Amtsgericht Stuttgart Urteil, 16. Dez. 2011 - 41 C 5302/11

published on 16/12/2011 00:00
Amtsgericht Stuttgart Urteil, 16. Dez. 2011 - 41 C 5302/11
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 39,00 Euro zu bezahlen und die Klägerseite von außergerichtlichen Kosten der anwaltlichen Vertretung i.H.v. 39,00 Euro frei zu stellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu 8 %, die Klägerin zu 92 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 507,50 EUR festgesetzt.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Gründe

 
Die gem. § 17 ZPO, § 23 Ziff. 1 GVG zulässige Klage ist teilweise begründet.
A.
Aufgrund der unberechtigten Abzüge durch die Schädigerseite war es für die Geschädigte notwendig, einen externen Rechtsanwalt zur Verfolgung ihrer Ansprüche einzuschalten. Die Klägerseite kann allerdings Rechtsanwaltsgebühren lediglich aus dem Teil verlangen, den die Beklagtenseite zu Unrecht nicht bezahlt hat. Denn für den Erstbrief und die Posten, die darauf zeitnah die Beklagtenseite beglichen hat, war keine Einschaltung eines Rechtsanwaltes nötig.
I.
Nachdem die Haftung der Beklagtenseite wegen eines Verkehrsunfalls dem Grunde nach unstreitig war, hatte die Geschädigte mit Erstbrief eines ihres externen Rechtsanwalts 5.821,44 Euro gefordert, die von der Klägerseite im Wesentlichen, i.H.v. 5.647,36 Euro zeitnah ersetzt wurden. Dabei hatte die Beklagte die im Erstschreiben geltend gemachten Verbringungs- und Vorhaltekosten nicht anerkannt und die geltend gemachte Kostenpauschale gekürzt. Jene Kosten machte der klägerische Anwalt nochmals außergerichtlich geltend. Nachdem eine weitere Zahlung unterblieb, verfolgte er seine Restforderung nicht weiter. Er macht nun aber hier die Kosten für seine damalige Beauftragung für die Geltendmachung des Schadens geltend. Das Honorar von 507,20 Euro berechnet er dabei aus der Höhe, in der der Schaden beglichen wurde. Im Klagantrag fordert er diese 507,50 Euro Honorar für die damalige Beauftragung und 70,20 Euro für die vorgerichtliche Geltendmachung wiederum jenes Honorars.
Gem. § 823 BGB, §§ 7, 17, 18 StVO i.V.m. § i.V.m. § 1 PflVG i.V.m. 115 Abs. 1 VVG ist der Klägerseite im Wege des Schadenersatzes gem. § 249 BGB die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren zuzusprechen, allerdings gerade nicht aus dem Teil, der bezahlt wurde, sondern (lediglich) aus dem Teil, der zu Unrecht einbehalten wurde.
1.
Die Rechtsanwaltsgebühren gehören grundsätzlich zum ersatzfähigen Schaden (Bachmeier, Verkehrszivilsachen, 2. Aufl., Rn. 458 m.w.N.). Dem Geschädigten sind jedoch nur diejenigen Kosten zu ersetzen, die aus dessen Sicht zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig gewesen sind (vgl. stellv. BGH 08.11.1994 - VI ZR 3/94). Dies folgt aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot, vgl. Schiemann in Staudinger, 2004, § 249 Rz. 222; Oetker in MüKo, BGB, 5. Aufl., § 249 Rz. 403. Wenn die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung nach Grund und Höhe von vornherein klar ist, so dass aus Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger seiner Ersatzpflicht nachkommen wird, ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens nicht erforderlich, BGH a.a.O.; AG Düsseldorf 25.11.2009 - 35 C 6106/09. Dies gilt umso mehr, wenn es sich bei dem Geschädigten um ein Unternehmen handelt, dass aufgrund der Abwicklung eine Vielzahl von Schadensfällen aus eigener Sachkunde einschätzen kann, ob eine eindeutige Haftungslage vorliegt. Etwas anderes gilt für Schäden oder Teile von Schäden, wenn zu Unrecht die Schädigerseite auf den Erstbrief nicht zahlt.
2.
Die Klägerin hat die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Inanspruchnahme der Prozessbevollmächtigten konkret vorzutragen und zu belegen. Dem ist die Klägerseite nur teilweise nachgekommen.
a)
Dem Vortrag der Klägerin, dass es sich vorliegend von vornherein um eine Angelegenheit von solchem Umfang und Schwierigkeit handelte, dass hier eine anwaltliche Beauftragung nötig war, kann das Gericht nicht folgen. Auch wenn die Beklagte regelmäßig Abzüge macht, so bedeutet das nicht, dass von vornherein in Erwartung dessen ein externer Anwalt eingeschaltet werden muss. Ebensowenig ist dies aus Gründen der Waffengleichheit von vornherein notwendig, da ja noch gar nicht bekannt ist, welche Waffen die Gegenseite wählen wird.
Da es sich bei der Klägerin um eine größere Fahrzeugvermieterin handelt, die sich zwangsläufig häufiger mit der Abwicklung von Unfallschäden befasst, ist es nicht erkennbar, dass sie geschäftlich nicht so bewandert ist, dass ihr die Grundkenntnisse zur Geltendmachung eines einfach gelagerten Falles fehlen. Dabei kann dahinstehen, ob sie eine Rechtsabteilung, geschulte Mitarbeiter oder sonstige ausgewiesene Expertise hat. Um einen einfach gelagerten Fall handelte es sich bei dem Auffahrunfall, dessen Hergang die Klägerseite selbst nur in einem Halbsatz in der Klageschrift und einem kurzen Satz im anwaltlichen Erstbrief schildert. Die fünf Schadenposten sind lediglich in thematischem Schlagwort und jeweiligen Betrag dargelegt.
b)
An diesem Grundsatz ändert sich auch nichts, weil die Schädigerseite nicht unverzüglich insgesamt, sondern nur den größten Teil (5.647,36 Euro von 5.821,44 Euro) beglichen hat. Zwar wird vertreten, dass auch bei einem einfach gelagerten Fall, bei dem zunächst keine anwaltliche Beauftragung nötig war, die Kosten für den Anwalt doch zu ersetzen sein sollen, wenn die Gegenseite nicht unverzüglich reguliert, vgl. etwa BGH Urt. v. 08.11.1994 - VI ZR 3/94; Böhme/Biela, Kraftverkehrshaftpflichtschäden, 24. Aufl., Kap. 10 Rz 16, S. 330; Bachmeier, a.a.O., Rn 459.
10 
Dies ist ein nachvollziehbarer und richtiger Grundsatz, von dem es jedoch für die hiesige Konstellation Ausnahmen geben muss. Ein anderes Verständnis wäre verkürzt und differenzierte nicht ausreichend dahingehend, ob insgesamt oder nur teilweise die Regulierung nicht unverzüglich erfolgte und in letzterem Fall, ob zu Recht oder zu Unrecht nicht der geforderte Betrag beglichen wurde. Denn erstens ist festzuhalten, für welchen Schadensteil eine anwaltliche Beauftragung nötig war und für welchen nicht. Unterschieden werden muss jedenfalls dann, wenn sich die einzelnen Schadenpositionen trennen lassen. Dann ist nur für die zu Unrecht verweigerten Schadenpositionen eine anwaltliche Beauftragung nötig geworden. Dass ex tunc für unverzüglich beglichene Positionen eine Anwaltsbeauftragung nötig wurde, weil andere, davon problemlos abgrenzbare zur Diskussion gestellt wurden, ist nicht nachvollziehbar. Zweitens kann es weder auf den geltend gemachten, noch auf den am Ende regulierten Schaden bezogen Anwaltsgebühren auslösen, wenn berechtigte Abzüge vorgenommen wurden. Denn bzgl. unberechtigter Forderungen ist die Einschaltung eines Anwaltes nie notwendig. Die Bedeutung der Differenzierung zeigt sich gerade in den häufigen Fällen, in denen der Großteil beglichen wird und nur geringe Abzüge vorgenommen werden.
3.
11 
Da die Schädigerseite aber jedenfalls teilweise rechtsirrig Abzüge vorgenommen hat, konnte die Geschädigtenseite zumindest diesbezüglich einen Rechtsanwalt einschalten (vgl. AG Stuttgart 41 C 2946/10 - 12.11.2010 sowie grds. Bachmeier, a.a.O, Rz 459).
a)
12 
Da die Versicherung nicht auf die erste Anforderung zur Zahlung leistete und Abzüge vornahm, die juristisch diskussionswürdig sind und bei denen die Rechtsprechung uneinheitlich dahingehend ist, ob solche Abzüge vorzunehmen sind oder nicht, (vgl. stellvertretend nur jüngst für den Zuspruch der Verbringungskosten: AG Mannheim v. 28.01.2011 - 10 C 269/10; AG Bielefeld v. 12.01.2011 - 4 C 316/10; dagegen AG Iserlohn v. 17.03.2011 - 41 C 362/10; AG Düsseldorf v. 14.03.2011 - 39 C 14501/10; AG Bochum v. 07.06.2011 - 44 C 59/11; AG Stuttgart v. 20.04.2007 - 42 C 7512/06) konnte sich die Geschädigtenseite veranlasst sehen, einen externen Anwalt einzuschalten. Denn nun wurde die Sache in diesem Punkt diffizil.
b)
13 
Sie sah sich auch zu Recht veranlasst, da jedenfalls der Abzug bezüglich der Verbringungskosten zu Unrecht erfolgte, wie inzidenter fest zu halten ist. Denn die Verbringungskosten sind grundsätzlich zu ersetzen, da sie regelmäßig anfallen (entgegen etwa AG Stuttgart v. 20.04.2007 - 42 C 7512/06).
14 
Denn dem Gericht ist bekannt und dies wurde auch gegenüber der Beklagten schon mehrfach so hiesig beschieden, dass heutzutage die allerwenigsten Werkstätten noch selbst Lackierarbeiten durchführen. Auf diese Ansicht hat das Gericht hingewiesen und darauf, dass es der Schädigerseite obliege, Anhaltspunkte für das Gegenteil substantiiert darzulegen, die diesen Anschein erschüttern würden. Diesem Hinweis ist die Schädigerseite nicht in substantiierter Form nachgekommen, auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 12.12.2011.
15 
Selbst wenn es Werkstätten gibt, bei denen keine Verbringungskosten anfallen, dann kann nicht bei einer Kalkulation mit Verbringungskosten jener Punkt ohne weitere Erwägungen gestrichen werden. Denn hinter dem Anfall von Verbringungskosten steht eine generell-wirtschaftliche Erwägung, die ansonsten verkannt würde: Hinter dem Anfall von Verbringungskosten steht die Verbringung. Verbracht wird dann, wenn die Werkstatt keine eigene Lackierung hat. Keine eigene Lackierung hat sie, wenn es wirtschaftlich sinnvoller ist, keine Lackierung zu unterhalten, sondern aushäusig lackieren zu lassen - unter Einbezug des notwendigen Aufwandes zur Verbringung der Fahrzeuge zur aushäusigen Lackierung (also der Verbringungskosten). Der Entscheidung für die eine oder andere Variante liegt keine Beliebigkeit, sondern regelmäßig eine kostenorientierte sog. Outsourcing bzw. Make-or-Buy-Entscheidung zu Grunde. Bei einer solchen wird generell kalkuliert, ob die Summe von Auslagerungskosten (sog. Transferkosten, hier: Verbringungskosten) nebst Kosten für die eingekaufte externe Leistung (hier: Lackierkosten bei externer Durchführung) günstiger als die internen Kosten (hier: Lackierkosten bei interner Durchführung) sind. Dann ist aber der Schädiger von solch einer kostenorientierten Entscheidung für die eine oder andere Variante nicht benachteiligt; ein dahingehender Vortrag findet sich auch nicht. Rechnet man aber lediglich die Verbringungskosten heraus, so bliebe der Geschädigte auf den Transferkosten sitzen, während der Schädiger in den auch dadurch erst ermöglichten Vorteil der geringeren, aushäusigen Lackierkosten käme.
16 
Daher wären die Verbringungskosten zuzusprechen gewesen, dies gilt auch unter Würdigung o.g. Rspr. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb diese fiktiven (Arbeits-)Kosten der Verbringung anders als andere Kostenpositionen behandelt werden sollen. Es macht dogmatisch keinen Unterschied, ob die Lackierarbeiten selber und die entsprechenden Stundenlöhne zuzusprechen sind oder auch die Kosten für die Verbringung zur Lackierung. Es handelt sich dabei lediglich um weitere Arbeitskosten im Zusammenhang mit der Reparatur.
c)
17 
Dass der klägerische externe Rechtsanwalt erfolglos jene gekürzten Schadensposten außergerichtlich geltend machte, tut dem keinen Abbruch. Auch ändert es nichts, dass der klägerische Anwalt keine gerichtlichen Schritte einleitete. Es ist irrelevant, ob er dies nicht weiter verfolgt hat, weil die Rechtsprechung wie dargestellt uneinheitlich ist und er Risiken vermeiden wollte, denn jedenfalls war die Forderung und damit seine Mandatierung nach Nichtregulierung in diesem Punkt berechtigt. Dass der Anwalt bereits für den Erstbrief, und seinerzeit ohne hinreichenden Anlass mandatiert wurde, ändert ebenfalls nichts. Insoweit geht die Klägerseite lediglich das Risiko ein, dass die Versicherung auf den Erstbrief sogleich zahlt, und sie daher ihre Anwaltskosten nicht erstattet bekommt. Dieses Risiko hat sich hier teilweise verwirklicht.
4.
18 
In der Höhe errechnen sich die Rechtsanwaltsgebühren nur aus dem zu Unrecht zurück gehaltenen Betrag von 174,08 Euro. Bei einer angemessenen 1,3 Gebühr gem. Nr. 2300 VV RVG nebst Auslagenpauschale ergibt dies 39,00 Euro. Da die Klägerseite vorsteuerabzugsberechtigt ist, war ihr keine Umsatzsteuer zuzusprechen.
19 
Dahinstehen kann, ob neben den geltend gemachten Verbringungskosten auch die Vorhaltekosten und Auslagenpauschale ganz oder teilweise unberechtigt gekürzt wurden. Denn insgesamt bleiben die Abzüge in einem Bereich, der unterhalb des ersten Gebührensprungs liegt.
II.
20 
Auch die Nebenforderung zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in der hiesigen Sache (zur Geltendmachung der Rechtsanwaltsgebühren in der ursprünglichen Schadensabwicklung) in Höhe von wiederum 39,00 Euro waren zuzusprechen. Da die hiesige Forderung nicht von vornherein aussichtslos oder die Bezahlung von Beklagtenseite vorab verweigert war, war eine vorgerichtliche Mandatierung auch nicht wegen offensichtlicher Erfolglosigkeit unnötig.
B.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Von § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO wurde kein Gebrauch gemacht.
22 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 708 Nr. 11, § 713 ZPO.
23 
Der Gebührenstreitwert ergibt sich aus § 3 GKG.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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published on 22/02/2011 00:00

Tenor Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gem. § 106 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Endurteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 12.11.2010 zu erstattenden Kosten werden auf 4,06 EUR (in Worten: vier 06/100 Euro) nebst Zin
published on 28/01/2011 00:00

Tenor 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 96,08 EUR nebst Zinsen aus 1.665,23 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.05.2010 bis 24.06.2010 und aus 96,08 EUR seit 25.06.2010 zu bezahlen.
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Annotations

(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.

(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.

(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.

(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.

(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.

(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.

(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).

(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.

(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig ist entsprechend langsamer zu fahren.

(2a) Wer ein Kraftrad führt, muss auch am Tag mit Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahrleuchten fahren. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, ist Abblendlicht einzuschalten.

(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.

(4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke, dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.

(4a) Soweit bei Militärfahrzeugen von den allgemeinen Beleuchtungsvorschriften abgewichen wird, sind gelb-rote retroreflektierende Warntafeln oder gleichwertige Absicherungsmittel zu verwenden. Im Übrigen können sie an diesen Fahrzeugen zusätzlich verwendet werden.

(5) Wer zu Fuß geht und einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen an Holmen oder Handfahrzeuge mitführt, hat mindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem Licht auf der linken Seite anzubringen oder zu tragen.

(6) Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden.

(1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, gilt das Gleiche auch für diese. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.

(2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen (Zeichen 330.1) eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen.

(3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.

(4) (weggefallen)

(5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen

1.
für
a)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
b)
Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie
c)
Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger
80 km/h,
2.
für
a)
Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger,
b)
Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie
c)
Kraftomnibusse mit Anhänger oder mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
3.
für Kraftomnibusse ohne Anhänger, die
a)
nach Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I für eine Höchstgeschwindigkeit von100 km/hzugelassen sind,
b)
hauptsächlich für die Beförderung von sitzenden Fahrgästen gebaut und die Fahrgastsitze als Reisebestuhlung ausgeführt sind,
c)
auf allen Sitzen sowie auf Rollstuhlplätzen, wenn auf ihnen Rollstuhlfahrer befördert werden, mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind,
d)
mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sind, der auf eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 100 km/h (Vset) eingestellt ist,
e)
den Vorschriften der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und97/27/EG(ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1) in der jeweils zum Zeitpunkt der Erstzulassung des jeweiligen Kraftomnibusses geltenden Fassung entsprechen und
f)
auf der vorderen Lenkachse nicht mit nachgeschnittenen Reifen ausgerüstet sind, oder
g)
für nicht in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Kraftomnibusse, wenn jeweils eine behördliche Bestätigung des Zulassungsstaates in deutscher Sprache über die Übereinstimmung mit den vorgenannten Bestimmungen und über jährlich stattgefundene Untersuchungen mindestens im Umfang der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt werden kann,
100 km/h.

(6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn

1.
die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird oder
2.
der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.

(7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.

(8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.

(9) Zu Fuß Gehende dürfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten.

(10) Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das Pfeilzeichen (Zeichen 333) oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet sind. Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt.

(11) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, sowie bei Schneeglätte oder Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen.

Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.