Amtsgericht München Endurteil, 04. Aug. 2016 - 224 C 20896/15

published on 04/08/2016 00:00
Amtsgericht München Endurteil, 04. Aug. 2016 - 224 C 20896/15
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 1.106,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Tatbestand

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadenersatz sowie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aufgrund behaupteter Urheberrechtsverletzungen.

Der Beklagte bewohnt zusammen mit seiner Frau J. sowie den Kindern S., S. und D. ein gemeinsames Anwesen in U.. Er betreibt an dieser Adresse auch einen Internetanschluss, welcher mittels eines Modems und WLAN-Routers Internetzugang für alle Familienmitglieder eröffnet. Die Sicherung des WLANs erfolgt mittels WPA2-Verschlüsselung. Alle Familienmitglieder sind volljährig. Am 8.10.2012 abends waren sämtliche Familienmitglieder im Hause.

Die Klägerin ermittelte, dass von der IP-Adresse ... am 8.10.2012 in der Zeit von 22.22 Uhr bis 23.55 Uhr das Filmwerk „T“ zum Download über eine Tauschbörsen-Plattform bereitgestellt worden sei (mithin hochgeladen worden ist). Wegen dieser Verletzungshandlung mahnte die Klägerin den Beklagten ab. Der Klägerin war zuvor die Auskunft durch die Telekom, den Internetzugangs-Provider des Beklagten, erteilt worden, dass die IP-Adresse dem Anschluss des Beklagten zuzurechnen sei.

Darüber hinaus fanden an 4 weiteren Zeitpunkten in den Folgetagen unter jeweils anderen IP-Adressen, die jedoch nach entsprechender Auskunft der Telekom ihm zuzurechnen seien, weitere Urheberrechtsverletzungen dadurch statt, dass dasselbe Filmwerk ebenfalls zum Download bereitgestellt worden ist. Hiervon erfuhr der Beklagte erst durch Zugang der Anspruchsbegründungsschrift, die am 07.09.2015 dem Beklagtenvertreter zugestellt worden ist.

Am 13.11.2012 mahnte die Klägerin den Beklagten wegen einer etwaigen Urheberrechtsverletzung ab. Der Inhalt des Abmahnschreibens ergibt sich im Einzelnen aus der Anlage K 4-1 als Anhang zur Anspruchsbegründungsschrift. Am 19.11.2012 verpflichtete sich der Beklagte, jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, das streitgegenständliche Filmwerk nicht mehr zugänglich zu machen.

Der Beklagte befragte nach Zugang des entsprechenden Abmahnschreibens die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden weiteren Personen. Alle gaben ihm gegenüber an, dass ihnen der gesamte Vorgang fremd sei und sie mit der Urheberrechtsverletzung nichts zu tun hätten. Auf die informatorische Anhörung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung von 09.06.2016 wird verwiesen.

Am 13.12.2013 sowie am 22.9.2014 mahnte die Klägerin die Zahlung der von ihr begehrten Forderungen an.

Die Klägerin behauptet Inhaberin des Filmwerks „T“ zu sein.

Sie ist der Ansicht, dass für die Täterschaft des Klägers spreche, dass dieser Anschlussinhaber sei. Soweit er vorträgt, dass auch andere Personen außer er selbst als Täter in Betracht kämen, so sei der Vortrag nicht hinreichend substantiiert, um der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast zu genügen.

Die Klägerin beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

1. einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der den jedoch insgesamt nicht weniger als 600 € betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.10.2014 sowie

2. 506 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 24.10.2014

zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bestreitet, die Urheberrechtsverletzung selbst begangen zu haben. Es bestreitet, dass die IP-Adresse ordnungsgemäß ermittelt sei. Weiterhin sei die Auskunft der Telekom fehlerhaft, was sich aus mehreren Unstimmigkeiten der gegebenen Auskunft entnehmen ließe.

Er ist der Ansicht, der sekundären Darlegungslast genügt zu haben. Denn er habe für den ihm in der Abmahnung genannten Zeitpunkt hinreichende Erkundigungen gegenüber seinen Familienmitgliedern vorgenommen. Alle kämen theoretisch als Täter in Betracht.

Er rügt weiter, dass es ihm möglich gewesen wäre, einzelne Kinder oder seine Frau als Täter auszuschließen, wenn ihm auch die weiteren Zeitpunkte der behaupteten Urheberrechtsverletzung rechtzeitig mitgeteilt worden seien. Eine Erkundigung erst 3 Jahre nach dem entsprechenden Vorfall sei ihm nicht mehr möglich gewesen. Bei rechtzeitiger Angabe aller Zeitpunkte wäre es ihm insbesondere möglich gewesen, die damals noch umfangreichen Protokollierungen aus dem damals verwendeten W-LAN-Router auszulesen, wodurch sich weitere Erkenntnisse ergeben hätten. Dies sei ihm mittlerweile nicht mehr möglich, da er den Router gewechselt habe und das alte Modell nicht mehr besitze.

Die Klägerin verhalte sich treuwidrig, wenn sie ihn auf die sekundäre Darlegungslast verweise, ihm aber nicht in angemessener Zeit alle bekannten Informationen übermittele und dadurch seine Ermittlungen einschränke.

Hierauf erwidert die Klägerin, dass die Einschränkung der Ermittlungsmöglichkeit bezüglich der weiteren Zeitpunkte unerheblich sei, da jedenfalls für einen Zeitpunkt, nämlich den abgemahnten, der Beklagte keine substantiierten Einwendungen gebracht habe. Im Übrigen werde unstreitig gestellt, dass weder die Kinder noch die Frau eine solche Urheberrechtsverletzung begangen haben. Weitere Täter neben dem Beklagten kämen nunmehr nicht mehr in Frage.

Auf die schriftsätzlichen Äußerungen der Parteien sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.

Gründe

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Klägerin hat den Beweis der Täterschaft des Beklagten für die unerlaubte Urheberrechtsverletzung nicht erbracht.

1. Für den Nachweis der Täterschaft in Filesharing-Fällen gelten folgende Grundsätze (OLG München, Urteil vom 14.01.2016 - Aktenzeichen 29 U 2593/15, BeckRS 2016, 01186, Hervorhebungen hinzugefügt):

a) Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen eines geltend gemachten Schadensersatzanspruchs erfüllt sind, trägt nach den allgemeinen Grundsätzen der Anspruchsteller; danach ist es grundsätzlich seine Sache nachzuweisen, dass der in Anspruch Genommene für die von ihm behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist. Wenn allerdings ein urheberrechtlich geschütztes Werk [...] der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers (vgl. BGH GRUR 2013, 511 - Morpheus Tz. 33; GRUR 2010, 633 - Sommer unseres Lebens Tz. 12). [...]

Eine tatsächliche Vermutung begründet einen Anscheinsbeweis (vgl. BGH NJW 2012, 2435 Tz. 36; NJW 2010, 363 Tz. 15; NJW 1993, 3259; jeweils m. w. N.), zu dessen Erschütterung nicht allein der Hinweis auf die Möglichkeit eines anderen Verlaufs genügt; es müssen vielmehr besondere Umstände hinzukommen, aus denen sich die ernste Möglichkeit eines anderen als des vermuteten Verlaufs ergeben soll, die gegebenenfalls vom Beweisgegner zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden müssen (vgl. BGH NJW 2012, 2435 Tz. 36; Beschl. v. 6. Juli 2010 - XI ZR 224/09, juris, Tz. 10; NJW 1993, 3259; NJW 1991, 230 [231]; Greger in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, vor § 284 Rz. 29; Bacher in: Vorwerk/Wolf, Beckscher OnlineKommentar, ZPO, Stand 1. September 2015, § 284 Rz. 98; Foerste in: Musielak, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 286 Rz. 23; Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl. 2015, § 286 Rz. 13; Rinken in: Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2015, § 286 Rz. 60; Prütting in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 286 Rz. 65).

b) Voraussetzung für das Eingreifen der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Inhabers eines Internetanschlusses ist allerdings nicht nur das Vorliegen einer Verletzungshandlung, die von diesem Internetanschluss ausging, sondern - im Falle der hinreichenden Sicherung des Anschlusses - auch, dass der Anschluss nicht bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, juris, - Tauschbörse III Tz. 37; ähnlich BGH GRUR 2014, 657 - BearShare Tz. 15; unklar BGH, a. a. O., - Morpheus Tz. 34, wo ausgeführt wird, dass die tatsächliche Vermutung in jenem Fall „entkräftet“ und „erschüttert“ sei, weil die ernsthafte Möglichkeit bestehe, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt habe).

Will sich der Anspruchsteller auf die tatsächliche Vermutung stützen, so obliegt es grundsätzlich ihm, deren Voraussetzungen darzulegen und nötigenfalls zu beweisen. Jedoch trifft in diesen Fällen den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen; in diesem Umfang ist er im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Diesen Anforderungen wird die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nicht gerecht (vgl. BGH, a. a. O., - Tauschbörse III Tz. 37 und 42).

Entspricht der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache des Anspruchstellers, die für eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (vgl. BGH, a. a. O., - Tauschbörse III Tz. 37 a. E.); dazu muss er entweder beweisen, dass entgegen dem substantiierten Vorbringen des Anschlussinhabers doch kein Dritter Zugriff auf den Anschluss hatte, und sich anschließend auf die dann geltende tatsächliche Vermutung berufen, oder er muss unmittelbar - ohne Inanspruchnahme der tatsächlichen Vermutung - die Täterschaft des Anschlussinhabers beweisen. Entspricht der Anschlussinhaber dagegen seiner sekundären Darlegungslast nicht, so ist zugunsten des Anspruchstellers dessen Vorbringen zugrunde zu legen (vgl. BGH NJW 2010, 2506 Tz. 26 m. w. N.), das die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers begründet. Dann muss zu deren Widerlegung der Anschlussinhaber den Beweis führen, dass auch andere als Täter in Betracht kommen.

2. Wichtig ist im vorliegenden Fall die Frage, inwieweit sich die Klägerin darauf berufen kann, dass der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nicht genügen konnte, wenn sie selbst ihn wiederum nicht mit denjenigen Informationen in einer angemessenen Zeit versorgt hat, die es ihnen ermöglicht hätten, genauer vorzutragen.

Jedenfalls ist zu bedenken, dass auch nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung z. B. mittelbare Tatsachen oder sonstige Indizien herangezogen werden können. In diesem Bereich spricht der BGH zutreffender Weise vom Beweistatbestand als einem Mosaik, in welchem auch Indiztatsachen als Steinchen bedeutsam werden können (BGH NJW 1983, 2034, 2035; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 694 Rn. 9a).

Dabei ist auch im Prozessrecht in gewisser Weise von einem nach Treu und Glauben zu bemessenden Verhältnis zwischen den Parteien auszugehen. Dieses ist vorliegend dadurch begründet, dass die Klägerin gerade durch die Versendung der Abmahnung dem Beklagten nicht nur die Gelegenheit verschaffen will, einen kostspieligen Prozess wegen der begehrten Unterlassung zu umgehen, sondern auch Ermittlungen anzustellen, die gegen seine Täterschaft sprechen. Dies ist auch der Grund, warum nach der obergerichtlichen Rechtsprechung dann dem Beklagten sogar der Vollbeweis für das Gegenteil auferlegt wird, wenn er „zumutbare Anstrengungen nicht unternimmt“ und aus diesem Grunde seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt. Etwa führt das OLG München in der bereits zitierten Entscheidung aus:

Sekundäre Darlegungslast und tatsächliche Vermutung stehen daher nicht einander ausschließend nebeneinander, sondern greifen wie folgt ineinander: Die sekundäre Darlegungslast betrifft die der Feststellung der Täterschaft vorgelagerte Frage, ob die Voraussetzungen für die tatsächliche Vermutung vorliegen, der Anschlussinhaber sei der Täter. Erst wenn der Anschlussinhaber dieser sekundären Darlegungslast genügt, trifft den Anspruchsteller die Last der dann erforderlichen Beweise; genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast dagegen nicht, so muss er zur Widerlegung der dann für den Anspruchsteller streitenden tatsächlichen Vermutung den Gegenbeweis erbringen (OLG München, Urteil vom 14.01.2016 - Aktenzeichen 29 U 2593/15, BeckRS 2016, 01186)

3. Im hiesigen Fall bedeutet dies, dass sich die Klägerin nicht auf die tatsächliche Vermutung der Täterschaft aufgrund der Anspruchsinhaberschafft berufen kann. Denn der Beklagte hat dargelegt, dass auch andere Familienmitglieder als Täter in Betracht kommen. Diese Darlegungen waren auch hinreichend konkret, um die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensverlaufs aufzuzeigen. Zum einen wirkte der Beklagte im Rahmen seiner informatorischen Anhörung sehr engagiert, tatsächlich den Sachverhalt aufzuklären. Zum anderen hat er konkret vorgetragen, dass er seine Kinder konkret auch nach den weiteren Zeitpunkten gefragt hätte. Denn der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig und glaubhaft dargelegt, dass er weitere Ermittlungen angestellt hätte und insbesondere seine Haushaltsangehörigen noch intensiver zur Rede gestellt hätte, wenn ihm alle Zeitpunkte einer möglichen Urheberrechtsverletzung bekannt gewesen wären. Insbesondere wäre es ihm dann möglicherweise gelungen, aufgrund der Anwesenheitszeiten innerhalb des Haushalts einige Haushaltsangehörige als Täter sicher auszuschließen.

Möglicherweise wäre es ihm sogar möglich gewesen, die Ermittlungen gänzlich zu widerlegen, wenn er aufgrund der Modem-Protokolle hätte nachweisen können, dass zu einem oder mehrerer Verletzungszeitpunkte dieses sicher ausgeschaltet war. Denn der Beklagte gab auch an, dass er das Modem regelmäßig elektronisch ausschalte.

Da die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht überspitzt werden dürfen (vgl. hierzu insbesondere OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2015 - I-20 U 172/14, das wohl ein noch niedrigeren Standard anzulegen scheint), ist vorliegend anzunehmen, dass ihnen genügt ist.

4. Anders als die Klägerin meint, ist zwischen den Parteien auch nicht unstreitig, dass die übrigen Familienangehörigen nicht als Täter in Betracht kämen. Zwar hat die Klägerin dies unstreitig gestellt, jedoch nicht der Beklagte. Denn er hat lediglich angegeben, dass selbst seinen Kindern diese Urheberrechtsverletzung nicht zutraut. Dies ist insbesondere daher zu erklären, dass der Beklagte ja sogar das Ergebnis der Ermittlungen weiterhin bestreitet, und er als Vater wohl emotional hinter seine Kinder stellen darf.

II.

Ebenso ausgeschlossen ist die Inanspruchnahme des Beklagten aufgrund einer Störerhaftung. Denn der Beklagte hatte unstreitig den WLAN-Router mit einer ausreichenden Verschlüsselungs-Technologie abgesichert; WPA2 entspricht den aktuellen Sicherheitsstandards, wie das Gericht aus eigener Sachkunde weiß. Belehrungspflichten trafen ihn vorliegend nicht, da alle übrigen Familienangehörigen bereits volljährig waren und daher selbst über die Illegalität der Verfügungstellung von urheberrechtlich geschützten Werken Bescheid wussten.

III.

Die Kosten ergeben sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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Annotations

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.