Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 29. Jan. 2016 - 14 Ca 4636/15
Gericht
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.Der Streitwert wird auf EUR 36.556,54 festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütungshöhe der Klägerin.
3Die Klägerin, geboren am 28.03.1957, steht seit dem 04.07.1996 im Dienste e.. Zunächst war sie im Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft als Referatsleiterin tätig. Ab dem 15.02.2013 war die Klägerin als Referatsleiterin in der T. e. tätig. Derzeit ist sie seit dem 01.08.2015 an das Bundesministerium für V. abgeordnet. Die vertraglichen Beziehungen der Parteien richten sich nach dem Arbeitsvertrag vom 04.07.1996 (Bl. 7 ff. dA). In § 4 dieses Vertrags wurde eine Vergütung der Klägerin nach der Vergütungsgruppe I A Fallgruppe 1 a der Anlage 1 a zum Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vereinbart. Die Vergütung entsprach damit in etwa der Besoldungsgruppe A 15 Bundesbesoldungsordnung (BBesO).
4Aufgrund Änderungsvertrags vom 05.03.1998 wurde die Klägerin ab dem 01.10.1997 nach Maßgabe der Vergütungsgruppe I der Anlage 1 a zum BAT vergütet. Die Vergütung entsprach damit in etwa der Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 16 BBesO.
5Im Juli 2003 schlossen die Parteien einen weiteren Ergänzungsvertrag (Bl. 10 dA.). Hier wurde die Vergütung wie folgt geregelt:
6"§ 1 | |
§ 4 des Vertrages wird mit Wirkung zum 01.07.2003 wie folgt geändert: |
Frau E. erhält eine außertarifliche Vergütung in Anlehnung an die Besoldungsgruppe B 2 BBesO." |
Bis zum 31.08.2006 gab es eine einheitliche Besoldung für die Beamten in Bund und Land nach Maßgabe der BBesO und der hierzu gehörenden Besoldungstabelle. Dabei gibt die BBesO die sog. Ämterordnung wieder, in der einem Amt eine Besoldungsgruppe zugewiesen wird, während die zugehörige Besoldungstabelle die konkrete Vergütungshöhe der jeweiligen Besoldungsgruppe beziffert. Im Rahmen der Föderalismusreform wurde den Bundesländern zum 01.09.2006 die Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung der M. übertragen. Solange die Bundesländer keine eigene Regelung schaffen, gilt nach Art. 125a Abs. 1 GG Bundesrecht fort.
9Das c. erließ aufgrund des Gesetzes über die Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge 2008 im M. vom 20.12.2007 (GV NRW 2007 Seite 750) durch Erlass des Finanzministeriums vom 22.01.2008 (MBl. NRW 2008 Seite 62) erstmals eigene Besoldungstabellen für die M.. Die Klägerin wurde fortan nach Maßgabe der durch das c. erlassenen Besoldungstabelle vergütet.
10Durch Art. 1 Nr. 1 lit. a) Dienstrechtsanpassungsgesetz für das M. vom 16.05.2013 wurde ua. das BBesG einschließlich Anlagen in der am 31.08.2006 geltenden Fassung in Landesrecht übergeleitet.
11Mit ihrer am 05.08.2015 bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Klage, dem c. am 13.08.2015 zugestellt, begehrt die Klägerin Vergütung nach Maßgabe der Besoldungsgruppe B 2 BBesO und der hierzu gehörenden Besoldungstabelle des Bundes.
12Die Klägerin ist der Auffassung, der Wortlaut des Ergänzungsvertrags aus Juli 2003 sei eindeutig. Auf eine Landesbesoldungsordnung sei nicht hingewiesen worden. Da es eine solche zum damaligen Zeitpunkt nicht gegeben habe, hätten dies die Vertragsparteien auch nicht im Sinn gehabt. Der Verweis auf die BBesO sei nicht lediglich ein Verweis auf ein auszuführendes Amt, sondern regele konkret ihre Vergütung und deren Höhe. Die Differenz zwischen der nach der Besoldungstabelle des Bundes und der e. zu gewährenden Vergütung habe zuletzt ab dem 01.01.2015 bei EUR 667,12 brutto monatlich gelegen.
13Die Klägerin beantragt,
141. | das c. zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von EUR 4.534,78 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; | |
2. | festzustellen, dass das c. verpflichtet ist, sie seit Juni 2015 entsprechend der Besoldungsgruppe B 2 BBesO und der hierzu gehörenden Besoldungstabelle des Bundes zu vergüten. |
Das c. beantragt,
16die Klage abzuweisen. |
Das c. ist der Auffassung, der Vertrag aus Juli 2003 sei ergänzend auszulegen. Mit der gewählten Formulierung habe die Vergütung der Klägerin an die Vergütung eines vergleichbaren Beamten angeglichen werden sollen, da sie auf einer Beamtenstelle verwendet worden sei. Wäre die Klägerin in einem Beamtenverhältnis im Landesdienst tätig, wäre ihre Amtsbezeichnung "Ministerialrätin". Dieses Amt sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Besoldungsgruppe B 2 BBesO zugeordnet gewesen. Da die Klägerin wie ein vergleichbarer Landesbeamter vergütet werden sollte, ergebe eine ergänzende Vertragsauslegung folglich, dass die Parteien Landesrecht vereinbart hätten, hätten sie gewusst, dass sich die Vergütung der M. einmal nicht mehr aus Bundesrecht ergeben würde. Mit der Bezugnahme auf die BBesO werde ohnehin nicht auf die Besoldungstabelle des Bundes abgestellt, sondern lediglich auf die Statusämter, an deren Besoldung das Entgelt angelehnt werden solle. Die in der BBesO geregelte Ämterordnung sei von den Besoldungstabellen zu trennen, die zwischen Bund und Bundesländern differierten. Erst aus diesen ergebe sich die konkrete Vergütungshöhe.
18Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
20I.
21Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht der Klägerin das für den Feststellungsantrag erforderliche besondere Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) zur Seite. Der verlangte Gegenwartsbezug wird - soweit der Antrag Beträge für die Vergangenheit betrifft - dadurch hergestellt, dass die Klägerin die Erfüllung konkreter Vergütungsansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit einen gegenwärtigen rechtlichen Vorteil erstrebt (vgl. insbesondere BAG 20.05.2009 - 4 AZR 315/08, NZA-RR 2010, 160). Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - das angestrebte Feststellungsurteil geeignet ist, den Konflikt der Parteien endgültig beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden (vgl. BAG 20.03.2013 - 4 AZR 590/11, BAGE 144, 351; 10.11.2011 - 6 AZR 481/09, NZA-RR 2012, 100; 21.11.2010 - 6 AZR 449/09, ZTR 2010, 274).
22Im Übrigen ist die Klage an eine allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage angelehnt und daher zulässig (vgl. BAG 18.03.2015 - 4 AZR 702/12 -; 21.03.2012 - 4 AZR 266/10, ZTR 2012, 440; 22.04.2009 - 4 AZR 166/08, ZTR 2009, 581).
23II.
24Die Klage ist unbegründet.
251. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von EUR 4.534,78 brutto nebst Zinsen gegen das c. aus § 611 Abs. 1 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag der Parteien in der Fassung des Ergänzungsvertrags aus Juli 2003 iVm. Besoldungsgruppe B 2 BBesO und der hierzu gehörenden Besoldungstabelle des Bundes.
26a.Die Parteien wollten mit der Vereinbarung aus Juli 2003 lediglich einen Gleichlauf mit der Vergütung der M. herstellen, so dass die Klägerin nach Maßgabe der Besoldungstabelle e. und nicht des Bundes zu vergüten ist. Dies ergibt die Auslegung der Vereinbarung aus Juli 2003.
27aa. Bei den Bedingungen des Vertrags aus Juli 2003 handelt es sich schon nach dem äußerlichen Anschein (vgl. hierzu BAG 17.08.2011 - 10 AZR 202/10, NZA 2012, 265 mwN.) um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. §§ 305 ff. BGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG 16.04.2015 - 6 AZR 352/14 -; 03.09.2014 - 5 AZR 109/13, EzA § 87 BetrVG 2001 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 31; 26.09.2012 - 10 AZR 412/11, AP Nr. 22 zu § 106 GewO; 10.12.2008 - 10 AZR 1/08, AP BGB § 307 Nr. 40). Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG 26.09.2012 - 10 AZR 412/11, aaO.; 09.06.2010 - 5 AZR 332/09, AP Nr. 121 zu § 611 BGB Abhängigkeit).
28bb.Durch die Formulierung "in Anlehnung an die Besoldungsgruppe B 2 BBesO” haben die Parteien eine dynamische Bezugnahme auf die BBesO vereinbart und so einen einzelvertraglichen Anspruch auf Vergütung nach grundsätzlicher Maßgabe der Besoldungsgruppe B 2 BBesO begründet (vgl. BAG 17.09.2013 - 3 AZR 300/11 -; 17.11.2011 - 5 AZR 409/10, AP Nr. 96 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; 18.05.2011 - 5 AZR 213/09, ZTR 2011, 564; 10.11.2010 - 5 AZR 633/09, ZTR 2011, 150 mwN.). Allerdings ergibt sich aus der gewählten Formulierung "in Anlehnung an" auch, dass keine strikte Bindung an die Bestimmungen der BBesO bestehen soll. Diese soll lediglich eine wichtige Orientierungshilfe bilden (vgl. BAG 20.04.2004 - 3 AZR 266/02, NZA-RR 2005, 95; LAG Berlin-Brandenburg 01.04.2011 - 6 Sa 1683/10 -). Das so vereinbarte Vergütungssystem soll sich also lediglich in seiner Struktur an der Besoldungsgruppe B 2 BBesO ausrichten (vgl. BAG 17.11.2011 - 5 AZR 409/10, aaO.). Insbesondere kann sich Abweichendes oder Vorrangiges aus der sonstigen vertraglichen Regelung ergeben (vgl. BAG 17.09.2013 - 3 AZR 300/11, aaO.).
29Die Position der angestellten Klägerin als Referatsleiterin entspricht nach dem übereinstimmenden Parteivortrag dem Amt einer Ministerialrätin. Die BBesO in der Fassung vom 06.08.2002 enthielt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Zuweisung der Stelle eines N. bei einer obersten M. zu der Besoldungsgruppe B 2. Vor diesem Hintergrund vereinbarten die Parteien die Anlehnung der Vergütung an diese Regelung, weil beide den Gleichlauf der Vergütung der angestellten Klägerin mit der Vergütung eines vergleichbaren (Landes-)Beamten herstellen wollten. Der Verweis auf eine landesrechtliche Regelung war mangels Gesetzgebungskompetenz e. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht möglich. Genauso wenig war absehbar, dass die Gesetzgebungskompetenz einmal dem c. zustehen würde. Die BBesO galt im c. auch noch bis zum 31.05.2013 fort bzw. wurde zum 01.06.2013 in Landesrecht in kooptiert.
30Da die vertragliche Regelung nur auf die Besoldungsgruppe B 2 der BBesO verweist, nicht aber auf die zugehörige Besoldungstabelle, und die BBesO ohnehin nur eine Orientierungshilfe für die Vergütung der Klägerin sein soll, ist dieser Verweis für die Höhe der Vergütung auslegungsfähig. Da die Parteien desweiteren nur ein Vergütungssystem vereinbaren wollten, dass sich in der Struktur an die BBesO anlehnt und sich Abweichendes insbesondere aus der vertraglichen Regelung ergeben kann, ist für die Höhe der Vergütung - nunmehr - die Besoldungstabelle e. maßgeblich. Denn nach dem übereinstimmenden Parteiwillen bei Vertragsschluss sollte lediglich ein Gleichlauf mit der Vergütung eines vergleichbaren M. hergestellt werden. Dies war der Klägerin ausweislich der protokollierten Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2015 auch klar. Der Gleichlauf von Angestellten- und Beamtenvergütung ist als legitimer Zweck einer Regelung anerkannt (vgl. BAG 13.11.2014 - 6 AZR 1055/12, ZTR 2015, 142 mwN.). In der vertraglichen Regelung ist es daher angelegt, dass für die Bezügehöhe auf einen vergleichbaren M. abzustellen ist und damit auf die Besoldungstabelle e.. Eine Bevorteilung der Klägerin durch die Anwendung der Besoldungstabelle des Bundes war mit der vertraglichen Abrede und dem so geschaffenen Vergütungssystem nach dem übereinstimmenden Parteiwillen nicht beabsichtigt. Dem widerspräche auch die der Klägerin erkennbare Interessenlage e.. Solange sich die Höhe der Vergütung daher für die M. aus der Besoldungstabelle des Bundes ergab, war diese maßgeblich. Nachdem die Besoldungstabelle e. eingeführt worden war, ergab sich die Vergütung nach dem der Vereinbarung zugrundeliegenden Parteiwillen, aus dieser Tabelle. Dem entspricht, dass beide Vertragsparteien Änderungen von Gesetzen hinnehmen müssen, soweit sie zur Regelung ihrer Vertragsbedingungen auf Gesetze verweisen (vgl. BAG 17.09.2013 - 3 AZR 300/11, aaO. mwN.).
31b.Wollte man der vorangestellten Auslegung der Kammer nicht folgen, so führt jedenfalls eine ergänzende Vertragsauslegung zu dem von der Kammer vertretenen Auslegungsergebnis.
32aa.Die ergänzende Vertragsauslegung hat den Zweck, planwidrige Regelungslücken in einer rechtsgeschäftlichen Regelung zu schließen. Es ist gleichgültig, ob eine solche Lücke von Anfang an bestanden hat oder erst nachträglich entstanden ist. Eine planwidrige Unvollständigkeit liegt dann vor, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrundeliegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (BAG 21.04.2009 - 3 AZR 695/08, NZA 2010, 572; 09.12.2008 - 3 AZR 431/07, Stbg 2009, 331). Lässt sich eine planwidrige Unvollständigkeit feststellen, ist diese durch eine angemessene Regelung zu ergänzen. Abzustellen ist darauf, was die Parteien bei einer Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten. Dabei ist der Vertragsinhalt Stütze und Richtlinie (BAG 10.11.2010 - 5 AZR 633/09, aaO.; 21.04.2009 - 3 AZR 695/08, aaO.; BGH 30.03.1990 - V ZR 113/89, NJW 1990, 1723).
33bb.Vorliegend wäre durch den Wechsel der Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung der M. jedenfalls nachträglich eine Regelungslücke im Vertrag der Parteien entstanden, wollte man der obigen Auslegung der Kammer unter II. 1. a. der Gründe nicht zustimmen. Zwar besteht die BBesO noch fort, so dass der Verweis auf diese noch einen Inhalt hätte, allerdings regelt die BBesO seit dem 01.08.2013 die Position eines N. einer obersten M. nicht mehr. Hintergrund ist der Übergang der Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung der M. auf die Bundesländer. Die Regelung der Position eines N. einer obersten M. in der BBesO war aber Ausgangspunkt für die Anlehnung an die BBesO, da die Parteien so den Gleichlauf der Vergütung der angestellten Klägerin mit einem vergleichbaren M. herstellen wollten. Der Verweis wäre durch den Wegfall der Position eines N. aus der BBesO nachträglich inhaltslos geworden.
34Die entstandene Lücke hätten die Parteien redlicherweise, wäre ihnen die Unvollständigkeit ihrer Regelung bekannt gewesen, durch eine Anlehnung der Vergütung jedenfalls an die Besoldungstabelle e. geschlossen. Damit hätten die Parteien sowohl - wie im Vertrag aus Juli 2003 angelegt - eine dynamische, sich entwickelnde, Bezugnahme auf eine Vergütungsordnung geschaffen, als auch - entsprechend dem Zweck der Vereinbarung - einen Gleichlauf der Vergütung mit derjenigen eines M. in einer vergleichbaren Position erreicht.
352.Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die mit dem Antrag zu 2) begehrte Feststellung. Dem Anspruch liegt derselbe Sachverhalt und dieselbe Begründung zugrunde wie dem Antrag zu 1). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die Ausführungen unter II. 1. der Gründe verwiesen.
36III.
37Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
38Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO. Der 48fache Jahresbetrag nach § 9 Satz 1 ZPO war nach Maßgabe eines Betrags von EUR 667,12 brutto monatlich zu berechnen.
39RECHTSMITTELBELEHRUNG
40Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
41Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
42Landesarbeitsgericht Düsseldorf
43Ludwig-Erhard-Allee 21
4440227 Düsseldorf
45Fax: 0211 7770-2199
46eingegangen sein.
47Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
48Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
49Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
501.Rechtsanwälte,
512.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
523.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
53Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
54* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
55E.
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Annotations
(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.
(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.