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| Die auf die Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreits und eine Sachentscheidung gerichtete Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Prozessvergleich vom 06.10.2016 hat den Rechtsstreit wirksam beendet. |
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| Die Anträge des Klägers sind zulässig. |
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| Streiten die Parteien über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs, ist dieser Streit in demselben Verfahren auszutragen, in dem der Vergleich geschlossen wurde (BAG 12.05.2010 - 2 AZR 544/08; BAG 11.07.2012 - 2 AZR 42/11). |
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| Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Streit auf das wirksame Zustandekommen des Vergleichs, wie dies im Fall der Anfechtung der Fall ist, bezieht. Einer neuen Klage, mit der das ursprüngliche Prozessziel bei unverändert gebliebenem Streitgegenstand weiter verfolgt werden soll, stünde der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit entgegen, weil der unwirksame Prozessvergleich nicht zur Beendigung des Ursprungsverfahrens geführt hätte (BAG 24.09.2015 - 2 AZR 716/14). |
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| Die auf die Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreits und eine Sachentscheidung gerichtete Klage ist unbegründet. Der Prozessvergleich vom 06.10.2016 hat den Rechtsstreit wirksam beendet. Über die Sachanträge einschließlich des Widerklag-Hilfsantrages ist nicht mehr zu entscheiden. |
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| 1. Ein Prozessvergleich hat neben seinen materiell-rechtlichen Folgen unmittelbar prozessbeendende Wirkung (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. z. B. BAG 12.05.2010 - 2 AZR 544/08 -). Die Erledigung tritt grundsätzlich mit dem Abschluss des Vergleiches ein. Dies entspricht der Vereinbarung der Erledigung des Verfahrens, wie sie vorliegend in Ziffer 6 des Vergleiches vereinbart wurde. |
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| Allerdings tritt die prozessrechtliche Wirkung des Prozessvergleiches nur dann ein, wenn dieser materiell-rechtlich wirksam und als Prozesshandlung ordnungsgemäß ist (Zöller/Stöber, 31. Aufl., § 794 Rn. 15). Der Prozessvergleich weist insoweit eine Doppelnatur auf. Er enthält einerseits eine Prozesshandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Verfahrensrechts bestimmt, andererseits beruht er auch auf einem privatrechtlichen Vertrag, für den § 779 BGB und alle übrigen Vorschriften des BGB gelten. Diese Einheit von Prozesshandlung und materiellem Rechtsgeschäft ist maßgebend für die prozessrechtlichen Folgen materiell-rechtlicher Mängel des Prozessvergleichs, soweit diese auf Umständen beruhen, die bereits im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bestanden haben (BAG 23.11.2006 - 6 AZR 394/06). Die Unwirksamkeit des materiellen Vergleichs bewirkt daher nicht nur, dass er keine privatrechtlichen Wirkungen entfaltet, sondern auch, dass die Prozesshandlung als Begleitform des materiell-rechtlichen Vergleichs ihre Wirksamkeit verliert (Zöller a.a.O.). |
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| 2. Der von den Parteien am 06.10.2016 abgeschlossene Prozessvergleich ist wirksam. |
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| Der Kläger hat diesen nicht erfolgreich angefochten, da ein Anfechtungsgrund nicht besteht. |
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| a) Gemäß § 119 Abs. 1 BGB kann derjenige, der bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgeben haben würde. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Erklärende eine Erklärung grundsätzlich so gegen sich gelten lassen muss, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste, §§ 133, 157 BGB (Palandt/Ellenberger, 76. Aufl. § 133 Rn. 9) . Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Erklärung nicht dem wahren Willen des Erklärenden entspricht. Nur in Ausnahmefällen kann das Auseinanderfallen von Willen und Erklärung Berücksichtigung finden (Palandt/Ellenberger, 76 Aufl. § 119 Rn. 1). |
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| b) Vorrangig vor einer möglichen Anfechtung einer Willenserklärung ist die Auslegung der Willenserklärung. Die Feststellung, dass Wille und Erklärung nicht übereinstimmen, setzt voraus, dass zunächst der Inhalt der Erklärung durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB ermittelt wird. Eine Anfechtung entfällt, wenn die Auslegung ergibt, dass das Gewollte und nicht das Erklärte als Inhalt der Erklärung gilt. Hat der Erklärungsgegner den wirklichen Willen erkannt, so ist dieser maßgeblich, auch wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (Palandt/Ellenberger, 76. Aufl. § 119 Rn. 7). |
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| Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Bei der Auslegung dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bei Zugang der Erklärung dem Empfänger bekannt oder für ihn erkennbar waren. Auf seinen Horizont und seine Verständnismöglichkeit ist bei der Auslegung abzustellen (Palandt/Ellenberger, 76. Aufl. § 133 Rn. 9). Ein Sonderfall ist dann gegeben, wenn ein übereinstimmender Wille beider Parteien festgestellt werden kann, ohne dass dieser in der Erklärung nach objektiven Gesichtspunkten einen Ausdruck gefunden hat, sogenannte falsa demonstratio non nocet. Der übereinstimmende Wille ist rechtlich allein maßgeblich; das übereinstimmend Gewollte hat den Vorrang vor einer irrtümlichen oder absichtlichen Falschbezeichnung. Ein Fall der falsa demonstratio liegt aber nicht nur dann vor, wenn beide Parteien übereinstimmend eine falsche Ausdrucksweise benutzen. Vielmehr ist es ausreichend, dass der eine Teil sich eines objektiv falschen Ausdrucks bedient und der andere Teil dies erkennt. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass sich der Erklärungsempfänger den wirklichen Willen des Erklärenden zu eigen gemacht hat; es genügt, dass er ihn erkannt hat (Palandt/ Ellenberger, 76. Aufl. § 133 Rn. 8). |
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| Nach diesen Grundsätzen scheidet die Anfechtung einer irrig formulierten Erklärung also auch dann aus, wenn nur einer der Partner des Vertrages sich eines objektiv falschen Ausdrucks bedient. Der Erklärende ist nämlich nach den Regeln über die normative Vertragsauslegung an seine irrige Ausdrucksweise dann nicht gebunden, wenn dem anderen Teil dieser Irrtum offenbar auffallen und er gleichzeitig auch aus den Umständen unmissverständlich hatte erkennen müssen, was der Irrende wirklich erklären wollte (MüKo/BGB/ Armbrüster, 7. Aufl. § 119 Rn. 60). |
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| c) Eine Anfechtung ist vorliegend ausgeschlossen, da der Vergleich als materiell-rechtlicher Vertrag mit dem von der Klägerseite gewünschten und von der Beklagtenseite zutreffend erkannten Inhalt zustande gekommen ist. Der Kläger hat die Möglichkeit, den Inhalt der von den Parteien getroffenen Abrede im Wege eines Folgeprozesses durchzusetzen. |
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| aa) Die Parteien sind durch den Prozessvergleich materiell-rechtlich gebunden, soweit es ihrem übereinstimmenden Willen entspricht (BAG 31.05.2012 - 3 AZB 29/12). |
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| Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Auslegung des Prozessvergleichs als Vollstreckungstitel anderen Regeln folgt als seine Auslegung als materiell-rechtliche Vereinbarung. Während bei der Auslegung des Prozessvergleichs als Vollstreckungstitel auf das Verständnis des Vollstreckungsorgans abzustellen ist (BAG a.a.O.), gilt für die Auslegung des Vergleichs hinsichtlich seines materiell-rechtlichen Vertragsinhalts, dass die Auslegung insoweit nach den Grundsätzen der Auslegung von Verträgen gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmen ist (BAG 23.06.2016 - 8 AZR 757/14). |
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| Damit können Inhalt und Umfang der materiell-rechtlichen Vereinbarung einerseits und des prozessualen Vertrags als Vollstreckungstitel andererseits auseinanderfallen (BAG 31.05.2012 - 3 AZB 29/12). Während die Parteien durch den Prozessvergleich materiell-rechtlich gebunden sind, soweit es ihrem übereinstimmenden und unter Umständen nicht eindeutig nach außen hervortretenden Willen entspricht, ist ein Prozessvergleich Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur insoweit, als er einen aus sich heraus bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt hat. Für diese Auslegung allein maßgeblich ist der protokollierte Inhalt des Vergleichs und nicht in erster Linie der übereinstimmende Wille der Parteien. Aus diesem Grunde können zur Auslegung eines Prozessvergleichs als Vollstreckungstitel auch keine weiteren, außerhalb des Titels liegenden Umstände berücksichtigt werden. Das Vollstreckungsorgan muss sich aus Gründen der Rechtssicherheit auf den Titel als solchen verlassen können. |
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| Da der Vergleich jedoch auch ein Vertrag zwischen den Parteien ist (§ 779 BGB), finden bei seiner materiell-rechtlichen Auslegung die Grundsätze der Auslegung von Verträgen gemäß §§ 133, 157 BGB Anwendung (BAG 23.06.2016 - 8 AZR 757/14). Daher ist beispielsweise bei einem tatsächlich übereinstimmenden Willen das wirklich Gewollte, nicht das im Vergleich äußerlich Niedergelegte rechtlich verbindlich. Welchen Inhalt der Vergleich hat, kann in einem gerichtlichen (Folge-)Verfahren geltend gemacht werden (BAG 25.11.2008 - 3 AZB 64/08; OLG Frankfurt/ Main 13.05.1985 - 3 W 12/85). Die Auslegung hat vom Wortlaut auszugehen; zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. So sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck ebenso wie die Entstehungsgeschichte des Prozessvergleiches und die Äußerungen der Parteien hierzu zu berücksichtigen (BAG 23.06.2016 - 8 AZR 757/14). |
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| bb) Ziffer 2 des Vergleichs vom 06.10.2016 ist hinsichtlich der Vereinbarung des noch zu zahlenden Differenzgehaltes für den Monat Juli 2016 nach seinem materiell-rechtlichen Gehalt dahin auszulegen, dass sich die Parteien darauf geeinigt haben, dass für diesen Monat EUR 1.600,00 brutto abzüglich bereits bezahlter EUR 128,12 netto zu bezahlen sind, sofern zwischenzeitlich nicht bereits mehr als der genannte Betrag seitens der Beklagten für diesen Monat bezahlt worden ist. |
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| Diese Auslegung ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, der einen unstreitigen Abzugsbetrag in Höhe von EUR 1.228,12 netto ausweist. Während dieser Wortlaut für die Auslegung des Prozessvergleichs als Vollstreckungstitel maßgeblich ist und der Kläger daher nur in diesem Umfang aus dem Vergleich vollstrecken kann, ist der materiell-rechtliche Gehalt des Vergleichs nach seiner Entstehungsgeschichte sowie den Rahmenumständen dennoch ein anderer. Die Erklärung, mit der der Kläger den Vergleich genehmigt hat, konnte seitens des Beklagtenvertreters nur dahin verstanden werden, dass man sich auf den zuvor mündlich besprochenen Differenzlohn in Höhe von EUR 1.600,00 brutto abzüglich geleisteter EUR 128,12 netto geeinigt hat. Die Tatsache, dass durch die Vorsitzende irrtümlich ein um EUR 1.100,00 höherer Abzugsbetrag diktiert wurde, ändert hieran nichts, denn über diesen Betrag ist zu keinem Zeitpunkt vorher gesprochen worden. |
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| Vielmehr wollten sich die Parteien im Gütetermin auf die bereits vorher besprochenen Eckpunkte einigen, nämlich, dass das Arbeitsverhältnis zum 15.09.2016 enden sollte und bis zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß abzurechnen wäre. Dies entspricht dem Entwurf, den die Beklagte mit Fax vom 14.09.2016 (Abl. 24) eingereicht hat und der den vorherigen Verhandlungen weitestgehend entsprach. Nach Unterbreitung eines entsprechenden gerichtlichen Vergleichsvorschlages meldete sich jedoch die Klägerseite mit dem Bemerken, man habe sich zuvor noch nicht abschließend geeinigt, da die Klägerseite Ziffer 2 des Vergleichs vollstreckbar formuliert haben wollte, was von Beklagtenseite zunächst abgelehnt wurde. Die Ziffer 2 des Vergleiches sollte nach dem Vorschlag der Klägerseite u. a. dahingehend lauten, dass für den Monat Juli 2016 noch EUR 1.600,00 brutto abzüglich bereits bezahlter EUR 128,12 netto bezahlt werden sollten. Der Betrag von EUR 128,12 netto entsprach dabei dem von der Beklagtenseite laut Abrechnung für den Monat Juli 2016, die der Klägerseite zu diesem Zeitpunkt bereits vorlag, ausbezahlten Nettobetrag. Ausweislich dieser Abrechnung (Abl. 58) hatte die Beklagtenseite jedoch nur EUR 929,03 brutto abgerechnet und zudem eine Position "Schadensersatz" in Höhe von EUR 550,00 netto abgezogen. |
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| Im Termin vom 06.10.2016 erklärten die Parteien übereinstimmend, dass man sich nun auf die von Klägerseite vorgeschlagene Version des Vergleichs, also mit der veränderten Vergleichsklausel Ziffer 2 geeinigt habe. Der Vergleich wurde sodann von der Vorsitzenden in der Weise protokolliert, dass die Ziffern 1 bis 6 aus dem von der Beklagtenseite hereingereichten Vorschlag vom 14.09.2016 mit Ausnahme der Ziffer 2 abdiktiert wurden. Der Wortlaut von Ziffer 2 wurde sodann aus der Anlage K 4 (Abl. 39) übernommen, wobei zusätzlich der Ausdruck "sofern noch nicht geschehen" hinzugefügt wurde, weil zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Beklagte mehr als den abgerechneten Betrag in Höhe von EUR 128,12 netto bezahlt haben könnte. |
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| Von EUR 1.228,12 war hingegen zu keiner Zeit die Rede. Insoweit stellt es möglicherweise einen versuchten Prozessbetrug dar, wenn der nunmehrige Beklagtenvertreter in seinen Schriftsätzen behauptet, dass der protokollierte Vergleichstext den Wortlaut der Einigung der Parteien wiedergeben würde (so im Schriftsatz vom 20.12.2016 auf Seite 2) bzw. dass die Erklärungen wie protokolliert von den anwesenden Parteivertretern abgegeben, die Einigung auf Basis der abgegebenen Erklärungen festgestellt und zu Protokoll genommen worden sei (so im Schriftsatz vom 18.01.2017 auf Seite 1). Sämtliche Behauptungen dieser Art hat der Beklagtenvertreter im Termin vom 16.03.2017 zwar dahingehend versucht zu relativieren, dass diese ohne jegliche Erkundigung bei seiner Mandantschaft erfolgt seien, mithin reine Behauptungen ins Blaue hinein darstellen. Damit stellt der Beklagtenvortrag jedoch bereits kein erhebliches Bestreiten im Sinne von § 138 Abs. 2 ZPO dar mit der Folge, dass der Klägervortrag als zugestanden gilt, § 138 Abs. 3 ZPO. |
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| Die Entstehungsgeschichte des Vergleichs ist damit insoweit eindeutig und zwingt zu einer Auslegung des Vergleichs dahin, dass für den Monat Juli 2016 ein Vergütungsdifferenzbetrag von EUR 1.600,00 brutto abzüglich bezahlter EUR 128,12 netto vereinbart worden ist. |
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| Unerheblich ist, ob der Beklagtenvertreter im Gütetermin das irrtümlich fehlerhafte Diktat durch die Vorsitzende wahrgenommen hat oder nicht. Für den Fall, dass der Beklagtenvertreter dies ebenso wenig bemerkt hat wie der Klägervertreter und der persönlich anwesende Kläger, wäre eine falsa demonstratio non nocet ebenso gegeben, wie in dem Fall, dass der Beklagte erkannt hätte, dass ein falsches Diktat gegeben ist. Dem Beklagtenvertreter konnte insoweit nicht verschlossen bleiben, dass der Kläger zu einer Einigung nur dann bereit war, wenn für Juli lediglich ein Abzugsbetrag in Höhe von EUR 128,12 netto vereinbart werden würde. Der Beklagtenvertreter musste aus den Umständen des Vergleichsschlusses unmissverständlich erkennen, was der Kläger genehmigen wollte. |
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| 3. Da andere Unwirksamkeitsgründe nicht ersichtlich sind, hat der Prozessvergleich vom 06.10.2016 das Verfahren beendet. Dies war auf Antrag der Beklagtenseite auch im Tenor auszusprechen. |
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| Die ausdrücklich nur für den Fall der Fortführung des Prozesses erhobene Widerklage stand daher ebenso wenig zur Entscheidung an wie die ursprünglich gestellten Sachanträge. |
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| Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 ZPO. Als unterliegende Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. |
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| Für die Bemessung des Streitwertes nach § 61 Abs. 1 ArbGG hat sich die Kammer am Vierteljahresentgelt orientiert, §§ 3 ff. ZPO. |
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