Arbeitsgericht Bonn Urteil, 30. Apr. 2015 - 7 Ca 2948/14
Gericht
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 933,72 EUR (i.W. neunhundertdreiunddreißig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2015 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.12.2014 nach Entgeltgruppe 8 Stufe 4 TVöD zu vergüten.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 8.301,53 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird gesondert zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um die richtige Einstufung des Klägers in die Entgeltgruppe 8 des TVöD (Bund).
3Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.09.2009 aufgrund insgesamt vier befristeter Verträge als Sachbearbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD (Bund) Anwendung.
4§ 16 Abs. 3 TVöD („Stufen der Entgelttabelle [Bund]“) regelt:
5Bei Einstellung in eine der Entgeltgruppen 2 bis 8 werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die/der Beschäftige über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. Ansonsten wird die/der Beschäftigte bei entsprechender Berufserfahrung von mindestens einem Jahr der Stufe 2 zugeordnet. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
6§ 17 Abs. 5 S. 1 TVöD (n.F.) („Allgemeine Regelungen zu den Stufen“) lautet:
7Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten des Bundes der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben, mindestens jedoch der Stufe 2.
8Der vorletzte Arbeitsvertrag vom 05.07.2013 (Bl. 17 f. d.A.), nach dem der Kläger als „Vollbeschäftigter“ eingestellt wurde, war befristet vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2017. Gemäß § 4 des Vertrags war der Kläger in die Entgeltgruppe 5 TVöD eingruppiert.
9Mit Schreiben vom 05.07.2013 wurden dem Kläger vorübergehend höherwertige Tätigkeiten übertragen, die der Entgeltgruppe 8 zugeordnet sind; der Kläger erhielt dafür eine Zulage gemäß § 14 TVöD.
10Im April 2014 wurde der Kläger rückwirkend zum 01.01.2014 in die Entgeltgruppe 6 eingruppiert und der Stufe 4 zugeordnet.
11Der Kläger bewarb sich im ersten Kalenderhalbjahr 2014 aus seinem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus erfolgreich auf eine ausgeschriebene Stelle der Entgeltgruppe 8. Unter dem 14.07.2014 schlossen die Parteien daraufhin den bislang letzten Arbeitsvertrag (Bl. 19 f. d.A.), nach dem der Kläger ab dem 15.07.2014 „als Vollbeschäftigter im Projekt ‚Berufsorientierung in überbetrieblichen und vergleichbaren Berufsbildungsstätten‘“ befristet bis zum 31.12.2017 eingestellt wurde. Gemäß § 4 des Vertrags war der Kläger in die Entgeltgruppe 8 TVöD eingruppiert. Unter § 5 des Vertrags regelten die Parteien, dass das im Arbeitsvertrag vom 05.07.2013 begründete Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen mit Ablauf des 14.07.2014 ende.
12Die Beklagte übertrug dem Kläger mit Schreiben vom selben Tage (Bl. 24 d.A.) mit Wirkung vom 15.07.2014 eine Tätigkeit, die nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 8 bewertet waren; die Beklagte wies darauf hin, dass „die Zahlung von Entgelt der Stufe 4 (statt 2) der Entgeltgruppe 8 TVöD … bis zur Klärung der Rechtslage unter Vorbehalt“ erfolge.
13Mit Schreiben vom 20.10.2014 (Bl. 25 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Zuordnung zu Stufe 4 nicht aufrechterhalten werden könne und die Stufenfestsetzung rückwirkend ab dem 15.07.2014 auf Stufe 2 korrigiert werde. Auf den weiteren Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen.
14Mit der Novemberabrechnung erfolgte eine Verrechnung seitens der Beklagten, die für den Zeitraum vom 15.07.2014 bis zum 31.10.2014 insgesamt EUR 714,44 brutto einbehielt.
15Die Lohndifferenz zwischen den Entgeltstufen 2 und 4 der Entgeltgruppe 8 beträgt EUR 219,28 brutto.
16Mit seiner Klage begehrt der Kläger einerseits Zahlung der verrechneten Differenzlohnansprüche bis einschließlich Oktober 2014 sowie Zahlung des Differenzbetrags für November 2014, andererseits die Feststellung seiner Einstufung in die Stufe 4 der Entgeltgruppe 8. Er ist der Ansicht, dass seine Einstufung den Regelungen der Höhergruppierung folgten müssten und er somit gemäß § 17 Abs. 5 S. 1 TVöD derselben Stufe zuzuordnen sei, die er bereits zuvor innehatte, mithin Stufe 4.
17Der Kläger beantragt,
18- 19
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 933,72 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen;
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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 01.12.2014 nach Entgeltgruppe 8 Stufe 4 TVöD zu vergüten.
Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Sie ist der Auffassung, dass sich die Einstufung des Klägers nach § 16 Abs. 3 TVöD richte. Bei dem Neuabschluss des Arbeitsvertrags vom 14.07.2014 handele es sich um eine (Neu-) Einstellung des Klägers im Sinne dieser Vorschrift. Der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags sei wegen des Wegfalls des ursprünglichen Befristungsgrundes (Vertretung) mit der Übernahme eines neuen Aufgabengebiets (Projektbefristung) erforderlich gewesen, da es bei ihr, der Beklagten, – unstreitig – gängige Praxis sei, die organisatorischen Wechsel in derartigen Fällen nicht innerhalb des bestehenden Arbeitsverhältnisses, sondern durch Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags abzuwickeln.
24Die Klageschrift ist der Beklagten am 13.01.2015 zugestellt worden.
25Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
26Entscheidungsgründe
27Die Klage ist zulässig und begründet.
28I.
29Die Klage ist zulässig. Hinsichtlich des Antrags zu 2) handelt es sich um eine Einstufungsfeststellungsklage, die der Kläger nach dem Vorbild einer Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben hat. Ein Antrag auf Feststellung einer solchen konkreten Vergütungsverpflichtung der Beklagten im Wege der Einstufungsfeststellungsklage ist zulässig (vgl. BAG, Urt. v. 27.01.2011 – 6 AZR 382/09, AP TVöD § 16 Nr. 1; BAG, Urt. v. 20.09.2012 – 6 AZR 211/11, ZTR 2013, 35).
30II.
31Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die geltend gemachten Differenzbeträge seit dem 15.07.2014 bis einschließlich November 2014 zu zahlen (unter 1.) und ihn auch darüber hinaus gemäß Entgeltgruppe 8 Stufe 4 des TVöD (Bund) zu vergüten (unter 2.).
321.
33Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Vergütungsdifferenz gemäß § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag und den Regelungen des TVöD.
34a)
35Der Kläger ist seit dem 15.07.2014 gemäß Entgeltgruppe 8 Stufe 4 zu vergüten. Seine Einstufung richtet sich nach § 17 Abs. 5 TVöD, und nicht nach § 16 Abs. 3 TVöD. Der Kläger wurde höhergruppiert und nicht (wieder) eingestellt. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrags.
36aa)
37Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst von dem Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm ist mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben Zweifel, können weitere Kriterien die Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG, Urt. v. 21.03.2001 – 10 AZR 41/00, juris).
38bb)
39Danach liegt in diesem konkreten Fall eine Höhergruppierung und keine (Wieder-) Einstellung vor.
40(1)
41Die Kammer geht dabei von der auch vom Bundesarbeitsgericht vertretenen Differenzierung von (Neu- bzw. Wieder-) Einstellung gemäß § 16 TVöD und Höhergruppierung gemäß § 17 TVöD aus. § 17 Abs. 5 TVöD regelt danach nur die Stufenzuordnung von Beschäftigten bei Höhergruppierung im bestehenden Arbeitsverhältnis. Der dort geregelte Tatbestand der „Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe“ setzt die dauerhafte Übertragung von Tätigkeiten einer höheren Entgeltgruppe voraus. Eine solche Übertragung kann nur in einem bestehenden Arbeitsverhältnis erfolgen (vgl. BAG, Urt. v. 24.10.2013 – 6 AZR 964/11, NZA-RR 2014, 98 [100] m.w.Nachw. zum insoweit vergleichbaren TV-L). Wird hingegen ein zuvor befristet Beschäftigter vom bisherigen Arbeitgeber erneut eingestellt, liegt eine Einstellung im Sinne von § 16 TVöD vor. Die Tarifnorm differenziert nicht zwischen Neu- und Wiedereinstellung. Vielmehr ist nach jeder Einstellung eine Stufenzuordnung nach dieser Bestimmung erforderlich (BAG, a.a.O.). Eine Einstellung im Sinne von § 16 TVöD liegt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch dann vor, wenn sich ein neues Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber im unmittelbaren Anschluss an ein beendetes Arbeitsverhältnis anschließt (vgl. BAG, Urt. v. 21.02.2013 – 6 AZR 524/11, NZA 2013, 625).
42(2)
43Formal betrachtet liegen unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe die Voraussetzungen einer Wiedereinstellung, die zur Anwendung von § 16 TVöD führen würde, vor: Die Parteien haben ihr bestehendes Arbeitsverhältnis zum 14.07.2014 aufgehoben und zum 15.07.2014 ein neues Arbeitsverhältnis begründet. Damit liegt eine rechtliche Unterbrechung vor, die nach den Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich eine Bewertung als Einstellung im Sinne von § 16 TVöD rechtfertigen würde (vgl. Urt. v. 21.02.2013 – 6 AZR 524/11, NZA 2013, 625 [626]).
44(3)
45Diese rein formale Betrachtung entspricht im vorliegenden Fall jedoch nach Überzeugung der Kammer nicht Sinn und Zweck von § 17 Abs. 5 S. 1 TVöD, dessen Anwendung durch die gewählte Konstruktion umgangen wird. Im Einzelnen:
46(a)
47Vorliegend war der Kläger vor Abschluss des letzten befristeten Vertrags bereits bis zum 31.12.2017 befristet eingestellt. Durch den Neuabschluss eines weiteren befristeten Vertrags haben die Parteien das Befristungsende nicht verändert, sondern lediglich die durch den Kläger auszuübende Tätigkeit. Den Parteien war von Anfang an klar, dass ihre arbeitsvertragliche Verbindung zumindest bis zum 31.12.2017 andauern sollte. Hierin liegt ein gewichtiger Unterschied zu den bislang vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fällen, in denen die erneuten Befristungen sich – soweit ersichtlich – stets an einen ablaufenden Befristungszeitraum anschlossen. Eine tatsächliche Beendigung oder nur Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses war von den Parteien nicht gewollt. Dies lässt es gekünstelt erscheinen, von einer Wiedereinstellung anstelle von einer Weiterbeschäftigung zu sprechen.
48(b)
49Der formale Neuabschluss wäre – worauf der Kläger zutreffend hinweist – auch gar nicht nötig gewesen, um ihm die höherwertige Tätigkeit zu übertragen. Eine vertragliche Zusatzvereinbarung, die zu einer Höhergruppierung im weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses geführt hätte, wäre ausreichend gewesen. Der Neuabschluss ist auch bei dem Wechsel des Befristungsgrundes befristungsrechtlich nicht erforderlich, da der spätere Wegfall des ursprüngliche Befristungsgrundes die Befristungsabrede unberührt lässt; die Wirksamkeit der Befristung hängt allein davon ab, ob der sachliche Grund bei Vertragsschluss bestand (vgl. BAG, Urt. v. 29.06.2011 − 7 AZR 6/10, NZA 2011, 1346 [1350] m.w.Nachw.).
50(c)
51Daran ändert sich auch nicht deshalb etwas, weil es bei der gängige Praxis ist, die organisatorischen Wechsel in derartigen Fällen nicht innerhalb des bestehenden Arbeitsverhältnisses, sondern durch Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags abzuwickeln. Zum einen vermag Verwaltungsüblichkeit keine Umgehung von zwingendem Tarifrecht zu begründen. Zum anderen scheint die Beklagte die hier gewählte Vorgehensweise nur bei befristet beschäftigten Arbeitnehmern anzuwenden. Die im Kammertermin gestellte Frage, ob die Beklagte auch bei unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern im Falle der Übernahme eines neuen Aufgabengebiets, das einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet ist, stets das bestehende Arbeitsverhältnis aufhebe und ein neues begründe, vermochte die Beklagte nicht zu bejahen. Das wäre auch verwunderlich gewesen, da bei einer derartigen Vorgehensweise – nach Lesart der Beklagten – § 17 Abs. 5 S. 1 TVöD wohl nie zur Anwendung gelangen könnte und stets eine Einstellung im Sinne von § 16 TVöD vorliegen würde. Das wäre ein eindeutig tarifwidriges Ergebnis. Verwendet die Beklagte aber nur bei befristet beschäftigten Arbeitnehmern die dargestellte Vorgehensweise von Aufhebung des Altvertrags und Begründung eines Neuvertrags unter Beibehaltung der Befristungsdauer, liegt darin nach Überzeugung der Kammer ein Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 TzBfG, da ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung nicht erkennbar ist. Auch ein befristet Beschäftigter, der während der Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses höhergruppiert wird, soll nämlich von der Besitzstandsregelung des § 17 Abs. 5 S. 1 TVöD profitieren (vgl. BAG, Urt. v. 24.10.2013 – 6 AZR 964/11, NZA-RR 2014, 98 [101]).
52b)
53Folglich kann der Kläger Lohndifferenzen in der beantragten Höhe für den angegebenen Zeitraum vom 15.07.2014 bis zum 30.11.2014 geltend machen, denn er war vor der Höhergruppierung bereits der Tarifstufe 4 zugeordnet. Er muss daher gemäß § 17 Abs. 5 S. 1 TVöD ab dem 15.07.2014 auch in der Entgeltgruppe 8 dieser Stufe zugeordnet werden. Die Höhe der Differenzvergütung von EUR 219,28 pro Monat ist zwischen den Parteien unstreitig.
54c)
55Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
562.
57Entsprechend den oben dargelegten Erwägungen ist die Beklagte auch verpflichtet, den Kläger ab dem 01.12.2014 gemäß Entgeltgruppe 8 Stufe 4 des TVöD (Bund) zu vergüten.
58III.
59Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. §§ 495, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen.
60IV.
61Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil auszuweisen. Die Kammer hat ihn für den Antrag zu 1) gemäß § 3 ZPO mit dem Nennwert von EUR 933,72 und für den Antrag zu 2) gemäß § 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20% (vgl. dazu etwa BGH, Beschl. v. 08.03.2006 – IV ZB 19/05, NJW-RR 2006, 791) auf EUR 7.367,81, mithin insgesamt auf EUR 8.301,53 festgesetzt.
62V.
63Die Berufung war gesondert zuzulassen, da die Rechtssache eine Rechtsstreitigkeit über die Auslegung eines Tarifvertrags betrifft, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, § 64 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) ArbGG.
64RECHTSMITTELBELEHRUNG
65Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
66Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
67Landesarbeitsgericht Köln
68Blumenthalstraße 33
6950670 Köln
70Fax: 0221-7740 356
71eingegangen sein.
72Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elek-tronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
73Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
74Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
75- 76
1. Rechtsanwälte,
- 77
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
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3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
80* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Annotations
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.