Recht der AG

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Recht der AG

originally published: 20/05/2021 07:46, updated: 03/02/2022 18:15
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Recht der AG

Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und einem in Aktien zerlegten Grundkapital (vgl. § 1 Abs. 1 AktG). Für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft haften den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen (vgl. § 1 Abs. 1 AktG).

Die Aktiengesellschaft entsteht und erlangt Rechtsfähigkeit als juristische Person mit ihrer Eintragung ins Handelsregister (§ 41 Abs. 1 S. 1 AktG).

Die Aktionäre

Anders als die Beziehung zwischen Gesellschaftern und Aktionären - bei der abgesehen von allgemeinen Treuepflichten - keine direkten Rechtsbeziehungen bestehen, zeichnet ich die Beziehung zwischen der Aktiengesellschaft und ihren Aktionären durch einzelne Sonderverbindungen aus. Durch den Eintritt eines Aktionärs in die Aktiengesellschaft, wird ihm das wirtschaftliche Eigentum an der Gesellschaft verliehen. Er erhält Rechte (Mitverwaltung, Vermögensrechte) und Pflichten (Pflicht zur Leistung der übernommenen Einlage).

Die Rechtsnorm der Aktiengesellschaft wird von großen Unternehmen bevorzugt, denn sie ist darauf angelegt, große Kapitalsummen mithilfe einer großen Anzahl von Aktionären aufzubringen. Die Kapitalgeber können sich anonym beteiligen und insbesondere auch kleine Geldbeiträge investieren.

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Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und einem in Aktien zerlegten Grundkapital (vgl. § 1 Abs. 1 AktG). Für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft haften den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen (vgl. § 1 Abs. 1 AktG).

Die Aktiengesellschaft entsteht und erlangt Rechtsfähigkeit als juristische Person mit ihrer Eintragung ins Handelsregister (§ 41 Abs. 1 S. 1 AktG).

Die Aktionäre

Anders als die Beziehung zwischen Gesellschaftern und Aktionären - bei der abgesehen von allgemeinen Treuepflichten - keine direkten Rechtsbeziehungen bestehen, zeichnet ich die Beziehung zwischen der Aktiengesellschaft und ihren Aktionären durch einzelne Sonderverbindungen aus. Durch den Eintritt eines Aktionärs in die Aktiengesellschaft, wird ihm das wirtschaftliche Eigentum an der Gesellschaft verliehen. Er erhält Rechte (Mitverwaltung, Vermögensrechte) und Pflichten (Pflicht zur Leistung der übernommenen Einlage).

Die Rechtsnorm der Aktiengesellschaft wird von großen Unternehmen bevorzugt, denn sie ist darauf angelegt, große Kapitalsummen mithilfe einer großen Anzahl von Aktionären aufzubringen. Die Kapitalgeber können sich anonym beteiligen und insbesondere auch kleine Geldbeiträge investieren.

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03/04/2020 13:30

Im folgenden Beitrag finden Sie eine Übersicht über die staatlich gewährten Hilfeleistungen in der Corona-Krise. Es können sowohl finanzielle Hilfen in Form von Zuschüssen und Krediten beantragt werden, als auch Maßnahmen wie Kurzarbeit und Steuerstundung deutlich unkomplizierter ergriffen werden – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwälte für Insolvenz-, Steuer- und Gesellschaftsrecht sowie Arbeitsrecht Berlin
19/10/2020 20:58

Das Corona-Virus bringt insbesondere kleine bis mittlere Unternehmen bezüglich ihrer Stellung in der deutschen Wirtschaft in ernsthafte Gefahr. Ob diese durch die Auswirkungen der Pandemie nur an den Rand der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung oder gar darüber hinausgebracht werden – das Eintreten eines oder mehrerer Insolvenzgründe muss nicht das Ende bedeuten. In enger Zusammenarbeit und mit dem entsprechenden Glauben an Besserung ist die Sanierung insolventer Unternehmen ein möglicher Weg aus der Krise  – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin
27/03/2020 22:05

Die unvorhersehbaren Auswirkungen der Corona-Krise bringen schon jetzt viele deutsche Unternehmen an den Rand der Insolvenz. Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie u.a. im Insolvenzrecht (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG) sollen negative wirtschaftliche Auswirkungen und Haftungsgefahren für Unternehmen bzw. die dahinterstehenden natürlichen Personen für die Dauer der Krise reduziert werden – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin
16/09/2020 10:59

Durch die Corona-Pandemie droht vielen Unternehmen in Deutschland die Insolvenz. Um dem wirtschaftlichen „Aus“ dieser Unternehmen entgegenzuwirken, beschloss die Bundesregierung jüngst eine Verlängerung der Insolvenzantragspflichtaussetzung für den Insolvenzgrund der Überschuldung bis zum 31. Dezember 2020. Das bedeutet jedoch nicht, dass die für überschuldete Unternehmen verantwortlichen Organe und Gesellschafter sorglos ihre Geschäfte fortführen können. Trotz Aussetzung der Insolvenzantragspflicht drohen strafrechtliche wie auch haftungsrechtliche Konsequenzen, die bekannt sein sollten.