Arbeitsgericht Bochum Urteil, 27. Mai 2015 - 5 Ca 24/15
Gericht
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnungen vom 18.12.2014, 05.02.2015 und 26.02.2015 aus der Personalakte zu entfernen.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch Kündigung vom 12.03.2015 aufgelöst worden ist.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Der Streitwert wird auf 14.000 € festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer aus verhaltensbedingten Gründen erklärten außerordentlichen, hilfsweise außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist sowie um einen Anspruch auf Entfernung von 3 Abmahnungen aus der Personalakte.
3Der 1956 geborene Kläger ist seit dem 01.10.1989 bei der Beklagten als Busfahrer mit einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von 3.000 € beschäftigt.
4Die Beklagte schloss mit dem bei der Beklagten bestehenden Betriebsrat unter dem 20.08.2014 (Bl. 6 ff. der GA) eine Betriebsvereinbarung über den Einsatz von MIX RIBAS und die Zahlung einer Leistungsprämie ab. Ziel der Einführung des RIBAS-Systems soll es gemäß § 2 der Betriebsvereinbarung sein, durch vorausschauendes Fahren die Fahrer zu entlasten, die persönliche Zufriedenheit und die Kundenzufriedenheit zu erhöhen, CO2-Emissionen, Verkehrslärm, Energiekosten und Materialverschleiß zu verringern und die Verkehrssicherheit zu erhöhen.
5Auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung über den Einsatz von MIX RIBAS und die Zahlung einer Leistungsprämie wurde bei der Beklagten das RIBAS-System eingeführt, mit dem die Daten während der Fahrt des jeweiligen Buses in mannigfaltiger Hinsicht erfasst und verarbeitet werden. Nach § 3 der Betriebsvereinbarung werden mit dem System hochtourige Fahrweisen, Leerlaufzeitüberschreitungen, scharfes Bremsen, überhöhte Beschleunigung, Geschwindigkeitsüberschreitungen erfasst und ausgewertet.
6Bei Abweichungen von dem im System hinterlegten Normwerten wird der Fahrer während der Fahrt durch akustische Signale über die Grenzüberschreitungen informiert. Ferner wird dem Fahrer durch Aufleuchten entsprechender LED-Lampen in Form einer kleinen Ampel kenntlichgemacht, ob seine Fahrweise optimal ist (rot-gelb- grün). Zugleich werden diese Daten an einen zentralen Server übermittelt.
7Die Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer der Beklagten, deren Arbeitseinsatz auf Fahrzeugen erfolgt, die mit dem System ausgerüstet sind. Der Kläger ist auf einem derartigen Fahrzeug eingesetzt.
8Der Kläger entschied sich, die in der Betriebsvereinbarung unter § 6 und § 7 geregelten Prämien nicht in Anspruch zu nehmen. Fahrer, die an dem personalisierten Berichts- und Prämiensystem nicht teilnehmen wollen, erhalten nach der Betriebsvereinbarung einen anonymisierten Schlüssel, mit dem sie sich an das RIBAS-System anzumelden haben.
9Die in den Bussen der Beklagten eingebauten Systeme erfassen fortlaufend die Daten, auch wenn ein sog. „RIBAS-Schlüssel“ nicht gesteckt wird. Meldet sich ein Fahrer bei Beginn seiner Fahrt nicht mit seinem Schlüssel an, werden die Daten automatisch dem nachfolgenden Fahrer zugeordnet.
10Die aufgezeichneten Daten können, wenn man einen zeitlichen Abgleich mit dem Dienstplan vornimmt, auch den eigentlich anonymisierten Fahrern konkret zugeordnet werden.
11Unter § 10 der Betriebsvereinbarung ist geregelt, dass für den Fall, dass im anonymisierten Fahrerdatenbestand in Einzelfällen eine erhebliche Überschreitung der in § 4 Abs.1 aufgeführten Grenzwerte in Bezug auf die im jeweiligen Betrieb durchschnittlichen Überschreitungen der Grenzwerte erkennbar ist, der Arbeitgeber in vorheriger Abstimmung mit dem Betriebsrat das Recht hat, die jeweiligen Datensätze zu personalisieren und ggf. Schulungsmaßnahmen zu veranlassen.
12Unter dem 18.12.2014 erhielt der Kläger eine Abmahnung (Bl. 4 f. der GA), in der ihm vorgeworfen wird, gegen § 4 der Betriebsvereinbarung über den Einsatz von MIX RIBAS verstoßen zu haben, weil er am 15.12. und 16.12.2014 nicht den RIBAS-Schlüssel gesteckt hat.
13In der Zeit vom 03.01. bis 09.01.2015 benutzte der Kläger das System an sechs Arbeitstagen.
14Mit Abmahnung vom 05.02.2015 wird dem Kläger vorgeworfen, in der Zeit vom 12.01.-15.01.15, in der Zeit vom 17.01-20.01.2015 und in der Zeit vom 22.01.-24.01.2015 sich während der Dienste nicht am MIX-RIBAS-System angemeldet zu haben (Bl. 20 f. der GA).
15In der Abmahnung vom 05.02.2015 heißt es wörtlich:
16„Die Anmeldung mit einem anonymen Schlüssel hat hingegen zur Folge, dass die Daten auf einem anonymen Account abgespeichert werden und damit nicht zuordbar gemacht werden. Die gesamte Vorgehensweise zum Umgang mit dem MIX-RIBAS-System, insbesondere auch die anonymisierte Teilnahme am MIX-RIBAS-System wurde mit dem Landesdatenschutzbeauftragten des Landes NRW vor Inbetriebnahme des Systems im Unternehmen zum 01.09.2014 abgestimmt.“
17Mit Abmahnschreiben vom 26.02.2015 wird dem Kläger vorgeworfen, sich am 19., 20. Und 21.02.2015 während der Dienste nicht am MIX-RIBAS-System angemeldet zu haben (Bl. 24 f. der GA).
18In der Abmahnung vom 26.02.2015 heißt es wörtlich:
19„Die Anmeldung mit einem anonymen Schlüssel hat hingegen zur Folge, dass die Daten auf einem anonymen Account abgespeichert werden und damit nicht zuordbar gemacht werden. Die gesamte Vorgehensweise zum Umgang mit dem MIX-RIBAS-System, insbesondere auch die anonymisierte Teilnahme am MIX-RIBAS-System wurde mit dem Landesdatenschutzbeauftragten des Landes NRW vor Inbetriebnahme des Systems im Unternehmen zum 01.09.2014 abgestimmt“
20Am 05.03. und 06.03.2015 meldete sich der Kläger bei Fahrtantritt nicht beim RIBAS-System an.
21Die Beklagte hörte den Betriebsrat mit Schreiben vom 10.03.2015 zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung, hilfsweise außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist an. Der Betriebsrat stimmte der Kündigung am 11.03.2015 zu.
22Mit Schreiben vom 12.03.2015 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich zum 13.03.2015, hilfsweise außerordentlich mit sozialer Auslauffrist von 6 Monaten.
23Mit seiner Klage vom 05.01.2015 begehrt der Kläger die Entfernung der Abmahnung vom 18.12.2014 aus seiner Personalakte, mit Klageerweiterung vom 05.02.2015 die Entfernung der Abmahnung vom 05.02.2015 und mit Klageerweiterung vom 09.03.2015 die Entfernung der Abmahnung vom 26.02.2015 aus seiner Personalakte. Der Kläger wendet sich mit Klageerweiterung vom 12.03.2015, bei Gericht eingegangen am gleichen Tage, der Beklagten am 13.03.2015 zugestellt, gegen die Rechtmäßigkeit der Kündigung vom 12.03.2015.
24Der Kläger ist der Ansicht, die Abmahnungen seien zu Unrecht erfolgt, da er nicht verpflichtet gewesen sei, am RIBAS-System teilzunehmen.
25Nach § 4a BDSG bedürfe es für die Erhebung personenbezogener Daten einer Einwilligung des Klägers. Diese habe der Kläger nicht erteilt. Nach § 29 LDSG dürften gespeicherte Daten nicht zu Zwecken der Verhaltens- und Leistungskontrolle genutzt werden.
26Die Betriebsvereinbarung über die Einführung des RIBAS-Systems sei unwirksam, da sie einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung darstelle. Das System erstelle über jeden Fahrer ein Charakterprofil und erhebe damit personenbezogene Daten, deren Erhebung und Speicherung den Kläger in seinen Grundrechten verletze. Es handele sich um eine nicht gerechtfertigte Dauerüberwachung auf Vorrat. Darüber hinaus seien die bei Überschreitung der Normwerte akustischen und optischen Hinweise auch von Fahrgästen wahrnehmbar und würden den Fahrer im Fahrbetrieb nachhaltig stören. Schließlich sei zu befürchten, dass aufgrund der durch die Überwachung ermittelten Daten auch Abmahnungen und Kündigungen ausgesprochen würden. Eine Regelung in der Betriebsvereinbarung, dass Entsprechendes ausgeschlossen sein soll, gebe es nicht.
27Nach Ansicht des Klägers hätte es der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit oblegen, nur die Daten zu erheben und zu verwerten, die in dem Zeitraum anfallen, wenn durch die Fahrer, die am Prämiensystem teilnehmen, der Schlüssel gesteckt wird und die Datenerhebung endet, wenn er ihn wieder zieht.
28Mangels Vorliegen eines Pflichtverstoßes sei auch die Kündigung vom 12.03.2015 sozial nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus sei der Ausspruch einer Kündigung, bevor über die Frage der Wirksamkeit der Weisung, die im Zusammenhang mit der Abmahnung geklärt wird, nicht entschieden ist, rechtsmissbräuchlich.
29Der Kläger ist der Ansicht, die Frist des § 626 BGB sei nicht eingehalten. Die Frist des § 626 BGB habe mit der Äußerung des Klägers nach der ersten Abmahnung zu laufen begonnen, den Schlüssel auch zukünftig nicht nutzen zu werden.
30Der Kläger beantragt unter Klagerücknahme im Übrigen,
31- 32
1. die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnungen vom 18.12.2014, 05.02.2015 und 26.02.2015 aus der Personalakte zu entfernen.
- 34
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 12.03.2015 aufgelöst worden ist.
Die Beklagte beantragt,
36die Klage abzuweisen.
37Die Beklagte ist der Ansicht, der Ausspruch der streitgegenständlichen Abmahnungen und der Kündigung sei wegen der Verstöße gegen § 4 der Betriebsvereinbarung gerechtfertigt. Der Kläger sei gemäß § 4 der Betriebsvereinbarung und aufgrund entsprechender Weisungen seines Vorgesetzten verpflichtet gewesen, am RIBAS-System teilzunehmen. Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei verhältnismäßig.
38Die Betriebsvereinbarung sei wirksam.
39Die Beklagte behauptet, der Landesdatenschutzbeauftragte habe keine Einwendungen gegen die Betriebsvereinbarung erhoben. Es sei darauf hinzuweisen, dass den Auswertungen keine minutengenauen Fahrsituationen zugeordnet werden können, sondern nur Durchschnittswerte angegeben werden. Darüber hinaus sei der Datenschutz gewahrt. Neben den Projektverantwortlichen gebe es Zugriffsrechte für 5 Mitarbeiter der Fahrschule, allerdings mit Zugriff nur auf ihre eigenen Fahrschuldaten. Darüber hinaus könnten – auf Aufforderung durch einen der Zugriffsberechtigten der Beklagten- die Support-Mitarbeiter des Systemanbieters im Rahmen von Auftragsdatenverarbeitung Zugriff nehmen. Sämtliche Zugriffsberechtigte seien auf die Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes verpflichtet.
40§ 29 LSDG NRW finde nur auf Behörden und Einrichtungen des öffentlichen Rechts Anwendung. § 4 BDSG erlaube die Erhebung und Nutzung von Daten, wenn eine Betriebsvereinbarung entsprechendes regele.
41Schon der Eingriff in Persönlichkeitsrechte des Klägers sei minimal, da keine Daten über die persönlichen Verhältnisse des Klägers erfasst würden. Die in § 2 der Betriebsvereinbarung dargestellten Ziele würden einen legitimen Zweck verfolgen. Das System sei auch in seiner konkreten Anwendung angemessen. Die Verwendung eines anonymisierten Schlüssels sei erforderlich, damit die nachfolgenden Fahrer eine korrekte Auswertung erhielten. Eine Zuordnung der anonymen Daten zu einem Fahrer sei nur der Ausnahmefall und diene der Anordnung von Nachschulungen, zu der die Beklagte qua Direktionsrecht sowieso jederzeit berechtigt wäre. Eine vorbeugende Fahrschulung ohne konkrete Anhaltspunkte sei nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich.
42Die hartnäckige Weigerung des Klägers, am RIBAS-System teilzunehmen, stelle einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Der Arbeitnehmer dürfe sich nicht über eine unbillige Ausübung des Direktionsrechtes hinwegsetzen mit der Maßgabe, zunächst eine gerichtliche Klärung herbeizuführen. Die Nichtverwendung des Schlüssels stelle einen schweren Pflichtverstoß dar. Aufgrund der Nichtverwendung des Schlüssels seien die Ergebnisse des nachfolgenden Fahrers falsch, weil sie nicht nur seine Fahrleistung enthalten. Eine ordnungsgemäße und faire Teilnahme würde den Kollegen des Klägers damit unmöglich gemacht. Die Weiterbeschäftigung des Klägers sei daher unzumutbar.
43Die Frist des § 626 BGB sei gewahrt. Eine eindeutige und unmissverständliche Erklärung des Klägers, der Weisung nicht zu folgen, habe der Kläger im Gespräch am 30.01.2015 nicht abgegeben.
44Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den entsprechenden Anlagen verwiesen.
45E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
46Die Klage ist zulässig und begründet.
47I.
48Die dem Kläger mit Schreiben vom 18.12.2014 erteilte Abmahnung ist aus der Personalakte des Klägers zu entfernen, da der Kläger keine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt hat. Die Abmahnung beruht insoweit auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers.
491.
50Arbeitnehmer können in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen. Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, und auch dann, wenn selbst bei einer zu Recht erteilten Abmahnung kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers mehr an deren Verbleib in der Personalakte besteht (st. Rspr., vgl. zB BAG , Urteil vom 19.07.2012 - 2 AZR 782/11 - Rn. 13 mwN, juris).
512.
52Die Abmahnung vom 18.12.2014 beruht auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers. Der Kläger hat keine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt.
53Insbesondere war der Kläger nicht verpflichtet, gemäß § 4 der Betriebsvereinbarung über den Einsatz von MIX RIBAS sich bei Fahrtbeginn an das System anzumelden.
54a) Im Hinblick auf die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung war seitens der erkennenden Kammer zu prüfen, ob die Betriebsparteien mit den in der Betriebsvereinbarung geregelten Aufzeichnungen die ihnen nach § 75 Abs.2 Satz 1 BetrVG obliegende Pflicht verletzt haben, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern.
55Außerhalb des absoluten Kernbereiches privater Lebensgestaltung wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht in den Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung garantiert. Es kann deshalb durch verfassungsgemäße Gesetze eingeschränkt werden. Derartige Regelungen können auch die von den Betriebsparteien im Rahmen ihrer Regelungskompetenz geschlossenen Betriebsvereinbarungen enthalten. Das zulässige Maß einer Beschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes zugunsten schützenswerter Belange eines anderen Grundrechtsträgers richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BAG, Beschluss vom 15.04.2014 – 1 ABR 2/13, juris).
56Regelungen der Betriebsparteien über eine Überwachung der Arbeitsleistung müssen mit höherrangigem Recht vereinbar sein. Die Betriebsparteien haben nach § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG die Pflicht, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben daher insbesondere das in Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht zu beachten.
57a) Das als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährleistete Recht auf informationelle Selbstbestimmung bedarf dabei unter den Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung in besonderem Maße des Schutzes (BAG, Beschluss vom 29. Juni 2004 - 1 ABR 21/03, juris). Die mit der elektronischen Datenverarbeitung grundsätzlich verbundenen technischen Möglichkeiten, Einzelangaben über eine Person unbegrenzt zu speichern sowie jederzeit abzurufen, sind geeignet, bei den betroffenen Personen einen psychischen Anpassungsdruck zu erzeugen, durch den sie in ihrer Freiheit, ihr Handeln aus eigener Selbstbestimmung zu planen und zu gestalten, wesentlich gehemmt werden (BAG, Beschluss vom 29. Juni 2004 - 1 ABR 21/03, juris) .
58b) Außerhalb des absoluten Kernbereichs privater Lebensgestaltung wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht in den Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung garantiert. Diese besteht aus der Gesamtheit der Normen, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind. In das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann daher insbesondere durch verfassungsgemäße Gesetze eingegriffen werden. Zu den Normen, die das Persönlichkeitsrecht einschränken können, gehören auch die von den Betriebsparteien im Rahmen ihrer Regelungskompetenz geschlossenen Betriebsvereinbarungen (BAG, Beschluss vom 29. Juni 2004 - 1 ABR 21/03, BAGE 111, 173, zu B I 2 c der Gründe mwN).
59c) Eingriffe der Betriebsparteien in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer müssen durch schutzwürdige Belange anderer Grundrechtsträger gerechtfertigt sein. Das zulässige Maß einer Beschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestimmt sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser Grundsatz konkretisiert die den Betriebsparteien nach § 75 Abs.2 BetrVG auferlegte Verpflichtung (BAG, Beschluss vom 15.04.2014 – 1 ABR 2/13 (B), juris; BAG, Beschluss vom 29. Juni 2004 - 1 ABR 21/03 - BAGE 111, 173, zu B I 2 d der Gründe mwN). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist entgegen einer im Schrifttum an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes geäußerten Kritik (vgl. Ehmann Anm. BAG 29. Juni 2004 - 1 ABR 21/03 - AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 41) dogmatisch geboten. Er stellt einen tauglichen Maßstab zur Überprüfung von Betriebsvereinbarungen dar. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihrer nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG unmittelbaren und zwingenden Wirkung Akte innerbetrieblicher privater Normsetzung (BAG, Urteil vom 12. Dezember 2006 - 1 AZR 96/06 - Rn. 16, AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 94 = EzA BetrVG 2001 § 88 Nr. 1). Beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen werden die Betriebsparteien und die - die Zustimmung einer Betriebspartei ersetzende - Einigungsstelle als Normgeber tätig. Indem § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG Arbeitgeber und Betriebsrat verpflichtet, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen, “implantiert” die Bestimmung die sich aus Art. 2 Abs. 1 GG ergebenden Bindungen der staatlichen Gewalt in das Betriebsverfassungsrecht (Bender Anm. BAG, Beschluss vom 29. Juni 2004 - 1 ABR 21/03 - EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 2). Der Gesetzgeber genügt seiner Pflicht, die einzelnen Grundrechtsträger vor einer unverhältnismäßigen Beschränkung ihrer Grundrechte durch privatautonome Regelungen zu bewahren, indem er den Betriebsparteien eine Schutzpflicht hinsichtlich der freien Entfaltung der Persönlichkeit auferlegt (BAG, Urteil vom 29. Juni 2004 - 1 ABR 21/03 - aaO, zu B I 2 a der Gründe). Daher ist es gerechtfertigt und geboten, Regelungen in Betriebsvereinbarungen, welche Rechte der betroffenen Arbeitnehmer, insbesondere deren Handlungsfreiheit beschränken oder ihnen Pflichten auferlegen, an dem auch für den Gesetzgeber geltenden Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu messen. Dieser ist dementsprechend auch maßgeblich, wenn durch eine dauerhafte Leistungsüberwachung durch Aufzeichnung von Daten in das Recht der Arbeitnehmer auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen wird. Eine ausschließlich schuldrechtliche Betrachtung wird dem normativen Charakter von Betriebsvereinbarungen nicht gerecht.
60d) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die von den Betriebsparteien bzw. der Einigungsstelle getroffene Regelung geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der gewährleisteten Freiheitsrechte angemessen ist, um den erstrebten Zweck zu erreichen (BAG, Beschluss vom 29. Juni 2004 - 1 ABR 21/03 - BAGE 111, 173, zu B I 2 d der Gründe; vgl. auch BVerfG 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05 - und - 1 BvR 11 BvR 1254/07 - Rn. 163, NJW 2008, 1505).
61aa) Geeignet ist die Regelung, wenn mit ihrer Hilfe der erstrebte Zweck gefördert werden kann. Dabei steht den Betriebsparteien und der Einigungsstelle - ebenso wie in einer vergleichbaren Situation dem Gesetzgeber - ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (BAG, Beschluss vom 29. Juni 2004 - 1 ABR 21/03 - BAGE 111, 173, zu B I 2 d aa der Gründe).
62bb) Erforderlich ist die Regelung, wenn kein anderes, gleich wirksames und das Persönlichkeitsrecht weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung steht. Auch insoweit haben Betriebsparteien und Einigungsstelle einen gewissen Beurteilungsspielraum (BAG, Beschluss vom 29. Juni 2004 - 1 ABR 21/03 - BAGE 111, 173, zu B I 2 d bb der Gründe).
63cc) Angemessen ist eine Regelung, wenn sie als im engeren Sinn verhältnismäßig erscheint. Um das festzustellen, bedarf es einer Gesamtabwägung der Intensität des Eingriffs und des Gewichts der ihn rechtfertigenden Gründe (BAG, Beschluss vom 29. Juni 2004 - 1 ABR 21/03 - BAGE 111, 173, zu B I 2 d cc der Gründe mwN; vgl. auch BVerfG 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05 - und - 1 BvR 11 BvR 1254/07 - Rn. 168, NJW 2008, 1505). Diese Abwägung kann nicht abstrakt vorgenommen werden. So gehen weder das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum oder das durch Art. 10 Abs. 1 GG gewährleistete Briefgeheimnis stets dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vor noch genießt dieses umgekehrt jederzeit Vorrang. Maßgeblich sind vielmehr die Gesamtumstände (BAG, Beschluss vom 29. Juni 2004 - 1 ABR 21/03 - aaO). Für die Schwere des Eingriffs ist insbesondere von Bedeutung, wie viele Personen wie intensiv den Beeinträchtigungen ausgesetzt sind. Das Gewicht der Beeinträchtigung hängt ua. davon ab, ob die Betroffenen als Personen anonym bleiben, welche Umstände und Inhalte der Kommunikation erfasst werden und welche Nachteile den Grundrechtsträgern aus der Überwachungsmaßnahme drohen oder von ihnen nicht ohne Grund befürchtet werden (BAG, Beschluss vom 29. Juni 2004 - 1 ABR 21/03 - aaO; BVerfG 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 - und - 1 BvR 1084/99 - BVerfGE 109, 279, 353, zu C II 3 b ee (4) (a) der Gründe; vgl. auch BVerfG 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05 - und - 1 BvR 11 BvR 1254/07 - Rn. 80, NJW 2008, 1505) . Die Intensität der Beeinträchtigung hängt ferner maßgeblich von der Dauer und Art der Überwachungsmaßnahme ab (BAG, Beschluss vom 29. Juni 2004 - 1 ABR 21/03 - aaO). Von erheblicher Bedeutung ist, ob der Betroffene einen ihm zurechenbaren Anlass für die Datenerhebung geschaffen hat - etwa durch eine Rechtsverletzung - oder ob diese anlasslos erfolgt. Auch die “Persönlichkeitsrelevanz” der erfassten Informationen ist zu berücksichtigen. Die Heimlichkeit einer in Grundrechte eingreifenden Ermittlungsmaßnahme erhöht das Gewicht der Freiheitsbeeinträchtigung. Den Betroffenen kann hierdurch vorheriger Rechtsschutz faktisch verwehrt und nachträglicher Rechtsschutz erschwert werden (vgl. BVerfG 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05 - und - 1 BvR 11 BvR 1254/07 - aaO, Rn. 77 - 79).“
64e) Hieran gemessen hält die Betriebsvereinbarung über den Einsatz von MIX RIBAS einer Rechtmäßigkeitsprüfung nicht stand.
65aa) Die Regelung in der Betriebsvereinbarung, auch diejenigen Fahrer, die nicht am Prämiensystem teilnehmen, fortlaufend zu überwachen, ist nicht erforderlich.
66Die Beklagte kann die unter § 2 genannten Ziele auch erreichen, wenn sie die Fahrer, die nicht am Prämiensystem teilnehmen möchten, nicht überwacht. Insoweit hätte es der Beklagten oblegen, als milderes Mittel dafür Sorge zu tragen, dass Aufzeichnungen über die Fahrdaten nur in den Zeiträumen erfolgen, wenn ein am Prämiensystem teilnehmender Fahrer seinen Schlüssel steckt. Dies bedeutet, dass es der Beklagten oblegen hätte, ein System einzusetzen, dass Daten nicht unabhängig von der Nutzung eines Schlüssels unabhängig fortlaufend erfasst, sondern ein System, dass seine Aufnahmetätigkeit erst bei Stecken eines Schlüssels aufnimmt und bei Entfernen des Schlüssels entsprechend wieder beendet.
67Soweit die Beklagte ergänzend darauf verwiesen hat, „auffällige Fahrer“ durch die Überwachung einer entsprechenden Schulung zuführen zu können, hätte es ein milderes Mittel dargestellt, regelmäßig ohne entsprechende Leistungskontrolle vorbeugende Schulungen bei sämtliche den Mitarbeiter durchzuführen. Hierzu bedarf es einer Dauerüberwachung der Mitarbeiter nicht.
68Darüber hinaus ist der Umstand, dass Daten über die Leistung der Mitarbeiter erfasst werden und nach der Betriebsvereinbarung ohne zeitliche Begrenzung gespeichert werden, ebenfalls nicht erforderlich. Denn zur Überwachung des Fahrverhaltens der nicht am Prämiensystem teilnehmenden Fahrer würde es genügen, die Daten für einen äußerst kurzen Zeitraum aufzuzeichnen und auszuwerten.
69Der Beklagten hätten nach dem Vorstehenden gleichwirksame Steuerungselemente zur Verfügung gestanden, welche nicht bzw. weniger die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer verletzen.
70f) Aufgrund des nicht verhältnismäßigen Eingriffs in das Grundrecht des Klägers war dieser nicht verpflichtet, sich bei Beginn seiner Fahrt in das RIBAS-System anzumelden. Mangels Pflichtverletzung ist die Abmahnung daher aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
71II.
72Die Abmahnungen vom 05.02.2015 und 26.02.2015 sind aus der Personalakte des Klägers zu entfernen, da sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthalten und auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Klägers beruhen.
73Aus den unter den zu Ziffer I. dargestellten Gründen war der Kläger nicht verpflichtet, am RIBAS-System teilzunehmen, da der mit der Teilnahme am System verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung unverhältnismäßig ist. Demgemäß kann dem Kläger keine Pflichtverletzung zur Last gelegt werden.
74Darüber hinaus enthalten die Abmahnungen vom 05.02.2015 und 26.02.2015 unrichtige Tatsachenbehauptungen.
75So heißt es in den Abmahnungen, dass die Daten auf einem anonymen Account abgespeichert werden und damit nicht zuordbar gemacht werden. Dass dies unzutreffend ist, ergibt sich bereits aus § 10 der Betriebsvereinbarung. Bei Überschreitung der Grenzwerte ist es dem Arbeitgeber nach § 10 der Betriebsvereinbarung möglich, die jeweiligen anonymen Datensätze zu personalisieren. Ungeachtet dessen ist es dem Arbeitgeber durch Abgleich der erfassten anonymen Daten mit dem Dienstplan des jeweiligen Fahrers aufgrund eines Vergleiches der Anfangs- und Endzeit möglich, die „anonym“ erfassten Daten einem bestimmten Fahrer zuzuordnen. Die Darstellung in der Abmahnung, die Daten würden durch Speicherung in einem anonymen Account damit nicht zuordbar gemacht, ist vor diesem Hintergrund unzutreffend.
76Weiter heißt es in den Abmahnungen, die Vorgehensweise zum Umgang mit dem RIBAS-System sei mit dem Landesdatenschutzbeauftragten des Landes NRW abgestimmt. Der Kläger hat dies bestritten. Die beweisbelastete Beklagte hat nicht unter Beweis gestellt, dass diese Behauptung in den Abmahnungen zutreffend ist. Insofern ist zu Lasten der Beklagten zu unterstellen, dass eine entsprechende Abstimmung nicht stattgefunden hat.
77Die Abmahnungen können auch aus diesem Grund keinen Bestand haben.
78III.
79Die aus verhaltensbedingten Gründen erklärte Kündigung vom 12.03.2015 ist sozial nicht gerechtfertigt.
801.
81Der Kläger hat rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Frist nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erhoben, §§ 4,7,13 Abs.1 KSchG.
822.
83Das Kündigungsschutzgesetz ist nach §§ 1 Abs. 1, 23 Abs.1 KSchG anwendbar, da der Kläger seit dem 01.10.1989 bei der Beklagten beschäftigt ist und in dem Betrieb der Beklagten zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung mehr als 10 vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer beschäftigt waren.
843.
85Die Beklagte hat einen Kündigungsgrund im Sinne von § 1 KSchG nicht dargelegt.
86Soweit sich die Beklagte als Kündigungsgrund darauf berufen hat, der Kläger habe am 05.03.2015 und 06.03.2015 gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen, indem er am RIBAS-System nicht teilgenommen hat, rechtfertigt dieser Vorwurf eine Kündigung nicht. Denn aus den unter Ziffer I. dargestellten Gründen war der Kläger nicht verpflichtet, am RIBAS-System teilzunehmen.
87Darüber hinaus wäre die Kündigung auch unverhältnismäßig. Die Abmahnungen vom 05.02. und 26.02.2015 haben bereits aus formellen Gründen wegen unrichtiger Tatsachendarstellung keinen Bestand. Selbst wenn man unterstellt, der Kläger wäre verpflichtet gewesen, am RIBAS-System teilzunehmen, würde der Ausspruch einer Kündigung eines seit dem Jahre 1989 beschäftigten Arbeitnehmers nach nur einer vorausgegangen Abmahnung eine unverhältnismäßige Maßnahme darstellen.
88IV.
89Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte als im Rechtsstreit unterliegende Partei, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO.
90Der im Urteil nach § 61 Abs.1 ArbGG festzusetzende Streitwert entspricht einem Vierteljahreseinkommen bezüglich des Kündigungsschutzantrages nach § 42 Abs.3 Satz 1 GKG und einem Bruttomonatsentgelt für die erste Abmahnung und jeweils 1/3 einer Bruttomonatsvergütung für die zweite und dritte Abmahnung.
moreResultsText
Annotations
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
- 1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, - 2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder - 3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
- 1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder - 2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.
(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt werden
- 1.
zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen; - 1a.
Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes; - 2.
die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 3.
Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung; - 4.
Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb; - 5.
Maßnahmen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen.
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.
(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.