Arbeitsgericht München Endurteil, 11. Mai 2016 - 20 Ca 13429/15

published on 11/05/2016 00:00
Arbeitsgericht München Endurteil, 11. Mai 2016 - 20 Ca 13429/15
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Der Streitwert wird auf € 16.710,84 festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen, soweit sie nicht kraft Gesetzes statthaft ist.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe des Ruhegehalts der Klägerin.

Die am 00.00.1959 geborene Klägerin war seit dem 00.00.1985 zunächst als Tarifangestellte und seit 00.00.2000 als außertarifliche Angestellte bei der Beklagten beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses zuletzt war der Anstellungsvertrag vom 01.01.2000

(Anlage K 2, Bl. 28 ff. d. A.).

Die Parteien vereinbarten mit Wirkung vom 01.06.2005 eine sog. „Versorgungszusage“ (Anlage K 1, Bl. 23 ff. d.A.). Die Versorgungszusage enthält auszugsweise folgende Regelungen:

„§ 1. Zusage

Die Bank gewährt der Mitarbeiterin Leistungen bei Krankheit, Dienstunfähigkeit und im Alter sowie ihren Hinterbliebenen (Witwern und Waisen) Versorgungsleistungen nach Maßgabe dieses Vertrags. (...)

§ 6. Höhe der Versorgungsbezüge

(1) Die Bank verpflichtet sich, der Mitarbeiterin im Versorgungsfall (§ 3, § 4 und § 5 Abs. 2 a bb, b und c) ein Ruhegehalt zu gewähren, das entsprechend den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften berechnet wird. Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes sind 1/12 des ruhegehaltfähigen Jahresfestgehalts, das der Mitarbeiterin vor dem Eintritt in den Ruhestand zuletzt gezahlt wird. Laufende Zulagen sind nur dann versorgungsfähig, wenn diese ausdrücklich als versorgungsfähig bezeichnet sind. (...)“

Der Arbeitsvertrag der Klägerin (Bl. 28 ff. d. A.) enthielt auszugsweise folgende Regelungen:

„§ 4. Bezüge.

(1) Die Mitarbeiterin erhält ein Jahresfestgehalt in Höhe von x DM bei einem Beschäftigungsgrad von 100% bzw. entsprechend anteilig bei einem vereinbarten geringeren Beschäftigungsgrad. Die Auszahlung erfolgt in 12 gleichen Monatsraten. Bei einer Anpassung der Gehälter des Tarifvertrages wird das Jahresfestgehalt ab demselben Zeitpunkt um denselben Prozentsatz, um den sich die Tarifgehälter erhöhen, angepasst.

Für die Grundsätze des Vergütungssystems für die außertariflich Beschäftigten, insbesondere für die Teilbereiche Funktionseinwertung, Funktionsstufen, Gehaltsbänder und Jahresfestgehalt gilt im Übrigen die entsprechende Dienstvereinbarung der D. mit dem Gesamtpersonalrat in ihrer jeweils gültigen Fassung. (...)

§ 7. Ergänzende Bestimmungen.

(1) Soweit das Dienstverhältnis nicht durch diesen Vertrag geregelt ist, geltend die jeweiligen allgemeinen Anordnungen der Bank, insbesondere die Betriebsordnung und die Urlaubsordnung sowie Dienstvereinbarungen, deren jeweils gültige Fassung in der Bank eingesehen werden kann. (...)“

Die Grundsätze des Vergütungssystems für die außertariflich Beschäftigten waren bei der Beklagten durch Dienstvereinbarungen geregelt. Mit Datum vom 26.10.1999 schloss die Beklagte mit dem Gesamtpersonalrat hierzu die „Dienstvereinbarung über die Grundsätze des Vergütungssystems für die außertariflich Beschäftigten“ ab, die u. a. Regelungen zu Funktionsstufen, der Funktionseinwertung, zu Gehaltsbändern und zum Jahresfestgehalt enthielt. Diese Dienstvereinbarung wurde im Jahr 2004 durch eine neue „GrundsatzDV VarGeS“ (Anlage K 3, Bl. 31 ff. d. A.) abgelöst. Diese enthielt u. a. folgende Bestimmungen:

„4. Jahresfestgehalt

Das Jahresfestgehalt ist der Teil der tatsächlichen Jahresgesamtbezüge, auf den ein Rechtsanspruch besteht und der nach den Regeln der betrieblichen Altersversorgung in ihrer jeweils geltenden Fassung versorgungsfähig ist, soweit sich nicht aus der einzelvertraglichen Vereinbarung etwas anderes ergibt.“

Unter dem Datum 08.12.2009 schlossen die Beklagte und der bei ihr bestehende Gesamtpersonalrat die „Dienstvereinbarung über die Vergütung der außertariflich Beschäftigten der D.“ (im Folgenden „Dienstvereinbarung 2010“, Anlage K 8, Bl. 48 ff. d. A.), die die GrundsatzDV VarGeS 2004 mit Wirkung zum 01.01.2010 ablöste. Hierin finden sich u. a. folgende Bestimmungen

„5.4. Versorgungsfähigkeit des Jahresfestgehalts 5.4.1. Beschäftigte mit Versorgungsrecht

Für Beschäftigte mit Versorgungsrecht ist vom jeweiligen individuellen Jahresfestgehalt, sofern es innerhalb des Gehaltsbandes liegt, mindestens der Mindestbetrag des jeweiligen Gehaltsbandes, in das die Funktion des Beschäftigten eingeordnet ist, versorgungsfähig im Sinne des Versorgungsrechts. Liegt das individuelle Jahresfestgehalt unterhalb des jeweiligen Gehaltsbandes, ist es stets in vollem Umfang versorgungsfähig.

Zur Wahrung der beamtenähnlichen Natur der Versorgung erhöht sich der versorgungsfähige Teil des Jahresfestgehaltes jeweils ab demselben Zeitpunkt und um denselben Prozentsatz wie die Gehälter des Tarifvertrages, jedoch nicht über das Jahresfestgehalt hinaus. Im Ausnahmefall kann der Gesamtvorstand eine Gehaltsanpassung für versorgungsfähig erklären, wenn die individuelle Leistung und die Erfordernisse einer marktgerechten Honorierung dies erfordern. (...)“

Die Beklagte informierte ihre Mitarbeiter im Zuge der Einführung des AT-Vergütungssystems zum 01.01.2010 ergänzend durch sog. FAQs (Anlage B 2, Bl. 198 ff. d. A.). Hierzu erging zur Versorgungsfähigkeit des Jahresfestgehalts folgender Hinweis

(Bl. 204 f. d. A.):

„Versorgungsfähiges Jahresfestgehalt

• Was gilt für Beschäftigte mit Versorgungsrecht? Das individuelle Jahresfestgehalt beim Wechsel in das neue AT-Vergütungssystem 2010 ist versorgungsfähig (Details entnehmen Sie bitte Ihren individuellen Brief zur Systemumstellung). Für die Versorgungsfähigkeit von künftigen Gehaltsentwicklungen im beamtenähnlichen System sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden:

a) Bei AT-Beschäftigten, bei denen die Tarifdynamisierung gilt, wird auch das versorgungsfähige Gehalt entsprechend der Tarifentwicklung angepasst. Darüber hinausgehende individuelle Gehaltserhöhungen sind dagegen nicht versorgungsfähig.

b) Bei Mitarbeitern, deren Festgehalt im Rahmen der „Sprechklausel“ angepasst wird, erhöht sich das versorgungsfähige Gehalt ebenfalls maximal und zeitgleich um die Steigerung im Tarifbereich. Sofern diese Beschäftigten keine Anpassung des vertraglichen Jahresfestgehalts erhalten bzw. das Jahresfestgehalt zum Zeitpunkt einer Tarifanpassung nicht über dem versorgungsfähigen Gehalt liegt, wird auch das versorgungsfähige Gehalt nicht erhöht. (...)“

Die Beklagte informierte die Klägerin mit Schreiben vom 11.01.2010 (Anlage K 11, Bl. 63 f. d. A.) über die Einführung des neuen AT-Vergütungssystems und wies auf die hierzu veröffentlichten Informationen, u. a. auch die FAQs, hin.

In den Jahren 2010, 2011 und 2013 erhielt die Klägerin eine Jahresgehaltserhöhung von insgesamt € 18.000,00 (Anlage K 13, Bl. 71 ff. d. A.). Das Schreiben vom 06.05.2010 enthielt Hinweise zur Versorgungsfähigkeit von Gehaltsanpassungen (Bl. 72 d. A.), ebenso das Schreiben vom 24.07.2013 (Bl. 75). Das Schreiben vom 27.01.2011 (Bl. 73 d. A.) verwies auf die Regelungen in der Dienstvereinbarung über die Vergütung der außertariflichen Beschäftigten.

Die Klägerin erhielt zuletzt eine Bruttomonatsvergütung von € x. Ausweislich der Entgeltabrechnung für März 2014 (Anlage B 8, Bl. 217 d. A.) wurde diese Vergütung aufgegliedert in eine AT-Vergütung in Höhe von € x und eine nicht versorgungsfähigen AT-Vergütung in Höhe von € x.

Die Klägerin trat mit Ablauf des 31.01.2015 in den vorzeitigen Ruhestand auf der Grundlage des Aufhebungsvertrages vom 09.04.2014/14.05.2014 (Anlage K 15, Bl. 77 ff. d. A.). Der Aufhebungsvertrag enthält auszugsweise folgende Regelungen:

„8. Vorzeitiger bzw. endgültiger Ruhestandseintritt; Ruhegehalt; Beihilfe

(...)

8.5 Das Ruhegehalt wird entsprechend den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nach den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften berechnet mit folgender Maßgabe:

- Die dem Versorgungssatz zugrunde liegende versorgungsfähige Dienstzeit endet zum Zeitpunkt des vorzeitigen Ruhestandseintritts.

- Als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten gelten die im Versorgungsvertrag genannten Zeiten.

- Grundlage für die Bemessung des monatlichen Ruhegehalts ist für AT-Beschäftigte 1/12 des gemäß Ziff. 5.4.1. der Dienstvereinbarung über die Vergütung der außertariflich Beschäftigten der D. vom 08.12.2009 in der Fassung der Änderung der Dienstvereinbarung vom 14.12.2010 versorgungsfähigen Jahresfestgehalts, das dem Mitarbeiter vor dem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand zuletzt gezahlt wurde (Vollzeitbasis). Grundlage für die Bemessung des monatlichen Ruhegehalts ist für Tarifbeschäftigte das Grundgehalt, das dem Mitarbeiter auf der Grundlage des vor dem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand maßgeblichen Tarifvertrags zuletzt gezahlt wurde (Vollzeitbasis). Laufende Zulagen sind nur dann versorgungsfähig, soweit sie ausdrücklich als versorgungsfähig bezeichnet sind. (. .)

8.6 Der Versorgungssatz beträgt bei unverändertem Beschäftigungsgrad vom 01.02.2015 bis 31.07.2015 71,75%. Ab dem 01.08.2015 berechnet sich der Versorgungssatz nach den jeweils geltenden Regelungen des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) und beträgt bei unverändertem Beschäftigungsgrad nach heutigem Stand 57,63% (erdienter Versorgungssatz ohne Abschlag).“

Mit Schreiben vom 20.01.2015 (Anlage K 16, Bl. 85 ff. d. A.) wurde die Berechnung der vorgezogenen Ruhestandsgehälter vorgenommen. Der Klägerin wurde mitgeteilt, dass sich ihr versorgungsfähiges Aktivgehalt auf € x belaufe und der Versorgungssatz vom 01.02.2015 bis zum 31.07.2015 71,75% sowie ab 01.08.2015 57,53% betrage. Mit dem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand wurde der Klägerin das so errechnete Ruhegehalt auch ausgezahlt. Die Klägerin widersprach der Berechnung des Ruhegehalts für sieben Monate nicht. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 06.10.2015 (Anlage K 17, Bl. 88 ff. d. A.) machte die Klägerin erstmals die fehlerhafte Berechnung des Ruhegehalts geltend.

Mit ihrer am 02.12.2015 beim Arbeitsgericht München eingegangenen Klage begehrt die Klägerin eine Erhöhung ihres Ruhegehalts.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, ihr stehe auf Grundlage von § 6 Abs. 1 Satz 2 der Versorgungszusage entsprechend der Regelungen für bayerische Staatsbeamte eine Ruhestandsversorgung aus der vollen Höhe des zuletzt bezogenen Festgehalts zu. Denn es sei ein Grundsatz aus dem Beamtenversorgungsrecht, dass das jeweilige Grundgehalt ohne Gestaltungsmöglichkeit von Seiten des Arbeitgebers ruhegehaltsfähig sei. So sei auch das dem Beamtenrecht innewohnende Alimentationsprinzip Bestandteil der Versorgungszusage, da die Beklagte auf die Berechnung nach den Grundsätzen der Versorgung bayerischer Staatsbeamter verweise.

Für den Fall, dass sich aus der Formulierung von § 6 Abs. 1 der Versorgungszusage ableiten lasse, dass zwischen ruhegehaltsfähigem und nicht ruhegehaltsfähigem Jahresfestgehalts unterschieden werden könne, beruft sich die Klägerin auf Verbraucherschutzgesichtspunkte. Eine solche Klausel wäre nach Auffassung der Klägerin objektiv ungewöhnlich, da es an einer eindeutigen Festlegung hierzu fehle. Auch liege hierin ein Überrumpelungseffekt. Schließlich sei die Klausel bzw. ihre Interpretation auch intransparent.

Die Klägerin ist der Meinung, aus der Dienstvereinbarung 2010, insbesondere aus der dort geregelten Ziffer 5.4.1., könne nichts anderes abgeleitet werden. Der Arbeitsvertrag der Klägerin enthalte eine abschließende Regelung im Hinblick auf § 6 Abs. 1 der Versorgungszusage.

Weiter stützt sich die Klägerin auch auf den Gesichtspunkt der Vollversorgung auf Basis der Versicherungsfreiheit nach § 5 SGB VI. Durch die bewusste Herabsetzung des versorgungsfähigen Einkommens gefährde die Beklagte die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 SGB VI, denn diese setze voraus, dass dem Beamten nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert sei.

Weiter macht die Klägerin geltend, dass die Dienstvereinbarung 2010 unzulässigerweise in die so genannte 2. Stufe des Besitzstandes der Klägerin dadurch eingegriffen hätte, dass sie Gehaltsanhebungen nach dem 01.01.2010 dem versorgungsfähigen Einkommen nicht mehr zurechnet, sondern lediglich eine Tarifanhebung gewährt. Zudem stehe der Wirksamkeit der Ziffer 5.4.1. entgegen, dass der Gesamtpersonalrat sein zwingendes Mitbestimmungsrecht teilweise dem Arbeitgeber überlassen habe, wenn der Gesamtvorstand im Ausnahmefall eine Gehaltsanpassung für versorgungsfähig erklären könne.

Schließlich stützt sich die Klägerin auch auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Nach ihrer Meinung wird die Gruppe der AT-Angestellten ohne sachlichen Grund gegenüber der Tarifangestellten schlechter gestellt, bei denen bei der Rentenberechnung das Grundgehalt voll zugrunde gelegt werde.

Die Klägerin macht weiter geltend, dass sie sich auch mit dem Aufhebungsvertrag auf keine abweichende Berechnungsgrundlage eingelassen habe. Eine solche Lesart würde gegen das Abfindungs- und Verzichtsverbot des § 3 BetrAVG verstoßen, denn mit dieser Vereinbarung hätte die Klägerin im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf einen Teil der ihr zustehenden Versorgung entschädigungslos verzichtet.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 5.264,73 brutto nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass als ruhegehaltsfähiges Jahresfestgehalt gemäß § 6 Abs. 1 der Versorgungszusage vom01.06.2005 das gesamte, vor Eintritt in den Ruhestand zuletzt gezahlte Jahresfestgehalt zugrunde zu legen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin stehe kein höheres Ruhegehalt zu. Aus der ursprünglichen Versorgungszusage ergebe sich keine Verpflichtung der Beklagten, das Jahresfestgehalt insgesamt versorgungsfähig auszugestalten. Bereits der Wortlaut des § 6 der Versorgungszusage erlaube ausdrücklich eine Differenzierung zwischen versorgungsfähigen und nichtversorgungsfähigen Bestandteilen des Jahresfestgehalts. Auch habe die Beklagte nicht automatisch das Begriffsverständnis des Beamtenrechts übernommen. Dies ergebe sich aus dem Wort „entsprechend“. Zudem seien in § 6 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 eigenständige Regelungen enthalten, deren Regelungen es nicht bedurfte hätte, wären die Regelungen des Beamtenversorgungsrechts anwendbar.

Nach Auffassung der Beklagten ergibt sich die zwingende Berücksichtigung des gesamten Jahresfestgehalts auch nicht aus dem Alimentationsprinzip. Eine Aushöhlung der versorgungsfähigen Bezüge werde bereits dadurch verhindert, dass das Jahresfestvergütung tarifdynamisiert sei. Es gebe auch keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, nach dem alle Gehaltsbestandteile ruhegehaltsfähig sein müssten.

Aus Sicht der Beklagten geht der Verweis der Klägerin auf die erforderliche Vollversorgung fehl. Die Gewährleistungsentscheidung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 16. Juli 2012 stelle bindend die Rentenversicherungsfreiheit fest.

Die Beklagte ist weiter der Meinung, die Einschränkung des § 6 Abs. 1 der Versorgungszusage der Bemessungsgrundlage auf das versorgungsfähige Jahresfestgehalt hielte auch einer AGB-Kontrolle stand. Es liege kein Verstoß gegen das Überraschungsverbot des § 305 c Abs. 1 BGB vor. Es bestehe keine objektive Ungewöhnlichkeit, da es keinen Grundsatz gebe, dass stets die gesamte Festvergütung die Berechnungsgrundlage für die Versorgungshöhe bilde. Die Klausel sei auch nicht subjektiv überraschend. Eine inhaltliche Bewertung der Versorgungszusage nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB scheide aus, weil eine Angemessenheitskontrolle von Hauptleistungspflichten nach § 307 Abs. 3 BGB ausgeschlossen sei. Es liege auch kein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vor. Die Regelung sei hinreichend klar und verständlich.

Auch ist nach Auffassung der Beklagten eine ausdrückliche Dienstvereinbarungsoffenheit gegeben. Dies ergebe sich aus § 4 Abs. 1 Satz 4 des Arbeitsvertrages, der auf die jeweils gültigen Dienstvereinbarungen zur AT-Vergütung verweist. Zumindest sei von einer konkludenten Dienstvereinbarungsoffenheit auszugehen.

Die Beklagte verneint einen Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Im Hinblick auf Tarifmitarbeiter und AT-Angestellte liege ein sachlicher Grund für die Differenzierung bei der Versorgungsfähigkeit von Gehaltsbestandteilen in der unterschiedlichen Ausgestaltung der Vergütungssysteme vor.

Schließlich stützt sich die Beklagte auf den zwischen den Parteien geschlossenen Aufhebungsvertrag, in dessen Ziffer 8.5 vereinbart worden sei, dass sich das Ruhegehalt der Klägerin ausschließlich nach dem gemäß Ziffer 5.4.1. der Dienstvereinbarung AT-Vergütungssystem versorgungsfähigen Gehalt berechne, das der Klägerin vor dem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand gezahlt wird. Damit hätten die Parteien das Arbeits- bzw. Versorgungsverhältnis auf eine neue, eigenständige Grundlage gestellt.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze vom 01.12.2015 (Bl. 1 ff. d. A.), vom 08.01.2016 (Bl. 157 ff. d. A.), vom 03.03.2016 (Bl. 284 ff. d. A.) und vom 20.04.2016 (Bl. 509 ff. d. A.) - jeweils nebst Anlagen - sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 14.01.2016 (Bl. 218 f. d. A.) und vom 27.04.2016 (Bl. 629 f. d. A.) Bezug genommen, §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 495, 313 Abs. 2 ZPO. Der Vortrag aus den Schriftsätzen vom 03.05.2016 und vom 04.05.2016 wurde nicht mehr berücksichtigt, da er nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte. Zudem enthielten die Schriftsätze keinen inhaltlich neuen Tatsachenvortrag.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat weder Anspruch auf Zahlung von € 5.264,73 brutto noch auf die Feststellung, dass als ruhegehaltsfähiges Jahresfestgehalt das gesamte, vor Eintritt in den Ruhestand zuletzt gezahlte Jahresfestgehalt zugrunde zu legen ist.

I.

Die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG.

Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts München folgt aus §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 17 ZPO, da die Beklagte ihren Sitz im Bereich des Arbeitsgerichts München hat.

Das erforderliche Feststellungsinteresse für den Klageantrag Ziffer 2 ist gegeben. Da die Beklagte die durch die Klägerin geltend gemachte Berechnungsgrundlage bestreitet, hat die Klägerin ein rechtliches Interesse daran, Meinungsverschiedenheiten über den Umfang des Versorgungsrechts klären zu lassen. Der Annahme eines Feststellungsinteresses steht nicht entgegen, dass sich der Klageantrag lediglich auf ein Berechnungselement des Ruhegehalts der Klägerin bezieht. Da im Übrigen über die Berechnung des Ruhegehalts zwischen den Parteien kein Streit besteht, kann durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden (BAG vom 04.08.2015 - 3 AZR 479/13, BeckRS 2016, 65016). Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen auch im Übrigen nicht.

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die der Klägerin mit Schreiben vom 06.05.2010, vom 27.01.2011 und vom 24.07.2013 erteilten Gehaltserhöhungen in Höhe von insgesamt € 18.000,00 brutto stellen keine ruhegehaltsfähigen Gehaltsbestandteile dar, welche gemäß § 6 der Versorgungszusage vom 01.06.2005 und Ziffer 8.5 des Aufhebungsvertrages vom 09.04.2014/24.05.2014 bei der Berechnung des Ruhegehalts zu berücksichtigen sind. Die Kammer schließt sich insoweit der überzeugenden Rechtsauffassung der Kammer 34 (Urteil vom 11.11.2015 - 34 Ca 15163/14) und Kammer 25 (Urteil vom 01.03.2016 - 25 Ca 9463/15) des Arbeitsgerichts München an.

1. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 1 der Versorgungszusage. Dieser bestimmt, dass ruhegehaltsfähige Dienstbezüge im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes 1/12 des ruhegehaltfähigen Jahresfestgehalts ist, das dem Mitarbeiter vor dem Eintritt in den Ruhestand zuletzt gezahlt wird. Damit nimmt die Versorgungszusage Bezug auf den Arbeitsvertrag: Nach § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrages erhält die Klägerin ein Jahresfestgehalt in Höhe von 89.720,00 DM bei einem Beschäftigungsgrad von 100%.

Weiter regelt der Arbeitsvertrag in § 4 Abs. 1, dass für die Grundsätze des Vergütungssystems für die außertariflich Beschäftigten, insbesondere für die Teilbereiche Funktionseinwertung, Funktionsstufen, Gehaltsbänder und Jahresfestgehalt im Übrigen die entsprechenden Dienstvereinbarung der D. mit dem Gesamtpersonalrat in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten.

Dieser Verweis bezieht die Regelung der Dienstvereinbarung über die Vergütung außertariflich Beschäftigten vom 08.12.2009 in der Fassung vom 14.12.2010 wirksam mit ein. Denn der Arbeitsvertrag ist mit seiner Formulierung in § 4 Abs. 1 ausdrücklich dienstvereinbarungsoffen und enthält gerade keine abschließende Formulierung.

In Ziffer 5.4.1. der Dienstvereinbarung wiederum ist bestimmt, dass für Beschäftigte mit Versorgungsrecht vom jeweiligen individuellen Jahresfestgehalt, sofern es innerhalb des Gehaltsbands liegt, mindestens der Mindestbetrag des jeweiligen Gehaltsbandes, in das die Funktion des Beschäftigten eingeordnet ist, versorgungsfähig im Sinne des Versorgungsrechts ist. Weiter ist geregelt, dass sich das Jahresfestgehalt jeweils um denselben Prozentsatz erhöht, wie die Gehälter des Tarifvertrages. Im letzten Satz der Ziffer 5.4.1. ist schließlich normiert, dass im Ausnahmefall der Gesamtvorstand eine Gehaltsanpassung für versorgungsfähig erklären kann, wenn die individuelle Leistung und die Erfordernisse einer marktgerechten Honorierung dies erfordern.

Eine solche Erklärung durch den Gesamtvorstand ist hinsichtlich der Gehaltserhöhungen in den Jahren 2010, 2011 und 2013 unstreitig nicht erfolgt. Damit verbleibt es bei der „Grundregel“, dass individuelle Gehaltserhöhungen, die über die Tarifdynamisierung hinausgehen, nicht versorgungsfähig sind. Dies wurde auch nochmals ausdrücklich in den FAQs zum neuen Vergütungssystem 2010 (Bl. 204 d. A.) klargestellt.

Eine andere Auslegung kann dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 der Versorgungszusage im Übrigen nicht entnommen werden. Bereits hier findet sich die Formulierung „ruhegehaltfähige Dienstbezüge“ und „ruhegehaltfähiges Jahresfestgehalt“. § 6 Abs. 1 spricht eben gerade nicht nur vom Jahresfestgehalt, sondern schränkt die Berechnungsgrundlage für den Versorgungsanspruch auf das „ruhegehaltfähige“ Festgehalt ein. Damit lässt sich eindeutig ableiten, dass nicht das gesamte Jahresfestgehalt ruhegehaltsfähig sein muss, denn ansonsten hätte es des Zusatzes nicht bedurft.

Dementsprechend enthielten auch die Schreiben der Beklagten zu den individuellen Gehaltserhöhungen in den Jahren 2010, 2011 und 2013 entweder direkte Erläuterungen zur Versorgungsfähigkeit bzw. verwiesen auf die entsprechende Dienstvereinbarung. Auch die Entgeltabrechnungen der Klägerin differenzierten ausdrücklich zwischen „AT-Vergütung“ und „AT-Vergütung, n.versf“, also nicht versorgungsfähiger Vergütungsbestandteile.

2. Diese Differenzierung in ruhegehaltfähige und nicht ruhegehaltfähige Gehaltsbestandteile, die sich aus § 6 Abs. 1 des Versorgungsvertrages ergibt, hält auch einer AGB-Kontrolle gemäß §§ 305 ff BGB Stand.

Auf § 6 der Versorgungszusage sind die Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB anwendbar, da es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Vertrag gemäß § 305 Abs. 1 BGB handelt. Die Versorgungsvereinbarung wurde in einer Vielzahl von Fällen von der Beklagten mit Arbeitnehmern gleichlautend abgeschlossen.

a. Es liegt kein Verstoß gegen § 305 c Abs. 1 BGB vor. Nach § 305 c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Bestandteil des Vertrages. Der Vertragspartner darf darauf vertrauen, dass sich Allgemeine Geschäftsbedingungen im Rahmen dessen halten, was bei Würdigung aller Umstände bei Verträgen dieser Art zu erwarten ist (Palandt/Grüneberg, 75. Auf. 2016, § 305c Rn. 2). Dies ist nur dann der Fall, wenn es sich zum einen um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handelt und zum anderen ein Überraschungsmoment in dem Sinne hinzukommt, dass der andere Teil mit der Klausel „nicht zu rechnen braucht“. Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Vertragspartners, sondern auf die Erkenntnismöglichkeiten des für derartige Verträge in Betracht kommenden Personenkreises an (BGH vom 26.07.2012 - VII ZR 262/11, NJW-RR 2012, 1261).

Nach diesen Grundsätzen handelt es sich vorliegend nicht um eine ungewöhnliche und überraschende Klausel. Die Differenzierung in ruhegehaltfähige Bestandteile und nicht ruhegehaltfähige Bestandteile des Gehalts ist ein feststehender Begriff aus dem Beamtenrecht, der in die Regelungen der Parteien übernommen wurde. Nachdem die Versorgung auch ausweislich des Einleitungssatzes in § 6 Abs. 1 der Versorgungszusage „entsprechend den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften berechnet“ werden sollte und die Klägerin sich in ihrer Argumentation gerade auf die Nähe zum Berufsbeamtentum beruft, ist die Differenzierung objektiv nicht ungewöhnlich. Dementsprechend ist eine solche differenzierende Regelung in ruhegehaltfähige und nicht ruhegehaltfähige Bestandteile auch nicht überraschend für die Klägerin.

b. Gleiches gilt für den Verweis auf die entsprechende Dienstvereinbarung in der jeweils gültigen Fassung, wie sie in § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrages erfolgt ist. Der Verweis auf Dienstvereinbarungen bzw. Betriebsvereinbarungen in einem Arbeitsvertrag ist im Arbeitsrecht eine weitverbreitete und gängige Regelungspraxis. Dies ist weder ungewöhnlich noch überraschend.

c. Die Einschränkung in § 6 Abs. 1 der Versorgungszusage auf das versorgungsfähige Jahresfestgehalt ist keiner uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB zu unterziehen, da es sich um eine Hauptleistungsabrede handelt. Sie muss lediglich dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügen.

Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann der uneingeschränkten Inhaltskontrolle, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die nicht von Rechtsvorschriften abgewichen wird, sind gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nur bei einem Verstoß gegen das Transparenzgebot unwirksam. Dieser nur eingeschränkten Kontrolle unterliegen Klauseln, die den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung betreffen, denn ohne sie kann mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht angenommen werden (vgl. BAG vom 15.09.2009 -3 AZR 17/09, ). Im Versorgungsverhältnis gilt dies in jedem Fall für die Höhe der zugesagten Versorgung. Dies wiederum ist nicht nur dann der Fall, wenn die Höhe der Versorgung beziffert wird, sondern auch dann, wenn vertraglich die für die Ermittlung der Höhe maßgeblichen Bewertungsfaktoren vereinbart werden (BAG vom 30.11.2010 - 3 AZR 798/08, ).

d. Die vertraglichen Regelungen sind auch nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Was klare und verständliche Ausformulierung darstellt, ist dabei aus der Sicht des typischen Vertragspartners zu bestimmen. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners so klar wie möglich zu formulieren und durchschaubar darzustellen. Ziel ist es, die Regelungen für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich zu gestalten und darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen des Vertragspartners, die sich aus der Klausel ergeben, so deutlich werden zu lassen, wie es nach den Umständen gefordert werden kann (BeckOK BGB/H. Schmidt BGB, 38. Edition 2016, § 307 Rn. 43).

Nach Ansicht der Kammer sind die vertraglichen Regelungen transparent und nachvollziehbar. In § 6 Abs. 1 der Versorgungszusage wird mit dem Begriff „ruhegehaltfähigem Jahresfestgehalt“ deutlich gemacht, dass nicht zwangsläufig das gesamte Jahresfestgehalt für die Berechnung des Ruhegehalts herangezogen wird. § 4 des Arbeitsvertrages, der den Begriff des Jahresfestgehalts weiter definiert, bezieht die Dienstvereinbarungen mit dem Gesamtpersonalrat wirksam mit ein.

3. Ein Anspruch der Klägerin auf Einbeziehung des gesamten Jahresfestgehalts bei der Ruhegehaltsberechnung folgt auch nicht aus dem Alimentationsprinzip.

Das Alimentationsprinzip als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BAG vom 30.11.2010, a. a. O., m. w. N.). Maßgebender Faktor für die Bestimmung der Amtsangemessenheit der Alimentation sind dabei die Einkommen anderer Beschäftigter innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten erzielt werden. Das Alimentationsprinzip gilt nicht nur für die Besoldung während der aktiven Dienstzeit, sondern auch für die Versorgung während des Ruhestandes.

Allerdings folgen aus dem Alimentationsgrundsatz keine konkreten Handlungsaufträge für den Gesetzgeber. Durch Art. 33 Abs. 5 GG als Grundlage des Alimentationsprinzips ist nur das Ergebnis vorgegeben. Die Wahl der Mittel bleibt dem Gesetzgeber überlassen. Ihm ist bei der Gestaltung des Besoldungsrechts ein weiter Spielraum politischen Ermessens eröffnet. Daher begründet die Alimentationspflicht keinen Anspruch darauf, dass ein bestimmter Vergütungsbestandteil ungekürzt beibehalten wird. Sie gewährt nur einen Anspruch auf eine insgesamt angemessene Besoldung und Versorgung (BAG vom 19.06.2012 - 3 AZR 558/10, )

Überträgt man diese dem Berufsbeamtentum zugrundeliegenden Regeln auf den vorliegenden Fall, müsste sich die Klägerin darauf berufen, mit dem von der Beklagten gezahlten Ruhegehalt nicht angemessen alimentiert zu werden. Dies ist jedoch nicht erkennbar, zumal das Jahresfestgehalt der Klägerin durch die Tarifdynamisierung vor Wertverfall geschützt ist.

4. Dementsprechend ist auch der Hinweis der Klägerin auf die Rentenversicherungsfreiheit der Einkünfte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nicht behilflich. Danach sind Beschäftigte von Anstalten des öffentlichen Rechts rentenversicherungsfrei, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaften auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist.

Nach Auffassung der Kammer ist nicht erkennbar, dass die Differenzierung zwischen ruhegehaltsfähigen Gehaltsbestandteilen und nichtruhegehaltsfähigen Bezügen diesen Anforderungen entgegensteht, da die Rentenversicherungsfreiheit nicht daran gekoppelt ist, dass sämtliche Lohnerhöhungen der Klägerin bei der Berechnung des Ruhegehalts Berücksichtigung finden müssen.

5. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis der Klägerin auf die Handhabung vor Einführung des neuen AT-Vergütungssystems „VarGeS“. Dass in der Vergangenheit sämtliche Lohnerhöhungen versorgungsfähig waren, begründet keinen Anspruch für die Zukunft. Unstreitig unterfiel die Klägerin dem alten AT5. Vergütungssystem nicht, sondern gelangte erst im Jahr 2000 in den AT-Bereich. Dementsprechend verweist der Arbeitsvertrag vom 01.01.2000 in § 4 Abs. 1 auf die jeweiligen Dienstvereinbarungen. Damit hat sich die Beklagte erkennbar nicht dazu verpflichtet, künftig alle Gehaltsbestandteile dem Versorgungsrecht zufließen zu lassen und keine Differenzierung vornehmen zu wollen.

6. Ein Anspruch der Klägerin auf höheres Ruhegehalt folgt auch nicht aus betrieblicher Übung, da ein Anspruch aus betrieblicher Übung nur insoweit bestehen kann, als keine vertragliche Regelung besteht (BAG vom 14.08.2001 - 1 AZR 619/00, NZA 2002, 276). Nachdem mit den Regelungen in § 6 Abs. 1 der Versorgungszusage i. V. m. § 4 des Arbeitsvertrages eine vertragliche Regelung vorliegt, ist für eine hiervon abweichende betriebliche Übung kein Platz.

7. Die Klägerin kann sich auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Dieser verbietet dem Arbeitgeber eine willkürliche, d. h. sachlich unbegründete Durchbrechung allgemein- oder gruppenbezogener Regelungen zum Nachteil einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen (BAG vom 29.09.2010 -10 AZR 630/09, BeckRS 2010, 75728). Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass bei den Tarifangestellten der Beklagten das gesamte Endgehalt ruhegehaltsfähig ist, kann sie damit nicht durchdringen. Die Klägerin ist mit den Tarifmitarbeitern der Beklagten nicht vergleichbar, da sie eine außertarifliche Mitarbeiterin war. Das Gehalt ist gerade ein Differenzierungsmerkmal dieser beiden Arbeitnehmergruppen.

8. Nachdem sich die Berechnung des Ruhegehalts ohne die Gehaltserhöhungen in den Jahren 2010, 2011 und 2013 bereits aus der Versorgungszusage, dem Arbeitsvertrag und der entsprechenden Dienstvereinbarung ergibt, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich auf die Bestimmungen des Aufhebungsvertrages vom 09.04.2014/14.05.2014, insbesondere dessen Ziffer 8.5 an.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes erfolgt gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG, § 42 Abs. 2, Abs. 3 GKG. Abzustellen war auf den 36-fachen Monatsbetrag (€ 464,19 x 36, d. h. € 16.170,84). Im Hinblick auf § 42 Abs. 3 Satz 1 HS 2 GKG waren die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge dem Streitwert nicht hinzuzurechnen.

Die Klägerin kann gegen dieses Urteil nach Maßgabe der nachfolgenden Rechtsmittelbelehrung Berufung einlegen. Der Beklagten steht mangels Beschwer kein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung zu.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 04/08/2015 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 8. November 2012 - 7 Sa 819/11 - aufgehoben.
published on 19/06/2012 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 2010 - 17 Sa 345/10 - wird zurückgewiesen.
published on 30/11/2010 00:00

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. Juni 2008 - 7 Sa 218/08 - wird zurückgewiesen.
published on 29/09/2010 00:00

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. April 2009 - 20 Sa 524/08 - wird zurückgewiesen.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.

(2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.

(3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.

(4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.

(5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.

(6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.