Amtsgericht Stuttgart Urteil, 15. Juni 2015 - 3 C 6236/14

published on 15/06/2015 00:00
Amtsgericht Stuttgart Urteil, 15. Juni 2015 - 3 C 6236/14
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 311,60 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit

02.09.2010 aus

25,97 Euro

02.10.2010 aus weiteren    

25,97 Euro

02.11.2010 aus weiteren

25,97 Euro

02.12.2010 aus weiteren

25,97 Euro

02.01.2011 aus weiteren

25,97 Euro

02.02.2011 aus weiteren

25,97 Euro

02.03.2011 aus weiteren

25,97 Euro

02.04.2011 aus weiteren

25,97 Euro

02.05.2011 aus weiteren

25,97 Euro

02.06.2011 aus weiteren

25,97 Euro

02.07.2011 aus weiteren

25,97 Euro

02.08.2011 aus weiteren

25,97 Euro

zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Die Berufung wird zugelassen.

Streitwert: 311,60 Euro

Tatbestand

 
Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

 
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die Parteien streiten über den klägerischen Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgeltes aus dem Abschluss eines Darlehensvertrag (Darlehensnummer ...) zur Finanzierung eines Fahrzeugs für gewerbliche Zwecke. Strittig ist zwischen den Parteien, ob sich die Klägerin als Unternehmerin auf die Unwirksamkeit der in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten festgelegten Bearbeitungsgebühren berufen kann.
I.
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
1. Der Klägerin steht der geltend gemacht Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB auf Rückforderung der Bearbeitungsgebühr i.H.v. 311,60 Euro zu.
Die Beklagte hat i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, da die Erhebung von Bearbeitungsgebühren für die Gewährung des streitgegenständlichen Darlehensvertrages gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist, da die formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsgebühr einer Inhaltskontrolle nicht stand hält (dazu unter a). Zudem ist die Rechtsprechung des BGH zu Verbraucherdarlehen auch auf den hier vorliegenden Fall der Darlehensgewährung an einen Unternehmer übertragbar (dazu unter b.).
a.) Es wurde bereits höchstrichterlich entschieden, dass Klauseln über die Erhebung von Bearbeitungsentgelten als allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB zu qualifizieren sind und als Preisnebenabrede nach § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle unterliegen (BGH Urt. v. 13.05.2014, Az.: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13).
Nach § 310 BGB unterliegt auch der Darlehensvertrag zu unternehmerischen Zwecken der AGB-Kontrolle im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Klägerin ist i.S.v. § 14 BGB als Unternehmer zu qualifizieren, da sie den Darlehensvertrag zur Fahrzeugfinanzierung zu gewerblichen Zwecken abgeschlossen hatte.
Maßgebend ist das Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB, welches durch die streitgegenständlichen Klauseln nach Auffassung des Gerichts in nicht hinnehmbarem Maße abgewandelt wird. Das Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB sieht indes kein über die Rückzahlung des gewährten Darlehnsbetrags und des geschuldeten Zinses hinausgehendes zusätzliches Entgelt vor. Zwar handelt es sich bei dieser Regelung um keine zwingende Vorschrift, allerdings sind solche Klauseln nur wirksam, wenn sie das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung der Bank darstellen (MüKo/ K.P.Berger, BGB, 6. Aufl., § 488, Rn. 159). Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (BGH Urt. v. 13.05.2014, Az.: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) sind Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn ein Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist. Ist dies - wie hier - nicht der Fall, können anfallende Kosten nicht gesondert in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Kunden abgewälzt werden. Derartige Entgeltklauseln stellen eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und sind deshalb grundsätzlich nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (BGH Urt. v. 13.05.2014, Az.: XI ZR 405/12). Zudem entspricht es der genannten Rechtsprechung, dass die jeweils beklagte Bank anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken hat, daneben aber kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt verlangen kann (BGH Urt. v. 07. 05.1991, Az.: XI ZR 244/90). Ohne Erfolg verbleibt der Einwand, aus dem dispositiven Recht - insbesondere aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB - könne ein solches Leitbild nicht abgeleitet werden (BGH, Urt. v. 13.05.2014, Az.: XI ZR 170/13). Darüber hinaus ergeben sich Zweifel im Hinblick auf die Wirksamkeit der streitigen Entgeltklauseln vor dem Hintergrund der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB, welche auch auf Unternehmer abzuwenden ist (BGH, Urt. V. 29.09.1987, Az.: VI ZR 70/87).
10 
b.) Im Unterschied zu den zuvor benannten Entscheidungen handelt es sich indes nicht um einen Verbraucherkreditvertrag, da die Klägerin den Darlehensvertrag im Rahmen des von ihr betriebenen Gewerbes zur Finanzierung eines Fahrzeugs abschloss, welches sie für gewerbliche Zwecke angeschafft und genutzt hatte.
11 
Zwar kann die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Verbraucherdarlehnsverträgen nicht ohne weiteres auf die Verträge mit Unternehmern übertragen werden. Jedoch wird die Klägerin nach der Rechtsauffassung des Gerichts durch die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts in vorliegendem Vertrag - ebenso wie ein Verbraucher - entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, sodass die Rechtsprechung des BGH auch auf den Fall einer Darlehensgewährung an einen Unternehmer - wie vorliegend zur Fahrzeugfinanzierung zu gewerblichen Zwecken - anwendbar ist. Bezüglich der Bewertung eines solchen Darlehensvertrages ergeben sich keine Unterschiede zur Behandlung von Verbraucherdarlehensverträgen (so auch AG Nürnberg, Urt. vom 18.11.2013 - Az.: 18 C 3194/13 - juris Tz. 28 f.; AG Hamburg, Urt. vom 08.11.2013 - Az.: 4 C 387/12 - BeckRS 2014, 21514; Strube/Fandel, BKR 2014, 133, differenzierend: Amtsgericht Stuttgart, Urt. vom 04.02.2015 - Az.: 11 C 6182/14; LG Chemnitz, Urt. vom 13.06.2014 - Az.: 7 O 28/13 - juris Tz. 17 f. a.A. LG Augsburg, Urt. vom 16.12.2014 - Az.: 31 O 3164/14 – juris Tz. 27).
12 
Die Beklagte hat keine Gründe dargetan, die die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung im Rahmen des § 307 BGB vorliegend angemessen erscheinen lassen. Eine Differenzierung ließe sich etwa begründen, wenn der Unternehmer im Vergleich zum Verbraucher aufgrund seiner unternehmerischen Tätigkeit und der damit verbundenen Kenntnisse von Handelsgebräuchen weniger schutzbedürftig wäre.
13 
Bei dem hier zu beurteilenden Darlehensvertrag handelt es sich aber um einen Vertrag, der sich nicht entscheidend von einem solchen unterscheidet, der mit einem Verbraucher geschlossen wird. Auf S. 3 des Darlehensvertrages (Anlage B1, Bl. 17 d.A.) findet sich sogar eine Widerrufsbelehrung für Verbraucher, die die Klägerin unterschrieben hatte. Auch wenn die Klägerin das Darlehen für sein Gewerbe und nicht als Verbraucher aufgenommen hat, so zeigt die gesamte Vertragsgestaltung, dass der Kläger ähnlich einem Verbraucher gerade nicht in der Position war, entscheidend Einfluss auf die Vertragsgestaltung und insbesondere auf das Bearbeitungsentgelt zu nehmen. Auch das Argument der Beklagten, dass für das Bearbeitungsgebühr hier keine Zinsen verlangt wurden, verfängt nicht. Auch bei dem vom BGH am 28.10.2014 (XI ZR 348/13) entschiedenen Fall war das Bearbeitungsentgelt - wie hier - nicht Bestandteil des Darlehensnennbetrags. Es ist ferner nicht ersichtlich, warum ein Unternehmer die Kostentragung für Tätigkeiten hinnehmen sollte, die sein die vorformulierten Vertragsbedingungen verwendender Vertragspartner im eigenen Interesse wahrnimmt und hierfür letztlich keine Gegenleistung erbringt (Schwab, JuS 2015, 168 (171)). Letztlich erfolgt die Bonitätsprüfung, wie auch die Bewertung der angebotenen Sicherheiten, durch die darlehensgewährende Bank - hier die Beklagte - bei unternehmerischen Krediten wie auch bei Verbraucherdarlehensverträgen im alleinigen Interesse des Kreditinstituts und im öffentlichen Interesse der Kreditwirtschaft und nicht im Interesse des Kunden (BGH Urt. v. 13.05.2014, Az.: XI ZR 405/12). Das Bearbeitungsentgelt dient insofern der Vergütung des Aufwands für die Bearbeitung des Darlehensantrags. In Folge dessen ist ein Unternehmer gleichermaßen schutzwürdig wie ein Verbraucher und darf nicht entgegen des gesetzlichen Leitbildes mit versteckten Kosten - hier in Gestalt der streitigen Bearbeitungsgebühren - belastet werden.
14 
Auch die Auffassung des LG Augsburg (Urt. v. 16.12.2014, Az.: 31 O 3164/14) vermag nicht zu überzeugen, da in dem genannten Urteil sich schon der Sachverhalt vom hier vorliegenden Fall unterscheidet, als dass es dort um ein Förderdarlehen ging, dass die Bank als zwischengeschaltete Hausbank auszahlte und insoweit eine Art Vermittlerrolle einnahm und dementsprechend zusätzliche Tätigkeiten entfaltet hat, die mit dem Bearbeitungsentgelt abgegolten wurden.
15 
2. Die Verurteilung zur Zahlung der Zinsen gründet sich auf §§ 818 Abs. 1, 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Das Bearbeitungsentgelt war nicht Bestandteil des Darlehensnennbetrags (Bl. 4 d.A.) Auch wurden keine Zinsen verlangt. Das Bearbeitungsentgelt war lediglich in den zurückzuzahlenden Gesamtbetrag eingerechnet und ist bis zu den Fälligkeitsterminen der einzelnen Raten gestundet mit der Folge, dass er anteilig mit Entrichtung des in den einzelnen Darlehensraten enthaltenen Bearbeitungsentgelts zurückbezahlt wird (BGH, Urteil vom 28.10.2014, XI ZR 348/13). Das Bearbeitungsentgelt war mithin datiert auf 12 Monate verteilt. Dementsprechend werden Zinsen nur aus der jeweiligen Höhe des Monatsbetrages für das Bearbeitungsentgelt geschuldet, hier 25,97 Euro, sodass der Zinsanspruch zu staffeln war.
II.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
17 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
18 
Die Zulassung der Berufung erfolgte gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO.

Gründe

 
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die Parteien streiten über den klägerischen Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgeltes aus dem Abschluss eines Darlehensvertrag (Darlehensnummer ...) zur Finanzierung eines Fahrzeugs für gewerbliche Zwecke. Strittig ist zwischen den Parteien, ob sich die Klägerin als Unternehmerin auf die Unwirksamkeit der in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten festgelegten Bearbeitungsgebühren berufen kann.
I.
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
1. Der Klägerin steht der geltend gemacht Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB auf Rückforderung der Bearbeitungsgebühr i.H.v. 311,60 Euro zu.
Die Beklagte hat i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, da die Erhebung von Bearbeitungsgebühren für die Gewährung des streitgegenständlichen Darlehensvertrages gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist, da die formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsgebühr einer Inhaltskontrolle nicht stand hält (dazu unter a). Zudem ist die Rechtsprechung des BGH zu Verbraucherdarlehen auch auf den hier vorliegenden Fall der Darlehensgewährung an einen Unternehmer übertragbar (dazu unter b.).
a.) Es wurde bereits höchstrichterlich entschieden, dass Klauseln über die Erhebung von Bearbeitungsentgelten als allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB zu qualifizieren sind und als Preisnebenabrede nach § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle unterliegen (BGH Urt. v. 13.05.2014, Az.: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13).
Nach § 310 BGB unterliegt auch der Darlehensvertrag zu unternehmerischen Zwecken der AGB-Kontrolle im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Klägerin ist i.S.v. § 14 BGB als Unternehmer zu qualifizieren, da sie den Darlehensvertrag zur Fahrzeugfinanzierung zu gewerblichen Zwecken abgeschlossen hatte.
Maßgebend ist das Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB, welches durch die streitgegenständlichen Klauseln nach Auffassung des Gerichts in nicht hinnehmbarem Maße abgewandelt wird. Das Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB sieht indes kein über die Rückzahlung des gewährten Darlehnsbetrags und des geschuldeten Zinses hinausgehendes zusätzliches Entgelt vor. Zwar handelt es sich bei dieser Regelung um keine zwingende Vorschrift, allerdings sind solche Klauseln nur wirksam, wenn sie das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung der Bank darstellen (MüKo/ K.P.Berger, BGB, 6. Aufl., § 488, Rn. 159). Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (BGH Urt. v. 13.05.2014, Az.: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) sind Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn ein Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist. Ist dies - wie hier - nicht der Fall, können anfallende Kosten nicht gesondert in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Kunden abgewälzt werden. Derartige Entgeltklauseln stellen eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und sind deshalb grundsätzlich nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (BGH Urt. v. 13.05.2014, Az.: XI ZR 405/12). Zudem entspricht es der genannten Rechtsprechung, dass die jeweils beklagte Bank anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken hat, daneben aber kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt verlangen kann (BGH Urt. v. 07. 05.1991, Az.: XI ZR 244/90). Ohne Erfolg verbleibt der Einwand, aus dem dispositiven Recht - insbesondere aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB - könne ein solches Leitbild nicht abgeleitet werden (BGH, Urt. v. 13.05.2014, Az.: XI ZR 170/13). Darüber hinaus ergeben sich Zweifel im Hinblick auf die Wirksamkeit der streitigen Entgeltklauseln vor dem Hintergrund der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB, welche auch auf Unternehmer abzuwenden ist (BGH, Urt. V. 29.09.1987, Az.: VI ZR 70/87).
10 
b.) Im Unterschied zu den zuvor benannten Entscheidungen handelt es sich indes nicht um einen Verbraucherkreditvertrag, da die Klägerin den Darlehensvertrag im Rahmen des von ihr betriebenen Gewerbes zur Finanzierung eines Fahrzeugs abschloss, welches sie für gewerbliche Zwecke angeschafft und genutzt hatte.
11 
Zwar kann die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Verbraucherdarlehnsverträgen nicht ohne weiteres auf die Verträge mit Unternehmern übertragen werden. Jedoch wird die Klägerin nach der Rechtsauffassung des Gerichts durch die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts in vorliegendem Vertrag - ebenso wie ein Verbraucher - entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, sodass die Rechtsprechung des BGH auch auf den Fall einer Darlehensgewährung an einen Unternehmer - wie vorliegend zur Fahrzeugfinanzierung zu gewerblichen Zwecken - anwendbar ist. Bezüglich der Bewertung eines solchen Darlehensvertrages ergeben sich keine Unterschiede zur Behandlung von Verbraucherdarlehensverträgen (so auch AG Nürnberg, Urt. vom 18.11.2013 - Az.: 18 C 3194/13 - juris Tz. 28 f.; AG Hamburg, Urt. vom 08.11.2013 - Az.: 4 C 387/12 - BeckRS 2014, 21514; Strube/Fandel, BKR 2014, 133, differenzierend: Amtsgericht Stuttgart, Urt. vom 04.02.2015 - Az.: 11 C 6182/14; LG Chemnitz, Urt. vom 13.06.2014 - Az.: 7 O 28/13 - juris Tz. 17 f. a.A. LG Augsburg, Urt. vom 16.12.2014 - Az.: 31 O 3164/14 – juris Tz. 27).
12 
Die Beklagte hat keine Gründe dargetan, die die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung im Rahmen des § 307 BGB vorliegend angemessen erscheinen lassen. Eine Differenzierung ließe sich etwa begründen, wenn der Unternehmer im Vergleich zum Verbraucher aufgrund seiner unternehmerischen Tätigkeit und der damit verbundenen Kenntnisse von Handelsgebräuchen weniger schutzbedürftig wäre.
13 
Bei dem hier zu beurteilenden Darlehensvertrag handelt es sich aber um einen Vertrag, der sich nicht entscheidend von einem solchen unterscheidet, der mit einem Verbraucher geschlossen wird. Auf S. 3 des Darlehensvertrages (Anlage B1, Bl. 17 d.A.) findet sich sogar eine Widerrufsbelehrung für Verbraucher, die die Klägerin unterschrieben hatte. Auch wenn die Klägerin das Darlehen für sein Gewerbe und nicht als Verbraucher aufgenommen hat, so zeigt die gesamte Vertragsgestaltung, dass der Kläger ähnlich einem Verbraucher gerade nicht in der Position war, entscheidend Einfluss auf die Vertragsgestaltung und insbesondere auf das Bearbeitungsentgelt zu nehmen. Auch das Argument der Beklagten, dass für das Bearbeitungsgebühr hier keine Zinsen verlangt wurden, verfängt nicht. Auch bei dem vom BGH am 28.10.2014 (XI ZR 348/13) entschiedenen Fall war das Bearbeitungsentgelt - wie hier - nicht Bestandteil des Darlehensnennbetrags. Es ist ferner nicht ersichtlich, warum ein Unternehmer die Kostentragung für Tätigkeiten hinnehmen sollte, die sein die vorformulierten Vertragsbedingungen verwendender Vertragspartner im eigenen Interesse wahrnimmt und hierfür letztlich keine Gegenleistung erbringt (Schwab, JuS 2015, 168 (171)). Letztlich erfolgt die Bonitätsprüfung, wie auch die Bewertung der angebotenen Sicherheiten, durch die darlehensgewährende Bank - hier die Beklagte - bei unternehmerischen Krediten wie auch bei Verbraucherdarlehensverträgen im alleinigen Interesse des Kreditinstituts und im öffentlichen Interesse der Kreditwirtschaft und nicht im Interesse des Kunden (BGH Urt. v. 13.05.2014, Az.: XI ZR 405/12). Das Bearbeitungsentgelt dient insofern der Vergütung des Aufwands für die Bearbeitung des Darlehensantrags. In Folge dessen ist ein Unternehmer gleichermaßen schutzwürdig wie ein Verbraucher und darf nicht entgegen des gesetzlichen Leitbildes mit versteckten Kosten - hier in Gestalt der streitigen Bearbeitungsgebühren - belastet werden.
14 
Auch die Auffassung des LG Augsburg (Urt. v. 16.12.2014, Az.: 31 O 3164/14) vermag nicht zu überzeugen, da in dem genannten Urteil sich schon der Sachverhalt vom hier vorliegenden Fall unterscheidet, als dass es dort um ein Förderdarlehen ging, dass die Bank als zwischengeschaltete Hausbank auszahlte und insoweit eine Art Vermittlerrolle einnahm und dementsprechend zusätzliche Tätigkeiten entfaltet hat, die mit dem Bearbeitungsentgelt abgegolten wurden.
15 
2. Die Verurteilung zur Zahlung der Zinsen gründet sich auf §§ 818 Abs. 1, 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Das Bearbeitungsentgelt war nicht Bestandteil des Darlehensnennbetrags (Bl. 4 d.A.) Auch wurden keine Zinsen verlangt. Das Bearbeitungsentgelt war lediglich in den zurückzuzahlenden Gesamtbetrag eingerechnet und ist bis zu den Fälligkeitsterminen der einzelnen Raten gestundet mit der Folge, dass er anteilig mit Entrichtung des in den einzelnen Darlehensraten enthaltenen Bearbeitungsentgelts zurückbezahlt wird (BGH, Urteil vom 28.10.2014, XI ZR 348/13). Das Bearbeitungsentgelt war mithin datiert auf 12 Monate verteilt. Dementsprechend werden Zinsen nur aus der jeweiligen Höhe des Monatsbetrages für das Bearbeitungsentgelt geschuldet, hier 25,97 Euro, sodass der Zinsanspruch zu staffeln war.
II.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
17 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
18 
Die Zulassung der Berufung erfolgte gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,
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{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 16/12/2014 00:00

Gründe Landgericht Augsburg Az.: 031 O 3164/14 In Namen des Volkes Verkündet am 16.12.2014 In dem Rechtsstreit ... Klägerin Prozessbevollmächtigte: ... gegen ... Beklagte Prozessbevollm
published on 28/10/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X I Z R 3 4 8 / 1 3 Verkündet am: 28. Oktober 2014 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 13/05/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 170/13 Verkündet am: 13. Mai 2014 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 13/05/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR405/12 Verkündet am: 13. Mai 2014 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 15/06/2016 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 15.06.2015 - 3 C 6236/14 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Ve
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Annotations

(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.