Die Parteien streiten um ergänzende Ansprüche des Klägers aus einer Betriebsrente für den Zeitraum März 2014 mit August 2014.
Der am 29.12.1948 geborene Kläger war bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerinnen vom 01.01.1975 bis zum 28.02.2014 tätig. Seit 01.03.2014 bezieht der Kläger gesetzliches Altersruhegeld.
Am 01.01.1975 hat das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der A… AG begonnen. Anfang der 90er Jahr wechselte er von dort im Rahmen eines Betriebsüberganges zur A… S… Automation GmbH und ab ca. 1999 zur S… Automation GmbH. Im Rahmen weiterer Umstrukturierungsmaßnahmen im Jahre 2003 wurde das S…-Konzernunternehmen S… Electric GmbH. Die neu gegründete S… Electric GmbH (neu) war Unternehmensträgerin zweier Metallbetriebe und zwar eines Metallbetriebes in Se…, in dem der Kläger beschäftigt war, und eines weiteren Metallbetriebes in R…. Beide Betriebe hatten einen eigenen Betriebsrat, das Unternehmen einen Gesamtbetriebsrat. Die S… Electric GmbH wurde Anfang 2008 gespalten in die S… Electric Automation GmbH und die S… Electric GmbH, beide zunächst am Standort S…. Von dort aus ist die S… Electric Automation GmbH, die Beklagte des vorliegenden Verfahrens, Ende 2011 an den Standort M… umgezogen.
Der Kläger hatte in seiner Zeit bei der A… AG (im Folgenden: A…) eine Versorgungszusage nach den am 01.06.1981 in Kraft getretenen „Versorgungsbestimmungen der A… AG“ (im Folgenden: VO A…) erhalten und sodann ab Anfang der 90er Jahre eine gleichlautende Versorgungszusage A… Versorgungsbestimmung in der Fassung der S… Groupe. Hinsichtlich des genaueren Inhaltes der VO A… wird auf die Kopie Blatt 31 mit 46 der Akte Bezug genommen. Hinsichtlich der Höhe des Ruhegeldes ist in § 7 u.a. Folgendes bestimmt:
„§ 7 Höhe des Ruhegeldes
(1) Die Höhe des Ruhegeldes bestimmt sich nach den Dienstjahren und nach der Pensionsgruppe (PG), der der Mitarbeiter in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Eintritt in den Ruhestand oder vor dem Ausscheiden aus den Diensten der A… überwiegend angehört hat. Für Mitarbeiter, die drei Pensionsgruppen in den letzten drei Kalenderjahren angehört haben, gilt die mittlere Pensionsgruppe.
(2) Die Pensionsgruppe bestimmt sich nach dem ruhegeldberechtigten Einkommen des Mitarbeiters (§ 9).
(3) Die den Pensionsgruppen zugrunde liegenden Einkommensbänder ergeben sich aus der Anlage 1.
(4) Der Vorstand wird jährlich im Einvernehmen mit dem Gesamtbetriebsrat die Einkommensbänder fortschreiben. Dabei soll die Tarifentwicklung im Bundesgebiet und die generelle AT-Einkommensentwicklung berücksichtigt werden.
(5) Das Ruhegeld setzt sich aus einem Grundbetrag (GB) für die ersten 10 Dienstjahre und Steigerungsbeträgen (StB) für die folgenden Dienstjahre zusammen. Die Höhe der Grund- und Steigerungsbeträge ergibt sich ebenfalls aus Anlage 1.
(6) Die Steigerungsbeträge werden für maximal 30 Dienstjahre gewährt.
… “ (auf Bl. 35 d. A. wird Bezug genommen).
Die Einkommensbänder sind in einer gesonderten Anlage definiert (Anlage 1, Einkommensbänder 1998, Bl. 41 d. A.).
Am 01.02.2002 schlossen der für den Betrieb S… existierende Betriebsrat und die S… Electric GmbH eine Betriebsvereinbarung über neue Versorgungsbestimmungen mit Wirkung zum 01.01.2002 (auf die Kopie Bl. 17 mit 31 d. A. wird Bezug genommen).
Nach § 7 dieser Betriebsvereinbarung vom 01.02.2002 (im Folgenden: BV 2002) bestimmt sich die Höhe des Ruhegeldes wie folgt:
„§ 7 Höhe des Ruhegeldes
(1) Die Höhe des jährlichen Ruhegeldes bestimmt sich aus dem ruhegeldberechtigten Einkommen (§ 9), das der Mitarbeiter während der gesamten Dienstzeit (§ 4) bezogen hat.
(2) Beim ruhegeldberechtigten Einkommen wird unterschieden in die Teile unterhalb und oberhalb der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.
(3) Das Ruhegeld beträgt 0,2% des ruhegeldberechtigten Einkommens der gesamten Dienstzeit für den Teil bis zur Beitragsbemessungsgrenze und zusätzlich 0,4% für die Teile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze.
(4) …
(5) Der Besitzstand vor dem 1. Januar 2002 wird in Anlage 1 der BV 8 geregelt.
…
§ 9 Ruhegeldberechtigtes Einkommen
(1) Als ruhegeldberechtigtes Einkommen wird das Bruttojahresgehalt ohne Jubiläumszahlungen zugrunde gelegt.
(2)
…“ .
In Anlage 1 der BV 2002 war hinsichtlich des Besitzstandes Folgendes bestimmt:
Besitzstandsregelung
(1) Für Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Versorgungsbestimmungen in den Diensten der Firma stehen, wird der zum 31. Dezember 2001 erreichte Besitzstand aus den Versorgungsbestimmungen der bis dahin geltenden A…-Zusagen ermittelt.
(2) „Erreichter Besitzstand“ ist die Versorgungsleistung, wie sie sich unter Verwendung der Einkommensbänder 1999 bis 2001 aus den A… Versorgungsbestimmungen festgelegten Grund- und Steigerungsbeträgen einschließlich der Vorschriften zur Berechnung (Anlage 2) des Besitzstandes bis zum 31. Dezember 2001 ergibt.
…
(5.1) Die Firma wird erstmals zum 1. Januar 2005 eine Anpassung der Besitzstände prüfen und hierüber nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange der Mitarbeiter und der wirtschaftlichen Lage der Firma, entscheiden.
(5.2) Weitere Anpassungsüberprüfungen werden nach Ablauf von jeweils 3 Jahren vorgenommen. „(auf Bl. 27 d. A. wird Bezug genommen).
Am 22.04.2004 schlossen die S… Electric GmbH (neu) und der bei ihr bestehende Gesamtbetriebsrat mit Wirkung ab 01.01.2004 die „Betriebsvereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung für die bei der S… Electric GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ (im Folgenden GBV 2004; hinsichtlich des genaueren Inhaltes wird auf die Kopie Bl. 122 mit 132 d. A. Bezug genommen).
Die GBV 2004 lautet auszugsweise:
§ 3 Bausteine der Altersversorgung
(1) Dieses Altersversorgungswerkt ist beitragsorientiert aufgebaut. Es sind laufende Beiträge möglich sowie einmalige Beiträge.
(2) ….
(3) Zur Finanzierung der zugesagten Leistungen schließt sich S… Electric einer Pensionskasse an. Für die Feststellung der Leistungen sind die gezahlten Beiträge sowie die Tarife dieser Pensionskasse maßgebend.
…
§ 4 Baustein A - Basis-Baustein
(1) S… Electric wendet für jede Mitarbeiterin/jeden Mitarbeiter 1,3% der Bezugsgröße zu jedem 01.04. eines Jahres (Beitragsstichtag) als laufenden Jahresbeitrag auf. Der Beitrag wird solange gezahlt, wie Zahlungen aus dem aktiven Arbeitsverhältnis erfolgen.
….
§ 5 Baustein B - zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag
(1) Für jede Mitarbeiterin/jeden Mitarbeiter wird ein zusätzlicher Beitrag aufgewandt in Höhe von maximal 1,3% der Bezugsgröße gemäß § 4 Abs. 2. Dieser zusätzliche Beitrag ist abhängig vom Erreichen der maximalen nationalen Unternehmensziele (200%) des jeweiligen Bonusplanes im jeweils dem Beitragsstichtag vorangegangenen Kalenderjahr (Auftragseingang und Verhältnis Gemeinkosten/Umsatz zu je 1/2) und wird im jeweiligen Jahr als Einmalbeitrag eingezahlt. Werden diese Maximalziele (weniger als 200% aber mehr als 100%) nur teilweise erreicht, reduziert sich entsprechend der Beitrag (s. Anhang mit Berechnungsbeispiel).
…
Nachtrag I
„1. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 2004 in die Dienst von S… Electric eingetreten sind und an einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Versorgungsregelung teilgenommen haben, gelten folgende Bestimmungen:
„1.1. Die Betriebsvereinbarung vom 22.04.2004 ersetzt auch für diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Zukunft die in Ziffer 1 genannten Versorgungsbestimmungen mit folgenden Maßgaben.
1.2. Zur Wahrung der am 31.12.2003 erreichten Besitzstände bei den bestehenden Direktzusagen werden bei Eintritt des Versorgungsfalles der Höhe nach folgende Leistungen gewährt.
1.2.1. Die Altersleistung ist die jeweilige Altersrente nach oben genannten Versorgungsregelungen zum vollendeten 65. Lebensjahr auf Basis der Verhältnisse zum 31.12.2003, multipliziert mit dem Verhältnis aus der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit bis zum 31.12.2003 zur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres möglichen Betriebszugehörigkeit, mindestens jedoch die zum 31.12.2003 erreichte Altersrente zzgl. der Leistungen gemäß Ziffer 1.1.
… “
Die Beklagte zahlte dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum März bis August 2014 monatlich jeweils 769,90 € auf der Basis des Besitzstandes nach VO A… sowie der Versorgungsbausteine 2002 und 2003 nach der BV 2002. Außerdem zahlte die Beklagte in dieser Zeit nach der GBV 2004 Pensionskassenansprüche des Klägers in Höhe von monatlich 84,-- €.
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, dass die Beklagte seine Betriebsrente fehlerhaft errechnet. Nach seiner Meinung richte sich die Höhe seiner Betriebsrente weiterhin nach der VO A…, weil diese nicht wirksam durch die BV 2002 abgelöst worden sei. Hieraus ergebe sich zu seinem Gunsten ein monatlicher Differenzbetrag von 1.020,48 €.
Der Kläger stellte erstinstanzlich folgenden Antrag:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.122,88 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2014 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die VO A… mit Wirkung ab 01.01.2002 durch die BV 2002 und mit Wirkung zum 01.01.2004 die BV 2002 durch die GBV 2004 wirksam abgelöst worden sei, mit der Folge, dass sich die Betriebsrentenansprüche des Klägers unter Berücksichtigung der jeweiligen Bestimmungen zur Besitzstandswahrung nach den ablösenden jüngeren Betriebsvereinbarungen bestimmen würden.
Wegen des weiteren näheren Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Würzburg hat mit Endurteil vom 01.09.2015 die Klage abgewiesen. Das Arbeitsgericht Würzburg hat ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf erhöhte Rente habe, die über die von ihm auf der Grundlage der GBV 2004 tatsächlich bezogene Rente hinausginge. Ein Anspruch auf höhere Rente aus der VO A… sei ausgeschlossen, weil diese durch die Betriebsvereinbarung 2002 wirksam abgelöst worden sei. Ein hilfsweiser Anspruch auf der Basis der BV 2002 sei wiederum wegen deren rechtswirksamer Ablösung durch die GBV 2004 ausgeschlossen.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 12.10.2015 zugestellte Urteil hat dieser mit Schriftsatz vom 11.11.2015, beim Landesarbeitsgericht Nürnberg eingegangen als Telefax am gleichen Tag, Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsschrift vom 10.02.2016 ist beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am 10.02.2016 eingegangen. Die Berufungsbegründungsfrist war bis zu diesem Zeitpunkt verlängert worden.
Der Kläger trägt in der Berufungsbegründung vor, dass die Betriebsrentenzusage der A… und im gleichen Wortlaut von der S… Group bei Beginn seines Arbeitsverhältnisses erteilt worden sei. Die Zusage datiere daher vor 1999. Die Betriebsvereinbarung S… vom 01.02.2002 verstoße gegen § 30 c Betriebsrentengesetz i. V. m. § 16 Abs. 3 Nr. 1 Betriebsrentengesetz, da in § 19 der S… Betriebsvereinbarung formuliert worden sei, dass alle ab dem 01.01.2002 neu gewährten Versorgungsleistungen jährlich um 1% erhöht würden. Damit entfalle für diesen Personenkreis eine Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG. Nach der gesetzlichen Regelung sei dies nur zulässig für Zusagen, die nach dem 31.12.1998 erfolgt seien. Maßgebend sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das Datum der Versorgungszusage. Die unwirksame Regelung führe damit zur Gesamtunwirksamkeit der Betriebsvereinbarung. Damit sei für die Ablösung der A… Versorgung auf den Ablösezeitpunkt durch die Gesamtbetriebsvereinbarung abzustellen. Für diesen Zeitpunkt habe die Beklagte darzulegen, dass die Neuregelung der Betriebsrente aufgrund der Gesamtbetriebsvereinbarung jedenfalls den dynamischen Besitzstand des Klägers per April 2004 sichere oder triftige Gründe für die Ablösung der Betriebsvereinbarung vorlägen. Dies sei jedoch bisher durch die Beklagte nicht dargelegt worden. Die Ansprüche des Klägers richteten sich jedenfalls bis zur etwaigen Ablösung durch die Gesamtbetriebsvereinbarung 2004 nach der A… Versorgungsordnung in der Fassung der S… Group. Nicht dargelegt habe die Beklagte bezüglich der Ablösung der Betriebsrentenanwartschaft im Rahmen der Gesamtbetriebsvereinbarung weitere erforderliche Rechtfertigungen. Sowohl die A… Betriebsvereinbarung wie die S… Betriebsvereinbarung hätten laufende Betriebsrentenleistungen gewährt. Eine versicherungsmathematische Umrechnung auf Kapitalleistungen fände in diesen Betriebsvereinbarungen nicht statt. Demgegenüber erhalte der Kläger nach der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 22.04.2004 eine rein kapitalorientierte Altersleistung. Die Umstellung von laufenden Rentenleistungen im Rahmen einer neuen Versorgung auf Kapitalleistung und aus Kapitalleistung abgeleiteter Rentenleistung auf der Basis eines beitragsorientierten Versicherungssystems bedürfe jedoch einer eigenen Rechtfertigung. Hieran fehle es. Unzutreffend habe das Erstgericht auch angenommen, dass die Betriebsvereinbarung 2002 nicht in den dynamisierten Besitzstand, den der Kläger nach der VO A… erreicht habe, eingreife. Das Arbeitsgericht habe fehlerhaft unterstellt, dass die der VO A… zugrunde zu legenden Gehaltsbänder entsprechend den Vorstellungen der Beklagten zu dynamisieren seien. Demgegenüber ist der Kläger der Auffassung, dass eine Dynamisierung der Gehaltsbänder der Zustimmung der betriebsverfassungsrechtlichen Gremien bedurfte, die im vorliegenden Fall jedoch nicht vorliege. Die Fortschreibung der Einkommensbänder sei nach der Vereinbarung in der VO A… mitbestimmungspflichtig und bedürfe daher des Einvernehmens der zuständigen betriebsverfassungsrechtlichen Gremien. Soweit das erstinstanzliche Gericht darauf abstelle, dass eine Fortschreibung der Einkommensbänder nicht erforderlich gewesen sei, weil sich die Betriebspartner in der Betriebsvereinbarung 2002 dahingehend geeinigt hätten, eine Anpassung nach dem Verbrauchsindex vorzusehen, werde übersehen, dass diese Regelung mit der Änderung der Versorgungsordnung im Rahmen der Gesamtbetriebsvereinbarung aus 2004 gegenstandslos geworden sei. Das Arbeitsgericht übersehe auch, dass wenn die Gehaltsbänder zu dynamisieren gewesen seien, dass dann ebenfalls die Grund- und Steigerungsbeträge nach der A… VO zu dynamisieren seien, um hier eine Vergleichbarkeit herzustellen. Denn nur bei Dynamisierung der Grund- und Steigerungsbeträge bei der Berechnung der Wirkung einer Dynamisierung der Grund- und Steigerungsbeträge sei ein Vergleich möglich zwischen dem was der Kläger als gesicherten Besitzstand nach der einkommensdynamischen A… VO zu erwarten gehabt hätte und was er nach dem festgestellten statistischen Besitzstand nach der A… VO in Höhe von 8.785,39 € zuzüglich seiner Versorgungsansprüche nach der Betriebsvereinbarung 2002 zu bekommen habe. Diesen Vergleich habe das Arbeitsgericht nicht vorgenommen. Die Ablösung der VO der A… durch die Betriebsvereinbarung 2002 suspendiere gerade nicht das Erfordernis zur Beurteilung der Wirksamkeit der Ablösung, den dynamisierten Besitzstand des Klägers nach der VO A… mit dem statistischen Besitzstand nach der VO A… zuzüglich der Ansprüche aus der Betriebsvereinbarung 2002 zu vergleichen. Darüber hinaus sei auch nicht nachvollziehbar, wie die Beklagte dem fortgeschriebenen Jahresrentenanspruch des Klägers mit 9.270,-- € ermittelt habe. Dies werde mit Nichtwissen bestritten. Habe die Beklagte diesen Betriebsrentenanspruch richtig ermittelt, wird der Kläger gegenüber neu eingestellten Kollegen jedoch ungleich behandelt. Während die neuen zum 01.01.2002 bzw. 01.01.2004 eingestellten Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt eigenständige Betriebsanwartschaften erwerben würden, werde die im Kern gleiche Anwartschaft, die der Kläger ab diesem Zeitpunkt erwerbe, zunächst genutzt, um seinen Besitzstand aufzufüllen. Denn das, was der Kläger zunächst über seine Betriebsrente von 8.785,39 € hinaus erwerbe, sei jedenfalls dann bis zu einem Betrag von 9.270,-- € nichts anderes als das, was dem Kläger als dynamisierter Besitzstand ohnehin zustünde. Während neu eingestellte Arbeitnehmer mithin eine eigenständige, wenn auch niedrigere Betriebsrente durch die Betriebszugehörigkeitszeiten erwerben würden, würden die Zuwächse beim Kläger zunächst nur seine ohnehin geschützten Besitzstände befriedigen. Der Kläger erleide mithin einen Schaden insoweit, als die von ihm neu erdiente Betriebsrente nicht dem Aufbau eines eigenständigen Rentenanspruches diene. Das Arbeitsgericht habe seine Berechnung damit gerechtfertigt, dass die Betriebsvereinbarung 2002 nicht in die erdiente Dynamik eingreife damit, dass der Besitzstand nach dem Verbraucherpreisindex entsprechend der Anhangsregelung in der BV 2002 zu dynamisieren sei. Das Arbeitsgericht kommt dann zu einem dynamischen Besitzstand von 10.650,68 € Jahresrente. Diesen dynamisierten Betrag stelle es dann in die Jahresbausteinregelung nach § 7 der Betriebsvereinbarung 2002 mit rechnerisch 3.041,11 € gegenüber. Diese Gegenüberstellung vernachlässige jedoch, dass der dynamisierte Besitzstand mit 10.650,68 € im Ergebnis nicht mit der Bausteinregelung der Versorgung 2002 zu vergleichen sei, sondern mit der Versorgungsordnung nach der Gesamtbetriebsvereinbarung. Nach Ansicht des Klägers läge der dynamisierte Besitzstand nach der A… VO, dynamisiert nach dem Verbraucherindex, jedoch über den Beträgen, die sich aus dem statistischen Besitzstand nach der A… VO und neuer Anwartschaft nach der Gesamtbetriebsvereinbarung errechne. Komme man damit zu dem Ergebnis, dass die Besitzstandsregelung des Besitzstandes nach der A… VO in Verbindung mit der in BV 2002 enthaltenen Dynamisierungsregelung dieses Besitzstandes nach dem Verbraucherpreisindex dem Vertrauensschutz des Arbeitnehmers Genüge leiste, so gelte dies jedoch nicht mehr, wenn die vorgesehene Dynamisierung dieses Besitzstandes ersatzlos entfalle. Dies sei nach Ansicht des Klägers mit der Gesamtbetriebsvereinbarung aus 2004 erfolgt. Im Ergebnis habe die Beklagte somit eine Dynamisierung der Besitzstände nach der A… VO nicht mehr vorgenommen.
Der Kläger beantragt
unter Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts Würzburg vom 01.09.15, Az. 10 Ca 1105/14, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.122,88 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.14 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
die Berufungsklage abzuweisen.
Sie verweist zunächst auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers sei davon auszugehen, dass die Ermittlung der Dynamik und des dynamischen Besitzstandes nicht ausschließlich von der Gehaltsentwicklung der zukünftigen Jahre des Berufungsklägers abhängen könne. Die A… Versorgungsordnung stelle für die Höhe des Ruhegelds gemäß § 7 der Versorgungsordnung auf die Pensionsgruppe ab, der der Mitarbeiter in den letzten drei Jahren vor dem Eintritt in den Ruhestand oder vor dem Ausscheiden aus den Diensten der A… überwiegend angehört habe. Allerdings sei hierbei nicht ausschließlich die Gehaltsentwicklung zu berücksichtigen. Vielmehr sehe die A… Versorgungsordnung unter § 7 Abs. 4 vor, dass die Einkommensbänder jährlich fortgeschrieben werden würden. Im Ergebnis sehe die Systematik der A… Versorgungsordnung vor, dass nur dann eine Dynamik aus dem Gehaltsanspruch entstehe, wenn das Gehalt stärker ansteige als die Fortschreibung der Einkommensbänder. Nur in diesem Falle komme es dann auch zu einem Wechsel der Pensionsgruppe. Eine Anpassung der Einkommensbänder habe nach der Ablösung durch die Betriebsvereinbarung 2002 nicht mehr stattgefunden und sei auch nicht notwendig gewesen, da die A… Versorgungszusage durch die Verordnung 2002 abgelöst worden sei und die Betriebsparteien eine neue Anpassungsregelung in der BV 2002 Anlage 1 vereinbart hätten. Die vom Berufungskläger zitierte Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts betreffe eine nicht vergleichbare Mitarbeitergruppe. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers seien auch nicht die Gehaltsbänder und die mit den Gehaltsbändern verbundenen Grund- und Steigerungsbeträge zu dynamisieren. Die A… Versorgungsordnung sehe in § 20 eine Prüfung der Anpassung der Grund- und Steigerungsbeträge nach Ablauf von jeweils drei Jahren vor. Entschieden werde über die Anpassung jedoch nach billigem Ermessen. Aufgrund der bereits erstinstanzlich dargestellten schlechten wirtschaftlichen Lage konnte im Zeitpunkt der Ablösung 2002 von einer entsprechenden Anpassung der Grund- und Steigerungsbeträge jedoch nicht mehr ausgegangen werden. Die letzte Anpassungsprüfung erfolgte im Jahr 1999 und führte im Ergebnis zu keiner Anpassung aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage. Unabhängig davon sei die Anpassung der Grund- und Steigerungsbeträge durch die Regelung der Anlage 1 in der Betriebsvereinbarung 2002 abgelöst worden, wonach der Besitzstand gemäß VPI angepasst werde. Damit sei letztlich auch die Dynamik aus der A… Versorgungsordnung ersetzt worden. Der Berufungskläger vermische in seinem Vortrag auch, dass die Ablösung in 2002 und 2004 getrennt zu betrachten seien. Für die Frage, ob die A… Versorgungsordnung wirksam abgelöst worden sei, könne jedoch nur auf die Ablösung in 2002 abgestellt werden, da die Folgeablösung in 2004 hierfür unerheblich ist. Dabei sei es letztendlich entscheidend, ob in beiden Ablösungsfällen Gründe für den jeweiligen Eingriff in die Besitzstände vorgelegen hätten. Die BV 2002 sei auch nicht unwirksam. Alleine dass eventuell § 19 dieser Betriebsvereinbarung unwirksam sei, führe noch nicht zur Gesamtunwirksamkeit.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§§ 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG) und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
II.
Die Berufung ist sachlich nicht begründet. Das Erstgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da dem Kläger kein ergänzender Anspruch aus einer Betriebsrente für den streitgegenständlichen Zeitraum zusteht.
Es kann insoweit vollumfänglich auf die sehr sorgfältigen und umfangreichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Ersturteils verwiesen werden und von einer rein wiederholenden Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen sind lediglich noch folgende ergänzende Ausführungen veranlasst:
1. Nach Auffassung der erkennenden Kammer sind die jeweiligen Ablösungen der Versorgungsbestimmungen im Kalenderjahr 2002 sowie 2004 bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit jeweils getrennt zu betrachten.
a) Ausgehend von den Berechnungen der Beklagtenpartei betrug der Besitzstand aus der A… Versorgungsordnung im Zeitpunkt der Ablösung 2002 bei einer statischen Betrachtung 8.785,39 € und bei einer in dieser Versorgungsordnung vorgesehenen Dynamisierung nach VPI zum 01.01.2014 10.650,68 € p.a.. Dabei ist der Berechnung zu folgen, wie sie die Beklagte nochmals in ihrem Schriftsatz vom 03.11.2016 dargestellt hat. Für die vom Kläger begehrte Anpassung der Grund- und Steigerungsbeträge ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Zu vergleichen ist zunächst der dynamische Besitzstand aus der A… Versorgungsordnung mit der ab 01.02.2002 geltenden Versorgungsleistung, die sich zusammensetzt aus statischem Besitzstand der Versorgungsordnung A… und der nunmehr hinzutretenden BV 2002. Diese Versorgungsleistung beträgt 11.826,50 € p.a. (Anlage BK 4 Bl. 116 d. A.). Der dynamische Besitzstand aus der A… Versorgungsordnung liegt demzufolge unter den Gesamtansprüchen die sich aus der nunmehr geänderten Versorgungsordnung ergeben. Dies gilt auch, wenn man mit dem Kläger von einem dynamischen Besitzstand in Höhe von 10.843,55 € p.a. ausgeht.
b) Bei dem anzustellenden Vergleich zwischen der Versorgungsordnung A… und der ab dem 01.02.2002 geltenden Versorgungsregelung kann bei der Betrachtung dahingestellt bleiben, inwieweit die Regelung des § 19 in der BV 2002 gegen § 30 c i. V. m. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG verstößt. Die Unwirksamkeit dieser Regelung führt nicht insgesamt zu einer Unwirksamkeit der gesamten Betriebsvereinbarung. § 19 stellt lediglich eine Regelung zur Anpassung dar und ist nur eine von vielen Regelungen in der Betriebsvereinbarung. Der wesentliche Inhalt der Betriebsvereinbarung ist die Definition der Höhe, der Leistungsarten und Leistungsvoraussetzungen des Betriebsrentenanspruchs. Die Betriebsvereinbarung 2002 wäre auch wirksam, wenn die Anpassungsregelung in § 19 unwirksam wäre. An diese Stelle tritt dann die gesetzlich vorgesehene Anpassungsregel, in diesem Fall würde sich jedoch auch ergeben, dass der statische Besitzstand des Klägers zum Stichtag 31.12.2001 und der sich aus der BV 2002 ergebenden Versorgungsleistung höher wäre als der dynamisierte Besitzstand des Klägers aus der A… VO.
c) Hinsichtlich der Problematik der Fortschreibung der Gehalts- und Einkommensbänder wird auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts hingewiesen.
d) Der Eingriff war insgesamt auch verhältnismäßig. Die Ablösung der A… VO führte zu einer Reduktion der Versorgungslasten und zu einer besseren Planbarkeit der Kosten. Der Eingriff war eingebettet in ein Gesamtkonzept. Bei der Verteilung der Sanierungslasten haben die Betriebspartner einen Beurteilungsspielraum. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser unverhältnismäßig angewendet wurde.
Die erkennende Kammer teilt daher sowohl die Auffassung des Erstgerichts als auch die Auffassung der Beklagten, dass im Ergebnis die Leistungen aus der Betriebsvereinbarung 2002 und dem statischen Besitzstand aus der VO A… über dem dynamischen Besitzstand der VO A… liegen und daher mit der BV 2002 nicht in die 2. Besitzstandsstufe des Klägers eingegriffen wurde.
2. Zutreffend hat das Erstgericht weiter ausgeführt, dass die GBV 2004 nicht in die 2. Besitzstandsstufe der BV 2002 eingegriffen hat. Bei der BV 2002 handelt es sich um ein sogenanntes Bausteinsystem, bei dem gemäß § 7 Abs. 1 der BV 2002 Jahresbausteine festgelegt werden, die sodann addiert werden. Die Systematik der Versorgungszusage sieht keine Dynamisierung der bereits erdienten Bausteine vor. Die in der Besitzstandsregelung des Nachtrages 1 der GBV 2004 vorgenommene Festschreibung des Besitzstandes der BV 2002 auf den Stand 31.12.2003 hat nicht zu einem Eingriff in eine von der weiteren Dienstzeit unabhängige, gehaltsabhängige erdiente Dynamik geführt. Das Erstgericht hat zutreffend ausgeführt, dass in der BV 2002 und der dort vorgesehenen Systematik keine Dynamisierung bereits erdienter endgehaltsabhängiger Anwartschaften enthalten ist.
3. Zutreffend ist insbesondere auch die Auffassung der Beklagten, dass es für die Frage der Tiefe des Eingriffs auch nicht darauf ankommt, dass zunächst die A… VO und dann die BV 2002 abgelöst wurden. Maßstab für den Eingriff ist die jeweils abgelöste Versorgungszusage und nicht eine vorhergehende. Grenze mag hier treuwidriges Verhalten der Beklagten sein. Ein solches ist jedoch im streitgegenständlichen Fall nicht ersichtlich.
Die Entscheidung des Erstgerichts erweist sich als richtig. Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.
III.
1. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
2. In Bezug auf die in diesem Verfahren mehrfach vorliegende Ablösung und der zu erfolgenden Vergleichsbetrachtung der einzelnen Rentenansprüche des Klägers wird im vorliegenden Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung beigemessen (§ 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG).