Amtsgericht Ansbach Beschluss, 15. Dez. 2016 - 710 M 5311/16

published on 15/12/2016 00:00
Amtsgericht Ansbach Beschluss, 15. Dez. 2016 - 710 M 5311/16
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Tenor

1. Die Erinnerung des Gläubigers vom 06.12.2016 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat der Gläubiger zu tragen.

3. Der Wert des Erinnerungsverfahrens wird auf 62.355,10 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Schuldner hat am 04.08.2016 die Vermögensauskunft abgegeben. Der Gläubiger begehrt deren Ergänzung, nämlich Angaben zum Mietverhältnis, welches sich aus der Ziffer 10 der VAK ergebe. Diese müssten so genau sein, dass möglicherweise dem Gläubigerzugriff unterliegende Vermögensstücke erkennbar werden. Bei einem Vermögensverzeichnis aus dem sich ein Mietverhältnis ergebe und in dem die Frage 17 verneint werde, ergebe sich ein Widerspruch im Sinne des § 802 c ZPO. Die Angaben des Schuldners im Vermögensverzeichnis seien widersprüchlich und der Schuldner schulde dem Gläubiger ergänzend diese Angaben.

II.

Die Erinnerung (§ 766 Abs. 1 ZPO) ist zulässig, aber unbegründet.

Gemäß § 802 c ZPO umfasst die Pflicht zur Vermögensauskunft des Schuldners:

„(1) 1Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. 2Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1. die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802 f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;

2. die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802 f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.

Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

Danach sind Fragen nur insoweit zulässig, wie sie sich auf die Feststellung des Ist-Bestandes des Vermögens beziehen und eine vollständige Erklärung des Schuldners über sein Vermögen erreichen sollen (Voit in Musielak, Kommentar zur ZPO § 802 c Rn. 7). Fragen müssen auf die konkrete Situation des Schuldners abstellen (BGH BeckRS 2012, 06864). Ein Antrag auf sogenannte Nachbesserung der Auskunft kann nur bei unvollständigen oder unklaren Erklärungen Erfolg haben. Er setzt voraus, dass der Schuldner zulässige Fragen nicht oder zu unbestimmt beantwortet hat oder Anlass für die Annahme besteht, dass der Schuldner über Vermögen verfügt, nach dem nicht gefragt wurde (Voit in Musielak, Kommentar zur ZPO § 802 d Rn. 13). Dies ist streitgegenständlich von dem Gläubiger weder schlüssig vorgetragen noch glaubhaft gemacht.

1. Die Angaben des Schuldners hinsichtlich der Kaution sind nicht widersprüchlich, sondern kurz und prägnant. Die Auskunft ist nicht ungenau, unklar oder widersprüchlich im Sinne der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 03.03.2016, Az. I ZB 74/15). Ob die Angaben des Schuldners falsch oder richtig sind, vermag das Vollstreckungsgericht nicht zu beurteilen. Jedenfalls hat es nicht den tatsächlichen Anschein der Unrichtigkeit und der Gläubiger vermag diesen innerhalb seiner Rechtsausführungen nicht zu erwecken. Ebensowenig ist die Auskunft insoweit unvollständig. Insbesondere formuliert der Gläubiger auch selbst keine nachvollziehbare und konkrete Fragen, welche dem Schuldner ergänzend gestellt werden sollen.

2. Der Gläubiger vermag deshalb mit seinem vornehmlich rechtlichen Vorbringen innerhalb der Erinnerung auch nicht glaubhaft zu machen, dass im Hinblick auf die Zahlung einer Kaution durch einen Dritten deshalb dem Schuldner eine Forderung aus Mietverhältnis zusteht, welche er mit der Antwort auf die Frage 17 zu Unrecht oder in widersprüchlicher oder unvollständiger Weise verneint hat. Ein solcher allgemeingültiger Erfahrungs- oder Rechtssatz ist dem Gericht nicht bekannt. Es ist rechtlich nicht unmöglich, dass Dritte eine Kaution leisten und sich hieraus kein eigener Rückzahlungsanspruch des Schuldners ergibt. Das Vorbringen der Klägerin ist insoweit im Tatsächlichen nicht konkret und rechtlich unschlüssig. Spekulatives Vorbringen bezogen auf die Zukunft kann nicht zur Nachbesserung der Vermögensauskunft (VAK) führen, weil es lediglich der Ausforschung dient. Rechtsausführungen ersetzen keinen Tatsachenvortrag. Denn § 802 c ZPO ist eine Norm mit Eingriffscharakter. In dieser Vorschrift ist genau geregelt, was der Schuldner anzugeben hat. Hieraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass alles, was dort nicht als auskunftspflichtig geregelt ist, nicht anzugeben ist. Der Schuldner hat den derzeitigen Ist-Zustand hinreichend und klar angegeben.

3. Auch eine anderweitige pfändbare Forderung des Schuldners aus Mietverhältnis ergibt sich aus seiner Angabe unter Ziffer 10 „Kosten für die Unterkunft“ nicht. Deshalb gilt nach § 802 c ZPO, dass Sachen, die der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, nicht angegeben zu werden brauchen, § 802 c Abs. 2 Satz 4 ZPO. Es ergibt sich nämlich aus der Antwort zur Ziffer 10, dass der Schuldner Antrag auf Arbeitslosengeld II stellt bzw. stellen wird und ein Bescheid noch nicht vorliegt. Da dieser auch für die Kosten der Unterkunft gestellt wird, ist nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 03.03.2016, Az. I ZB 74/15) davon auszugehen, dass keine pfändbaren Forderungen vorliegen. Mangels aufgezeigter pfändbarer Forderung ist keine weitere Angabe des Schuldners veranlasst.

4. Da ebensowenig pfändbare Ansprüche, die dem Schuldner zustünden, ersichtlich sind, ist die Vermögensauskunft (VAK) auch nicht auf die Personalien des Dritten, der möglicherweise eine Kaution geleistet hat – sei es das Job-Center oder ein Dritter –, auszudehnen. Denn solche Ansprüche sind hinreichend klar verneint.

5. Soweit der Gläubiger im Wege der Nachbesserung erreichen möchte, dass der Schuldner angeben solle, wer der Vermieter ist, wird voll umfänglich auf die Entscheidung des BGH, Beschluss vom 03.03.2016, Aktenzeichen I ZB 74/15 BeckRS 2016, 09143 verwiesen. Das Gericht schließt sich dieser Rechtsprechung an. Eine Unrichtigkeit macht der Gläubiger mit seiner Erinnerung nicht glaubhaft.

6. Im Übrigen krankt die Zwangsvollstreckung bereits daran, dass die Personalien des Gläubigers unklar sind. Wenn der Gläubiger heißt, wie vom Bevollmächtigten angegeben, liegt kein Titel auf diesen Namen vor. Andernfalls wäre die Eintragung zu berichtigen. Der Gläubiger möge sich hierzu unverzüglich äußern und ggf. einen berichtigten Titel vorlegen, soweit dies erforderlich ist.

Deshalb ist die Erinnerung des Gläubigers als unbegründet zurückzuweisen. Zu Recht hat der Gerichtsvollzieher eine Ergänzung der Vermögensauskunft abgelehnt.

Der Gläubiger hat deshalb die Kosten des Erinnerungsverfahrens nach §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 788 ZPO zu tragen.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 b
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 b
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published on 03/03/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 74/15 vom 3. März 2016 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 802c, 850c, 850f; SGB I § 54 Abs. 3 Nr. 2a, Abs. 4; SGB II § 22 Abs. 3 Satz 1 Einem Verlan
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published on 03/02/2017 00:00

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Ansbach vom 15.12.2016, Az. 710 M 5311/16, aufgehoben. 2. Auf die Erinnerung des Gläubigers vom 06.12.2016 wird der Gerichtsvollzieher angew
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(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen:

1.
der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;
1a.
der Lebenspartner des Schuldners, auch wenn die Lebenspartnerschaft erst nach der Rechtshandlung eingegangen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;
2.
Verwandte des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners in auf- und absteigender Linie und voll- und halbbürtige Geschwister des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners sowie die Ehegatten oder Lebenspartner dieser Personen;
3.
Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner leben oder im letzten Jahr vor der Handlung in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner gelebt haben sowie Personen, die sich auf Grund einer dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner über dessen wirtschaftliche Verhältnisse unterrichten können;
4.
eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, wenn der Schuldner oder eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen Mitglied des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans, persönlich haftender Gesellschafter oder zu mehr als einem Viertel an deren Kapital beteiligt ist oder auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung die Möglichkeit hat, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu unterrichten.

(2) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so sind nahestehende Personen:

1.
die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und persönlich haftende Gesellschafter des Schuldners sowie Personen, die zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt sind;
2.
eine Person oder eine Gesellschaft, die auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner die Möglichkeit haben, sich über dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu unterrichten;
3.
eine Person, die zu einer der in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen in einer in Absatz 1 bezeichneten persönlichen Verbindung steht; dies gilt nicht, soweit die in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen kraft Gesetzes in den Angelegenheiten des Schuldners zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.