Verkürzung der Sperrfrist bei Entziehung der Fahrerlaubnis

Verkürzung der Sperrfrist bei Entziehung der Fahrerlaubnis
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Verkürzung der Sperrfrist bei Entziehung der Fahrerlaubnis

originally published: 20/05/2021 07:46, updated: 20/05/2021 07:46

Verkürzung der Sperrfrist bei Entziehung der Fahrerlaubnis

originally published: 20/10/2009 00:11, updated: 24/03/2024 12:22

Neben der Freiheitsstrafe oder der Geldstrafe wird bei Verkehrsdelikten häufig die Fahrerlaubnis (Führerschein) eingezogen und eine sog. Sperrfrist verhängt. Vor Ablauf der Sperrfrist ist es der Verkehrsbehörde dann untersagt, dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis erneut zu erteilen. Obgleich die Einziehung der Fahrerlaubnis rechtstechnisch gesehen keine Strafe sondern eine Maßregel der Sicherung und Besserung ist, stellt sie für den Betroffenen häufig als gravierende Sanktion dar. Die Sperrfrist kann von 6 Monaten bis hin zu 5 Jahren, in besonderen Fällen gar für immer verhängt werden.

Nicht zuletzt durch die allseits geforderte Mobilität ist das Auto für die meisten zur unverzichtbaren Voraussetzung zur Berufsausübung geworden. § 69a VII StGB eröffnet dem zuständigen Gericht die Möglichkeit, die einst verhängte Sperrfrist bereits vorzeitig zu beenden. Das Gericht kann dies, wenn sich Grund zu der Annahme ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist.

Das Gericht wird sich nicht mit noch so ernst gemeinten Beteuerungen des Täters begnügen und die Sperre aufheben. Vielmehr wird von dem Betroffenen verlangt, dass er die wiedergewonnene Geeignetheit zum Führen eines Autos dokumentiert.

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23/09/2009 11:58

VG Ansbach vom 31.08.09 - Az: AN 10 S 09.01377 - Anwalt für Verkehrsstrafrecht - Strafrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
24/03/2010 15:20

Auf den Inhalt der Bestätigungen kommt es entscheidend an, soll die Teilnahme an einem „Aufbauseminar“ den gewünschten Effekt hinsichtlich der Sperrfrist haben-LG Leipzig vom 14.05.09-Az:6 Qs 47/09
27/09/2008 19:21

VGH München vom 19.11.2007 - Az: 11 CE 07.2235 - Anwalt für Verkehrsstrafrecht - Strafrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB