Arbeitsgericht Hamburg Urteil, 02. Mai 2018 - 3 Ca 370/17

published on 02/05/2018 00:00
Arbeitsgericht Hamburg Urteil, 02. Mai 2018 - 3 Ca 370/17
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.368,13 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit der Wert der Beschwer 600 € nicht überschreitet.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Spesenansprüche für die Jahre Januar 2016 bis Mai 2016.

2

Die Parteien waren durch Arbeitsvertrag vom 1. Februar 2014 bis zum 31. Mai 2016 verbunden. Hierbei wurde der Kläger als Business Development Manager bei der Beklagten beschäftigt. Der Arbeitsvertrag, der die Parteien verband, war datiert auf den 12. Dezember 2013. Unter Ziffer 10 des Arbeitsvertrages beinhaltet dieser folgende Regelung:

3

„10.1 

Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden.

10.2   

Lehnt die andere Vertragspartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruches, verfällt dieser auch dann, wenn er nicht innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf klageweise geltend gemacht wird.

10.3   

Die Ausschlussfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.“

4

Der Kläger war jedenfalls im April und im Mai freigestellt.

5

Der Kläger machte die Spesen außergerichtlich mit Schreiben vom 29. September 2016 sowie 21. März 2017 geltend. Eine gerichtliche Geltendmachung erfolgte mit der Klage, welche beim Arbeitsgericht Hamburg am 11. September 2017 einging.

6

Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm die Spesenansprüche noch zustünden. Soweit sich die Beklagte auf die Ausschlussklausel des Arbeitsvertrages berufe, gehe sie fehl. Denn bei den Erstattungsansprüchen handele es sich nicht um Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag, sondern aus Auftrag. Zudem sei auch die Ausschlussklausel unwirksam. Sie benachteilige den Kläger unangemessen und sei daher unwirksam. Zum einen seien auch Ansprüche im Hinblick auf den Mindestlohn durch die Klausel mitumfasst. Dies sei aber bereits nicht zulässig. Darüber hinaus sei auch die Formulierung der Klausel undeutlich und in sich widersprüchlich gewesen. Letztlich existiere auch eine inhaltliche Differenz zwischen dem deutschen und dem englischen Arbeitsvertrag.

7

Mit seiner am 11. September 2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage beantragt der Kläger

8

die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 8.368,13 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2017 zu zahlen.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Zum einen seien die Spesenansprüche des Klägers bereits durch Zahlungen erfüllt worden. Daneben seien die geltend gemachten Spesen auch inhaltlich unsubstantiiert. Die Auflistung in einer Tabelle sei insoweit nicht ausreichend, weil zahlreiche Positionen einer dienstlichen Veranlassung nicht zuzuordnen seien. Hierzu seien aber entsprechend der Regelung des Arbeitsvertrages Belege vorzulegen gewesen.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Klage ist unbegründet. Daher war sie abzuweisen.

13

I. Die Klage ist zulässig.

14

Soweit der Kläger hinsichtlich des Zahlungsantrags lediglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt, macht dies den Zahlungsantrag nicht unbestimmt, obwohl sich aus ihm selbst nicht die Höhe des verlangten Zinses ergibt. Durch den Bezug auf den Basiszinssatz ist es möglich, den Zinssatz in ausreichender Weise zu bestimmen. Ein Antrag muss nicht möglichst bestimmt, sondern „nur" hinreichend bestimmt sein. Dass die Schuldnerin dadurch mehr belastet wird als durch eine Angabe in Prozentpunkten, ist unerheblich.

15

II. Die Klage ist jedoch unbegründet.

16

1. Sämtliche Ansprüche sind aufgrund der arbeitsvertraglichen Klausel verfallen.

17

a. Ausweislich des Arbeitsvertrages waren die Spesen drei Monate nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend zu machen. Diese dreimonatige Frist hat der Kläger unstreitig nicht eingehalten. Denn seine Spesenansprüche waren jedenfalls mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Mai 2016 fällig. Eine Geltendmachung hätte daher bis zum 31. August 2016 erfolgen müssen. Eine außergerichtliche Geltendmachung ist jedoch erst am 29. September 2016 erfolgt.

18

b. Die Ausschlussfrist umfasst auch die hier gegenständlichen Ansprüche. Denn es handelt sich um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen. Zum einen ergibt sich eine Erstattungspflicht aus Ziffer 4.5 des Arbeitsvertrages und damit unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis selbst. Soweit der Kläger vorträgt, dass sich die Ansprüche nicht aus dem Arbeitsvertrag ergäben, sondern vielmehr aus Auftrag, kann eine andere Beurteilung nicht erfolgen. Insoweit mangelt es nämlich bereits an einem hinreichend substantiierten Vortrag des Klägers, wann dieser mit der Beklagten ein Auftragsverhältnis vereinbart haben soll. Vorgetragen ist lediglich eine arbeitsvertragliche Einigung zwischen den Parteien, nicht aber ein Auftragsverhältnis. Auch eine Geschäftsführung ohne Auftrag wurde durch den Kläger nicht dargetan. Eine unmittelbare Anwendung des § 670 BGB kommt folglich schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht in Betracht. Eine solche ist lediglich über die Verweisungsnorm des § 675 BGB möglich. Dies setzt jedoch einen Dienst- und damit einen Arbeitsvertrag voraus, womit der Anspruch auf Aufwendungsersatz wiederum einer aus dem Arbeitsverhältnis ist.

19

c. Diese Klausel hält auch einer inhaltlichen Überprüfung stand.

20

aa) Die Ausschlussklausel ist nicht gemäß § 309 Nr. 13 b) BGB unwirksam, auch wenn der Arbeitsvertrag eine schriftliche Geltendmachung fordert. Denn der Arbeitsvertrag wurde vor dem 01. Oktober 2016 und damit vor Inkrafttreten der Regelung geschlossen, sodass diese noch keine Anwendung findet.

21

ba) Die Klausel ist auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

22

(1) Die arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB). Dafür begründet das äußere Erscheinungsbild eine tatsächliche Vermutung, der keine der Parteien entgegengetreten ist.

23

(2) Die Klausel ist nicht überraschend i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB und damit Vertragsbestandteil geworden. Die Vereinbarung von Ausschlussfristen entspricht einer weit verbreiteten Übung im Arbeitsleben. Die Regelung befindet sich auch nicht an einer irgendwo im Arbeitsvertrag versteckten Stelle, sondern in einem mit „Ausschlussfristen“ überschriebenen eigenen Paragrafen.

24

(3) Die Klausel verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine einzelvertragliche Verfallfrist, die eine Geltendmachung innerhalb eines Zeitraums von mindestens drei Monaten verlangt, begegnet in AGB-rechtlicher Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken. Dabei ist die Regelung insbesondere nicht unwirksam, weil sie gegen Regelungen des MiLoG verstößt.

25

(a) Wegen der Einbeziehung des Anspruchs auf den gesetzlichen Mindestlohn verstößt sie dabei an sich gegen § 3 Satz 1 MiLoG. Danach sind Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, insoweit unwirksam. Die Norm erfasst u.a. Regelungen über Ausschlussfristen, soweit diese (auch) zur Vermeidung des Verfalls des Anspruchs auf den gesetzlichen Mindestlohn dessen rechtzeitige Geltendmachung verlangen. Denn Ausschlussfristen betreffen die Art und Weise der Geltendmachung eines entstandenen Anspruchs. Sie beschränken somit i.S.v. § 3 Satz 1 MiLoG die Geltendmachung des (Mindestlohn-)Anspruchs in zeitlicher Hinsicht (BAG, Urteil vom 17. Oktober 2017 – 9 AZR 80/17 –, Rn. 20, juris).

26

(b) Hinsichtlich der Wirksamkeit der Vereinbarung von arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen ist aber zu differenzieren zwischen der Zeit vor und nach dem Inkrafttreten des MiLoG zum 01. Januar 2015. Vor Inkrafttreten des MiLoG in Arbeitsverträgen vereinbarte Ausschlussfristen waren nach einhelliger Rechtsprechung wirksam, soweit sie keine vorsätzlichen unerlaubten Handlungen ausgeschlossen. Ob auch keine grob fahrlässigen Handlungen des Arbeitgebers ausgeschlossen werden konnten, was weitverbreiteter Meinung der Landesarbeitsgerichte entsprach, dürfte vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Oktober 2017 - 9 AZR 80/17 - jedenfalls fraglich sein. Dies bedarf jedoch vorliegend keiner weiteren Erörterung, weil ausweislich des Arbeitsvertrages sämtliche Ansprüche aus unerlaubter Handlung, und damit auch fahrlässige Verhaltensweisen, aus der Ausschlussklausel ausgenommen sein sollten.

27

(c) Das LAG Hamburg geht in seiner Entscheidung vom 20. Februar 2018 - 4 Sa 69/17 - mit Stimmen in der Literatur davon aus, dass vor Inkrafttreten des MiLoG in Arbeitsverträgen vereinbarte Ausschlussfristen nicht vollständig unwirksam sind, weil § 3 Satz 1 MiLoG die Unwirksamkeit von Ausschlussfristen nur „insoweit“ anordnet. Diese Rechtsfolge reiche nicht weiter, als dies zum Schutz des Mindestlohnanspruchs erforderlich ist. Demgegenüber verstießen Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen, die nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen bzw. geändert wurden, gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sie nicht den Anspruch auf den Mindestlohn ausdrücklich ausnehmen, weil solche Ausschlussklauseln die Rechtslage nach Inkrafttreten des MiLoG nicht mehr zutreffend abbilden (vgl. dazu nur ErfK-Franzen, 18. Aufl., § 3 MiLoG Rz. 3a), m.w.N.; Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 6. November 2015 – 28 Ca 9517/15 –, juris; LAG Nürnberg, Urteil vom 09. Mai 2017 – 7 Sa 560/16 –, juris).

28

(d) Die Kammer folgt dieser Auffassung jedenfalls im Ergebnis. Denn unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ist eine vor dem 01. Januar 2015 vereinbarte Ausschlussfrist auch für Ansprüche, die nach dem 01. Januar 2015 entstanden und fällig wurden, jedenfalls in Höhe des den gesetzlichen Mindestlohn überschreitenden Umfangs wirksam. Aufgrund der zum 01. Januar 2015 in Kraft getretenen Regelungen des MiLoG haben sich im Nachhinein Umstände ergeben, aufgrund derer die zunächst wirksame Regelung später unwirksam wurde. Für diese grundsätzlich zulässige so genannte unechte Rückwirkung können sich im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes Schranken aus dem Prinzip der Rechtssicherheit ergeben. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass grundsätzlich das Risiko, dass eine zunächst unbeanstandet gebliebene Klausel in späteren höchstrichterlichen Entscheidungen wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners als unwirksam beurteilt wird, grundsätzlich der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen trägt. Ein Vertragspartner, der sich nicht mit der gesetzlichen Regelung begnügt und zur Erweiterung seiner Rechte den Weg der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wählt, wird in der Regel nicht dadurch in seinem schutzwürdigen Vertrauen beeinträchtigt, dass eine Klausel geraume Zeit unbeanstandet geblieben ist und erst nach Jahren gerichtlich für unwirksam erachtet wird. Vorliegend hat sich aber die Beklagte an die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Regelungen gehalten. Erst durch eine nachträgliche, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht absehbare, Gesetzesänderung wurde die arbeitsvertragliche Klausel unwirksam. Die Parteien haben vor dem 01. Januar 2015 insoweit gesetzliche Regelungen wirksam beachtet und einen wirksamen Ausgleich der beiderseitigen Interessen gefunden. Aufgrund der gesetzlichen Änderung wurden diese an sich zulässigen Regelungen zwischenzeitlich unzulässig. Dies lässt jedoch die damals wirksame Vereinbarung unberührt. Insoweit hat auch der Arbeitgeber einen entsprechenden Vertrauensschutz darauf, dass die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, welche er damals wirksam vereinbart hat auch heute noch entsprechend wirksam sind, soweit sie nicht dem Kerngedanken des § 3 MiLoG entgegenstehen. Hierbei ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass es einem Arbeitgeber für Arbeitsverträge, welche vor dem 01. Januar 2015 geschlossen wurden, nach den gesetzlichen Regelungen gar nicht möglich wäre, eine den sich geänderten gesetzlichen Anforderungen genügende Änderung mit dem Arbeitnehmer zu vereinbaren, wenn dieser hiermit nicht einverstanden wäre. Insbesondere die Möglichkeit einer Änderungskündigung wäre ihm nicht eröffnet, weil es insoweit an einem Kündigungsgrund fehlen würde. Auch vor diesem Hintergrund ist jedenfalls für Arbeitsverträge vor dem 01. Januar 2015 den Arbeitgebern ein entsprechender Vertrauensschutz auf die Wirksamkeit ihrer vertraglichen Vereinbarungen jedenfalls im Hinblick auf Ansprüche jenseits des Mindestlohnes zu gewähren.

29

(4) In Fortführung obiger Erwägungen ist sie auch nicht intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine solche Intransparenz ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger versucht, eine Diskrepanz zwischen der deutschen und der englischen Fassung des Arbeitsvertrages zu erkennen. Dabei kann die Kammer dahinstehen lassen, ob eine solche Diskrepanz überhaupt existiert. Jedenfalls beinhaltet Ziffer 11.2 der arbeitsvertraglichen Regelung eine Auflösung dieses vermeintlichen Auseinanderfallens derart, dass die deutsche Version des Vertragstextes die maßgebliche ist. Selbst wenn daher eine Unwirklichkeit aus zwei unterschiedlichen Vertragssprachen entstanden sein sollte, hat bereits der Arbeitsvertrag eine Regelung beinhaltet, dass in einem solchen Fall stets der deutsche Text die Vereinbarung der Parteien abbildet.

30

2. Daneben sind zahlreiche Ansprüche nicht hinreichend substantiiert den erstattbaren Spesen zuzuordnen. Vielmehr beinhaltet die Aufstellung eine Vielzahl einzelner Positionen, welche sowohl privat als auch dienstlich verursacht sein könnten. Hierzu hätte es einer näheren Darlegung bedurft, wann welche Spesen in welchem Zusammenhang erfolgt sein sollten.

31

III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er unterlegen ist. Dabei beruht die Kostenentscheidung auf § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG. Der gemäß § 61 ArbGG festzusetzende Wert des Streitgegenstandes beträgt nach den im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (§ 46 Abs. 2 ArbGG, § 4 Abs. 1 ZPO) gestellten Anträgen die geltend gemachte Summe.

32

Für den Kläger ist gegen das Urteil das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Dieses folgt aus § 64 Abs. 2 Buchstabe b) ArbGG, soweit das Urteil in einem 600,00 € übersteigenden Betrag angegriffen wird. Es besteht kein Anlass, die Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG gesondert zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 64 Abs. 3 Ziffer 1 ArbGG hat, keine Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 64 Abs. 3 Ziffer 2 ArbGG betrifft und das Arbeitsgericht auch nicht im Sinne des § 64 Abs. 3 Ziffer 3 ArbGG von einer ihm vorgelegten Entscheidung abgewichen ist. Die grundsätzliche Bedeutung fehlt, weil die Entscheidung nicht von klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfragen abhängt. Ferner betrifft die Rechtssache nicht im Sinne des § 64 Abs. 3 Ziffer 2 a ArbGG die Auslegung eines Tarifvertrages.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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published on 17/10/2017 00:00

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. Oktober 2016 - 8 Sa 405/16 - wird zurückgewiesen.
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Annotations

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.