Amtsgericht Köln Urteil, 02. Juni 2016 - 140 C 43/16
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt verzinsliche Rückzahlung der Beiträge, die er auf eine mit Wirkung zum 01.03.2002 abgeschlossene fondsgebundene Lebensversicherung (Versicherungsschein-Nr. 123456-1) geleistet hat. Der Vertrag wurde mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der XY Lebensversicherung AG, abgeschlossen.
3Im Antragsformular heißt es unter anderem:
4„Sofern mir alle gesetzlichen Verbraucherinformationen und alle für diesen Antrag geltenden Versicherungsbedingungen bei Antragstellung ausgehändigt wurden, steht mir folgendes Rücktrittsrecht vom Vertrag zu: Ich kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung an den Versicherer. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat. Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Rücktrittsrecht einen Monat nach Zahlung des ersten Beitrages. Sofern ich nicht die oben genannten Verbraucherinformationen bei Antragstellung alle erhalten habe, gilt nicht das Rücktrittsrecht, sondern das Widerspruchsrecht, über das ich mit Erhalt des Versicherungsscheins belehrt werde.“
5Hierunter leistete der Kläger seine Unterschrift. Wegen des weiteren Inhalts des Antragsformulars wird auf Anlage K1 (Bl. 157 f. d.A.) Bezug genommen.
6Bis zum 01.03.2015 zahlte der Kläger monatlich 38,00 €, insgesamt 6.004,00 €. Die Sparbeiträge wurden vereinbarungsgemäß zu 100 % in den Fonds NNVH Classic angelegt.
7Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.08.2015 sowie vom 27.11.2015 wurde gegen das Zustandekommen des Versicherungsvertrages der Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. bzw. der Rücktritt gem. § 8 VVG a.F. bzw. der Widerruf gem. § 8 Abs. 4 VVG a.F. bzw. gem. § 8 VVG n.F. sowie hilfsweise die Kündigung erklärt. Die Beklagte akzeptierte lediglich die hilfsweise erklärte Kündigung, rechnete den Vertrag zum 01.09.2015 ab und zahlte an den Kläger einen Rückkaufswert in Höhe von 4.483,43 € aus.
8Der Kläger ist der Ansicht, dass die im Versicherungsantrag enthaltene Rücktrittsbelehrung formal mangelhaft sei. Sie weise keine ausreichende Hervorhebung auf. Zudem fehle es an seiner konkret auf die Rücktrittsbelehrung bezogenen Unterschrift. Auch mangele es an einer konkreten Belehrung, den Fristbeginn sowie die Schriftform / Textform betreffend.
9Der Kläger bestreitet, dass die Verbraucherinformationen von der Beklagten bei Antragstellung vollständig und zu allen Punkten gem. Abschnitt I. 1, 2 Anlage D zu § 10 a VAG a.F. erteilt worden seien. Es sei von einem Vertragsschluss im Wege des Policenmodells auszugehen.
10Er ist weiterhin der Ansicht, dass sich die Beklagte nicht auf die Monatsfristregelung des § 8 Abs. 5 S. 4 VVG a.F. berufen könne, da diese Vorschrift europarechtswidrig sei. Zudem sei der Anspruch weder verjährt noch verwirkt.
11Der Kläger ist letztlich unter näherer Darlegung seiner Berechnung der Ansicht, dass die Beklagte an ihn weitere 4.056,25 € zu zahlen habe.
12Der Kläger beantragt,
131. die Beklagte wird verurteilt, an ihn 4.056,25 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.12.2015 zu zahlen.
142. die Beklagte wird verurteilt, an ihn weitere 492,54 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
153. hilfsweise,
16die Beklagte zu verurteilen,
17a) in prüfbarer und - soweit für die Prüfung erforderlich - belegter Form darüber Auskunft zu erteilen, wie sich die Hälfte des ungezillmertes Deckungskapitals und der Rückkaufswert im Sinne der versprochenen Leistung darstellen und mit welchen Abschlusskosten und mit welchem Stornoabzug die Beklagte die Auszahlungsbeträge für den abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag belastet hat,
18b) die von der Beklagten erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen,
19c) gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides Statt zu versichern und
20d) die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in einer nach der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verurteilen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Vertrag im Wege des sog. Antragsmodells zustande gekommen sei. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Kläger im Antrag den vollständigen Zugang der dort näher bezeichneten Unterlagen bestätigt habe. Ein Rücktrittsrecht sei erloschen, jedenfalls aber verwirkt.
24Der hilfsweise geltend gemachte Mindestrückkaufswert sei durch den tatsächlich ausgezahlten Rückkaufswert schon überschritten worden.
25Auch die Hilfsanträge seien ohne Erfolg. Ein Stornoabzug sei nicht erfolgt. Zudem bestehe kein weiterer Zahlungsanspruch mehr, so dass bereits aus diesem Grund kein Auskunftsanspruch mehr bestehe. Zur Vorlage der begehrten Unterlagen sei sie nicht verpflichtet.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe:
28Die zulässige Klage ist unbegründet.
29I.
30Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von 4.056,25 €.
31Ein Anspruch des Klägers ergibt sich insbesondere nicht aus § 812 BGB, da die Zahlungen des Klägers nicht ohne Rechtsgrund sondern aufgrund des wirksam zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages über eine fondsgebundene Lebensversicherung erfolgt sind.
32Dem wirksamen Zustandekommen des Vertrages steht nicht der von dem Kläger im Jahre 2015 erklärte „Widerspruch / Rücktritt / Widerruf “ entgegen. Diese Erklärung des Klägers ist nicht fristgerecht erfolgt, mithin unwirksam.
33Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Vertrag vorliegend im Wege des sog. Antragsmodells zustande gekommen ist. Dass dem Kläger bei Antragsstellung nicht sämtliche auf dem Antragsformular in der Kategorie „Gesetzliche Verbraucherinformationen“ genannten Unterlagen / Dokumente ausgehändigt wurden, hat er nicht hinreichend bestritten. Der Kläger hat den Empfang der im Antrag näher bezeichneten Unterlagen / Dokumente durch seine Unterschrift bestätigt. Bei der Empfangsbestätigung handelt es sich zumindest um ein tatsächliches Indiz, welches zur Folge hat, dass sich der Kläger nicht auf ein pauschales Bestreiten zurückziehen kann. Da er die Unterschriftsleistung als solche nicht bestreitet, müsste er zumindest plausibel darlegen, aus welchem Grund er die Erklärung unterschrieben hat, ohne die Unterlagen erhalten zu haben (LG Düsseldorf, Urt. v. 24.03.2016 – 9 S 13/15 zit. n. juris, m.w.N.). Eine derartige plausible Begründung hat der Kläger nicht geliefert. Der Kläger hat auch nicht etwa behauptet, dass ihm das Antragsformular lediglich zur Unterschrift vorgelegt worden wäre, ohne dass er die Möglichkeit gehabt hätte, von dem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Aus dem Vortrag des Klägers, wonach er bestreitet, dass die Verbraucherinformationen von der Beklagten bei Antragstellung vollständig und zu allen Punkten gem. Abschnitt I. 1, 2 Anlage D zu § 10 a VAG a.F. erteilt worden seien, ergibt sich, dass er jedenfalls einen Teil der notwendigen Unterlagen erhalten hat. Das pauschale Bestreiten mit Nichtwissen den Erhalt der Versicherungsunterlagen betreffend, ist insoweit unzulässig (vgl. OLG Köln, 20 U 90/11, Beschluss vom 23.9.2011; OLG Hamm, 20 U 81/11, Beschluss vom 31.8.2011). Dies gilt umso mehr, wenn wie vorliegend gerade solche Teile der Versicherungsunterlagen nicht ausgehändigt worden sein sollen, die der Durchsetzung des Anspruchs entgegenstehen könnten (vgl. auch LG Köln, Urt. v. 04.03.2013 – 26 O 301/12).
34Soweit der Kläger beantragt hat, der Beklagten aufzugeben, die nach ihrer Behauptung bei Antragstellung ausgehändigten Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen vorzulegen, war dem Antrag nicht nachzukommen. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers hat dieser einen Teil der vorgenannten Unterlagen erhalten. Dies ergibt sich daraus, dass er im Rahmen der Klageschrift bestritten hat, dass die Verbraucherinformationen bei Antragstellung vollständig erteilt worden seien. § 142 ZPO dient nicht dazu, einer Partei die Darlegungslast dadurch zu erleichtern, dass das Gericht eine Ausforschung durch die Vorlageanordnung betreibt (Reichold in: Thomas/Putzo, 32. Aufl., § 142 ZPO, Rn. 1). Insoweit hätte der Kläger konkret die Dokumente benennen müssen, die er seiner Meinung nach bei Antragstellung nicht ausgehändigt bekommen hat.
35Der Kläger ist nicht wirksam von dem im Wege des im Antragsmodell zustande gekommenen Vertrages zurückgetreten. Die Rücktrittsfrist von 14 Tagen war zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung im Jahre 2015 bereits abgelaufen. Die Belehrung ist – entgegen der Ansicht des Klägers – sowohl formell als auch inhaltlich ordnungsgemäß.
36Die Belehrung genügt formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen. § 8 Abs. 5 S. 3 VVG a.F. verlangt lediglich eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, ohne näher zu beschreiben, welche Form und welchen Inhalt die Belehrung haben muss. Gleichwohl ist zu verlangen, dass die Belehrung inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus der Sicht der Verbraucher eindeutig sein muss; sie muss ferner so gestaltet sein, dass sie dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (OLG Köln, Urt. v. 22.12.2015 – 20 U 146/15).
37An einer ausreichenden drucktechnischen Hervorhebung kann es fehlen, wenn die Belehrung inmitten eines Textblocks abgedruckt ist, der weitere Informationen, etwa über die Ermächtigung zur Entbindung von der Schweigepflicht, zur Datenverarbeitung und zum Widerspruch in der Unfallversicherung, enthält, und der Hinweis auf das Rücktrittsrecht innerhalb des Textblocks in keiner Weise drucktechnisch hervorgehoben wird (OLG Köln, a.a.O.).
38Die vorliegende Belehrung im Antragsformular genügt in formaler Hinsicht noch den Anforderungen. Der gesamte Belehrungstext ist in einer ausreichend großen Schrifttype gehalten und zudem durch die seitlich angebrachte Überschrift „Rücktrittsrecht“ hervorgehoben. Die Beklagte arbeitet zwar auch in einer anderen Passage des Antrags mit diesem Hervorhebungsmittel („Gesetzliche Verbraucherinformationen“). Gleichwohl geht die Belehrung über das Rücktrittsrecht nicht in dem Gesamttext des Antrags unter, sondern ist dadurch, dass sie in einem gesonderten Absatz enthalten und mit dem seitlich neben dem Text angebrachten Wort „Rücktrittsrecht“ gekennzeichnet ist und sich schließlich nahe der Unterschriftenzeile befindet, noch so hervorgehoben, dass sie bei aufmerksamen Durchlesen des nur aus einer Seite bestehenden Antrags zur Kenntnis genommen werden kann.
39Der Kläger hat die Rücktrittsbelehrung auch, wie es § 8 Abs. 5 S. 3 VVG a.F. verlangt, durch seine Unterschrift bestätigt. Dem Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 5 S. 3 VVG a.F. ist nicht zu entnehmen, dass die Rücktrittsbelehrung durch eine gesonderte Unterschrift zu bestätigen ist. Sie muss vielmehr nur „durch Unterschrift“ bestätigt werden. Hierzu reicht die Unterschrift unter den Antrag, in dem die Belehrung enthalten ist, aus.
40Die Belehrung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Belehrung weist zutreffend darauf hin, dass die Rücktrittsfrist nach Abschluss des Vertrages beginnt. Das entspricht dem Gesetzestext des § 8 Abs. 5 S. 1 VVG a.F. und muss nicht näher erläutert werden (OLG Köln, Urteil vom 22.12.2015 - 20 U 146/15).
41Letztlich bedurfte es keines Hinweises auf die Schriftlichkeit der Rücktrittserklärung. Soweit es umstritten ist, ob das Gesetz die Schriftlichkeit der Rücktrittserklärung fordert, ist es nicht Sache des Versicherers, die insoweit unklare gesetzliche Bestimmung im Rahmen der Belehrung in bestimmter Weise auszulegen. Es genügt daher, wenn sich die Belehrung am Gesetzestext orientiert, was hier geschehen ist (LG Hagen, Urteil vom 20.08.2013 - 9 O 116 / 13).
42Aufgrund der ordnungsgemäßen Rücktrittsbelehrung war ein Rücktritt im Jahre 2015 nicht mehr möglich.
43Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage der Europarechtswidrigkeit von § 8 Abs. 5 S. 4 VVG a.F. nicht an.
44Dadurch, dass eine ordnungsgemäße Rücktrittsbelehrung vorliegt, war bereits aus diesem Grund den weiteren in der Klageschrift enthaltenen Anträgen zur Vorlage von Unterlagen gem. § 142 ZPO nicht nachzugehen.
45II.
46Die geltend gemachten Nebenforderungen, Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, teilen das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung.
47III.
48Aufgrund der Unbegründetheit der Hauptforderung ist ebenfalls über die Hilfsanträge zu entscheiden. Auch die Hilfsanträge haben in der Sache keinen Erfolg.
49a)
50Die von dem Kläger begehrte Auskunft hat die Beklagte hinsichtlich der Stornoabzüge erteilt. Hinsichtlich des weitergehenden Antrages besteht eine Auskunftspflicht nicht, da dem Kläger insoweit kein materiell-rechtlicher Zahlungsanspruch zusteht. Die Beklagte ist nicht verpflichtet ihre Auskunft mit Unterlagen zu belegen (vgl. unten b).
51b)
52Rechnungslegung schuldet der Versicherer dem Versicherungsnehmer nicht. Ebenso wenig ist dieser befugt, die Vorlage von Geschäftsdokumenten oder Einsicht in solche zu fordern (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04.03.2015 – 11 U 119/13, zit. n. juris).
53c)
54Dadurch, dass der Kläger nicht substantiiert aufgezeigt hat, dass die ihm erteilte Auskunft in vorwerfbarer Art und Weise unrichtig oder unvollständig erteilt worden ist, steht ihm ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht zu. Darüber hinaus ist der Anspruch auch unbegründet, weil bereits kein Auskunftsanspruch besteht (siehe oben).
55d)
56Dadurch, dass der Kläger nicht aufgezeigt hat, dass ihm über die erfolgte Rückzahlung hinaus ein weiterer Zahlungsanspruch zusteht, ist auch dieser Hilfsantrag unbegründet. Dabei darf berücksichtigt werden, dass regelmäßig die Höhe der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals unterhalb der Hälfte der eingezahlten Beiträge liegt. Vorliegend hat die Beklagte an den Kläger jedoch bereits mehr als die Hälfte des eingezahlten Betrages ausgezahlt. Insoweit ist nicht ersichtlich, inwieweit ein weitergehender Zahlungsanspruch bereits rein rechnerisch bestehen könnte.
57IV.
58Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.
59Streitwert: 4.056,25 €
60Rechtsbehelfsbelehrung:
61Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
621. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
632. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
64Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
65Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
66Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
67Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.
(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.
(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.