Arbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 16. Sept. 2016 - 14 BV 160/15
Gericht
Tenor
1.Es wird festgestellt, dass die am 13.07.2015 erfolgte Wahl des Herrn I. und der Frau B. als Vertreter der Gewerkschaften für den Aufsichtsrat der F. nichtig ist.
2.Es wird festgestellt, dass die am 13.07.2015 erfolgte Wahl der Frau B. als Ersatzmitglied für Herrn I. in den Aufsichtsrat der F. nichtig ist.
3.Es wird festgestellt, dass die am 13.07.2015 erfolgte Wahl des Herrn N. als Ersatzmitglied für Frau B. in den Aufsichtsrat der F. nichtig ist.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligten streiten über die Nichtigkeit hilfsweise Unwirksamkeit der Wahl der Gewerkschaftsvertreter in einen Aufsichtsrat, dessen Wahl sich nach den Regelungen des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) bestimmt.
4Die Antragstellerin ist eine bundesweit agierende Gewerkschaft. Sie hat eine Vielzahl von Mitgliedern bei der Beteiligten zu 6), einem Unternehmen eines international aufgestellten Versicherungskonzerns (iF.: "Arbeitgeberin") mit Sitz in Düsseldorf.
5Der Beteiligte zu 2) und die Beteiligte zu 3) sind Mitglieder des Beteiligten zu 7), des bei der Arbeitgeberin gewählten Aufsichtsrats (iF.: "Aufsichtsrat"). Die Beteiligten zu 3) und 4) sind die für die Beteiligten zu 2) und 3) gewählten Ersatzmitglieder für den bei der Arbeitgeberin gewählten Aufsichtsrat. Die Beteiligten zu 2) bis 4) sind die für die Gewerkschaften in den Aufsichtsrat gewählten Vertreter.
6Der Beteiligte zu 8) ist ein eingetragener Verein (iF.: "O. e.V."), der sich die gewerkschaftliche Vertretung der Arbeitnehmer in der Versicherungsbranche zum Vereinsgegenstand gesetzt hat. Die Beteiligten zu 2) bis 4) sind Mitglieder des O. e.V.
7Die Arbeitgeberin unterliegt dem Anwendungsbereich des MitbestG. Sie beschäftigt in der Regel mehr als 3.500 Arbeitnehmer, verteilt auf mehrere Betriebe. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG besteht der Aufsichtsrat der Arbeitgeberin aus sechs Vertretern der Anteilseigner und sechs Vertretern der Arbeitnehmerseite. Zwei der Vertreter der Arbeitnehmerseite sind Gewerkschaftsvertreter (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 MitbestG).
8Mit Beschluss vom 23.03.2015 (Az.: 23 BVGa 3/15) lehnte das Arbeitsgericht Hamburg einen Eilantrag des O. e.V. auf Zulassung seines Vorschlags zur Wahl eines Aufsichtsrats der F. ab. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde wurde durch das Landesarbeitsgericht Hamburg am 22.04.2015 (Az.: 6 TaBVGa 1/15) zurückgewiesen, weil der O. e.V. seine Tariffähigkeit nicht nachgewiesen hatte.
9Mit Beschluss vom 09.04.2015 - 9 TaBV 225/14 - (Bl. 74 ff. dA.) stellte das Hessische Landesarbeitsgericht in einem am 05.09.2014 eingeleiteten Statusfeststellungsverfahren nach § 97 Abs. 1 bis 3 ArbGG fest, dass der O. e.V. keine tariffähige Gewerkschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 TVG ist. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wurde nicht zugelassen.
10Unter dem 15.06.2015 leitete der bei der Arbeitgeberin gebildete Unternehmenswahlvorstand den Betriebswahlvorständen das "Wahlausschreiben Aufsichtsratswahl EBV 2015" (Bl. 64 ff. dA.) zwecks Aushangs am 17.06.2015 zu. Daraus war ersichtlich, dass er Mitglieder des O. e.V. als Kandidaten für die den Gewerkschaften zustehenden Sitze im Aufsichtsrat der Arbeitgeberin zulassen wollte.
11In einer E-Mail vom 02.06.2015 (Bl. 453 dA.) aus dem Bereich Mitbestimmung der Antragstellerin an den Vorsitzenden des bei der Arbeitgeberin gebildeten Unternehmenswahlvorstands zur Wahl eines Aufsichtsrats heißt es ua. wie folgt:
12"[...] | |
Da der Wahlvorstand den w. Wahlvorschlag zu gelassen hat, gehe ich davon aus, dass Ihnen auch ein Wahlvorschlag der O. (O.) vorgelegen hat und dass dieser ebenfalls zur Wahl zugelassen wurde. […] | |
Dies hat mich doch sehr überrascht, nachdem mittlerweile drei gerichtliche Entscheidungen vorliegen, die sich alle negativ zur Gewerkschaftseigenschaft bzw. Tariffähigkeit der O. geäußert haben. […] | |
Umso unverständlicher wäre die Zulassung eines O.-Wahlvorschlags vor dem Hintergrund, dass zwei der Gerichtsentscheidungen Aufsichtsratswahl in der F. betreffen. Das LAG Hamburg - siehe Anlage - hat am 22. April 2015 - 6 TaBVGa 1/15 - zur AR-Wahl der F. im Eilverfahren entschieden, dass der O.-Wahlvorschlag vom Unternehmenswahlvorstand zu Recht nicht zugelassen wurde; diese Entscheidung ist rechtskräftig. | |
Wenn die O. bei dieser AR-Wahl in der F. nicht als Gewerkschaft im Sine des Mitbestimmungsgesetzes anerkannt wurde, ist es nicht erklärbar, dass in der selben Unternehmensgruppe, also bei der F., eine andere Bewertung hinsichtlich der Gewerkschaftseigenschaft vorgenommen wird. | |
Dem Wahlvorstand ist sicher auch die Entscheidung des LAG Frankfurt/Main vom 9. April 2015 - 9 TaBV 225/14 - bekannt. Dort wurde im sogen. Statusfeststellungsverfahren nach § 97 Arbeitsgerichtsgesetz entschieden, dass die O. nicht tariffähig und somit keine Gewerkschaft im Sinne des MitbestG ist. Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. […] | |
Ich muss dem Wahlvorstand dringend empfehlen, ggf. seine Entscheidung entsprechend der heutigen Rechtsprechung zu korrigieren und den Wahlvorschlag der O. zurückzuweisen. […]" |
Unter dem 05.06.2015 fand eine Sitzung des Unternehmenswahlvorstands statt, bei der beschlossen wurde, die Vorschlagsliste des O. e.V. an der Wahl teilnehmen zu lassen.
14Mit Schreiben vom 11.06.2015 (Bl. 73 dA.) an die Betriebswahlvorstände, die Arbeitgeberin und die beteiligten Gewerkschaften machte der Unternehmenswahlvorstand die Kandidaten für die Wahl der Arbeitnehmer, der leitenden Angestellten und der Gewerkschaften bekannt und veranlasste den entsprechenden Aushang ab dem 15.06.2015. Es traten zwei Listen an. Die Kandidaten der Liste 1 waren die der Antragstellerin; die Kandidaten der Liste 2 die des O. e.V.
15Unter dem 10.07.2015 wurde gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 09.04.2015 - 9 TaBV 225/14 - Nichtzulassungsbeschwerde bei dem Bundesarbeitsgericht eingelegt, die dort unter dem Aktenzeichen 1 ABN 39/15 geführt wurde.
16Am 13.07.2015 erfolgte die Wahl der Beteiligten zu 2) und 3) in den Aufsichtsrat der Arbeitgeberin als Vertreter der Gewerkschaften. Die Beteiligten zu 3) und 4) wurden als ihre Ersatzmitglieder gewählt. Die Bekanntmachung über die gewählten Aufsichtsratsmitglieder erfolgte mit Schreiben vom 16.07.2015 (Bl. 103 f. dA.).
17Mit Beschluss vom 17.11.2015 (Az.: 1 ABN 39/15) wies das Bundesarbeitsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 09.04.2015 - 9 TaBV 225/14 - zurück. Hierauf legte der O. e.V. Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein, die bei dem Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1/16 geführt wird.
18Mit zuvor bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf am 31.07.2015 eingegangenen Antrag vom gleichen Tag, begehrt die Antragstellerin, die Wahl der über die Liste des O. e.V. in den Aufsichtsrat der Arbeitgeberin gewählten Gewerkschaftsvertreter sowie ihrer Ersatzmitglieder für nichtig, hilfsweise für unwirksam zu erklären.
19Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Wahl vom 13.07.2015 nichtig, jedenfalls aber unwirksam sei. Durch die rechtskräftige Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 09.04.2015 - 9 TaBV 225/14 - stehe fest, dass der O. e.V. keine tariffähige Gewerkschaft sei. Die Antragstellerin behauptet, die Entscheidungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts Hamburg seien dem Unternehmenswahlvorstand am 02.06.2015, spätestens jedoch am 05.06.2015 oder am 06.06.2015 bekannt gewesen. Er habe sich aber pflichtwidrig nicht mit ihnen auseinandergesetzt und die Vorschlagsliste des O. e.V. zur Aufsichtsratswahl vom 13.07.2015 zugelassen. Der Wahlvorstand habe aber in jedem Stadium des Verfahrens für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl zu sorgen.
20Die Antragstellerin beantragt,
211. | festzustellen, dass die am 13.07.2015 erfolgte Wahl des Herrn I. und der Frau B. als Vertreter der Gewerkschaften in den Aufsichtsrat der Firma F. nichtig ist; | |
hilfsweise festzustellen, dass die am 13.07.2015 erfolgte Wahl des Herrn I. und der Frau B. als Vertreter der Gewerkschaften in den Aufsichtsrat der Firma F. unwirksam ist; | ||
2. | festzustellen, dass die am 13.07.2015 erfolgte Wahl der Frau B. als Ersatzmitglied für Herrn I. in den Aufsichtsrat der Firma F. nichtig ist; | |
hilfsweise festzustellen, dass die am 13.07.2015 erfolgte Wahl der Frau B. als Ersatzmitglied für Herrn I. in den Aufsichtsrat der Firma F. unwirksam ist; | ||
3. | festzustellen, dass die am 13.07.2015 erfolgte Wahl des Herrn N. als Ersatzmitglied für Frau B. in den Aufsichtsrat der Firma F. nichtig ist; | |
hilfsweise festzustellen, dass die am 13.07.2015 erfolgte Wahl des Herrn N. als Ersatzmitglied für Frau B. in den Aufsichtsrat der Firma F. unwirksam ist. |
Die Beteiligten zu 2) bis 4) und der O. e.V. beantragen,
23die Anträge zurückzuweisen. |
Die Beteiligten zu 2) bis 4) und der O. e.V. sind der Auffassung, dass die Wahl vom 13.07.2015 weder nichtig noch unwirksam sei. Zum Zeitpunkt der Wahl sei die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts nicht formell rechtskräftig gewesen. Bis zum Eintritt der Rechtskraft im Statusfeststellungsverfahren habe der O. e.V. als tariffähig gegolten. Nachträglich könnten seine Rechtshandlungen nicht für nichtig erklärt werden. Sie seien vielmehr wirksam.
25Die Kammer hat Beweis erhoben über die Behauptung der Antragstellerin, der Vorsitzende des ehemals bei der Arbeitgeberin bestehenden Unternehmenswahlvorstands zur Wahl eines Aufsichtsrats, Herr K., habe Kenntnis von den Entscheidungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 09.04.2015 - 9 TaBV 225/14 - und des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 22.04.2015 - 6 TaBVGa 1/15 - gehabt, durch Vernahme des Herrn K.. Die Kammer hat weiter Beweis erhoben über die Behauptung der Antragstellerin, dass die Mitglieder des ehemals bei der Arbeitgeberin bestehenden Unternehmenswahlvorstands zur Wahl eines Aufsichtsrats entweder am 05.06.2015 oder am 06.06.2015 Kenntnis von den Entscheidungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 09.04.2015 - 9 TaBV 225/14 - und des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 22.04.2015 - 6 TaBVGa 1/15 - hatten, durch Vernahme des Herrn K., der Frau Q., der Frau T., der Frau L. und des Herrn W. sowie des Beteiligten zu 2). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 16.09.2016 (Bl. 478 ff. dA.) Bezug genommen.
26Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
27II.
281. Der O. e.V. ist am Verfahren beteiligt, der Unternehmenswahlvorstand der Arbeitgeberin dagegen nicht.
29a.Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer kollektivrechtlichen Rechtsposition unmittelbar betroffen sind (vgl. BAG 04.11.2015 - 7 ABR 42/13, NZA 2016, 559; 10.12.2013 - 1 ABR 43/12, NZA 2014, 439; 09.07.2013 - 1 ABR 17/12, NZA 2013, 1166; 16.04.2008 - 7 ABR 6/07, BAGE 126, 286).
30b.Daher sind zunächst die Aufsichtsratsmitglieder, deren Wahl angefochten wird, beteiligt, da sie in ihrer mitbestimmungsrechtlichen Stellung betroffen sind (BAG 16.04.2008 - 7 ABR 6/07, aaO.; 27.01.1993 - 7 ABR 37/92, BAGE 72, 161; Henssler in Hanau/Ulmer Mitbestimmungsrecht 3. Aufl. § 22 MitbestG Rn. 7). Beteiligt sind auch die Arbeitgeberin (§ 83 Abs. 3 ArbGG) sowie der Aufsichtsrat (BAG 27.01.1993 - 7 ABR 37/92, aaO.; Henssler in Hanau/Ulmer aaO. Rn. 8; Wlotzke/Wißmann/Koberski/Kleinsorge Mitbestimmungsrecht 4. Aufl. § 22 Rn. 50).
31c.Auch der O. e.V. ist am Verfahren beteiligt.
32aa.In einem Verfahren über die Nichtigkeit einer Aufsichtsratswahl bezogen auf die gewählten Gewerkschaftsvertreter, die sich nach dem MitbestG vollzogen hat, ist eine Gewerkschaft beteiligtenfähig (vgl. BAG 20.07.1982 - 1 ABR 19/81, DB 1982, 2087). Der O. e.V. ist zwar keine Gewerkschaft. Dies wurde durch das Hessische Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 19.04.2015 rechtskräftig festgestellt. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Verfassungsbeschwerde entfaltet keinen Suspensiveffekt (vgl. BVerfG 30.04.2003 - 1 PbvU 1/02, BVerfGE 107, 395; 18.01.1996 - 1 BvR 2116/94, BVerfGE 93, 381; BAG 16.04.2014 - 10 AZB 6/14, NJW 2014, 1903). Dennoch war von der Beteiligtenfähigkeit des O. e.V. auszugehen. Ist nämlich ungewiss, ob einem Beteiligten ein von ihm reklamiertes Recht zusteht, ist er aber beteiligtenfähig, wenn ihm das reklamierte Recht zusteht, ist es gerechtfertigt, sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit eines Antrags, das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen anzunehmen, um eine der Rechtskraft fähige Sachentscheidung zu ermöglichen (BAG 19.09.2006 - 1 ABR 53/05, BAGE 119, 279; Schleusener in GK-ArbGG Stand Juni 2015 § 10 Rn. 16a). Maßgeblich ist grds. der Verfahrensgegenstand (vgl. BAG 14.12.1999 - 1 ABR 74/98, BAGE 93, 83).
33bb.Auch wenn die Tariffähigkeit und damit die Gewerkschaftseigenschaft des O. e.V. nicht Verfahrensgegenstand ist, folgt hieraus nicht, dass dem O. e.V. die Beteiligtenfähigkeit fehlte. Denn wäre er eine Gewerkschaft iSd. § 2 Abs. 1 TVG, hätte er das Recht, einen Vorschlag für die Wahl zum Aufsichtsrat der Arbeitgeberin zu unterbreiten. Die Wahl wäre nicht unter dem hier allein angeführten Aspekt der fehlenden Gewerkschaftseigenschaft des O. e.V. nichtig oder unwirksam. Der O. e.V. hätte von seinem sich aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 MitbestG ergebenden Recht, einen Vorschlag für die Wahl des Aufsichtsrats zu unterbreiten, wirksam Gebrauch gemacht. Dieses Recht resultiert unmittelbar aus der Gewerkschaftseigenschaft und ist daher wie diese als Verfahrensgegenstand geeignet, die Beteiligtenfähigkeit des O. e.V. zu begründen. Würde der O. e.V. nicht am Verfahren beteiligt sein, würde ihm zudem rechtliches Gehör abgeschnitten, obwohl seine fehlende Gewerkschaftseigenschaft zwar rechtskräftig geklärt ist, sich aufgrund der eingelegten Verfassungsbeschwerde aber noch ergeben kann. Im Sinne einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung war der O. e.V. daher beteiligtenfähig.
34d.Der Unternehmenswahlvorstand ist nicht am Verfahren beteiligt (Germelmann/Matthes/Prütting ArbGG 8. Aufl. § 83 Rn. 68 mwN; Henssler in Hanau/Ulmer aaO. Rn. 8; Wlotzke/Wißmann/Koberski/Kleinsorge aaO. Rn. 52). Er ist nach Abschluss der Aufsichtsratswahl nicht mehr existent.
352Die Anträge sind zulässig.
36a. Insbesondere muss nicht die Wahl des Aufsichtsrats insgesamt angegriffen werden. Die Anträge, die sich allein gegen die Wahl der Vertreter der Gewerkschaften richten, sind zulässig, da sie auf demselben Anfechtungsgrund beruhen (vgl. insoweit BAG 11.06.1997 - 7 ABR 24/96, BAGE 86, 117; Henssler in Hanau/Ulmer aaO. Rn. 3; Wlotzke/Wißmann/Koberski/Kleinsorge aaO. Rn. 17; ErfK-Oetker 16. Aufl. MitbestG § 22 Rn. 3). Anfechtungsgrund ist die fehlende Tariffähigkeit mithin die fehlende Gewerkschaftseigenschaft des O. e.V. Dies schlägt auf die Wahl aller gewählten Gewerkschaftsvertreter, die von dem O. e.V. vorgeschlagen wurden, durch.
37b.Die Antragstellerin ist als im Unternehmen der Arbeitgeberin vertretene Gewerkschaft auch antragsbefugt; sie hat einen eigenen Wahlvorschlag unterbreitet (vgl. Wlotzke/Wißmann/Koberski/Kleinsorge aaO. Rn. 39).
38c.Die Anfechtungsfrist des § 22 Abs. 2 Satz 2 MitbestG für die auf Unwirksamkeit der Wahl gerichtete Feststellung ist gewahrt. Die Wahl wurde innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses im elektronischen Bundesanzeiger bei dem zuständigen Arbeitsgericht angefochten. Die Anfechtung kann - wie hier geschehen - auch schon vor der Bekanntmachung erfolgen (Henssler in Hanau/Ulmer aaO. Rn. 9 mwN.). Die Nichtigkeit einer Aufsichtsratswahl kann jederzeit geltend gemacht werden (BAG 16.04.2008 - 7 ABR 6/07, AP Nr. 1 zu § 98 AktG).
393. Die Hauptanträge zu 1) bis 3), gerichtet auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl der für den O. e.V. in den Aufsichtsrat der Arbeitgeberin gewählten Vertreter der Gewerkschaften und ihrer Ersatzmitglieder, sind auch begründet. Die Wahl der Beteiligten zu 2) bis 4) in den Aufsichtsrat der Arbeitgeberin ist nichtig.
40a.Eine Wahl ist nur bei groben und offensichtlichen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts nichtig, die so schwerwiegend sind, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht (vgl. BAG 19.11.2003 - 7 ABR 25/03, AP Nr. 55 zu § 19 BetrVG 1972 mwN.). Die Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern kann wegen der damit verbundenen weitreichenden Folgen nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden, in denen die Voraussetzungen der Wahl nicht vorliegen oder bei der Wahl gegen fundamentale Wahlgrundsätze in so hohem Maße verstoßen wurde, dass nicht einmal der Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl vorliegt (BAG 14.08.2013 - 7 ABR 46/11 -; 13.03.2013 - 7 ABR 47/11, BAGE 144, 330). Voraussetzung dafür ist, dass der Mangel offenkundig und deshalb ein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl zu versagen ist. Die Wahl muss "den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen" (vgl. BAG 23.07.2014 - 7 ABR 23/12, NZA 2014, 1288; 19.11.2003 - 7 ABR 25/03, aaO.; 21.09.2011 - 7 ABR 54/10, BAGE 139/197; 17.01.1978 - 1 ABR 71/76, BAGE 30, 12).
41b.Die Wahl von Mitgliedern einer Arbeitnehmervereinigung, die keine Gewerkschaft ist, auf die Gewerkschaftspositionen in einen Aufsichtsrat stellt einen solchen groben Verstoß dar.
42aa.Nachdem formell rechtskräftig feststeht, dass der O. e.V. keine Gewerkschaft iSd. § 2 Abs. 1 TVG ist, durfte er keinen Wahlvorschlag für die Gewerkschaftsvertreter im Aufsichtsrat nach § 16 Abs. 2 MitbestG unterbreiten. Den Beteiligten zu 2) bis 4) fehlte die Wählbarkeitsvoraussetzung. Entgegen der Ansicht des O. e.V. und der Beteiligten zu 2) bis 4) wirkt die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts nicht nur ex-nunc. Durch einen Feststellungsantrag nach § 97 Abs. 1 ArbGG wird die Tariffähigkeit ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Antragsschrift bis zu dem der letzten Anhörung zur gerichtlichen Entscheidung geklärt. Dies kann anders zu beurteilen sein, wenn der Antragsteller sein Begehren in zeitlicher Hinsicht beschränkt oder eine ausschließlich vergangenheitsbezogene Feststellung erreichen will (BAG 11.06.2013 - 1 ABR 33/12, BAGE 145, 205). Eine solche Einschränkung wurde in dem Statusfeststellungsverfahren vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht nicht gemacht. Die Wahl vom 13.07.2015 fällt in den Zeitraum zwischen der Einleitung des Statusfeststellungsverfahrens und der letzten Anhörung vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht.
43bb. Eine Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, deren Wählbarkeitsvoraussetzung fehlte, die also nicht wählbar waren, verstößt gegen fundamentale Grund-sätze des gesetzlichen Wahlrechts. Der Verstoß ist so schwerwiegend, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Wem die Wählbarkeitsvoraussetzungen fehlen, der kann von vorneherein nicht gewählt werden. Wird er dennoch gewählt, ist der Wahlverstoß ersichtlich. Eine solche Wahl ist nichtig (so auch Henssler in Hanau/Ulmer aaO. Rn. 12 mwN.; Raiser Mitbestimmungsgesetz 4. Aufl. Rn. 21; Wlotzke/Wißmann/Koberski/Kleinsorge aaO. Rn. 8 mwN.). Die Wahl trägt den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn (vgl. insoweit BAG 23.07.2014 - 7 ABR 23/12, aaO.).
44Dem entspricht, dass eine Aufsichtsratswahl dann nichtig ist, wenn die Voraussetzungen für eine Wahl überhaupt nicht vorlagen (BAG 16.04.2008 - 7 ABR 6/07, aaO.).
45Die Situation ist auch vergleichbar mit der Wahl von nicht beim Arbeitgeber beschäftigten Personen in den Betriebsrat, was zur Nichtigkeit der Wahl führt (vgl. Fitting BetrVG 27. Aufl. § 19 Rn. 5). Soweit im Rahmen des BetrVG gilt, dass eine Wahl regelmäßig dann nicht nichtig ist, wenn nur bei einzelnen der gewählten Betriebsratsmitglieder die Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 8 BetrVG nicht vorlagen (BAG 28.11.1977 - 1 ABR 36/76, BAGE 29, 392), führt dies für den vorliegenden Sachverhalt zu keinem anderen Ergebnis. Diese Rechtsprechung hat ihren Ursprung in dem Gedanken, das Betriebsratsgremium an sich zu schützen und die Kontinuität der Betriebsratsarbeit zu sichern. Der Aufsichtsrat ist auch ohne die Beteiligten zu 2) bis 4) funktionsfähig; insbesondere wurde die Wahl der übrigen Aufsichtsratsmitglieder nicht angefochten. Die vorliegende Konstellation ist vielmehr mit dem Ausnahmefall nach obiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu vergleichen: Es fehlten nicht nur bei einzelnen sondern bei sämtlichen Mitgliedern der Gewerkschaftsvertreter im Aufsichtsrat der Arbeitgeberin die Wählbarkeitsvoraussetzungen. Es handelt sich insoweit um einen abgrenzbaren Teil des Aufsichtsrats der autark angegriffen werden kann.
46Vergleichbar ist die Situation auch mit einer Verkennung des Betriebsbegriffs im Rahmen einer Betriebsratswahl. Ein solcher Verstoß führt zwar regelmäßig nur zur Anfechtbarkeit einer Wahl. Allerdings kann eine Betriebsratswahl, die entgegen einer bindenden gerichtlichen Entscheidung in einem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG durchgeführt worden ist, nichtig sein, weil der Betriebsbegriff offensichtlich verkannt wurde (BAG 19.11.2003 - 7 ABR 25/03, aaO.). Auch eine nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ist von den am Verfahren Beteiligten zu berücksichtigen (BAG 19.11.2003 - 7 ABR 25/03, aaO.). So liegt der Fall hier: Aufgrund der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts stand zum Zeitpunkt der Wahl bereits fest, dass der O. e.V. keine Gewerkschaft ist. Diese Entscheidung war vom Wahlvorstand zu beachten. Auf die fehlende formelle Rechtskraft der Entscheidung zum Zeitpunkt der Wahl des Aufsichtsrats der Arbeitgeberin kommt es nach obiger Maßgabe nicht an.
47c.Der Verstoß war auch offensichtlich.
48aa. Der Begriff der Offensichtlichkeit ist vom Standpunkt einer mit den Betriebsinterna vertrauten Person zu beurteilen, der der Wahlvorgang selbst bekannt geworden ist, nicht jedoch vom Standpunkt des Außenstehenden, dem lediglich das Wahlergebnis als solches zugänglich gemacht wurde. Letzterer wird kaum in der Lage sein, nur aus dem Wahlergebnis die bei der Wahl unterlaufenen groben Verstöße zu erkennen. Handelt es sich um Verstöße des Wahlvorstands, so ist für die Frage der Nichtigkeit somit entscheidend, inwiefern sie für die Wahlberechtigten selbst, für den Arbeitgeber wie auch für an der Wahl interessierte dritte Stellen, etwa die Verbände, evident waren (vgl. BAG 19.11.2003 - 7 ABR 24/03, BAGE 108, 375; 28.04.1964 - 1 ABR 1/64, BAGE 16, 1; 24.01.1964 - 1 ABR 14/63, BAGE 15, 235; GK-Kreutz BetrVG 10. Aufl. § 19 Rn. 134 für die Betriebsratswahl).
49bb.Hier war es für die maßgeblichen Stellen und Personen evident, dass der Wahlvorstand einen Fehler in der Wahl missachtete.
50(1)Der Arbeitgeberin war bekannt, dass dem O. e.V. durch die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts die Gewerkschaftseigenschaft abgesprochen worden war. Dies hat sich nicht zuletzt im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme ergeben. Der Vorsitzende des Unternehmenswahlvorstands C. hat ausgesagt, dass er aufgrund der E-Mail vom 02.06.2015 einen Termin in der Personalabteilung der Arbeitgeberin gemacht habe, um sich dort beraten zu lassen. Hier war der Beschluss bekannt. Es bestand kein Anlass an der Aussage des Zeugen zu zweifeln. Die Aussage war glaubhaft. Der Zeuge hat nachvollziehbar ausgesagt, dass ihm die dortige Personalmitarbeiterin erklärt habe, dass es trotz der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts letztlich egal sei, was der Wahlvorstand mache, es hinterher vielmehr auf jeden Fall Probleme geben werde. Es bestand auch kein Anlass an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln.
51(2)Auch den beteiligten Verbänden war die rechtliche Situation bekannt. Sowohl die Antragstellerin als auch der O. e.V. als auch die C. waren an dem Statusfeststellungsverfahren vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht beteiligt.
52(3)Auch den Arbeitnehmern bzw. den Delegierten zur Wahl des Aufsichtsrats war die rechtliche Situation bekannt. Dies hat sich im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme vom 16.09.2016 ergeben. Insoweit hat die Kammer stellvertretend für diese die Mitglieder des Unternehmenswahlvorstands befragt.
53(a)Sämtliche befragten Zeugen sowie der Beteiligte zu 2) haben ausgesagt, dass ihnen die E-Mail vom 02.06.2015 bekannt war, als sie die Vorschlagliste des O. e.V. letztlich zur Wahl zuließen. Jedenfalls von der grundsätzlichen Aussage der Entscheidungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts Hamburg hatten die Wahlvorstandsmitglieder spätestens hiermit Kenntnis. Dass und ob ihnen die Begründung des Hessischen Landesarbeitsgerichts oder des Landesarbeitsgerichts Hamburg unbekannt war, ist dagegen unerheblich. Keiner der Zeugen hat behauptet, dass sich die Situation des O. e.V. in der Zeit zwischen der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts und der Wahl bzw. der Zulassung zur Wahl maßgeblich geändert hätte, der Wahlvorstand also begründet von der Konsequenz der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts abgewichen wäre. Es haben keine ernsthaften und nach näherer Überlegung nicht von der Hand zuweisenden Erwägungen zu der von der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts abweichenden Entscheidung des Wahlvorstands geführt (vgl. insoweit BAG 28.04.1964 - 1 ABR 1/64, aaO.). Die Mitglieder des Wahlvorstands haben vielmehr ausgesagt, dass sie nicht geprüft haben, ob der O. e.V. eine Gewerkschaft ist und diese Prüfung den Gerichten überlassen wollten. Diese hatten aber bereits eine Prüfung vorgenommen, die der Wahlvorstand hätte beachten müssen (vgl. BAG 19.11.2003 - 7 ABR 25/03, aaO.). Der Zeuge C. wusste auch schon vor der E-Mail vom 02.06.2015 von der Problematik der Gewerkschaftseigenschaft des O. e.V. und dass es laufende Gerichtsverfahren gibt. Auch dem Beteiligten zu 2) war der Dissens zwischen der Antragstellerin und dem O. e.V. bekannt, also die Streitfrage, ob der O. e.V. eine Gewerkschaft ist. Auch den Zeuginnen H. und T. war bekannt, dass es Verfahren gibt, die sich um die Gewerkschaftsfähigkeit des O. e.V. drehen.
54(b)Die Kammer übersieht nicht, dass von der Nichtigkeit einer Wahl aufgrund einer erst durch Beweisaufnahme zu ermittelnden Tatsachenfeststellung nicht ausgegangen werden kann (vgl. BAG 19.11.2003 - 7 ABR 24/03, aaO.; 15.11.2000 - 7 ABR 23/99 -). Sind Nichtigkeitsgründe erst aufgrund umfangreicher und langwieriger Ermittlungen feststellbar, ist es nicht zu rechtfertigen, dass in einem solchen Fall die Wahl nicht einmal mehr dem Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl entsprechen soll (BAG 15.11.2000 - 7 ABR 23/99 -). Damit meint das Bundesarbeitsgericht aber, dass eine Nichtigkeit dann nicht vorliegen soll, wenn sich die Nichtigkeitsgründe zum Zeitpunkt der Wahl nur durch umfangreiche und langwierige Ermittlungen herausfiltern lassen und dies später ggf. durch eine Beweisaufnahme nachgeholt wird. Die vorliegende Situation ist eine andere. Aufgrund der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts waren keine Ermittlungen mehr durch den Wahlvorstand durchzuführen. Er hätte die Wahl unter Beachtung dieser Entscheidung durchführen müssen. Der Nichtigkeitsgrund musste nicht festgestellt werden. Er war dem Wahlvorstand auch bekannt. In der von der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme ging es dementsprechend auch nicht um die Frage, die sich der Wahlvorstand zu stellen hatte, also ob der O. e.V. eine Gewerkschaft ist, sondern nur um die Frage, ob die beteiligten Kreise von dem Wahlfehler Kenntnis hatten, er ihnen also offensichtlich war.
55d.Der Wahlfehler war auch kausal für das Wahlergebnis, da die Mitglieder des O. e.V. bzw. die von ihm vorgeschlagenen Kandidaten in den Aufsichtsrat der Arbeitgeberin gewählt wurden. Es kann daher dahinstehen, ob bei einer Nichtigkeit auch eine Kausalität zwischen Wahlfehler und Wahlergebnis vorliegen muss (dagegen Wlotzke/Wißmann/Koberski/Kleinsorge aaO. Rn. 11 mwN.; dafür GK-Kreutz aaO. Rn. 137 mwN.).
56RECHTSMITTELBELEHRUNG
57Gegen diesen Beschluss kann von den Beteiligten zu 2) bis 8) Beschwerde eingelegt werden. Für die Antragstellerin ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.
58Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
59Landesarbeitsgericht Düsseldorf
60Ludwig-Erhard-Allee 21
6140227 Düsseldorf
62Fax: 0211 7770-2199
63eingegangen sein.
64Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
65Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
66Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
671.Rechtsanwälte,
682.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
693.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
70Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
71* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
72E.
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(1) Der Aufsichtsrat eines Unternehmens
- 1.
mit in der Regel nicht mehr als 10 000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer; - 2.
mit in der Regel mehr als 10 000, jedoch nicht mehr als 20 000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je acht Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer; - 3.
mit in der Regel mehr als 20 000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer.
(2) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer müssen sich befinden
- 1.
in einem Aufsichtsrat, dem sechs Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehören, vier Arbeitnehmer des Unternehmens und zwei Vertreter von Gewerkschaften; - 2.
in einem Aufsichtsrat, dem acht Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehören, sechs Arbeitnehmer des Unternehmens und zwei Vertreter von Gewerkschaften; - 3.
in einem Aufsichtsrat, dem zehn Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehören, sieben Arbeitnehmer des Unternehmens und drei Vertreter von Gewerkschaften.
(3) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer eines in § 1 Absatz 1 genannten, börsennotierten Unternehmens müssen im Fall des § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein. Satz 1 gilt auch für ein nicht börsennotiertes Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
(4) Die in Absatz 2 bezeichneten Arbeitnehmer des Unternehmens müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein Jahr dem Unternehmen angehören. Auf die einjährige Unternehmensangehörigkeit werden Zeiten der Angehörigkeit zu einem anderen Unternehmen, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens teilnehmen, angerechnet. Diese Zeiten müssen unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, ab dem die Arbeitnehmer zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens berechtigt sind. Die weiteren Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes müssen erfüllt sein.
(5) Die in Absatz 2 bezeichneten Gewerkschaften müssen in dem Unternehmen selbst oder in einem anderen Unternehmen vertreten sein, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens teilnehmen.
(1) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 wird das Verfahren auf Antrag einer räumlich und sachlich zuständigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern oder der obersten Arbeitsbehörde des Bundes oder der obersten Arbeitsbehörde eines Landes, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt, eingeleitet.
(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vereinigung, über deren Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit zu entscheiden ist, ihren Sitz hat.
(2a) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend.
(3) Der rechtskräftige Beschluss über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung wirkt für und gegen jedermann. Die Vorschrift des § 63 über die Übersendung von Urteilen gilt entsprechend für die rechtskräftigen Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4.
(4) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit darauf beruht, daß ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.
(5) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlußverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 auszusetzen. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlußverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 antragsberechtigt.
(1) Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern.
(2) Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern (Spitzenorganisationen) können im Namen der ihnen angeschlossenen Verbände Tarifverträge abschließen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht haben.
(3) Spitzenorganisationen können selbst Parteien eines Tarifvertrags sein, wenn der Abschluß von Tarifverträgen zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 haften sowohl die Spitzenorganisationen wie die ihnen angeschlossenen Verbände für die Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen der Tarifvertragsparteien.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.
(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.
(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.
(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.
(1) Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern.
(2) Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern (Spitzenorganisationen) können im Namen der ihnen angeschlossenen Verbände Tarifverträge abschließen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht haben.
(3) Spitzenorganisationen können selbst Parteien eines Tarifvertrags sein, wenn der Abschluß von Tarifverträgen zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 haften sowohl die Spitzenorganisationen wie die ihnen angeschlossenen Verbände für die Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen der Tarifvertragsparteien.
(1) Der Aufsichtsrat eines Unternehmens
- 1.
mit in der Regel nicht mehr als 10 000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer; - 2.
mit in der Regel mehr als 10 000, jedoch nicht mehr als 20 000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je acht Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer; - 3.
mit in der Regel mehr als 20 000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer.
(2) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer müssen sich befinden
- 1.
in einem Aufsichtsrat, dem sechs Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehören, vier Arbeitnehmer des Unternehmens und zwei Vertreter von Gewerkschaften; - 2.
in einem Aufsichtsrat, dem acht Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehören, sechs Arbeitnehmer des Unternehmens und zwei Vertreter von Gewerkschaften; - 3.
in einem Aufsichtsrat, dem zehn Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehören, sieben Arbeitnehmer des Unternehmens und drei Vertreter von Gewerkschaften.
(3) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer eines in § 1 Absatz 1 genannten, börsennotierten Unternehmens müssen im Fall des § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein. Satz 1 gilt auch für ein nicht börsennotiertes Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
(4) Die in Absatz 2 bezeichneten Arbeitnehmer des Unternehmens müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein Jahr dem Unternehmen angehören. Auf die einjährige Unternehmensangehörigkeit werden Zeiten der Angehörigkeit zu einem anderen Unternehmen, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens teilnehmen, angerechnet. Diese Zeiten müssen unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, ab dem die Arbeitnehmer zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens berechtigt sind. Die weiteren Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes müssen erfüllt sein.
(5) Die in Absatz 2 bezeichneten Gewerkschaften müssen in dem Unternehmen selbst oder in einem anderen Unternehmen vertreten sein, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens teilnehmen.
(1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Ersatzmitglieds der Arbeitnehmer kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind
- 1.
mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Unternehmens, - 2.
der Gesamtbetriebsrat des Unternehmens oder, wenn in dem Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat sowie, wenn das Unternehmen herrschendes Unternehmen eines Konzerns ist, der Konzernbetriebsrat, soweit ein solcher besteht, - 3.
der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss des Unternehmens oder, wenn in dem Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss sowie, wenn das Unternehmen herrschendes Unternehmen eines Konzerns ist, der Konzernsprecherausschuss, soweit ein solcher besteht, - 4.
der Gesamtbetriebsrat eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder des Unternehmens teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat, - 5.
der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder des Unternehmens teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss, - 6.
jede nach § 16 Abs. 2 vorschlagsberechtigte Gewerkschaft, - 7.
das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ.
(1) Ist streitig oder ungewiss, nach welchen gesetzlichen Vorschriften der Aufsichtsrat zusammenzusetzen ist, so entscheidet darüber auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
(2) Antragsberechtigt sind
- 1.
der Vorstand, - 2.
jedes Aufsichtsratsmitglied, - 3.
jeder Aktionär, - 4.
der Gesamtbetriebsrat der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat, - 5.
der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss, - 6.
der Gesamtbetriebsrat eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiß ist, selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat, - 7.
der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiss ist, selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss, - 8.
mindestens ein Zehntel oder einhundert der Arbeitnehmer, die nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiß ist, selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, - 9.
Spitzenorganisationen der Gewerkschaften, die nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiß ist, ein Vorschlagsrecht hätten, - 10.
Gewerkschaften, die nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiß ist, ein Vorschlagsrecht hätten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn streitig ist, ob der Abschlußprüfer das nach § 3 oder § 16 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes maßgebliche Umsatzverhältnis richtig ermittelt hat.
(4) Entspricht die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nicht der gerichtlichen Entscheidung, so ist der neue Aufsichtsrat nach den in der Entscheidung angegebenen gesetzlichen Vorschriften zusammenzusetzen. § 97 Abs. 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Frist von sechs Monaten mit dem Eintritt der Rechtskraft beginnt.
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
(1) Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern.
(2) Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern (Spitzenorganisationen) können im Namen der ihnen angeschlossenen Verbände Tarifverträge abschließen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht haben.
(3) Spitzenorganisationen können selbst Parteien eines Tarifvertrags sein, wenn der Abschluß von Tarifverträgen zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 haften sowohl die Spitzenorganisationen wie die ihnen angeschlossenen Verbände für die Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen der Tarifvertragsparteien.
(1) Die Delegierten wählen die Aufsichtsratsmitglieder, die nach § 7 Abs. 2 Vertreter von Gewerkschaften sind, in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für die in § 15 Abs. 1 bestimmte Zeit.
(2) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen der Gewerkschaften, die in dem Unternehmen selbst oder in einem anderen Unternehmen vertreten sind, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens teilnehmen. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so findet abweichend von Absatz 1 Mehrheitswahl statt. In diesem Fall muß der Wahlvorschlag mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Vertreter von Gewerkschaften in den Aufsichtsrat zu wählen sind.
(1) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 wird das Verfahren auf Antrag einer räumlich und sachlich zuständigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern oder der obersten Arbeitsbehörde des Bundes oder der obersten Arbeitsbehörde eines Landes, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt, eingeleitet.
(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vereinigung, über deren Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit zu entscheiden ist, ihren Sitz hat.
(2a) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend.
(3) Der rechtskräftige Beschluss über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung wirkt für und gegen jedermann. Die Vorschrift des § 63 über die Übersendung von Urteilen gilt entsprechend für die rechtskräftigen Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4.
(4) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit darauf beruht, daß ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.
(5) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlußverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 auszusetzen. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlußverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 antragsberechtigt.
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen.
(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats, von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Ist zweifelhaft, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, so können der Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen.
(3) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Arbeitnehmern des Betriebs bekannt. Dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.