Sperrfrist: Besuch eines Gruppenaufbauseminars
Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Leipzig im Fall eines Mannes, der nach dem Entzug seiner Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt ein Aufbauseminar der DEKRA absolviert hatte. Nun wollte er die Sperrfrist abkürzen, bis zu der ihm keine neue Fahrerlaubnis ausgestellt werden durfte. Die Richter wiesen darauf hin, dass eine vorzeitige Aufhebung der Sperre voraussetze, dass Grund zur Annahme bestehe, dass der Täter im Zeitpunkt der Beschlussfassung zum Führen von Kfz nicht mehr ungeeignet sei. Hierbei könne insbesondere Berücksichtigung finden, dass er durch eine Nachschulung oder ein Aufbauseminar für alkoholauffällige Täter eine risikobewusstere Einstellung zum Straßenverkehr entwickelt habe. Das hat das LG hier bejaht. Aus der Teilnahmebestätigung habe sich ergeben, dass die Schulung durch einen amtlich anerkannten Fachpsychologen für Verkehrspsychologie durchgeführt worden sei. Die Richter haben dieser vorgelegten Bestätigung auch eine individuelle fachpsychologische Einschätzung des Rückfallrisikos und der Gefährdungslage des Betroffenen entnommen. Zwar habe es sich bei dem Seminar um eine Gruppenmaßnahme gehandelt. Es werde dem Betroffenen durch den Seminarleiter jedoch als Einzelperson ein deutlich reduziertes Gefährdungspotenzial im Hinblick auf eine neuerliche Trunkenheitsfahrt attestiert. Diese Einschätzung resultiere nicht aus dem Fakt der Teilnahme an dem Seminar generell, sondern anhand der durch den Betroffenen erbrachten und in der Bescheinigung genannten Kursleistungen.
Fazit: Auf den Inhalt der Bestätigungen kommt es entscheidend an, soll die Teilnahme an einem „Aufbauseminar“ den gewünschten Effekt hinsichtlich der Sperrfrist haben (LG Leipzig, 6 Qs 47/09).
Die Entscheidung im einzelnen lautet:
LG Leipzig: Beschluss vom 14.05.2009 (Az: 6 Qs 47/09)
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Amtsgerichts Grimma, Zweigstelle Würzen, vom 14.05.2009, Az,; 3 Cs 155 Js 40595/08, mit welchem der Antrag des Verurteilten auf Verkürzung der Sperrfrist zurückgewiesen wurde aufgehoben.
Auf den Antrag des Verurteilten wird die durch Strafbefehl des Amtsgerichts Grimma, Zweigstelle Würzen, vom 11.09.2008, Az. 3 Cs 155 Js 40595/08, ausgesprochene Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis um 2 Monate, somit auf 10 Monate seit Eintritt der Rechtskraft dieses Strafbefehls, verkürzt.
Die Sache wird zur Prüfung und Korrektur des Rechtskraftvermerks auf dem Strafbefehl vom 11.09.2008 an das Amtsgericht Grimma, Zweigstelle Würzen, wieder vorgelegt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
Der Beschwerdeführer wurde durch den im Tenor bezeichneten Strafbefehl wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Geldstrafe von 4 0 Tagessätzen zu je 10,- Euro verurteilt. Des Weiteren wurde die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung für die Dauer von 12 Monaten verhängt. Der Rechtskraftvermerk weist als Eintritt der Rechtskraft den 27.09.2008 aus. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 02.08-2008 gegen 04.20 Uhr auf der B6 in der Ortslage M. einen Pkw führte, wobei eine ihm um 04.50 Uhr entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,39 Promille ergab. Der am 02.03.2006 ausgestellte Führerschein wurde am gleichen Tage mit Einverständnis des Beschwerdeführers in amtliche Verwahrung genommen. Ausweislich des Protokolls und Antrages zur Feststellung des Alkohols im Blut hatte der Beschwerdeführer Alkoholkonsum (Kirsch-Schnaps und „Mixery“) eingeräumt; der ärztliche Untersuchungsbericht der Ärztin I. B. stellt Symptome eines leichten Alkoholeinflusses fest.
Mit Schreiben vom 23.09.2006, eingegangen bei dem Amtsgericht ausweislich des Posteingangsstempels am 25.09.2008, nahm der Beschwerdeführer den Strafbefehl vom 11.09.2008 ausdrücklich „vollends“ an, bat jedoch um eine Verkürzung der Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Hierauf teilte ihm das Amtsgericht mit Schreiben vom 08.10.2008 mit, dass eine Verkürzung der Sperrfrist nur möglich ist, wenn durch ein Seminar oder ähnliches nachgewiesen würde, dass er nicht mehr ungeeignet zum Führen von Kfz sei.
Mit Verteidigerschriftsatz vom 10.02.2003 begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist ausführlicher, unter .anderem mit Verweis auf die Probleme mit Arbeitsmarktbereich. Er legte eine vom 07.01.2009 datierende „Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar nach dem Modell DEKRA Mobil (gem. § 2 b Abs. 2 Satz 2 oder § 4 Abs. 8 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 153 a Abs. 6 der Strafprozessordnung oder mit § 69 a Abs. 7 Strafgesetzbuches)“, unterzeichnet von Dr. K., Fachpsychologe für Verkehrspsychologie (BDP)/Amtlich anerkannter verkehrspsychologischer Berater, vor. Ausweislich dieser Bestätigung handelt es sich hierbei um eine Gruppenmaßnahme, bestehend aus einem Vorgespräch und drei Sitzungen von jeweils drei Stunden Dauer, welches speziell auf die Probleme mit Trunkenheitsdelikten straffällig gewordener Teilnehmer zugeschnitten ist. Im Ergebnis bescheinigte Dr. K. dem Beschwerdeführer ein deutlich gesenktes Risiko der Begehung, eines erneuten Trunkenheitsdeliktes. Als weitere Anlage war dem Verteidigerschriftsatz ein Schreiben des Arbeitgebers des Beschwerdeführers, Meisterbetrieb R. M. in L./A., ohne Datum beigefügt, aus welchem sich die Notwendigkeit einer eigenen Fahrerlaubnis des Beschwerdeführers für die weitere Beschäftigung in diesem Betrieb ergibt.
Mit Verfügung vom 23.03.2009 trat die Staatsanwaltschaft Leipzig dem Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist entgegen, wobei insbesondere das Fehlen einer individuellen fachpsychologischen Einschätzung im Hinblick auf Rückfallgefahr und Alkoholgefährdung bemängelt wird.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14.05.2009 wurde der Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist zurückgewiesen.
Hiergegen legte der Verurteilte mit Verteidigerschriftsatz vom 27.05.2009 sofortige Beschwerde ein. Hierin setzt sich er sich insbesondere mit der Frage der individuellen Einschätzung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Trunkenheitsdelikts auseinander.
Auf die Inhalte der vorstehend im Einseinen bezeichneten Schriftstücke wird zur Vermeidung reiner Wiederholungen Bezug genommen.
Die Akte wurde über die Staatsanwaltschaft Leipzig dem Landgericht Leipzig zugeleitet und lag der Kammer am 06.07.2009 vor.
Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 463 Abs. 5, 4 62 Abs. 3 StPO zulässig. Insbesondere ist auch die in § 69 a Abs. 7 Satz 2 StPO geregelte Mindestfrist verstrichen.
Die Kammer hat darüber hinaus keinen Zweifel, dass auch die Wochenfrist des § 462 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 311 Abs. 2 StPO eingehalten ist. Zwar fehlt es an einer förmlichen Zustellung des angefochtenen Beschlusses vom 14.05.2009. Die Kammer vorgelegte Akte enthält keine entsprechende Abfertigungsverfügung, insbesondere ist weder ein Postzustellnachweis noch ein Empfangsbekenntnis des Verteidigers vorhanden. Lediglich die handschriftliche Verfügung auf Bl. 43 Rs. weist darauf hin, dass am 19.05.2009 die Versendung wohl einer Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses an den Verteidiger und die Weitergabe der Akte an die Staatsanwaltschaft Leipzig veranlasst wurde. Nachdem die Akte ausweislich des Posteingangsstempels bei der Staatsanwaltschaft Leipzig am 20.05.2009 zugegangen war und aus dem Verteidigerschriftsatz vom 27.05.2009, eingegangen bei dem Amtsgericht Grimma, Zweigstelle Wurzen, am gleichen Tage, als Zugangsdatum ebenfalls der 20.05.2009 vermeldet wurde, geht die Kammer davon aus, dass jedenfalls eine Bekanntmachung an denn Verurteilten respektive an dessen Verteidiger tatsächlich am 20.05.2009 erfolgte.
Die sofortige Beschwerde hat auch den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg, weil nach Auffassung der Kammer die Voraussetzungen für die Abkürzung der ursprünglich 12 Monate währenden Sperrfrist gegeben sind:
Die vorzeitige Aufhebung der Sperre setzt gem. § 69 Abs. 7 Satz 1 StGB in materieller Hinsicht voraus, das Grund zu der Annahme besteht, dass der Täter im Zeitpunkt der Beschlussfassung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Hierbei kann insbesondere Berücksichtigung finden, dass der Verurteilte durch eine Nachschulung oder ein Aufbauseminar für alkoholauffällige Täter eine risikobewusstere Einstellung zum Straßenverkehr entwickelt hat.
Die Kammer ist der Auffassung, dass der Verurteilte ein solches Aufbauseminar der DEKRA absolviert hat. Aus der Teilnahmebestätigung geht nämlich hervor, dass die vorstehend unter I. beschriebene Schulung durch einen nach § 36 Abs. 2 Fahrerlaubnisverordnung amtlich anerkannten Fachpsychologen für Verkehrspsychologie durchgeführt wurde. Die fachliche Qualifikation des Seminarleiters Dr. K. steht somit für die Kammer nicht in Frage.
Aus der Sicht der Kammer besteht auch Grund zu der Annahme, dass der Beschwerdeführer jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden muss. Die vorgelegte Bestätigung ist dabei durchaus als eine individuelle fachpsychologische Einschätzung des Rückfallrisikos und der Gefährdungslage des Beschwerdeführers einzuschätzen. Auch wenn es sich bei dem besuchten Seminar um eine Gruppenmaßnahme gehandelt hat, wird durch den Seminarleiter Dr. K. dem Beschwerdeführer als Einzelperson ein deutlich reduziertes Gefährdungspotential im Hinblick auf eine neuerliche Trunkenheitsfahrt attestiert. Diese Einschätzung resultiert nicht aus dem Fakt der Teilnahme an dem Seminar generell, sondern anhand der durch den Beschwerdeführer erbrachten und in der Bescheinigung genannten Kursleistungen. Auch dies ergibt sich zweifelsfrei aus besagter Bestätigung.
Auch die weiteren Umstände sprechen nicht gegen eine Abkürzung der mit dem o. g. Strafbefehl verhängten 12-monatigen Sperrfrist, welche die Kammer in Höhe von 2 Monaten befürwortet: Der Beschwerdeführer ist noch sehr jung. Er entbehrt seinen Führerschein seit dem Tattag, dem 02.08.2008, mithin bereits seit mehr als 11 Monaten. Von Beginn an - angefangen von den freiwilligen Angaben über den erfolgten Alkholkonsum bis hin zu seinem Schreiben vom 23.09.-2008 - hat er durch sein Verhalten unmissverständlich die Einsicht in sein Fehlverhalten bekundet. Auch wenn der Blutalkoholwert mit fast 1,4 Promille doch recht beträchtlich war, wies der Beschwerdeführer bei seiner ärztlichen Untersuchung vom 02.08.2008 zumindest leichte Trunkenheitssymptome auf, so dass von einem durch längerfristigem Alkoholmissbrauch verfestigten Trinkverhalten einschließlich Alkoholgewöhnung und Toleranzerhöhung zunächst nicht auszugehen .ist. Zudem handelte es sich hier um eine Fahrlässigkeitstat. Der Umstand der Gefährdung seines Arbeitsplatzes kommt noch ergänzend hinzu, wobei die Kammer darauf hinweist, dass der drohende Verlust seiner Fahrerlaubnis infolge von Alkoholgenuss dem Beschwerdeführer bereits vor der Tat hätte zumindest bewusst sein können und der drohende oder eingetretene Verlust des Arbeitsplatzes deshalb generell kein Grund für die Sperrfristverkürzung sein kann.
Aus den vorstehenden Gründen hat es die Kammer deshalb für vertretbar gesehen, die ursprünglich 12 Monate währende Sperrfrist für die Heuerteilung der Fahrerlaubnis auf 10 Monate zu reduzieren. Die Dauer dieser Frist berechnet sich nach der eingetretenen Rechtskraft des Strafbefehls vom 11.09.2008.
Hier ist indes zu beachten, dass das am 25.09.2008 bei dem Amtsgericht eingegangene Schreiben des Beschwerdeführers vom. 23.09.200S als Verzicht auf Einlegung des Einspruchs auszulegen ist, nachdem dieses Schreiben auch aus Sicht der Kammer durch den zuständigen Richter beim Amtsgericht zu treffend nicht als Einspruch gewertet wurde. Besagtes Schreiben des Beschwerdeführers lässt keinen Zweifel daran, dass er den Strafbefehl. vollumfänglich annimmt („Dieses Urteil akzeptiere ich vollends, da mein Verhalten nicht in Ordnung war“). Es handelt sich hiermit um einen Rechtsmittelverzicht gem. § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO mit der Folge, dass bereits am 25.09.2008 die Rechtskraft des besagten Strafbefehls eingetreten ist. Da zur Anbringung des Rechtskraftvermerks wie auch zu dessen Korrektur ausschließlich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Grimma, Zweigstelle Würzen befugt ist, war die Sache insoweit dem Amtsgericht zurückzuleiten.
Die Kammer weist der Vollständigkeit halber darauf hin, dass zur Entscheidung über die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis allein die zuständige Verwaltungsbehörde berufen ist, welche an die strafgerichtliche Prognosebeurteilung nicht gebunden ist. Da es sich hierbei um einen Fall der vorzeitigen Aufhebung nach § 69 a Abs. 7 StGB handelt, darf die Verwaltungsbehörde die Ablehnung jedoch nicht allein auf die Tatsachen stützen, welche ursprünglich zum Ausspruch der Sperrfrist geführt haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von §§ 464 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.
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Annotations
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz
- 1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder - 2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:
- 1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten, - 2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und - 3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn
- 1.
die Fahrerlaubnis entzogen, - 2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder - 3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
- 1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3, - 2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis, - 3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis, - 4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder - 5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.
(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:
- 1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen; - 2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen; - 3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
- 1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind, - 2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.
(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach
- 1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches, - 2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder - 3.
den §§ 24a oder 24c
(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.
(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.
(3) § 454 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidiger.
(4) Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) nach § 67e des Strafgesetzbuches ist eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist. Das Gericht soll nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet, noch soll er das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben. Der Sachverständige, der für das erste Gutachten im Rahmen einer Überprüfung der Unterbringung herangezogen wird, soll auch nicht das Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in dem die Unterbringung oder deren späterer Vollzug angeordnet worden ist. Mit der Begutachtung sollen nur ärztliche oder psychologische Sachverständige beauftragt werden, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. Dem Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2 das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll, einen Verteidiger.
(5) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.
(6) § 462 gilt auch für die nach § 67 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 6, den §§ 67a und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5 und 6, den §§ 67g, 67h und 69a Abs. 7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören. Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.
(7) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2 bis 6 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.
(8) Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger. Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird.
(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.
(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
- 1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), - 1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d), - 2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), - 3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder - 4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.
(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.
(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.
(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.
(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.
(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.