Amtsgericht Euskirchen Beschluss, 16. Aug. 2016 - 39 F 64/15
Gericht
Tenor
Die Kürzung der laufenden Rente des Herrn Dr. med. I.K.Q.S. bei der O.B.V.( Vers Nr.) durch den Versorgungsausgleich wird - längstens bis zum Renteneintritt der ausgleichsberechtigten Frau N.J.F.S. - mit Wirkung ab 01.11.2015 bis zum 30.06.2017 in Höhe von 1.260,58 Euro ausgesetzt und mit Wirkung ab 01.07.2017 in Höhe von 1.060,22 Euro ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert wird auf 1.000 Euro festgesetzt (§ 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG).
1
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller und die Antragsgegnerin waren seit dem 24.09.1987 verheiratet. Die Ehe wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 27.02.2015 (Az 39 F /14) rechtskräftig geschieden.
4Der Versorgungsausgleich wurde durchgeführt. Der Tenor lautete im hier relevanten Teil wie folgt:
5Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des ausgleichsverpflichtetesn Ehegatten Herrn Dr. med. I.K.Q.S. bei der O.B.V. (Vers. Nr. ) zugunsten der ausgleichsberechtigten Ehefrau N.J.F.S. ein Anrecht in Höhe von monatlich 1.260,58 Euro, bezogen auf den 31. 08. 2014, nach Maßgabe der Satzung der O.B.V. vom 23.10.1993, Stand 01.09.2009, übertragen.
6Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (Vers. Nr. ) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 7,0033 Entgeltpunkten auf ein zu begründendes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 08. 2014, übertragen.
7Die Trennungsfolgen hatten Antragsteller und Antragsgegnerin in einem notariellen Vertrag vom 18.07.2014 vor dem Notar N.D.M. in C., UR Nr. /2014, geregelt. Auf die beglaubigte Kopie des Vertrages, Bl. 8 ff. der Akte 39 F /14, wird Bezug genommen. Danach übertrug der Antragsteller seine Miteigentumsanteile an den Grundstücken in F., T.straße sowie die Grundstücke I Nr. sowie II Nr. an die Antragsgegnerin. Dies war ausweislich des Notarvertrags gedacht als „Teil der Abfindung der Ansprüche der Ehefrau auf die Zahlung nachehelichen Unterhalts“. Außerdem wurde eine weitere Unterhaltsabfindungssumme von 100.000 Euro vereinbart. Im Übrigen verzichteten die Beteiligten wechselseitig auf jeglichen nachehelichen Unterhalt. Bei Abschluss des notariellen Vertrages gingen die Beteiligten von einem Verkehrswert der Miteigentumsanteile an den Grundstücken von 248.680,20 Euro aus, so dass zusammen mit der Abfindungssumme insgesamt ein Abfindungsbetrag von 348.680,20 Euro der Antragsgegnerin zugeflossen ist. An der Aushandlung des notariellen Vertrages war Herr Rechtsanwalt H. als Mediator beteiligt. Die Beteiligten gingen in Übereinstimmung mit dem Mediator davon aus, dass die Antragsgegnerin Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt besaß, die auch der Höhe nach nicht zu begrenzen oder zeitlich zu befristen gewesen wären im Hinblick auf die Dauer der Ehe, im Hinblick auf die Anzahl der gemeinsamen Kinder (vier) sowie im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin wegen der in übereinstimmender Absicht der Eheleute praktizierten Gestaltung der Ehe keine Gelegenheit zur beruflichen Qualifikation und Fortentwicklung hatte. Bei Abschluss des Vertrages gingen die Beteiligten von einem monatlichen Unterhaltsanspruch in Höhe von ca. 2.200 Euro aus.
8Der am 26.02.1952 geborene Antragsteller bezieht gemäß Bescheid der O.B.V. vom 21.05.2015 ab dem 01.05.2015 eine um den Versorgungsausgleich gekürzte Altersrente in Höhe von monatlich 1.571,81 Euro. Die ungekürzte Altersrente würde 2.845,01 Euro betragen. Die Antragsgegnerin bezieht noch keine Altersrente. Sie ist am 06.10.1060 geboren und könnte die Regelaltersrente bei Erreichen der Regelaltersgrenze ab dem 01.12.2026 in Anspruch nehmen.
9Der Antragsteller ist weiterhin als Arzt in einer Gemeinschaftspraxis tätig. Er erzielte im Jahr 2015 ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 7.500 Euro. Die Antragsgegnerin arbeitet als Kinderkrankenschwester im L.krankenhaus N. und verdiente im Oktober 2015 und seitdem ca. 1.330 Euro netto monatlich.
10Der Antragsteller beantragt,
11unter Bezugnahme auf §§ 33 Abs. 1, 34 VersAusglG die Aussetzung des Versorgungsausgleichs bis zum Renteneintritt der Antragsgegnerin zu beschließen.
12Die Antragsgegnerin stimmt diesem Antrag zu.
13II.
14Der Antrag auf Anpassung des Versorgungsausgleichs ist gemäß §§ 33, 34 VersAusglG begründet. Gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt, solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte.
15Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
16Der Antragsteller bezieht eine gekürzte Rente von der O.B.V.. Die Antragsgegnerin als ausgleichsberechtigte Person kann mangels Erreichen der Altersgrenze noch keine laufende Versorgung aus dem Anrecht bei der O.B.V. erhalten.
17Die Antragsgegnerin hätte ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den Antragsteller gemäß §§ 1570 ff. BGB als nachehelicher Unterhalt.
18Der Unterhaltsverzicht, der gegen Zahlung einer Abfindung im notariellen Vertrag vom 18.07.2014 erklärt wurde, führt nicht dazu, dass eine Aussetzung der Kürzung schon deshalb nicht stattfindet, weil nun kein Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin mehr besteht. Bereits aus dem Wortlaut des notariellen Vertrages (dort Seite 6, II. und III.), der dem Gericht in dem Verfahren 39 F 197/14 in beglaubigter Kopie vom 29.07.2014 vorlag und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde, lässt sich entnehmen, dass sowohl der Abfindungsbetrag in Höhe von 100.000 Euro als auch die Übertragung der Miteigentumsanteile an den Grundstücken gerade zur Abgeltung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs gezahlt wurden. Dies wird durch die im Rahmen dieses Verfahrens beigebrachten Stellungnahmen des beteiligten Mediators, Herrn Rechtsanwalt H., bestätigt. Die Übertragung der Miteigentumsanteile an den drei Immobilien hatte einen Verkehrswert von 248.680,20 Euro, so dass die Antragsgegnerin insgesamt eine Abfindung auf den nachehelichen Unterhaltsanspruch in Höhe von 348.680,20 Euro seitens des Antragstellers erhalten hat. Sollen diese in monatliche Belastungen umgelegt werden (vgl. BGH v. 26.06.2013, XII ZB 64/13, zit. nach juris), würde der seitens der Beteiligten angenommene Unterhaltsbetrag von 2.200 Euro monatlich bei der Abfindungssumme einer Unterhaltzahlungsdauer von 13 Jahren entsprechen. Die Vereinbarung wurde im Juli 2014 geschlossen und die Antragsgegnerin würde ab dem 1.12.2026 eine Regelaltersrente beziehen, so dass die Abfindungszahlung dem angegebenen monatlichen Unterhaltsbetrag entsprechen würde.
19Auch eine fiktive Betrachtung unter Außerachtlassung der Abfindungszahlung würde zu einem gesetzlichen nachehelichen Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller bei ungekürzter Altersrente führen (vgl. BSG v. 12.04.1995, NJW-RR 1996, 897 zu § 5 VAHRG). Abzustellen ist hier auf den Monat nach Antragstellung , weil eine Aussetzung der Kürzung ab diesem Zeitpunkt wirken würde (§ 34 Abs. 3 VersAusglG). Im November 2015 hatte die Antragsgegnerin ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.330 Euro, der Antragsteller ein Einkommen aus seiner Tätigkeit als Arzt in Höhe von ca. 7.500 Euro netto, zuzüglich der ungekürzten Altersrente in Höhe von 2.845 Euro.
20Dies ergibt folgende Unterhaltsberechnung:
21Ehegatten/Partner
22N.S.
23Einkommen von N.S. . . . . . 1.330,00 Euro
24K.S.
25Einkommen von K.S. . . . . . 10.345,00 Euro
26(7500+2845 = 10.345)
27Unterhaltspflichten
28Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
29Anspruch von N.S. gegen K.S.
30Einkommen von K.S. . . . . . 10.345,00 Euro
31abzüglich Einkommen von N.S. -1.330,00 Euro
32––––––––––––––––––
33bleibt . . . . . . . . . . . . . 9.015,00 Euro
34Gattenunterhalt: 9015 * 3/7 . . . . . . . 3.864,00 Euro
35K.S.
36K.S. bleibt 10345 - 3864 = . . . 6.481,00 Euro
37Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von
38. . . . . . . . . . . . . . . 1.200,00 Euro
39Dabei ist unerheblich, dass ein Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin auch bei gekürzter Altersrente gegen den Antragsteller bestehen würde. Denn die Anpassung wegen Unterhalt setzt nicht voraus, dass diese sich auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs auswirkt. Eine Anpassung kommt daher auch wie hier vorgenommen in Betracht, wenn die Leistungsfähigkeit der ausgleichspflichtigen Person (hier des Antragstellers) durch die Rentenkürzung nicht wesentlich beeinträchtigt ist (BGH v. 07.11.2012, XII ZB 271/12; BGH v. 27.06.2013 – XII ZB 91/13; Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung, 12. Aufl., 2015, § 33 Nr. 5, S. 392 f.).
40Die Kürzung ist zunächst in voller Höhe auszusetzen, und sodann ab dem 01.07.2017 nur noch in Höhe von 1.060,22 Euro. Gemäß § 33 Abs. 2 VersAusglG ist die Kürzung in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht. Die Höhe der Kürzung der Versorgung des Antragstellers bei der O.B.V. beträgt 1.260,58 Euro monatlich. Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin gemäß § 1570 ff. BGB übersteigt diesen Kürzungsbetrag, denn aufgrund der dargelegten Einkommensverhältnisse der Beteiligten besteht dieser unter Zugrundelegung einer ungekürzten Versorgung jedenfalls in der angenommenen Höhe von 2.200 Euro monatlich (Berechnung s.o.).
41Da der Antragsteller als ausgleichspflichtige Person ab dem 01.07.2017 eine Regelaltersrente aus dem zu Lasten der Antragsgegnerin ausgeglichenen Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland beziehen wird, deren Ausgleichswert nach Mitteilung des Rentenversicherungsträgers (Bl. 62 der Akte 39 F /14 VA) 200,36 Euro monatlich beträgt, ist ab diesem Zeitpunkt die Kürzung nur noch in Höhe des Differenzbetrages der beiden Anrecht vorzunehmen, also in Höhe der tenorierten 1.060,22 Euro (1.260,58 Euro minus 200,36 Euro).
42Hinsichtlich des Zeitpunktes der Anpassung wirkt diese gemäß § 34 Abs. 3 ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Vorliegend ist der Antrag auf Aussetzung des Versorgungsausgleichs am 19.10.2015 bei Gericht eingegangen, so dass die Aussetzung ab dem 01.11.2015 erfolgt.
43Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
44Rechtsbehelfsbelehrung:
45Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
46Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Euskirchen, Kölner Str. 40-42, 53879 Euskirchen schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
47Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Euskirchen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
48Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
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Annotations
(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.
(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.
(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.
(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.
(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.
(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.
(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.
(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.
(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.
(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.
(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.
(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.
(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.
(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.
(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.
(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.
(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.
(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.
(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.
(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.
(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.