Wegfall oder Verkürzung von Fahrerlaubnisentzug und Fahrverbot bei Nachschulung und Therapie im Strafrecht

published on 04/05/2010 10:50
Wegfall oder Verkürzung von Fahrerlaubnisentzug und Fahrverbot bei Nachschulung und Therapie im Strafrecht
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Kein Eignungsgutachten im Strafverfahren erforderlich. – Bindungswirkung im Verwaltungsrecht
Von Rechtsanwälten Dr. Klaus Himmelreich und Ulrike Karbach, Fachanwältin für Verkehrsrecht, Köln in SVR 2009, Heft 1


I. Fahrerlaubnisentzug

1.    Allgemeines

Manche Strafgerichte tun sich bei dieser Gesamtproblematik  immer noch schwer. Es ergibt sich aber alles aus dem Gesetz.

Zum „Fahrerlaubnisentzug“ heißt es in § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB:
„Wird jemand ... verurteilt ..., so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist“.

Zur „Eignung“ bei Verkehrsunfallflucht heißt es noch zusätzlich in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB:
„Ist ... die Tat ... ein Vergehen ... des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall... an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, ... so ist der Täter in der Regel als ungeeignet ... anzusehen“.


Zur „Ungeeignetheit“ generell betont u.a. König :

„Ungeeignet ist der Täter dann, wenn eine Würdigung seiner körperlichen, geistigen und charakterlichen Voraussetzungen und der sie wesentlich bestimmenden objektiven und subjektiven Umstände ergibt, dass (seine) Teilnahme am KfzVerkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde“.

„Entscheidend (ist) die zukünftige Gefährlichkeit des Täters gerade in Bezug auf die Verkehrssicherheit“.

„Die Beurteilung der Eignungsfrage setzt außer in den Fällen der Regelvermutung ... eine umfassende Gesamtwürdigung voraus“.

„Wie bei allen Maßregeln gilt dabei hinsichtlich der Prognosetatsachen der Satz ‚Im Zweifel für den Angeklagten’, während der Tatrichter im Eignungsurteil, das auch die Gefahrenprognose enthält ..., an den Zweifelsatz nicht gebunden ist“.

Zum „Wegfall der Ungeeignetheit“ generell heißt es in § 69a Abs. 7 StGB:

„Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben“.

Das Gericht kann – was „unstreitig“ ist – stattdessen auf Grund seines Ermessens die Sperre auch nur ab Rechtskrafteintritt „abkürzen“ oder schon vorher im Urteil (gegenüber dem sonstigen Normalmaß) „verkürzen“ oder gar „keine Sperre mehr“ verhängen.

Unsicherheit besteht offensichtlich aber manchmal noch, wann und unter welchen Umständen das geschehen kann und darf.

Die Gesetzesformulierung „ergibt sich Grund zur Annahme“ bedeutet:

Es kann „vermutet“ werden bzw. mit gewissen Zweifeln kann eine (nicht ganz sichere) Prognose gewagt werden: Der Zweck der Maßregel ist jetzt vorzeitig erreicht: Es sind jetzt Zweifel am Fortbestand der Ungeeignetheit vorhanden.


Diese Formulierung bedeutet zusammen mit dem weiteren Text „nicht mehr ungeeignet“:

Auf keinen Fall ist die „Gewissheit“ erforderlich, dass der Täter (wieder) „geeignet“ ist, sondern viel weniger reicht schon aus.

Um hier also einmal die 2 Extremfälle zu formulieren: Der Täter steht entweder sogar kurz vor der „völligen Wiedereignung“ oder er ist noch weitgehend „ungeeignet“, ohne dass dies aber noch (wie zuvor) sicher angenommen werden kann; also es gibt jedenfalls keinen „Grund zu der Annahme“, er sei „bestimmt“ noch „ungeeignet“.

Kommt also das Gericht auf Grund seiner Erfahrung  sogar zu der „Gewissheit“ (also zu mehr als im Gesetz steht), der Täter sei „nicht mehr ungeeignet“ oder hat das Gericht (nur) entsprechende berechtigte „Zweifel“  an einer noch sicher bestehenden Ungeeignetheit (mehr wird im Gesetz nicht verlangt), so darf die Fahrerlaubnis auf gar keinen Fall (weiter) entzogen werden, mithin auch im Falle eines zu entscheidenden Fahrerlaubnisentzugs keine Sperre (mehr) verhängt werden; diese ist (vorzeitig) aufzuheben.

Wenn die Urteilsformulierung eines Gerichts  einmal etwas anders lautet, dass nämlich „der Angeklagte nach Auffassung des Richters ... zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mit der erforderlichen Gewissheit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen“ ist, dann ist das nur eine andere, und zwar sehr treffende Formulierung für die Feststellung, dass nämlich hier ein „Zweifel“ am Fortbestand der „Ungeeignetheit“ besteht.


2. Aufbauseminar, Nachschulung und Therapie

Absolviert der Täter während des Strafverfahrens ein psychologisches Aufbauseminar, eine psychologische Nachschulung  oder eine Verkehrstherapie  im Rahmen eines „Nachtatverhaltens“:

Dann benötigt das (fachlich informierte ) Gericht für das Strafverfahren in der Regel nicht noch zusätzlich die Hilfe von Fachleuten, z.B. mithin nicht ein (medizinisch-psychologisches) Eignungsgutachten durch eine MPU-Stelle.

Allerdings werden sich sicherheitshalber manche Verteidiger (für den Mandanten freiwillig) doch – zu der „Nachschulungs- oder Therapiebescheinigung“ (mit ausführlicher Beschreibung) hinzu – zusätzlich ein Eignungsgutachten  (mit Beurteilung der jetzigen „Eignung“) beschaffen, damit das Strafgericht, wenn es schon kaum begründbar die – tatsächlich aus fachpsychologischer Sicht bestehende – „Wiedereignung“ nicht akzeptieren will, nun zumindest „Zweifel“ am Fortbestand der Ungeeignetheit hat; sonst sollte Sprungrevision eingelegt werden.

Auch Kurse anderer Anbieter können dann positiv berücksichtigt werden, wenn das Gericht nach eigener eingehender Prüfung inhaltlich von der Effizienz dieser Maßnahmen überzeugt ist (wie z.B. schon lange beim Kurs für erstmals alkohol-auffällige Kraftfahrer, „Mainz 77“  genannt, u.a. von der TÜV Rheinland Group angeboten, auch bei den „Avanti-Kursmodellen“ vom TÜV-Nord) und/oder dann, wenn hier insbesondere zusätzlich freiwillig im Strafrecht ein Eignungsgutachten einer amtlich anerkannten (d.h. bei der BASt akkreditierten) BfF vorgelegt wird.

Auch bei Auffälligkeiten ohne Alkohol und ohne Drogen, also beispielsweise bei Unfallflucht oder Fahren ohne Fahrerlaubnis, kann man im Strafrecht – mit Erfolg vor Gericht – an den Charakter verbessernden Maßnahmen bei Instituten teilnehmen, die zum einen bei der BASt mit vorhandenem Qualitätssicherungssystem für § 70 FeV-Kurse im Verwaltungsrecht akkreditiert sind, zum andern aber auch spezielle Kurse für das Strafrecht entwickelt haben.

Der Kurs eines nicht im Verwaltungsrecht bei der BASt akkreditierten Instituts, „Werkstatt Verkehrstherapie“ in Hamburg, wurde z.B. einerseits vom AG Pinneberg  in einem Urteil vom 13.02.2008 bei einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt am 15.09.2007 mit 1,48 ‰ in Tateinheit mit vorsätzlichem Eingriff in den Straßenverkehr (§§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, 316 Abs. 1, 52 StGB) – bei einer OWi aus 2005 als Voreintragung – als wirksame Therapiestelle anerkannt; andererseits konnte dieses Gericht hier aber auch noch zusätzlich ein freiwillig erbrachtes (positives) Eignungsgutachten durch die MPU-Stelle AVUS in Hamburg-H. positiv berücksichtigen.

In dem Urteil heißt es: Der Angeklagte, ein Fuhrparkleiter, „hat aus eigener Initiative kurz nach dem Vorfall Verbindung zur Werkstatt für Verkehrstherapie aufgenommen und dort mehrere Sitzungen durchgeführt. Darüber hinaus hat er sich einer freiwilligen MPU unterzogen. Der Angeklagte hat glaubhaft versichert, nach dem Vorfall überhaupt keinen Alkohol mehr getrunken zu haben und dies auch bis heute so zu handhaben. ... (Es) war nicht mehr festzustellen, dass der Angeklagte ... ungeeignet ist. ... Aus dem ... eingereichten (MPU-) Gutachten ergibt sich nachvollziehbar, dass ein Rückfall ... nicht zu erwarten ist. Der Gutachter stellt abschließend fest, es sei nicht zu erwarten, dass der Angeklagte auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird. Auch aus dem Bericht der Werkstatt für Verkehrstherapie vom 14.11.2007 ist zu entnehmen, dass der Angeklagte sich umfangreich und tiefgehend mit der Trunkenheitsfahrt und den ursächlichen Bedingungen auseinandergesetzt hat“.

Bereits 5 Monate nach der Tat fiel die Fahrerlaubnisentziehung weg; der Führerschein wurde schon im Gerichtstermin ausgehändigt; es wurde auch kein deklaratorisches Fahrverbot mehr verhängt!

Solche Gutachten werden erstellt – um hier einmal nur einige zu erwähnen – z.B. durch die verschiedenen TÜVs , pima-mpu-GmbH (Zusammenlegung von PIMA und MPU GmbH; im Besitz des TÜV-Süd), DEKRA, AVUS-GmbH, IAS, BAD und IBBK.

Für die bei der BASt akkreditierten und von der BASt auch fortlaufend kontrollierten Träger von Kursen nach § 70 FeV, wozu insbesondere IVT-Hö und impuls-GmbH zu zählen sind, ist für deren nur im Verwaltungsrecht einsetzbaren Wiedereignungskurse (nach § 70 FeV) festgelegt, dass schon die bloße Vorlage der Kursbescheinigung bei der Behörde zur Wiedererteilung – ohne erneute MPU nach Ende des Kurses – führt.

Es kann davon ausgegangen werden, dass dann, wenn dieselben Maßnahmenträger Kurse nun auch im Strafrecht anbieten, diese auch vergleichbaren Qualitätsansprüchen der Strafrichter genügen. Die Gerichte können diese mithin unbedenklich – auch ohne eine MPU – positiv berücksichtigen.

Hier nun einige Beispiele dafür, dass und wann auch für den (endgültigen) Wegfall des Fahrerlaubnisentzugs mit Rückgabe des Führerscheins im Gerichtstermin (auch 3 bis 5 Monate nach der Tat) dem Gericht keine MPU vorliegen muss:

So bestätigte das LG Düsseldorf  im Urteil vom 11.04.2008 das Urteil des AG Düsseldorf  vom 31.08.2007, welches 5 Monate nach der Trunkenheitsfahrt mit 2,12 ‰ die Fahrerlaubnisentziehung wegfallen ließ und den Führerschein im Gerichtstermin zurückgab, und zwar ohne Vorlage eines MPU-Gutachtens auf Grund einer (noch nicht vollständig beendeten) IVT-Hö-Verkehrstherapie (mit 42 Gruppenstunden und einer Einzelstunde sowie bei einer glaubhaften Abstinenz von ca. 5 Monaten).

Früher schon hatte dasselbe AG Düsseldorf  unter positiver Berücksichtigung der IVT-Hö bei einem bereits 3 Monate nach einer Trunkenheitsfahrt erneut mit 1,13 ‰ rückfällig gewordenen Täter den Fahrerlaubnisentzug aufgehoben und den Führerschein im Gericht zurück gegeben; im Ergebnis erhielt der Verurteilte dadurch 5 Monate Sperre weniger und ersparte sich auch hier eine MPU im Straf- und Verwaltungsverfahren.

Außerdem hat das AG Rathenow  – ebenfalls ohne Vorlage eines MPU-Gutachtens – 3 Monate und 3 Wochen nach einer Trunkenheitsfahrt mit 1,41 ‰ am 2.3.2008 (mit einer Voreintragung von 7 Punkten) auf Grund eines IVT-Hö-KBS-Kurses auf Wegfall des Fahrerlaubnisentzugs mit Rückgabe des Führerscheins entschieden.


Bei einem ganz ähnlich gelagerten Fall gab jedoch das AG (Berlin-) Tiergarten  leider erst im 2. Termin mit Urteil vom 1.8.2008 – 6 Monate und 1 Woche nach der Tat – nach einer Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB mit 1,24 ‰ (und 100 km/h statt 50 km/h innerorts) vom 26.1.2008 (bei einer Voreintragung von 4 Delikten mit insgesamt 5 Punkten) – dem Angeklagten den Führerschein im Gerichtstermin unter Wegfall eines Fahrerlaubnisentzugs zurück, obwohl dem Gericht schon im 1. Termin 4,5 Monate nach der Tat nicht nur Bescheinigungen über eine erfolgreich abgeschlossene IVT-Hö-KBS-Langzeitrehabilitation  mit einer glaubhaften sowie (von der MPU-Stelle PIMA durch unangekündigte Erhebungen von ETG-Urinscreenings) überprüften Abstinenz ab 13.2.2008, sondern auch ein freiwillig eingeholtes positives Doppel-MPU-Gutachten (Alkohol und Punkte) der PIMA vorlagen.

Bei erfolgter Vorlage eines positiven MPU-Gutachtens – wie in dem obigen Fall des AG (Berlin-) Tiergarten  – wird an sich der (nicht psychologisch ausgebildete) Richter erst recht – aus der Sicht der psychologischen Gutachter, was wohl auch die Verwaltungsbehörde bestätigen würde, – nicht mehr von einer „Ungeeignetheit“ ausgehen können.  Es wäre ein Rechtsfehler, wenn das Gericht hier dann noch mit einer mehrmonatigen (nicht zu unterschreitenden) Mindestsperrfrist (z.B. 6 Monate ab der Tat) juristisch argumentieren wollte (da eine solche Sperre nur bei fortbestehender „Nichtgeeignetheit“ zum Zuge kommt); der Verteidiger sollte in einem solchen Fall „Sprungrevision“ einlegen, zumal ein Berufungstermin in der Regel lange auf sich warten lässt.

Wenn das Gericht trotzdem immer noch der Überzeugung ist, gleichwohl seien noch nach wie vor „keine Zweifel (Bedenken)“ an dem weiteren Fortbestand der Ungeeignetheit möglich und die Fahrerlaubnis (endgültig) entzieht, müsste das Urteil dann natürlich ausreichend vom Gericht begründet werden, was Richtern als Juristen und Nichtpsychologen dann wohl sicher sehr schwer fallen wird.

Ein Verteidiger sollte zudem (auch über alle oben erörterten Fälle hinaus) sowieso immer Wert darauf legen, dass vom Strafgericht die Beurteilung der „Eignung“ ausführlich und nachvollziehbar dargelegt wird, insbesondere damit für das Verwaltungsrecht Bindungswirkung erzielt wird; geschieht das nicht von Seiten des Gerichts, wird regelmäßig eine „Sprungrevision“  erfolgreich sein.

Zu dieser – oft fehlenden – Begründung des Gerichts heißt es auch ausdrücklich in § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO:

„Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel ... angeordnet ... worden ist“.

Das AG Lüdinghausen  wies darauf hin, dass eine 10-stündige anerkannte Verkehrstherapie (hier IVT-Hö) allein (ohne MPU) bei einem Trunkenheitsrückfalltäter nicht automatisch den Eignungsmangel entfallen lässt, allerdings eine Sperrfristabkürzung (hier von 4 Monaten) rechtfertigt.

Nicht jeder von Psychologen geleitete Kurs wird im Übrigen von den Strafgerichten im Hinblick auf eine Sperrfristverkürzung oder -aufhebung anerkannt:

Nachdem z.B. zunächst das AG Königs Wusterhausen mit Beschluss vom 11.6.2008 bei einer Trunkenheitsfahrt vom 20.07.2008 mit 1,46 ‰ auf Grund eines bei der DEKRA besuchten „Besonderen Aufbauseminars“ (von Psychologen geleiteter Gruppenkurs mit 9 Stunden, hier: „dekra-mobil“) die Sperrfrist um 2 Monate nachträglich abkürzen wollte, entschied dagegen die 4. Große Strafkammer des LG Potsdam  in ihrem Beschluss vom 05.08.2008: „Hierbei kann grundsätzlich Berücksichtigung finden, dass der Verurteilte durch eine Nachschulung eine risikobewusste Einstellung im Straßenverkehr entwickelt hat. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um eine geeignete Maßnahme handelt. Dies ist hier jedoch offenkundig nicht der Fall. … Die bloße – wenn auch erfolgreiche – Teilnahme an dem Aufbauseminar der Dekra reicht ... nicht aus ... . Es fehlt bereits an einer Feststellung, welche konkreten Änderungen sich bei dem Verurteilten eingestellt haben, die einem fortdauernden Eignungsmangel entgegenstehen könnten“.

Auch das LG Berlin  betont: „Die Ausnahmeregelung des § 69 a Abs. 7 StGB erlaubt die vorzeitige Aufhebung einer erteilten Sperrfrist, wenn der Zweck der Maßregel vorzeitig erreicht wurde,... wobei diese Feststellung nur nach eingehender Prüfung getroffen werden kann und allein die Teilnahme an einer Nachschulung  nicht ausreichend ist. Vorliegend könnte eine derartige Feststellung zum jetzigen Zeitpunkt insbesondere deshalb nicht getroffen werden, weil es bisher an konkreten Angaben darüber fehlt, ob und in welcher Weise sich die Trinkgewohnheiten des Verurteilten seit seiner Tat im letzten Sommer verändert haben“.

Jedenfalls muss spätestens nun auf Grund solcher richterlicher Beanstandungen darauf geachtet werden, dass in Bescheinigungen oder Gutachten der Psychologen bzw. Therapeuten mehr als meist bisher steht, nämlich: Wie und auf welche Weise sich die Trinkgewohnheiten des Betroffenen verändert haben, also welche Veränderungen nun bei ihm eingetreten sind.

Aber auch bei solchen Maßnahmen muss dem Strafgericht für seine Entscheidung keinesfalls ein Eignungsgutachten vorliegen. Insoweit scheinen manche Richter noch immer nicht zu wissen, dass der „Zweifel“ des Gerichts am Fortbestand der „Ungeeignetheit“ schon laut Gesetz ausreicht.

Zwischenfazit: Ein (positives) Eignungsgutachten ist also im Strafverfahren schon deshalb gar nicht erst notwendig, weil ein Strafgericht nämlich stets schon bei „Zweifeln am Fortbestand der Ungeeignetheit“ laut Gesetzesformulierung den Führerschein zurückgeben muss; eine bisherige (auch vorläufige) Sperre und Entziehung hat dann wegzufallen.

Der Grund liegt darin, dass ein Entzug und eine Sperre keine Strafen sind, sondern – wie der Große Senat für Strafsachen des BGH  in seinem Beschluss vom 27.04.05 besonders hervorhob – ausschließlich der Sicherung des Straßenverkehrs dienen und den alleinigen Zweck verfolgen, ungeeignete (gefährliche) Kraftfahrzeugführer vom Straßenverkehr auszuschließen.  Ist dieses Ziel, z.B. durch eine Verkehrstherapie, sicher oder nur möglicherweise vielleicht schon erreicht, ist kein Raum mehr für einen (weiteren) „Entzug“; er wäre dann nutzlos.


3.    „Bindungswirkung“ von strafrechtlichen Entscheidungen gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde

Eine Bindungswirkung gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde liegt nur vor im Falle eines Urteils (§ 3 Abs. 4, S. 1 StVG) mit „Nichtverhängung/Aufhebung der Sperre und Herausgabe des Führerscheins“; der Betroffene darf dann auch wieder fahren; die Fahrerlaubnisbehörde ist an diese strafgerichtliche Entscheidung gebunden und darf auch – bei demselben Sachverhalt (siehe dazu hier 3 Absätze weiter) – keine MPU zur Klärung der Eignungsfrage mehr anordnen.

In § 267 Abs. 6 Satz 2 StPO heißt es dazu auch: „... müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist“, also auch die Gründe des Wegfalls der Ungeeignetheit, was wichtig ist hinsichtlich einer „Bindung“ der Verwaltungsbehörde.

Dagegen gibt es für die Fahrerlaubnisbehörde laut BVerwG  nur (aber immerhin) eine „Achtungspflicht“ („auch besonderes Gewicht der Beurteilung beizumessen“) bei (nur) einem nachträglichen Beschluss des Strafgerichts zur „Aufhebung der Sperre“ oder zur „Sperrfristabkürzung“ gem. § 69a Abs. 7 Satz 1 StGB.

Allerdings gilt dies in beiden Fällen (Urteil und Beschluss) auch nur dann, wenn eine „ausreichende schriftliche Beurteilung“ der „Eignung“ von Seiten des Strafgerichts vorliegt,  und zwar bei „demselben, unverändert vorliegenden Sachverhalt“ .

In dem Urteil des oben erwähnten LG Düsseldorf  vom 11.04.2008 lag bei 5 Monaten glaubhafter Abstinenz und einer IVT-Hö-Verkehrstherapie (ohne Vorlage eines MPU-Gutachtens) auf Grund einer entsprechend ausführlichen Begründung eine Bindungswirkung  gegenüber der Verwaltungsbehörde vor; diese durfte trotz einer Trunkenheitsfahrt mit 2,12 ‰ keine MPU mehr anordnen.

Nicht juristisch nachvollziehbar ist die gegenteilige Meinung von D. Müller  zu dem inhaltlich gleichlautenden Urteil der Vorinstanz (AG Düsseldorf ), indem er ohne Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerwG und ohne nachvollziehbare Begründung einfach behauptet: „Die Entscheidung des Gerichts über die Nichtentziehung der Fahrerlaubnis entfaltet keine Bindungswirkung für das nachfolgende verwaltungsrechtliche Fahrerlaubnisverfahren, so dass die Fahrerlaubnisbehörde nicht gehindert ist, gem. § 13 Nr. 2 c FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen.“ D. Müller übersieht (in strafrechtlicher Hinsicht), dass § 3 Abs. 4 S. 1 StVG der Vorschrift des § 13 FeV vorgeht und dass das Strafgericht – und zwar hier auch inhaltlich sachlich zu Recht – befugt war, den Bericht des behandelnden Verkehrstherapeuten (nach eigener Überprüfung) als ausreichend anzuerkennen.

Auch das AG Rathenow  hat im Urteil vom 24.6.2008 – mit ausführlicher Begründung mit Bindungswirkung gegenüber der Verwaltungsbehörde, ohne Vorlage eines MPU-Gutachtens – zu Recht unter Rückgabe des Führerscheins von einer Fahrerlaubnisentziehung auf Grund einer IVT-Hö-Verkehrstherapie mit glaubhafter Abstinenz 3 Monate u. 3 Wochen nach einer Trunkenheitsfahrt vom 02.03.2008 mit 1,41 ‰ (vorbelastet mit 7 Punkten wegen 3 länger zurückliegenden OWi’s) abgesehen; nur ein deklaratorisches Fahrverbot von 3 Monaten wurde verhängt.

In den Urteilsgründen heißt es dazu:

„Das Gericht sah keine Veranlassung mehr für die Entziehung der Fahrerlaubnis. ... (Es) nahm der Angeklagte vom 04.04.2008 bis 17.06.2008 an dem von dem anerkannten Anbieter IVT-Hö Berlin/Brandenburg angebotenen KBS-A-Plus-Kurs teil. KBS-Kurse sind Rehabilitationsmaßnahmen der IVT-Hö für mit Alkohol oder anderen Delikten auffällig gewordene Kraftfahrer.

Die Rehabilitationsmaßnahmen der IVT-Hö sind geeignet, eine richterliche Ersetzung der Fahrerlaubnisentziehung durch ein deklaratorisches Fahrverbot zu begründen, da durch die Maßnahme die Rückfallwahrscheinlichkeit erheblich gesenkt wird.


Die psychotherapeutischen Maßnahmen der IVT-Hö werden in Form von zwei- bis vierwöchentlichen Gesprächen in einer therapeutischen Kleingruppe oder als Einzeltherapie (und/oder) während eines in sich abgeschlossenen ein- oder mehrtägigen Intensivseminars durchgeführt. Sie beruhen auf den Methoden der tiefenpsychologisch fundierten und fokal - (d.h. kurzzeit-)therapeutischen „Individualpsychologischen Lebensstilanalyse“ nach Alfred Adler, ergänzt um die systemtherapeutischen Methoden der „Lösungsorientierten Kurzzeittherapie“ nach Steve de Shazer, und sind geeignet, überdauernde Veränderungen in den zugrunde liegenden Persönlichkeitsstrukturen herbeizuführen.

Der Angeklagte absolvierte in Berlin mit Erfolg den KBS-A-Plus-Kurs. Aufgrund dieses Erfolges ist aus der Sicht des Sachverständigen  (in) forensischer Verkehrstherapie ... das Nichtverhängen einer Sperre ... angemessen ... . Ferner ist zu würdigen, dass er (der Angeklagte) mit Ende des nun sich noch unmittelbar anschließenden weiteren 3monatigen therapeutischen IVT-Hö-Nachsorgeprogramms über den schon ausreichenden KBS-A-Plus-Kurs hinaus freiwillig einen insgesamt fast 6monatigen KBS-Langzeitrehabilitationskurs absolviert haben wird ... .

Der Sachverständige  des Instituts bescheinigt, dass der Angeklagte aufgrund der Teilnahme an dem Kurs und (der) damit einhergehenden, von ihm nachweislich erreichten Veränderung in seiner Einstellung und in seinem Leben wieder geeignet sei, am Straßenverkehr teilzunehmen. Die Gefahrenprognose ist durch den erfolgreichen Abschluss des KBS-A-Plus-Kurses nachweislich im erforderlichen Maße gesenkt.

Hierfür spricht auch, dass der Angeklagte sich nunmehr für absolute Alkoholabstinenz entschieden hat ... .

Der Angeklagte hat mit großer Offenheit, Ehrlichkeit und aktiver Mitarbeit die diagnostischen Erwartungen des Instituts bestätigt. Mit seinem gesamten Verhalten, insbesondere mit der Teilnahme an dem beschriebenen Kurs, hat der Angeklagte gezeigt, dass er willens und fähig ist, die möglicherweise vorhandenen Charaktermängel zu beseitigen, was auch erfolgreich geschah.

Aus der Sicht des Gerichtes, das sich den Ausführungen des Sachverständigen  ohne Einschränkungen angeschlossen hat, ist die Gefährlichkeitsprognose zu verneinen, so dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine weitere Ungeeignetheit im Sinne des § 69 Abs. 2 StGB... nicht mehr vorhanden ist.“

Die Rückgabe des Führerscheins (im Gerichtstermin), bei der die strafrechtliche Fahrerlaubnisentziehung also endgültig (völlig) wegfällt, ist oft deshalb anzustreben, weil dann – bei wie oben (zu I, 3) erwähnter Bindungswirkung – regelmäßig keine Schwierigkeiten (z.B. kein Neuerteilungsverfahren und keine MPU) bei der Fahrerlaubnisbehörde zu erwarten sind.  Nicht nur bei älteren Kraftfahrern kann dies also einen enormen Vorteil darstellen.

Man erhält dann allerdings, wenn kein „Entzug“ erfolgt, 7 belastende Punkte für das Delikt beim KBA in der „Verkehrsünderkartei“ (Anlage 13, Nr. 1.2, zu § 40 FeV):

Bei einem Trunkenheitsdelikt für generell 10 Jahre gem. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVG.

Bei einem Unfallfluchtdelikt für 5 Jahre gem. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVG.

Diesbezüglich kann man bei Trunkenheitsdelikten allerdings – freiwillig – noch an einem von Diplom-Psychologen geleiteten „Besonderen Aufbauseminar“ (mit Punkte-Tilgung) bei einem der anerkannten Maßnahmenträger gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 8 StVG i.V.m. § 45 Abs. 2, 43, 36 FeV teilnehmen und auf Grund dessen regelmäßig bis zu 4 Punkte über die Verwaltungsbehörde tilgen lassen. Auch bei Unfallfluchtdelikten kann man regelmäßig durch ein „Allgemeines Aufbauseminar“, geleitet von speziell ausgebildeten Fahrlehrern, Punkte abbauen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 8 StVG). Nach Absolvieren eines Aufbauseminars kann man auch noch ab 14 Punkte an einer „verkehrs-psychologischen Beratung“ bei dafür amtlich anerkannten Diplom-Psychologen teilnehmen und damit 2 weitere Punkte tilgen lassen (§ 4 Abs. 4 Satz 2, Halbsatz 1, i.V.m. § 4 Abs. 9 Satz 1 StVG), auch, wenn durch hohen Punktestand beim zuvor angeordneten Aufbauseminar keine Punkte mehr abgebaut werden durften. Eine Liste der dafür anerkannten Verkehrspsychologen erhält man von der Verwaltungsbehörde.

Auf Grund guter Therapien (z.B. IVT-Hö und impuls) ist in der Regel aber auch kaum zu erwarten, dass der Betroffene zukünftig noch weitere Trunkenheitsfahrten begehen oder gar (erstmalig) andere Zuwiderhandlungen mit weiteren Punkten „sammeln“ wird; die bei „Nichtentzug“ erfolgende „Belastung“ mit 7 Punkten ist deshalb dann kaum nennenswert.


Hatte man – einmal unterstellt – schon vorher einige Punkte angesammelt,  würde ein Fahrerlaubnis-Entzug (z.B. mit nur noch der Mindest-Sperre von 3 Monaten) gem. § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG allerdings diese positiven Folgen zeigen:

● Für das Delikt selbst werden keine Punkte eingetragen.

● Die (alten) bisherigen Punkte werden vollständig gelöscht.

Hatte man – auch einmal unterstellt – sogar vor der Verurteilung schon 11 Punkte oder mehr, ist man froh, nicht mit den 7 neuen Punkten für das neue Delikt nun 18 Punkte oder mehr angesammelt zu haben.

Dann würde nämlich – da insoweit keine „Bindungswirkung“ von Seiten eines strafrechtlichen Urteils (auch nicht auf Grund einer – vorherigen – sehr guten strafrechtlichen „Urteilsbegründung“ des Wegfalls der „Ungeeignetheit“) eintreten kann – ein verwaltungsrechtlicher Fahrerlaubnisentzug gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend erfolgen (obwohl das nach einer guten Therapie und oft zusätzlich einer dem Strafrichter schon vorgelegten positiven MPU – „psychologisch gesehen“ – an sich völlig überflüssig wäre).

Es gibt hiervon eine Ausnahme: Erreicht der Betroffene „auf einen Schlag“ 14 oder 18 Punkte (z.B. durch Tatmehrheit bei Strafdelikten) und sind die an sich zuvor von der Fahrerlaubnisbehörde einzuleitenden Maßnahmen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 StVG; z.B. die „Teilnahme an einem Aufbauseminar“) bis dahin noch nicht erfolgt, dann müssten diese Maßnahmen erst noch nachgeholt werden, so dass die Fahrerlaubnis daraufhin in den meisten Fällen doch nicht mehr entzogen werden kann (§ 4 Abs. 5 Satz 1 und 2 StVG).

Auf das Erreichen von solch vielen Punkten mit diesen Folgen hat es im Übrigen keinen Einfluss, ob (kurz vorher) in demselben Strafverfahren die Frage der „Eignung“ vom Strafrichter ausreichend (auch unter voller Berücksichtigung sämtlicher Vordelikte, auch von Zuwiderhandlungen ohne Alkohol, für die es Punkteeintragungen gab) beurteilt und (positiv) geklärt wurde.

Bei Wegfall des Fahrerlaubnisentzugs erhält der Betroffene allein auf Grund der Verurteilung (auch unabhängig von einem eventuellen deklaratorischen Fahrverbot) stets für eine alleinige Trunkenheitsfahrt nun 7 neue Punkte beim Kraftfahrtbundesamt (KBA, Flensburger „Verkehrsünderkartei“), da auf Grund des „Punktsystems“ diese gesetzlich verbindlichen negativen Folgen gesondert entstehen.

Hier beurteilen Strafgericht und Fahrerlaubnisbehörde auch nicht „dasselbe“ (es liegt also keine von der Verwaltungsrechtsprechung so bezeichnete „Interessenkollision“ vor, wie es demgegenüber allerdings im Hinblick auf die „Eignung“ bei einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK ab 1,6 Promille der Fall ist).

Deshalb spricht insoweit mehr dafür, dann, wenn man schon eine Reihe von Punkten hat, einen (aber auch nur kurzen) Fahrerlaubnisentzug anzustreben, damit die „Vor“-Punkte getilgt werden und damit keine neuen (für dieses Delikt und mögliche spätere Delikte) hinzukommen.

Auch kann man sich nicht immer auf eine „gute“, mithin „bindende“ Urteilsbegründung des Strafgerichts verlassen.

Es hilft dem Betroffenen auch nicht, wenn – wie es tatsächlich einmal geschehen ist – ein Strafrichter die Fahrerlaubnis entziehen, eine Sperre von 3 Monaten verhängen und im Urteil zusätzlich betonen würde, in 3 Monaten, also nach Ablauf der strafrechtlichen Sperre, sei seiner Meinung nach der Verurteilte dann nicht mehr ungeeignet. Der Richter wollte im vorliegenden Fall offensichtlich ein ihm überreichtes freiwilliges positives MPU-Gutachten im Strafrecht auf diese missglückte Weise doch noch halbwegs berücksichtigen. Auch hier wäre wiederum eine „Sprungrevision“ sinnvoll und erfolgreich.

Damit würde der Richter nämlich unzulässig in die alleinige Kompetenz der Fahrerlaubnisbehörde eingreifen; nur diese hat laut Gesetz die Kompetenz, die Wiedereignung nach strafrechtlichem Fahrerlaubnisentzug zu beurteilen. Eine „Bindung“ läge also dann nicht vor. Der Richter würde sich aber auch im Widerspruch zu seiner Urteilsbegründung befinden, da er mit dem doch noch ausgesprochenen „Entzug“ gerade ausdrücken würde, dass der Angeklagte ohne jeglichen Zweifel jetzt zum Zeitpunkt der Verurteilung noch weiterhin ungeeignet ist.


II. Fahrverbot

1.    Allgemeines

Im Hinblick auf ein Fahrverbot heißt es in § 44 Abs. 1 Satz 1 StGB:

„Wird jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, ... verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge ... zu führen“.

In § 44 StGB Abs. 1 Satz 2 StGB heißt es:

„Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt“. Diese Regel ist allerdings widerlegbar, z.B. durch eine Verkehrstherapie.

Zur (automatischen) Anrechnung im Hinblick auf andere vorausgegangene Führerscheinmaßnahmen heißt es in § 51 StGB:

Abs. 5: „Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ... auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins ... gleich.“

Abs. 1 lautet diesbezüglich: „Hat der Verurteilte ... eine ... Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.“

Zunächst ist also insoweit festzustellen: Die Verhängung eines Fahrverbots ist also gerade kein „Regelfall“ bei der Verkehrsunfallflucht, wie sich bereits aus dem Text des § 44 Abs. 1 Satz 2 StGB selbst ergibt.  Ein Fahrverbot ist auch nicht im „unteren Bereich der Schwereskala“ erforderlich.


Auch jegliches nachträgliches verkehrsrechtliches Wohlverhalten,  also z.B. auch strafloses und gesetzeskonformes Nachtatverhalten , ist im Rahmen des § 142 StGB positiv zu berücksichtigen, mithin auch eine „Nachschulung“ und eine Verkehrstherapie.

Wenn bei Verkehrsunfallflucht keine Fahrerlaubnisentziehung erfolgt, weil nämlich kein „bedeutender“ Sachschaden entstanden ist, darf auch nicht „automatisch“ ein Fahrverbot als „Ersatzsanktion“ verhängt werden,  da dieses in der Regel als Denkzettel unnötig ist.

Wie insbesondere das OLG Köln  gerade hinsichtlich einer Verkehrsunfallflucht zutreffend betont, darf das Fahrverbot auch nur dann als Nebenstrafe verhängt werden, wenn feststeht, dass der mit ihm angestrebte spezialpräventive  Zweck mit der Hauptstrafe allein nicht erreicht werden kann;  vor einer eventuellen Verhängung eines Fahrverbots ist stattdessen die Geldstrafe zu erhöhen; nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nämlich zunächst zu prüfen, ob nicht im Einzelfall eine Erhöhung der Geldstrafe ausreichend ist, einen nachlässigen oder leichtfertigen Kraftfahrer zu warnen.

Zwischen der Hauptstrafe (Geld- oder Freiheitsstrafe) und der Nebenstrafe des Fahrverbots nach § 44 StGB besteht nämlich eine Wechselwirkung, nach der beide zusammen die Tatschuld nicht übersteigen dürfen.  Einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot stellt dies auch nicht dar.

Da sich § 44 Abs. 1 Satz 2 StGB gerade nicht auf § 142 StGB bezieht, muss eine Verhängung des Fahrverbots im Rahmen der Verkehrsunfallflucht insoweit vom Gericht besonders begründet werden, und zwar revisionssicher.

Das OLG Köln  betont hinsichtlich einer Trunkenheitsfahrt: „Das Fahrverbot ist Nebenstrafe. Es gelten daher die allgemeinen Strafzumessungsregeln, (auch) sind die nach Lage des Falles zu erörternden Strafzumessungskriterien mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für die Frage der Strafempfänglichkeit des Täters, namentlich das Ausmaß, in dem er auf den Gebrauch seines Fahrzeugs angewiesen ist, ... prüfen, ... ob ... ein eingeschränktes Fahrverbot ausreicht.“

In einer „Körperverletzungsstrafsache“ wird dies vom OLG Köln  noch etwas ausführlicher dargelegt: Das Fahrverbot soll „bei schuldhaft begangenen Verkehrsverstößen, die noch nicht die mangelnde Eignung des Täters ergeben, der Repression und Warnung dienen, wobei die spezialpräventive Einwirkung auf den Täter im Vordergrund steht. ... . Das Fahrverbot gemäß § 44 StGB hat deshalb Strafcharakter. ... Für seine Anordnung gelten die allgemeinen Strafzumessungsregeln (§ 46 StGB), namentlich das Erfordernis der Schuldangemessenheit. ... Als Nebenstrafe darf es zudem nur verhängt werden, wenn der mit ihm angestrebte spezialpräventive Zweck mit der Hauptstrafe allein nicht erreicht werden kann. ... Im Falle einer Geldstrafe als Hauptstrafe ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch zu prüfen, ob nicht im Einzelfall eine Erhöhung der Geldstrafe ausreichend ist, um den Kraftfahrer zu warnen.“

Es gibt also (außerhalb der Regelfälle der Trunkenheitsdelikte gem. §§ 315 c und 316 StGB, die auch widerlegbar sind, z.B. durch „Nachschulung“ und Therapie) keine allgemeine Regel, dass immer dann, wenn trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 StGB die Fahrerlaubnis nicht entzogen wird, ohne weiteres ein Fahrverbot zu verhängen ist.


2. Aufbauseminar, Nachschulung und Therapie
bei der Frage der Verhängung eines Fahrverbots

Wenn nun schon bisher stets im Rahmen eines Fahrerlaubnisentzugs auf Grund eines „Besonderen Aufbauseminars“ (das im Gegensatz zum „Allgemeinen Aufbauseminar“ von Psychologen geleitet wird), einer psychologischen Nachschulung oder einer Verkehrstherapie im Rahmen eines „Nachtatverhaltens“ wegen der erreichten stabilen charakterlichen Verhaltensänderung eine Fahrerlaubnissperre  nicht (mehr) erfolgt oder diese ver- oder abgekürzt wird, muss erst recht  eine solche wirksame Nachschulungsmaßnahme bei der Frage der Verhängung eines Fahrverbots positiv berücksichtigt werden. Das Fahrverbot muss in Fortfall geraten  oder kürzer ausfallen. Ähnliches gilt bei OWi-Delikten.

Wenn das Gericht bei Absolvieren einer „Nachschulung“ oder Therapie ein trotzdem verhängtes Fahrverbot allerdings – einmal unterstellt – begründet hätte (§ 51 Abs. 1 Satz 2 StGB), wäre das Urteil dann jedoch keinesfalls revisionssicher, da nicht nachvollziehbar wäre, z.B. eine intensive Verkehrstherapie (eventuell auch noch mit einer zusätzlichen positiven MPU) als Begründung für die Widerlegung der Regelvermutung anzusehen, aber diese ausgerechnet hinsichtlich des § 44 StGB zu verneinen und das Fahrverbot als „weiteren Denkzettel“ zu verhängen.

Meistens findet man jedoch offensichtlich aus Zeitgründen die in § 267 StPO geforderte Urteilsbegründung des Strafgerichts leider nur noch selten, was bei einem – aus der Sicht des Strafverteidigers – nicht hinnehmbarem Urteil die Erfolgsaussichten einer Sprungrevision erhöht.


Ausreichend ist im Strafverfahren allerdings insoweit nicht ein (nicht-psychologisches) ASK-Aufbau-Seminar (z.B. mit Punktetilgung)  von dafür (im Verwaltungsrecht) speziell ausgebildeten Fahrschullehrern, wie das BayObLG und das OLG Düsseldorf betonen,  da dieses inhaltlich nicht auf psychologischem Wege auf das Erlernen von dauerhaften neuen (inneren) risikomindernden Verhaltensalternativen angelegt ist. Ähnliches gilt auch für das OWi-Verfahren.

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23/09/2009 11:58

VG Ansbach vom 31.08.09 - Az: AN 10 S 09.01377 - Anwalt für Verkehrsstrafrecht - Strafrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
24/03/2010 15:20

Auf den Inhalt der Bestätigungen kommt es entscheidend an, soll die Teilnahme an einem „Aufbauseminar“ den gewünschten Effekt hinsichtlich der Sperrfrist haben-LG Leipzig vom 14.05.09-Az:6 Qs 47/09
23/09/2009 11:49

§ 69a Abs. 7 StGB gestattet keine Sperrfristverkürzung, die nicht zu einer sofortigen Aufhebung der Sperre führt-OLG Celle vom 27.11.08-Az:2 Ws 362/08
27/09/2008 19:21

VGH München vom 19.11.2007 - Az: 11 CE 07.2235 - Anwalt für Verkehrsstrafrecht - Strafrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Artikel zu Verkürzung der Sperrfrist bei Entziehung der Fahrerlaubnis

Annotations

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

(1) Träger, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern durchführen, werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für den Zweck des § 11 Absatz 10 anerkannt. In die Kurse dürfen nur Personen aufgenommen werden, die den Anforderungen des § 11 Absatz 10 entsprechen und nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind.

(2) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Trägers für seine Stellen, seine Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern und seine Kursleiter erteilt, wenn die Voraussetzungen der Anlage 15 und der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), die zuletzt durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 215) geändert worden ist, vorliegen.

(3) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden, um den vorgeschriebenen Bestand und die ordnungsgemäße Tätigkeit des Trägers und seiner Stellen zu gewährleisten.

(4) Die Anerkennung ist auf längstens zehn Jahre zu befristen. Sie wird auf Antrag für jeweils höchstens zehn Jahre verlängert. Für die Verlängerung sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen der Anlage 15 Nummer 7 erneut nachzuweisen.

(5) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme erteilt worden ist; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.

(6) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 weggefallen ist, wenn die Wirksamkeit der Kurse nach dem Ergebnis eines nach dem Stand der Wissenschaft durchgeführten Bewertungsverfahrens (Evaluation) nicht nachgewiesen ist, die Kurse nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden oder wenn sonst ein grober Verstoß gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen vorliegt.

(7) § 66 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1.
zwei Jahre und sechs Monatebei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit,
a)
die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder
b)
soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
2.
fünf Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a,
b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist,
c)
bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
d)
bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3.
zehn Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
b)
bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
Eintragungen über Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt,
4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt

1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft,
3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
4.
bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:

1.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a,
2.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5,
3.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8,
4.
zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist; während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3 und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entsprechend.

(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:

1.
zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben,
2.
zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.
Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden. Insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Durchführung der Fahreignungsseminare auf die Einhaltung von folgenden Kriterien zu prüfen:

1.
das Vorliegen der Voraussetzungen für die Seminarerlaubnis
a)
Verkehrspädagogik nach § 46 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes oder
b)
Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes,
2.
das Vorliegen des Nachweises der Fortbildung nach § 4a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 53 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes,
3.
die räumliche und sachliche Ausstattung,
4.
die Aufzeichnungen über die Seminarteilnehmer in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift sowie deren Unterschriften auf der Teilnehmerliste je Modul oder Sitzung und
5.
die anonymisierte Dokumentation der durchgeführten Seminare, die Folgendes umfasst:
a)
für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme
aa)
das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Module,
bb)
die Anzahl der Teilnehmer,
cc)
die Kurzdarstellungen der Fahrerkarrieren,
dd)
die eingesetzten Bausteine und Medien,
ee)
die Hausaufgaben und
ff)
die Seminarverträge,
b)
für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme
aa)
das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Sitzungen,
bb)
die auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen der Verkehrszuwiderhandlungen,
cc)
die Funktionalität des Problemverhaltens,
dd)
die erarbeiteten Lösungsstrategien,
ee)
die persönlichen Stärken des Teilnehmers,
ff)
die Zielvereinbarungen und
gg)
den Seminarvertrag.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Einhaltung weiterer gesetzlicher Bestimmungen in die Überwachung einbeziehen.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Durchführung der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes auf die Einhaltung von folgenden Kriterien zu prüfen:

1.
das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung von Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes,
2.
die Einhaltung des Ausbildungsprogramms nach § 47b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes,
3.
die Dokumentation der durchgeführten Einweisungslehrgänge, die Folgendes umfasst:
a)
die Vornamen und Familiennamen des Lehrgangsleiters und der eingesetzten Lehrkräfte,
b)
die Vornamen und Familiennamen und die Geburtsdaten der Teilnehmer,
c)
die Kurzdarstellung des Verlaufs des Lehrgangs einschließlich der Inhalte und eingesetzten Methoden,
d)
das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Kurse und
e)
die Anwesenheit der Teilnehmer bei allen Kursen.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Einhaltung weiterer gesetzlicher Bestimmungen in die Überwachung einbeziehen.

(1) Inhaber von Fahrerlaubnissen auf Probe, die wegen Zuwiderhandlungen nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, den §§ 316, 323a des Strafgesetzbuches oder den §§ 24a, 24c des Straßenverkehrsgesetzes an einem Aufbauseminar teilzunehmen haben, sind, auch wenn sie noch andere Verkehrszuwiderhandlungen begangen haben, einem besonderen Aufbauseminar zuzuweisen.

(2) Ist die Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Zuwiderhandlung nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, den §§ 316, 323a des Strafgesetzbuches oder den §§ 24a, 24c des Straßenverkehrsgesetzes entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem besonderen Aufbauseminar teilgenommen hat.

(3) Das besondere Aufbauseminar ist in Gruppen mit mindestens zwei und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen. Es besteht aus einem Kurs mit einem Vorgespräch und drei Sitzungen von jeweils 180 Minuten Dauer in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen sowie der Anfertigung von Kursaufgaben zwischen den Sitzungen. An einem Tag darf nicht mehr als eine Sitzung stattfinden.

(4) In den Kursen sind die Ursachen, die bei den Teilnehmern zur Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar geführt haben, zu diskutieren und Möglichkeiten für ihre Beseitigung zu erörtern. Wissenslücken der Kursteilnehmer über die Wirkung des Alkohols und anderer berauschender Mittel auf die Verkehrsteilnehmer sollen geschlossen und individuell angepasste Verhaltensweisen entwickelt und erprobt werden, um insbesondere Trinkgewohnheiten zu ändern sowie Trinken und Fahren künftig zuverlässig zu trennen. Durch die Entwicklung geeigneter Verhaltensmuster sollen die Kursteilnehmer in die Lage versetzt werden, einen Rückfall und weitere Verkehrszuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss oder dem Einfluss anderer berauschender Mittel zu vermeiden. Zusätzlich ist auf die Problematik der wiederholten Verkehrszuwiderhandlungen einzugehen.

(5) Für die Durchführung von Einzelseminaren nach § 2b Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes gelten die Absätze 3 und 4 mit der Maßgabe, dass die Gespräche in drei Sitzungen von jeweils 90 Minuten Dauer durchzuführen sind.

(6) Die besonderen Aufbauseminare dürfen nur von Kursleitern durchgeführt werden, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle oder von dem für die in § 26 genannten Dienstbereiche jeweils zuständigen Fachminister oder von ihm bestimmten Stellen anerkannt worden sind. Die amtliche Anerkennung als Kursleiter darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.
Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder eines gleichwertigen Master-Abschlusses in Psychologie,
2.
Nachweis einer verkehrspsychologischen Ausbildung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder bei einer Stelle, die sich mit der Begutachtung oder Wiederherstellung der Kraftfahreignung befasst,
3.
Kenntnisse und Erfahrungen in der Untersuchung und Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern, die Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über das Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln begangen haben,
4.
Ausbildung und Erfahrung als Kursleiter in Kursen für Kraftfahrer, die Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über das Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln begangen haben,
5.
Vorlage eines sachgerechten, auf wissenschaftlicher Grundlage entwickelten Seminarkonzepts und
6.
Nachweis geeigneter Räumlichkeiten sowie einer sachgerechten Ausstattung.
Außerdem dürfen keine Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Kursleiters begründen. Die Anerkennung kann mit Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht über die Durchführung der Aufbauseminare sowie der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, verbunden werden.

(7) Die Aufsicht obliegt den nach Absatz 6 Satz 1 für die Anerkennung zuständigen Behörden oder Stellen; diese können sich hierbei geeigneter Personen oder Stellen bedienen.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.

(2) Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von einem Monat seit Eintritt der Rechtskraft. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. In anderen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt.

(3) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Werden gegen den Täter mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.

(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.

(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.

(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(1) Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.

(2) Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von einem Monat seit Eintritt der Rechtskraft. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. In anderen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt.

(3) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Werden gegen den Täter mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1.
nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2.
berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

(1) Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.

(2) Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von einem Monat seit Eintritt der Rechtskraft. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. In anderen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt.

(3) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Werden gegen den Täter mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1.
nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2.
berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

(1) Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.

(2) Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von einem Monat seit Eintritt der Rechtskraft. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. In anderen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt.

(3) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Werden gegen den Täter mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.

(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.

(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.

(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(1) Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.

(2) Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von einem Monat seit Eintritt der Rechtskraft. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. In anderen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt.

(3) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Werden gegen den Täter mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.