Arbeitsgericht Ulm Beschluss, 03. Feb. 2010 - 4 Ca 440/09

published on 03/02/2010 00:00
Arbeitsgericht Ulm Beschluss, 03. Feb. 2010 - 4 Ca 440/09
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Tenor

1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist unzulässig.

2. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Verwaltungsgericht Sigmaringen verwiesen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin ist Ärztliche Direktorin der A.-Klinik der Beklagten. Die Beklagte ist das Universitätsklinikum. Zwischen den Parteien wurde am 22.01. / 14.03.2001 eine "Vereinbarung" abgeschlossen. Darin sind u.a. folgende Regelungen enthalten:
"Präambel
Frau Professor Dr.H. ist vom Ministerpräsidenten des Landes Baden-Württemberg zur Universitätsprofessorin der Bes. Gr. C4 ernannt worden. Sie ist daher gem. § 77a UG aus ihrem Dienstverhältnis verpflichtet, im UK Aufgaben der Krankenversorgung und sonstige Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und der Schulen für nichtärztliche medizinische Berufe zu erfüllen. Hiervon ausgehend vereinbaren die Parteien folgendes:
§ 1
Stellung der Abteilungsleiterin
(1) Zur Erfüllung der Dienstaufgaben aus der Übernahme der Professur für A. hat der Aufsichtsrat Frau Professor Dr. H: die Leitung der Abteilung für A. übertragen. Sie führt die Bezeichnung Ärztliche Direktorin.
(2) Der Abteilungsleiterin obliegt die fachliche Leitung und die organisatorische Führung der Abteilung.
(3) Sie ist in ihrer ärztlichen Tätigkeit und Verantwortung bei der Diagnostik und Therapie unabhängig, an die Regeln der ärztlichen Kunst gebunden und nur dem Gesetz unterworfen.
(4) Die Abteilungsleiterin und die Organe des UK arbeiten vertrauensvoll zusammen. Dies gilt auch zwischen der Abteilungsleiterin und den übrigen Abteilungsleitern und Geschäftsführenden Direktoren und allen anderen im Klinikum tätigen Personen. Die Abteilungsleiterin ist verpflichtet, in angemessenem Umfang Funktionen und Aufgaben im UK zu übernehmen.
(5) Über die das UK betreffenden Angelegenheiten hat sie Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit, in der sie nicht mehr im UK tätig ist.
10 
(6) Die Abteilungsleiterin hat keine Außenvertretungsbefugnis in betriebsbezogenen Angelegenheiten. Sie ist diesbezüglich den Weisungen des Klinikumvorstands unterworfen.
§ 2
11 
Aufgaben der Abteilungsleiterin
12 
(1) Die Ausgestaltung der "Dienstaufgabe Krankenversorgung" aus dem Professorenverhältnis richtet sich nach der für die übertragene Abteilung geltenden Organisation und den für das UK geltenden Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung (§ 4 UKG, § 2 und § 13 der Satzung des UK).
13 
(2) Die der Abteilungsleiterin als Dienstaufgabe obliegenden Aufgaben dürfen nicht als Nebentätigkeiten wahrgenommen werden.
14 
(3) Aufgaben, die an das UK oder seine Einrichtungen gerichtet sind, darf die Abteilungsleiterin nicht in Nebentätigkeit ausführen.
15 
(4) Die Abteilungsleiterin ist gegenüber dem nachgeordneten Personal der Abteilung weisungsbefugt und aufsichtspflichtig.
. . .
§ 4
16 
Entwicklungs- und Anpassungsklausel
17 
Im Benehmen mit der Abteilungsleiterin kann das UK strukturelle und organisatorische Änderungen im Klinikum vornehmen.
18 
Insbesondere kann es, wenn dies sachlich geboten ist,
19 
- selbständige Fachabteilungen, Funktionsbereiche oder Institute neu einrichten, unterteilen, abtrennen oder schließen
        
- den Umfang der Abteilung sowie die Bettenzahl und die Bettenaufteilung der Abteilung ändern
        
- die Ausführung bestimmter Leistungen von der Abteilung ganz oder teilweise abtrennen und/oder anderen geeigneten Fachabteilungen, Funktionsbereichen, Instituten, Untersuchungs- oder Behandlungseinrichtungen oder Ärzten zuweisen
§ 5
20 
Liquidationsbefugnis
21 
(1) Das UK gestattet grundsätzlich nur der Abteilungsleiterin
22 
a) Patienten, die mit der Wahlleistung Arzt in das UK aufgenommen sind oder die sich in der Sprechstunde im UK einfinden, stationär oder ambulant als Privatpatienten zu behandeln sowie zu beraten und hierfür ein besonderes Honorar zu verlangen.
23 
b) eine auf Einzelfälle beschränkte Konsiliartätigkeit für Patienten mit der Wahlleistung Arzt außerhalb des UK.
24 
(2) Die hierfür erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung erteilt die jeweils zuständige Stelle.
25 
(3) Weitere Tätigkeiten bedürfen, soweit sie nicht Dienstaufgaben sind, unter Beachtung der beamtenrechtlichen Vorschriften der gesonderten Nebentätigkeitsgenehmigung durch die jeweils zuständige Stelle.
26 
(4) Ein einheitliches Vorhaben darf nicht in mehrere Aufträge aufgespaltet werden, um es zum Teil als Dienstaufgabe und zum Teil als Nebentätigkeit auszuführen (Splittingverbot)
27 
(5) Durch die Ausübung der Nebentätigkeit dürfen die Durchführung der Dienstaufgaben der Abteilungsleiterin und der allgemeine Dienstbetrieb nicht beeinträchtigt werden.
28 
(6) Die Abteilungsleiterin hat das Honorar selber anzufordern und einzuziehen; hierbei hat sie die jeweiligen Voraussetzungen des Gebühren- und Tarifrechts für die Liquidation einzuhalten.
29 
(7) Die Nebentätigkeit ist unter dem Namen der Abteilungsleiterin auszuüben.
30 
(8) Das UK übernimmt keine Gewähr für den Umfang der gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen und für Höhe und Eingang der Einnahmen aus der Ausübung des Liquidationsrechts gem. Abs. 1. Bei Rückgang der Liquidationserlöse entstehen keinerlei Ausgleichsansprüche gegen das UK. Entsprechendes gilt auch bei organisatorischen Maßnahmen nach § 4 dieses Vertrages.
31 
Grundsätzlich darf der Anteil der Patienten mit der Wahlleistung Arzt pro Jahr durchschnittlich 22 % der stationär aufgenommenen Patienten nicht übersteigen.
§ 6
32 
Genehmigung der Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material
33 
(1) Der Abteilungsleiterin wird die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material für Tätigkeiten in den Grenzen des Liquidationsrechts nach § 5 Abs. 1 genehmigt.
34 
(2) Die Inanspruchnahme für weitere Tätigkeiten, soweit diese Tätigkeiten nicht Dienstaufgaben sind, bedarf der vorherigen gesonderten, schriftlichen Zustimmung durch das UK und kann nur erteilt werden, wenn die Tätigkeit von der jeweils zuständigen Stelle als Nebentätigkeit nach § 5 Abs. 3 genehmigt wurde. Bezüglich der Bedingungen der Inanspruchnahme (Umfang, Nutzungsentgelt etc.) ist eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.
35 
(3) Der Abteilungsleiterin ist es nicht gestattet, in den Räumen des UK
36 
- Einrichtungen des Arztes oder Dritter aufzustellen oder zu benutzen,
- private Mitarbeiter des Arztes oder Dritte zu beschäftigen
37 
Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des UK.
38 
(4) Die Erlaubnis der Inanspruchnahme nach Abs. 1 und Abs. 2 kann widerrufen oder beschränkt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn durch die Ausübung dieser Nebentätigkeit die Durchführung der Dienstaufgaben und der allgemeine Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigt werden.
§ 7
39 
Nutzungsentgelt
40 
(1) Die Abteilungsleiterin ist verpflichtet, für die Inanspruchnahme nach § 6 an das UK ein Nutzungsentgelt (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich) zu zahlen.
41 
(2) Solange das UK unter der Voraussetzung sachlich gebotener Gesichtspunkte, insbesondere betriebswirtschaftlicher Aspekte, keine abweichenden Regelungen trifft, gelten folgende Regelungen:
§ 11
42 
Haftung
43 
Schadenersatzansprüche des UK richten sich für den dienstlichen Bereich nach den beamtenrechtlichen Vorschriften, für den Bereich der Nebentätigkeit nach den allgemeinen Regeln mit der Ausnahme, dass bei unmittelbarer Schädigung des Klinikums durch das vom Abteilungsleiter im Rahmen privatärztlicher ambulanter Betätigung in Anspruch genommene Personal des UK Ansprüche des Klinikums gegen die Abteilungsleiterin ausgeschlossen sind. Ansprüche des Klinikums gegen das vom Klinikum zur Verfügung gestellte Personal bleiben im Rahmen der üblichen Arbeitnehmerhaftung bestehen.
44 
Bei unmittelbarer Schädigung von Eigentum des Klinikums durch die Abteilungsleiterin haftet diese nur vor vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten. Bei einer Schädigung Dritter im Rahmen privatärztlicher ambulanter Betätigung hat die Abteilungsleiterin das UK von Ansprüchen Dritter freizustellen. Auch Ihr stehen insoweit eigene Ansprüche gegen das UK nicht zu.
§ 13
45 
Beendigung der Vereinbarung
46 
(1) Diese Vereinbarung tritt (für neu Berufene: - vorbehaltlich der Berufung zum Universitätsprofessor - ) mit Unterzeichnung in Kraft.
47 
(2) Die Vereinbarung endet mit dem Ausscheiden der Abteilungsleiterin aus dem aktiven Beamtenverhältnis gegenüber dem Land Baden-Württemberg.
48 
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne sind insbesondere Disziplinarmaßnahmen, Suspendierungen etc. gem. den geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften.
49 
(4) Für den Fall, dass die Vertragspartner von § 37a LKHG Gebrauch machen (Ersetzung der Privatliquidation durch die Krankenhausliquidation), endet diese Vereinbarung."
50 
Unter dem Datum vom 06.07.2001 wurde die Klägerin mit Wirkung zum 01.10.2001 unter Berufung auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Universitätsprofessorin ernannt (Bl. 20 d. A.). In der Folge wurde der Klägerin die Leitung der Klinik für A. übertragen und die Klägerin ist seitdem als Ärztliche Direktorin dieser Klinik tätig.
51 
Der Vorstand der Beklagten hat am 18.06.2008 die Einführung einer Departmentstruktur beschlossen und damit die Gründung eines Departments für A. (Bl. 54 d. A.) und weiter einen Entwurf für eine Satzung des Departments für A. am Universitätsklinikum vorgelegt. Hiergegen wendet sich die Klägerin, indem sie die Feststellung begehrt, dass der Beschluss der Beklagten vom 18.06.2008 über die Errichtung eines Departments für A. unwirksam ist (1.) und der Beklagten untersagen will, für die ausgeschriebene W3-Professur A. einen Arbeitsvertrag / Dienstvertrag abzuschließen (2.) bzw. hilfsweise die Beklagte verpflichten will, es zu unterlassen, den Beschluss vom 18.06.2008 umzusetzen (3.) bzw. begehrt, ordnungsgemäß als Ärztliche Direktorin der Klinik für A. beschäftigt zu werden (4.).
52 
Die Beklagte hat mit Schriftsätzen vom 07.10.2009 und 09.10.2009 die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen gerügt.
53 
Die Beklagte ist der Auffassung,
54 
dass die Klägerin als Universitätsprofessorin nach § 53 LHG verpflichtet sei, Aufgaben der Krankenversorgung wahrzunehmen. Bezüglich der Erfüllung dieser Pflicht fehle es bereits an einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten. Die Behandlung von Privatpatienten nehme die Klägerin nicht als dienstliche Aufgabe wahr sondern führe diese Nebentätigkeit unter ihrem eigenen Namen durch und rechne diese Leistungen selbständig ab. Im Übrigen sei die Klägerin bereits deswegen nicht Arbeitnehmerin, weil sie nicht weisungsgebunden tätig sei.
55 
Die Klägerin ist der Auffassung,
56 
dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist. Die Klägerin stehe in einem doppelten Dienstverhältnis. In einem Beamtenverhältnis zum Land Baden-Württemberg, und gleichzeitig in einem Arbeitsverhältnis zum Universitätsklinikum.
II.
57 
Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits sind nicht die Gerichte für Arbeitssachen zuständig, sondern es ist der Verwaltungsrechtsweg nach §§ 126 Abs. 1 BRRG, 42, 43 68 VwGO eröffnet.
58 
1. Die Klägerin ist der Auffassung, sie stünde in einem doppelten Dienstverhältnis, zum einen in einem Beamtenverhältnis zum Land Baden-Württemberg und zudem in einem Dienstverhältnis zum Universitätsklinikum, der Beklagten, wofür die Arbeitsgerichte sachlich zuständig seien.
59 
Die Gleichzeitigkeit von Beamten- und Arbeitsverhältnis ist nicht ausgeschlossen .... Ob neben dem fortbestehenden Beamtenverhältnis ein Arbeitsverhältnis zu einem privaten Arbeitgeber begründet worden ist, ist eine Frage des Einzelfalles .... Wird ein Beamter ohne Fortzahlung seiner Dienstbezüge beurlaubt, wird der Wille zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses regelmäßig vorliegen. Nur auf diese Weise lässt sich etwa eine Verpflichtung des privaten Arbeitgebers zur Vergütungszahlung begründen. Bei einer Beurlaubung unter Fortzahlung der Beamtenbezüge wird, wenn ausdrückliche Erklärungen fehlen, ein entsprechender rechtsgeschäftlicher Wille vielfach weniger eindeutig sein. Dies wird insbesondere dann gelten, wenn die Aufgaben eines beurlaubten Beamten bei der privaten Einrichtung seinen Dienstpflichten als Beamter entsprechen oder diese jedenfalls gleichwertig sind, und die fortgezahlten Beamtenbezüge zugleich eine Vergütung der Tätigkeit für die private Einrichtung darstellen (BAG 27.06.2001, 5 AZR 424/95, hierzu auch LAG Rheinland-Pfalz 06.03.2008, 2 Sa 647/07).
2.
60 
a) Die Klägerin schloss im Vorfeld ihrer Berufung durch den Ministerpräsidenten des Landes Baden-Württemberg als Universitätsprofessorin zum 01.10.2001 mit der Beklagten die "Vereinbarung" vom 22.02. / 14.03.2001. Darin werden Stellung und Aufgaben der Klägerin als Abteilungsleiterin, die Übertragung der Abteilung für A. und die Führung der Bezeichnung "Ärztliche Direktorin" geregelt (§§ 1 bis 4). Darüber hinaus ist in der Vereinbarung die Liquidationsbefugnis der Klägerin als Nebentätigkeit (§ 5 ff.), deren weitere Ausgestaltung, wie z.B. das von der Klägerin zu entrichtende Nutzungsentgelt und Haftungsfragen geregelt. Die Vereinbarung tritt vorbehaltlich der Berufung zur Universitätsprofessorin in Kraft (§ 13).
61 
b) Die Bewertung des vorliegenden Einzelfalles ergibt nicht, dass zwischen den Parteien mit der Vereinbarung vom 22.02. / 14.03.2001 ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis begründet werden sollte.
62 
aa) Die Verpflichtung der Klägerin, im Universitätsklinikum der Beklagten Aufgaben der Krankenversorgung zu erfüllen, ergibt sich unmittelbar aus § 53 LHG (vormals § 77a UG) als unmittelbare Dienstpflicht aus ihrer Stellung als Universitätsprofessorin an der Universität U.. Hierauf nehmen sowohl die Präambel als auch § 1 Abs. 1 der Vereinbarung unmittelbar Bezug. Die in der Vereinbarung übertragenen und geregelten Aufgaben als Abteilungsleiterin/ Ärztliche Direktorin dürfen gem. § 2 der Vereinbarung nicht als Nebentätigkeit ausgeübt werden. Gem. § 13 Abs. 1 und 2 der Vereinbarung, hängen in Kraft treten und Ende der Vereinbarung vom Bestand des Beamtenverhältnisses als Universitätsprofessorin ab. Beide Rechtsverhältnisse sind in einem Maße verflochten, dass eine isolierte rechtliche Bewertung der Rechtsverhältnisse nicht geboten ist (ArbG Münster 30.05.2008, 4 Ca 2614/07).
63 
bb) Soweit die Vereinbarung darüber hinaus der Klägerin das Recht zur Privatliquidation gestattet, wird die Regelung § 5 Abs. 1 HNTVO ausgestaltet. Die Klägerin kann gemäß der Vereinbarung Patienten mit der Wahlleistung Arzt oder die sich in der Sprechstunde einfinden, als Privatpatienten behandeln, beraten und hierfür gesondert Honorar verlangen, das sie selbst anzufordern und einzuziehen hat (§ 5).
64 
Bei Schädigung Dritter im Rahmen dessen, hat die Klägerin die Beklagte von deren Ansprüchen freizustellen (§ 11) und der Beklagten für die Nutzung deren Einrichtungen Nutzungsentgelt zu bezahlen (§ 7).
65 
Mag dieses Liquidationsrecht Bestandteil des Arbeitsentgeltes sein, das der Krankenhausträger auf Grund eines Arbeitsvertrages an leitende Krankenhausärzte zu bezahlen hat (Münchner Handbuch Arbeitsrecht - Richardi § 197, Rn 45) und mag es sich bei dem in der Vereinbarung geregelten "Nutzungsentgelt" tatsächlich nicht um die Entschädigung für die Nutzung der Einrichtungen der Beklagten handeln, sondern um die Ermittlung der Vergütungshöhe ( Münchener Handbuch Arbeitsrecht - Richardi, § 197, Rn. 52), wenn dies im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt. Allein aus dem Bestehen einer solchen Abrede lässt sich jedoch für die Qualifizierung des Vertragsverhältnisses als Arbeitsverhältnis oder öffentlich - rechtliches Vertragsverhältnis nichts entnehmen. Der Zweck der Regelung besteht darin, Krankenhausärzten ein im Vergleich zu niedergelassenen Ärzten vergleichbares Einkommen zu ermöglichen (Richardi aaO. Rn 44). Dieses Ziel kann jedoch gleichermaßen durch Abschluss eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages, wie eines öffentlich - rechtlichen Vertrages erreicht werden.
66 
cc) Die Vereinbarung vom 22.02.2001 / 14.03.2001 konkretisiert im Wesentlichen die Rechte und Pflichten der Parteien, die bereits unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis der Klägerin als Universitätsprofessorin mit der Universität U. / Land-Baden-Württemberg resultieren. Es liegen jedoch keine Umstände vor, aus denen sich ein Interesse der Parteien entnehmen lässt, parallel hierzu auch noch ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten als Anstalt des öffentlichen Rechts zu begründen.
67 
Nach § 29 Abs. 3 UG in der Fassung vom 10.01.1995 wurden die Universitätskliniken zunächst als Landesbetrieb geführt. Gemäß dem Gesetz zur Reform der Hochschulmedizin vom 24.11.1997 werden die Universitätskliniken seither als AöR geführt, die selbst Beamte haben können (§ 11 Abs. 1). Bei vor Inkrafttreten des Gesetztes abgeschlossenen Berufungsvereinbarungen handelt es sich um öffentlich - rechtliche Verträge (VG Freiburg 06.07.2006, 3 K 1362/04 m.w.N., VGH Bad.-Württ. 24.04.2009 9 S 603/09). Für die Rechte und Pflichten des wissenschaftlichen Personals sollten sich durch Inkrafttreten des Gesetzes am 01.01.1998 keine Änderungen ergeben, wie die Einführung des § 77 a UG (heute § 53 LHG) zeigt.
68 
Aus dem hieraus resultierenden Bedürfnis, zusätzlich zu dem Beamtenverhältnis mit dem Land ausgestaltende Regelungen mit der Beklagten als AöR zu treffen, ergibt sich deswegen nicht, dass damit zusätzlich ein Arbeitsverhältnis begründet werden sollte.
69 
Anders als in dem vom ArbG Münster zu entscheidenden Fall (ArbG Münster 30.05.2008, 4 Ca 2614/07), haben die Parteien hier nicht ausdrücklich ein Arbeitsverhältnis begründet. In dem damaligen Fall war der Vertrag schon als Arbeitsvertrag bezeichnet worden. Dies war zwischen den Parteien dort auch gar nicht streitig und die dortige Klägerin bezog zusätzlich zu ihrer Besoldung von der Klinik eine monatliche Vergütung, die durch die Klinik abgerechnet und ausbezahlt wurde. Hier fehlt es aber an einer ausdrücklichen Qualifizierung der Vereinbarung als Arbeitsverhältnis. Die Einräumung der Möglichkeit zur Privatliquidation soll zwar der Klägerin in Ergänzung zur ihrer Besoldung ein angemessenes Einkommen sichern, führt aber nicht zu Honoraransprüchen gegenüber der Beklagten, sondern nur gegenüber den jeweiligen Patienten. Streitigkeiten zwischen Klinik und Arzt fallen in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte (BVerwG 27.02.2008 2 C 27/06, VG Aachen 07.05.2009 1 K 1166/07) Umstände, die dafür sprechen, dass die Parteien neben dem schon bestehenden öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnis, ein weiteres privatrechtliches Arbeitsverhältnis begründen und damit das Rechtsverhältnis den weitreichend arbeitnehmerschützenden Regeln des Arbeitsrechts unterwerfen wollten, liegen aber nicht vor.
70 
Demzufolge handelt es sich bei der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung um einen öffentlich - rechtlichen Vertrag (a.A. Sandberger in Hauck u.a. Hochschulrecht Baden-Württemberg 4/2009, 407).
71 
Der Streit um die Rechte und Pflichten, die sich aus diesem öffentlich-rechtlichen Vertrag ergeben, fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, hier des örtlich zuständigen VG Sigmaringen, an das der Rechtsstreit nach §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 ff. GVG zu verweisen war.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche. (3) Für Klagen nach Absatz 1, einsch
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche. (3) Für Klagen nach Absatz 1, einsch
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published on 24/04/2009 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Juli 2006 - 3 K 1362/04 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
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published on 26/07/2010 00:00

Tenor Dem Antragsgegner wird vorläufig untersagt, den Organisationsbeschluss seines Klinikumsvorstands vom 18.06.2008 in der Fassung des Umlaufbeschlusses vom 08./11.02.2010 zu vollziehen. Der Antragsgegner trägt die
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Annotations

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:

1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.
2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.

(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.