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| Die Parteien streiten über die Entfernung einer dem Kläger erteilten Abmahnung aus dessen Personalakte und um die Wirksamkeit einer Umsetzung des Klägers. |
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| Der am 0.0.1953 geborene, verheiratete Kläger, Volljurist, ist seit dem 1. Januar 1993 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als "Entscheider" in der EG 12. Basis der arbeitsvertraglichen Beziehungen ist ein Arbeitsvertrag vom 10. Dezember 1992, abgeändert durch weiteren Vertrag vom 10. März 1998 (Anlagen B2 und B3, Abl. 116 bis 119). Der Kläger ist seit 1993 Personalrat und seit 2002 Mitglied des Gesamtpersonalrates. Bis zum 15. Januar 2018 war er als Gesamtpersonalrat zu 50% freigestellt gewesen, spätestens seit dem 22. Januar 2018 ist er als stellvertretender Vorsitzender des Gesamtpersonalrates vollumfänglich freigestellt. |
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| In einer E-Mail vom 4.Dezember 2017, gerichtet an Referatsleiterinnen und Referatsleiter, führte Herr R., Leiter Geschäftsprozesse A. und I., aus, wie im Rahmen der "Altverfahrensumverteilung" umzugehen sei (Anlage K1, Abl. 8). Diese E-Mail wurde durch Frau H., Referentin Referat 615, mit weiterer E-Mail vom 5. Dezember 2017 an diverse Einzelentscheider weitergeleitet (Anlage K2, Abl. 10). Bezüglich des Inhalts der Emails wird auf die vorgelegten Anlagen verwiesen. |
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| Auf diese E-Mail meldete sich der Kläger mit E-Mail vom 6. Dezember 2017, 01:55 Uhr (Anlage K3, Abl. 11). Die E-Mail weist im Wesentlichen denselben Adressatenkreis wie die E-Mail der Frau H. auf. Zudem richtet sich die E-Mail an Frau "C., Präsidentin" und Herrn "K.". In "Cc" setzte der Kläger zudem "GPR-alle Mitglieder". |
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| Die E-Mail des Klägers hat folgenden Wortlaut: |
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| ich stelle fest, dass nun die nicht entscheidungsreifen Akten an den Marktplatz abgegeben werden sollen mit der Folge, dass dort – wie auch immer – Bescheide erstellt werden sollen von Kollegen, die die Anhörungen nicht durchgeführt und persönlich die Glaubwürdigkeit der Antragsteller nicht beurteilen können. In diesem Zusammenhang stelle ich fest, dass die mangelnde Entscheidungsreife hauptsächlich darauf zurück zu führen ist, dass die italienischen Behörden auf die Inforequest nicht reagieren und dies in der Vergangenheit auch nicht getan haben. Daran wird auch eine Aktenabgabe nichts ändern. |
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| Hintergrund dieser Aktion ist mutmaßlich die Tatsache, dass Frau C. in der Öffentlichkeit versprochen hat, zum Jahresende die Zahl der offenen Verfahren auf 50.000 Verfahren zu reduzieren. Dieses Ziel soll jetzt mutmaßlich mittels der Abgabe nicht entscheidungsreifer Akten erreicht werden. Zum anderen haben zahlreiche Außenstellen, Entscheidungs- und Ankunftszentren offensichtlich noch freie Arbeitskapazitäten, was schon mehrmals Thema von Monatsgesprächen war. Es handelt sich hier auch nicht um lokale Auslastungsprobleme, sondern den Großteil der Außenstellen und Zentren. |
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| Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen erneut Entscheider, AVS-Mitarbeiter und Andere mit befristeten Arbeitsverträgen ohne Sachgrund eingestellt werden sollen. Wenn es schon jetzt oder absehbar nicht mehr genügend Arbeit gibt, sind diese neuen befristeten Einstellungen mit den Haushaltsgrundsätzen nicht vereinbar. |
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| Die Anweisung, die Entscheider sollen die Akten auf den Markplatz abgeben, damit andere Entscheider dann – wie auch immer – Bescheide erstellen und diese dann arbeitslosen Entscheider sich dann auf eben diesem Markplatz Akten besorgen sollen, um dann auf der Grundlage von fremden Anhörungen Bescheide zu erstellen, kann in der Sache nur als sinnwidrig bewertet werden. So wird sichergestellt, dass die geforderte Einheit von Anhörer und Entscheider ohne jeden Sachgrund absichtlich verhindert wird. Eine verantwortungsvolles Verfahren gestaltet sich anders. Die Aussage, die Einheit von Anhörer und Entscheider sei in 70% der Verfahren gesichert, war und ist falsch. |
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| Ich werde dieses Thema im Monatsgespräch ansprechen und Sie informieren. Ich denke, hier ist ggf. das BMI als Aufsichtsbehörde gefragt. |
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| Mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 erhielt der Kläger daraufhin eine Abmahnung, verfasst durch Herrn Rechtsanwalt G. (Anlage K4, Abl. 12). |
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| Die Abmahnung lautet wie folgt: |
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| unter Übermittlung einer entsprechenden Vollmacht (Anlage) teile ich Ihnen mit, dass uns die Leitung Ihrer Dienststelle, die Präsidentin des Bundesamts für…, beauftragt hat, uns in der nachfolgenden Angelegenheit an Sie zu wenden. |
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| Sie haben sich am Mittwoch, den 6. Dezember 2017 mit einer E-Mail an mehrere Bedienstete der Außenstelle F. gewandt. Hierbei haben Sie das Vorgehen der Hausleitung bei der Umverteilung der Altverfahren nicht nur kritisiert, sondern Sie haben darüber hinaus Weisungen als nicht nachvollziehbar und als sinnwidrig bezeichnet. Weiter haben Sie unterstellt, dass die Anweisung, Akten auf den Marktplatz zu geben, nicht auf einer sachlichen Grundlage getroffen wurde. Sie sprechen mit Ihrer E-Mail der Amtsleitung nicht nur die fachliche Kompetenz ab, sondern insinuieren, dass sie sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. |
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| Wesentliche Grundlage eines jeden Arbeitsverhältnisses ist das gegenseitige Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dieses Vertrauensverhältnis wird durch ihr Handeln empfindlich gestört. Zum einem steht bei Ihrer Kritik eindeutig nicht die sachliche Auseinandersetzung im Vordergrund, sondern die Diffamierung und Herabwürdigung der Hausleitung. Verstärkt wird diese Zielrichtung dadurch, dass Sie Ihre – der Sache nach völlig haltlose – Kritik, mit der Sie der Hausleitung ein nicht nachvollziehbares und von sachfremden Erwägungen getragenes Verhalten unterstellen, nicht in erster Linie gegenüber der Amtsleitung geäußert, sondern gleichzeitig an Ihre Kollegen in der Außenstelle adressiert haben, um die Amtsleitung herabzuwürdigen. |
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| Ihre Äußerungen sind geeignet, Spannungen und Emotionen zwischen den Beschäftigten und der Amtsleitung hervorzurufen und dadurch den Betriebsfrieden nachhaltig zu stören. Es kann dahinstehen, ob Sie dies mit Ihrem Verhalten bezweckt haben. Sie haben damit das Maß und vor allem die Form an Kritik, die selbstverständlich auch Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zusteht, deutlich verlassen. Sie bezeichnen die Maßnahmen der Fachvorgesetzten als sinnwidrig und unverantwortlich, der Präsidentin unterstellen Sie falsche Absichten und sogar eine Lüge und drohen mit dem BMI.. Diese Ausführungen sind geeignet und dazu bestimmt, Stimmung gegen die Amtsleitung zu machen, Unruhe unter den Mitarbeitern zu stiften und den Eindruck zu erwecken, die Weisungen der Fachvorgesetzten seien falsch. Bei Ihnen steht offensichtlich nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Leitung des Hauses im Vordergrund. |
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| Ich muss Sie deshalb namens und kraft der mir von der Präsidentin des B. erteilten Vollmacht wegen dieser groben Verletzung Ihrer Pflicht zur Rücksichtnahme aus dem Arbeitsverhältnis abmahnen. Im Auftrag der Leitung des Bundesamts weise ich darauf hin, dass bei einem erneuten, einschlägigen Fehlverhalten arbeitsrechtliche Konsequenzen, bis hin zur Kündigung, in Betracht kommen. |
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| Mit weiterem Schreiben vom 12. Dezember 2017 teilte die Regierungsdirektorin S. dem Kläger mit, dass er "aus dienstlichen Gründen mit Wirkung vom 13. Dezember 2017 als Sachbearbeiter Regionalkoordination in das Referat 611 (AS K. 2) umgesetzt" werde. Die Tätigkeit werde disloziert vom Dienstort F. wahrgenommen (Anlage K9, Abl. 43). |
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| Mit weiterem Schreiben vom 11. Januar 2018 teilte Herr V. dem Kläger mit, dass die Verfügung vom 12. Dezember 2017 abgeändert werde. Aus dienstlichen Gründen werde er "mit Wirkung vom 13. Dezember 2017 als Sachbearbeiter Regionalkoordination in das Referat 610 (AS K. 1)" umgesetzt. Die Tätigkeit werde disloziert vom Dienstort F. wahrgenommen. |
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| Mit seiner beim Arbeitsgericht am 7. Februar 2018 eingegangenen Klage wendet sich der Kläger sowohl gegen die Abmahnung als auch gegen die Umsetzung. |
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| Die Abmahnung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil er mit seiner E-Mail vom 6. Dezember 2017 erkennbar in seiner Funktion als Mitglied des Gesamtpersonalrats tätig geworden sei und nicht in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer. Dies lasse sich bereits zwanglos aus der Schlussformel der E-Mail entnehmen. Nehme jedoch ein Mitglied eines Mitbestimmungsorgans Amtspflichten wahr, komme eine individualrechtliche Abmahnung nicht in Betracht. Auch darüber hinaus sei die Abmahnung nicht gerechtfertigt. Mit seiner Mail vom 6. Dezember 2017 habe er nicht gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen, sondern lediglich wahre Tatsachen bekundet. |
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| Auch die im Anschluss an die Abmahnung vollzogene Umsetzung sei rechtsunwirksam. Sie verletzte das Maßregelungsverbot und erweise sich als unbillig gemäß § 315 Abs. 3 BGB. Im Übrigen sei die im Wege der Umsetzung zugewiesene Stelle weder ausgeschrieben worden noch sei der zuständige Personalrat zu der Maßnahme ordnungsgemäß beteiligt worden. |
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| Der Kläger beantragt daher: |
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| 1. Der Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger unter dem 11. Dezember 2017 erteilte Abmahnung zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen. |
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| 2. Es wird festgestellt, dass die dem Kläger gegenüber ausgesprochene Umsetzung vom 11. Januar 2018, mit der der Kläger mit Wirkung ab dem 13. Dezember 2017 als Sachbearbeiter Regionalkoordination das Referat 610 umgesetzt wurde, rechtsunwirksam ist. |
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| Die Klage sei mit dem Antrag zu Ziffer 2 mangels eines besonderen Feststellungsinteresses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO bereits unzulässig. Aufgrund der 100%igen Freistellung des Klägers zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als Mitglied des Gesamtpersonalrates durch ihr Schreiben vom 1. Februar 2018 mit Wirkung zum 22. Januar 2018 (Anl. B 1, Abl. 114) habe schon bei Erhebung der Klage kein besonderes Feststellungsinteresse mehr vorgelegen. Zwar wäre für die Begründetheit einer Klage auf den Zeitpunkt der Ausübung des Direktionsrechts abzustellen; jedoch sei die Zulässigkeit der Klage als Sachurteilsvoraussetzung in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu überprüfen. |
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| Hinsichtlich des Antrages zu Ziffer 2 sei die Klage darüber hinaus unbegründet. Das Arbeitsverhältnis richte sich nach dem TVÖD. Dieser schränke das in § 106 Gewerbeordnung geregelte Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht ein. Danach könne der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen. Aus dienstlichen Gründen könnten Beschäftigte versetzt werden. Von diesem Recht habe die Beklagte Gebrauch gemacht. Zu berücksichtigen sei, dass der Kläger in der Außenstelle F. erst seit weniger als zwei Jahren, nämlich seit dem 15. Juli 2016 tätig gewesen sei. Dort sei er als sogenannter Entscheider beschäftigt gewesen. Mit Schreiben vom 11. Januar 2018 sei er zwar in das Referat 610, das sich in der Außenstelle K. 1 befinde, umgesetzt worden, er habe jedoch die Tätigkeit vom Dienstort F. aus wahrzunehmen gehabt. Ein Ortswechsel habe damit nicht stattgefunden. Die Änderung der Art der auszuübenden Tätigkeit habe sich im Rahmen billigen Ermessens bewegt. Insbesondere habe es sich um eine gleichwertige Tätigkeit gehandelt. Im Bereich der Regionalkoordination habe ein erheblicher Personalbedarf bestanden. |
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| Neben diesem dienstlichen Interesse habe die Umsetzung des Klägers auch der Vermeidung einer Interessenkollision bzw. eines Loyalitätskonfliktes des Klägers entsprochen und sei damit auch vor dem Hintergrund von § 241 Abs. 2 BGB zu würdigen. Es sei nicht nur anhand dieses Klageverfahrens ersichtlich, dass in der Beurteilung der Sinnhaftigkeit von Weisungen der Beklagten gegenüber den unmittelbar im Anerkennungsverfahren tätigen Beschäftigten, insbesondere also gegenüber sogenannten Entscheidern, fundamentale Unterschiede bestünden. In einem solchen Falle sei die Beklagte berechtigt, eine latent konfliktbelastete Situation im Hinblick auf die Bindung des Arbeitnehmers an fachliche Einzelweisungen, die nach seiner Ansicht nicht sinnvoll seien, dadurch zu besänftigen, dass er in einen anderen Arbeitsbereich umgesetzt werde, in dem er aufgrund der dort auszuübenden Tätigkeit diesen fachlichen Weisungen nicht mehr unterliege. Dass bei einer derartigen Maßnahme, die dazu führe, dass ein Arbeitnehmer in dem verbleibenden Teil seiner Arbeitszeit nicht in die Gefahr eines Loyalitäts- oder gar eines Gewissenskonflikts kommen könne, eine Maßregelung im Sinne von § 612a BGb vorliegen könne, sei als fernliegend zu bezeichnen. Die Umsetzung habe nicht der Maßregelung, sondern der Befriedung gedient. |
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| Da die Umsetzung ohne Ortswechsel erfolgt sei, sei auch eine Mitwirkung des Personalrats nicht erforderlich gewesen. Eine Ausschreibung und ein Bewerberauswahlverfahren seien nicht erforderlich gewesen, weil die Umsetzung auf einen gleichwertigen Dienstposten erfolgt sei. |
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| Die Abmahnung vom 11. Dezember 2017 sei wirksam. Der Kläger habe mit seiner E-Mail vom 6. Dezember 2017 gegen seine sich aus § 241 Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Rücksichtnahme verstoßen. Die Abmahnung sei ein geeignetes, angemessenes und verhältnismäßiges Mittel gewesen, um diesen Verstoß als vertragswidrig zu rügen und künftige Verstöße zu vermeiden. |
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| Der Kläger sei Mitglied und stellvertretender Vorsitzender des Gesamtpersonalrats beim Bundesamt für… . Das B. sei Dienststelle im Sinne von § 6 Abs. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz und verfüge insoweit über einen Personalrat. Diesem gehöre der Kläger nicht an. Nach § 6 Abs. 3 Bundespersonalvertretungsgesetz würden Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt lägen, nur dann als selbständige Dienststelle gelten, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließe. Die in der Außenstelle F. wahlberechtigten Beschäftigten hätten keinen derartigen Beschluss gefasst. Sie würden daher durch den Personalrat des B. repräsentiert, dem der Kläger, wie ausgeführt, nicht angehöre. Adressaten der E-Mail vom 6.Dezember 2017 indes seien Beschäftigte der Außenstelle F. gewesen, die wie dargelegt, vom Personalrat des B. repräsentiert würden. |
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| Die E-Mail des Klägers könne nicht dergestalt aufgefasst werden, dass er sie ausschließlich in seiner Eigenschaft als Mitglied des Gesamtpersonalrats verfasst habe. Bei verständiger Würdigung der E-Mail sei diese allenfalls als janusköpfig zu betrachten, denn der Kläger habe sich offensichtlich unmittelbar von einer fachlichen Weisung getroffen gefühlt und habe die E-Mail an ebenfalls unmittelbar betroffene Beschäftigte in der Außenstelle F. gerichtet. Er habe die E-Mail auch nicht etwa als Ergebnis einer Gesamtpersonalratssitzung an sie gerichtet, sondern im Vorfeld, also ohne Legitimation durch einen Beschluss oder zumindest eines Meinungsbildes des Gesamtpersonalrats. Bei einer Erklärung, die offen lasse, in welcher Eigenschaft sie abgegeben werde, sei auch eine arbeitsrechtliche Abmahnung zulässig, wenn hierdurch wie vorliegend die Rücksichtnahmepflicht des § 241 Abs. 2 BGB verletzt werde. Der Kläger habe seine Rücksichtnahmepflicht dadurch verletzt, dass bei seiner E-Mail vom 6. Dezember 2017 eindeutig nicht die sachliche Auseinandersetzung im Vordergrund gestanden habe, sondern die Diffamierung und Herabwürdigung der Hausleitung. In inhaltlicher Hinsicht sei auf den Text der Abmahnung zu verweisen. |
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| Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass es dem Kläger auch in seiner Eigenschaft als Mitglied des Gesamtpersonalrats verwehrt gewesen sei, sich in dieser Art zu äußern. Denn § 2 Abs. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz bestimme, dass Dienststelle und Personalvertretung vertrauensvoll zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben zusammen arbeiteten. |
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| Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. |
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