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Die zulässige Klage ist in Höhe des zuletzt noch gestellten Antrags nur noch Teil gemäß §§ 823, 249, 421 BGB, 7, 17, 18 StVG, 115 VVG, 1 PflVG begründet.
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Auch nach Anhörung der Klägerseite benannten Zeugen hat sich das Gericht nicht die gem. § 286 ZPO hinreichend sichere Überzeugung von der Richtigkeit des klägerischen Vortrags bilden können. Signifikant ist bei den Aussagen beider Zeuginnen, dass diese bis auf den unmittelbaren Moment des Anstoßes keinerlei Angaben zu der Fahrweise der Fahrzeuge machen konnten. Bei diesen handelt es sich um Mitfahrerinnen, welche auf dem Beifahrersitz bzw. auf der Rückbank saßen. Für beide kam der Anstoß völlig unvorhersehbar. Ihre Aussage beschränkte sich im Ergebnis darauf, dass plötzlich und überraschend das andere Fahrzeug in den klägerischen PKW hineingefahren sei. Gleichzeitig mussten die Zeuginnen aber im Ergebnis letztlich einräumen, als sie ansonsten keine Wahrnehmungen gemacht und das klägerische Fahrzeug auch erst im Augenblick der Kollision bemerkt hatten. Das Gericht hat daher Zweifel, dass die Zeuginnen tatsächlich die Fahrweise der beiden Fahrzeuge so aufmerksam verfolgten, als dass allein aufgrund ihrer Aussagen festgestellt werden könnte, dass der Beklagte 1 in das klägerische Fahrzeug hineinfuhr.
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Unterstellte man die Aussagen als richtig, fragt es sich auch schon, wie es zu der Kollision überhaupt kommen konnte. Der Anstoßpunkt des Beklagtenfahrzeugs liegt im Bereich der Fahrerkabine. Einen Spurwechsel unterstellt, hätte der Beklagte 1 diesen unter Außerachtlassung jeder Sorgfalt, geradezu blindlings, durchführen müssen, obwohl für ihn das Fahrzeug des Klägers eigentlich ohne weiteres sichtbar war. Der Anstoß beim klägerischen Fahrzeug erfolgte ausweislich der Lichtbilder im Bereich von der B-Säule aus nach hinten. Da der Kollisionpunkt am Fahrzeug des Beklagten im Bereich der Fahrerkabine liegt, muss das klägerische Fahrzeug unmittelbar neben diesem, sogar noch leicht versetzt nach vorne gefahren sein, wie ja auch von der Zeugin S. K. skizziert (AS 69). Auch aufgrund der erhöhten Sitzposition konnte der Beklagte 1 das klägerische Fahrzeug eigentlich kaum übersehen. Die Schilderung des Beklagten bei seiner persönlichen Anhörung klingt durchaus plausibel und nachvollziehbar, dass das klägerische Fahrzeug nach einem Überholvorgang noch versucht hatte, rechts auf seine Spur zu gelangen, was im übrigen auch mit dem direkten Weg via Fahrlachtunnel zu dem von den Verwandten des Klägers angesteuerten Mediamarkt in Neckarau vereinbar ist.
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Umgekehrt kann allerdings nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden, dass der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs möglicherweise doch derart abgelenkt war, dass er das klägerische Fahrzeug übersah. Im Ergebnis bleibt der Unfall somit unaufklärbar, weshalb dieser auf der Basis einer hälftigen Teilung abzurechnen ist.
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Im Rahmen der vom Kläger gewählten Abrechnung auf Gutachtensbasis ist zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision fast 7 Jahre alt war und nicht regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet wurde. Es sind deshalb nur die Stundenverrechnungsätze einer nicht markengebundenen, von der Arbeitsqualität gleichwertigen Fachwerkstatt anzusetzen (vgl. hierzu Palandt BGB 70. Aufl. § 249 Rn. 14), wie der Höhe nach von den Beklagten belegt (Anl. B 1, AS 44-46).
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Dabei ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte erst im Prozess entsprechende Werkstätten benannt hat. Die abweichende Ansicht des Klägers, sowie die Ausführungen in den zitierten Urteilen, auf welche dieser sich stützt, teilt das Gericht nicht. Die vorliegende Konstellation ist für den Geschädigten nicht mit der vergleichbar wie bei der Benennung von günstigeren Restwertangeboten. Für Letztere ist es typisch, dass der Geschädigte auf eine möglichst zeitnahe Benennung angewiesen ist, um seine Dispositionen im Hinblick auf die Veräußerung des Unfallfahrzeugs und eine damit in der Regel verbundene Neuanschaffung treffen zu können.
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Anders verhält es sich hier. Der Geschädigte sieht gerade davon ab, die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt durchführen zu lassen und entscheidet sich stattdessen für eine Abrechnung auf fiktiver Basis. Aufgrund der neueren Rechtsprechung muss er angesichts des Alters seines Fahrzeugs von vornherein damit rechnen, dass er auf niedrigere Stundensätze verweisen lassen muss.
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Auch kann nicht erkannt werden, in welcher Weise der Kläger in seiner Dispositionsfreiheit beschränkt wird. Er muss stets damit rechnen, dass der Ersatzpflichtige Einwendungen gegen das Gutachten vorbringt, beispielsweise hinsichtlich der Notwendigkeit des Reparaturumfangs, angesetzter Arbeitszeiten oder die Erforderlichkeit des Austauschs beschädigter Teile. Erweisen sich derartige Einwendungen des Schädigers nach durchgeführter Beweisaufnahme als begründet, ist die Klage entsprechend abzuweisen. Nach Kenntnis des Gerichts in keiner dieser Situationen entscheidungserheblich darauf abgestellt worden, der entsprechende Einwand sei erst im Prozess erhoben worden. Derartige Risiken nimmt der Geschädigte von vornherein in Kauf, wenn er - aus welchen Gründen auch immer - den Schaden auf
fiktiver
Basis abrechnet.
Tatsächliche
Dispositionen sind hiervon deshalb ja - wie eigentlich schon aus der Bezeichnung als fiktive Schadensabrechnung sich ergebend - gerade nicht betroffen.
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In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass letztlich unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung das vom Kläger vorgelegte Gutachten lückenhaft ist. Die Problematik und die hierzu ergangenen Urteile werden seit einigen Jahren nicht nur in der juristischen Literatur diskutiert, sondern sind auch regelmäßiger Gegenstand der Berichterstattung in der Tages- wie auch der Motorpresse. Bezeichnenderweise wird diese Problematik von den Unfallsachverständigen bislang gleichwohl konsequent ignoriert. Die von ihnen ausgewiesenen Stundensätze beruhen nämlich noch immer nur auf der Annahme einer Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt, unabhängig davon, ob angesichts des Alters des Fahrzeugs diese bei einer Abrechnung auf Basis dieses Gutachtens überhaupt noch erstattungsfähig sind. Zu der Möglichkeit eines Verweises auf die Stundensätze einer Fachwerkstatt äußern sich diese nicht, obwohl im Rhein-Neckar-Raum nach den Erfahrungen des Gerichts hinreichend fachkundige und zuverlässige, nicht markengebundenen Fachwerkstätten angesiedelt sind. Der Argumentation der Klägerseite folgend, ginge die Lückenhaftigkeit dieser Gutachten ohne rechtfertigenden Anlass zu Lasten des Schädigers, wenn diesem die Möglichkeit abgeschnitten würde, noch im Prozess vorbringen zu können, dass bei der von dem Geschädigten gewählten fiktiven Abrechnung nur die Stundensätze nicht markengebundenen Fachwerkstatt erstattungsfähig sind.
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Dazu kommt, dass der Schädiger erst im Prozess von der endgültigen Disposition des Geschädigten erfährt. Selbst wenn dieser vorgerichtlich auf Gutachtensbasis seinen Schaden geltend macht, ist es ein nicht selten zu beobachtendes Phänomen, das dann bei Einleitung des Verfahrens im Hinblick auf die mittlerweile verstrichenen Zeit das Fahrzeug repariert wurde. Außerdem kann der Geschädigte, falls die konkrete Schadensabrechnung günstiger wäre, immer noch zu dieser übergehen. Er müsste dann lediglich die ihm tatsächlich entstandenen Aufwendungen belegen.
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Umgekehrt folgt konsequenterweise daraus allerdings daraus, dass bei fiktiver Schadensabrechnung dann auch kalkulierte Verbringungskosten zu ersetzen sind, die der bei Reparatur anfielen.
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Allerdings ist dem Kläger die begehrte Wertminderung nicht zuzusprechen. Angesichts des Fahrzeugalters von fast 7 Jahren und der erheblichen Laufleistung liegt ein erstattungsfähiger Minderwert nicht vor (vgl. hierzu Palandt BGB 70. Aufl. § 251 RN 16). Der von dem Sachverständigen angesetzte Betrag von 200,00 EUR ist auch so geringfügig, dass er von vornherein innerhalb marktüblicher Verhandlungs- und Preisspannen liegt.
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Die von dem Kläger angesetzten Reparaturkosten sind also zunächst um den Betrag in Höhe von 102 EUR zu korrigieren, der sich unter Zugrundelegung der Löhne einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt ergibt. Es verbleiben somit noch 2.799,70 EUR, womit zuzüglich Gutachterkosten in Höhe von 505,75 EUR und der Unkostenpauschale in Höhe von 25 EUR ein Gesamtschaden des Klägers in Höhe von 3.330,45 EUR entstanden ist. Auf Basis einer hälftigen Teilung sind damit 1.665,23 EUR zu erstatten, womit abzüglich der Zahlung von 1.569,15 EUR zu Gunsten des Klägers noch 96,08 EUR verbleiben. Hinsichtlich der vorgerichtlich angefallenen Anwaltskosten ist der Kläger mit der Zahlung der Beklagten in Höhe von 261,21 EUR vollumfänglich entschädigt.
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Bei der Kostenentscheidung und Festsetzung des Streitwertes war zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass dieser zunächst gegen den ausdrücklichen Widerspruch der Beklagten den Rechtsstreit für erledigt erklärte, obwohl die Teilzahlung der Beklagtenseite noch vor Rechtshängigkeit erfolgte, womit eine Erledigung der Hauptsache nicht eingetreten war (vgl. hierzu Thomas/Putzo ZPO 30. Aufl. § 91a Rn. 35, 36; Knöringer, Die Assessorklausur im Zivilprozess 12. Aufl. S. 171). Zu dem verbleibenden Reststreitwert in der Hauptsache ist demnach noch das anteilige, quotal ermittelte Kosteninteresse hinzuzuschlagen (vgl. hierzu Zöller ZPO 28. Aufl. §3 Rn. 16" Erledigung der Hauptsache"). Hinsichtlich der weiter entstandenen Prozesskosten ist zu berücksichtigen, dass diese entsprechend erhöht angefallen sind. Da die Klage hinsichtlich des einseitig teilweise erledigten Teils ohne die zuletzt noch erfolgter Klagerücknahme abzuweisen gewesen wäre, ist dies auch entsprechend bei der Kostenentscheidung angemessen zu berücksichtigen.
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