 erreichte Besitzstand aus den Versorgungsbestimmungen der bis dahin geltenden AEG-Zusagen ermittelt.
(2) „Erreichter Besitzstand“ ist die Versorgungsleistung, wie sie sich unter Verwendung der Einkommensbänder 1999 bis 2001 aus den AEG Versorgungsbestimmungen festgelegten Grund- und Steigerungsbeträgen einschließlich der Vorschriften zur Berechnung (Anlage 2) des Besitzstandes bis zum 31. Dezember 2001 ergibt.
...
(5.1) Die Firma wird erstmals zum 1. Januar 2005 eine Anpassung der Besitzstände prüfen und hierüber nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange der Mitarbeiter und der wirtschaftlichen Lage der Firma, entscheiden.
(5.2) Weitere Anpassungsüberprüfungen werden nach Ablauf von jeweils 3 Jahren vorgenommen.“ (auf Bl. 27 d.A. wird Bezug genommen).
Am 22.04.2004 schlossen die X4 (neu) und der bei ihr bestehende Gesamtbetriebsrat mit Wirkung ab 01.01.2004 die „Betriebsvereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung für die bei der X4 beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ (im Folgenden GBV 2004; hinsichtlich des genaueren Inhaltes wird auf die Kopie Bl. 122 mit 132 d.A. Bezug genommen).
Die GBV 2004 lautet auszugsweise:
§ 3
Bausteine der Altersversorgung
(1) Dieses Altersversorgungswerkt ist beitragsorientiert aufgebaut. Es sind laufende Beiträge möglich sowie einmalige Beiträge.
(2) ....
(3) Zur Finanzierung der zugesagten Leistungen schließt sich X Electric einer Pensionskasse an. Für die Feststellung der Leistungen sind die gezahlten Beiträge sowie die Tarife dieser Pensionskasse maßgebend.
...
§ 4
Baustein A – Basis-Baustein
(1) X Electric wendet für jede Mitarbeiterin/jeden Mitarbeiter 1,3 % der Bezugsgröße zu jedem 01.04. eines Jahres (Beitragsstichtag) als laufenden Jahresbeitrag auf. Der Beitrag wird solange gezahlt, wie Zahlungen aus dem aktiven Arbeitsverhältnis erfolgen.
...
§ 5
Baustein B – zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag
(1) Für jede Mitarbeiterin/jeden Mitarbeiter wird ein zusätzlicher Beitrag aufgewandt in Höhe von maximal 1,3 % der Bezugsgröße gemäß § 4 Abs. 2. Dieser zusätzliche Beitrag ist abhängig vom Erreichen der maximalen nationalen Unternehmensziele (200 %) des jeweiligen Bonusplanes im jeweils dem Beitragsstichtag vorangegangenen Kalenderjahr (Auftragseingang und Verhältnis Gemeinkosten/Umsatz zu je 1/2) und wird im jeweiligen Jahr als Einmalbeitrag eingezahlt. Werden diese Maximalziele (weniger als 200 % aber mehr als 100 %) nur teilweise erreicht, reduziert sich entsprechend der Beitrag (s. Anhang mit Berechnungsbeispiel).
...
Nachtrag I
„1. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vordem 1. Januar 2004 in die Dienst von X Electric eingetreten sind und an einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Versorgungsregelung teilgenommen haben, gelten folgende Bestimmungen:
1.1. Die Betriebsvereinbarung vom 22.04.2004 ersetzt auch für diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Zukunft die in Ziffer 1 genannten Versorgungsbestimmungen mit folgenden Maßgaben.
1.2. Zur Wahrung der am 31.12.2003 erreichten Besitzstände bei den bestehenden Direktzusagen werden bei Eintritt des Versorgungsfalles der Höhe nach folgende Leistungen gewährt.
1.2.1. Die Altersleistung ist die jeweilige Altersrente nach oben genannten Versorgungsregelungen zum vollendeten 65. Lebensjahr auf Basis der Verhältnisse zum 31.12.2003, multipliziert mit dem Verhältnis aus der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit bis zum 31.12.2003 zur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres möglichen Betriebszugehörigkeit, mindestens jedoch die zum 31.12.2003 erreichte Altersrente zzgl. der Leistungen gemäß Ziffer 1.1.
...“.
Der vorliegende Rechtsstreit konzentriert sich im Wesentlichen auf die Frage, ob der BV 2002 sowie der GBV 2004 jeweils ablösende Wirkung zukommt.
Nach Auffassung der Beklagten wurde die VO AEG mit Wirkung ab 01.01.2002 durch die BV 2002 und mit Wirkung zum 01.01.2004 die BV 2002 durch die GBV 2004 wirksam abgelöst, mit der Folge, dass sich die Betriebsrentenansprüche des Klägers unter Berücksichtigung der jeweiligen Bestimmungen zur Besitzstandswahrung nach den ablösenden jüngeren Betriebsvereinbarungen bestimmen. Demgegenüber beansprucht der Kläger Betriebsrente nach Maßgabe der VO AEG, weil der BV 2002 und der GBV 2004 wegen nichtgerechtfertigter Eingriffe in schützenswerte Bestände eine ablösende Wirkung nicht zukäme.
Das Bruttojahreseinkommen des Klägers in den Jahren 2004 mit 2013 ergibt sich aus der Auflistung auf S. 7 der Klageschrift vom 02.06.2014 (Bl. 15 d.A.).
Die Beklagte zahlte dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum März mit August 2014 monatlich jeweils 769,90 € auf der Basis des Besitzstandes nach VO AEG sowie der Versorgungsbausteine 2002 und 2003 nach der BV 2002. Außerdem zahlte die Beklagte in dieser Zeit nach der GBV 2004 Pensionskassenansprüche in Höhe von monatlich 84,00 Euro.
Der Kläger trägt im Wesentlichen Folgendes vor:
Die Höhe seiner Betriebsrente richte sich weiterhin nach der VO AEG, weil diese nicht wirksam durch die BV 2002 abgelöst worden sei. Auszugehen sei von dem dreifach abgestuften Schutzsystem nach der Rechtsprechung des BAG zur ablösenden Wirkung späterer verschlechternder Betriebsvereinbarungen. Ein Eingriff in bereits erdiente Ansprüche sei nur bei zwingenden Gründen zulässig, Eingriffe in eine erdiente Anwartschaftsdynamik setzten triftige Gründe voraus und Eingriffe in dienstzeitabhängige Zuwachsraten wäre nur bei sachlich proportionalen Gründen möglich. Entgegen der Auffassung der Beklagten handele es sich bei den Bestimmungen der BV 2002 um einen Eingriff in die zweite Stufe der VO AEG. Bei der ursprünglichen VO AEG handele es sich um eine endgehaltsbezogene Versorgungszusage, nach der die Mitarbeiter, vereinfacht ausgedrückt, als monatliches Altersruhegeld einen bestimmten Prozentsatz ihres Endgehaltes als Versorgungsrente erhalten, vermittelt über den Weg der Einkommensbänder. Der Prozentsatz des Einkommens sei dann abhängig von der Zahl der Dienstjahre. Entscheidend sei jedoch der Bezugspunkt für die Berechnung des Altersruhegeldes, dieser sei das zuletzt innerhalb eines 3-Jahres-Zeitraumes bezogene Entgelt. Durch die Endgehaltsfixierung enthalte die VO AEG eine erdiente bzw. zu erdienende Dynamik im Sinne der zweiten Stufe der Rechtsprechung des BAG. Die Versorgungsanwartschaft wachse allein durch eine Gehaltssteigerung ab dem Zeitpunkt einer etwaigen Ablösung der Versorgungsvereinbarung, ohne dass aufgrund der Ablösung der Vereinbarung in zeitlicher Hinsicht eine zusätzliche Arbeitsleistung hinzuträte; daher reiche für eine Abänderungsberechtigung nicht das Vorliegen sachlich proportionaler Gründe im Sinn der dritten Stufe; vielmehr bedürfe es triftiger Gründe im Sinn der zweiten Stufe der Rechtsprechung des BAG.
Entgegen der Auffassung der Beklagten sei ein Eingriff in die erdiente Anwartschaftsdynamik der VO AEG durch die BV 2002 auch nicht aus dem Grund ausgeschlossen, dass der Besitzstand der VO AEG nach der BV 2002 mit dem Verbraucher-Preis-Index (VPI) dynamisiert worden sei. Die Auffassung der Beklagten, die Betriebsvereinbarung 2002 wahre durch die Regelung in Anlage 1 die Besitzstände der VO AEG, indem unter Fortschreibung der dynamischen Komponente der VO AEG auf die Pensionsgruppe im Zeitpunkt der Berechnung des Besitzstandes in 2002 abzustellen sei, was die Pensionsgruppe XVI ergebe, sei falsch. Vielmehr ist der Kläger der Auffassung, dass auf das Einkommen in den letzten drei Jahren vor Eintritt des Versorgungsfalles abzustellen sei, so dass sich eine Einordnung in die Pensionsgruppe XIX ergebe. Das in § 7 Abs. 4 VO AEG für eine Fortschreibung der Einkommensbänder vorgesehene „Einvernehmen mit dem Gesamtbetriebsrat“ oder einem sonstigen betriebsverfassungsrechtlichen Organ habe die Beklagte hinsichtlich der Abänderung der Einkommensbänder nach 1998 nie eingeholt. Da insoweit ein Einverständnis eines betriebsverfassungsrechtlichen Organs zur Abänderung der Gehaltsbänder gefehlt habe, habe das LAG Hessen mit Urteil vom 17.06.2009 – 8/12 Sa 58/09 – entschieden, dass für die Berechnung der Betriebsrente und der Eingruppierung in die Gehaltsbänder von den Gehaltsbändern von 1998 auszugehen sei und zwar auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis für lange Zeit fortgesetzt worden sei und sich Grund-wie Steigerungsbeträge danach bestimmten, in welchen Gehaltsbändern der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren seiner Beschäftigung bei der Beklagten überwiegend eingruppiert gewesen ist.
Sowohl der Grundbetrag für die ersten zehn Dienstjahre als auch die Steigerungsbeträge für die folgenden Dienstjahre nach § 7 Abs. 5 VO AEG würden sich daher auf der Grundlage der Einkommensbänder 1998 in Anlage 1 VO AEG (Bl. 41 d.A.) nach Pensionsgruppe XIX richten, weil der Kläger in den letzten drei Jahren vor dem Ausscheiden ein Jahreseinkommen von 100.661,44 € (2011), 108.618,64 € (2012) und 103.211,44 € (2013) bezogen habe, welches weit über dem maßgeblichen für 1998 vorgesehenen Einkommensband von 190.801,00 DM bis 195.190,00 DM gelegen habe.
Der sich für die Pensionsgruppe 19 ergebende Grundbetrag betrage daher 12.208,00 DM = 6.241,86 €, die Steigerungsbeträge für 29 Jahre betrügen jeweils 1.028,00 DM = 525,61 €, insgesamt 29 × 525,61 € = 15.242,69 €. Der nach wie vor maßgebliche jährliche Pensionsanspruch des Klägers belaufe sich somit auf 6.241,86 € (Grundbetrag) zuzüglich 15.242,69 € (Steigerungsbetrag), insgesamt also 21.484,55 €, was einen Monatsrentenanspruch von 1.790,38 € ergebe.
Durch die Abänderung der VO AEG durch die BV 2002 habe die Beklagte deutlich in die Einkommensdynamik eingegriffen. Läge eine wirksame Ablösung der VO AEG vor, so gülte jedenfalls, dass die Betriebsrentenleistungen für Beschäftigungszeiten ab dem 01.01.2002 lediglich die Betriebstreue des Klägers ab diesem Zeitpunkt honorierten, nicht jedoch die bereits erbrachte Diensttreue mit der damit verbundenen Einkommensdynamik.
Triftige Gründe im Sinne der Rechtsprechung des BAG für einen Eingriff in die zweite Stufe habe die Beklagte nicht aufgezeigt.
Triftige Gründe seien ein Maßstab für wirtschaftliche Schwierigkeiten unterhalb der Schwelle der wirtschaftlichen Not. Sie seien nur dann anzunehmen, wenn ohne die vorgesehenen Kürzungen langfristig die Substanz des Unternehmens gefährdet sei. Eine derartige Substanzgefährdung habe die Beklagte nicht aufgezeigt.
Weiter ist der Kläger der Auffassung, dass der Beklagten auch das Vorliegen sachlich proportionaler Gründe für einen Eingriff in noch nicht erdiente, dienstzeitabhängige Zuwachsraten im Sinne der dritten Stufe nach der Rechtsprechung des BAG nicht aufgezeigt habe. Weder stelle sich die BV 2002 gegenüber der VO AEG als transparenter dar, noch habe die Beklagte aufgezeigt, welche wirtschaftlichen Schwierigkeiten bestanden und welche alternativen Sanierungsmöglichkeiten existiert hätten.
Hilfsweise ist der Kläger der Auffassung, dass ihm im Falle einer wirksamen Ablösung der VO AEG durch die BV 2002 wenigstens ein auf der Grundlage der BV 2002 zu ermittelnder Betriebsrentenanspruch zustehe, weil jedenfalls die von der Beklagten behauptete Ablösung der BV 2002 durch die GBV 2004 rechtsunwirksam sei.
So sei bereits das wirksame Zustandekommen der GBV 2004 zu verneinen, weil dem Gesamtbetriebsrat die Zuständigkeit gefehlt habe.
Die BV 2002 sei zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem zuständigen Betriebsrat des Betriebes S-Stadt des Konzerns der X Automation Groupe gekündigt worden oder einvernehmlich aufgehoben worden. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der BV 2002 sei nach diversen Umstrukturierungen im Bereich des X Konzerns Unternehmensträger auf Arbeitgeberseite die X3 gewesen. Im Zeitpunkt der GBV 2004 habe es innerhalb des arbeitgeberischen Unternehmens X4 (neu) nach wie vor für den Betrieb S-Stadt sowie des weiteren für den Betrieb R-Stadt einen Betriebsrat gegeben. Der Betriebsrat S-Stadt habe dem Gesamtbetriebsrat weder Verhandlungsvollmacht noch Abschlussvollmacht für den Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung mit dem Regelungsgehalt betriebliches Altersruhegeld erteilt. Es fehle insoweit an einer Delegation.
Auch eine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates nach § 50 Abs. 1 BetrVG sei zu verneinen. Nach Auffassung des Klägers kommt es insoweit nicht darauf an, ob eine solche Zuständigkeit des GBR dann zu bejahen sei, wenn erstmalig eine freiwillige Betriebsrentenvereinbarung geschaffen werde. Hier möge der Arbeitgeber es sich aussuchen, mit wem er im Bereich freiwilliger Leistungen verhandele. Dieses Wahlrecht habe der Arbeitgeber jedoch vorliegend verbraucht, als er mit dem Einzelbetriebsrat, der insoweit auch zuständig war und blieb, eine Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersruhegelder getroffen hat. Es kollidiere daher eine nicht gekündigte Betriebsvereinbarung mit einer später geschaffenen Gesamtbetriebsvereinbarung. Bereits der allgemeine Rechtsgrundsatz der Rechtsklarheit verlange, dass der Arbeitgeber klarstelle und zwar gegenüber dem Gremium, mit dem die Regelung geschaffen wurde, dass die Regelung nicht mehr gelten solle. Da weder gekündigt noch aufgehoben gelte jedenfalls die Betriebsvereinbarung 2002 fort. Des Weiteren müsse sich die Frage nach der ablösenden Wirkung der GBV 2004 an der VO AEG messen lassen. Ändere der Arbeitgeber eine Versorgungsordnung über mehrere Schritte, so seien alle Schritte an der ursprünglichen Versorgungsordnung zu prüfen, da andernfalls der dem Arbeitnehmer gewährte Schutz dann leerlaufe, wenn sich der Arbeitgeber hinsichtlich der Abänderung verschiedener Schritte bediene. Wenn die VO AEG auch im Anwartschaftsstadion dynamisch gewesen sei, müsse sich die GBV 2004 an dieser Zusage messen lassen. Eine Ablösung beträfe demnach die zweite Stufe einer erdienten Anwartschaftsdynamik und würde das Vorliegen triftiger Gründe erfordern. Diese lägen nicht vor.
Aber auch, wenn man davon ausgehe, dass sachlich proportionale Gründe im Sinne der dritten Stufe für eine Ablösung der BV 2002 durch die GBV 2004 ausreichten, lägen derartige Gründe nicht vor. Die von der Beklagten angezogenen Gründe – die Aufnahme bislang unversorgte Arbeitnehmer in den Kreis der Begünstigten sowie die Vereinheitlichung der Altersversorgung mehrerer Betriebe eines Unternehmens – seien nicht gegeben. Spätestens nach dem Sachvortrag der Beklagten hinsichtlich der Einschlägigkeit des Urteils des LAG Frankfurt vom 17.06.2009 im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 12.06.2015, S. 7 stehe fest, dass bei der X Electric zum Zeitpunkt der Ablösung der BV 2002 eine Mitarbeitergruppe existiert habe, für die weiter die VO AEG galt. Diese Mitarbeiter erhielten auch über den 31.12.2003 hinaus Leistungen und Anwartschaftszuwächse nach der VO AEG. Die Arbeitnehmergruppe der X Electric, bei der es sich um ehemalige Kollegen des Klägers aus der AEG Zeit wie bei X Automation bis 1999 handelte und die jedenfalls 2004 wieder zu seinen Kollegen geworden seien und dem gleichen Unternehmen angehörten wie der Kläger selbst und die weitere Betriebsruhegeld-anwartschaften auf der Basis der VO AEG erwarben, würden ca. 60 Personen umfassen. Von dieser Mitarbeitergruppe seien ein Teil dem Standort S-Stadt und ein anderer Teil dem Standort R-Stadt zugeordnet. Diese Mitarbeiter würden mithin von den gleichen Betriebsräten vertreten. Der Kläger ist insoweit der Auffassung, dass wenn ein Unternehmen, das über verschiedene Arbeitnehmergruppen aufgrund der historischen Entwicklung des Unternehmens verfüge, bei einer Arbeitnehmergruppe eine alte Versorgungsordnung belasse, dann jedenfalls der Gesichtspunkt der Vereinheitlichung der Altersversorgung nicht grundsätzlich die Ablösung der Betriebsvereinbarung rechtfertige. Entsprechendes gelte auch für die Aufnahme bislang unversorgter Arbeitnehmer.
Wenn das Unternehmen seine Aufwendungen für die Versorgungsordnung neu kalkuliere, sei es unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht erklärbar, warum dies nur für einen Teil der in Betracht kommenden Personengruppen gelten solle. Zudem bestreitet der Kläger, dass die Gruppe der sogenannten „unversorgten“ Arbeitnehmer schlechter stünden als er. Vielmehr sei es so, dass es nahezu keine unversorgten Arbeitnehmer gebe, sondern lediglich Arbeitnehmer, die über eine Direktzusage verfügten. Mithin seien auch diese Arbeitnehmer „versorgt“. Jedenfalls seien dem Klägervertreter drei Arbeitnehmer namentlich bekannt, die weiterhin über eine Versorgung nach VO AEG verfügten.
Der Kläger stellt folgenden Antrag:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.122,88 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.09.2014 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt im Wesentlichen Folgendes vor:
Unstreitig sei, dass der Kläger zunächst bei Eintritt bei der Beklagten eine Versorgungszusage nach den Versorgungsbestimmungen der VO AEG erhalten habe. Diese Versorgungszusage sei bei der damaligen X3 durch die Betriebsvereinbarung vom 01.01.2002 abgelöst worden. Die Versorgungszusage BV 2002 sei sodann durch die Gesamtbetriebsvereinbarung 2004 ab dem 01.01.2004 abgelöst worden.
Die VO AEG sei durch die BV 2002 wirksam abgelöst worden, weil ein Eingriff in die zweite Besitzstandsstufe nicht vorliege und im Übrigen sowohl die für den tatsächlich vorliegenden Eingriff in die dritte Stufe erforderlichen sachlichen Gründe als auch sogar die für einen etwaigen Eingriff in die zweite Stufe erforderlichen triftigen Gründe vorlägen.
Ein Eingriff in die zweite Besitzstandsstufe liege aus dem Grund nicht vor, weil der Besitzstand der VO AEG nach der BV 2002 mit dem Verbraucherpreisindex (VPI) dynamisiert worden sei. Die Betriebsvereinbarung 2002 enthalte in Anlage 1 eine Regelung, wie die Besitzstände aus der VO AEG zu wahren seien. Dieser Besitzstand sei dem Kläger mit der Mitteilung zum 31.12.2001 in Höhe von 8.785,89 € jährlich ausgewiesen worden. Der dynamische Besitzstand sei unter Fortschreibung der dynamischen Komponenten der VO AEG zu ermitteln.
Soweit der Kläger hier auf das Einkommen in den letzten drei Jahren vor Eintritt des Versorgungsfalles abstelle und zu einer Einordnung in die Pensionsgruppe XIX komme, sei dies schlichtweg falsch. Die maßgebliche Pensionsgruppe im Zeitpunkt der Berechnung des Besitzstandes in 2002 sei die Pensionsgruppe XVI gewesen. Der Kläger habe im Zeitpunkt der Ablösung zum 01.01.2002 ein Gehalt in Höhe von 84.452,– € gehabt. Dies habe zu einer Eingruppierung in die Pensionsgruppe XVI geführt. Selbst unter Zugrundelegung des vom Kläger für 2013 vorgetragenen Gehalts in Höhe von 103.211,44 € würde der Kläger in die Pensionsgruppe XVI oder in eine niedrigere fallen, wenn diese Pensionsgruppen bzw. Einkommensbänder weiter geführt worden wären. Dies zeige die als Anlage BK 2 zum Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 14.11.2014 eingereichte Fortschreibung der Pensionsgruppen bzw. Einkommensbänder bis 2009 (auf Bl. 114 d.A. wird Bezug genommen). Da diese Fortschreibung nur die Zahlen bis 2009 und nicht bis zu 2013 aufzeige, wäre der Kläger vermutlich bis 2013 sogar in eine Pensionsgruppe unter der Pensionsgruppe XVI gefallen.
Eine Eingruppierung, wie sie der Kläger vornehme, sei schon deswegen falsch, weil der Kläger das Gehalt dynamisiere, während das Einkommensband ohne Dynamisierung, also statisch, zugrunde gelegt werde. Dies würde jedoch der Systematik der VO AEG widersprechen. Diese sehe in § 7 Abs. 4 vor, dass die Einkommensbänder unter Berücksichtigung der Tarifentwicklung im Bundesgebiet und der generellen AT Einkommensentwicklung fortgeschrieben würden. Durch die Systematik solle verhindert werden, dass durchschnittliche Einkommensentwicklungen sich auf die Eingruppierung in die Pensionsgruppen auswirkten. Genau dies passiere aber, wenn das Einkommensband statisch angenommen werde und eine dynamische Gehaltsentwicklung – wie vom Kläger – zugrunde gelegt werde.
Wenn der Kläger unter Zitierung des Urteils des LAG Frankfurt vom 17.06.2009 die Fortschreibung der Einkommensbänder mangels Einholung eines Einverständnisses des Gesamtbetriebsrats bemängele, so gehe diese Auffassung fehl, weil das LAG Frankfurt über einen völlig anderen Sachverhalt entschieden habe. In dem Verfahren vor dem LAG Frankfurt sei es um die Frage gegangen, ob für Personengruppen, bei denen die VO AEG nicht abgelöst worden sei, da sie in anderen Unternehmensteilen der X Gruppe und nicht bei der Beklagten tätig waren, die Einkommensbänder wirksam weitergeführt worden seien.
Der Kläger in dem Verfahren vor dem LAG Frankfurt sei bereits vor der Ablösung 2002 von der damaligen X3 per Betriebsübergang auf die X4 übergegangen. Die VO AEG sei demzufolge in diesem Fall nicht durch die BV 2002 abgelöst worden, sondern als AEG Zusage übergegangen. Der damalige Betriebsrat der X4 habe sich für die Anpassung der Einkommensbänder VO AEG nicht zuständig gefühlt, da lediglich ein kleiner Personenkreis – die Mitarbeiter, die per Betriebsübergang auf die X4 damals übergegangen seien – betroffen gewesen sei. Das LAG Hessen habe daraufhin entschieden, dass die Anpassung der Einkommensbänder durch eine Betriebsvereinbarung bei der damaligen X4 hätte erfolgen müssen. Nicht richtig sei somit vorliegend der Vortrag des Klägers, er sei zu jeder Zeit bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen, wie der Kläger aus dem Verfahren vor dem LAG Hessen. Die Sachverhalte seien absolut nicht vergleichbar, da vorliegend der Betriebsrat eine ablösende Betriebsvereinbarung in 2002 geschossen habe, die gerade die Dynamisierung der Einkommensbänder ablöse.
Da es sich nur um eine kleine Personengruppe gehandelt habe, die durch einen Betriebsübergang in den Unternehmensteil gekommen sei, habe sich der dortige Gesamtbetriebsrat nicht zuständig gefühlt. In diesen Fällen sei eine fiktive Fortschreibung der Einkommensbänder oder eine andere adäquate Regelung in Frage gekommen. In der BV 2002 hätten sich die Betriebspartner auf ein Anpassungsverfahren geeinigt, wonach der Besitzstand nach dem Verbraucherpreisindex (VPI) angepasst werde. Auf eine Fortschreibung der Einkommensbänder sei es daher nicht angekommen. Eine fiktive Fortschreibung der Einkommensbänder sei aus Sicht des Unternehmens nicht erforderlich gewesen, da die AEG Versorgungsordnung durch die BV 2002 abgelöst worden sei und eine Regelung für die Dynamisierung in der Besitzstandsregelung der BV 2002 enthalten sei.
Außerdem liege bei der Ablösung der VO AEG durch die BV 2002 ein Eingriff in die zweite Besitzstandsstufe vor dem Hintergrund des Urteils des BAG vom 11.12.2001 – 3 AZR 128/01 – nicht vor. Danach ist für die Frage des Eingriffs in die zweite Besitzstandsstufe darauf abzustellen, ob der dynamische Besitzstand gegenüber dem statischen Besitzstand zuzüglich der neuen Versorgungsordnung höher sei. Nur wenn dies der Fall sei, sei tatsächlich ein Eingriff in die zweite Besitzstandsstufe erfolgt. Entscheidend sei, ob im Ergebnis die Dynamik des Besitzstandes gewahrt worden sei. Die Festschreibung des Berechnungsfaktors Gehalt führe als solche noch nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik. Kein Eingriff in die erdiente Dynamik (zweite Besitzstandsstufe) liege vor, wenn „... zwar zum Ablösungsstichtag in den Faktor Endgehalt verschlechternd eingegriffen wurde, zugleich aber die Möglichkeit eröffnet wurde, nach anderen Berechnungsmaßstäben etwa über eine festbetrags- oder beitragsorientierte Zusage, Zuwächse zu erwerben. In einem solchen Fall kann erst bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis festgestellt werden, ob mit der ablösenden Neuregelung in die vom begünstigten Arbeitnehmer erdiente Dynamik eingegriffen worden ist. Besitzstandswahrung bedeutet nicht, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf beides hat, den dynamisch bis zum Ausscheiden festgeschriebenen Besitzstand im Ablösungszeitpunkt und die Zuwächse nach der neuen Versorgungsordnung“.
Vorliegend liege die gesamte Versorgungsleistung über dem dynamischen Besitzstand der VO AEG. Der dynamische Besitzstand aus der VO AEG, bestehend aus einem Gesamtbesitzstand zum 31.12.2001 in Höhe von 8.785,39 € zuzüglich der dynamischen Besitzstandsanpassungen mit VPI jeweils zum 01.01.2005, 01.01.2008, 01.01.2011 sowie zum 01.01.2014 und belaufe sich auf insgesamt 10.650,68 € (auf die als Anlage BK 3 zum Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 14.11.2014 eingereichte „Berechnung der Besitzstände aus der AEG-Zusage zum 31.12.2001 mit Dynamik nach VPI“, Bl. 115 d.A., wird Bezug genommen). Demgegenüber liege die gesamte Versorgungsleistung des Klägers, bestehend aus dem statischen Besitzstand VO AEG in Höhe von 8.785,39 € zuzüglich der Jahresbausteine nach § 7 BV 2002 für den Zeitraum 01.01.2002 mit 28.02.2014 € 3.041,11. Dies ergebe einen jährlichen Gesamtanspruch auf Altersrente ab 01.03.2014 in Höhe von 8.785,39 € + 3.041,11 = 11.826,50 €, was einem monatlichen Anspruch von 985,54 € entspräche (auf die als Anlage BK 4 zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 14.11.2014 eingereichte „Berechnung der Altersrente gemäß den Versorgungsbestimmungen der X4 vom 01.02.2002“ sowie die vom Kläger in der Klageschrift vom 02.06.2014 Seite 7 (Bl. 15 d.A.) vorgenommene Aufstellung der jährlichen Rentenansprüche auf der Grundlage der Jahresbausein-Regelung der BV 2002 für den Zeitraum 2004 bis 2013 wird Bezug genommen). Somit liege die gesamte Versorgungsleistung bestehend aus dem statischen Besitzstand nach der VO AEG sowie der Jahresbausteinregelung der BV 2002 mit 11.826,50 € Jahresrente über dem dynamischen Besitzstand der VO AEG mit 10.650,68 €, so dass ein Eingriff in die zweite Besitzstandsstufe ausgeschlossen sei.
Ein eventueller Eingriff der BV 2002 in die dritte Besitzstandsstufe wäre aus sachlich proportionalen Gründen gerechtfertigt.
Die Beklagte habe ein großes Interesse an der Umstrukturierung der bestehenden betrieblichen Altersversorgung durch die BV 2002 gehabt. Die Versorgungsordnung 2002 sei mit der Ermittlung von Versorgungsbausteinen, die jährlich ermittelt werden könnten und dann nur noch zu addieren seien, deutlich einfacher ausgefallen als die AEG Versorgungszusage. Die VO AEG sei für die Arbeitnehmer völlig intransparent gewesen, da die Ermittlung der Leistung von unterschiedlichen Faktoren wie Einkommensbänder, Pensionsgruppen und Gehältern abhängig gewesen sei. Es habe sich um ein sehr komplexes, wenig durchschaubares System gehandelt. Das bausteinbezogene neue Versorgungssystem der BV 2002 habe hingegen zu einer besseren Planbarkeit geführt.
Zudem sei die Wettbewerbsfähigkeit der Beklagten wegen der schlechten wirtschaftlichen Entwicklung der vorhergegangenen Jahre nur im Rahmen einer Umstrukturierung über eine deutliche Kosteneinsparung zu erhalten gewesen. Ein von der Rechtsprechung des BAG anerkannter sachlicher Grund für den Eingriff in die zukünftigen Anwartschaften sei bereits in einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens gegeben. Die dauerhafte Gefährdung einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung sei nicht erforderlich, ebenso wenig eine wirtschaftliche Notlage oder die Erstellung eines Sanierungsplanes.
Die Beklagte habe in den Jahren 1997 bis 2000 erhebliche Restrukturierungsmaßnahmen vorgenommen. Grund hierfür seien die veränderten Marktbedingungen, massive Umsatzrückgänge und die zukünftigen Anforderungen des Marktes gewesen. Im Rahmen dieser Maßnahmen sei unter anderem Personal abgebaut worden und es seien Umstrukturierungen erfolgt. Diese Restrukturierungsmaßnahmen „Customer one“ hätten zu erheblichen Kostenbelastungen geführt, seien jedoch wirtschaftlich erforderlich gewesen. In 2000/2001 sei die betriebliche Altersversorgung als weitere Maßnahme in dieses Projekt aufgenommen worden.
Das Maßnahmepaket habe aus Personalabbau, Schwarzarbeit, Übernahmen von unrentablen Teilen durch andere Gesellschaften der X Gruppe, Aussetzungen der Rentenanpassung und Ablösung der bestehenden AEG Versorgungsordnung bestanden. So seien in den Jahren 1999, 2000, 2001, 2002, 2003 und 2004 Rentenanpassungen nicht vorgenommen worden. Einsparungen und Reduktionen des Personalbestandes im administrativen Bereich seien bereits im Geschäftsjahr 1998 erfolgt. Im Geschäftsjahr 1999 sei weiter Personal abgebaut worden. Im Rahmen des Customer one Projektes sei es zu Aufhebungsverträgen, Vorruhestandsregelungen und Freistellungen von Mitarbeitern gekommen. In den Jahren 2000 und 2001 sei es zu weiterem Personalabbau im Rahmen des Customer one Projekts gekommen. In 2003 seien weitere Kosteneinsparungen durch die Zusammenführung lokaler Einheiten erzielt worden. Die schlechte wirtschaftliche Lage der Beklagten in den Jahren 1997 bis 2001 resultiere insbesondere aus den Jahresabschlussberichten sowie den Lageberichten für die Geschäftsjahre, die die Beklagte als Anlage zum Schriftsatz vom 03.06.2015 einreichte (auf Bl. 247 mit 533 d.A. wird Bezug genommen).
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang bezweifele, dass ein 1999 erworbenes Grundstück ordnungsgemäß von der Beklagten in das Rechnungswesen eingestellt worden sei, weist die Beklagte darauf hin, dass die Anschaffungskosten des Grundstücks 18,7 Millionen Euro betragen hätten und über 25 Jahre mit 748.000,– € jährlich abgeschrieben würden.
Das Vorliegen eines sachlichen Grundes im Sinne der dritten Besitzstandsstufe hinsichtlich der Ablösung der VO AEG durch die BV 2002 werde durch die vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen der Geschäftsjahre 1997 bis 2001 belegt. Hieraus sei insbesondere ersichtlich, dass in diesem Zeitraum erhebliche Bilanzverluste – zwischen 28.174,– € in 1997 und 42.641,– € in 2001 angefallen seien.
Die Eigenkapitalrendite sei aufgrund des durchgehend negativen Ergebnisses in allen Jahren null gewesen. Aufgrund des erheblichen Verlustes sei auch in 2001 nicht zu erwarten gewesen, dass sich die wirtschaftliche Situation der Beklagten zeitnah ändern werde.
Unabhängig von den dargestellten Zahlen hätten die vom BAG auf der Ebene der zweiten Besitzstandsstufe zur Rechtfertigung einer Ablösung geforderten triftigen Gründe ebenfalls vorgelegen. Danach hätte als triftiger Grund eine drohende, langfristige Substanzgefährdung des Unternehmens ausgereicht, ohne dass bereits eine akute wirtschaftliche Notlage vorliege. Davon sei auszugehen, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so verschlechtert sei, dass die Versorgungsverbindlichkeiten bei einer unveränderten Versorgungsregelung voraussichtlich nicht mehr aus den Erträgen des Unternehmens finanziert werden könnten und auch keine ausreichenden Wertzuwächse des Unternehmens zur Verfügung stünden, um die Versorgungsverbindlichkeiten auszugleichen (BAG vom 11.12.2001 – 3 AZR 512/00). Kein ausreichender Wertzuwachs liege nach Ansicht des BAG auch dann vor, wenn die notwendige Eigenkapitalverzinsung nicht gewährleistet sei. Hierfür stelle das BAG auf den marktüblichen Zins langlaufender Wertpapiere und einen zusätzlichen Risikozuschlag von 2 % Zins ab. Der Bilanzverlust in Höhe von 42.641,– € zeige, dass im Jahr 2001 keine Eigenkapitalverzinsung erfolgt sei. Dies gelte auch für die vorhergehenden Jahre. Da aufgrund der Verlustvorträge keine Gewinne vorgelegen haben, hätten die Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung auch nicht aus den Erträgen finanziert werden können. Aus diesem Grund sei auch ein triftiger Grund für einen Eingriff in die zweite Besitzstandsstufe vorgelegen.
Weiter ist die Beklagte der Auffassung, dass die BV 2002 durch die GBV 2004 wirksam abgelöst worden sei. Die von dem zuständigen Gesamtbetriebsrat mit der Beklagten getroffene Vereinbarung greife nicht in die zweite Besitzstandsstufe ein, sondern enthalte lediglich einen sachlich gerechtfertigten Eingriff in die dritte Besitzstandsstufe.
Die für den Betrieb S-Stadt abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen seien beim Betriebsübergang auf die X4 (neu) zunächst bestehen geblieben. Die BV 2002 sei jedoch alsdann von der GBV 2004 abgelöst worden, die für alle Betriebe der X4 gelte. Der Nachtrag I der GBV 2004 regele, dass die GBV auch für Mitarbeiter Anwendung finde, die vor dem 01.01.2004 eingetreten seien. Die GBV findet daher inhaltlich auf den Kläger Anwendung.
Der Gesamtbetriebsrat sei auch für den Abschluss der GBV 2002 gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG originär zuständig gewesen. Auf eine Delegierung durch den Betriebsrat S-Stadt sei es nicht angekommen. Die originäre Zuständigkeit nach § 50 Abs. 1 BetrVG ergebe sich daraus, dass mit dieser Versorgungsordnung eine betriebsübergreifende einheitliche Regelung der betrieblichen Altersversorgung bei der Beklagten herbeigeführt worden sei. Die GBV 2004 regele die betriebliche Altersversorgung unternehmenseinheitlich. Aufgrund diverser Betriebsübergänge und gesellschaftsrechtlicher Übernahmen habe bei der Beklagten eine Vielzahl unterschiedlicher Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung bestanden. Hieraus habe sich für die Beklagte das dringende Bedürfnis einer unternehmenseinheitlichen Regelung der betrieblichen Altersversorgung ergeben. Die Versorgungsordnung sollte ab dem 01.01.2004 für alle Mitarbeiter des Unternehmens gelten. Nur durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung habe sich diese unternehmenseinheitliche Regelung herbeiführen lassen.
Ein Eingriff in die zweite Besitzstandsstufe habe nicht vorgelegen. Die BV 2002 habe keine Dynamik im Sinne der zweiten Besitzstandsstufe nach der Rechtsprechung des BAG beinhaltet. Bei der BV 2002 handele es sich nicht um eine endgehaltsabhängige Zusage, sondern um ein sogenanntes Bausteinsystem. Gemäß § 7 Abs. 1 BV 2002 bestimme sich die Höhe des jährlichen Ruhegehaltes aus dem ruhegeldberechtigten Einkommen, das der Arbeitnehmer während der gesamten Dienstzeit bezogen hat. Nach § 7 Abs. 2 BV 2002 betrage das Ruhegehalt 0,2 % des ruhegehaltsfähigen Einkommens der gesamten Dienstzeit für den Teil bis zur Beitragsbemessungsgrenze und zusätzlich 0,4 % für die Teile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Es werde mithin unterschieden in Teile oberhalb und unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Aufgrund dieser Regelung würden jährlich auf Basis des ruhegeldberechtigten Einkommens und der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze Bausteine ermittelt, die sodann addiert würden. Aus der Summe der Bausteine, die der Mitarbeiter während der gesamten Dienstzeit erdient habe, errechne sich sodann das jährliche Ruhegehalt. Die Systematik der Versorgungszusage der BV 2002 sehe keine Dynamisierung der bereits erdienten Teile (Bausteine) vor. Es handele sich nicht um eine endgehaltsbezogene Versorgungszusage, bei der jede Einkommenserhöhung die in der Vergangenheit erworbenen Anwartschaften auf das erhöhte Niveau anhebe. Vielmehr würden die Bausteine auf Basis des jeweils aktuellen Gehalts ermittelt. Eine Anhebung bei künftigen Einkommensentwicklungen sei gerade nicht geregelt und nicht gewollt. Dies liege in der Natur der Bausteinsysteme. Die BV 2002 beinhalte als Bausteinsystem keine erdiente Dynamik, in die durch die Besitzstandsregel des Nachtrags I der GBV 2004 hätte eingegriffen werden können. Die Festschreibung des Besitzstandes auf den 31.12.2003 habe demzufolge nicht zu einem Eingriff in die zweite Besitzstandsstufe geführt.
Der demgegenüber vorliegende Eingriff in die dritte Besitzstandsstufe in die noch zu erdienende Anwartschaft sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt und verhältnismäßig. Als sachlicher Grund für einen Eingriff in die dritte Besitzstandsstufe sei nach der Rechtsprechung des BAG die Aufnahme bislang unversorgter Arbeitnehmer in den Kreis der Begünstigten sowie die Vereinheitlichung der Altersversorgung mehrerer Betriebe eines Unternehmens anerkannt.
Die GBV regele die betriebliche Altersversorgung unternehmenseinheitlich für die Beklagte. Die bislang bestehenden unterschiedlichen Regelungen – zum Teil habe es Mitarbeiter gegeben, die gar keine Versorgungszusage gehabt hätten – sollten mit der GBV 2004 vereinheitlicht werden. Beispielhaft sei die Regelung der damaligen C. – BV 2002 – zu nennen. Die als Anlage BK 12 zum Schriftsatz vom 14.11.2014 von der Beklagten eingereichte Übersicht „Entwicklung Normalkostenraten“, (Bl. 133 d.A.) zeige auf, dass in dem Zeitpunkt der Ablösung der BV 2002 durch die GBV 2004 bei der X4 vier unterschiedliche Versorgungssysteme bestanden haben. Dies seien die AEG Versorgungszusagen, die Square B Versorgungszusage, die Versorgungszusage der Wickmann Werke sowie die BV 2002 gewesen.
Der Dotierungsrahmen, der seitens der Arbeitgeberin für die betriebliche Altersversorgung festgelegt worden sei, sei auch gewahrt worden; somit sei im Kollektiv keine Verschlechterung eingetreten.
Des Weiteren habe es einen Bestand von 394 Mitarbeitern gegeben, die keine Direktzusage gehabt haben. Für diese Mitarbeiter hätten lediglich Versorgungszusagen im Rahmen einer Direktversicherung bestanden.
Die Übersicht „Entwicklung Normalkostenraten“ (BK 12, Bl. 133 d.A.) zeige auf, dass für den gesamten Bestand die sogenannte Normalkostenrate (NCR), das heißt die Abschätzung der jährlichen Kosten der betrieblichen Altersversorgung im Verhältnis zur aktuellen Lohn-/Gehaltssumme für die betriebliche Altersversorgung, ermittelt worden sei und die durchschnittliche NCR bei 1,28 % inklusive der Direktversicherungszusagen gelegen habe. Die NCR für die 715 von der Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung insgesamt betroffenen Personen habe 1,28 % betragen. Der NCR für die X4, die Beklagte betrage 2,02 %.
Die Intention der Vereinheitlichung und der Aufnahme unversorgter Mitarbeiter lasse sich aus der „Regelungsabrede über die Eckpunkte des Gehalts- und Sozialpakets 2004 +“ vom 04.02.2004 entnehmen, die zwischen der X4 und dem Gesamtbetriebsrat zum Gehalts- und Sozialpaket 2004 vereinbart worden sei (auf BK 37, Bl. 562 ff d.A. wird Bezug genommen). Dort heiße es unter Nr. 2 f. :„Die unterschiedlichen Pensionsregelungen einzelner Betriebe der X4 sollen zugunsten eines neuen, einheitlichen X Electric Pensionsmodells abgelöst werden ...“ (Bl. 565 d.A.).
Die GBV 2004 enthalte im Baustein A einen arbeitgeberfinanzierten Beitrag von 1,3 % und darüber hinaus habe der Arbeitgeber auch den Baustein B finanziert, der von wirtschaftlichen Zielen abhänge und in den Jahren seit 2004 im Durchschnitt 0,5 % betragen habe. Im Ergebnis habe die Beklagte für den neuen Plan einen Beitrag von 1,3 % + 0,5 % festgelegt und damit eindeutig über der durchschnittlichen Normalkostenrate von 1,28 % gelegen. Der Dotierungsrahmen sei demzufolge gewahrt worden.
Im Ergebnis sei festzuhalten, dass eine Vereinheitlichung der Versorgungszusagen in den Betrieben der X4 stattgefunden habe. Hierbei sei der Dotierungsrahmen gewahrt worden. Für das Kollektiv sei keine Verschlechterung erfolgt. Für den einzelnen Mitarbeiter – so auch beim Kläger – habe es allerdings zu einer Verschlechterung im Rahmen der dortigen Bestandsstufe kommen können, die aber sachlich gerechtfertigt sei.
Hinsichtlich der Behauptung der Beklagten, die BV 2002 habe die VO AEG wirksam abgelöst, weil der allein vorliegende Eingriff in die dritte Besitzstandsstufe wegen Vorliegens sachlicher Gründe in Gestalt der Maßnahmen zur Kosteneinsparung und Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit vor dem Hintergrund der schlechten wirtschaftlichen Lage in den Jahren 1997 bis 2001 Rechnung getragen habe, sowie hinsichtlich der von der Beklagten insoweit vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen und der Geschäftsberichte 1997 bis 2001 trägt der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor:
Aus dem WP-Bericht für 1997 ergebe sich, dass die dargestellte schlechtere Ertragssituation auch Ergebnis von Umbewertungen sei. Zudem sei die allgemeine Kostensituation durch die Einführung von SAP R/3 gestiegen.
Hinsichtlich des Jahresergebnisses 1998 ergebe sich keine Vergleichbarkeit zu den Vorjahreswerten. Dies resultiere daraus, dass in diesem Geschäftsjahr die Vertriebsaktivitäten durch Übertragung des Inlandsvertriebes von der X3 auf die X4 übertragen worden seien, was mit wirtschaftlicher Wirkung für 1998 erfolgt sei.
Im Jahr 1999 seien wegen des deutlichen Personalabbaus im Rahmen des Projektes „Customer one“ hohe einmalige Personalkosten entstanden. Dieses Jahresergebnis sei im Wesentlichen durch die Restrukturierungsmaßnahmen sowie die Rückabwicklung eines Grundstücksvertrages geprägt gewesen.
Im Bericht über das Geschäftsjahr 2000 sei im Lagebericht eine „wirtschaftliche Gesundung“ erwähnt. Dieser Jahresabschluss weise ein operatives Ergebnis von 7.484.000,– DM aus.
Im Lagebericht 2002 heiße es alsdann: „Die wirtschaftliche Gesundung ... hat sich ... fortgesetzt“.
Im Ergebnis lasse sich auf der Basis der von der Beklagten vorgelegten wirtschaftlichen Daten jedenfalls im Jahr 2001 eine Abkehr von der AEG Versorgungsordnung nicht rechtfertigen. Eine nachhaltige, länger andauernde Störung der Ertragssituation sei nicht erkennbar gewesen. Kurzfristige konjunkturelle Schwächen reichten nicht aus.
Die Höhe der auf der Fortgeltung der VO AEG beruhenden Klageforderung ergibt sich nach Auffassung des Klägers, indem von dem Monatsrentenanspruch von 1.790,38 € die von der Beklagten tatsächlich gezahlte Betriebsrente in Höhe von 769,90 € abgezogen werde. Der monatliche Differenzanspruch betrage daher 1.020,48 €, was für die streitgegenständlichen sechs Monate einen Klagebetrag von 6.122,88 € ergebe.
Die von der Beklagten darüber hinaus geleistete weitere Pensionskassenzahlung werde auf anderer Grundlage bezahlt und zwar in nicht anrechnungsfähig. Sofern die Beklagte hier der Auffassung sei, dass dem Kläger die Pensionskassenzahlung nicht zustehe, möge sie nach Prozessgewinn durch den Kläger rückfordern und gegebenenfalls die Aufrechnung erklären.
Im Übrigen betrage die Pensionskassenzahlung entgegen der Behauptung der Beklagten nicht 84,00 € monatlich, sondern nur 74,36 € monatlich. Der Kläger bezieht sich insoweit auf ein Schreiben der ERGO Pensionskasse vom 12.02.2015, wo für einen Zehnmonats-Zeitraum ein Betrag von 743,64 € gegeben sei, was hochgerechnet auf das Jahr 892,36 € oder monatlich 74,36 € ergebe (auf die Ausführungen im Schriftsatz der Klägervertreter am 02.04.2015, S. 2, Bl. 226 d.A. und das in der Anlage zu diesem Schriftsatz in Kopie eingereichte Schreiben der ERGO vom 12.02.2015, Bl. 234 d.A. wird Bezug genommen).
Für den Fall, dass das Gericht die Ablösung der VO AEG durch die BV 2002 für wirksam erachten sollte, ist der Kläger der Auffassung, dass ihm hilfsweise ein Rentenanspruch auch für die Zeit nach dem 31.12.2003 auf der Basis des nach der BV 2002 erlangten Besitzstandes zustehe, weil jedenfalls die von der Beklagten behauptete Ablösung der BV 2002 durch die GBV 2004 unwirksam sei.
Die nach der BV 2002 erworbene Rentenanwartschaft für die Zeit von 2004 bis 2013 betrage 2.690,46 € jährlich oder 224,20 € monatlich (hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Auflistung der Jahresbausteine in der Klageschrift vom 02.06.2014, Seite 7 (Bl. 15 d.A.) Bezug genommen.
Der Rentenanspruch des Klägers für den Fall der Wirksamkeit der Abänderung der VO AEG bei Unwirksamkeit der Ablösung durch die GBV 2004 stelle sich wie folgt dar:
Besitzstand AEG
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9.238,83 €
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BV 2002
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2.677,61 €
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Summe Gesamtrentenanspruch Kläger
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11.916,44 € jährlich
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= 993,04 € monatlich.
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Hiervon sei wiederum die monatlich tatsächlich gezahlte Betriebsrente in Höhe von 769,90 € in Abzug zu bringen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Klage ist zulässig.
Das angerufene Arbeitsgericht Würzburg ist sowohl örtlich (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 12, 17, 29 ZPO) als auch vom Rechtsweg her (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 Buchst. a ArbGG).
Der Kläger verfolgt sein Begehren zutreffend im Urteilsverfahren (§ 2 Abs. 5 ArbGG).
Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf erhöhte Rente, die über die von ihm auf der Grundlage der GBV 2004 tatsächlich bezogene Rente hinausginge. Ein Anspruch auf höhere Rente aus der VO AEG ist ausgeschlossen, weil diese durch die BV 2002 wirksam abgelöst wurde (nachfolgend A). Ein hilfsweiser Anspruch auf der Basis der BV 2002 ist wiederum wegen deren rechtswirksamer Ablösung durch die GBV 2004 ausgeschlossen (nachfolgend B).
A
Der Kläger kann seinen Klageanspruch nicht auf die VO AEG stützen, weil diese durch die BV 2002 abgelöst wurde. Die Ablösung ist wirksam, weil die BV 2002 nicht in eine erdiente Anwartschaftsdynamik der VO AEG eingreift (nachfolgend I und II) und weil der tatsächlich vorliegende Eingriff in dienstzeitabhängige Zuwachsraten aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (nachfolgend III).
I.
Sowohl bei den Versorgungsbestimmungen der AEG Aktiengesellschaft (VO AEG) als auch bei der Betriebsvereinbarung vom 01.02.2002 (BV 2002) handelt es sich um Betriebsvereinbarungen.
Regeln – wie hier – mehrere zeitlich aufeinander folgende Betriebsvereinbarungen denselben Gegenstand, so gilt die Zeitkollisionsregel (Ablöseprinzip): Danach löst eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ab, wenn die neue Regelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist (BAG vom 29.10.2002 – 1 AZR 573/01 –; ErfK/Kania Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 15. Auflage, § 77 BetrVG Rn. 64). Das Ablösungsprinzip ermöglicht allerdings nicht jede Änderung. Soweit in bestehende Besitzstände eingegriffen wird, sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Deshalb unterliegen Betriebsvereinbarungen, die Versorgungsansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, einer entsprechenden Rechtskontrolle (BAG vom 29.10.2002 – 1 AZR 573/01 – zu I 2 a der Gründe m.w.N.).
Die bei Einschnitten in Betriebsrentenanwartschaften zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das BAG durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert. Danach müssen die Gründe, die den Eingriff rechtfertigen, umso gewichtiger sein, je stärker der Besitzstand ist, in den eingegriffen wird (BAG vom 18.09.2012 – 3 AZR 415/10 – Rn. 34; BAG vom 12.11.2013 – 3 AZR 510/12 – Rn. 44 ff).
1. In den zum Zeitpunkt der Neuregelung erdienten und nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zu errechnenden Teilbetrag (erdiente Besitzstände) kann nur ausnahmsweise bei ganz zwingenden Gründen eingegriffen werden. Solche Gründe liegen vor, wenn sich die Geschäftsgrundlage der ursprünglichen Versorgungsregelung wesentlich geändert hat oder gänzlich weggefallen ist (BAG vom 11.12.2001 – 3 AZR 512/00 – zu II 1 der Gründe; Schaub/Vogelsang Handbuch des Arbeitsrechts 15. Aufl., § 85 Rn. 142; ErfK/Kania, a.a.O., § 77 BetrVG Rn. 65).
2. Für einen Eingriff in geschützte Zuwächse, die sich dienstzeitunabhängig allein aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben und die zum Zeitpunkt der Neuregelung bereits anteilig erdient waren (erdiente Dynamik), bedarf es triftiger Gründe. Bei der erdienten Dynamik, die auf den erdienten Teilbetrag aufbaut, folgt der Wertzuwachs der Anwartschaft allein der künftigen Entwicklung variabler Berechnungsfaktoren. Der Zweck einer solchen dienstzeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht darin, fortdauernde Betriebszugehörigkeit des Versorgungsanwärters zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechtigung zu machen. Vielmehr geht es darum, einen sich wandelnden Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen. Eine solche Dynamik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebszugehörigkeit anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits erbracht (BAG vom 12.02.2013 – 3 AZR 414/12 – Rn. 65).
Die für einen Eingriff in diesen Teil des Versorgungsbesitzstandes erforderlichen triftigen Gründe hat das BAG ähnlich bestimmt wie die wirtschaftlichen Gründe, die es dem Arbeitgeber erlauben, eine Anpassung laufender Betriebsrenten an die Kaufkraftentwicklung nach § 16 BetrAVG zu verweigern. Ein Eingriff ist möglich, wenn eine Weitergeltung der bisherigen Versorgungsregelung den Bestand des Unternehmens und des Versorgungsschuldners langfristig gefährdet. Dies ist dann anzunehmen, wenn unveränderte Versorgungsverbindlichkeiten voraussichtlich nicht aus den Erträgen des Unternehmens finanziert werden können und für deren Ausgleich auch keine ausreichenden Wertzuwächse des Unternehmens zur Verfügung stehen (BAG vom 12.02.2013 – 3 AZR 414/12 – Rn. 65; BAG vom 11.12.2001 – 3 AZR 512/00 – zu II 1 der Gründe; ErfK/Kania, a.a.O., § 77 BetrVG Rn. 65; Schaub/Vogelsang, a.a.O., § 85 Rn. 143).
3. Die geringsten Anforderungen sind an Eingriffe in künftige und damit noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse zu stellen. Dafür sind grundsätzlich sachlich-proportionale Gründe erforderlich, aber auch ausreichend. Ein derart willkürfreier, nachvollziehbarer und anerkennenswerter Grund ist z.B. bei anhaltenden Verlusten trotz umfangreicher Einsparmaßnahmen oder bei einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens gegeben. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten müssen nicht das für einen triftigen Grund erforderliche Ausmaß erreicht haben. Eine langfristige Substanzgefährdung oder eine dauerhaft unzureichende Eigenkapitalverzinsung ist nicht erforderlich. Zur Rechtfertigung des Eingriffes bedarf es auch nicht eines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplanes. Es geht vielmehr nur darum, die Willkürfreiheit des Eingriffes in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen (BAG vom 15.01.2013 – 3 AZR 705/10 – Rn. 40; BAG vom 12.11.2013 – 3 AZR 510/12 – Rn. 49 ff; Schaub, a.a.O., Rn. 144; ErfK/Kania, a.a.O., Rn. 65).
Dementsprechend liegen sachliche Gründe nicht erst dann vor, wenn die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens konkret gefährdet ist. Zur Rechtfertigung des Eingriffes in die betriebliche Altersversorgung bedarf es auch nicht der Feststellung einer insolvenznahen Lage. Entscheidend ist, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren darf (BAG vom 10.09.2002 – 3 AZR 635/01 –; BAG vom 09.12.2014 – 3 AZR 323/13 – Rn. 36).
II.
Die Betriebsvereinbarung vom 01.01.2002 greift im Ergebnis nicht in die zweite Besitzstandstufe (erdiente Anwartschaftsdynamik) der VO AEG ein, so dass es für deren wirksame Ablösung keiner triftigen Gründe im Sinne der Rechtsprechung des BAG bedarf.
1. Für das Vorliegen eines Eingriffes in die zweite Besitzstandsstufe ist nach der Rechtsprechung des BAG darauf abzustellen, ob der dynamische Besitzstand nach der alten Betriebsvereinbarung gegenüber dem statischen Besitzstand zuzüglich der neuen Versorgungsordnung höher ist (BAG vom 11.12.2001 – 3 AZR 128/01 –).
Das BAG führt im Urteil vom 11.12.2001 in Randnummer 36 wie folgt aus:
„Bei der Prüfung, ob in die erdiente Dynamik eingegriffen worden ist, darf nicht maßgeblich auf die gewählte Regelungstechnik abgestellt werden. Der Umstand, dass der Berechnungsfaktor Endgehalt verändert, insbesondere ab einem bestimmten Zeitpunkt während des fortlaufenden Arbeitsverhältnisses festgeschrieben wurde, rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass auch in die erdiente Dynamik eingegriffen wurde. Dies ist nur dann ohne weiteres richtig, wenn eine endgehaltsbezogene Versorgungszusage durch Widerruf oder Richtlinienänderung für die Zukunft gänzlich aufgehoben worden ist Anders verhält es sich aber, wenn zwar zum Ablösungsstichtag in den Faktor „Endgehalt“ verschlechternd eingegriffen, zugleich aber die Möglichkeit eröffnet wurde, nach anderen Berechnungsmaßstäben, etwa über eine festbetrags- oder beitragsorientierte Zusage, Zuwächse zu erwerben. In einem solchen Fall kann erst beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis festgestellt werden, ob mit der ablösenden Neuregelung in die vom begünstigten Arbeitnehmer erdiente Dynamik eingegriffen worden ist. Besitzstandswahrung bedeutet nicht, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf beides hat, dem dynamisch bis zum Ausscheiden fortgeschriebenen Besitzstand im Ablösungszeitpunkt und die Zuwächse nach der neuen Versorgungsordnung. Der Besitzstand aus einer erdienten Dynamik ist bereits dann aufrechterhalten, wenn der begünstigte Arbeitnehmer im Versorgungsfall zumindest den Betrag oder Rentenwert erhält, den er zu einem bestimmten Stichtag bei Aufrechterhaltung der Dynamik der betreffenden Bemessungsfaktoren erreicht hatte. Besitzstandswahrung bedeutet bei arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusagen in erster Linie Vertrauensschutz. Verbleibt dem Arbeitnehmer in jedem Fall das, worauf er zum Ablösungsstichtag vertrauen dürfte, verletzt eine verschlechternde Neuordnung schützenswertes Vertrauen nicht“.
Weiter führt das BAG im Urteil vom 11.12.2001, Rn. 40 aus:
„Ein Arbeitnehmer, der zunächst unter der Geltung einer günstigeren Versorgungsordnung gearbeitet hat und dann unter der Geltung einer anderen ungünstigeren Versorgungsordnung weiter arbeitet, welche die ursprünglich endgehaltsbezogene Zusage für die Zukunft ablöst, hat aufgrund der ersten Zusage bis zum Ablösungsstichtag unter dem Gesichtspunkt der erdienten Dynamik nur das schützenswerte Vertrauen darauf erworben, dass er im Versorgungsfall den bis dahin erdienten Steigerungssatz multipliziert mit seinem tatsächlichen Endgehalt erhalten wird. Für die Folgezeit ist aufgrund der Zusage des Arbeitgebers sein Vertrauen darauf zu schützen, dass er den bis zum Ablösungsstichtag erdienten – nicht dynamisierten – Besitzstand und die künftigen Steigerungsbeträge nach der neuen Ordnung als Betriebsrente beziehen wird. Ein Vertrauen darauf, den dynamisierten Besitzstand und zusätzlich die Steigerungsbeträge zu erhalten, hat der Versorgungsschuldner nie begründet. Demgemäß bedeutet Besitzstandswahrung nur, dass der Arbeitnehmer mit seinem Versorgungsanspruch insgesamt nicht hinter den höchsten Anwartschaftswert zurückfallen darf, auf den er während seines Arbeitsverhältnisses einmal vertrauen durfte“.
2. Die Anwendung der vorstehenden Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall ergibt, dass die BV 2002 zwar den Bereich der erdienten Dynamik (zweite Besitzstandsstufe) der VO AEG tangiert, jedoch im Ergebnis unter Berücksichtigung des in der BV 2002 durch Anpassung an den Verbraucherpreisindex dynamisierten Besitzstandes zuzüglich der Versorgungsleistungen der BV 2002 nicht eingreift, weil der dynamisierte Besitzstand nach Anlage 1 zur BV 2002 zuzüglich der Ruhegeldansprüche nach Jahresbausteinen der BV 2002 nicht hinter dem höchsten Anwartschaftswert zurückblieb, auf den der Kläger aus der VO AEG einmal vertrauen durfte. Bei der Bemessung der sich aus der VO AEG ergebenden Rentenhöhe ist mit der zutreffenden Auffassung der Beklagten eine dynamisierte Fortschreibung der Einkommensbänder zugrunde zu legen.
a) Die Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung durch die BV 2002 hat im Grundsatz die erdiente Dynamik der VO AEG berührt. § 7 Abs. 1 der VO AEG stellt zur Berechnung der Rentenhöhe auf das Einkommen in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Eintritt in den Ruhestand ab. § 7 Abs. 3 in Verbindung mit den Einkommensbändern in der Anlage 1 legt zur Bezifferung der Rentenhöhe bezogen auf das letzte Einkommen die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers mit einem Grundbetrag für die ersten zehn Dienstjahre und einem Steigerungsbetrag ab dem elften Dienstjahr zugrunde. Es handelt sich insoweit bei der VO AEG um ein endgehaltsabhängiges System, das zur Bemessung der Rentenhöhe auf das Gehalt des Arbeitnehmers der letzten drei Jahre abstellt.
Auch die BV 2002 sieht eine dynamisierte Grundlage zur Berechnung der Rente vor, wirkt aber vom Ausgangspunkt her im Grundsatz ungünstiger für die Versorgungsempfänger als die Berechnungssystematik der VO AEG. Nach § 7 BV 2002 setzt sich die Rente im Wesentlichen aus Jahresbausteinen zusammen, denen nach § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 das jeweilige Bruttojahresgehalt zugrunde zu legen ist. Die Dynamisierung der Berechnungsgrundlage der BV 2002 besteht im Wesentlichen darin, dass auf die Vergütung der gesamten Dienstzeit abgestellt wird. Während die VO AEG ausschließlich endgehaltsorientiert ist, stellt die BV 2002 auf alle Jahre der Betriebsangehörigkeit ab, in denen auch die tendenziell niedrigeren Gehälter am Anfang des Beschäftigungsverhältnisses und nicht nur die letzten, typischerweise höheren Gehälter an dessen Ende enthalten sind.
Jedoch ist ein direkter Vergleich zwischen den Berechnungssystemen der VO AEG und der BV 2002 nach abstrakten Grundsätzen nicht möglich, weil bei der VO AEG das maßgebliche Endgehalt nicht in Form eines Prozentsatzes in die Berechnung eingeht, sondern in Gestalt der nach Maßgabe der Einkommensbänder bemessenen Grund- und Steigerungsbeträge, wohingegen bei der BV 2002 die Rentenhöhe sich nach Maßgabe bestimmter Prozentsätze von 0,2 % bzw. 0,4 % des bis zur Beitragsbemessungsgrenze bzw. des darüber hinausgehenden Jahresverdienstes zu beziffern ist (§ 7 Abs. 3 BV 2002).
b) Jedoch ist im Ergebnis ein Eingriff der BV 2002 in die erdiente Dynamik der VO AEG zu verneinen, weil die BV 2002 für den Kläger im Versorgungsfall zumindest das vorsieht, was er zum Ablösungsstichtag 01.01.2002 bei Aufrechterhaltung der Dynamik des Berechnungsfaktors „Endgehalt“ der VO AEG erreicht hatte.
Unstreitig belief sich der – dem Kläger gemäß Anlage 1 Abs. 4 zur BV 2002 mitgeteilte – Besitzstand des Klägers aus der VO AEG zum 31.12.2001 in Höhe von € 8.785,39 p.a. (Anlage BK 3, Bl. 115 d.A.). Dieser Besitzstand war nach Anlage 1 Ziffer 5.1 und 5.2 erstmals zum 01. Januar 2005 und sodann jeweils nach Ablauf weiterer drei Jahre nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange der Mitarbeiter und der wirtschaftlichen Lage der Firma anzupassen. Die Anpassung mit dem Verbraucherpreisindex zu den Stichtagen 01.01.2005, 01.01.2008, 01.01.2011 und 01.01.2014 ergibt zum Zeitpunkt des Versorgungseintrittes zum 01.03.2014 einen dynamischen Besitzstand aus der VO AEG in Höhe von 10.650,68 € Jahresrente (auf die als Anlage BK 3 von der Beklagten eingereichte und rechnerisch nachvollziehbare „Berechnung der Besitzstände aus der AEG-Zusage zum 31.12.2001 mit Dynamik nach VPI“, Bl. 115 d.A., wird Bezug genommen).
Dem ist zur Feststellung des Vorliegens eines Eingriffes in die zweite Besitzstandsstufe der statische Besitzstand zuzüglich den Zuwächsen aus der neuen Versorgungszusage BV 2002 gegenüber zu stellen. Der statische Besitzstand beträgt wiederum € 8.785,39. Die Zuwächse aus der neuen Versorgungszusage BV 2002 belaufen sich für den Zeitraum ab Inkrafttreten der ablösenden Betriebsvereinbarung am 01.01.2002 bis zum Eintreten des Pensionsfalles mit Ablauf des 28.02.2014 – gemäß der Jahresbausteinregelung in § 7 BV 2002 und in Abhängigkeit von den durch den Kläger in der Klageschrift Seite 7 vorgetragenen jeweiligen Jahreseinkommen sowie von den jeweilig maßgeblichen Bemessungsbeitragsgrenzen entsprechend der als Anlage BK 4 von der Beklagten vorgelegten „Berechnung der Altersrente gemäß den Versorgungsbestimmungen der X4 vom 01.02.2002“, Bl. 116 d.A., – in rechnerisch nachvollziehbarer Weise auf einen Betrag von 3.041,11 €. Der Gesamtbetrag aus statischem Besitzstand zuzüglich den Jahresbausteinzuwächsen aus der BV 2002 beträgt somit € 11.826,50 p.a. und liegt über dem dynamischen Besitzstand bei einer Anpassung nach VPI aus der VO AEG in Höhe von 10.650,68 €.
Das Gericht teilt daher die Auffassung der Beklagten, dass im Ergebnis die Leistungen aus der Betriebsvereinbarung 2002 und dem statischen Besitzstand aus der VO AEG über den dynamischen Besitzstand der VO AEG liegen und daher mit der BV 2002 nicht in die zweite Besitzstandsstufe eingegriffen wurde.
c) Dem steht auch die Auffassung des Klägers nicht entgegen, wonach sich aus der VO AEG im Falle ihrer Fortgeltung bei Eintritt des Rentenfalles eine Jahresrente in Höhe von 21.484,55 € ergeben hätte. Der Kläger geht hierbei einerseits von einem maßgeblichen Jahreseinkommen der letzten drei Jahre von „jeweils über 100.000,– €“ aus, wendet andererseits die sich aus einem in der Anlage 1 zur VO AEG für das Jahr 1998 erstellten Gehaltsband von 190.801,– DM bis 195.190,– DM ergebende Pensionsgruppe XIX an (Bl. 41 d.A.). Hieraus ergebe sich als Grundbetrag für die ersten zehn Dienstjahre € 6.241,86 (= DM 12.208,–) zuzüglich für die weiteren 29 Dienstjahre Steigerungsbeträge in Höhe von jeweils 525,61 € (= 1.028,– DM), was einen Gesamtsteigerungsbetrag von 15.242,69 € und einen Gesamtjahresrentenanspruch von 21.484,55 € ergebe.
Das Gericht hält jedoch die Auffassung der Beklagten für zutreffend, dass die Einordnung des Klägers in die Pensionsgruppe XVI im Zeitpunkt der Berechnung des Besitzstandes in 2002 nicht korrekt ist. Der Kläger hatte im Zeitpunkt der Ablösung am 01.01.2002 ein Jahresgehalt in Höhe von 84.452,– €. Auf diesen Betrag waren jedoch nicht die als Anlage 1 zur VO AEG zuletzt für das Jahr 1998 ausgewiesenen Einkommensbänder anzuwenden. Vielmehr waren diese Einkommensbänder im Sinn des § 7 Abs. 4 VO AEG unter Berücksichtigung der Tarifentwicklung im Bundesgebiet und der generellen AT-Einkommensentwicklung jährlich fortzuschreiben. Diese Regelung lässt eine Systematik erkennen, nach der die Rentenhöhe sich dynamisch, nämlich endgehaltsorientiert bestimmt und die für die Bezifferung von Grundbetrag und Steigerungsbeträgen maßgeblichen Einkommensbänder ebenfalls dynamisch entsprechend der (in der Regel steigenden) Tarifentwicklung und Entwicklung des AT-Einkommens fortzuschreiben sind. Durch diese Systematik sollte offensichtlich verhindert werden, dass durchschnittliche Einkommensentwicklungen sich auf die Eingruppierung in die Pensionsgruppen auswirkten. Dieser Regelungszweck würde verfehlt, wenn mit der Auffassung des Klägers das Einkommensband statisch angenommen und auf dem Stand von 1998 eingefroren würde und gleichzeitig das mit den Jahren stetig steigende Jahresgehalt des Klägers zugrunde gelegt würde. Aus diesem Grund waren die Einkommensbänder der VO AEG nach den in § 7 Abs. 4 vorgesehenen Kriterien weiter zu entwickeln.
Die von der Beklagten in BK 2 (Bl. 114 d.A.) aufgezeigte Fortentwicklung der Einkommensbänder für das Jahr 2009 lässt erkennen, dass bei unveränderter Fortgeltung der VO AEG sogar bei einem zugunsten des Klägers angenommenen Jahresgehalt in Höhe des von ihm in 2013 bezogenen Gehaltes von 103.211,44 € das Einkommensband XVI (96.461–105.730) und somit ein Jahresrentenanspruch von 9.270,– € gegeben gewesen wäre.
d) Dem steht auch der klägerische Einwand nicht entgegen, dass sich eine Fortschreibung der Einkommensbänder schon aus dem Grund verböte, weil das in § 7 Abs. 4 VO AEG vorausgesetzte „Einvernehmen mit dem Gesamtbetriebsrat“ tatsächlich nicht vorgelegen habe. Zwar hat das in diesem Zusammenhang vom Kläger herangezogene Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichtes vom 17.06.2009 8/12 Sa 58/09 – entschieden, dass auch für eine Bestimmung der Rentenhöhe unter Zugrundelegung des Jahreseinkommens aus den Kalenderjahren 2005, 2006 und 2007 die maßgebliche Pensionsgruppe nach den Einkommensbändern von 1998 zu bestimmen sei. Die Fortschreibung der Einkommensbänder sei nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtig und mangels Einvernehmens oder sonstiger Mitbestimmung durch ein Betriebsratsgremium unwirksam.
Jedoch teilt das Gericht die Auffassung der Beklagten, dass sich der dem Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichtes zugrundeliegende Sachverhalt und der vorliegende Sachverhalt entscheidend unterschieden. In dem Verfahren vor dem LAG Frankfurt ging es um die Frage, ob für Personengruppen, bei denen die VO AEG nicht abgelöst worden ist, da sie in anderen Unternehmensteilen der X Gruppe und nicht bei der Beklagten tätig waren, die Einkommensbänder wirksam weitergeführt worden seien. Der dortige Kläger ist bereits vor der Ablösung 2002 von der damaligen X3 per Betriebsübergang auf die X4 übergegangen. Die VO AEG ist demzufolge in diesem Fall nicht durch die BV 2002 abgelöst worden. Der damalige Betriebsrat der X4 habe sich für die Anpassung der Einkommensbänder VO AEG nicht zuständig gefühlt, da lediglich ein kleiner Personenkreis betroffen gewesen sei – nämlich die Mitarbeiter, die per Betriebsübergang auf die X Electric damals übergegangen seien. Das LAG Hessen hat daraufhin entschieden, dass die Anpassung der Einkommensbänder durch eine Betriebsvereinbarung bei der damaligen X4 hätte erfolgen müssen.
Demgegenüber war vorliegend eine Ablösung der VO AEG durch die BV 2002 von den Betriebspartnern intendiert gewesen, weswegen sie in der BV 2002 die Einkommensbänder folgerichtig nicht fortschrieben, da es hierfür keinen Bedarf mehr gab. Statt einer Fortschreibung der Einkommensbänder haben sich die Betriebspartner der BV 2002 ersichtlich dazu entschieden, in der Anlage 1 eine – offensichtlich an § 16 BetrAVG orientierte – dreijährliche Anpassung des zum 31.12.2001 erreichten Besitzstandes nach dem Verbraucherpreisindex vorzusehen. Auf eine Fortschreibung der Einkommensbänder kam es ersichtlich nicht mehr an. Das Nichtvorliegen einer Fortschreibung kann somit nicht dazu führen, dass – entgegen der erkennbaren Regelungssystematik der VO AEG bei der Frage nach einem Eingriff in die erdiente Systematik im Sinne der zweiten Besitzstandsstufe und bei dem im Sinne des Urteils des BAG vom 11.12.2001 erforderlichen Vergleich zwischen Versorgungsleistung im Falle der Fortgeltung der abgelösten Betriebsvereinbarung und statischen Besitzstand zuzüglich Zuwächsen aus der jüngeren Betriebsvereinbarung dynamisch das Endgehalt und statisch die nicht fortgeschriebenen Einkommensbänder aus 1998 zugrunde gelegt werden könnten.
Somit steht fest, dass die BV 2002 nicht in eine erdiente Dynamik der VO AEG im Sinne der zweiten Besitzstandsstufe eingriff und somit nicht einer gesteigerten Rechtfertigung durch triftige Gründe bedurfte.
III.
Der tatsächlich vorliegende Eingriff der ablösenden BV 2002 in die dritte Besitzstandsstufe (dienstzeitabhängige Zuwachsraten) der VO AEG ist durch sachlich proportionale Gründe gerechtfertigt.
1. An Eingriffe in künftige und damit noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse sind nach der gefestigten Dreistufenrechtsprechung des BAG die geringsten Anforderungen zu stellen. Wie bereits unter A I 3. des vorliegenden Urteils dargestellt, sind dafür grundsätzlich sachlich – proportionale Gründe erforderlich, aber auch ausreichend. Derartige sachlich – proportionale Gründe können insbesondere auf einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens beruhen (BAG vom 11.05.1999 – 3 AZR 21/98; BAG vom 12.11.2013 – 3 AZR 510/12; BAG vom 09.12.2014 – 3 AZR 322/13).
Beruft sich der Arbeitgeber – wie vorliegend die Beklagte – auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, müssen die sachlichen Gründe für den Eingriff in die betriebliche Altersversorgung nicht das für einen trifftigen Grund erforderliche Gewicht erreichen. Eine langfristig unzureichende Eigenkapitalverzinsung oder langfristige Substanzgefährdung ist nicht erforderlich. Dementsprechend liegen sachliche Gründe nicht erst dann vor, wenn die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens konkret gefährdet ist. Zur Rechtfertigung des Eingriffes in die betriebliche Altersversorgung bedarf es auch nicht der Feststellung einer insolvenznahen Lage. Entscheidend ist, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren darf (BAG vom 11.09.2002 – 3 AZR 635/01 – zu III, 2 c der Gründe; BAG vom 09.12.2014 – 3 AZR 323/13 Rn. 36).
Darüber hinaus müssen die Gründe für den Eingriff in die betriebliche Altersversorgung proportional sein. Beruft sich der Arbeitgeber darauf, wirtschaftliche Schwierigkeiten hätten ihn veranlasst, die Kosten zu reduzieren, stehen ihm sachlichproportionale Gründe zur Seite, wenn die Eingriffe in die betriebliche Altersversorgung in der eingetretenen wirtschaftlichen Situation nicht unverhältnismäßig waren. Dies ist dann der Fall, wenn die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung in die künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse nicht weiter eingreift, als ein vernünftiger Unternehmer dies zur Kosteneinsparung in der konkreten wirtschaftlichen Situation für geboten erachten durfte. Eines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplanes bedarf es nicht. Vielmehr reicht es aus, dass sich der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk in ein auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage zur Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgerichtetes Gesamtkonzept einpasst und die Ausgestaltung dieses Gesamtkonzepts plausibel ist. Unternehmerische Entscheidungen, die auf den ersten Blick der Kostenreduzierung zuwiderlaufen, müssen einleuchtend sein. Dem Arbeitgeber und insbesondere den Betriebsparteien steht bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrunde liegenden tatsächlichen Gegebenheiten und der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen eine Einschätzungs-Prärogative zu. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesamtkonzeptes haben sie einen Beurteilungsspielraum (BAG vom 15.01.2013 – 3 AZR 705/10, Rn. 42; BAG vom 09.12.2014 – 3 AZR 323/13, Rn. 37).
Hiervon ausgehend hat der Arbeitgeber im Prozess substantiiert darzulegen, welche wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorliegen, in welchem Gesamtumfang angesichts dessen eine Kosteneinsparung aus Sicht eines vernünftigen Unternehmers geboten war und wie das notwendige Einsparvolumen ermittelt wurde. Darüber hinaus hat er sein Gesamtkonzept zu erläutern. Hierzu hat er sämtliche anderen Maßnahmen im Einzelnen darzulegen, die zur Kosteneinsparung getroffen wurden. Zudem ist vorzutragen, in welchem Umfang diese Maßnahmen bei prognostischer Betrachtung zur Einsparung beitragen und wie das auf die durchgeführten Maßnahmen entfallende Einsparpotential ermittelt wurde. Ferner ist darzutun, in welchem Umfang die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung zur Kosteneinsparung beiträgt und nach welchen Kriterien das prognostizierte Einsparvolumen ermittelt wurde (BAG vom 15.01.2013 – 3 AZR 705/10, Rn. 41; BAG vom 09.04.2014 – 3 AZR 323/13, Rn. 38).
2. Die Anwendung der vorstehenden höchstrichterlichen Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass die Beklagte in der erforderlichen Detailliertheit die ungünstige wirtschaftliche Situation im Zeitraum ab 1998–2001 und die hierauf reagierenden kosteneinsparenden Maßnahmen, einschließlich der Neustrukturierung der betrieblichen Altersversorgung durch die BV 2002 aufgezeigt und insbesondere durch Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnungen sowie der Geschäftsberichte für den Zeitraum 1997–2001 belegt hat. Durchgreifende Zweifel hieran hat der Kläger nicht aufzuzeigen vermocht.
a) In den Jahren 1997–2001 bestanden wirtschaftliche Schwierigkeiten, auf die die Beklagte auch mittels der Änderung der betrieblichen Altersversorgung durch die BV 2002 reagieren durfte.
Die Beklagte hat für die der Änderung die betrieblichen Altersversorgung durch die BV 2002 vorangehenden fünf Geschäftsjahre 1997–2001 eine durchgängig negative Wirtschaftslage mit Bilanzverlusten zwischen 28.174,00 € in 1997 und 42.641,00 € in 2001 aufgezeigt. Diese Aufzeigung beschränkt sich nicht auf die als Anlage B K 9 zum Schriftsatz vom 14.11.2014 (Bl. 120 d.A.) eingereichte Übersicht über die wirtschaftliche Situation und die mit Schriftsatz vom 18.03.2015 als Anlagen B K 14 ff. eingereichten Auszüge aus den Geschäftsberichten (Bl. 192 ff.). Vielmehr hat die Beklagte durch Einreichung der Geschäftsberichte 1997–2001 in der Anlage zum Schriftsatz vom 03.06.2015 (Bl. 247 mit 532 d.A.) ihre Angaben nachvollziehbar belegt. Die von dem Kläger geltend gemachten Zweifel an ausreichenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten greifen demgegenüber nicht durch.
Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der Veräußerung eines vorhandenen Betriebsgebäudes und dem Erwerb eines Geländes zum Neubau eines neuen Gebäudes in 1999 bestreitet, dass die sich aus der Investition ergebenden Aufwendungen von der Beklagten periodengerecht in das Rechnungswesen eingestellt worden seien (Schriftsatz vom 15.12.2014, S. 8, Bl. 153 d.A.), hält dem die Beklagte (im Schriftsatz vom 18.03.2015, S. 4, Bl. 184 d.A.) detailliert die Anschaffungskosten des Grundstücks in Höhe von 18,7 Millionen €, die Abschreibung über 25 Jahre in Höhe von 748.000,00 € jährlich, sowie den Ende 2013 verbleibenden Restbuchwert in Höhe von 7.872.000,00 € unter Bezugnahme auf die Aufstellung des Finanzbereiches der Beklagten (BK 13, Bl.191 d.A.) und den Auszug aus den Handelsbilanzen (BK 14, Bl. 192 d.A.) entgegen. Zudem führt die Beklagte in diesem Zusammenhang zu recht aus, dass es sich bei der Erstellung des neuen Gebäudes und der damit einhergehenden Belastung mit dem Kaufpreis um das Treffen und um die Folgen einer freien unternehmerischen Entscheidung handelt, deren Vorname oder deren Unterlassung der Beklagten unterhalb der Grenze des Rechtsmissbrauches nicht vorgeschrieben werden kann. Ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche oder gar rechtswidrige Gestaltung der Einnahmen und Ausgaben in dem in Rede stehenden Zeitraum hat der Kläger nicht aufzuzeigen vermocht.
Das gleiche gilt im Grundsatz im Zusammenhang mit der vom Kläger angesprochenen Umstrukturierung von einem Fertigungsstandort zu einem Entwicklungsstandort im Rahmen der konzernweiten Umstrukturierung, genannt „Customer One“. Konkret führt der Kläger im Schriftsatz vom 02.04.2015, S. 6 Bl. 230 d.A. hierzu aus: „... dass man die Erträge, die bei der Beklagten angefallen wären, im Hinblick auf die nationale europäische Steuersituation verlagert (habe) dadurch, dass konzernintern Entwicklungsleistungen, die die Beklagte erbracht hat, nicht angemessen vergütet wurden. Insoweit ist es von großer Bedeutung, dass es sich bei der Beklagten im Wesentlichen um ein Forschungsunternehmen handelt, das seine Forschungs- und Entwicklungsergebnisse konzernweit zur Verfügung stellt. Reduzierte Preise dieser Entwicklungsergebnisse führen dann in Deutschland zu einer schlechten Ertragssituation, während sich die Forschungsergebnisse, die Tochtergesellschaften der Beklagten in anderen Ländern zugute kommen, dort auf die Ertragssituation positiv auswirken“ (Bl. 230 d.A.). Demgegenüber hatte die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 12.06.2015, S. 8 (Bl. 151) – vom Kläger nicht substantiiert bestritten – vorgetragen, dass die Leistungen, die von der Beklagten innerhalb des Konzerns erbracht und von anderen Konzerngesellschafen abgenommen worden seien, mit 6 % über den Kosten verkauft worden seien.
Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass diese Leistungen nicht zu Marktpreisen angeboten oder innerhalb des Konzerns zu billig verkauft oder verlagert wurden. Zudem hat die Beklagte in diesem Zusammenhang die Höhe ihrer Forderungen aus den Verkäufen der Dienstleistungen im Konzern angegeben und durch Auszüge aus den Geschäftsberichten 1998, 1999 und 2000 bzw. durch deren komplette Vorlage ausreichend belegt.
Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 24.07.2015, S. 7 und 8 (Bl. 584 f.) auf zusammenfassende Formulierungen aus dem Jahresbericht 2000 und dem Lagebericht 2001 abstellt, wonach von einer „wirtschaftlichen Gesundung“ und von einer Fortsetzung der „wirtschaftlichen Gesundung“ berichtet wird, handelt es sich hierbei um pauschale Formulierungen, die den durch Zahlen und Fakten von der Beklagten aufgezeigten wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht die Eignung nehmen konnten, dass ein vernünftiger Arbeitgeber in Anbetracht der aufgezeigten wirtschaftlichen Schwierigkeiten mittels einer Änderung der betrieblichen Altersversorgung (wie in der BV 2002 vorgenommen), reagieren durfte. Mit den vom Kläger vorgetragenen Argumenten ist nicht zu belegen, dass es sich aus der Sicht des Zeitraumes der letzten fünf Jahre bis hin zu dem Abschluss der Betriebsvereinbarung 2002 um lediglich kurzfristige konjunkturelle Schwächen gehandelt hätte, auf die ein vernünftiger Unternehmer nicht (auch) mit einer Neugestaltung der betrieblichen Altersversorgung – wie durch die BV 2002 erfolgt – reagieren durfte.
b) Zudem hat die Beklagte ausreichend detailliert aufgezeigt, dass sich der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk durch die ablösende BV 2002 in ein auf die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage zur Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgerichtetes Gesamtkonzept eingepasst hat und dass die Ausgestaltung dieses Gesamtkonzeptes plausibel war.
So hat die Beklagte insbesondere im Schriftsatz vom 18.03.2015 ab S. 5 (Bl. 185 d.A.) die wesentlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Kosteneinsparung aufgelistet. Dabei hat es sich um die Unterlassung der Anpassung der Betriebsrenten 1999 mit 2004, Kosteneinsparungen und Reduktionen des Personalbestandes im administrativen Bereich, Zuschüsse in die Kapitalrücklage durch die Muttergesellschaft in 1998, weiteren Personalabbau im Geschäftsjahr 1999 bei Reduzierung der Verwaltungskosten, Zuschüsse der Muttergesellschaft in die Kapitalrücklage in 1999, Strukturmaßnahmen im Rahmen des „Customer One“ Projekts, Personalabbau in den Jahren 2000 und 2001 im Rahmen des „Customer One“ Projekts, Übertragung der Logistik auf die X4 R-Stadt mit damit einhergehendem Personalabbau im Vertrieb im Geschäftsjahr 2000, weitere Maßnahmen zur Kosteneinsparung in 2002 wie Kurzarbeit, Gehaltsverzicht u.ä. und in 2003 die Zusammenführung lokaler Einheiten gehandelt. Zu all diesen Maßnahmen hat die Beklagte auch substantiiert die Kostenbeträge bzw. die Einsparvolumina beziffert.
Nach Alledem bleibt festzuhalten, dass die Beklagte genügend substantiiert mit Zahlenangaben und deren Beleg durch Vorlage der Geschäftsberichte sowohl das Bestehen wirtschaftlicher Schwierigkeiten als auch die Vornahme vielfacher Maßnahmen zur konkreten Verbesserung der wirtschaftlichen Lage und Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten im allgemeinen und zur Einbettung der Betriebsvereinbarung 2002 in das Gesamtmaßnahmepaket aufgezeigt hat. Der dem entgegengestellte Sachvortrag des Klägers vermag ausreichende Zweifel an dem Gegebensein von zur Vornahme der ablösenden BV 2002 hinreichenden – wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht zu begründen.
Im Ergebnis hat die BV 2002 wirksam die VO AEG abgelöst.
B
Die Betriebsvereinbarung 2002 wurde wiederum durch die Gesamtbetriebsvereinbarung 2004 wirksam abgelöst. Die mit dem zuständigen Gesamtbetriebsrat vereinbarte GBV 2004 greift nicht in die zweite Besitzstandsstufe ein (nachfolgend I und II). Der tatsächlich gegebene Eingriff in die dritte Besitzstandsstufe ist insbesondere deswegen sachlich gerechtfertigt, weil die GBV 2004 der Vereinheitlichung mehrerer unterschiedlicher Systeme der betrieblichen Altersversorgung im Konzern der Beklagten sowie der Aufnahme bislang unversorgter Mitarbeiter diente (nachfolgend III).
I.
Der Abschluss der GBV 2004 fiel in die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats.
1. Nach § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat für die Behandlung von Angelegenheiten zuständig, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Der Gesamtbetriebsrat ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet (§ 50 Abs. 1 S. 2 BetrVG).
Gesamtbetriebsrat und einzelne Betriebsräte stehen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gleichberechtigt nebeneinander. Für das Verhältnis der originären Zuständigkeiten von BR und GBR gilt der Grundsatz der Zuständigkeitstrennung. Die originären Zuständigkeiten der betriebsverfassungsrechtlichen Organe schließen sich wechselseitig aus. Es ist im Rahmen originärer Zuständigkeit nur entweder der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat (oder der Konzernbetriebsrat) zuständig. Der Grundsatz strikter Zuständigkeitstrennung erfährt jedoch eine Modifikation durch die Delegationsmöglichkeit nach § 50 Abs. 2 BetrVG, wonach der Betriebsrat den Gesamtbetriebsrat beauftragen kann, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln (vgl. zu alledem: Fitting/Engels, Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz, 27. Auflage, § 50 Rn. 9 f).
Die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats ist begründet, wenn ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung besteht, wobei auf die Verhältnisse des einzelnen Unternehmens und seiner Betriebe abzustellen ist. Bei vernünftiger Würdigung muss sich eine sachliche Notwendigkeit für eine einheitliche Regelung der Angelegenheit innerhalb des Unternehmens ergeben, die bloße Zweckmäßigkeit einer unternehmenseinheitlichen Regelung reicht dagegen nicht aus (BAG vom 30.08.1995 – 1 ABR 4/95; BAG vom 14.12.1999 – 1 ABR 27/98; BAG vom 21.01.2003 – 3 ABR 26/02).
Wegen der finanziellen und steuerlichen Auswirkungen der betrieblichen Altersversorgung ist die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für die Änderung unternehmens-einheitlicher Ruhegeldrichtlinien objektiv notwendig (BAG vom 30.01.1970 – 3 AZR 44/68; BAG vom 08.12.1981 – 3 ABR 53/80).
2. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
a) Dem Unternehmen der Beklagten gehörten im Zeitpunkt des Abschlusses der GBV 2004 mehrere Betriebe mit mehr als einem Betriebsrat an. Wie noch unter B III 1 des vorliegenden Urteiles zu dem Vorliegen sachlicher Rechtfertigungsgründe für den Eingriff in die dritte Besitzstandsstufe der BV 2002 durch die GBV 2004 zu behandeln sein wird, existierten im Zeitpunkt des Zustandekommens der GBV 2004 im Unternehmen der Beklagten aufgrund von Unternehmensumstrukturierungen insgesamt vier Regelungssysteme der betrieblichen Altersversorgung. Ausweislich Nr. 1 des Nachtrages zur GBV 2004 (Bl. 129 d.A.) ersetzt die GBV 2004 auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 01.01.2004 in die Dienste von X Electric eingetreten sind und an einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Versorgungsregelung teilgenommen haben, diese Versorgungsbestimmungen. Die unternehmenseinheitliche Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung ließ sich im Bereich der Beklagten einzig durch eine unternehmenseinheitliche Regelung in Gestalt der Gesamtbetriebsvereinbarung 2004 sinnvoll und vernünftig durchführen.
Somit fällt die GBV 2004 in die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Einer Delegierung nach § 50 Abs. 1 S. 2 BetrVG bedurfte es nicht.
b) Dem stehen auch nicht die Bedenken des Klägers entgegen, wonach der Arbeitgeber beim erstmaligen Abschluss einer teilmitbestimmten (freiwilligen) Betriebsrentenvereinbarung durch die Gestaltung auf Betriebs- oder auf Unternehmensebene im Ergebnis sich aussuchen könne, mit wem, er Leistungen verhandele. Dieses Wahlrecht habe die Beklagte jedoch verbraucht, als sie mit dem Einzelbetriebsrat, der insoweit zuständig gewesen und auch geblieben sei, eine Betriebsvereinbarung getroffen habe. Zumindest der allgemeine Rechtsgrundsatz der Rechtsklarheit verlange, dass der Arbeitgeber gegenüber demjenigen Gremium, mit dem er die Regelung geschaffen habe, klarstelle, dass die Regelung nicht mehr gelten solle, sei es durch einseitige Kündigung oder in sonst geeigneter Weise.
Zwar ist dem Kläger zuzustimmen, dass der Arbeitgeber regelmäßig mitbestimmungsfrei über den Dotierungsrahmen und den Adressatenkreis bei der betrieblichen Altersversorgung im Betrieb oder Unternehmen entscheidet und daher durch seine Entscheidung für eine betriebs- oder unternehmensweite Regelung zugleich auch die betriebsverfassungsrechtliche Regelungsebene vorgibt (BAG vom 21.01.2003, 3 ABR 26/02; Fitting/Engels, a.a.O. § 50 Rn. 47). Jedoch bleibt es dabei, dass der Gesamtbetriebsrat für den Regelungsgegenstand einer unternehmensweiten betrieblichen Altersversorgung kraft Gesetzes originär zuständig ist. Dem kann nicht durch freiwillige Vereinbarungen auf betrieblicher Ebene vorgegriffen werden mit der weiteren Folge, dass ändernde Vereinbarungen nur noch auf der betrieblichen Ebene möglich wären. Daher kann in solchen Angelegenheiten die mit dem von Gesetzes wegen zuständigen Gesamtbetriebsrat getroffene Regelung eine teilmitbestimmte freiwillige Vereinbarung ablösen, die zuvor ein Betriebsrat geschlossen hatte (BAG vom 21.01.2003, Rn. 41).
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der Wirksamkeit der GBV 2004 nicht eine Unzuständigkeit des Gesamtbetriebsrats entgegensteht.
II.
Die GBV 2004 greift nicht in die zweite Besitzstandsstufe der BV 2002 ein.
1. Das erkennende Gericht hält im Ergebnis die Auffassung der Beklagten für zutreffend, wonach die Systematik der BV 2002 schlussendlich keine Dynamisierung der bereits erdienten Teile (Jahresbausteine) vorsieht. Im Gegensatz zu der VO AEG handelt es sich bei der BV 2002 nicht um eine endgehaltsbezogene Versorgungszusage, bei der jede Einkommenserhöhung die in der Vergangenheit erworbenen Anwartschaften auf das erhöhte Niveau anhebt. Die in der Besitzstandsregelung des Nachtrages 1 der GBV 2004 vorgenommene Festschreibung des Besitzstandes der BV 2002 auf dem Stand 31.12.2003 hat daher nicht zu einem Eingriff in eine von der weiteren Dienstzeit unabhängige, gehaltsabhängige erdiente Dynamik geführt. Das insbesondere in § 7 Abs. 1 BV 2002 vorgesehene Jahresbausteinsystem regelt die Rentenhöhe in Abhängigkeit von dem jeweiligen jährlichen – entweder oberhalb oder unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegenden – ruhegeldberechtigten Einkommen und sieht alsdann eine Addition der jeweiligen Jahresbausteine vor. In dieser Systematik liegt keine Dynamisierung bereits erdienter endgehaltsabhängiger Anwartschaften.
2. An diesem Ergebnis vermag auch das Argument des Klägers nichts zu ändern, dass bei einer Änderung von Versorgungssystemen über mehrere Schritte wie hier von der VO AEG über die BV 2002 zu der GBV 2004 alle Schritte an der ursprünglichen Versorgungszusage zu prüfen seien, da andernfalls der dem Arbeitnehmer gewährte Schutz leer laufe. Wenn mithin die VO AEG auch im Anwartschaftsstadium dynamisch gewesen sei, müsse sich auch die Abänderung durch die GBV 2004 an dieser Zusage messen lassen, weswegen ein Eingriff in die zweite Besitzstandsstufe vorliege, der mangels triftiger Gründe nicht gerechtfertigt sei.
Dem steht bereits der Umstand entgegen, dass die BV 2002 mit dem Jahresbausteinsystem gerade nicht eine dynamische Bemessungsgrundlage mit einer von der weiteren Dienstzeit unabhängigen, sondern vom jeweiligen Gehalt abhängigen Dynamik enthält. Entscheidend jedoch ist, dass die BV 2002 schon aus dem Grund nicht in die zweite Besitzstandsstufe der VO AEG eingriff, weil – wie bereits unter A, II. 2) dargestellt – nach Maßgabe des Urteils des BAG vom 11.12.2001 nicht ein schützenswertes Vertrauen sowohl auf Aufrechterhaltung des dynamisierten Besitzstandes aus der VO AEG als auch der Steigerungsbeträge aus der BV 2002 bestand. Da durch den Abschluss der BV 2002 im Ergebnis kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf die Aufrechterhaltung der gehaltsabhängigen Dynamik der VO AEG mehr bestand, konnte ein derartiges Vertrauen auch nicht durch die Ablösung der BV 2002 durch die GBV 2004 wieder entstehen. Vielmehr ist die VO AEG mit ihrer gehaltsabhängigen Dynamik wirksam durch die BV 2002 abgelöst worden. Das schutzwürdige Vertrauen des Klägers auf Aufrechterhaltung seines Besitzstandes war ab dem Ablösezeitpunkt 01.01.2002 ausschließlich auf die geltende BV 2002 begründet. Die Frage nach der ablösenden Wirkung der darauffolgenden GBV 2004 entscheidet sich allein unter Berücksichtigung der Dreistufenrechtsprechung des BAG. Das von dem Kläger geforderte Vorliegen trifftiger Rechtfertigungsgründe würde den Eingriff der ablösenden GBV 2004 in eine dienstzeitunabhängige gehaltsabhängige Dynamik der BV 2002 voraussetzen. Diese ist jedoch wie aufgezeigt nicht gegeben.
Vielmehr greift die GBV 2004 lediglich in dienstzeitabhängige Zuwachsraten der BV 2002 ein, d.h. in Steigerungsraten, die ausschließlich von der weiteren Betriebsangehörigkeit abhängen. Ein derartiger Eingriff ist bereits bei Vorliegen nicht willkürlicher, sondern nachvollziehbarer, sachlich-proportionaler Gründe gerechtfertigt.
III.
Der Eingriff in die dritte Besitzstandsstufe der BV 2002 durch die GBV 2004 ist aus sachlich proportionalen Gründen gerechtfertigt.
1. Sachlich-proportionale Gründe, die Eingriffe in dienstzeitabhängige noch nicht erdiente Zuwachsraten rechtfertigen können, liegen u.a. bei einer angestrebten Vereinheitlichung der Altersversorgung mehrerer Betriebe im Unternehmen vor (BAG vom 08.12.1981 – 3 ABR 53/80; Schaub/Vogelsang a.a.O., § 85 Rn. 144).
Bei der Beklagten bestand aufgrund diverser Betriebsübergänge und gesellschaftsrechtlicher Übernahmen im Zeitpunkt der Ablösung am 01.01.2004 eine Vielzahl unterschiedlicher Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung, so die BV 2002, die Square D Versorgungszusage und die Versorgungszusage der Wegmann Werke.
Die GBV 2004 regelt die betriebliche Altersversorgung ausweislich des in § 1 geregelten Geltungsbereiches unternehmenseinheitlich für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der X4. Im Nachtrag I ist weiterhin bestimmt, dass für alle vor dem 01.01.2004 eingetretenen Mitarbeiter mit einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Versorgungsregelung die GBV diese Versorgungsbestimmungen nach Maßgabe der Besitzstandswahrung in Nr. 1.2. ersetzt. Zudem hat die Beklagte insbesondere mit Schriftsatz vom 14.11.2014, S. 15 und 16 unter Bezugnahme auf die als Anlage B K 2 vorgelegte Übersicht über die unterschiedlichen Besitzstände und Zusagen aufgezeigt, dass der Gesamtdotierungsrahmen seitens des Arbeitgebers für die betriebliche Altersversorgung gewahrt worden ist (B. 110, 111 und 133 d.A.). Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.
Damit bleibt festzuhalten, dass der Eingriff in die dritte Besitzstandsstufe der BV 2002 aufgrund der angestrebten unternehmensweiten Harmonisierung der betrieblichen Altersversorgung sachlich gerechtfertigt ist.
Es kann offen bleiben, ob eine sachliche Rechtfertigung auch durch die Aufnahme bislang unversorgter Mitarbeiter in den Kreis der Begünstigten sachlich gerechtfertigt ist. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt auch die Aufnahme bislang unversorgter Arbeitnehmer in den Kreis der Begünstigten als sachlicher Rechtfertigungsgrund für einen Eingriff in nicht erdiente, dienstzeitabhängige Zuwachsraten in Betracht (BAG vom 08.12.1981 – 3 ABR 53/80; Schaub/Vogelsang, a.a.O. § 85 Rn. 144). Zwar hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 12.06.2015 vorgetragen, dass es einen Bestand von 394 Mitarbeitern gegeben habe, die im Ablösezeitpunkt 01.01.2004 keine Direktzusage, sondern lediglich Versorgungszusagen im Rahmen einer Direktversicherung hatten. Ob und inwieweit sich diese Mitarbeiter aufgrund ihrer Direktversicherung ungünstiger standen als nach der Aufnahme in die GBV 2004 mit Direktzusage hat die Beklagte jedoch nicht aufgezeigt. Eine eventuelle sachliche Rechtfertigung der Ablösung wegen Aufnahme bislang unversorgter Mitarbeiter kann jedoch offen bleiben, weil bereits die mit der GBV 2004 angestrebte unternehmensweite Harmonisierung der betrieblichen Altersversorgung die Ablösung ausreichend sachlich rechtfertigt.
2. Die aufgezeigte sachliche Rechtfertigung der Ablösung durch die GBV 2004 ist auch nicht unter dem vom Kläger angezogenen Aspekt der Gleichbehandlung ausgeschlossen.
Im Schriftsatz vom 24.07.2015, S. 3 und 4 (Bl. 580, 581 d.A.) trägt der Kläger vor, dass es zum Zeitpunkt der Ablösung der Betriebsvereinbarung 2002 eine Gruppe von ca. 60 Mitarbeitern gegeben habe, die Leistungen und Anwartschaftszuwächse nach der VO AEG erhalten haben. Auf S. 5 behauptet er, drei mit Namenskürzeln bezeichnete Arbeitnehmer gehörten zu dieser Gruppe. Er hält es „auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht erklärbar“, warum die Neukalkulation der Aufwendungen für die Versorgungsordnung nur für einen Teil der in Betracht kommenden Personengruppen gelten solle. Wenn das Unternehmen es im Rahmen einer Versorgungsneuordnung bei einer Arbeitnehmergruppe bei der alten Versorgungsordnung belasse, rechtfertige jedenfalls der Vereinheitlichungsgesichtspunkt nicht die Abänderung der Altersversorgung.
Diese Überlegungen vermögen nach Überzeugung des erkennenden Gerichtes nicht das Vorliegen sachlicher Rechtfertigungsgründe für einen Eingriff in die dritte Besitzstandsstufe auszuschließen. Die Beklagte hat insbesondere im Schriftsatz vom 14.11.2014, S. 14 f (Bl. 110 f. d.A.) und vom 12.06.2015, S. 1 ff. (Bl. 544 ff. d.A.) unter Benennung und Belegung des zugrundeliegenden Zahlenmaterials aufgezeigt, dass der Abschluss der GBV 2004 zumindest auch von dem Beweggrund getragen war, die unterschiedlichen Versorgungssysteme zu harmonisieren und zu vereinheitlichen. Dieses Ziel ist insbesondere auch aus dem Nachtrag I zur GBV 2004 erkennbar. Selbst wenn dieses Ziel in einer geringen Anzahl von Fällen nicht verfolgt und/oder erreicht worden sein sollte, ändert dies nichts Entscheidendes an dem grundsätzlichen Vorliegen der aufgezeigten Zielrichtung der GBV 2004 zur unternehmensweiten Harmonisierung der Altersversorgung unter Aufrechterhaltung des Dotierungsrahmens. Die eventuelle Ausnahme einer bestimmten Anzahl oder einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern aus dieser Harmonisierung vermag die grundsätzliche Zweckrichtung und somit das Gegebensein eines rechtfertigenden sachlichen Grundes für sich allein ohne Hinzukommen besonderer Einzelfallumstände nicht auszuschließen.
3. Ohne dass der Kläger sich darauf berufen hätte, sei abschließend darauf hingewiesen, dass Haupt- oder Hilfsforderung des Klägers sich auch nicht auf den allgemeinen arbeitsrechtlichen oder den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen lassen. Der Sachvortrag des Klägers entbehrt insoweit insbesondere der erforderlichen Aufzeigung einer abstrakt generalisierenden Handhabung der Beklagten und einer nicht gerechtfertigten benachteiligenden Herausnahme einzelner Arbeitnehmer wie des Klägers aus dieser Handhabung.
Schlussendlich steht fest, dass die Klageforderung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet ist. Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen.
C.
I.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO.
II.
Der Streitwert bemisst sich nach §§ 61 ArbGG, 3 ff. ZPO in Höhe der Klageforderung.