Amtsgericht Mannheim Beschluss, 21. März 2014 - 7 M 6/14

published on 21/03/2014 00:00
Amtsgericht Mannheim Beschluss, 21. März 2014 - 7 M 6/14
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Tenor

Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 04.03.2014 wird der Kostenansatz in der Kostenrechnung der Obergerichtsvollzieherin … vom 19.02.2014 - DR II 1122/13 - aufgehoben. Die in dieser Kostenrechnung in Ansatz gebrachten Kosten werden nicht erhoben.

Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Gläubigerin hatte die Obergerichtsvollzieherin ... wegen einer Geldforderung mit der Vollstreckung, ggfs. der Ermittlung des Aufenthalts des Schuldners, Abnahme der Vermögensauskunft und Verhaftung beauftragt. Nachdem der Schuldner zum anberaumten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen ist, hat die Obergerichtsvollzieherin gemäß § 882 c Abs. 1 ZPO gegen den Schuldner die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis angeordnet und dem Schuldner die Eintragungsanordnung zugestellt.
Mit Kostenrechnung vom 19.02.2014 hat die Obergerichtsvollzieherin für die Zustellung der Eintragungsanordnung Kosten in Höhe von EUR 10,00 (KV 100) und eine Auslagenpauschale in Höhe von EUR 2,00 (KV 716) angesetzt. Wegen des genauen Inhalts der Kostenrechnung wird auf die bei den Akten befindliche Ablichtung Bezug genommen.
Gegen diesen Kostenansatz wendet sich die Schuldnern mit ihrer Erinnerung vom 04.03.2014. Die Obergerichtsvollzieherin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
Die Erinnerung ist zulässig und begründet.
Für die Zustellung der Eintragungsanordnung gemäß § 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO können keine Gebühren gemäß KV 100 zum GVKostG nebst Auslagenpauschale gemäß KV 716 zum GVKostG angesetzt werden.
Gebühren gemäß KV 100 zum GVKostG können nur für eine Zustellung auf Betreiben der Parteien (§ 191 ZPO) angesetzt werden. Der Gebührentatbestand ist im Abschnitt 1 des Kostenverzeichnisses zum GVKostG geregelt, der allein die Zustellung auf Betreiben der Parteien betrifft.
Eine Zustellung auf Betreiben der Parteien liegt hier aber nicht vor. Zwar wird die Auffassung vertreten dass es sich bei der Zustellung der Eintragungsanordnung gemäß § 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO um eine Zustellung im Parteibetrieb handele, für die diese Gebühren anzusetzen sind (AG Darmstadt; Beschluss vom 24.01.2014, Az.: 63 M 33244/13; Zöller-Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 882 c, Rdn. 6). Dem ist jedoch nicht zu folgen. Bei der Zustellung der Eintragungsanordnung handelt sich um eine Zustellung von Amts wegen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., § 882 Rdn. 14), für die die angesetzten Kosten nicht erhoben werden können. Die Annahme, die Zustellung der Anordnung der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis habe im Parteibetrieb, also auf Betreiben der Partei (§ 191 ZPO), zu erfolgen, lässt sich nicht mit dem Sinn und Zweck der Eintragungsanordnung in Einklang bringen. Die Eintragungsanordnung dient nicht der Zwangsvollstreckung des Gläubigers, der dem Gerichtsvollzieher den Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt hat und der die Zwangsvollstreckung betreibt. Die Anordnung der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis dient dem besonderen Schutzbedürfnis des Rechtverkehrs (Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 882 b ZPO, Rdn. 1), der vor einem Schuldner gewarnt werden muss, der einen titulierten Anspruch nicht erfüllt (vgl. Musielak, aaO., § 882 c ZPO, Rdn. 4). Dem entspricht es, dass der Gerichtsvollzieher die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis von Amts wegen anzuordnen hat (§ 882 c Abs. 1 ZPO). Danach hat aber auch die Zustellung dieser von Amts wegen anzuordnenden Eintragung im Amtsbetrieb zu erfolgen. Aus BT-Drucksache 16/10069 S. 27, auf die sich Zöller/Stöber und ihm folgend das AG Darmstadt beziehen, folgt nichts anderes. Soweit es dort zu § 802 f Abs. 4 ZPO heißt, die in dieser Vorschrift geregelte Zustellung habe im Parteibetrieb zu erfolgen, bezieht sich das auf Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach § 802 f Abs. 1 - 3 ZPO, also durchweg um Mitteilungen, deren Zustellung dem Zweck der Zwangsvollstreckung des die Vollstreckung betreibenden Gläubigers dienen. Dies ist bei der Zustellung der Anordnung der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis anders. Dementsprechend ist auf S. 38 der BT-Drucksache 16/10069 zu § 882 c Abs. 2 ZPO auch nicht von einer Zustellung im Parteibetrieb die Rede.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG i. V. m. § 66 Abs. 8 GKG.
Die Beschwerde wird zugelassen, weil die zur Entscheidung stehende Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG i. V. m. § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG).
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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG

(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. (2) Über die Erinnerung des Kostens
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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG

(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. (2) Über die Erinnerung des Kostens
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published on 13/04/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 14.10.2014 - 288 M 965/14 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kostenausspruch aufgehoben wird. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtl
published on 20/03/2015 00:00

Tenor wird die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers Z vom 06.11.2014 - DR II 678/14 - auf die Erinnerungen der Gläubigerin vom 21.11.2014 und der Staatskasse vom 13.01.2015 insoweit aufgehoben, als hierin eine Gebühr i.H.v. 10,00 Euro gemäß Nr. 10
published on 26/01/2015 00:00

Tenor 1. Auf die Erinnerung des Gläubigers wird der Kostenansatz von insgesamt EUR 6,85 in der Kostenrechnung vom 15.5.2014 und der Kostenansatz von EUR 3,60 in der Kostenrechnung vom 1.9.2014 aufgehoben und die Gerichtsvollzieherin angewiesen, dies
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Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben, finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.

(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.