Amtsgericht Stuttgart Beschluss, 26. Jan. 2015 - 9 M 56571/14
published on 26/01/2015 00:00
Amtsgericht Stuttgart Beschluss, 26. Jan. 2015 - 9 M 56571/14
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Tenor
1. Auf die Erinnerung des Gläubigers wird der Kostenansatz von insgesamt EUR 6,85 in der Kostenrechnung vom 15.5.2014 und der Kostenansatz von EUR 3,60 in der Kostenrechnung vom 1.9.2014 aufgehoben und die Gerichtsvollzieherin angewiesen, diese Beträge, soweit sie bereits an die Gerichtsvollzieherin geleistet wurden, an den Gläubiger zurückzuzahlen.
2. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
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Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG
Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben, finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.
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Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG
Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben, finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.
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published on 21/03/2014 00:00
Tenor
Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 04.03.2014 wird der Kostenansatz in der Kostenrechnung der Obergerichtsvollzieherin … vom 19.02.2014 - DR II 1122/13 - aufgehoben. Die in dieser Kostenrechnung in Ansatz gebrachten Kosten werden nicht erh
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published on 13/04/2015 00:00
Tenor
Die Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 14.10.2014 - 288 M 965/14 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kostenausspruch aufgehoben wird.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtl
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Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben, finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.