Amtsgericht Halle (Saale) Urteil, 25. Juli 2013 - 93 C 137/13
Gericht
Tenor
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung, auch zu einem Teilbetrag, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 976,44 € festgesetzt.
Tatbestand
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Die Klägerin verlangt die Rückzahlung einer Bearbeitungsgebühr für einen Verbraucherdarlehensvertrag.
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Die Klägerin, eine Verbraucherin, schloss am 21. August 2012 mit der Beklagten, vertreten durch einen mobilen Kundenberater, einen Kreditvertrag. Die Kreditsumme, die die Klägerin von der Beklagten erhielt, betrug 27.898,34 €. Hinzu kam eine Bearbeitungsgebühr von 976,44 € (3,5 %), Kosten bei Herauslage in Höhe von 60,00 € und Zinsen von 11.462,78 € (nominal 9,99 % p. a.), sodass der Gesamtbetrag, den die Klägerin an die Beklagte zu zahlen hatte, 40.397,56 € bei einem effektiven Jahreszins von 11,74 % betrug. Der Kredit sollte bis zum 1. September 2019 laufen, die Klägerin sollte ab dem 1. Oktober 2012 insgesamt 83 Monatsraten zu je 481,40 € und eine letzte Rate zum 1. September 2019 in Höhe von 441,36 € bezahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Kreditvertrag Anlage K 1 Bl. 7 – 8 (einschließlich Rückseiten) d. A. verwiesen.
- 3
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Vereinbarung der Bearbeitungsgebühr von 976,44 € eine Allgemeine Geschäftsbedingung sei. Es handele sich um eine Preisnebenabrede, bei welcher „bereits Zweifel an der Klarheit und Bestimmbarkeit der Klausel“ bestünden, zudem könne die Klägerin gar nicht erkennen, für welche Leistungen der Beklagten sie diese Bearbeitungsgebühr zahlen müsse. Die Klägerin behauptet, eine individuelle Verhandlung über die Bearbeitungsgebühr habe nicht stattgefunden, vielmehr habe der Computer, nachdem die Kreditsumme eingeben worden sei, die Bearbeitungsgebühr in den Kreditunterlagen einfach mit ausgedruckt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte daher die Bearbeitungsgebühr zurückzahlen müsse. Zudem verlangt die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten.
- 4
Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Amtsgericht Halle (Saale) gemäß § 21 ZPO örtlich zuständig sei.
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Die Klägerin beantragt,
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1.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 976,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 14. November 2012 zu zahlen.
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2.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 155,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 8
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 10
Die Beklagte rügt zunächst die örtliche Zuständigkeit des Amtsgericht Halle (Saale) und ist der Ansicht, dass gemäß § 29c ZPO das Amtsgericht Merseburg örtlich zuständig sei. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt keine Allgemeine Geschäftsbedingung sei. Die Beklagte behauptet, sie schließe in anderen Fällen auch Kreditverträge mit anderen Bearbeitungsgebühren. Die Klausel sei individuell in den Vertrag übernommen worden. Selbst wenn man diese Klausel aber als Allgemeine Geschäftsbedingung bewerten wollte, so hält sie nach Ansicht der Beklagten der Inhaltskontrolle stand.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
- 12
Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Halle (Saale) ist gemäß § 21 Abs. 1 ZPO zuständig, da die Beklagte unstreitig in Halle eine Niederlassung hat, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden können. Dass der streitgegenständliche Vertrag nicht in dieser Filiale abgeschlossen wurde, ist unerheblich. Es reicht aus, dass die Klage Bezug auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung hat.
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Die Klage ist aber nicht begründet.
- 14
Zum einen hat die Klägerin schon gar nicht vorgetragen, dass sie die Bearbeitungsgebühr überhaupt schon bezahlt hat. Dies ist nicht selbstverständlich, weil die Rückzahlung des Gesamtbetrages immerhin bis September 2019 läuft. Dies ist aber auch unerheblich, weil die Beklagte die Bearbeitungsgebühr ohnehin nicht erstatten muss, sodass es nicht darauf ankommt, ob die Klägerin diese schon gezahlt hat oder nicht.
- 15
Die streitgegenständliche Klausel ist keine Allgemeine Geschäftsbedingung. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen befinden sich in den an den Kreditvertrag angefügten „T. Bank Kreditbedingungen“ und dem „Preis- und Leistungsverzeichnis der T. Bank“. In letzterem sind in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen verschiedene Kosten aufgeführt, die die Beklagte erhebt. Die streitgegenständliche Klausel über die Bearbeitungsgebühr befindet sich nicht dort. Schon allein die Stellung der Klausel im Vertrag - vor den Kreditbedingungen und dem Preis- und Leistungsverzeichnis und direkt unter dem Gesamtkreditbetrag - zeigt, dass es sich gerade nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Ob über die Höhe dieser Gebühr gesprochen wurde oder ob sie von der Beklagten einfach vorgegeben wurde, ist unerheblich (weshalb dem Angebot der Klägerin auf Vernehmung der Zeugin S. nicht nachzugehen ist).
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Insoweit handelt es sich bei der Vereinbarung der Bearbeitungsgebühr um eine Preishauptabrede. Derartige Abreden können die Vertragsparteien nach dem im bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie als Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei bestimmen, sie unterliegen daher nicht der Kontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Preisnebenabreden sind im Gegensatz dazu Entgeltregelungen für Leistungen, die der AGB-Verwender als Rechtsunterworfener für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten im eigenen Interesse erbringt, ohne dass dafür eine besondere Vergütung geschuldet wird. Entscheidendes Kriterium für eine Preisnebenabrede ist, dass an ihre Stelle bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung Rechtsvorschriften im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB treten, so dass eine Inhaltskontrolle möglich ist. Ob Bearbeitungsgebühren als Preishaupt- oder Preisnebenabrede einzuordnen sind, ist in der Rechtsprechung umstritten (Einordnung als Preisnebenabrede: Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 21. Februar 2011, Az.: 4 U 174/10; Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 11. April 2011, Az.: I-31 U 192/10, 31 U 192/10 = BeckRS 2011, 08607; Urteil vom 17. September 2012, Az.: 31 U 60/12; Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2011, Az.: I-6 U 162/10, 6 U 162/10 (zum Bearbeitungsentgelt lt. Preisaushang); Oberlandesgericht Bamberg, Urteil vom 04. August 2010, Az.: 3 U 78/10 (zum Bearbeitungsentgelt lt. Preisaushang), OLG Celle, Beschluss vom 13. Oktober 2011, Az.: 3 W 86/11 (zum Bearbeitungsentgelt lt. Preisaushang) - Einordnung als Preishauptabrede: Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 2. Februar 2010 - 3 W 109/09; Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 06. Oktober 2010, Az.: 23 S 377/08; Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07. August 2012, Az.: 36 C 3722/12, Urteil vom 11. Dezember 2012, Az.: 34 C 9035/12).
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Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich jedenfalls im vorliegenden Fall bei der Vereinbarung der Bearbeitungsgebühr schon angesichts der Stellung der Klausel im Kreditvertrag um eine Preishauptabrede. Wer einen Mietvertrag über eine Wohnung unterschreibt und einfach die vom (Groß-)Vermieter computermäßig eingesetzte Miete akzeptiert, kann auch nicht hinterher mit der Begründung, es habe sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung gehandelt, eine Inhaltskontrolle der Mietpreisabrede verlangen. Es handelt sich nicht um fixe Nebenkosten wie die im Preis- und Leistungsverzeichnis genannten Kosten, sondern um eine Gebühr, deren Höhe von der unstreitig individuell ausgehandelten Kredithöhe abhängt. Die Gebühr ist auch in ihrer Höhe konkret genannt, daher ist die Abrede transparent. Die Klägerin hätte den Kreditvertrag nicht abschließen brauchen, wenn sie mit der Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr nicht einverstanden war.
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Selbst wenn man aber die Klausel für eine Preisnebenabrede und damit für eine Allgemeine Geschäftsbedingung halten würde, ist nicht ersichtlich, warum sie unzulässig sein solle. Die Klägerin trägt hierzu bezeichnenderweise auch gar nichts vor. Insbesondere ist kein Verstoß gegen § 307 BGB zu erkennen. Im Gegenteil ergibt sich aus § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 und Nr. 4 BGB, dass der Darlehensgeber vom Darlehensnehmer neben Zinsen auch „sonstige Kosten des Darlehens“ verlangen kann.
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Unerheblich ist der Verweis auf die Urteile anderer Gerichte, beispielsweise der nicht näher ausgeführte Hinweis der Klägerin in ihrem vorgerichtlichem Schreiben vom 23. Oktober 2012, dass die Unzulässigkeit der Abrede „bereits von mehreren Oberlandesgerichten entschieden“ worden sei. Die Bezugnahme auf Gerichtsentscheidungen ersetzt keine eigene Argumentation (es sei denn, es liege eine ständige Rechtsprechung vor, die bereits zum Gewohnheits- oder Richterrecht erstarkt ist). Eine Entscheidung der BGH zu der hier interessierenden Problematik liegt, soweit erkennbar, bislang nicht vor, allerdings soll unter dem Az. XI ZR 170/13 ein Revisionsverfahren anhängig sein. Die Tendenz der Rechtssprechung des BGH geht jedenfalls dahin, Klauseln wie die streitgegenständliche für zulässig zu halten:
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Das Urteil des BGH vom 5. April 2011 (Az. XI ZR 201/09, zitiert nach juris) setzt die Zulässigkeit einer Abrede über eine Bearbeitungsgebühr gerade voraus, da der BGH dort entschieden hat, dass die Verjährungsvorschrift des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB sich auch auf Bearbeitungsgebühren bezieht. Mit Urteil vom 7. Dezember 2010 (Az. XI ZR 3/10) hat der BGH entschieden, dass die Tatsache, dass für die Inanspruchnahme des Darlehens Zinsen zu entrichten sind, es nicht unmöglich macht, in der Abschlussgebühr ein zusätzliches (Teil-)Entgelt für die Kreditgewährung zu sehen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Klauselverwender in der konkreten Ausgestaltung seines Preisgefüges grundsätzlich frei ist, also das Entgelt für seine Leistung auch in mehrere Preisbestandteile aufteilen kann (BGH, Urteile vom 19. November 1991, Az. X ZR 63/90, vom 14. Oktober 1997, Az. XI ZR 167/96, und vom 8. Oktober 1998, Az. III ZR 278/97, alle zitiert nach juris).
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In der untergerichtlichen Rechtsprechung wird die Vereinbarung derartiger Klauseln überwiegend für unzulässig gehalten (LG Bonn, Urteil vom 16. April 2013, Az. 8 S 293/12; AG Bonn, Urteil vom 5. April 2013, Az. 105 C 8/13, AG Mönchengladbach, Urteil vom 20. März 2013, Az. 36 C 25/13, AG Mannheim, Urteil vom 1. Februar 2013, Az. 3 C 465/12, AG Schorndorf, Urteil vom 24. Oktober 2012, Az. 2 C 388/12, AG Offenbach, Urteil vom 4. Juli 2012, Az. 380 C 33/12, LG Itzehoe, Urteil vom 3. November 2011, Az. 7 O 292/10, alle zitiert nach juris). Überzeugen vermag dies freilich nicht. Das Gericht folgt insoweit der Gegenansicht des AG Düsseldorf (Urteile vom 28. März 2013, Az. 51 C 12659/12, vom 11. Dezember 2012, Az. 34 C 9035/12 und vom 28. August 2012, Az. 36 C 3722/12, alle zitiert nach juris). Allein schon der völlig zutreffende Hinweis im Urteil vom 28. März 2013 auf § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB widerlegt die (wohl herrschende) Gegenansicht, denn die genannte Vorschrift zeigt, dass nach dem Leitbild des Gesetzes der Verbraucher neben den Zinsen durchaus noch weitere „sonstige Kosten“ zu tragen hat. Im Interesse eines großzügigen Verbraucherschutzes mag man durchaus Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkreditverträgen für nicht wünschenswert halten. Diese Entscheidung obliegt aber dem Gesetzgeber.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.
(2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen.
(1) Für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die bei dem Erwerb des Anspruchs oder der Begründung des Rechtsverhältnisses nicht überwiegend im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) § 33 Abs. 2 findet auf Widerklagen der anderen Vertragspartei keine Anwendung.
(4) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.
(2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
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mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.
(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.
(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.
(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.