Amtsgericht Düsseldorf Beschluss, 22. Feb. 2016 - 668 M 271/16
Gericht
Tenor
wird die Erinnerung der Gläubigerseite gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers Saßen vom 16.12.2015 betreffend den Ansatz der Gebühren KV 207 und KV 261 GvKostG auf deren Kosten zurückgewiesen.
Das Gericht lässt die Beschwerde zu.
1
Gründe:
2I.
3Die Gläubigerin beauftragte mit Antrag vom 20.11.2015 den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der „Abgabe der Vermögensauskunft“. Weiter hieß es unter Zitierung einschlägiger Rechtsprechung: „Eine Übersendung des Vermögensverzeichnisses wird ausdrücklich nicht gewünscht“.
4Der Gerichtsvollzieher forderte die Schuldnerin zunächst mit Schreiben vom 02.12.2015 zur Zahlung auf und bot Verhandlungen über eine Ratenzahlung an.
5Sodann stellte er fest, dass die Schuldnerin vor weniger als zwei Jahren bereits die Vermögensauskunft abgegeben hatte. Daraufhin stellte er die Vollstreckung ein und übersandte der Gläubigerin ein Vermögensverzeichnis nebst Kostenrechnung. Dort brachte er u.a. die Positionen KV 207 GvKostG für den Versuch der gütlichen Erledigung und KV 261 GvKostG für die Übermittelung der Vermögensauskunft in Ansatz.
6Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit Schreiben vom 26.01.2016, in dem sie beantragt, die Kosten i.H.v. 16,00 € und 33,00 € zu erstatten.
7Nachdem der Gerichtsvollzieher der Erinnerung nicht abgeholfen hat legt sie der Bezirksrevisor, der sie ebenfalls für unbegründet hält, dem Gericht zur Entscheidung vor.
8II.
9Das Schreiben vom 26.01.2016 war als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen.
10Die Erinnerung ist gem. §§ 5, 7 Abs. 2 GvKostG statthaft und im Übrigen auch zulässig.
11Sie hat jedoch hinsichtlich beider angegriffener Kostenansätze keinen Erfolg.
121.
13Die Gebühr KV 207 wurde zu Recht erhoben.
14a)
15Die Entstehung der Gebühr nach KV 207 GvKostG setzt nicht voraus, dass der Gerichtsvollzieher isoliert mit der Herbeiführung einer gütlichen Einigung beauftragt ist.
16Das Entstehen der Gebühr hängt nicht davon ab, dass der Gläubiger ausdrücklich den Auftrag erteilt, eine gütliche Erledigung durchzuführen.
17Nach §§ 802 a Abs. 2 S. 1 Nummer 1; 802b Abs. 1 ZPO ist der Gerichtsvollzieher stets verpflichtet, eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen. Dabei ist anerkannt, dass der Gläubiger einen solchen Versuch nicht ausschließen kann und der Gerichtsvollzieher insoweit nach seinem billigem Ermessen zu entscheiden hat (Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 802a Rn 3; Musielak/Voit ZPO 12. Aufl. § 802a Rn 3).
18Es liegt auch nicht der Ausnahmetatbestand vor, dass die Gebühr dann nicht entsteht, wenn der Gerichtsvollzieher neben dem Versuch der gütlichen Erledigung mit den Handlungen nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 ZPO (Pfändung bzw. Vermögensauskunft) beauftragt ist.
19Nach der nunmehr gefestigten Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (B. v. 27.03.2014 – 10 W 33/14 und B. v. 03.03.2015 – 10 W 25/15) muss davon ausgegangen werden, dass die Konjunktion „und“ eindeutig und nicht im Sinne eines „oder“ auszulegen ist.
20Den in der Sache durchaus nachvollziehbaren Erwägungen der Gegenansicht (vgl. OLG Stuttgart B. v. 04.02.2015 – 8 W 458/14; OLG Köln B. v. 11.06.2014 – 17 W 66/14) folgt das OLG Düsseldorf nicht.
21Auch die für Entscheidungen des erkennenden Gerichts zuständige Beschwerdekammer beim Landgericht Düsseldorf folgt der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (B. v. 18.08.2015 – 25 T 462/15) und hat dabei die ständige Rechtsprechung des Amtsgerichts Düsseldorf (z.B. B. v. 08.06.2015 – 662 M 587/15) bestätigt.
22Vor diesem Hintergrund erachtet auch das nunmehr erkennende Gericht die maßgebliche Formulierung des KV 207 als so eindeutig, dass es einer klarstellenden Revision der Vorschrift durch den Gesetzgeber bedürfte, um zu einer abweichenden Einschätzung zu gelangen (für eine solche Klarstellung auch OLG Stuttgart a.a.O.; so jetzt auch BTDrs 633/15 S. 17, 18, 53, 54 = Art. 12 Nr. 1 und 3a Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG)).
23Die Erinnerung zeigt keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Aspekte auf, die Grund zu einer abweichenden Entscheidung geben könnte.
24a)
25Vor diesem Hintergrund ist lediglich vorauszusetzen, dass
26- 27
der Gläubiger nicht gleichzeitig einen unbedingten Auftrag zur Abgabe der Vermögensauskunft und zur Betreibung der Pfändung gestellt hat
- 28
der Gerichtsvollzieher tatsächlich im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsauftrages eine gütliche Einigung versucht hat
- 29
ein solcher Versuch auch nicht im Einzelfall aufgrund konkreter Umstände als ermessenfehlerhaft anzusehen ist
Die Gläubigerseite hat hier keinen gleichzeitigen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft und Pfändung gestellt.
31Der Gerichtsvollzieher hat hier auch zunächst eine gütliche Einigung versucht.
32Dies ergibt sich aus der Sonderakte, nämlich aus seinem Schreiben vom 02.12.2015.
33Konkrete Anhaltspunkte, die im Einzelfall den Versuch einer gütlichen Einigung ermessenfehlerhaft erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.
34Für die Zulassung der Beschwerde gem. 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 GKG besteht für diesen Komplex aufgrund der gefestigten Rechtsprechung von Landgericht und Oberlandesgericht Düsseldorf in dieser Frage kein Anlass.
352.
36Auch der Ansatz der Gebühr 261 KV GvKostG erfolgte zu Recht.
37a)
38Dass der Gebührentatbestand erfüllt ist, weil der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin gegen deren schon in der Antragsschrift erklärten Verzicht nach § 802 Abs. 1 S. 2 ZPO ein Abschrift des Vermögensverzeichnisses übermittelt hat, nachdem er festgestellt hatte, dass die Schuldnerseite innerhalb der Sperrfrist bereits die Vermögensauskunft abgegeben hatte, ist unstrittig.
39Dem Kostenansatz kann nicht der Einwand unrichtiger Sachbehandlung entgegen gehalten werden.
40Denn es liegt hier kein Fall einer unrichtigen Sachbehandlung, schon gar nicht eines für die Anwendung von § 7 Abs. 1 GvKostG zu fordernden schweren Fehlers.
41Dabei kann dahinstehen, ob entsprechend der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (B. v. 23.09.2014 – 10 W 130/14) vor dem Hintergrund, dass die Möglichkeit, auf die Übersendung des Vermögensverzeichnisses zu verzichten, höchst umstritten ist, der Gerichtsvollzieher jedenfalls keinen schweren und offensichtlichen Fehler in der Sachbehandlung begangen hat, sondern einer in weiten Teilen in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Ansicht gefolgt ist.
42Gegen diese Auffassung spricht allerdings, dass ihr folgend rechtlich umstrittene Fragen häufig einer obergerichtlichen Klärung nicht zugeführt werden könnten und dass seit dieser Entscheidung zumindest drei obergerichtliche Entscheidungen ergangen sind, die den Verzicht auf die Übersendung des Vermögensverzeichnisses für zulässig erachten (OLG Hamm B. v. 10.02.2015 – 25 W 277/14; OLG Schleswig B. v. 12.02.2015 – 9 W 143/14; OLG Köln B. v. 18.11.2015 – 17 W 174/15; ausführlich zum Streitstand: Fleck in BeckOK ZPO § 802 Rn 6b ff.).
43Denn nach Auffassung des Gerichts unterliegt die Übersendung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses nach § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO nicht der Dispositionsbefugnis des Gläubigers.
44Vielmehr ist, wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem gesetzgeberischen Willen nach Auffassung des Gerichts eindeutig ergibt, von einer zwingenden gesetzlichen Folge des Antrages auf Abnahme der Vermögensauskunft innerhalb der Sperrfrist auszugehen.
45Der Wortlaut des § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO sieht kein Antragserfordernis vor. Vielmehr ist dort die Verpflichtung des Gerichtsvollziehers als Rechtsfolge ausgestaltet, für den Fall, dass der Antrag innerhalb der Sperrfrist liegt.
46Dies entspricht auch dem erklärten Willen des Gesetzgebers (BtDrucks 16/10069 S. 26), wonach der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger „einen Ausdruck der zuletzt abgegebenen Vermögensauskunft zukommen lassen muss (Hervorhebung durch das Gericht)“. Es ist insbesondere auch gewollt, dass die Übersendung der Vermögensauskunft an Folgegläubiger gem. § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Schuldnerverzeichnis als Auskunftsregister über die Kreditwürdigkeit eines Schuldners für Jedermann dokumentiert wird (BtDrucks 16/10069 S. 37, 41).
47Soweit die o.g. Gegenansicht den erklärten gesetzgeberischen Willen dahingehend interpretiert, die Regelung habe nur „prozesstaktische“ Gründe, findet das in der Gesetzesbegründung keine hinreichende Stütze.
48Vielmehr hat der Gesetzgeber nunmehr klargestellt, dass er beabsichtigt, § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO dahingehend zu ergänzen, dass „ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung […] unbeachtlich [ist]“. Zur Begründung führ er aus:
49Die Änderung in Absatz 1 Satz 2 dient der Klärung der in der Praxis streitigen Frage, ob der Gläubiger auf die Zuleitung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses verzichten kann. Gemäß § 882c Absatz 1 Nummer 3 ZPO ist die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses an den Gläubiger Voraussetzung dafür, dass der Schuldner in das Schuldnerverzeichnis eingetragen werden kann. Der Gläubiger soll vor diesem Hintergrund nicht auf die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses verzichten können, da andernfalls der Zweck des neuen Schuldnerverzeichnisses, Auskunft über die Kreditunwürdigkeit einer Person zu geben, nicht erreicht werden könnte.
50Damit hat der Gesetzgeber seinen schon damaligen Willen betreffend die derzeitige Regelung bestätigt und klargestellt.
51Die von der Gegenansicht vorgenommene Interpretation des gesetzgeberischen Willens erweist sich damit als unzutreffend.
52Das Gericht folgt daher in der Sache auch der diesbezüglichen Einschätzung des Bezirksrevisors.
53b)
54Die Erinnerung hat auch nicht etwa deshalb Erfolg, weil der Gerichtsvollzieher die Ausführung des Auftrages hätte ablehnen müssen, weil für ihn erkennbar war, dass die Gläubigerin keine Übersendung einer bereits abgegebenen Vermögensauskunft wünschte und der Auftrag daher – aus seiner Sicht – unzulässig war (so KG B. v. 17.07.2015 – 5 W 123/15 und ähnl. auch OLG Köln a.a.O.).
55Denn zum einen wird der Vollstreckungsauftrag nach Auffassung des Gerichts nicht dadurch unzulässig, dass er unzulässige Teilanträge enthält.
56Zum anderen sieht das erkennende Gericht in der gesetzmäßigen Ausführung des Auftrages jedenfalls keinen schweren, offenkundigen Fehler.
57Das Ziel der Gläubigerin ist es, die Vermögensauskunft zu erhalten. Diese ist zugleich Druckmittel für eine freiwillige Zahlung wie auch Erkenntnismittel hinsichtlich der Vollstreckungsmöglichkeiten.
58Hätte die Schuldnerin noch keine Vermögensauskunft abgegeben, wäre sie geladen worden und hätte sie (wie der Umstand, dass schon eine Vermögensauskunft abgegeben wurde zeigt) mit höchster Wahrscheinlichkeit auch eine Vermögensauskunft abgegeben.
59Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Gerichtsvollzieher entsprechend der gesetzlichen Regelung der Gläubigerin genau das „gibt“, was ihr ursprüngliches Begehren ist.
60Dass der Gerichtsvollzieher das allein kostenrechtliche Motiv des Gläubigers (vgl. hierzu Fleck a.a.O. Rn 6b m.N.) nicht dadurch berücksichtigt, dass er den Auftrag gänzlich ablehnt, um so eine – vermeintlich kostengünstigere – gerichtliche Überprüfung über § 766 ZPO zu ermöglichen, ist jedenfalls kein grober Fehler in der Sachbehandlung.
61Denn die Berechtigung des Verzichts kann auch im Kostenerinnerungsverfahren geprüft werden.
62Der Gläubiger, ist auch nicht schutzwürdig in dem Sinne, dass ihm die Möglichkeit einer Vorab-Prüfung eines Kostentatbestandes gegeben werden müsste.
63Denn der Gläubiger, der mit seinem Hauptantrag die Abnahme der Vermögensauskunft herbeizuführen will rechnet stets damit, für die erstmalige Abnahme der Vermögensauskunft mit KV 260 GvKostG belastet zu werden. Er hat also schon mit seinem Hauptantrag zum Ausdruck gebracht, dass ihn der Vollstreckungsversuch diese Gebühr von 33,00 € wert ist.
64Der Gerichtsvollzieher hat daher keine Veranlassung nochmals nachzufragen, ob der Gläubiger an dem Auftrag auch noch festhält, wenn es keine Möglichkeit gibt, diese Kosten sei es nach KV 260, sei es nach KV 261 zu ersparen.
65Insoweit ist auch der Grundsatz zu beachten, dass „Kostenrecht Folgerecht“ ist, also das Vollstreckungsverfahren nicht mit der Klärung kostenrechtlicher Fragen belastet werden darf. Mit der o.g. Rechtsprechung des KG würde dieser Grundsatz aber durchbrochen, da im Ergebnis der Gläubiger gleichsam einen gerichtlich überprüfbaren Kostenvoranschlag erzwingen könnte und über die Erinnerung nach § 766 ZPO häufig auch noch die Wertgrenze des § 66 Abs. 2 GKG ausgehebelt würde, weil nicht mehr der streitige Kostenansatz, sondern die Hauptsache maßgeblich wären.
66Nach allem ist die Erinnerung nicht begründet.
673.
68Die Beschwerde war gem. § 66 Abs. 2 S. 2 GKG zuzulassen, soweit der Ansatz der Gebühr KV 261 GvKostG in Streit steht, weil das Gericht insoweit von der Rechtsprechung der Mehrzahl der Obergerichte abweicht, es sich um eine Frage von übergreifender Bedeutung handelt und eine gefestigte Rechtsprechung der hiesigen Berufungskammer bzw, des zuständigen OLG Düsseldorf nicht bekannt ist.
69Rechtsmittelbelehrung:
70Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
71Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
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(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder einer Maßnahme entstanden sind.
(2) Die Entscheidung trifft der Gerichtsvollzieher. § 5 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Solange nicht das Gericht entschieden hat, kann eine Anordnung nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder einer Maßnahme entstanden sind.
(2) Die Entscheidung trifft der Gerichtsvollzieher. § 5 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Solange nicht das Gericht entschieden hat, kann eine Anordnung nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.
(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).
(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.
(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn
- 1.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist; - 2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder - 3.
der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.
(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.
(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).
(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.
(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn
- 1.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist; - 2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder - 3.
der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.
(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.
(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.