Amtsgericht Wermelskirchen Urteil, 17. März 2016 - 25 C 252/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen
1
I.
225 C 252/15 |
Die Klägerin macht gegen die Beklagte die Erstattung restlichen Sachverständigenhonorars aus abgetretenem Recht geltend. Die Klägerin verfügt über eine Erlaubnis zur Erbringung von Inkassoleistungen.
4Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist ein Verkehrsunfall, der sich am 31.08.2015 in Wermelskirchen ereignete. Die Beklagte ist der Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers. Der Sachverhalt und der Haftungsgrund sind zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte haftet zu 100 % für die aus dem Unfall entstandenen Schäden. Die Parteien streiten vorliegend allein über die Höhe der ersatzfähigen Sachverständigenkosten, die für die Begutachtung des Geschädigtenfahrzeugs entstanden sind. Der Geschädigte beauftragte das Kfz-Sachverständigenbüro X mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Hierzu schlossen Geschädigter und Sachverständiger im Gutachtenauftrag vom 02.09.2015 (Anlage K 3, Bl. 31 d. A.) zunächst im oberen Teil einen Vertrag zur Erstellung eines Schadensgutachtens. Darunter findet sich die Abtretungserklärung des Geschädigten, in der er zur Sicherung des Sachverständigenhonorars seinen Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs in Höhe des Honoraranspruchs einschließlich der Mehrwertsteuer für die Erstellung des Beweissicherungsgutachtens erfüllungshalber an den Sachverständigen abtritt. Die darunter aufgeführte „Weiterabtretung zur Geltendmachung an Verrechnungsstelle“ hat folgenden Wortlaut: "Der SV bietet hiermit der XXXXX Köln die vorstehend vereinbarte Forderung inkl. aller Nebenrechte und Surrogate zur Abtretung an". Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Gutachtenauftrags wird auf die Anlage K 3 (Bl. 31 d. A.) verwiesen. Die Erstellung seines Gutachtens setzte der Sachverständige dem Geschädigten unter dem 08.09.2015 mit 600,95 EUR in Rechnung. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Rechnung wird auf die Anlage K 2 (Bl. 30 d. A.) verwiesen. Die Klägerin forderte die Beklagte unter Übersendung der Rechnung des Sachverständigen und der Abtretungsurkunde zur Zahlung des Rechnungsbetrags an sich auf und zahlte selbst den Rechnungsbetrag an den Sachverständigen. Die Beklagte zahlte daraufhin am 29.09.2015 auf den Rechnungsbetrag 479,19 EUR an die Klägerin. Eine weitergehende Zahlung lehnte sie ab.
5Die Klägerin ist der Ansicht, der Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars sei von dem Sachverständigen an sie weiterabgetreten worden. Die Beklagte habe die in Rechnung gestellten Kosten des Sachverständigen in voller Höhe zu ersetzten.
6Sie beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 121,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie ist der Ansicht, dass die gesetzliche Schadensersatzforderung nicht an die Klägerin abgetreten worden sei, da sich der Wortlaut der im Gutachtenauftrag enthaltenen Abtretungserklärung eindeutig nur auf die vereinbarte Forderung beziehe. Des Weiteren sei die Abtretung offensichtlich missbräuchlich. Zudem sei die Rechnung des Sachverständigen überhöht. Die Beklagte schulde im Wege des Schadensersatzes nur die erforderlichen Sachverständigenkosten, vorliegend also nicht mehr als bereits beglichen.
11Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
12Entscheidungsgründe:
13Die Klage ist unbegründet.
14I. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung des Sachverständigenhonorars aus §§ 7, 18 StVG, 823 BGB, 115 VVG, 398 BGB.
15Die Klägerin ist bereits nicht aktivlegitimiert. Sie ist nicht Inhaberin des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs auf Erstattung des Sachverständigenhonorars geworden. Diese ursprünglich dem Geschädigten zustehende Forderung ist nicht an die Klägerin (weiter-)abgetreten worden.
161. Die Abtretung ist ein Verfügungsgeschäft. Die abzutretende Forderung muss, wie jeder Gegenstand einer Verfügung, im Zeitpunkt, in dem die Forderung übergehen soll, bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Dies betrifft u.a. den Gegenstand der Forderung, bei Verwechslungsgefahr muss weiterhin der Rechtsgrund der Forderung angegeben werden. Zur Bestimmung der Forderung ist das Verfügungsgeschäft anhand der allgemeinen Auslegungsgrundsätze auszulegen. Die Abtretung scheitert dann, wenn unter mehreren in Betracht kommenden Forderungen die abgetretene nicht individualisiert werden kann (Roth/Kieninger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 398 Rn 66 f. m.w.N.).
172. Nach der maßgeblichen Auslegung nach dem Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB, kann sich die vereinbarte Forderung angesichts des klaren Wortlauts entgegen der Ansicht der Klägerin nur auf die auf demselben Dokument weiter oben vereinbarte Honorarforderung des Sachverständigen gegenüber dem Geschädigten beziehen, weil nur zwischen Geschädigtem und Sachverständigem eine Forderung vereinbart worden ist. Das Argument der Klägerin, wonach auch die Abtretung eine Vereinbarung darstelle und sich die Abtretung der vorstehend vereinbarten Forderung daher auf den abgetretenen Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars beziehe, greift nicht durch. Zwar ist die Abtretung ein Vertrag zwischen dem bisherigen und dem neuen Gläubiger. Allerdings wird durch die Abtretung keine Forderung vereinbart, sondern eine solche übertragen. Auch das Wort "vorstehend" steht dem Verständnis, wonach nur die Honorarforderung gemeint sein kann, nicht entgegen. Im Gegenteil stützt es die Eindeutigkeit des Wortlauts der Abtretungserklärung, da die Honorarforderung auf demselben Dokument weiter oben und damit vorstehend vereinbart wurde. Angesichts der Eindeutigkeit des Wortlaut der Abtretungserklärung ändert auch die Überschrift "Weiterabtretung" nichts an dem hier gefundenen Ergebnis. Gleiches gilt für die Tatsache, dass die Beklagte einen Großteil der Sachverständigenrechnung an die Klägerin beglichen hat. Denn das nachträgliche tatsächliche Regulierungsverhalten der Beklagten, die an keiner der in dem streitgegenständlichen Gutachtenauftrag getroffenen Vereinbarungen beteiligt war, ist für die Bestimmung der abgetretenen Forderung im Zeitpunkt des Übergangs der Forderung anhand der allgemeinen Auslegungsgrundsätze nicht relevant.
183. Selbst wenn man mit der Klägerin in der Verwendung des Begriffs "Weiterabtretung" in der Überschrift der Abtretungserklärung ein Argument für die Abtretung der Schadensersatzforderung sähe, würde dies nicht zu einer wirksamen Abtretung des Anspruchs auf Erstattung des Sachverständigenhonorars führen. Die Abtretungserklärung wäre dann nämlich unklar. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Passage "vorstehend vereinbarte Forderung" kann die Abtretungserklärung nämlich nicht eindeutig dahingehend verstanden werden, dass der an den Sachverständigen abgetretene Schadensersatzanspruch (weiter-)abgetreten wurde. Eindeutig in diesem Sinne wäre die Abtretungserklärung nur dann, wenn es heißen würde "die vorstehend abgetretene Forderung". Dies ist jedoch nicht der Fall. Auch kann nicht angenommen werden, dass beide Forderungen abgetreten werden sollten. Denn hiergegen spricht erneut der insoweit eindeutige Wortlaut der Abtretungserklärung, der nur den Singular "die vorstehend vereinbarte Forderung" enthält. Mangels Individualisierbarkeit der abgetretenen Forderung wäre in diesem Falle (lediglich) gar keine Abtretung zustande gekommen, also auch nicht hinsichtlich des Honoraranspruchs.
19II. Mangels Begründetheit des Hauptsacheanspruchs ist auch der Zinsanspruch nicht gegeben.
20III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
21IV. Die Zulassung der Berufung fußt auf § 511 Abs. 4 BGB.
22Der Streitwert wird auf 121,76 EUR festgesetzt.
23Rechtsbehelfsbelehrung:
24Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
251. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
262. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
27Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
28Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
29Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
30Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
31Richterin |
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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer individuelle Empfehlungen zu einem oder mehreren Geschäften erteilt, die im Zusammenhang mit einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag stehen (Beratungsleistungen), hat er den Darlehensnehmer über die sich aus Artikel 247 § 18 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu informieren.
(2) Vor Erbringung der Beratungsleistung hat sich der Darlehensgeber über den Bedarf, die persönliche und finanzielle Situation sowie über die Präferenzen und Ziele des Darlehensnehmers zu informieren, soweit dies für eine passende Empfehlung eines Darlehensvertrags erforderlich ist. Auf Grundlage dieser aktuellen Informationen und unter Zugrundelegung realistischer Annahmen hinsichtlich der Risiken, die für den Darlehensnehmer während der Laufzeit des Darlehensvertrags zu erwarten sind, hat der Darlehensgeber eine ausreichende Zahl an Darlehensverträgen zumindest aus seiner Produktpalette auf ihre Geeignetheit zu prüfen.
(3) Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer auf Grund der Prüfung gemäß Absatz 2 ein geeignetes oder mehrere geeignete Produkte zu empfehlen oder ihn darauf hinzuweisen, dass er kein Produkt empfehlen kann. Die Empfehlung oder der Hinweis ist dem Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.