Arbeitsgericht Mannheim Urteil, 14. Apr. 2015 - 8 Ca 91/14

published on 14/04/2015 00:00
Arbeitsgericht Mannheim Urteil, 14. Apr. 2015 - 8 Ca 91/14
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt d. Kläg.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 5.561,18.

4. Soweit die Berufung nicht von Gesetzes wegen statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

 
A.
Die Parteien streiten über die Reduzierung der vertraglichen Arbeitszeit und insbesondere um deren Verteilung.
Der am ... Februar 19... geborene, verheiratete und gegenüber zwei Kindern unterhaltspflichtige Kläger ist seit dem 07. Januar 2009 bei der Beklagten in deren Niederlassung in M.-W. in Vollzeit in der Abteilung Drive-In, Verleihservice, beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehört es, Geräte (wie z. B. Bohrmaschinen, Estrichschleifer, Vibrationsplatten) zu vermieten und an die Kunden auszugeben bzw. wieder in Empfang zu nehmen. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge des Einzelhandels Baden-Württemberg Anwendung. Die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers beträgt gem. § 6 MTV Einzelhandel Baden-Württemberg 37,5 Stunden. Die derzeitige monatliche Bruttovergütung (Grundvergütung) des Klägers beläuft sich auf EUR 2.316,00.
Aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen wegen Funktionsstörungen an den Händen und der Wirbelsäule ist beim Kläger ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt. Der Kläger ist einem schwerbehinderten Menschen gem. § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellt.
Ferner ist der Kläger Vorsitzender des im Betrieb der Beklagten gebildeten Betriebsrats.
Die Beklagte ist ein überregionales Unternehmen im Bereich des Bau- und Heimwerkerbedarfs im weiteren Sinne. Sie beschäftigt ihre Vollzeitmitarbeiter in der benannten Abteilung in der Regel von montags bis samstags rollierend in drei Schichten, nämlich von 7.00 Uhr bis 15.30 Uhr, 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr sowie 11.45 Uhr bis 20.00 Uhr. Entsprechend diesen Arbeitszeiten wurde auch der Kläger bisher eingesetzt. Der Einsatz von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern erfolgt nach individuell mit diesen vereinbarten Arbeitszeiten.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 (Abl. 11) beantragte der Kläger eine Reduzierung seiner wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden auf 35 Stunden. Darüber hinaus beantragte er die folgende Verteilung der Arbeitszeit:
Montag
        
7,5 Stunden bis max. 17.30 Uhr
Dienstag
        
7,5 Stunden bis max. 15.30 Uhr
Mittwoch
        
7,5 Stunden bis max. 15.30 Uhr
Donnerstag
        
7,5 Stunden bis max. 15.30 Uhr
Freitag
        
5,0 Stunden bis max. 12.00 Uhr
Samstag
        
5,00 Stunden bis max. 12.30 Uhr.
Die Arbeitstage Freitag und Samstag sollten dabei in 14-tägigem Wechsel arbeitsfrei sein.
Die Beklagte stimmte diesem Verringerungswunsch des Klägers mit Schreiben vom 27. Januar 2014 (Abl. 12) zu, lehnte die beantragte Neuverteilung der Arbeitszeit jedoch ab unter Hinweis auf die betrieblichen Notwendigkeiten, die sich aus dem in dem Betrieb der Beklagten praktizierten Schicht- Arbeitszeitmodell sowie dem Aspekt der Gleichbehandlung der Mitarbeiter ergäben.
10 
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 04. März 2015 bei Gericht eingegangenen Klage. Er ist der Auffassung, aus gesundheitlichen Gründen sei die beantragte Reduzierung der Arbeitszeit mit dem gewünschten Verteilungsmodell notwendig, um durch längere Erholzeiten seine Arbeitskraft zu maximieren. Aufgrund der chronischen Erkrankung des Bewegungsapparates des Klägers sei diesem von seiner behandelnden Ärztin, Frau Dr. S., empfohlen worden, mehrmals pro Woche Sport bzw. Gymnastik zu treiben. Um dieser Empfehlung nachzukommen, sei ein umfangreiches Schwimmtraining erforderlich. Dies sei dem Kläger nur samstags möglich, da er an den anderen Wochentagen eine sportliche Betätigung aufgrund seiner Arbeitszeit nicht ausüben könne. Unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit von Arbeitsplatz und Familie sei auch eine Freistellung am Freitagnachmittag erforderlich. Regelmäßig erfolge nämlich die Abholung seiner zwei Kinder vom Kindergarten von Montag bis Donnerstag durch seine teilzeitbeschäftigte Ehefrau, die bei der Beklagten in der Niederlassung D. von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr täglich arbeitet. An Freitagen sei der Ehefrau des Klägers die Abholung der Kinder jedoch nicht möglich, da sie mit umfangreichen Hausarbeiten beschäftigt sei. Der Kläger müsse sich daher ab 14.30 Uhr am Kindergarten eingefunden haben, um die Kinder rechtzeitig abzuholen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Kläger in P. wohnt und für den Weg zum Arbeitsplatz angesichts einer Entfernung von ca. 45 Kilometern eine Fahrzeit von 45 - 60 Minuten zu berechnen sei. Aufgrund dieser langen Fahrzeiten komme es zu körperlichen Zwangshaltungen, welche durch gesundheitliche Maßnahmen kompensiert werden müssten. Um eine Maximierung der Arbeitsleistung zu erhalten bzw. zu erreichen, seien möglichst zusammenhängende Tage, idealerweise ein Wochenende mit einem arbeitsfreien Freitagnachmittag bzw. Samstagnachmittag zu gewähren.
11 
Schließlich begründet der Kläger sein Teilzeitbegehren damit, dass ab dem 16. Juli 2015 an der Martin-Behaim-Schule in D. ausweislich der Bescheinigung vom 06. März 2015 (Abl. 145) eine schulische Weiterbildung beginnen werde. Insofern benötige er für entsprechende Unterrichtszeiten freie Kapazitäten.
12 
Im übrigen behauptet er, dass weitere Arbeitskollegen nach dem vom Kläger gewünschten Schicht- Arbeitszeitmodell arbeiteten. Somit verstoße die Beklagte durch ihre ablehnende Haltung gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.
13 
In Anbetracht seiner Gleichstellung und den langen Fahrzeiten von der Wohnung des Klägers zur Arbeitsstätte folge der geltend gemachte Klageanspruch ferner auch aus § 81 Abs. 4 Satz 5 SGB IX.
14 
Der Kläger b e a n t r a g t:
15 
Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Reduzierung seiner Wochenarbeitszeit ab dem 01.05.2014 von 37,5 Stunden wöchentlich auf 35 Stunden wöchentlich mit einer Verteilung der Arbeitszeit montags bis donnerstags auf jeweils 7,5 Stunden täglich und freitags und samstags auf 5 Stunden täglich und dem geplanten Arbeitszeitende montags spätestens 17.30 Uhr, dienstags bis donnerstags jeweils spätestens 15.30 Uhr, freitags und samstags spätestens 12.30 Uhr und unter Beachtung, dass Freitag und Samstag im 14-tägigen Wechsel arbeitsfrei ist, anzunehmen.
16 
Die Beklagte b e a n t r a g t,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Sie ist der Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf die von ihm gewünschte Verteilung seiner Arbeitszeit, da sich sein Vorgehen als rechtsmissbräuchlich erweise.
19 
Obwohl der Kläger seine wöchentliche Arbeitszeit lediglich von 37,5 auf 35 Stunden - und somit um lediglich 2,5 Wochenstunden - reduzieren möchte, wolle er eine Verteilung erreichen, wonach er nicht mehr im Spätdienst bis 20.00 Uhr arbeiten müsse, an den übrigen Tagen (außer montags) lediglich bis 15.30 Uhr und im 14-Tages-Rhythmus freitags und samstags sogar nur bis 12.00 Uhr bzw. bis 12.30 Uhr. Eine Begründung dafür, warum diese erheblichen Abweichungen von der üblichen Arbeitszeit auch unter Berücksichtigung der Belange seiner Kollegen gerechtfertigt sein sollen, sei dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Der Kläger berufe sich vielmehr vollkommen unsubstantiiert auf gesundheitliche Gründe, die allerdings weder erkennbar noch nachvollziehbar seien. Vor dem Hintergrund seiner Argumentation solle nicht in Abrede gestellt werden, dass dem Kläger Sport gut tun würde. Sport gelte allerdings allgemein als gesundheitsfördernd, so dass dies bei jedem, insbesondere auch bei den Kollegen des Klägers, der Fall wäre, ohne dass hieraus bereits ein Anspruch auf einen oder sogar zwei freie Nachmittage begründet werde. Es wäre auch den Kollegen des Klägers nur schwer zu vermitteln, wenn sie möglicherweise häufiger Samstagsmittags arbeiten müssten, da der Kläger Sport treiben wolle.
20 
Ebenso fragwürdig sei auch die Behauptung des Klägers, er benötige einen freien Freitag bzw. Freitagnachmittag, da er um 14.30 Uhr seine Söhne im Kindergarten abholen müsse. Dies damit zu begründen, dass seine Frau, die lediglich halbtags arbeitet, freitags aufgrund umfangreicher durchzuführende Hausarbeiten verhindert sei, sei konstruiert und unglaubwürdig. Gerade wenn eine Ehefrau nur halbtags tätig ist, sollte es möglich sein, den Haushalt so zu organisieren, dass eine Abholung der Kinder durch die Ehefrau des Klägers auch am Freitagmittag gewährleistet sei. Dies gelinge jedenfalls auch Alleinerziehenden und Familien, in denen beide Elternteile Vollzeit beschäftigt sind. Es stelle sich im übrigen die Frage, wer die Kinder bisher freitags vom Kindergarten abgeholt habe, wenn der Kläger gearbeitet oder an Betriebsratsseminaren, die regelmäßig von dienstags bis freitags gingen, teilgenommen habe. Schließlich verdeutliche auch der unwahre Sachvortrag des Klägers bzgl. der Fahrzeiten vom Arbeitsplatz zu seiner Wohnung, dass der Kläger versuche, einen ihm genehmen Sachverhalt zu konstruieren. So dürfte selbst im Berufsverkehr lediglich eine Fahrzeit von 30 bis maximal 45 Minuten anfallen, keineswegs aber -seltene ungewöhnliche Ereignisse ausgenommen- eine solche von zwei Stunden. Außerdem würde auch die vom Kläger gewünschte Verteilung der Arbeitszeit nicht zu einer Änderung der Fahrzeiten führen, was die Absurdität des klägerischen Vortrags bestätige.
21 
Bestritten werde, dass der Kläger tatsächlich eine Weiterbildung in schulischer Form beginne. Es sei auch überhaupt nicht dargetan, dass etwaige Unterrichtszeiten die vom Kläger beanspruchte Arbeitszeitverteilung bedingten bzw. dass der Kläger zu den bisherigen Arbeitszeiten tatsächlich Unterricht habe. Ebenso treffe nicht zu, dass weitere Arbeitskollegen mit einer entsprechenden Arbeitszeit in dem vom Kläger gewünschten Verteilungsmodell arbeiten würden. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung liege damit nicht vor. Hätte der Kläger mit seinem Begehren Erfolg, würden vielmehr -dann auch zu Recht- andere Mitarbeiter durch eine geringfügige Reduzierung ihrer Arbeitszeit versuchen, nicht mehr im Spätdienst arbeiten zu müssen und freitags und samstags vollständig oder bereits gegen Mittag zu Hause zu sein.
22 
Im Rahmen des Kammertermins führt die Beklagte ferner aus, dass die umsatzstärkste Zeit in der Abteilung Drive-In unter der Woche in den Abendstunden sowie insbesondere freitagsnachmittags und samstags zu verzeichnen sei. Gerade an Samstagen sei der Umsatz doppelt so hoch wie an sonstigen Tagen. Dies hänge u. a. damit zusammen, dass samstags viele Privatpersonen kämen und im Bereich des Entleihservices die Konkurrenten der Beklagten geschlossen hätten. Ferner erklärte die Beklagte, sie müsse die Mitarbeiter bzgl. der Arbeitszeiten gleich behandeln, denn auch sonstige Mitarbeiter hätten ein Interesse daran, an Freitagen und Samstagen nur begrenzte Arbeitszeiten abzuleisten. Sie sei als Arbeitgeberin bemüht um Flexibilität und Berücksichtigung der privaten Interessen der Mitarbeiter. Es müsse jedoch gewährleistet werden, dass die Mitarbeiter an Freitagen und Samstagen tatsächlich arbeiten, denn nur so könne die unbeliebte Arbeitszeit gerecht in der Belegschaft verteilt werden. Dies gelte auch für den Einsatz in der Spätschicht unter der Woche.
23 
Der Kläger ist diesem Vortrag nicht entgegengetreten.
24 
Bezüglich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen, soweit sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
B.
25 
Die zulässige Klage ist abzuweisen, da sie unbegründet ist.
26 
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Dem auf § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG gestützten Klagebegehren steht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung, § 242 BGB, entgegen unter dem Gesichtspunkt der Ausübung einer formalen Rechtsposition als Vorwand für die Erreichung eines sonst nicht durchsetzbaren Zwecks.
I.
27 
Die Klage ist zulässig.
28 
Bei dem streitgegenständlichen Klageantrag handelt es sich um eine zulässige objektive Klagehäufung nach § 260 ZPO. Zum einen begehrt der Kläger die Verringerung seiner vertraglichen Arbeitszeit. Hierbei handelt es sich um eine Klage auf Abgabe einer Willenserklärung. Zum anderen handelt es sich um eine Klage auf Festlegung der Arbeitszeitverteilung durch die Beklagte kraft Ausübung des Direktionsrechts, welche als geschäftsähnliche Handlung gleich einer Willenserklärung gemäß § 894 ZPO zu vollstrecken ist (vgl. Arbeitsgericht Stuttgart vom 23. November 2001 - 26 Ca 1324/01- NZA 2002, 183 (184) unter Hinweis auf Grobys/Braun, NZA 2001, 1175 (1178)).
29 
Der Klageantrag ist in seiner Gesamtheit hinreichend bestimmt im Sinn von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da er das Reduzierungsvolumen und die gewünschte Lage der wöchentlichen Arbeitszeit hinreichend konkret bezeichnet. Dass der Antrag auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist, ist unschädlich (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. vom 12. April 2011 - 9 AZR 19/10- AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 53; vom 18. August 2008 - 9 AZR 517/08 - AP TzBfG § 8 Nr. 28).
II.
30 
Die Klage ist jedoch unbegründet, denn die Beklagte ist gem. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG nicht verpflichtet, der vom Kläger verlangten Verringerung und Neuverteilung seiner Arbeitszeit zuzustimmen.
1.
31 
Zu Gunsten des Klägers ist zwar davon auszugehen, dass die Beklagte der vom Kläger gewünschten Reduzierung der Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden auf 35 Stunden zugestimmt hat. Der Kläger hat jedoch gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 TzBfG sein Verringerungsverlangen mit einem konkreten Verteilungswunsch verbunden und sein Änderungsangebot somit von der Zustimmung der Beklagten zur gewünschten Arbeitszeitverteilung abhängig gemacht (vgl. BAG vom 18. Februar 2003, NZA 2003, 1392 (1394)). In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber das Änderungsangebot nur einheitlich annehmen oder ablehnen (BAG vom 18. August 2009 - 9 AZR 517/08 - NZA 2009, 1207 (1209); vgl. auch ErfK-Preis, 14. Aufl., § 8 TzBfG Rn. 14 m. w. Nachw.).
2.
32 
Dem Verringerungsverlangen des Klägers steht jedoch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gem. § 242 BGB entgegen. Nach Auffassung der Kammer ist die Rechtsausübung des Klägers im Rahmen seines Begehrens um eine Arbeitszeitverkürzung von 2,5 Wochenstunden rechtsmissbräuchlich, denn ihr liegt kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde. Sie dient nur als Vorwand für einen gewünschten massiven Eingriff in die Lage der Arbeitszeit und folglich zur Erreichung vertragsfremder Zwecke.
a)
33 
Der in § 8 TzBfG geregelte Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit soll den Wechsel von einer Vollzeit in eine Teilzeitbeschäftigung erleichtern (vgl. BT-Dr 14/4374, Seite 11, BAG vom 18. August 2009, a. a. O.). Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit dient der Schaffung von Teilzeitstellen und vor allem der Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Anders als § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BEEG enthält § 8 TzBfG keine Vorgaben hinsichtlich des Umfangs der Vertragsänderung und knüpft den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nicht an ein Mindestmaß der Arbeitszeitreduzierung. Dies bewirkt, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich auch Anspruch auf eine verhältnismäßig geringfügige Verringerung seiner Arbeitszeit haben kann. Verlangt ein Arbeitnehmer, dass seine Arbeitszeit nur geringfügig reduziert wird, indiziert dies nicht per se einen Rechtsmissbrauch. Andernfalls würde das Ziel des Gesetzgebers unterlaufen, der die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 TzBfG nicht an ein bestimmtes Restarbeitszeitvolumen gebunden hat (vgl. BAG vom 11. Juni 2013 - 9 AZR 786/11 - NZA 2013, 1074 (1075); Laux/Schlachter, TzBfG, 2. Aufl., § 8 Rn. 55). Aufgrund des eindeutigen Wortlauts von § 8 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 TzBfG kann der Arbeitnehmer jedoch nur Wünsche zur Verteilung des Arbeitszeit geltend machen, wenn er sie mit dem Anspruch auf Verringerung der bisherigen Arbeitszeit verknüpft. Der Anspruch auf Festlegung der Arbeitszeit besteht jedoch nicht isoliert, sondern nur als Annex zum Verringerungsanspruch (ErfK. Preis, a. a. O., Rn. 6; Mengel in Annuß/Thüsing, TzBfG, 3. Auflage, § 8 Rn. 78, jeweils mit zahlreichen Nachweisen). Ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer kann also nicht die bloße Neuverteilung seiner Arbeitszeit verlangen, ohne zugleich sein Reduzierungsverlangen geltend zu machen. Deshalb kann sich der Arbeitnehmer dazu veranlasst sehen, einen Antrag auf eine sehr geringe Reduzierung der Arbeitszeit zu stellen, um diesen mit dem Antrag auf Änderung der Verteilung der Arbeitszeit -auf die es ihm eigentlich ankommt- zu verbinden.
aa)
34 
Wann von einem solchen rechtsmissbräuchlichen Verringerungsverlangen auszugehen ist, ist in der Literatur umstritten. Während Rieble/Gutzeit (NZA 202, 7, (8)) eine Mindestreduzierung von 5 Wochenstunden vorschlagen, sieht Zwanziger (KZD, KSchR-Zwanziger, § 8 TzBfG, Rn. 8 ff, 44) erst eine Verkürzung um weniger als eine Stunde pro Woche als problematisch an. Sievers (TzBfG, 4. Auf., § 8 Rn. 15) hingegen setzt die Grenze des Rechtsmissbrauchs bei einer Reduzierung der Wochenarbeitszeit von unter einem Zehntel der bisherigen Arbeitszeit an. Aus dieser Uneinheitlichkeit ist zu schließen, dass es einen in der Literatur allgemein anerkannten Wert, unterhalb dessen das Reduzierungsverlangen eines Arbeitnehmers als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, nicht gibt. Gemeinsame Auffassung ist jedoch, dass bei einem Verlangen nach sehr geringer Ermäßigung der Arbeitszeit noch besondere Umstände hinzutreten müssen, die darauf schließen lassen, dass der Verringerungswunsch nur dazu dient, eine andere Verteilung der Arbeitszeit durchzusetzen. In einem solchen Fall wäre das Begehren eines Arbeitnehmers wie eine selbständige Beanspruchung einer Neuverteilung der Arbeitszeit ohne Verringerungsverlangen zu behandeln und wäre folglich unzulässig (Mengel, a. a. O., Rn. 78).
35 
Dieser Linie folgt auch das BAG (vom 11. Juni 2013 - 9 AZR 786/11 - NZA 2013, 1074 (1075)) in einem Fall, in dem ein Arbeitnehmer unter massiver Veränderung der bisherigen Arbeitszeit die Reduzierung der Wochenarbeitszeit um 3,29 % anstrebte. Danach kann die Annahme eines gem. § 242 BGB rechtsmissbräuchlichen Verringerungsverlangen im Einzelfall gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, der Arbeitnehmer wolle die ihm gem. § 8 TzBfG zustehenden Rechte zweckwidrig dazu nutzen, unter Inkaufnahme einer unwesentlichen Verringerung der Arbeitszeit und der Arbeitsvergütung eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit zu erreichen, auf die er ohne die Arbeitszeitreduzierung keinen Anspruch hätte. Dabei folgt aus dem Annexcharakter der Verteilungsanspruchs nach Auffassung der Kammer desweiteren der Grundsatz, je geringer die gewünschte Reduzierung des Arbeitszeitvolumens ausfällt, desto geringer ist in der Regel das schutzwürdige Interesse des Arbeitnehmers daran, massiv in die bisherige Lage der Arbeitszeit einzugreifen.
bb)
36 
Unter diesen Voraussetzungen erweist sich das Reduzierungsverlangens des Klägers vorliegend als rechtsmissbräuchlich. Der Kläger macht ein sehr geringfügiges Verringerungsbegehren geltend, nämlich ein solches von - bezogen auf die Vollzeittätigkeit - in Höhe 6,67 %. Dies entspricht 2,5 Wochenstunden. Ein an diesem Volumen orientiertes Interesse des Klägers ist nicht ersichtlich. Denn trotz der Rüge der Beklagten hat es der Kläger nicht vermocht darzulegen, warum angesichts des bei der Beklagten gelebten Arbeitszeitmodells eine sportliche Betätigung des Klägers auch an Wochentagen tatsächlich nicht möglich sein soll. Er hat desweiteren nicht erklären können, warum er die Kinder freitags um 14.30 Uhr im Kindergarten abholen müsse. Der Verweis auf die Verhinderung seiner teilzeitbeschäftigten Ehefrau aufgrund zu verrichtender Hausarbeiten überzeugt nicht, zumal seine Ehefrau die Kinder auch bisher abgeholt hat, wenn der Kläger durch seine Arbeitsverpflichtung verhindert gewesen ist. Auch die vom Kläger behauptete - und von der Beklagten bestrittene - beabsichtigte Aufnahme einer schulischen Weiterbildung kann das Verringerungsbegehren des Klägers nicht schlüssig begründen, denn er hat nicht einmal im Ansatz behauptet, dass er ohne Verringerung der Arbeitszeit (im übrigen auch nicht ohne deren veränderte Lage) zur Durchführung des Schulbesuchs nicht in der Lage wäre.
37 
Die Argumentation des Klägers ist dementsprechend auch nicht auf die Reduzierung des Arbeitszeitvolumens ausgerichtet, sondern allein an der Lage der Arbeitszeit. Er setzt somit sein geringfügiges Verringerungsbegehren als Vehikel ein, um auf diese Art und Weise eine andere Arbeitszeitverteilung durchzusetzen, die ihm die Befreiung von Spätschichten, frühe Heimkehr an Freitagen und Samstagen und sogar volle Arbeitsbefreiung an letztgenannten Tagen im 14-Tages-Rhythmus garantiert. Er strebt daher eine Arbeitsbefreiung für Zeiten an, an denen ausweislich der unstreitigen Bekundungen der Beklagten mit dem größten Umsatz und Arbeitsanfall in der Abteilung des Klägers zu rechnen ist. Die Beklagte hat mit ihrem Vortrag dargestellt, dass es zu ihren Organisationsprinzipien gehört, die unbeliebten Spätarbeitszeiten und Arbeitszeiten an den besonders kundenfreqenzstarken Freitagen und Samstagen gerecht auf die Belegschaft zu verteilen. In diese Verteilungsgerechtigkeit greift der Kläger durch die von ihm begehrte Arbeitszeitverteilung massiv ein. Nicht zu Unrecht äußerte die Beklagte daher die Befürchtung, dass im Falle des Erfolgs des Klägers auch andere Mitarbeiter durch geringfügige Arbeitszeitreduzierung versuchen würden, eine Befreiung von unbeliebten Arbeitszeiten zu erzwingen. Der Kläger beabsichtigt folglich durch seinen Verteilungswunsch, seine Freizeit gerade in Zeiträume zu verlegen, in denen erfahrungsgemäß auch andere Arbeitnehmer ein erhöhtes Freizeitbedürfnis haben. Er mutet letztlich den anderen Arbeitnehmern die daraus resultierenden Nachteile durch (die Vakanz des Klägers kompensierende) erhöhte Einsatzzeiten in der Spätschicht sowie an Freitagen und Samstagen zu, ohne ein berechtigtes Interesse an der Arbeitszeitreduzierung nur ansatzweise plausibel dargelegt zu haben. Die äußeren Umstände sprechen somit dafür, dass der Kläger die Mittel des Teilzeitbegehrens zweckwidrig dazu benutzt, eine Arbeitszeitverteilung durchzusetzen, auf die er sonst und ohne eine Verringerungsbegehren keinen Anspruch hätte und versucht, sich gleichzeitig im Hinblick auf seine Freizeitinteressen einen Vorteil gegenüber den anderen Arbeitnehmern zu verschaffen.
cc)
38 
Vor diesem Grund hat die Beklagte nach Auffassung der Kammer keine weiteren Anhaltspunkte dafür darzulegen und ggf. nachzuweisen, dass der Kläger sein Recht auf Verringerung der Arbeitszeit missbräuchlich im Sinn des § 242 BGB ausübt. Der unstreitige Sachverhalt spricht vielmehr bereits hierfür. Es wäre demnach Aufgabe des Klägers im Sinne einer abgestuften Darlegungslast gewesen, konkrete Umstände vorzutragen, die entgegen der vorliegenden Indizwirkung darauf schließen lassen, dass sein Verringerungswunsch eben nicht allein dazu diente, eine bestimmte Arbeitszeitverteilung durchzusetzen. Dieser Verpflichtung ist der Kläger jedoch trotz der erhobenen Rüge der Beklagten nicht nachgekommen.
39 
Hierbei geht es auch nicht darum, dass der Arbeitnehmer im Rahmen eines auf § 8 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 TzBfG gestützten Begehrens grundsätzlich nicht darzulegen hat, welche Interessen er an einer Arbeitszeitverringerung hat. Es geht vielmehr darum, dass er die aufgrund äußere Umstände indizierte Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zu erschüttern hat (so LAG Hessen vom 22. August 2011 - 17 Sa 133/11- Rn. 22, juris).
40 
Im Ergebnis ist somit das Verringerungsverlangen des Klägers rechtsmißbräuchlich mit der Folge, dass der Verteilungswunsch als unzulässig anzusehen ist. Der Kläger hat ausweislich seines Antrages den Anspruch auf Verringerung und Verteilung seiner Arbeitszeit derart miteinander verknüpft, dass die Reduzierung nur dann erstrebt wird, wenn auch eine Zustimmung zur gewünschten Verteilung erfolgt. Die Klage ist daher insgesamt als unbegründet abzuweisen, zumal auch unter Berücksichtigung der vom Kläger angeführten Vorgaben des SGB IX keine andere Sichtweise geboten ist.
III.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 II ArbGG i. V. m. § 91 ZPO.
IV.
42 
Die Streitwertfestsetzung beruht dem Grunde nach auf § 61 Abs. 1 ArbGG. Die Höhe richtet sich nach § 42 II Satz 2 GKG in analoger Anwendung nach der 36-fachen Monatsdifferenz von bisher geleisteter und gem. Arbeitszeitreduzierung zukünftig geschuldeter Vergütung.
V.
43 
Die Berufung ist für den Kläger nach Maßgabe des § 64 II Lit. b, ArbGG zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 600,00 übersteigt. Eine gesonderte Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG war mangels Vorliegens der diesbezüglichen Voraussetzungen nicht veranlasst.

Gründe

 
B.
25 
Die zulässige Klage ist abzuweisen, da sie unbegründet ist.
26 
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Dem auf § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG gestützten Klagebegehren steht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung, § 242 BGB, entgegen unter dem Gesichtspunkt der Ausübung einer formalen Rechtsposition als Vorwand für die Erreichung eines sonst nicht durchsetzbaren Zwecks.
I.
27 
Die Klage ist zulässig.
28 
Bei dem streitgegenständlichen Klageantrag handelt es sich um eine zulässige objektive Klagehäufung nach § 260 ZPO. Zum einen begehrt der Kläger die Verringerung seiner vertraglichen Arbeitszeit. Hierbei handelt es sich um eine Klage auf Abgabe einer Willenserklärung. Zum anderen handelt es sich um eine Klage auf Festlegung der Arbeitszeitverteilung durch die Beklagte kraft Ausübung des Direktionsrechts, welche als geschäftsähnliche Handlung gleich einer Willenserklärung gemäß § 894 ZPO zu vollstrecken ist (vgl. Arbeitsgericht Stuttgart vom 23. November 2001 - 26 Ca 1324/01- NZA 2002, 183 (184) unter Hinweis auf Grobys/Braun, NZA 2001, 1175 (1178)).
29 
Der Klageantrag ist in seiner Gesamtheit hinreichend bestimmt im Sinn von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da er das Reduzierungsvolumen und die gewünschte Lage der wöchentlichen Arbeitszeit hinreichend konkret bezeichnet. Dass der Antrag auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist, ist unschädlich (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. vom 12. April 2011 - 9 AZR 19/10- AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 53; vom 18. August 2008 - 9 AZR 517/08 - AP TzBfG § 8 Nr. 28).
II.
30 
Die Klage ist jedoch unbegründet, denn die Beklagte ist gem. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG nicht verpflichtet, der vom Kläger verlangten Verringerung und Neuverteilung seiner Arbeitszeit zuzustimmen.
1.
31 
Zu Gunsten des Klägers ist zwar davon auszugehen, dass die Beklagte der vom Kläger gewünschten Reduzierung der Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden auf 35 Stunden zugestimmt hat. Der Kläger hat jedoch gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 TzBfG sein Verringerungsverlangen mit einem konkreten Verteilungswunsch verbunden und sein Änderungsangebot somit von der Zustimmung der Beklagten zur gewünschten Arbeitszeitverteilung abhängig gemacht (vgl. BAG vom 18. Februar 2003, NZA 2003, 1392 (1394)). In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber das Änderungsangebot nur einheitlich annehmen oder ablehnen (BAG vom 18. August 2009 - 9 AZR 517/08 - NZA 2009, 1207 (1209); vgl. auch ErfK-Preis, 14. Aufl., § 8 TzBfG Rn. 14 m. w. Nachw.).
2.
32 
Dem Verringerungsverlangen des Klägers steht jedoch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gem. § 242 BGB entgegen. Nach Auffassung der Kammer ist die Rechtsausübung des Klägers im Rahmen seines Begehrens um eine Arbeitszeitverkürzung von 2,5 Wochenstunden rechtsmissbräuchlich, denn ihr liegt kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde. Sie dient nur als Vorwand für einen gewünschten massiven Eingriff in die Lage der Arbeitszeit und folglich zur Erreichung vertragsfremder Zwecke.
a)
33 
Der in § 8 TzBfG geregelte Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit soll den Wechsel von einer Vollzeit in eine Teilzeitbeschäftigung erleichtern (vgl. BT-Dr 14/4374, Seite 11, BAG vom 18. August 2009, a. a. O.). Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit dient der Schaffung von Teilzeitstellen und vor allem der Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Anders als § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BEEG enthält § 8 TzBfG keine Vorgaben hinsichtlich des Umfangs der Vertragsänderung und knüpft den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nicht an ein Mindestmaß der Arbeitszeitreduzierung. Dies bewirkt, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich auch Anspruch auf eine verhältnismäßig geringfügige Verringerung seiner Arbeitszeit haben kann. Verlangt ein Arbeitnehmer, dass seine Arbeitszeit nur geringfügig reduziert wird, indiziert dies nicht per se einen Rechtsmissbrauch. Andernfalls würde das Ziel des Gesetzgebers unterlaufen, der die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 TzBfG nicht an ein bestimmtes Restarbeitszeitvolumen gebunden hat (vgl. BAG vom 11. Juni 2013 - 9 AZR 786/11 - NZA 2013, 1074 (1075); Laux/Schlachter, TzBfG, 2. Aufl., § 8 Rn. 55). Aufgrund des eindeutigen Wortlauts von § 8 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 TzBfG kann der Arbeitnehmer jedoch nur Wünsche zur Verteilung des Arbeitszeit geltend machen, wenn er sie mit dem Anspruch auf Verringerung der bisherigen Arbeitszeit verknüpft. Der Anspruch auf Festlegung der Arbeitszeit besteht jedoch nicht isoliert, sondern nur als Annex zum Verringerungsanspruch (ErfK. Preis, a. a. O., Rn. 6; Mengel in Annuß/Thüsing, TzBfG, 3. Auflage, § 8 Rn. 78, jeweils mit zahlreichen Nachweisen). Ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer kann also nicht die bloße Neuverteilung seiner Arbeitszeit verlangen, ohne zugleich sein Reduzierungsverlangen geltend zu machen. Deshalb kann sich der Arbeitnehmer dazu veranlasst sehen, einen Antrag auf eine sehr geringe Reduzierung der Arbeitszeit zu stellen, um diesen mit dem Antrag auf Änderung der Verteilung der Arbeitszeit -auf die es ihm eigentlich ankommt- zu verbinden.
aa)
34 
Wann von einem solchen rechtsmissbräuchlichen Verringerungsverlangen auszugehen ist, ist in der Literatur umstritten. Während Rieble/Gutzeit (NZA 202, 7, (8)) eine Mindestreduzierung von 5 Wochenstunden vorschlagen, sieht Zwanziger (KZD, KSchR-Zwanziger, § 8 TzBfG, Rn. 8 ff, 44) erst eine Verkürzung um weniger als eine Stunde pro Woche als problematisch an. Sievers (TzBfG, 4. Auf., § 8 Rn. 15) hingegen setzt die Grenze des Rechtsmissbrauchs bei einer Reduzierung der Wochenarbeitszeit von unter einem Zehntel der bisherigen Arbeitszeit an. Aus dieser Uneinheitlichkeit ist zu schließen, dass es einen in der Literatur allgemein anerkannten Wert, unterhalb dessen das Reduzierungsverlangen eines Arbeitnehmers als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, nicht gibt. Gemeinsame Auffassung ist jedoch, dass bei einem Verlangen nach sehr geringer Ermäßigung der Arbeitszeit noch besondere Umstände hinzutreten müssen, die darauf schließen lassen, dass der Verringerungswunsch nur dazu dient, eine andere Verteilung der Arbeitszeit durchzusetzen. In einem solchen Fall wäre das Begehren eines Arbeitnehmers wie eine selbständige Beanspruchung einer Neuverteilung der Arbeitszeit ohne Verringerungsverlangen zu behandeln und wäre folglich unzulässig (Mengel, a. a. O., Rn. 78).
35 
Dieser Linie folgt auch das BAG (vom 11. Juni 2013 - 9 AZR 786/11 - NZA 2013, 1074 (1075)) in einem Fall, in dem ein Arbeitnehmer unter massiver Veränderung der bisherigen Arbeitszeit die Reduzierung der Wochenarbeitszeit um 3,29 % anstrebte. Danach kann die Annahme eines gem. § 242 BGB rechtsmissbräuchlichen Verringerungsverlangen im Einzelfall gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, der Arbeitnehmer wolle die ihm gem. § 8 TzBfG zustehenden Rechte zweckwidrig dazu nutzen, unter Inkaufnahme einer unwesentlichen Verringerung der Arbeitszeit und der Arbeitsvergütung eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit zu erreichen, auf die er ohne die Arbeitszeitreduzierung keinen Anspruch hätte. Dabei folgt aus dem Annexcharakter der Verteilungsanspruchs nach Auffassung der Kammer desweiteren der Grundsatz, je geringer die gewünschte Reduzierung des Arbeitszeitvolumens ausfällt, desto geringer ist in der Regel das schutzwürdige Interesse des Arbeitnehmers daran, massiv in die bisherige Lage der Arbeitszeit einzugreifen.
bb)
36 
Unter diesen Voraussetzungen erweist sich das Reduzierungsverlangens des Klägers vorliegend als rechtsmissbräuchlich. Der Kläger macht ein sehr geringfügiges Verringerungsbegehren geltend, nämlich ein solches von - bezogen auf die Vollzeittätigkeit - in Höhe 6,67 %. Dies entspricht 2,5 Wochenstunden. Ein an diesem Volumen orientiertes Interesse des Klägers ist nicht ersichtlich. Denn trotz der Rüge der Beklagten hat es der Kläger nicht vermocht darzulegen, warum angesichts des bei der Beklagten gelebten Arbeitszeitmodells eine sportliche Betätigung des Klägers auch an Wochentagen tatsächlich nicht möglich sein soll. Er hat desweiteren nicht erklären können, warum er die Kinder freitags um 14.30 Uhr im Kindergarten abholen müsse. Der Verweis auf die Verhinderung seiner teilzeitbeschäftigten Ehefrau aufgrund zu verrichtender Hausarbeiten überzeugt nicht, zumal seine Ehefrau die Kinder auch bisher abgeholt hat, wenn der Kläger durch seine Arbeitsverpflichtung verhindert gewesen ist. Auch die vom Kläger behauptete - und von der Beklagten bestrittene - beabsichtigte Aufnahme einer schulischen Weiterbildung kann das Verringerungsbegehren des Klägers nicht schlüssig begründen, denn er hat nicht einmal im Ansatz behauptet, dass er ohne Verringerung der Arbeitszeit (im übrigen auch nicht ohne deren veränderte Lage) zur Durchführung des Schulbesuchs nicht in der Lage wäre.
37 
Die Argumentation des Klägers ist dementsprechend auch nicht auf die Reduzierung des Arbeitszeitvolumens ausgerichtet, sondern allein an der Lage der Arbeitszeit. Er setzt somit sein geringfügiges Verringerungsbegehren als Vehikel ein, um auf diese Art und Weise eine andere Arbeitszeitverteilung durchzusetzen, die ihm die Befreiung von Spätschichten, frühe Heimkehr an Freitagen und Samstagen und sogar volle Arbeitsbefreiung an letztgenannten Tagen im 14-Tages-Rhythmus garantiert. Er strebt daher eine Arbeitsbefreiung für Zeiten an, an denen ausweislich der unstreitigen Bekundungen der Beklagten mit dem größten Umsatz und Arbeitsanfall in der Abteilung des Klägers zu rechnen ist. Die Beklagte hat mit ihrem Vortrag dargestellt, dass es zu ihren Organisationsprinzipien gehört, die unbeliebten Spätarbeitszeiten und Arbeitszeiten an den besonders kundenfreqenzstarken Freitagen und Samstagen gerecht auf die Belegschaft zu verteilen. In diese Verteilungsgerechtigkeit greift der Kläger durch die von ihm begehrte Arbeitszeitverteilung massiv ein. Nicht zu Unrecht äußerte die Beklagte daher die Befürchtung, dass im Falle des Erfolgs des Klägers auch andere Mitarbeiter durch geringfügige Arbeitszeitreduzierung versuchen würden, eine Befreiung von unbeliebten Arbeitszeiten zu erzwingen. Der Kläger beabsichtigt folglich durch seinen Verteilungswunsch, seine Freizeit gerade in Zeiträume zu verlegen, in denen erfahrungsgemäß auch andere Arbeitnehmer ein erhöhtes Freizeitbedürfnis haben. Er mutet letztlich den anderen Arbeitnehmern die daraus resultierenden Nachteile durch (die Vakanz des Klägers kompensierende) erhöhte Einsatzzeiten in der Spätschicht sowie an Freitagen und Samstagen zu, ohne ein berechtigtes Interesse an der Arbeitszeitreduzierung nur ansatzweise plausibel dargelegt zu haben. Die äußeren Umstände sprechen somit dafür, dass der Kläger die Mittel des Teilzeitbegehrens zweckwidrig dazu benutzt, eine Arbeitszeitverteilung durchzusetzen, auf die er sonst und ohne eine Verringerungsbegehren keinen Anspruch hätte und versucht, sich gleichzeitig im Hinblick auf seine Freizeitinteressen einen Vorteil gegenüber den anderen Arbeitnehmern zu verschaffen.
cc)
38 
Vor diesem Grund hat die Beklagte nach Auffassung der Kammer keine weiteren Anhaltspunkte dafür darzulegen und ggf. nachzuweisen, dass der Kläger sein Recht auf Verringerung der Arbeitszeit missbräuchlich im Sinn des § 242 BGB ausübt. Der unstreitige Sachverhalt spricht vielmehr bereits hierfür. Es wäre demnach Aufgabe des Klägers im Sinne einer abgestuften Darlegungslast gewesen, konkrete Umstände vorzutragen, die entgegen der vorliegenden Indizwirkung darauf schließen lassen, dass sein Verringerungswunsch eben nicht allein dazu diente, eine bestimmte Arbeitszeitverteilung durchzusetzen. Dieser Verpflichtung ist der Kläger jedoch trotz der erhobenen Rüge der Beklagten nicht nachgekommen.
39 
Hierbei geht es auch nicht darum, dass der Arbeitnehmer im Rahmen eines auf § 8 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 TzBfG gestützten Begehrens grundsätzlich nicht darzulegen hat, welche Interessen er an einer Arbeitszeitverringerung hat. Es geht vielmehr darum, dass er die aufgrund äußere Umstände indizierte Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zu erschüttern hat (so LAG Hessen vom 22. August 2011 - 17 Sa 133/11- Rn. 22, juris).
40 
Im Ergebnis ist somit das Verringerungsverlangen des Klägers rechtsmißbräuchlich mit der Folge, dass der Verteilungswunsch als unzulässig anzusehen ist. Der Kläger hat ausweislich seines Antrages den Anspruch auf Verringerung und Verteilung seiner Arbeitszeit derart miteinander verknüpft, dass die Reduzierung nur dann erstrebt wird, wenn auch eine Zustimmung zur gewünschten Verteilung erfolgt. Die Klage ist daher insgesamt als unbegründet abzuweisen, zumal auch unter Berücksichtigung der vom Kläger angeführten Vorgaben des SGB IX keine andere Sichtweise geboten ist.
III.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 II ArbGG i. V. m. § 91 ZPO.
IV.
42 
Die Streitwertfestsetzung beruht dem Grunde nach auf § 61 Abs. 1 ArbGG. Die Höhe richtet sich nach § 42 II Satz 2 GKG in analoger Anwendung nach der 36-fachen Monatsdifferenz von bisher geleisteter und gem. Arbeitszeitreduzierung zukünftig geschuldeter Vergütung.
V.
43 
Die Berufung ist für den Kläger nach Maßgabe des § 64 II Lit. b, ArbGG zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 600,00 übersteigt. Eine gesonderte Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG war mangels Vorliegens der diesbezüglichen Voraussetzungen nicht veranlasst.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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published on 11/06/2013 00:00

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. August 2011 - 17 Sa 133/11 - wird zurückgewiesen.
published on 12/04/2011 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 22. Juli 2009 - 17 Sa 5/09 - wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.

(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.

(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.

(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.

(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.

(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.

(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.

(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.

(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.

(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.

(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.

(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.

(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.

(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie

1.
a)
mit ihrem Kind,
b)
mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Absatz 3 oder 4 erfüllen, oder
c)
mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen haben,
in einem Haushalt leben und
2.
dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c Elternzeit nehmen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

(1a) Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und

1.
ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
2.
ein Elternteil des Kindes sich in einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.

(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes wird für die Elternzeit der Mutter auf die Begrenzung nach den Sätzen 1 und 2 angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne der Sätze 1 und 2 überschneiden. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden; die Sätze 2 und 4 sind entsprechend anwendbar, soweit sie die zeitliche Aufteilung regeln. Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c entsprechend.

(4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson darf bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 32 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.

(5) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung beantragen. Der Antrag kann mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 verbunden werden. Über den Antrag sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen einigen. Lehnt der Arbeitgeber den Antrag ab, so hat er dies dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin innerhalb der Frist nach Satz 3 mit einer Begründung mitzuteilen. Unberührt bleibt das Recht, sowohl die vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert während der Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war.

(6) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit beanspruchen.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:

1.
Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
2.
das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate,
3.
die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats verringert werden,
4.
dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
5.
der Anspruch auf Teilzeit wurde dem Arbeitgeber
a)
für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen und
b)
für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes 13 Wochen
vor Beginn der Teilzeittätigkeit schriftlich mitgeteilt.
Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit ablehnt, muss die Ablehnung innerhalb der in Satz 5 genannten Frist und mit schriftlicher Begründung erfolgen. Hat ein Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit
1.
in einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags oder
2.
in einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens acht Wochen nach Zugang des Antrags
schriftlich abgelehnt, gilt die Zustimmung als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 5 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht innerhalb der in Satz 5 genannten Fristen die gewünschte Verteilung schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. Soweit der Arbeitgeber den Antrag auf Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit rechtzeitig ablehnt, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Klage vor dem Gericht für Arbeitssachen erheben.

(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.

(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.

(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.

(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.

(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.

(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.

(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.

(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.

(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.

(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.

(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.

(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.

(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.

(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.

(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.

(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.

(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.

(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.

(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.

(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.

(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.

(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.

(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.

(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.

(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie

1.
a)
mit ihrem Kind,
b)
mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Absatz 3 oder 4 erfüllen, oder
c)
mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen haben,
in einem Haushalt leben und
2.
dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c Elternzeit nehmen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

(1a) Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und

1.
ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
2.
ein Elternteil des Kindes sich in einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.

(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes wird für die Elternzeit der Mutter auf die Begrenzung nach den Sätzen 1 und 2 angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne der Sätze 1 und 2 überschneiden. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden; die Sätze 2 und 4 sind entsprechend anwendbar, soweit sie die zeitliche Aufteilung regeln. Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c entsprechend.

(4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson darf bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 32 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.

(5) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung beantragen. Der Antrag kann mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 verbunden werden. Über den Antrag sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen einigen. Lehnt der Arbeitgeber den Antrag ab, so hat er dies dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin innerhalb der Frist nach Satz 3 mit einer Begründung mitzuteilen. Unberührt bleibt das Recht, sowohl die vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert während der Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war.

(6) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit beanspruchen.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:

1.
Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
2.
das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate,
3.
die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats verringert werden,
4.
dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
5.
der Anspruch auf Teilzeit wurde dem Arbeitgeber
a)
für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen und
b)
für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes 13 Wochen
vor Beginn der Teilzeittätigkeit schriftlich mitgeteilt.
Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit ablehnt, muss die Ablehnung innerhalb der in Satz 5 genannten Frist und mit schriftlicher Begründung erfolgen. Hat ein Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit
1.
in einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags oder
2.
in einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens acht Wochen nach Zugang des Antrags
schriftlich abgelehnt, gilt die Zustimmung als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 5 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht innerhalb der in Satz 5 genannten Fristen die gewünschte Verteilung schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. Soweit der Arbeitgeber den Antrag auf Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit rechtzeitig ablehnt, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Klage vor dem Gericht für Arbeitssachen erheben.

(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.

(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.

(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.

(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.

(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.

(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.

(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.

(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.

(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.

(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.

(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.

(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.

(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.