Arbeitsgericht Köln Urteil, 03. Feb. 2015 - 17 Ca 7859/14
Gericht
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.215,89 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils monatlich 121,44 Euro seit dem 1. Februar 2010, 1. März 2010, 1. April 2010, 1. Mai 2010, 1. Juni 2010, 1. Juli 2010, 1. August 2010, 1. September 2010, 1. Oktober 2010, 1. November 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, aus monatlich 122,17 Euro seit dem 1. Februar 2011, 1. März 2011, 1. April 2011, 1. Mai 2011, 1. Juni 2011, 1. Juli 2011, 1. August 2011, aus jeweils 122,78 Euro monatlich seit dem 1. September 2011, 1. Oktober 2011, 1. November 2011, 1. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. Februar 2012, 1. März 2012 aus jeweils 127,08 Euro seit dem 1. April 2012, 1. Mai 2012, 1. Juni 2012, 1. Juli 2012, 1. August 2012, 1. September 2012, 1. Oktober 2012, 1. November 2012, 1. Dezember 2012, 1. Januar 2013 sowie aus jeweils 128,86 Euro seit dem 1. Februar 2013, 1. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juni 2013, 1. Juli 2013 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Streitwert des Urteils 5.215,89 Euro.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten darüber, ob ein dem Kläger seit dem 1. Januar 2010 nach dem Inkrafttreten des 7. Änderungstarifvertrags unstreitig zustehender Anspruch auf eine bestimmte Funktionsstufe (…………..) durch Ausschlussfristen (…………) erloschen ist.
3Am 31. Juli 2008 teilte die Beklagte dem Kläger auf seine Bitte um Prüfung der Funktionsstufe - er machte die Stufe 2 geltend - mit, er erhalte als ………………. die Funktionsstufe 1. Am 22. Januar 2010 schrieb die Beklagte dem Kläger, der neue Tarifvertrag (7. Änderungstarifvertrag) führe zu einer Änderung der Funktionsstufen. Am 22. August 2010 schrieb sie ihn erneut an und teilte ihm mit, dass ihm für die Zeit seiner Tätigkeit als …………………….. die Funktionsstufe 1 für „die Stärkung der Führungsfähigkeit“ gewährt werde, die Funktionsstufe „Repräsentation der ….. durch Leitung einer ………..“ falle weg.
4Tatsächlich hatte der Kläger aber Anspruch auf eine weitere Funktionsstufe 1 wegen des Merkmals Nr. 27: Leitung einer ……………… mit mindestens 35 Stellen und/oder einem unterstellten Teamleiter.
5Am 25. Februar 2014 teilte die Beklagte dem Kläger auf seine Nachfrage mit, dass er seit dem Inkrafttreten des 7. Änderungstarifvertrags Anfang 2010 einen Anspruch auf zweimalige Gewährung der Funktionsstufe 1 gehabt habe. Die zweite habe ihm für die „Leitung einer ………………“ zugestanden. Rückwirkend ab Juli 2013 - wegen der bestehenden Ausschlussfristen - zahlte sie dem Kläger die weitere Funktionsstufe aus.
6Mit seiner Klage macht der Kläger die Funktionsstufe für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2013 geltend.
7Der Kläger meint, die Beklagte verhalte sich treuwidrig, wenn sie sich auf Ausschlussfristen berufe.
8Der Kläger beantragt nach Teilklagerücknahme und Klageerweiterung,
9die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.215,89 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils monatlich 121,44 Euro seit dem 1. Februar 2010, 1. März 2010, 1. April 2010, 1. Mai 2010, 1. Juni 2010, 1. Juli 2010, 1. August 2010, 1. September 2010, 1. Oktober 2010, 1. November 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, aus monatlich 122,17 Euro seit dem 1. Februar 2011, 1. März 2011, 1. April 2011, 1. Mai 2011, 1. Juni 2011, 1. Juli 2011, 1. August 2011, aus jeweils 122,78 Euro monatlich seit dem 1. September 2011, 1. Oktober 2011, 1. November 2011, 1. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. Februar 2012, 1. März 2012 aus jeweils 127,08 Euro seit dem 1. April 2012, 1. Mai 2012, 1. Juni 2012, 1. Juli 2012, 1. August 2012, 1. September 2012, 1. Oktober 2012, 1. November 2012, 1. Dezember 2012, 1. Januar 2013 sowie aus jeweils 128,86 Euro seit dem 1. Februar 2013, 1. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juni 2013, 1. Juli 2013 zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung für die Ansprüche aus dem Jahr 2010. Die übrigen Ansprüche seien verfallen. Der Kläger habe den Anspruch nicht geltend gemacht. Sie könne sich widerspruchsfrei auf die Ausschlussfrist berufen: Das Schreiben vom August 2010 sei lediglich durch ein Versehen des Mitarbeiters fehlerhaft abgefasst worden. Die Ansprüche beliefen sich wegen der Tarifentwicklung für die Jahre 2011 bis 2013 ohnehin nur auf insgesamt 5.215,89 Euro brutto.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf die weitere Zahlung einer Funktionsstufe 1 und damit auf einen Nachzahlungsbetrag für die Jahre 2010 bis Juni 2013 iHv. 5.215,89 Euro brutto nebst Zinsen. Die Teilklagerücknahme und Klageerweiterung sind zulässig, §§ 267, 269 Abs. 1 ZPO zulässig.
15I. Der Kläger hat unstreitig einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der weiteren Funktionsstufe 1 wegen Nr. 27 des 7. Änderungstarifvertrags seit dem 1. Januar 2010.
16II. Der Anspruch ist nicht verfallen, ……………….. Zwar hat der Kläger den Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht. Die Beklagte kann sich allerdings nicht auf den Untergang der Ansprüche für die Jahre 2011 bis Juni 2013 berufen, § 242 BGB.
171. Nach …………………….. (Ausschlussfrist) verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
182. Es spricht mit der Beklagten mehr dafür, dass der Kläger den Anspruch nicht im Jahr 2008 - zu diesem Zeitpunkt bestand der Anspruch noch gar nicht - schriftlich geltend gemacht hat. Außerdem machte er damals einen anderen Anspruch geltend - nämlich die Funktionsstufe 2, so dass auch eine Anwendung des …………………………. ausscheidet.
193. Die Beklagte verhält sich jedoch rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich im vorliegenden Fall auf den Untergang der Ansprüche beruft.
20a) Grundsätzlich ist aus § 242 BGB der für den gesamten Rechtsverkehr geltende Grundsatz zu entnehmen, dass jedermann in Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln hat. Der Bedeutungsgehalt des § 242 BGB beschränkt sich nicht darauf, der Rechtsausübung (nur) dort eine Schranke zu setzen, wo sie zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit offensichtlich unvereinbaren Ergebnissen führt. Es ist vielmehr anerkannt, dass § 242 BGB zum Verlust eines Rechts im Hinblick auf ein missbilligtes Verhalten, das mit der Rechtsposition in sachlichem Zusammenhang steht, führen kann. Dies wird ua. dann angenommen, wenn der Schuldner die Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen verhindert. Der Arbeitnehmer kann deshalb auch dem Ablauf einer tariflichen Ausschlussfrist mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begegnen, wenn der Arbeitgeber ihn von der rechtzeitigen Geltendmachung abgehalten oder es pflichtwidrig unterlassen hat, ihm Umstände mitzuteilen, die ihn zur Einhaltung der Ausschlussfrist veranlasst hätten (BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 397/10 - Rn. 18, BAGE 140, 99).
21b) Wird dem Arbeitnehmer bezüglich eines ihm zustehenden Entgeltbestandteils eine unzutreffende Auskunft erteilt und macht der Arbeitnehmer daraufhin seinen Anspruch auf diesen Entgeltbestandteil nicht innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist geltend, ist in der Regel eine Korrektur der Verfallwirkung der tariflichen Ausschlussfrist gem. § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung zu Gunsten des Arbeitnehmers nicht geboten(BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 397/10 - BAGE 140, 99).
22c) Daran gemessen verstößt die Berufung der Beklagten auf die Verfallwirkung der tariflichen Ausschlussfrist gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).
23aa) Zwar hat sie den Kläger nicht aktiv daran gehindert, seine Ansprüche geltend zu machen. Allerdings war die Auskunft Anfang 2010 und im August 2010 in einer Art und Weise deutlich für die Gewährung der Zulagen, dass nicht mehr nur von einer unrichtigen Auskunftserteilung im Sinne der Rechtsprechung des Sechsten Senats ausgegangen werden konnte. Die Beklagte hat in ihren Anschreiben, nachdem bereits schriftliche Erörterungen über die Gewährung von Funktionsstufen zwischen den Parteien geführt wurden, den eindeutigen Eindruck beim Kläger hervorgerufen, er erhalte als ……………………….. nicht mehr seine bisherige Funktionsstufe 1, sondern eine andere. Diese Auskunft - individualisiert für die Stellung des Klägers - musste bei diesem den berechtigten Eindruck hinterlassen, die Beklagte habe - als Einrichtung ……………………. und tarifschließende Partei - den Tarifvertrag sorgfältig geprüft und auf dieser Grundlage die Gewährung der Stufe abgelehnt.
24bb) Für den Kläger musste es auch zunächst unmittelbar einleuchten, dass er nicht zweimal dieselbe Funktionsstufe 1 für die übertragene Aufgabe erhalten konnte, sondern nur einmal und diese ausgetauscht worden waren. Dieser Eindruck musste sich ihm nach der Auskunft aufdrängen. Die Beklagte kann sich daher nicht auf den Standpunkt stellen, sie habe schlicht falsche Auskunft erteilt. Nach der Vorkorrespondenz und den weiteren Besonderheiten des Einzelfalls verhält sie sich beim Berufen auf die Ausschlussfrist rechtsmissbräuchlich. Die Möglichkeit Einsicht des Klägers in die Tarifverträge im Intranet lässt sein Vertrauen wegen der konkreten Auskunft der Beklagten nicht entfallen.
25III. Die Ansprüche für das Jahr 2010 sind auch nicht verjährt, § 195, § 199 Abs. 1 Nr. 1, 2 BGB. Die Ansprüche sind zwar bis zum 31. Dezember 2010 entstanden. Der Kläger hatte aber keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen und musste diese auch nicht ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen. Die Verjährungsfrist begann damit nicht zu laufen.
261. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt nur vor, wenn die anspruchsbegründenden Umstände dem Gläubiger nur deshalb nicht bekannt sind, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt hat oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat (BGH 14. Januar 2010 - VII ZR 213/07 - Rn. 17; MüKoBGB/Grothe 6. Aufl. § 199 Rn. 28).
272. Der Kläger hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht in ungewöhnlich großem Maße verletzt. Er hat lediglich nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und den Tarifvertrag nicht eingesehen. In Anbetracht des Verhaltens der Beklagten haben sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände nicht förmlich aufgedrängt. Der allgemeine Hinweis auf das Intranet und darin enthaltene Informationen führt nicht zu einer groben Fahrlässigkeit in Anbetracht der konkreten Information der Beklagten.
28IV. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
29V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Urteilsstreitwert ergibt sich aus § 3 ZPO.
30RECHTSMITTELBELEHRUNG
31Gegen dieses Urteil kann von Beklagten Berufung eingelegt werden.
32Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
33Landesarbeitsgericht Köln
34Blumenthalstraße 33
3550670 Köln
36Fax: 0221-7740 356
37eingegangen sein.
38Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
39Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
40Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
41- 42
1. Rechtsanwälte,
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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
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3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
46* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
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der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.