Arbeitsgericht Wuppertal Urteil, 17. Sept. 2014 - 2 Ca 1117/14
Gericht
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten trägt der Kläger.
3.Streitwert: 10.200,00 €
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses.
3Der Kläger ist griechischer Staatsbürger. Er lebt seit 1973 in Deutschland. Seit 1986 war er als Grundschullehrer für die deutsche Sprache an der H. in Wuppertal beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Parteien ist vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis deutschem Recht unterliegen soll.
4Am 18.12.2008 beschwerten sich die Eltern der Schülerin H., der Kläger habe ihre Tochter nach deren Angaben sexuell belästigt, indem er sie auf den Schoß genommen und im Gesäßbereich und zwischen den Beinen gestreichelt habe. Der Kläger wurde vom Schulleiter und vom Vater der Schülerin zur Rede gestellt und gab an, die Schülerin in den Arm zu nehmen und ihr dabei ans Gesäß zu fassen. Sodann meldeten sich die Eltern der Schülerin P. und berichteten, dass sie sich schon im Jahr 2007 bei der damaligen Schulkoordinatorin über eine sexuelle Belästigung ihrer Tochter durch den Kläger beschwert hätten. Der Kläger bestritt diese Vorwürfe. Die Eltern dieser Schülerinnen sowie zweier weiterer Schülerinnen erstatteten Strafanzeige gegen den Kläger. Der Kläger wurde von der Tätigkeit als Lehrer freigestellt und von der Beklagten, die die Ergebnisse der Ermittlungen abwarten wollte, fortan mit Büroarbeiten im Konsulat beschäftigt. Am 18.05.2010 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Kläger Anklage wegen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in insgesamt sechs Fällen. Die Beklagte erhielt am Ende Mai 2010 Einsicht in die Ermittlungsakten. Der Kläger wurde sodann erneut mit Fristsetzung bis 28.05.2010 angehört. Nach Auswertung des Sachverhalts am 30.05.2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis am 08.06.2010 fristlos. Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner der Beklagten am 25.06.2010 zugestellten Klage.
5Das Amtsgericht Wuppertal sprach den Kläger im März 2011 gemäß dem Anklagevorwurf schuldig und verhängte gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf die Berufung des Klägers hob das Landgericht Wuppertal am 14.02.2013 das Urteil des Amtsgerichts auf und sprach den Kläger frei. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
6Der Kläger bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und sieht sich als Opfer eines Komplotts. Außerdem rügt er die Nichteinhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB.
7Der Kläger beantragt,
8festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung vom 08.06.2010 nicht aufgelöst ist.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
13I.
14Die Klage ist zulässig. Der Kläger übt als Lehrer keine hoheitliche Tätigkeit aus, aufgrund derer das Arbeitsverhältnis der Parteien nach § 20 Abs. 2 GVG nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen würde (vgl. BAG, Urteil vom 25.04.2013 - 2 AZR 960/11, Rn. 13 ff. bei Juris). Auch sonstige Zulässigkeitshindernisse sind nicht ersichtlich.
15II.
16Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 08.06.2010 aufgelöst worden.
171.
18Die Wirksamkeit der Kündigung richtet sich gemäß der Rechtswahl der Parteien (vgl. Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB aF) nach deutschem materiellen Recht.
192.
20Die Kündigung gilt nicht schon gemäß § 7, § 13 Satz 2 KSchG als rechtswirksam. Der Kläger hat rechtzeitig gemäß § 4 Satz 1 KSchG Klage erhoben.
213.
22Die außerordentliche Kündigung ist jedoch gemäß § 626 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund gerechtfertigt, da Tatsachen vorliegen, aufgrund derer der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit sofortiger Wirkung unzumutbar war. Der wichtige Grund liegt in dem im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bestehenden dringenden Verdacht einer sexuellen Belästigung von Schülerinnen. Die Kündigung ist auch i.S.d. § 626 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BGB innerhalb von zwei Wochen erfolgt.
23a.
24Die Kündigung ist als Verdachtskündigung gerechtfertigt.
25aa.
26Auch der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung kann einen wichtigen Grund bilden. Ein solcher Verdacht stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar. Eine Verdachtskündigung kann gerechtfertigt sein, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Der Verdacht muss auf konkrete Tatsachen gestützt sein. Der Verdacht muss ferner dringend sein. Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft. Die Umstände, die ihn begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein Geschehen zu erklären sein, das eine außerordentliche Kündigung nicht zu rechtfertigen vermöchte. Bloße, auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen dementsprechend zur Rechtfertigung eines dringenden Tatverdachts nicht aus. Schließlich muss der Arbeitgeber alles ihm Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts getan, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben (vgl. BAG, Urteil vom 24.05.2012 - 2 AZR 206/11, Rn. 16 f. bei Juris). Die Verdachtskündigung ist unter diesen Voraussetzungen auch verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15.12.2008 - 1 BvR 347/08, Rn. 11 f. bei Juris).
27bb.
28Nach diesen Maßstäben lag ein wichtiger Grund für die Kündigung vom 08.06.2010 vor.
29(1).
30Zum Zeitpunkt der Kündigung bestand der dringende, auf konkrete Tatsachen gestützte Verdacht, dass der Kläger mehrfach Schülerinnen sexuell belästigt hat. Dieser Verdacht machte eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar.
31Grundlage des Verdachts waren die Aussagen der Töchter der Eltern, die Strafanzeige erstattet hatten, sowie weiterer Schülerinnen, die der Kläger teilweise zu seiner Entlastung als Zeuginnen benannt hatte, die ihn aber dann in ihrer Vernehmung im Ermittlungsverfahren ebenfalls der sexuellen Belästigung im Unterricht bezichtigten. Aufgrund dieser Aussagen mehrerer Schülerinnen, die sich nicht oder allenfalls vom Sehen kannten, und der bei seiner ersten Anhörung gegenüber dem Schulleiter und dem Vater der Schülerin N. erfolgten Bestätigung, sie im Gesäß angefasst zu haben, lagen ausreichend konkrete Tatsachen vor, die den Verdacht der sexuellen Belästigung begründeten.
32Dass die sich daraus ergebenden starken Verdachtsmomente auf objektiven Tatsachen beruhten, wird ungeachtet des zweitinstanzlichen Freispruchs auch durch die im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse bestätigt. Zumindest in einem Fall - dem der Schülerin F. - hat das Landgericht festgestellt, dass sich der Kläger ihr gegenüber in einer für einen Lehrer unangemessenen und moralisch zu verurteilenden Weise körperlich übergriffig verhalten hat, indem er sich auf einen Stuhl neben sie setzte und begann, während er vorgab, sich für ihre schriftlichen Ausarbeitungen zu interessieren, mit seiner Hand den Schulterbereich und den Rücken der Schülerin bis hinab zum Hosenbund über deren Kleidung zu streicheln. Dass hierbei die strafrechtliche Erheblichkeitsschwelle des § 184 g Nr. 1 StGB nicht überschritten war, ist für die arbeitsrechtliche Beurteilung der Frage, ob im Zeitpunkt der Kündigung ausreichende Verdachtstatsachen für eine schwerwiegende Pflichtverletzung vorlagen, ohne Belang. Dass derartige, schon wegen des durch sie begründeten Verdachts eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach deren Bekanntwerden ausschließende Tatsachen vorlagen, wird nicht nur durch das Urteil des Amtsgerichts, aber auch durch die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts nicht entkräftet, sondern im Gegenteil verdeutlicht.
33(2).
34Die Beklagte hat mit der Auswertung der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und der Anhörung des Klägers alles Notwendige und bis zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts getan.
35b.
36Die Beklagte hat die Kündigung innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen, nachdem sie von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat (§ 626 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BGB). Geht es um ein strafbares Verhalten des Arbeitnehmers, darf der Arbeitgeber den Fortgang des Ermittlungs- und Strafverfahrens abwarten und abhängig davon in dessen Verlauf zu einem nicht willkürlich gewählten Zeitpunkt kündigen (vgl. BAG, Urteil vom 22.11.2012 - 2 AZR 732/11, Rn. 31 bei Juris). Die Beklagte durfte daher zunächst das Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen abwarten und nach Einsicht in die Ermittlungsakten unter Berücksichtigung der Anklageschrift und nach erneuter Anhörung des Klägers zur Überzeugung gelangen, dass nunmehr ausreichend Erkenntnisse für eine Kündigung vorhanden waren. Dieser Zeitpunkt war nicht willkürlich gewählt, sondern mit der Kenntnisnahme vom Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und der anschließend dem Kläger gegebenen Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme sachlich begründet.
37III.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert beruht auf § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG.
39RECHTSMITTELBELEHRUNG
40Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
41Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
42Landesarbeitsgericht Düsseldorf
43Ludwig-Erhard-Allee 21
4440227 Düsseldorf
45Fax: 0211-7770 2199
46eingegangen sein.
47Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
48Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
49Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
501.Rechtsanwälte,
512.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
523.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
53Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
54* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
55I.Richter am Arbeitsgericht
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(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch nicht auf Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung, die sich auf amtliche Einladung der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.
(2) Im übrigen erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit auch nicht auf andere als die in Absatz 1 und in den §§ 18 und 19 genannten Personen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind.
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
(1) Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden. Stellt das Gericht fest, dass die außerordentliche Kündigung unbegründet ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat auf seinen Antrag das Gericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde. Die Vorschriften der §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.
(2) Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten, so finden die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 entsprechende Anwendung.
(3) Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 auf eine Kündigung, die bereits aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten Gründen rechtsunwirksam ist, keine Anwendung.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.
(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.