Arbeitsgericht Ulm Urteil, 22. Juli 2014 - 5 Ca 56/14

published on 22/07/2014 00:00
Arbeitsgericht Ulm Urteil, 22. Juli 2014 - 5 Ca 56/14
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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.01.2014 nicht beendet wird.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Auflösungsantrag wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 4/5, der Kläger zu 1/5.

5. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 16.356,00 festgesetzt.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung der beklagten Arbeitgeberin sowie um einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers und einen Auflösungsantrag der Beklagten.
Die Beklagte, die als GmbH ihren Sitz in Ulm hat, vertreibt Arzneimittel und beschäftigt allein in ihrem Berliner Betrieb, dem der Kläger zugeordnet ist, zusammen mit anderen Konzernunternehmen ca. 220 Mitarbeiter. Der Kläger ist seit dem 01.10.1995 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Pharmareferent im Außendienst zu einem regelmäßigen Bruttomonatsentgelt von zuletzt EUR 4.089,00 beschäftigt. Der Kläger ist ledig und hat keine Kinder.
Der Kündigung liegen folgende Vorkommnisse zugrunde:
Am Dienstag, den 18.06.2013 schrieb der Kläger um 20:15 Uhr eine E-Mail an Frau W., Mitarbeitern des externen Dienstleisters Potential, sowie an alle Mitarbeiter der Beklagten in der Region Hamburg. In dieser E-Mail äußerte der Kläger sich zu einer von ihm veranlassten Druckerpatronenbestellung wörtlich wie folgt:
„Liebe Frau W.,
erste Bestellung am 03.06.2013.
Gleiche Bestellung am 14.06.2013.
Eingang am 18.06.2013, der Druckerpatronen. Danke.

Normal, heißt für mich “ Eingebildeter Normalmenschen - hat der Postweg - 3-4 Tage Zeit.

Express heißt schnell als die normale Postweg-Zeit - z.Bsp. Eingang Auftrag bis 2000 Erhalt der Lieferung am Folgetag - zwischen 0800 bis 1200h.

Fazit: Falls sie eine normale Bearbeitung von normalen Anträgen nicht nachkommen können.
hier ein Tipp!

1. Stellen Sie Mitarbeiter ein, um die Kundenzufriedenheit ihrer Auftraggeber zu gewährleisten.
oder
2. Gehen Sie aus dem Markt. Luschen haben wir in der eigenen Firma genügend, wir brauchen nicht noch Externe.

Danke.

Mit freundlichem Gruß
K.“.
Mit E-Mail vom 19.06.2013, 16:06 Uhr, wandte der Kläger sich noch einmal wörtlich wie folgt an Frau W.:
„Liebe Frau W.,
hiermit entschuldige ich mich bei Ihnen!
Für einen Augenblick waren Sie der Empfänger meiner Emotionen (Zorn, Enttäuschung, Unverständnis), stellvertretend für meine Firma,
deren unsinnige, widersprüchliche und nicht erfüllbare Arbeitsanweisungen (Zielvorstellungen) mich krank gemacht haben und machen (burn out).
Bitte, nicht persönlich nehmen, im Grunde waren Sie gar nicht der Adressat.

Mit freundlichem Gruß

K.“.
Mit Schreiben vom 16.09.2013 mahnte die Beklagte den Kläger wegen der vorstehenden E-Mails ab und forderte ihn insbesondere auf, sich gegenüber den internen und externen Kunden und Geschäftspartnern nicht in despektierlicher Weise über die Beklagte zu äußern.
Am 21.07.2013, 19:50 Uhr, sandte der Kläger an seinen Vorgesetzten, Herrn T. (Regionalleiter der Region Hamburg), wörtlich folgende E-Mail:
10 
„Hallo T.,
anbei meine Krankmeldung. Leider hatte ich einen defekt im Verbindungskabel, sodaß sich zuerst glaubte die Firma hätte mich vom Netz getrennt.
(Hat die Firma schon mit vielen unliebsamen Mitarbeiter gemacht)
War hier aber nicht der Fall, SORRY.
Ich benötige noch etwas Zeit, ich komme gerne zurück!

Das derzeitige Controlling im AD ist überzogen und hat destruktiven Auswirkungen auf die Mitarbeiter, deren Kernaufgabe es ist Gewinn zu erarbeiten, wie Arbeitsvertraglich vereinbart.

Werdet wieder MENSCHLICH und wir werden wieder ERFOLG haben.

Mit freundlichem Gruß

K.“.
11 
Die Beklagte mahnte den Kläger mit Schreiben vom 17.09.2013 wegen der vorstehenden E-Mail ab und wies namentlich darauf hin, dass sie vom Kläger die Unterlassung von despektierlichen Äußerungen über die Beklagte sowie die Unterlassung von Unterstellungen erwarte.
12 
Mit E-Mail vom 14.11.2013, 11:49 Uhr, wandte der Kläger sich an den Personalleiter der Beklagten Herrn H. wörtlich wie folgt:
13 
„Guten Tag, Herr H.,

ich schreibe Ihnen heute, da mir gegenüber zurzeit eine Arbeitssituation dargelegt wird, die ich in keinem Fall für angemessen halte.
Wie Sie wissen, war ich in längere Zeit krank. Ich hatte psychische und physische Probleme, die jetzt aber überwunden sind.

In meiner emotional labilen Zeit habe ich einige Worte geäußert, die meiner Wahrheitswahrnehmung und meinem Empfinden entsprachen, aber wohl etwas scharf geäußert wurden.

Nach erst zwei Monaten (16.09 und 17.09) erhalte ich zwei sinngleiche Abmahnungen unterschrieben von Herrn D. und Frau S.
Ich werde die Anweisungen einhalten und entschuldige mich hiermit aufrichtig, bei den Personen, die verletzt haben könnte.

Der Wahrheitsgehalt meiner Worte bleibt bestehen. Ich unterstelle nichts und ich lüge nicht. Mir selbst ist seit Oktober ohne vorherige Benachrichtigung und ohne ersichtlichen Grund, der Intranet Zugang […] gesperrt worden.

Ich bin wieder gesund und freue mich auf meine Arbeit, die seit 18 Jahren gern ausübe und nun […] weiter ausüben will.

Am 11.11.2013 hatte ich ein Gespräch mit meinem Regionalleiter […].
Inhalt des Gesprächs war nicht, die von mir erwartete Eingliederung und Aufnahme in den derzeitigen Arbeitsablauf, sondern die Aussage "Meine Arbeit sei der Firma […] – nicht mehr erwünscht und ich wäre von jeder weiteren Beschäftigung in der Firma ausgeschlossen“!

Sehr geehrter Herr H., ich schätze sie als fairen Gesprächspartner und bitte Sie aufrichtig, herzlich und sportlich, diese Situation aufzuheben und mir meine Arbeit im Außendienst wiederzugeben, bevor die gesamten arbeitsrechtlichen Verfahren in Gang gesetzt werden und ein Halten des Prozesses immer schwerer wird bzw. unmöglich wird.
Zur Zeit befinde ich mich bis zum 22.11.2013 im Urlaub. Zum Urlaubsende hoffe ich auf eine mir positive Entscheidung, danke

Mit besten Grüßen […]
K.“.
14 
Die Beklagte hörte den bei ihr bestehenden Betriebsrat mit Schreiben vom 20.01.2014 zur geplanten verhaltensbedingten Kündigung des Klägers an (Abl. 50) und kündigte schließlich mit Schreiben vom 29.01.2014, dem Kläger zugegangen am gleichen Tag, das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum Ablauf des 30.06.2014. Mit Schriftsatz vom 12.02.2014, bei Gericht eingegangen per Fax am gleichen Tag, erhob der Kläger über seine Prozessbevollmächtigten Kündigungsschutzklage.
15 
Mit Schreiben vom 11.04.2014 informierte die Beklagte den Kläger über einen ab Mitte 2014 bevorstehenden Betriebsübergang auf die X-GmbH als Folge einer Spaltung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG. Der Betriebsübergang wurde tatsächlich zu einem vor dem 30.06.2014 liegenden Zeitpunkt vollzogen.
16 
Der Kläger ist der Ansicht, es liege kein Kündigungsgrund vor und die Kündigung sei unwirksam. Soweit die Beklagte meine, er habe in seiner E-Mail vom 14.11.2013 mit der Aussage "Der Wahrheitsgehalt behalte meiner Worte bleibt bestehen" der Beklagten noch einmal unsinnige, widersprüchliche und nicht erfüllbare Arbeitsanweisungen, ein überzogenes Controlling im Außendienst oder Unmenschlichkeit vorgeworfen, treffe dies nicht zu. Der Kläger habe sich für seine Entgleisungen in den E-Mails vom 18.06., 19.06. und 21.07. entschuldigt und sogar bekräftigt, sich künftig vertragsgemäß zu verhalten. Die Aussage "Der Wahrheitsgehalt meiner Worte bleibt bestehen" beziehe sich ausschließlich auf die Sperrung seines Intranet-Zugangs.
17 
Der Kläger trägt vor, er wolle an dem Arbeitsverhältnis zur Beklagten festhalten. Dieses habe sich auch in der Folge zu seiner E-Mail vom 14.11.2013 völlig problemlos entwickelt. Er habe seine Arbeitsaufgaben ordnungsgemäß wahrgenommen und an Firmenbesprechungen und Firmenveranstaltungen teilgenommen. Das Vertrauensverhältnis zu Kolleginnen und Kollegen sowohl im Innen- als auch im Außendienst sei intakt.
18 
Nach Rücknahme des sog. Schleppnetzantrags in der Kammerverhandlung beantragt der Kläger zuletzt:
19 
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.01.2014 nicht beendet wird.
20 
2. Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. wird die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Pharmareferent weiter zu beschäftigen.
21 
Die Beklagte beantragt:
22 
1. Die Klage wird abgewiesen.
23 
2. Hilfsweise: Das Arbeitsverhältnis wird gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.
24 
Der Kläger beantragt,
25 
den Auflösungsantrag zurückzuweisen.
26 
Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe mit der in seiner E-Mail vom 14.11.2013 enthaltenen Aussage "Der Wahrheitsgehalt meiner Worte bleibt bestehen" noch einmal folgende Aussagen bekräftigt:
27 
- Die Beklagte mache unsinnige, widersprüchliche und nicht erfüllbare Arbeitsanweisungen, die ihn krank gemacht haben;
28 
- das derzeitige Controlling im Außendienst sei überzogen und habe destruktive Auswirkungen auf die Mitarbeiter;
29 
- die Beklagte sei „unmenschlich" und müsse wieder menschlich werden, damit alle wieder Erfolg haben könnten.
30 
Der Kläger beleidige hiermit die Beklagte und ihre Repräsentanten und verstoße in erheblicher Weise gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen der Beklagten. Es sei der Beklagten daher nicht zuzumuten, den Kläger über den Ablauf der Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte damit rechnen müsse, dass der Kläger auch in Zukunft in gleicher Weise seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzen wird. Der Kläger zeige keine Einsicht.
31 
Hilfsweise sei dem Antrag auf Auflösung gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG stattzugeben, da eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien nicht mehr zu erwarten sei. Die grobe Beleidigung der Beklagten durch den Kläger zerstöre die für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauensgrundlage und mache eine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit unmöglich.
32 
Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf den Inhalt der Akte, namentlich auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf den Inhalt der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
33 
Die zulässige Klage ist nur in Bezug auf die Kündigungsschutzklage des Klägers begründet. Der Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers ist ebenso unbegründet wie der Auflösungsantrag der Beklagten.
34 
1. Die Kündigungsschutzklage des Klägers ist begründet. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wurde durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 29.01.2014 nicht beendet.
35 
a. Die Kündigung gilt nicht bereits nach §§ 4 Satz 1, 7 KSchG als rechtswirksam, da der Kläger mit seiner bei Gericht am 12.02.2014 eingegangenen Klage die Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG gewahrt hat, die mit Zugang der Kündigung am 29.01.2014 anlief. Dabei richtet sich der Kläger mit seiner Kündigungsschutzklage gegen die richtige Beklagte. Auch wenn zu einem Zeitpunkt nach Klageerhebung ein Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die X-GmbH stattgefunden hat, lässt dies die Passivlegitimation der Beklagten als bisherige Betriebsinhaberin für die Kündigungsschutzklage unberührt (s. nur ErfK/Preis, 14. Aufl. 2014, § 613a BGB Rn. 174 m. w. N. auch zur Rspr.).
36 
b. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet gemäß §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, da im maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung am 29.01.2014 das bereits 1995 begründete Arbeitsverhältnis der Parteien länger als sechs Monate bestand und die Beklagte unstreitig in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit (ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Angestellten) beschäftigte.
37 
c. Die verhaltensbedingte Kündigung vom 29.01.2014 ist unwirksam, da sie nicht gemäß § 1 KSchG sozial gerechtfertigt ist.
38 
aa. Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers i. S. v. § 1 Abs. 2 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht – in der Regel (aber nicht zwingend) schuldhaft – erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (s. nur BAG 13.12.2007 – 2 AZR 818/06, NZA 2008, 589, 592 mit zahlr. w. N.). Für eine verhaltensbedingte Kündigung gilt dabei das Prognoseprinzip. Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen. Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch in der Zukunft belastend auswirken (BAG 31.05.2007 – 2 AZR 200/06, NZA 2007, 922; 12.01.2006 – 2 AZR 179/05, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54). Eine negative Prognose liegt vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde auch zukünftig den Arbeitsvertrag nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen. Deshalb setzt eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung regelmäßig eine Abmahnung voraus. Diese dient der Objektivierung der negativen Prognose. Liegt eine ordnungsgemäße Abmahnung vor und verletzt der Arbeitnehmer erneut seine vertraglichen Pflichten, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen.
39 
bb. Soweit nach der vorstehenden Maßgabe für die soziale Rechtfertigung der verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung der Beklagten also zunächst eine Vertragspflichtverletzung durch den Kläger erforderlich ist, sind speziell zu dem vorliegend von der Beklagten geltend gemachten Kündigungsgrund der groben Beleidigung bzw. der ehrverletzenden Äußerungen durch den Kläger folgende Grundsätze zu berücksichtigen:
40 
Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers und/oder seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den/die Betroffenen bedeuten, können einen gewichtigen Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers (§ 241 Abs. 2 BGB) darstellen und sogar eine außerordentliche fristlose Kündigung an sich rechtfertigen (BAG 10.12.2009 – 2 AZR 534/08, NZA 2010, 698, 699). Sie können daher – je nach den Umständen des Einzelfalls – auch eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung begründen (HaKo/Fiebig/Zimmermann, KSchR, 4. Aufl. 2012, § 1 Rn. 421). Entsprechendes gilt für bewusst wahrheitswidrig aufgestellte Tatsachenbehauptungen, etwa wenn sie den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen. Der Arbeitnehmer kann sich dafür nicht auf sein Recht zur freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen. Dieses Grundrecht schützt weder Formalbeleidigungen und Schmähungen, noch bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen. Es ist nicht schrankenlos gewährleistet. Die Meinungsfreiheit wird insbesondere durch das Recht der persönlichen Ehre gemäß Art. 5 Abs. 2 GG beschränkt und muss mit diesem in ein ausgeglichenes Verhältnis gebracht werden. Zwar können Arbeitnehmer unternehmensöffentlich Kritik am Arbeitgeber und den betrieblichen Verhältnissen üben und sich ggf. auch überspitzt oder polemisch äußern. Im groben Maß unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, muss der Arbeitgeber aber nicht hinnehmen. Schon die erstmalige Ehrverletzung kann kündigungsrelevant sein und wiegt umso schwerer, je überlegter sie erfolgte (BAG 10.12.2009 – 2 AZR 534/08, NZA 2010, 698, 699 m. w. N.).
41 
Bei der rechtlichen Würdigung sind allerdings die Umstände zu berücksichtigen, unter denen diffamierende oder ehrverletzende Äußerungen über Vorgesetzte und/oder Kollegen gefallen sind. Geschah dies in vertraulichen Gesprächen unter Arbeitskollegen, vermögen sie eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen (BAG 10.10.2002 – 2 AZR 418/01, DB 2003, 1797). Der Arbeitnehmer darf anlässlich solcher Gespräche regelmäßig darauf vertrauen, seine Äußerungen würden nicht nach außen getragen. Er muss nicht damit rechnen, durch sie werde der Betriebsfrieden gestört und das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber belastet. Vertrauliche Äußerungen unterfallen dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG). Die vertrauliche Kommunikation in der Privatsphäre ist Ausdruck der Persönlichkeit und grundrechtlich gewährleistet. Äußerungen, die gegenüber Außenstehenden oder der Öffentlichkeit wegen ihres ehrverletzenden Gehalts nicht schutzwürdig wären, genießen in Vertraulichkeitsbeziehungen als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung verfassungsrechtlichen Schutz, der dem Schutz der Ehre des durch die Äußerung Betroffenen vorgeht (vgl. BVerfG 27.07.2009 – 2 BvR 2186/07, juris; 23.11.2006 – 1 BvR 285/06, NJW 2007, 1194). Hebt der Gesprächspartner später gegen den Willen des sich negativ äußernden Arbeitnehmers die Vertraulichkeit auf, geht dies arbeitsrechtlich nicht zu dessen Lasten. Den Schutz der Privatsphäre und Meinungsfreiheit kann wiederum derjenige Arbeitnehmer nicht für sich in Anspruch nehmen, der selbst die Vertraulichkeit der Situation aufhebt. Dann ist die Gelegenheit für Dritte, seine Äußerungen wahrzunehmen, ihm zuzuordnen. Dies gilt insbesondere, wenn eine ehrverletzende Erklärung an eine – vermeintliche – Vertrauensperson gerichtet wird, um mittelbar den Dritten zu treffen (vgl. BAG 10.10.2002 – 2 AZR 418/01, DB 2003, 1797; 17.02.2000 – 2 AZR 927/98, juris).
42 
cc. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat der Kläger nach Ansicht der Kammer durch die Äußerungen in seiner E-Mail vom 14.11.2013 bereits seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht verletzt. Es ist namentlich kein Verstoß des Klägers gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers (§ 241 Abs. 2 BGB) ersichtlich. Die Beklagte meint, der Kläger habe mit der Aussage in seiner E-Mail vom 14.11.2013, der Wahrheitsgehalt seiner Worte bleibe bestehen, seine früheren Aussagen noch einmal wiederholt und mithin behauptet,
43 
-die Beklagte mache unsinnige, widersprüchliche und nicht erfüllbare Arbeitsanweisungen, die den Kläger krank machen würden,
44 
-das derzeitige Controlling im Außendienst sei überzogen und habe destruktive Auswirkungen auf die Mitarbeiter und
45 
-die Beklagte sei „unmenschlich“ und müsse wieder menschlich werden, damit alle wieder Erfolg haben könnten.
46 
Dieser Interpretation der Beklagten folgt die Kammer nicht. Die Auslegung des Satzes „Der Wahrheitsgehalt meiner Worte bleibt bestehen“ durch die Beklagte missachtet den unmittelbaren Bezug dieser Aussage zu den folgenden Sätzen. Die Aussage des Klägers, der Wahrheitsgehalt seiner Worte bleibe bestehen, kann nicht losgelöst von ihrem Kontext interpretiert werden.
47 
Unmittelbar im Anschluss an die Aussage, der Wahrheitsgehalt seiner Worte bleibe bestehen, führt der Kläger wörtlich aus:
48 
„Ich unterstelle nichts und ich lüge nicht. Wir selbst ist seit Oktober ohne vorherige Benachrichtigung und ohne ersichtlichen Grund, der Intranet Zugang […] gesperrt werden."
49 
Diese beiden Sätze beziehen sich ausschließlich auf eine Meinungsverschiedenheit über die Sperrung des Intranetzugangs des Klägers. Es ist daher davon auszugehen, dass auch der unmittelbar diesen Sätzen vorangestellte Satz, der mit den nachfolgenden Sätzen einen eigenen Absatz, also eine Sinneinheit, bildet, sich ausschließlich auf die Sperrung des Intranetzugangs bezieht.
50 
Die Interpretation der Beklagten ist auch unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks der E-Mail des Klägers nicht überzeugend. Diese E-Mail macht insgesamt einen vermittelnden Eindruck. Der Kläger bezieht keineswegs einseitig Position im Sinne einer eigenen subjektiven Wahrnehmung, sondern unternimmt den Versuch, sich zu erklären und entschuldigt sich sogar ausdrücklich. Soweit die Beklagte in der Kammerverhandlung argumentiert hat, schon aus dem Eingangssatz, in welchem der Kläger auf eine angemessene Arbeitssituation rekurriere, ergebe sich die Intention des Klägers, der Beklagten weiterhin Vorwürfe zu machen, folgt dem die Kammer nicht. Hiermit überinterpretiert sie einzelne Aussagen der insgesamt vermittelnden und ersichtlich um eine förderliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bemühten Ausführungen des Klägers.
51 
Abgesehen von dem konkreten Aussagegehalt des Satzes, der Wahrheitsgehalt der Worte des Klägers bleibe bestehen, ist maßgebend zu berücksichtigen, dass die E-Mail vom 14.11.2013 – anders als die abgemahnten E-Mails – nicht an einen größeren Adressatenkreis gesendet wurde, sondern ausschließlich an den Personalleiter der Beklagten H.. Unabhängig davon, ob der Kläger zu Recht oder zu Unrecht davon ausgehen durfte, in der Vergangenheit zu dem Personalleiter H. ein besonderes persönliches Verhältnis aufgebaut zu haben, nimmt der Personalleiter eines Unternehmens eine Position ein, die ihn grundsätzlich zum Ansprechpartner für die im Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter für besondere persönliche Anliegen macht. Die in der E-Mail des Klägers vom 14.11.2013 geäußerten Punkte dürften ohne weiteres als besondere persönliche Anliegen qualifiziert werden können, die es für die Mitarbeiter eines Unternehmens rechtfertigen, sich unmittelbar an den Personalleiter zu werden. Dies gilt umso mehr, als der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers als möglicher vorrangiger Ansprechpartner an den vom Kläger angesprochenen Vorfällen beteiligt war und daher ohne weiteres nachvollziehbar ist, dass sich der Kläger unmittelbar an den Personalleiter H. wandte. Dieser Schutz der Vertraulichkeit der E-Mail des Klägers an den Personalleiter H. geht nach der Ansicht der Kammer so weit, dass selbst wenn man der Aussage des Klägers den von der Beklagten behaupteten Inhalt beimessen wollte, erhebliche Zweifel bestünden, ob diese in einer persönlichen E-Mail an den Personalleiter als Vertrauensperson getätigten Aussagen eine Kündigung rechtfertigen könnten. Denn der Schutz der Ehre der Beklagten und ihrer Mitarbeiter dürfte aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses eines Personalleiters zu den Mitarbeitern eines Unternehmens im konkreten Einzelfall hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG und seiner Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG zurückstehen müssen.
52 
c. Nach alldem hat der Kläger mit seiner E-Mail vom 14.11.2013 bzw. den darin enthaltenen Aussagen seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht verletzt. Der Kündigungsschutzklage war mithin stattzugeben.
53 
2. Der Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers ist jedoch unbegründet. Der Antrag des Klägers hat bereits deswegen keine Aussicht auf Erfolg, weil der Kläger nach seinem eigenen Vortrag zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten steht, sondern sein Arbeitsverhältnis nach § 613a Abs. 1 BGB auf eine andere Gesellschaft, die X-GmbH, übergegangen ist. Macht ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis gemäß § 613a Abs. 1 BGB auf den Betriebserwerber übergegangen ist, seine tatsächliche Beschäftigung geltend, so ist eine hierauf gerichtete Klage gegen den Betriebserwerber zu richten. Dies gilt auch dann, wenn die ursprüngliche Klage vor dem Betriebsübergang rechtshängig gemacht worden ist (s. nur LAG Düsseldorf 12.03.2001 – 5 Sa 230/00, juris; vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg 19.07.2007 – 18 Sa 1721/06, juris und zum Wiedereinstellungsanspruch auch LAG Hamm 04.04.2000 – 4 Sa 1220/99, juris m. w. N.).
54 
Zur Begründung der vom Kläger angenommenen Passivlegitimation der Beklagten für den Weiterbeschäftigungsantrag kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass ein Urteil im vorliegenden Rechtsstreit auf der Beklagtenseite auch für und gegen seine neue Arbeitgeberin wirken würde. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus einer analogen Anwendung der §§ 265, 325 ZPO. Zwar geht das BAG davon aus, dass der Arbeitgeber, der das Arbeitsverhältnis vor einem Betriebsübergang gekündigt hat, für die gerichtliche Klärung der sozialen Rechtfertigung der Kündigung auch nach dem Betriebsübergang passiv legitimiert bleibt, da auf den Betriebsübergang während des Prozesses die §§ 265, 325 ZPO entsprechende Anwendung finden (BAG 24.05.2005 – 8 AZR 246/04, NZA 2005, 1178, 1181 m. w. N.). Doch ist diese Rechtsprechung nach Ansicht der Kammer auf die Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsanspruchs nicht übertragbar.
55 
Denn vorliegend geht es mit dem Weiterbeschäftigungsantrag – anders als bei einer Kündigungsschutzklage – nicht um die punktuelle Feststellung der Wirksamkeit einer vom Betriebsveräußerer vor Betriebsübergang ausgesprochenen Kündigung, deren Rechtmäßigkeit sich zum Zeitpunkt ihres Zugangs (vor Betriebsübergang) beurteilt, sondern allein um einen zukunftsgerichteten Anspruch gegenüber einem neuen Arbeitgeber (nach Betriebsübergang ohne jeglichen Bezug zum Betriebsveräußerer). Ein Betriebserwerber wird insgesamt neuer Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Auf die Zukunft gerichtete Ansprüche eines Arbeitnehmers, die sich aus dem übergegangenen Arbeitsverhältnis ergeben, können nur vom Betriebserwerber erfüllt werden (ebenso LAG Berlin-Brandenburg 19.07.2007 – 18 Sa 1721/06, juris Rn. 45 und LAG Düsseldorf 12.03.2001 – 5 Sa 230/00, juris Rn. 55). Einem Arbeitnehmer ist es auch ohne Weiteres möglich und zumutbar, nach Kenntnis von einem Betriebsübergang zu entscheiden, ob er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprechen oder das Arbeitsverhältnis beim Erwerber fortsetzen will. Im letzteren Fall ist er dann aber auch gehalten, seine Ansprüche für die Zeit nach dem Betriebsübergang, wie etwa auch die (Weiter-)Beschäftigung, gegenüber dem Betriebserwerber geltend zu machen. Das gilt umso mehr, als letztlich nur der Betriebserwerber in der Lage ist, rechtlich relevante Einwendungen gegen die (ausnahmsweise) Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung vorzubringen. Ein Grund für die analoge Anwendung der §§ 265, 325 ZPO liegt für diese Konstellationen mithin nicht vor (so wohl auch ErfK/Preis, 14. Aufl. 2014, § 613a BGB Rn. 180 a. E.).
56 
3. Schließlich war der Auflösungsantrag der Beklagten zurückzuweisen. Dabei spricht nach Ansicht der Kammer bereits sehr viel dafür, dass die Beklagte in der vorliegenden Konstellation, in der der Betriebsübergang vor einem möglichen Auflösungszeitpunkt erfolgt ist, zur Stellung des Auflösungsantrags nicht aktivlegitimiert ist (vgl. die vorstehenden Ausführungen und BAG 24.05.2005 – 8 AZR 246/04, NZA 2005, 1178, 1181; 20.03.1997 – 8 AZR 769/95, NZA 1997, 937, 939; s. auch APS/Steffan, 4. Aufl. 2012, § 613a BGB Rn. 255). Eine Entscheidung über diese Rechtsfrage ist indes nicht veranlasst, weil selbst bei unterstellter Aktivlegitimation der Beklagten ein Auflösungsantrag unbegründet wäre. Denn Gründe, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien (bzw. zwischen dem Kläger und der Betriebserwerberin) nicht erwarten lassen, sind auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten nicht ersichtlich.
57 
a. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG hat ein Gericht nach – wie im Streitfall – erfolgreicher Kündigungsschutzklage auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Kündigungsschutzgesetz die Auflösung des Arbeitsverhältnisses trotz Sozialwidrigkeit der Kündigung nur ausnahmsweise zulässt. Es ist nach seiner Konzeption ein Bestandsschutz- und kein Abfindungsgesetz. Deshalb sind an die Auflösungsgründe strenge Anforderungen zu stellen (BAG 24.03.2011 – 2 AZR 674/09, NZA-RR 2012, 243, 244 mit zahlr. w. N.). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist derjenige der letzten mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht (BAG 08.10.2009 – 2 AZR 682/08, AP KSchG 1969 § 9 Nr. 65). Von diesem Standpunkt aus ist zu fragen, ob in der Zukunft eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zu erwarten ist (BAG 10.07.2008 – 2 AZR 1111/06, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 181).
58 
Auflösungsgründe i. S. v. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG können solche Umstände sein, die das persönliche Verhältnis zum Arbeitnehmer, die Wertung seiner Persönlichkeit, seiner Leistung oder seiner Eignung für die ihm gestellten Aufgaben und sein Verhältnis zu den übrigen Mitarbeitern betreffen. Die Gründe, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern nicht erwarten lassen, müssen nicht im Verhalten, insbesondere nicht im schuldhaften Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Entscheidend ist, ob die objektive Lage die Besorgnis rechtfertigt, dass die weitere gedeihliche Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer gefährdet ist (BAG 24.03.2011 – 2 AZR 674/09, NZA-RR 2012, 243, 244 m. w. N.). In diesem Sinne als Auflösungsgrund geeignet sind etwa Beleidigungen, sonstige ehrverletzende Äußerungen oder persönliche Angriffe des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen (BAG 09.09.2010 – 2 AZR 482/09, AP KSchG 1969 § 9 Nr. 64).
59 
b. Gemessen hieran hat die Beklagte keine Umstände vorgetragen, die an einer den Betriebszwecken dienlichen weiteren Zusammenarbeit in der Zukunft zweifeln lassen. Die Beklagte begründet ihren Auflösungsantrag schriftsätzlich zunächst ausschließlich mit „der groben Beleidigung“ der Beklagten durch den Kläger. Soweit die Beklagte sich hierbei die E-Mail des Klägers vom 14.11.2013 bezieht, sei auf die vorstehenden Ausführungen unter 1.c.cc. verwiesen. Die Kammer kann in den Aussagen des Klägers keine groben Beleidigungen nach dem Verständnis der Beklagten erblicken. Soweit die Beklagte auf die bereits abgemahnten Vorfälle Bezug nehmen sollte, hat sie mit ihren Abmahnungen selbst dokumentiert, dass keine ernsthaften Zweifel an einer den Betriebszwecken dienlichen weiteren Zusammenarbeit in der Zukunft bestehen. Insofern hat sich – zumindest soweit für das Gericht ersichtlich – auch im Verlauf des Rechtsstreits nichts verändert. Insbesondere sind der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter auch im Laufe des Rechtsstreits nicht unsachlich geworden und haben keine Beleidigungen, sonstigen ehrverletzenden Äußerungen oder persönliche Angriffe gegen den Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen ausgesprochen. Soweit die Prozessbevollmächtigte der Beklagten noch im Kammertermin versucht hat, den Auflösungsantrag mit dem Bestehen weiterer, der Kammer im Detail unbekannter Gerichtsverfahren zwischen den Parteien (bzw. zwischen dem Kläger und der Betriebserwerberin) zu begründen, ist zumindest auf der Grundlage des insofern rudimentären Vortrags der Beklagten nicht ersichtlich, wie sich hieraus Gründe ergeben sollen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien in Frage stellen könnten.
II.
60 
1. Die Festsetzung des Rechtsmittelstreitwerts folgt dem Grunde nach aus § 61 Abs. 1 ArbGG und entspricht in der Höhe einem Bruttoquartalsentgelt des Klägers auf Basis eines Bruttomonatsentgelts von EUR 4.089,00 für den Bestandsschutzantrag und einem weiteren Bruttomonatsentgelt für den Weiterbeschäftigungsantrag. Der Auflösungsantrag wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus (HaKo/Fiebig/Gallner, KSchR, 4. Aufl. 2012, § 9 Rn. 105).
61 
2. Die Kostentragungspflicht der Parteien ergibt sich gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 495, 91, ZPO aus dem Maß des jeweiligen Unterliegens bzw. Obsiegens unter Berücksichtigung des Auflösungsantrags (zur Berücksichtigung des Auflösungsantrags bei der Kostenverteilung s. nur HaKo/Fiebig/Gallner, KSchR, 4. Aufl. 2012, § 9 Rn. 101 m. w. N. auch zur Rspr.).
62 
3. Die Berufung war nicht gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG gesondert zuzulassen, da sie bereits in Bezug auf den Bestandsschutzantrag nach § 64 Abs. 2 lit. c) ArbGG eingelegt werden kann und im Übrigen kein Zulassungsgrund vorliegt.

Gründe

 
I.
33 
Die zulässige Klage ist nur in Bezug auf die Kündigungsschutzklage des Klägers begründet. Der Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers ist ebenso unbegründet wie der Auflösungsantrag der Beklagten.
34 
1. Die Kündigungsschutzklage des Klägers ist begründet. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wurde durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 29.01.2014 nicht beendet.
35 
a. Die Kündigung gilt nicht bereits nach §§ 4 Satz 1, 7 KSchG als rechtswirksam, da der Kläger mit seiner bei Gericht am 12.02.2014 eingegangenen Klage die Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG gewahrt hat, die mit Zugang der Kündigung am 29.01.2014 anlief. Dabei richtet sich der Kläger mit seiner Kündigungsschutzklage gegen die richtige Beklagte. Auch wenn zu einem Zeitpunkt nach Klageerhebung ein Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die X-GmbH stattgefunden hat, lässt dies die Passivlegitimation der Beklagten als bisherige Betriebsinhaberin für die Kündigungsschutzklage unberührt (s. nur ErfK/Preis, 14. Aufl. 2014, § 613a BGB Rn. 174 m. w. N. auch zur Rspr.).
36 
b. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet gemäß §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, da im maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung am 29.01.2014 das bereits 1995 begründete Arbeitsverhältnis der Parteien länger als sechs Monate bestand und die Beklagte unstreitig in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit (ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Angestellten) beschäftigte.
37 
c. Die verhaltensbedingte Kündigung vom 29.01.2014 ist unwirksam, da sie nicht gemäß § 1 KSchG sozial gerechtfertigt ist.
38 
aa. Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers i. S. v. § 1 Abs. 2 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht – in der Regel (aber nicht zwingend) schuldhaft – erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (s. nur BAG 13.12.2007 – 2 AZR 818/06, NZA 2008, 589, 592 mit zahlr. w. N.). Für eine verhaltensbedingte Kündigung gilt dabei das Prognoseprinzip. Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen. Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch in der Zukunft belastend auswirken (BAG 31.05.2007 – 2 AZR 200/06, NZA 2007, 922; 12.01.2006 – 2 AZR 179/05, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54). Eine negative Prognose liegt vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde auch zukünftig den Arbeitsvertrag nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen. Deshalb setzt eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung regelmäßig eine Abmahnung voraus. Diese dient der Objektivierung der negativen Prognose. Liegt eine ordnungsgemäße Abmahnung vor und verletzt der Arbeitnehmer erneut seine vertraglichen Pflichten, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen.
39 
bb. Soweit nach der vorstehenden Maßgabe für die soziale Rechtfertigung der verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung der Beklagten also zunächst eine Vertragspflichtverletzung durch den Kläger erforderlich ist, sind speziell zu dem vorliegend von der Beklagten geltend gemachten Kündigungsgrund der groben Beleidigung bzw. der ehrverletzenden Äußerungen durch den Kläger folgende Grundsätze zu berücksichtigen:
40 
Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers und/oder seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den/die Betroffenen bedeuten, können einen gewichtigen Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers (§ 241 Abs. 2 BGB) darstellen und sogar eine außerordentliche fristlose Kündigung an sich rechtfertigen (BAG 10.12.2009 – 2 AZR 534/08, NZA 2010, 698, 699). Sie können daher – je nach den Umständen des Einzelfalls – auch eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung begründen (HaKo/Fiebig/Zimmermann, KSchR, 4. Aufl. 2012, § 1 Rn. 421). Entsprechendes gilt für bewusst wahrheitswidrig aufgestellte Tatsachenbehauptungen, etwa wenn sie den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen. Der Arbeitnehmer kann sich dafür nicht auf sein Recht zur freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen. Dieses Grundrecht schützt weder Formalbeleidigungen und Schmähungen, noch bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen. Es ist nicht schrankenlos gewährleistet. Die Meinungsfreiheit wird insbesondere durch das Recht der persönlichen Ehre gemäß Art. 5 Abs. 2 GG beschränkt und muss mit diesem in ein ausgeglichenes Verhältnis gebracht werden. Zwar können Arbeitnehmer unternehmensöffentlich Kritik am Arbeitgeber und den betrieblichen Verhältnissen üben und sich ggf. auch überspitzt oder polemisch äußern. Im groben Maß unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, muss der Arbeitgeber aber nicht hinnehmen. Schon die erstmalige Ehrverletzung kann kündigungsrelevant sein und wiegt umso schwerer, je überlegter sie erfolgte (BAG 10.12.2009 – 2 AZR 534/08, NZA 2010, 698, 699 m. w. N.).
41 
Bei der rechtlichen Würdigung sind allerdings die Umstände zu berücksichtigen, unter denen diffamierende oder ehrverletzende Äußerungen über Vorgesetzte und/oder Kollegen gefallen sind. Geschah dies in vertraulichen Gesprächen unter Arbeitskollegen, vermögen sie eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen (BAG 10.10.2002 – 2 AZR 418/01, DB 2003, 1797). Der Arbeitnehmer darf anlässlich solcher Gespräche regelmäßig darauf vertrauen, seine Äußerungen würden nicht nach außen getragen. Er muss nicht damit rechnen, durch sie werde der Betriebsfrieden gestört und das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber belastet. Vertrauliche Äußerungen unterfallen dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG). Die vertrauliche Kommunikation in der Privatsphäre ist Ausdruck der Persönlichkeit und grundrechtlich gewährleistet. Äußerungen, die gegenüber Außenstehenden oder der Öffentlichkeit wegen ihres ehrverletzenden Gehalts nicht schutzwürdig wären, genießen in Vertraulichkeitsbeziehungen als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung verfassungsrechtlichen Schutz, der dem Schutz der Ehre des durch die Äußerung Betroffenen vorgeht (vgl. BVerfG 27.07.2009 – 2 BvR 2186/07, juris; 23.11.2006 – 1 BvR 285/06, NJW 2007, 1194). Hebt der Gesprächspartner später gegen den Willen des sich negativ äußernden Arbeitnehmers die Vertraulichkeit auf, geht dies arbeitsrechtlich nicht zu dessen Lasten. Den Schutz der Privatsphäre und Meinungsfreiheit kann wiederum derjenige Arbeitnehmer nicht für sich in Anspruch nehmen, der selbst die Vertraulichkeit der Situation aufhebt. Dann ist die Gelegenheit für Dritte, seine Äußerungen wahrzunehmen, ihm zuzuordnen. Dies gilt insbesondere, wenn eine ehrverletzende Erklärung an eine – vermeintliche – Vertrauensperson gerichtet wird, um mittelbar den Dritten zu treffen (vgl. BAG 10.10.2002 – 2 AZR 418/01, DB 2003, 1797; 17.02.2000 – 2 AZR 927/98, juris).
42 
cc. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat der Kläger nach Ansicht der Kammer durch die Äußerungen in seiner E-Mail vom 14.11.2013 bereits seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht verletzt. Es ist namentlich kein Verstoß des Klägers gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers (§ 241 Abs. 2 BGB) ersichtlich. Die Beklagte meint, der Kläger habe mit der Aussage in seiner E-Mail vom 14.11.2013, der Wahrheitsgehalt seiner Worte bleibe bestehen, seine früheren Aussagen noch einmal wiederholt und mithin behauptet,
43 
-die Beklagte mache unsinnige, widersprüchliche und nicht erfüllbare Arbeitsanweisungen, die den Kläger krank machen würden,
44 
-das derzeitige Controlling im Außendienst sei überzogen und habe destruktive Auswirkungen auf die Mitarbeiter und
45 
-die Beklagte sei „unmenschlich“ und müsse wieder menschlich werden, damit alle wieder Erfolg haben könnten.
46 
Dieser Interpretation der Beklagten folgt die Kammer nicht. Die Auslegung des Satzes „Der Wahrheitsgehalt meiner Worte bleibt bestehen“ durch die Beklagte missachtet den unmittelbaren Bezug dieser Aussage zu den folgenden Sätzen. Die Aussage des Klägers, der Wahrheitsgehalt seiner Worte bleibe bestehen, kann nicht losgelöst von ihrem Kontext interpretiert werden.
47 
Unmittelbar im Anschluss an die Aussage, der Wahrheitsgehalt seiner Worte bleibe bestehen, führt der Kläger wörtlich aus:
48 
„Ich unterstelle nichts und ich lüge nicht. Wir selbst ist seit Oktober ohne vorherige Benachrichtigung und ohne ersichtlichen Grund, der Intranet Zugang […] gesperrt werden."
49 
Diese beiden Sätze beziehen sich ausschließlich auf eine Meinungsverschiedenheit über die Sperrung des Intranetzugangs des Klägers. Es ist daher davon auszugehen, dass auch der unmittelbar diesen Sätzen vorangestellte Satz, der mit den nachfolgenden Sätzen einen eigenen Absatz, also eine Sinneinheit, bildet, sich ausschließlich auf die Sperrung des Intranetzugangs bezieht.
50 
Die Interpretation der Beklagten ist auch unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks der E-Mail des Klägers nicht überzeugend. Diese E-Mail macht insgesamt einen vermittelnden Eindruck. Der Kläger bezieht keineswegs einseitig Position im Sinne einer eigenen subjektiven Wahrnehmung, sondern unternimmt den Versuch, sich zu erklären und entschuldigt sich sogar ausdrücklich. Soweit die Beklagte in der Kammerverhandlung argumentiert hat, schon aus dem Eingangssatz, in welchem der Kläger auf eine angemessene Arbeitssituation rekurriere, ergebe sich die Intention des Klägers, der Beklagten weiterhin Vorwürfe zu machen, folgt dem die Kammer nicht. Hiermit überinterpretiert sie einzelne Aussagen der insgesamt vermittelnden und ersichtlich um eine förderliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bemühten Ausführungen des Klägers.
51 
Abgesehen von dem konkreten Aussagegehalt des Satzes, der Wahrheitsgehalt der Worte des Klägers bleibe bestehen, ist maßgebend zu berücksichtigen, dass die E-Mail vom 14.11.2013 – anders als die abgemahnten E-Mails – nicht an einen größeren Adressatenkreis gesendet wurde, sondern ausschließlich an den Personalleiter der Beklagten H.. Unabhängig davon, ob der Kläger zu Recht oder zu Unrecht davon ausgehen durfte, in der Vergangenheit zu dem Personalleiter H. ein besonderes persönliches Verhältnis aufgebaut zu haben, nimmt der Personalleiter eines Unternehmens eine Position ein, die ihn grundsätzlich zum Ansprechpartner für die im Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter für besondere persönliche Anliegen macht. Die in der E-Mail des Klägers vom 14.11.2013 geäußerten Punkte dürften ohne weiteres als besondere persönliche Anliegen qualifiziert werden können, die es für die Mitarbeiter eines Unternehmens rechtfertigen, sich unmittelbar an den Personalleiter zu werden. Dies gilt umso mehr, als der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers als möglicher vorrangiger Ansprechpartner an den vom Kläger angesprochenen Vorfällen beteiligt war und daher ohne weiteres nachvollziehbar ist, dass sich der Kläger unmittelbar an den Personalleiter H. wandte. Dieser Schutz der Vertraulichkeit der E-Mail des Klägers an den Personalleiter H. geht nach der Ansicht der Kammer so weit, dass selbst wenn man der Aussage des Klägers den von der Beklagten behaupteten Inhalt beimessen wollte, erhebliche Zweifel bestünden, ob diese in einer persönlichen E-Mail an den Personalleiter als Vertrauensperson getätigten Aussagen eine Kündigung rechtfertigen könnten. Denn der Schutz der Ehre der Beklagten und ihrer Mitarbeiter dürfte aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses eines Personalleiters zu den Mitarbeitern eines Unternehmens im konkreten Einzelfall hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG und seiner Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG zurückstehen müssen.
52 
c. Nach alldem hat der Kläger mit seiner E-Mail vom 14.11.2013 bzw. den darin enthaltenen Aussagen seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht verletzt. Der Kündigungsschutzklage war mithin stattzugeben.
53 
2. Der Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers ist jedoch unbegründet. Der Antrag des Klägers hat bereits deswegen keine Aussicht auf Erfolg, weil der Kläger nach seinem eigenen Vortrag zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten steht, sondern sein Arbeitsverhältnis nach § 613a Abs. 1 BGB auf eine andere Gesellschaft, die X-GmbH, übergegangen ist. Macht ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis gemäß § 613a Abs. 1 BGB auf den Betriebserwerber übergegangen ist, seine tatsächliche Beschäftigung geltend, so ist eine hierauf gerichtete Klage gegen den Betriebserwerber zu richten. Dies gilt auch dann, wenn die ursprüngliche Klage vor dem Betriebsübergang rechtshängig gemacht worden ist (s. nur LAG Düsseldorf 12.03.2001 – 5 Sa 230/00, juris; vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg 19.07.2007 – 18 Sa 1721/06, juris und zum Wiedereinstellungsanspruch auch LAG Hamm 04.04.2000 – 4 Sa 1220/99, juris m. w. N.).
54 
Zur Begründung der vom Kläger angenommenen Passivlegitimation der Beklagten für den Weiterbeschäftigungsantrag kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass ein Urteil im vorliegenden Rechtsstreit auf der Beklagtenseite auch für und gegen seine neue Arbeitgeberin wirken würde. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus einer analogen Anwendung der §§ 265, 325 ZPO. Zwar geht das BAG davon aus, dass der Arbeitgeber, der das Arbeitsverhältnis vor einem Betriebsübergang gekündigt hat, für die gerichtliche Klärung der sozialen Rechtfertigung der Kündigung auch nach dem Betriebsübergang passiv legitimiert bleibt, da auf den Betriebsübergang während des Prozesses die §§ 265, 325 ZPO entsprechende Anwendung finden (BAG 24.05.2005 – 8 AZR 246/04, NZA 2005, 1178, 1181 m. w. N.). Doch ist diese Rechtsprechung nach Ansicht der Kammer auf die Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsanspruchs nicht übertragbar.
55 
Denn vorliegend geht es mit dem Weiterbeschäftigungsantrag – anders als bei einer Kündigungsschutzklage – nicht um die punktuelle Feststellung der Wirksamkeit einer vom Betriebsveräußerer vor Betriebsübergang ausgesprochenen Kündigung, deren Rechtmäßigkeit sich zum Zeitpunkt ihres Zugangs (vor Betriebsübergang) beurteilt, sondern allein um einen zukunftsgerichteten Anspruch gegenüber einem neuen Arbeitgeber (nach Betriebsübergang ohne jeglichen Bezug zum Betriebsveräußerer). Ein Betriebserwerber wird insgesamt neuer Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Auf die Zukunft gerichtete Ansprüche eines Arbeitnehmers, die sich aus dem übergegangenen Arbeitsverhältnis ergeben, können nur vom Betriebserwerber erfüllt werden (ebenso LAG Berlin-Brandenburg 19.07.2007 – 18 Sa 1721/06, juris Rn. 45 und LAG Düsseldorf 12.03.2001 – 5 Sa 230/00, juris Rn. 55). Einem Arbeitnehmer ist es auch ohne Weiteres möglich und zumutbar, nach Kenntnis von einem Betriebsübergang zu entscheiden, ob er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprechen oder das Arbeitsverhältnis beim Erwerber fortsetzen will. Im letzteren Fall ist er dann aber auch gehalten, seine Ansprüche für die Zeit nach dem Betriebsübergang, wie etwa auch die (Weiter-)Beschäftigung, gegenüber dem Betriebserwerber geltend zu machen. Das gilt umso mehr, als letztlich nur der Betriebserwerber in der Lage ist, rechtlich relevante Einwendungen gegen die (ausnahmsweise) Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung vorzubringen. Ein Grund für die analoge Anwendung der §§ 265, 325 ZPO liegt für diese Konstellationen mithin nicht vor (so wohl auch ErfK/Preis, 14. Aufl. 2014, § 613a BGB Rn. 180 a. E.).
56 
3. Schließlich war der Auflösungsantrag der Beklagten zurückzuweisen. Dabei spricht nach Ansicht der Kammer bereits sehr viel dafür, dass die Beklagte in der vorliegenden Konstellation, in der der Betriebsübergang vor einem möglichen Auflösungszeitpunkt erfolgt ist, zur Stellung des Auflösungsantrags nicht aktivlegitimiert ist (vgl. die vorstehenden Ausführungen und BAG 24.05.2005 – 8 AZR 246/04, NZA 2005, 1178, 1181; 20.03.1997 – 8 AZR 769/95, NZA 1997, 937, 939; s. auch APS/Steffan, 4. Aufl. 2012, § 613a BGB Rn. 255). Eine Entscheidung über diese Rechtsfrage ist indes nicht veranlasst, weil selbst bei unterstellter Aktivlegitimation der Beklagten ein Auflösungsantrag unbegründet wäre. Denn Gründe, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien (bzw. zwischen dem Kläger und der Betriebserwerberin) nicht erwarten lassen, sind auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten nicht ersichtlich.
57 
a. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG hat ein Gericht nach – wie im Streitfall – erfolgreicher Kündigungsschutzklage auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Kündigungsschutzgesetz die Auflösung des Arbeitsverhältnisses trotz Sozialwidrigkeit der Kündigung nur ausnahmsweise zulässt. Es ist nach seiner Konzeption ein Bestandsschutz- und kein Abfindungsgesetz. Deshalb sind an die Auflösungsgründe strenge Anforderungen zu stellen (BAG 24.03.2011 – 2 AZR 674/09, NZA-RR 2012, 243, 244 mit zahlr. w. N.). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist derjenige der letzten mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht (BAG 08.10.2009 – 2 AZR 682/08, AP KSchG 1969 § 9 Nr. 65). Von diesem Standpunkt aus ist zu fragen, ob in der Zukunft eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zu erwarten ist (BAG 10.07.2008 – 2 AZR 1111/06, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 181).
58 
Auflösungsgründe i. S. v. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG können solche Umstände sein, die das persönliche Verhältnis zum Arbeitnehmer, die Wertung seiner Persönlichkeit, seiner Leistung oder seiner Eignung für die ihm gestellten Aufgaben und sein Verhältnis zu den übrigen Mitarbeitern betreffen. Die Gründe, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern nicht erwarten lassen, müssen nicht im Verhalten, insbesondere nicht im schuldhaften Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Entscheidend ist, ob die objektive Lage die Besorgnis rechtfertigt, dass die weitere gedeihliche Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer gefährdet ist (BAG 24.03.2011 – 2 AZR 674/09, NZA-RR 2012, 243, 244 m. w. N.). In diesem Sinne als Auflösungsgrund geeignet sind etwa Beleidigungen, sonstige ehrverletzende Äußerungen oder persönliche Angriffe des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen (BAG 09.09.2010 – 2 AZR 482/09, AP KSchG 1969 § 9 Nr. 64).
59 
b. Gemessen hieran hat die Beklagte keine Umstände vorgetragen, die an einer den Betriebszwecken dienlichen weiteren Zusammenarbeit in der Zukunft zweifeln lassen. Die Beklagte begründet ihren Auflösungsantrag schriftsätzlich zunächst ausschließlich mit „der groben Beleidigung“ der Beklagten durch den Kläger. Soweit die Beklagte sich hierbei die E-Mail des Klägers vom 14.11.2013 bezieht, sei auf die vorstehenden Ausführungen unter 1.c.cc. verwiesen. Die Kammer kann in den Aussagen des Klägers keine groben Beleidigungen nach dem Verständnis der Beklagten erblicken. Soweit die Beklagte auf die bereits abgemahnten Vorfälle Bezug nehmen sollte, hat sie mit ihren Abmahnungen selbst dokumentiert, dass keine ernsthaften Zweifel an einer den Betriebszwecken dienlichen weiteren Zusammenarbeit in der Zukunft bestehen. Insofern hat sich – zumindest soweit für das Gericht ersichtlich – auch im Verlauf des Rechtsstreits nichts verändert. Insbesondere sind der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter auch im Laufe des Rechtsstreits nicht unsachlich geworden und haben keine Beleidigungen, sonstigen ehrverletzenden Äußerungen oder persönliche Angriffe gegen den Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen ausgesprochen. Soweit die Prozessbevollmächtigte der Beklagten noch im Kammertermin versucht hat, den Auflösungsantrag mit dem Bestehen weiterer, der Kammer im Detail unbekannter Gerichtsverfahren zwischen den Parteien (bzw. zwischen dem Kläger und der Betriebserwerberin) zu begründen, ist zumindest auf der Grundlage des insofern rudimentären Vortrags der Beklagten nicht ersichtlich, wie sich hieraus Gründe ergeben sollen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien in Frage stellen könnten.
II.
60 
1. Die Festsetzung des Rechtsmittelstreitwerts folgt dem Grunde nach aus § 61 Abs. 1 ArbGG und entspricht in der Höhe einem Bruttoquartalsentgelt des Klägers auf Basis eines Bruttomonatsentgelts von EUR 4.089,00 für den Bestandsschutzantrag und einem weiteren Bruttomonatsentgelt für den Weiterbeschäftigungsantrag. Der Auflösungsantrag wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus (HaKo/Fiebig/Gallner, KSchR, 4. Aufl. 2012, § 9 Rn. 105).
61 
2. Die Kostentragungspflicht der Parteien ergibt sich gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 495, 91, ZPO aus dem Maß des jeweiligen Unterliegens bzw. Obsiegens unter Berücksichtigung des Auflösungsantrags (zur Berücksichtigung des Auflösungsantrags bei der Kostenverteilung s. nur HaKo/Fiebig/Gallner, KSchR, 4. Aufl. 2012, § 9 Rn. 101 m. w. N. auch zur Rspr.).
62 
3. Die Berufung war nicht gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG gesondert zuzulassen, da sie bereits in Bezug auf den Bestandsschutzantrag nach § 64 Abs. 2 lit. c) ArbGG eingelegt werden kann und im Übrigen kein Zulassungsgrund vorliegt.
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3 Referenzen - Urteile
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published on 24/03/2011 00:00

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 20. August 2009 - 16 Sa 1644/08 - aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers gegen das U
published on 09/09/2010 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 10. Dezember 2008 - 3 Sa 781/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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published on 12/08/2014 00:00

Tenor 1. Die Verfügungsklage wird abgewiesen.2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger.3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 4.240,00 festgesetzt. Tatbestand 1 Der Verfügungskläger verlangt von der Verfügungsbeklagten die
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Annotations

(1) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen aufspalten

1.
zur Aufnahme durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere, von ihm dadurch gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Aufspaltung).

(2) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann von seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile abspalten

1.
zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Abspaltung).

(3) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann aus seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile ausgliedern

1.
zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an den übertragenden Rechtsträger (Ausgliederung).

(4) Die Spaltung kann auch durch gleichzeitige Übertragung auf bestehende und neue Rechtsträger erfolgen.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.