Arbeitsgericht Ulm Urteil, 12. Aug. 2014 - 5 Ga 3/14

published on 12/08/2014 00:00
Arbeitsgericht Ulm Urteil, 12. Aug. 2014 - 5 Ga 3/14
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Tenor

1. Die Verfügungsklage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 4.240,00 festgesetzt.

Tatbestand

Der Verfügungskläger verlangt von der Verfügungsbeklagten die Weiterbeschäftigung als Angestellter im Pharma-Außendienst im Wege der einstweiligen Verfügung.
Die Verfügungsbeklagte, die als GmbH ihren Sitz in Ulm hat, vertreibt Arzneimittel. Der Kläger ist seit dem 01.10.1995 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Pharmareferent im Außendienst zu einem regelmäßigen Bruttomonatsentgelt von zuletzt EUR 4.240,00 beschäftigt.
Mit Schreiben vom 29.01.2014, dem Verfügungskläger zugegangen am gleichen Tag, kündigte die Rechtsvorgängerin der Verfügungsbeklagten das mit dem Verfügungskläger bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum Ablauf des 30.06.2014. Mit Schriftsatz vom 12.02.2014, bei Gericht eingegangen per Fax am gleichen Tag, erhob der Verfügungskläger über seinen Prozessbevollmächtigten vor dem Arbeitsgericht Ulm Kündigungsschutzklage und machte gleichzeitig gegenüber der Rechtsvorgängerin der Verfügungsbeklagten einen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend. Das Verfahren wurde beim Arbeitsgericht Ulm unter dem Aktenzeichen 5 Ca 56/14 geführt.
Mit Schreiben vom 11.04.2014 informierte die Rechtsvorgängerin der Verfügungsbeklagten den Verfügungskläger über einen ab Mitte 2014 bevorstehenden Betriebsübergang auf die Verfügungsbeklagte als Folge einer Spaltung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG. Der Betriebsübergang wurde tatsächlich am 10.06.2014 vollzogen. Im Kammertermin vom 22.07.2014 in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 5 Ca 56/14 vor dem Arbeitsgericht Ulm wies der Vorsitzende den Verfügungskläger darauf hin, dass vor dem Hintergrund des Betriebsübergangs Bedenken gegen die Geltendmachung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs gegen die Rechtsvorgängerin der Verfügungsbeklagten bestehen. Der Verfügungskläger ließ auf diesen Hinweis hin seine Klage unverändert. Daraufhin stellte das Arbeitsgericht Ulm in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 5 Ca 56/14 mit Urteil vom 22.07.2014 fest, dass die Kündigung der Rechtsvorgängerin der Verfügungsbeklagten vom 29.01.2014 unwirksam ist und wies die auf die Weiterbeschäftigung gerichtete Klage ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Mit E-Mail vom 26.06.2014 bot der Verfügungskläger seinem Vorgesetzten sowie dem Personalleiter und dem Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten seine Arbeitskraft auch über den 30.06.2014, d. h. den Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nach der Kündigung vom 29.01.2014, hinaus an. Mit E-Mail vom 23.07.2014 (Abl. 22) teilte der Verfügungskläger seinem Vorgesetzten bei der Verfügungsbeklagten das Ergebnis der vorgenannten Kammerverhandlung mit und bot außerdem seine Arbeitskraft an. Die Verfügungsbeklagte reagierte mit E-Mail vom gleichen Tag (Abl. 23), kündigte die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm an, soweit dieses die Kündigung für wirksam erachtete, und berief sich im Übrigen hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsantrags auf die Klageabweisung.
Daraufhin stellte der Verfügungskläger über seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 28.07.2014, bei Gericht eingegangen am 29.07.2014, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Der Verfügungskläger ist der Ansicht, die Voraussetzungen für eine auf Weiterbeschäftigung gerichtete einstweilige Verfügung lägen vor. Der Verfügungsanspruch ergebe sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Weiterbeschäftigungsanspruch ohne weiteres aus dem obsiegenden Urteil im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Ulm mit dem Aktenzeichen 5 Ca 56/14. Soweit die Verfügungsbeklagte überwiegende eigene Interessen geltend mache, stünden diese einem Verfügungsanspruch des Verfügungsklägers nicht entgegen. Die zur Kündigung herangezogenen Umstände seien „verbraucht“ und könnten nach der erstinstanzlichen Entscheidung des Arbeitsgerichts Ulm nicht erneut zur Begründung der Nichtweiterbeschäftigung herangezogen werden. Der Verfügungskläger bekleide auch keine derart gewichtige Vertrauensposition in der Organisationen der Verfügungsbeklagten, dass dieser die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden könne. Überdies habe der Kläger keinerlei Anlass zu der Annahme der Verfügungsbeklagten gegeben, er werde sich ihr gegenüber illoyal verhalten. Soweit die Verfügungsbeklagte auf Auseinandersetzungen vor dem Arbeitsgericht Verden verweise oder die Diskussion um die Rückgabe von IT-Geräten, nehme der Verfügungskläger lediglich die ihm aus seiner Sicht zustehenden Rechte wahr und verlasse mit seinem Sprachgebrauch und -duktus der E-Mail-Korrespondenz nicht die Ebene des geschäftlich Üblichen.
Im Übrigen ist der Verfügungskläger der Ansicht, der Verfügungsgrund ergebe sich daraus, dass Rechtsmittelverfahren – wie die von der Verfügungsbeklagten angekündigte Berufung – schon aufgrund ihrer längeren Dauer geeignet seien, den Weiterbeschäftigungsanspruch des Verfügungsklägers zu vereiteln. Das gelte erst recht für ein reguläres Klageverfahren gegen die Verfügungsbeklagte auf Weiterbeschäftigung. Aus der ideellen Natur des Weiterbeschäftigungsanspruchs als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergebe sich, dass es keiner weiteren Begründung für den Verfügungsgrund bedürfe. Jedenfalls scheitere das Begehren auf vorläufige Weiterbeschäftigung des Verfügungsklägers nicht an einem dem entgegenstehenden Verhalten des Verfügungsklägers im erstinstanzlichen Verfahren und kurz danach. Der Verfügungskläger habe zu keiner Zeit Zweifel darüber aufkommen lassen, dass er seine Arbeit bei der Verfügungsbeklagten weiterführen möchte. Letztlich solle mit der Durchsetzung des Weiterbeschäftigungsanspruchs im Wege der einstweiligen Verfügung einer Entfremdung des Verfügungsklägers aus dem Arbeitsverhältnis entgegengewirkt werden.
Der Verfügungskläger beantragt zuletzt:
10 
Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, den Verfügungskläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits vor dem Arbeitsgericht Ulm, Aktenzeichen 5 Ca 56/14, als Pharmareferent im Außendienst weiter zu beschäftigen.
11 
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Die Beklagte ist der Ansicht, es lägen weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund vor. An einem Verfügungsanspruch fehle es bereits deswegen, weil im Rahmen einer vorzunehmenden Interessenabwägung die Interessen des Verfügungsklägers an einer Beschäftigung hinter den Interessen der Verfügungsbeklagten an einer Nichtbeschäftigung zurücktreten müssten. Das überwiegende Interesse der Verfügungsbeklagten an der Nichtbeschäftigung ergebe sich aus der Stellung des Verfügungsklägers und der Art seiner Arbeit. Die Tätigkeit des Verfügungsklägers im Außendienst erfordere eine besondere Vertrauensbeziehung zwischen den Vertragsparteien. In der Funktion als Pharmareferent im Außendienst sei der Verfügungskläger das Gesicht des Unternehmens nach außen und der erste Kontakt zu den Kunden der Verfügungsbeklagten. Da der Verfügungskläger in dieser Funktion nicht in Kontrollsysteme eingebunden sein könne, sei sein Verhalten gegenüber Kunden nicht zu überprüfen. Überdies ergebe sich aus dem weiteren Verhalten des Verfügungsklägers nach Ausspruch der Kündigung, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten sei. Die Art der Auseinandersetzungen mit dem Kläger und die Gegenstände der Auseinandersetzungen, die schon alltägliche Abläufe in einem Arbeitsverhältnis beträfen, namentlich die Kommunikation im Zusammenhang mit der Rückgabe der IT-Geräte sowie zwei weitere Rechtsstreite vor dem Arbeitsgericht Verden, ließen Ansätze für provokative und illoyale Verhaltensweisen erkennen. Es sei daher davon auszugehen, dass bei einer Weiterbeschäftigung des Verfügungsklägers Auseinandersetzungen vergleichbarer Art einen nicht unerheblichen Teil der Arbeitszeit in Anspruch nehmen würden und eine den arbeitsvertraglichen Pflichten entsprechender Erfüllung der Aufgaben eines Pharmareferenten im Außendienst, insbesondere ein angemessener Umgang mit Kunden, nicht mehr gewährleistet wäre, ohne dass die Verfügungsbeklagte Möglichkeiten hätte, mit Blick auf die Wahrung ihrer Reputation vorbeugend korrigierend einzugreifen.
14 
In Übrigen ist die Verfügungsbeklagte der Ansicht, es liege kein Verfügungsgrund vor. Auf das Vorliegen eines Verfügungsgrundes könne entgegen der Ansicht des Verfügungsklägers nicht verzichtet werden. Der Verfügungsgrund ergebe sich auch nicht bereits allein aus dem Vorliegen eines Verfügungsanspruchs. Vielmehr seien an das Vorliegen eines Verfügungsgrundes strenge Anforderungen zu stellen, die vorliegend nicht eingehalten seien, da der Verfügungskläger keine Nachteile glaubhaft gemacht habe, die wegen einer Notlage eine sofortige Erfüllung seines vermeintlichen Anspruchs gebieten würden. Zudem habe der Verfügungskläger die Eilbedürftigkeit seines Antrags selbst widerlegt. So habe er es bereits unterlassen, die Verfügungsbeklagte in den Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Kündigung vom 29.01.2014 einzubeziehen und von ihr die Weiterbeschäftigung zu fordern. Dies sei ihm jedoch ohne weiteres möglich und nach der prozessualen Situation auch geboten gewesen. Überdies sei der Verfügungskläger seit dem Ablauf der Kündigungsfrist am 30.06.2014 nicht mehr für die Verfügungsbeklagte tätig gewesen und habe erst am 29.07.2014, d.h. nach fast einem Monat, den Weiterbeschäftigungsantrag gestellt.
15 
Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf den Inhalt der Akte, namentlich auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf den Inhalt der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
16 
Die zulässige Verfügungsklage ist unbegründet. Es kann dahinstehen, ob dem Verfügungskläger ein Verfügungsanspruch zusteht. Jedenfalls hat der Verfügungskläger einen nach § 940 ZPO (analog) erforderlichen Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
17 
1. Gemäß § 940 ZPO (analog) erfordert der Erlass einer einstweiligen Verfügung einen Verfügungsgrund, d. h. die einstweilig verfügte Maßnahme muss zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig ist. Ein Verfügungsgrund ist daher nur zu bejahen, wenn die objektiv begründete Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des status quo die Rechtsverwirklichung des Antragstellers im gegenwärtigen oder zukünftigen Hauptverfahren vereitelt oder erschwert werden könnte (MüKo/Drescher, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 940 Rn. 9). Der Verfügungsgrund liegt mithin in der Gefährdung des individuellen Streitgegenstands, in der Gefährdung des Anspruchs oder in der Gefährdung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses, aus dem die Ansprüche zukünftig entstehen können, begründet (MüKo/Drescher, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 940 Rn. 9). Dabei sind nach herrschender Meinung an einstweilige Verfügungen mit befriedigender Wirkung gemäß § 940 ZPO (analog) grundsätzlich strengere Anforderungen zu stellen, als an lediglich sichernde einstweilige Verfügungen, weil durch sie in einem unter summarischen und daher für den Antragsgegner mit weniger Rechtschutzgarantien ausgestatteten Verfahren – zumindest teilweise – vollendete Tatsachen geschaffen werden. Daher muss der Verfügungskläger auf die sofortige Erfüllung so dringend angewiesen sein, dass das Abwarten eines Titels in der Hauptsache nicht mehr möglich erscheint. Die dem Verfügungskläger aus der Nichtleistung drohenden Nachteile müssen im Vergleich zu den Nachteilen für den Verfügungsbeklagten unverhältnismäßig groß, ja sogar irreparabel sei.
18 
a. Nichts anderes gilt für den Antrag eines Arbeitnehmers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die auf die Durchsetzung der (Weiter-)Beschäftigung mit den bisherigen Tätigkeiten gerichtet ist. Soweit vertreten wird, im Rahmen einer einstweiligen Verfügung auf (Weiter-)Beschäftigung sei die Darlegung einer besonderen Dinglichkeitssituation nicht erforderlich und der Verfügungsgrund ergebe sich bereits ohne weiteres aus dem Vorliegen eines Verfügungsanspruchs bzw. aus dem ohne die Beschäftigung drohenden endgültigen Rechtsverlust für die antragstellende Partei (s. nur Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im arbeitsgerichtlichen Verfahren, 2. Aufl. 2007, I. Rn. 95 mit zahlr. w. N.; LAG Hamm 09.06.2006 – 19 Sa 880/06, NZA-RR 2007, 17, 18 m. w. N.), schließt sich die Kammer dieser Ansicht nicht an. Die Gefahr eines endgültigen Rechtsverlusts besteht aufgrund der Erfüllungswirkung einer einstweiligen (Weiter-)Beschäftigungsverfügung auch für die verfügungsbeklagte Partei und kann deshalb nicht ohne Weiteres zugunsten des die Beschäftigung verlangenden Arbeitnehmers die Annahme eines Verfügungsgrundes rechtfertigen (Ostrowicz/Künzl/Scholz/Scholz, Handbuch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl. 2010, S. 502). Auch ergibt sich vor dem Hintergrund, dass für bestimmte Ansprüche oder Rechtsgebiete der Verzicht auf einen Verfügungsgrund ausdrücklich gesetzlich geregelt ist (z. B. § 899 Abs. 2 BGB, § 25 UWG a. F., § 42a Abs. 6 Satz 2 UrhG), zwingend im Umkehrschluss, dass es ohne spezialgesetzliche Regelung bei den allgemeinen Grundsätzen verbleibt und der Erlass einer einstweiligen Verfügung neben einem Verfügungsanspruch auch einen Verfügungsgrund erfordert (LAG München 17.02.2011 – 11 SaGa, n. v., m. w. N.). Schließlich ist die Argumentation der Gegenansicht auch vor dem Hintergrund, dass der (Weiter-)Beschäftigungsanspruch Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers ist, weder systematisch noch unter Beachtung der Wertigkeit der Grundrechte überzeugend. Grundrechtlich geschützte Positionen und Interessen sind im Zivilrecht allgemein, und daher auch beim (Weiter-)Beschäftigungsanspruch, im Rahmen der Generalklauseln und folglich auch bei der Prüfung einer einstweiligen Verfügung nach § 940 ZPO bei einer umfassenden Abwägung der aus einer Anordnung bzw. Abweisung einer einstweiligen Verfügung folgenden Nachteile zu gewichten; das Vorliegen grundrechtlich geschützter Positionen bei einer Partei kann mithin eine Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls und die Wertung auch möglicher entgegenstehender grundrechtlich geschützter Positionen und Interessen nicht entbehrlich machen. Insoweit kann auch nicht auf die bereits auf materiell-rechtlicher Ebene beim Verfügungsanspruch vorzunehmende Interessenabwägung verwiesen werden, denn die Interessenabwägung auf der prozessualen Ebene des Verfügungsgrundes ist unter besonderer Berücksichtigung der Dringlichkeit vorzunehmen, so dass der Maßstab ein grundlegend anderer ist als bei der Prüfung des Verfügungsanspruchs.
19 
b. Entscheidend ist mithin im Rahmen der Prüfung, ob ein Verfügungsgrund für eine Weiterbeschäftigung gegeben ist, nicht, dass durch eine vorübergehende Nichtbeschäftigung der Anspruch eines Arbeitnehmers für den jeweiligen Zeitraum unwiederbringlich verloren geht und hierdurch in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingegriffen wird, sondern allein, ob aufgrund dieses Rechtsverlusts unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsrechts eines Arbeitnehmers diesem derart schwerwiegende Nachteile drohen, dass ihm ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens nicht zugemutet werden kann. Folglich erfordert der im Rahmen einer (Weiter-)Beschäftigungsverfügung notwendige Verfügungsgrund die Darlegung und ggf. Glaubhaftmachung von besonderen Belangen durch einen Verfügungskläger, die über eine Nichterfüllung des bloßen Beschäftigungsinteresses hinausgehen. Derartige Belange können gegeben sein, wenn die tatsächliche Beschäftigung keinen Aufschub duldet und selbst weiter zu gewährende finanzielle Leistungen den Arbeitnehmer nicht vor schwerwiegenden Nachteilen schützen. Als solche Nachteile kommen insbesondere solche ideeller Natur in Betracht, etwa der durch eine Nichtbeschäftigung drohende Verlust besonderer Fähigkeiten oder Kenntnisse oder der Ansehensverlust bei besonders herausgehobenen Stellungen (Ostrowicz/Künzl/Scholz/Scholz, Handbuch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl. 2010, S. 503).
20 
2. Gemessen an diesen Vorgaben ist kein Verfügungsgrund gegeben. Nach dem Vortrag des Verfügungsklägers sind keine über das bloße Beschäftigungsinteresse hinausgehenden Interessen für ihn ersichtlich, nach denen die tatsächliche Beschäftigung keinen weiteren Aufschub dulden würde. Der Verfügungskläger hat seinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung maßgebend darauf gestützt, dass ein Verfügungsanspruch bestehe und darüber hinaus ein Verfügungsgrund nicht erforderlich sei bzw. sich bereits aus der ideellen Natur des Weiterbeschäftigungsanspruchs als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergebe. Selbst im Rahmen der Diskussion des vorstehenden Theorienstreits über die Anforderungen an den Verfügungsgrund für eine einstweilige Weiterbeschäftigungsverfügung und auf Hinweis der verfügungsbeklagten Partei, dass der Verfügungskläger keinerlei ideelle Interessen zur Begründung der Dringlichkeit der Weiterbeschäftigung vorgetragen habe, ergänzte der Verfügungskläger lediglich, dass einer Entfremdung des Verfügungsklägers aus dem Arbeitsverhältnis entgegengewirkt werden solle. Worin aber diese Entfremdung bestehen soll, wann sie eintritt und warum sie vorliegend eine sofortige tatsächliche Beschäftigung des Verfügungsklägers erfordert, hat der Verfügungskläger nicht ausgeführt, so dass sich auch aus diesem weiteren Vortrag keine schwerwiegenden Nachteile ergeben, vor denen der Verfügungskläger durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu schützen wäre. Da nach alledem bereits nach dem Vortrag des Verfügungsklägers ein Verfügungsgrund nicht gegeben ist, kann dahinstehen, ob der Verfügungskläger einen Verfügungsgrund möglicherweise durch die Herbeiführung der Dringlichkeit selbst widerlegt hat.
II.
21 
1. Die Festsetzung des Rechtsmittelstreitwerts folgt dem Grunde nach aus § 61 Abs. 1 ArbGG und entspricht in der Höhe einem Bruttomonatsentgelt des Verfügungsklägers von EUR 4.240,00 als dem wirtschaftlichen Interesse des Verfügungsklägers an der begehrten einstweiligen Verfügung gemäß § 3 ZPO. Von einer Absenkung des Streitwerts auf einen Bruchteil des ebenfalls bei einem Bruttomonatsentgelt des Verfügungsklägers von EUR 4.240,00 liegenden Hauptsachewerts (s. dazu nur Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 3 Rn. 16 „Einstweilige Verfügung“) wurde aufgrund der Erfüllungswirkung der vorliegend begehrten Leistungsverfügung abgesehen.
22 
2. Die Kostentragungspflicht des in der Sache voll unterlegenen Verfügungsklägers ergibt sich aus § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 495, 91 Abs. 1 ZPO.

Gründe

 
I.
16 
Die zulässige Verfügungsklage ist unbegründet. Es kann dahinstehen, ob dem Verfügungskläger ein Verfügungsanspruch zusteht. Jedenfalls hat der Verfügungskläger einen nach § 940 ZPO (analog) erforderlichen Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
17 
1. Gemäß § 940 ZPO (analog) erfordert der Erlass einer einstweiligen Verfügung einen Verfügungsgrund, d. h. die einstweilig verfügte Maßnahme muss zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig ist. Ein Verfügungsgrund ist daher nur zu bejahen, wenn die objektiv begründete Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des status quo die Rechtsverwirklichung des Antragstellers im gegenwärtigen oder zukünftigen Hauptverfahren vereitelt oder erschwert werden könnte (MüKo/Drescher, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 940 Rn. 9). Der Verfügungsgrund liegt mithin in der Gefährdung des individuellen Streitgegenstands, in der Gefährdung des Anspruchs oder in der Gefährdung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses, aus dem die Ansprüche zukünftig entstehen können, begründet (MüKo/Drescher, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 940 Rn. 9). Dabei sind nach herrschender Meinung an einstweilige Verfügungen mit befriedigender Wirkung gemäß § 940 ZPO (analog) grundsätzlich strengere Anforderungen zu stellen, als an lediglich sichernde einstweilige Verfügungen, weil durch sie in einem unter summarischen und daher für den Antragsgegner mit weniger Rechtschutzgarantien ausgestatteten Verfahren – zumindest teilweise – vollendete Tatsachen geschaffen werden. Daher muss der Verfügungskläger auf die sofortige Erfüllung so dringend angewiesen sein, dass das Abwarten eines Titels in der Hauptsache nicht mehr möglich erscheint. Die dem Verfügungskläger aus der Nichtleistung drohenden Nachteile müssen im Vergleich zu den Nachteilen für den Verfügungsbeklagten unverhältnismäßig groß, ja sogar irreparabel sei.
18 
a. Nichts anderes gilt für den Antrag eines Arbeitnehmers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die auf die Durchsetzung der (Weiter-)Beschäftigung mit den bisherigen Tätigkeiten gerichtet ist. Soweit vertreten wird, im Rahmen einer einstweiligen Verfügung auf (Weiter-)Beschäftigung sei die Darlegung einer besonderen Dinglichkeitssituation nicht erforderlich und der Verfügungsgrund ergebe sich bereits ohne weiteres aus dem Vorliegen eines Verfügungsanspruchs bzw. aus dem ohne die Beschäftigung drohenden endgültigen Rechtsverlust für die antragstellende Partei (s. nur Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im arbeitsgerichtlichen Verfahren, 2. Aufl. 2007, I. Rn. 95 mit zahlr. w. N.; LAG Hamm 09.06.2006 – 19 Sa 880/06, NZA-RR 2007, 17, 18 m. w. N.), schließt sich die Kammer dieser Ansicht nicht an. Die Gefahr eines endgültigen Rechtsverlusts besteht aufgrund der Erfüllungswirkung einer einstweiligen (Weiter-)Beschäftigungsverfügung auch für die verfügungsbeklagte Partei und kann deshalb nicht ohne Weiteres zugunsten des die Beschäftigung verlangenden Arbeitnehmers die Annahme eines Verfügungsgrundes rechtfertigen (Ostrowicz/Künzl/Scholz/Scholz, Handbuch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl. 2010, S. 502). Auch ergibt sich vor dem Hintergrund, dass für bestimmte Ansprüche oder Rechtsgebiete der Verzicht auf einen Verfügungsgrund ausdrücklich gesetzlich geregelt ist (z. B. § 899 Abs. 2 BGB, § 25 UWG a. F., § 42a Abs. 6 Satz 2 UrhG), zwingend im Umkehrschluss, dass es ohne spezialgesetzliche Regelung bei den allgemeinen Grundsätzen verbleibt und der Erlass einer einstweiligen Verfügung neben einem Verfügungsanspruch auch einen Verfügungsgrund erfordert (LAG München 17.02.2011 – 11 SaGa, n. v., m. w. N.). Schließlich ist die Argumentation der Gegenansicht auch vor dem Hintergrund, dass der (Weiter-)Beschäftigungsanspruch Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers ist, weder systematisch noch unter Beachtung der Wertigkeit der Grundrechte überzeugend. Grundrechtlich geschützte Positionen und Interessen sind im Zivilrecht allgemein, und daher auch beim (Weiter-)Beschäftigungsanspruch, im Rahmen der Generalklauseln und folglich auch bei der Prüfung einer einstweiligen Verfügung nach § 940 ZPO bei einer umfassenden Abwägung der aus einer Anordnung bzw. Abweisung einer einstweiligen Verfügung folgenden Nachteile zu gewichten; das Vorliegen grundrechtlich geschützter Positionen bei einer Partei kann mithin eine Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls und die Wertung auch möglicher entgegenstehender grundrechtlich geschützter Positionen und Interessen nicht entbehrlich machen. Insoweit kann auch nicht auf die bereits auf materiell-rechtlicher Ebene beim Verfügungsanspruch vorzunehmende Interessenabwägung verwiesen werden, denn die Interessenabwägung auf der prozessualen Ebene des Verfügungsgrundes ist unter besonderer Berücksichtigung der Dringlichkeit vorzunehmen, so dass der Maßstab ein grundlegend anderer ist als bei der Prüfung des Verfügungsanspruchs.
19 
b. Entscheidend ist mithin im Rahmen der Prüfung, ob ein Verfügungsgrund für eine Weiterbeschäftigung gegeben ist, nicht, dass durch eine vorübergehende Nichtbeschäftigung der Anspruch eines Arbeitnehmers für den jeweiligen Zeitraum unwiederbringlich verloren geht und hierdurch in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingegriffen wird, sondern allein, ob aufgrund dieses Rechtsverlusts unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsrechts eines Arbeitnehmers diesem derart schwerwiegende Nachteile drohen, dass ihm ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens nicht zugemutet werden kann. Folglich erfordert der im Rahmen einer (Weiter-)Beschäftigungsverfügung notwendige Verfügungsgrund die Darlegung und ggf. Glaubhaftmachung von besonderen Belangen durch einen Verfügungskläger, die über eine Nichterfüllung des bloßen Beschäftigungsinteresses hinausgehen. Derartige Belange können gegeben sein, wenn die tatsächliche Beschäftigung keinen Aufschub duldet und selbst weiter zu gewährende finanzielle Leistungen den Arbeitnehmer nicht vor schwerwiegenden Nachteilen schützen. Als solche Nachteile kommen insbesondere solche ideeller Natur in Betracht, etwa der durch eine Nichtbeschäftigung drohende Verlust besonderer Fähigkeiten oder Kenntnisse oder der Ansehensverlust bei besonders herausgehobenen Stellungen (Ostrowicz/Künzl/Scholz/Scholz, Handbuch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl. 2010, S. 503).
20 
2. Gemessen an diesen Vorgaben ist kein Verfügungsgrund gegeben. Nach dem Vortrag des Verfügungsklägers sind keine über das bloße Beschäftigungsinteresse hinausgehenden Interessen für ihn ersichtlich, nach denen die tatsächliche Beschäftigung keinen weiteren Aufschub dulden würde. Der Verfügungskläger hat seinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung maßgebend darauf gestützt, dass ein Verfügungsanspruch bestehe und darüber hinaus ein Verfügungsgrund nicht erforderlich sei bzw. sich bereits aus der ideellen Natur des Weiterbeschäftigungsanspruchs als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergebe. Selbst im Rahmen der Diskussion des vorstehenden Theorienstreits über die Anforderungen an den Verfügungsgrund für eine einstweilige Weiterbeschäftigungsverfügung und auf Hinweis der verfügungsbeklagten Partei, dass der Verfügungskläger keinerlei ideelle Interessen zur Begründung der Dringlichkeit der Weiterbeschäftigung vorgetragen habe, ergänzte der Verfügungskläger lediglich, dass einer Entfremdung des Verfügungsklägers aus dem Arbeitsverhältnis entgegengewirkt werden solle. Worin aber diese Entfremdung bestehen soll, wann sie eintritt und warum sie vorliegend eine sofortige tatsächliche Beschäftigung des Verfügungsklägers erfordert, hat der Verfügungskläger nicht ausgeführt, so dass sich auch aus diesem weiteren Vortrag keine schwerwiegenden Nachteile ergeben, vor denen der Verfügungskläger durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu schützen wäre. Da nach alledem bereits nach dem Vortrag des Verfügungsklägers ein Verfügungsgrund nicht gegeben ist, kann dahinstehen, ob der Verfügungskläger einen Verfügungsgrund möglicherweise durch die Herbeiführung der Dringlichkeit selbst widerlegt hat.
II.
21 
1. Die Festsetzung des Rechtsmittelstreitwerts folgt dem Grunde nach aus § 61 Abs. 1 ArbGG und entspricht in der Höhe einem Bruttomonatsentgelt des Verfügungsklägers von EUR 4.240,00 als dem wirtschaftlichen Interesse des Verfügungsklägers an der begehrten einstweiligen Verfügung gemäß § 3 ZPO. Von einer Absenkung des Streitwerts auf einen Bruchteil des ebenfalls bei einem Bruttomonatsentgelt des Verfügungsklägers von EUR 4.240,00 liegenden Hauptsachewerts (s. dazu nur Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 3 Rn. 16 „Einstweilige Verfügung“) wurde aufgrund der Erfüllungswirkung der vorliegend begehrten Leistungsverfügung abgesehen.
22 
2. Die Kostentragungspflicht des in der Sache voll unterlegenen Verfügungsklägers ergibt sich aus § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 495, 91 Abs. 1 ZPO.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
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published on 22/07/2014 00:00

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.01.2014 nicht beendet wird.2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.3. Der Auflösungsantrag wird zurückgewiesen.4. Die Kosten des Rechtsst
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Annotations

(1) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen aufspalten

1.
zur Aufnahme durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere, von ihm dadurch gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Aufspaltung).

(2) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann von seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile abspalten

1.
zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Abspaltung).

(3) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann aus seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile ausgliedern

1.
zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an den übertragenden Rechtsträger (Ausgliederung).

(4) Die Spaltung kann auch durch gleichzeitige Übertragung auf bestehende und neue Rechtsträger erfolgen.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) In den Fällen des § 894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden.

(2) Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund einer Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung des Grundbuchs betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.

(1) Ist einem Hersteller von Tonträgern ein Nutzungsrecht an einem Werk der Musik eingeräumt worden mit dem Inhalt, das Werk zu gewerblichen Zwecken auf Tonträger zu übertragen und diese zu vervielfältigen und zu verbreiten, so ist der Urheber verpflichtet, jedem anderen Hersteller von Tonträgern, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes seine Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz hat, nach Erscheinen des Werkes gleichfalls ein Nutzungsrecht mit diesem Inhalt zu angemessenen Bedingungen einzuräumen; dies gilt nicht, wenn das bezeichnete Nutzungsrecht erlaubterweise von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen wird oder wenn das Werk der Überzeugung des Urhebers nicht mehr entspricht, ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann und er ein etwa bestehendes Nutzungsrecht aus diesem Grunde zurückgerufen hat. § 63 ist entsprechend anzuwenden. Der Urheber ist nicht verpflichtet, die Benutzung des Werkes zur Herstellung eines Filmes zu gestatten.

(2) Gegenüber einem Hersteller von Tonträgern, der weder seine Hauptniederlassung noch seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, besteht die Verpflichtung nach Absatz 1, soweit in dem Staat, in dem er seine Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz hat, den Herstellern von Tonträgern, die ihre Hauptniederlassung oder ihren Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt ein entsprechendes Recht gewährt wird.

(3) Das nach den vorstehenden Bestimmungen einzuräumende Nutzungsrecht wirkt nur im Geltungsbereich dieses Gesetzes und für die Ausfuhr nach Staaten, in denen das Werk keinen Schutz gegen die Übertragung auf Tonträger genießt.

(4) Hat der Urheber einem anderen das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt mit dem Inhalt, das Werk zu gewerblichen Zwecken auf Tonträger zu übertragen und diese zu vervielfältigen und zu verbreiten, so gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts zur Einräumung des in Absatz 1 bezeichneten Nutzungsrechts verpflichtet ist.

(5) Auf ein Sprachwerk, das als Text mit einem Werk der Musik verbunden ist, sind die vorstehenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden, wenn einem Hersteller von Tonträgern ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist mit dem Inhalt, das Sprachwerk in Verbindung mit dem Werk der Musik auf Tonträger zu übertragen und diese zu vervielfältigen und zu verbreiten.

(6) Für Klagen, durch die ein Anspruch auf Einräumung des Nutzungsrechts geltend gemacht wird, sind, sofern der Urheber oder im Fall des Absatzes 4 der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, die Gerichte zuständig, in deren Bezirk das Patentamt seinen Sitz hat. Einstweilige Verfügungen können erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.

(7) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn das in Absatz 1 bezeichnete Nutzungsrecht lediglich zur Herstellung eines Filmes eingeräumt worden ist.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) In den Fällen des § 894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden.

(2) Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund einer Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung des Grundbuchs betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.

(1) Ist einem Hersteller von Tonträgern ein Nutzungsrecht an einem Werk der Musik eingeräumt worden mit dem Inhalt, das Werk zu gewerblichen Zwecken auf Tonträger zu übertragen und diese zu vervielfältigen und zu verbreiten, so ist der Urheber verpflichtet, jedem anderen Hersteller von Tonträgern, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes seine Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz hat, nach Erscheinen des Werkes gleichfalls ein Nutzungsrecht mit diesem Inhalt zu angemessenen Bedingungen einzuräumen; dies gilt nicht, wenn das bezeichnete Nutzungsrecht erlaubterweise von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen wird oder wenn das Werk der Überzeugung des Urhebers nicht mehr entspricht, ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann und er ein etwa bestehendes Nutzungsrecht aus diesem Grunde zurückgerufen hat. § 63 ist entsprechend anzuwenden. Der Urheber ist nicht verpflichtet, die Benutzung des Werkes zur Herstellung eines Filmes zu gestatten.

(2) Gegenüber einem Hersteller von Tonträgern, der weder seine Hauptniederlassung noch seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, besteht die Verpflichtung nach Absatz 1, soweit in dem Staat, in dem er seine Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz hat, den Herstellern von Tonträgern, die ihre Hauptniederlassung oder ihren Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt ein entsprechendes Recht gewährt wird.

(3) Das nach den vorstehenden Bestimmungen einzuräumende Nutzungsrecht wirkt nur im Geltungsbereich dieses Gesetzes und für die Ausfuhr nach Staaten, in denen das Werk keinen Schutz gegen die Übertragung auf Tonträger genießt.

(4) Hat der Urheber einem anderen das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt mit dem Inhalt, das Werk zu gewerblichen Zwecken auf Tonträger zu übertragen und diese zu vervielfältigen und zu verbreiten, so gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts zur Einräumung des in Absatz 1 bezeichneten Nutzungsrechts verpflichtet ist.

(5) Auf ein Sprachwerk, das als Text mit einem Werk der Musik verbunden ist, sind die vorstehenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden, wenn einem Hersteller von Tonträgern ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist mit dem Inhalt, das Sprachwerk in Verbindung mit dem Werk der Musik auf Tonträger zu übertragen und diese zu vervielfältigen und zu verbreiten.

(6) Für Klagen, durch die ein Anspruch auf Einräumung des Nutzungsrechts geltend gemacht wird, sind, sofern der Urheber oder im Fall des Absatzes 4 der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, die Gerichte zuständig, in deren Bezirk das Patentamt seinen Sitz hat. Einstweilige Verfügungen können erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.

(7) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn das in Absatz 1 bezeichnete Nutzungsrecht lediglich zur Herstellung eines Filmes eingeräumt worden ist.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.