Amtsgericht München Endurteil, 17. Apr. 2015 - 243 C 19271/14

published on 17/04/2015 00:00
Amtsgericht München Endurteil, 17. Apr. 2015 - 243 C 19271/14
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Gründe

Amtsgericht München

Az.: 243 C 19271/14

IM NAMEN DES VOLKES

Endurteil

verkündet am 17.04.2015

In dem Rechtsstreit

...

- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: ...

gegen

...

- Beklagter -

Prozessbevollmächtigte: ...

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin ... am 17.04. 2015 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.03. 2015 folgendes Endurteil

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 955,60 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch sowie einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten der Klägerin gegen den Beklagten wegen einer behaupteten Verletzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einer Internettauschbörse.

Mit Schreiben vom 10.12.2010 mahnte die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten den Beklagten wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten am 02.05.2010 ab und forderte diesen zugleich auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Die Klägerin behauptet, Inhaberin ausschließlicher Nufzungs- und Verwertungsrechte an dem Filmwerk ... zu sein. Dieses Werk sei über den Internetanschluss des Beklagten am 02.05.2010 im Rahmen einer Internettauschbörse im Internet frei zugänglich gemacht worden.

Die Klägerin ist der Ansicht, die streitgegenständlichen Ansprüche seien nicht verjährt, da die zehnjährige Verjährungsfrist gemäß §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB gelte. Zudem sei die Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheids gehemmt worden, da die Wirkung der Zustellung des Mahnbescheids auf den Zeitpunkt des Antragseingangs zurückzubeziehen sei.

Die Klägerin beantragt,

1. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 400,00 € betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlten

2. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag i. H. v. 555,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ging am 20.12.2013 bei dem Mahngericht ein. Am 29.01.2014 sandte das Mahngericht an die Klägerin die Nachricht über die NichtZustellung des Mahnbescheids mit dem Vermerk „Empfänger unbekannt verzogen“ ab. Am 19.03.2014 stellte die Klagepartei den Antrag auf Neuzustellung des Mahnbescheids, woraufhin dieser dem Beklagten am 27.03.2015 unter seiner neuen Anschrift zugestellt wurde.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet, da die streitgegenständlichen Ansprüche verjährt sind und der Beklagte damit zu Recht die Leistung verweigerte, §§ 102 S. 1 UrhG, 195, 214 Abs. 1 BGB.

1.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist für die Verjährung des geltend gemachten Schadensersatzanspruches und des Anspruchs auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung die dreijährige Verjährungsfrist gemäß §§ 102 S. 1 UrhG, 195 BGB und nicht die 10-jährige Verjährungsfrist gemäß § 102 S. 2 UrhG, § 852 S. 2 BGB analog anwendbar.

Nach § 102 S. 2 UrhG findet § 852 BGB entsprechende Anwendung, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten „etwas erlangt“ hat.

Der BGH hat hierzu mit Urteil vom 27.10.2011 - I ZR 175/10 (GRUR 2012, 715) entschieden, dass im Fall einer unberechtigten öffentlichen Aufführung urheberrechtlich geschützter Werke der Schädiger auf Kosten des Rechteinhabers den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen

Grund erlangt hat, auch wenn der Veranstalterin kein Entgelt für die Veranstaltung zugeflossen sei. Zu erstatten ist in diesem Fall die angemessene Lizenzgebühr, die den objektiven Gegenwert für den Gebrauch des Immaterialgüterrechts darstellt.

Der von dem BGH entschiedene Fall unterscheidet sich jedoch in seinen tatsächlichen Verhältnissen grundlegend von der Konstellation der hier vorliegenden - behaupteten - Urheberrechts-verletzuiig im Rahmen eines Filesharings. Bei der von dem BGH zu entscheidenden Urheberrechtsverletzung handelte es sich um die unberechtigte öffentliche Wiedergabe von Musikwerken auf einem Weihnachtsmarkt einer Tochtergesellschaft der Stadt Bochum. Bei der öffentlichen Wiedergabe von Musikwerken ist in diesem Fall der Gebrauch auf Seiten des Schädigers vermögensrechtlicher Natur. Bei dem Weihnachtsmarkt handelt es sich um eine Veranstaltung mit Verkaufsmöglichkeiten, die umso erfolgreicher verläuft, je mehr Publikum anwesend ist. Durch die Musikwiedergabe und die damit verbundene Attraktivitätserhöhung der Veranstaltung soll eine vermehrte Publikumsakzeptanz erreicht werden. Die Veranstalterin hat deshalb einen Vermögenswerten Vorteil durch den illegalen Gebrauch der Musikwerke erhalten, auch wenn ihr kein Entgelt zugeflossen ist.

Dagegen beabsichtigt der Schädiger bei der Nutzung einer Internet-Tauschbörse den Erhalt eines bestimmten Werkes. Er nimmt dabei in Kauf, dass weitere Teilnehmer während des Uploads in der Lage sind, dasselbe Werk ihrerseits herunterzuladen. Der Schädiger hat in diesem Fall aber - anders als bei der Wiedergabe von geschützten Werken auf einer öffentlichen Veranstaltung -gerade keinen eigenen Vorteil davon, dass andere Internetnutzer nunmehr auf das geschützte Werk zugreifen können. Er nimmt dies lediglich in Kauf, um das seinerseits erstrebte Werk zu erhalten (AG Bielefeld, Urteil vom 06.03.2014 - 42 C 368/13, BeckRS 2014, 06751). In diesem Fall kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Schädiger durch die über die Internet-Tauschbörse begangene Urheberrechtsverletzung „etwas erlangt“ hat. Die Ermöglichung des Uploads für andere Internetnutzer stellt zwar einen widerrechtlichen Gebrauch des Rechts dar, jedoch fehlt es für ein „Erlangen“ dieses Gebrauchs an dem mit dem Gebrauch verbundenen Vermögensvorteil. Es gibt, im Gegensatz zum BGH-Fall, keine Vermögenswerte Attraktivitätssteigerung durch den Gebrauch des Rechts.

Auch erspart sich der Schädiger einer durch Filesharing begangenen Urheberrechtsverletzung keine Aufwendungen für eine Lizenzgebühr, so dass er keinen Vermögensvorteil aufgrund ersparter Aufwendungen erlangt. Denn dem erkennenden Gericht sind keine Rechteinhaber bekannt, die Lizenzen für Musik- oder Filmwerke für die Zugänglichmachung im Wege des Filesharings anbieten. Der Tauschbörsennutzer erspart sich deshalb keine Lizenzgebühren, weil er diese auch bei einer legalen Vorgehensweise gerade nicht bezahlt hätte (AG Bielefeld, a. a. O.; AG Kassel, Urteil vom 24.07.2014 - 410 C 625/14, MMR 2014, 840). Auch hierin unterscheidet sich eine Urheberrechtsverletzung im Rahmen einer Internet Tauschbörse von der obig zitierten Entscheidung des BGH zum Bochumer Weihnachtsmarkt. Für die Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken auf öffentlichen Veranstaltungen werden Lizenzen durch die Rechteinhaber vergeben. Das rechtsgrundlose Nichtentstehen dieser Verpflichtung zur Lizenzzahlung, die bei rechtmäßigem Handeln entstanden wäre, führt in diesem Fall dazu, dass der Verletzer „etwas erlangt“ hat (vgl. Palandt-Sprau, 73. Aufl., § 812, Rn. 10). Besteht jedoch für den Rechtegebrauch - wie beim Filesharing - bereits keine Möglichkeit der Lizenzierung für diese Art der Wiedergabe des Werkes, wäre auch bei rechtmäßiger Wiedergabe des Werks im Rahmen des Filesharings kein Vergütungsanspruch der Rechteinhaber gegeben. Der Rechtegebrauch in Internet-Tauschbörsen beschränkt sich deshalb auf die Rechtsverletzung, ohne dass Lizenzgebühren erspart werden und der Nutzer deshalb etwas erlangt.

Es entspricht auch der Ratio des Gesetzes, dass ein „Erlangen“ i. S.v. § 102 S. 2 UrhG nur gegeben ist, wenn der Gebrauch des Rechtes mit einem Vermögensvorteil verbunden ist. Dies ergibt sich zum einen aus dem Verweis auf § 852 BGB. Die Regelung des § 852 BGB soll verhindern, dass derjenige, der einen anderen durch eine unerlaubte Handlung geschädigt hat und dadurch das eigene Vermögen vermehrt hat, im Besitz dieses Vorteils bleibt (Palandt-Sprau, 73. Aufl., § 852 Rn. 2). Aufgrund des Verweises in § 102 S. 2 UrhG auf die Regelung des § 852 BGB ist für die urheberrechtliche Vorschrift eine der Regelung des § 852 BGB vergleichbare Interessenlage erforderlich.

Zum anderen ergibt sich aus einem Vergleich von § 102 S. 1 UrhG mit § 102 S. 2 UrhG, dass ein „Erlangen“ nur vorliegt, wenn der Gebrauch des Rechts mit einem Vermögensvorteil verbunden ist. Denn eine Urheberrechtsverletzung wird klassischer Weise durch den unberechtigten Gebrauch des Rechts begangen. Nur wenn ein „Mehr“ gegenüber der Verletzungshandlung gemäß Satz 1 gegeben ist, rechtfertigt sich aber die lange Verjährungsfrist des Satzes 2 i. V. m. § 852 BGB. Die Ansicht, dass - unabhängig von einer vermögensrechtlichen Komponente des Erlangten - der Schädiger bereits durch die Rechtsverletzung den Gebrauch des Rechts rechtsgrundlos erlangt (so Geier, NJW 2015, 1149, der jedoch von einer Entreicherung des Tauschbörsennutzers ausgeht) ist aus diesem Grund abzulehnen. Denn sie führt zu einer nicht gerechtfertigten Gleichbehandlung von den Alternativen in § 102 Satz 1 und Satz 2 UrhG mit der Folge, dass für die in Satz 1 bestimmte Regelverjährung von drei Jahren de facto kein Anwendungsgebiet mehr verbleibt.

Letztlich entspricht die Annahme der langen Verjährungsfrist des § 102 S. 2 UrhG, 852 BGB im vorliegenden Fall auch nicht dem Regelungszweck dieser Vorschriften. Durch die lange Verjährungsfrist soll es dem Geschädigten trotz Kenntnis von den haftungsbegründenden Umständen und der Person des Schädigers ermöglicht werden, länger als drei Jahre zuzuwarten und von der alsbaldigen gerichtlichen Geltendmachung des Deliktsanspruchs abzusehen, etwa weil die Rechtslage kompliziert, der Streitwert hoch und die Prozessrisiken erheblich sind (Münch-Komm, Wagner, 6. Aufl., § 852 Rn. 3, 4). Diese Risiken bestehen jedoch bei den typischerweise über Internet-Tauschbörsen begangene Urheberrechtsverletzungen in der Regel gerade nicht.

2.

Die Verjährung wurde auch nicht durch Zustellung des Mahnbescheids am 25.03.2014 unterbrochen, da die Zustellung erst nach Verjährungseintritt erfolgte und die Voraussetzungen für eine Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Beantragung des Mahnbescheids am 20.12.2013 gemäß § 167 ZPO analog nicht vorliegen. Eine Rückwirkung der Zustellung setzt voraus, dass die Zustellung des Mahnbescheids „demnächst“ erfolgt. Hierbei hindert zwar der Umzug des Beklagten die Rückwirkung nicht, da die diesbezügliche Verzögerung ihm zuzurechnen ist (vgl. Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 167 Rn. 13). Im vorliegenden Fall ist jedoch maßgebend, dass die Mitteilung über die Nichtzustellbarkeit des Mahnbescheids an die Klägerin bereits am 29.01.2015 abgesandt wurde. Der Antrag auf Neuzustellung durch die Klägerin erfolgte jedoch erst am 19.03.2015 und damit nach über sechs Wochen, bei Berücksichtigung einer Postlaufzeit von drei Tagen. Bei einer Verzögerung von über sechs Wochen zwischen Mitteilung der Nichtzustellbarkeit und Antrag auf Neuzustellung kann jedoch nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Zustellung „demnächst“ erfolgte. Auch wurde von der Klägerin nicht dargelegt, dass sie in dieser Zeit alles ihr Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung unternommen hatte und keine frühere Beantragung der Neuzustellung möglich war.

Etwaige Ansprüche der Klägerin aus der behaupteten Urheberrechtsverletzung vom 02.05.2010 sind demnach gemäß § 102 S. 1 UrhG, 195, 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres 2013 verjährt, so dass der Beklagte zu Recht die Leistung verweigerte, § 214 Abs.1.

3.

Da etwaige Ansprüche der Klägerin jedenfalls verjährt sind, kann offen bleiben, ob die Klägerin

Rechteinhaberin des streitgegenständlichen Werks ist und der Beklagte für die behauptete Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist.

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß §§ 48, 63 GKG, 3 ZPO festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht München I Prielmayerstraße 7 80335 München einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwäitin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht München Pacellistraße 5 80333 München einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss. mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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published on 27/10/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 175/10 Verkündet am: 27. Oktober 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
published on 17/04/2015 00:00

Gründe Amtsgericht München Az.: 243 C 19271/14 IM NAMEN DES VOLKES Endurteil verkündet am 17.04.2015 In dem Rechtsstreit ... - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: ... gegen ... - Beklagt
published on 06/03/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwend
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published on 17/04/2015 00:00

Gründe Amtsgericht München Az.: 243 C 19271/14 IM NAMEN DES VOLKES Endurteil verkündet am 17.04.2015 In dem Rechtsstreit ... - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: ... gegen ... - Beklagt
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Annotations

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.