AG-Hauptversammlung
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AG-Hauptversammlung
AG - Hauptversammlung - Stellung, Rechte & Pflichten der Aktionäre
Die Einberufung der Hauptversammlung
Die Hauptversammlung wird nach § 121 AktG durch den Vorstand einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dafür ein Grund vorliegt. Dieser kann sich aus dem Gesetz oder der Satzung ergeben, liegt aber auch vor, wenn das Wohl der Gesellschaft dies erfordert.
Gesetzlicher Grund ist regulär der Bericht des Aufsichtsrates zur Prüfung des Jahresabschlusses, welcher mindestens jährlich erfolgen muss. Irreguläre Gründe sind der Verlust der Hälfte des Grundkapitals, sowie das Verlangen von Aufsichtsbehörden und der Hauptversammlungsbeschluss für den Fall, dass ein Gegenstand der Tagesordnung nicht ordnungsgemäß eingebracht wurde und über ihn deshalb kein Beschluss gefasst werden darf.
Daneben ist der Aufsichtsrat nach § 111 Abs.3 S.1 AktG berechtigt, die Hauptversammlung einzuberufen, wenn dies für das Wohl der Akteingesellschaft erforderlich ist.
Allerdings ist auch der Aktionär fähig, die Hauptversammlung einzuberufen. Er kann mit anderen Aktionären zusammen die Einberufung mittels eines Minderheitsverlangens fordern. Das Minderheitsverlangen setzt voraus, dass die Aktionäre zusammen 5 % oder mehr des Grundkapitals der Aktiengesellschaft halten. Bei der Berechnung müssen auch stimmlose Vorzugsaktien oder noch nicht vollständig eingezahlte Aktien berücksichtigt werden.
Die Aktionäre müssen die eingerechneten Aktien mindestens 3 Monate vor dem Termin der Hauptversammlung halten und diese auch bis zur Entscheidung des Antrags behalten. Hier besteht eine Nachweispflicht des Aktionärs!
Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 30 Tage vor dem Termin der Hauptversammlung. Eine längere Einberufungsfrist kann in der Satzung vereinbart werden. Die Veröffentlichung erfolgt im elektronischen Bundesanzeiger, kann aber auch zusätzlich auf der Website der Aktiengesellschaft vorgenommen werden. Bei der Einberufung muss die Tagesordnung veröffentlicht werden.
Beschlüsse in der Hauptversammlung
Die zu beschließenden Punkte werden durch den Vorstand auf die Tagesordnung gesetzt, allerdings haben auch Minderheiten von Aktionären die Möglichkeit, Punkte auf die Tagesordnung zu setzen. Es bedarf dazu dergleichen Quote wie bei der Einberufung der Hauptversammlung durch eine Minderheit.
Die Beschlüsse in der Hauptversammlung bedürfen nach § 133 AktG der einfachen Mehrheit. Das Gewicht der einzelnen Stimmen richtet sich nach § 134 AktG. Grundsätzlich gilt jedoch: Alle Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln (Gleichbehandlung der Aktionäre nach § 53a AktG)
Für einige Beschlüsse ist eine größere Mehrheit erforderlich.
Die Satzungsänderung
Für die Satzungsänderung bedarf es z.B. einer Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals (qualifizierte Kapitalmehrheit) und der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmmehrheit nach § 133 I AktG). Die Größe der Mehrheit der kann durch die Satzung noch angehoben, nicht aber gesenkt werden. Auch ist es möglich, dass im Einzelfall noch weitere Erfordernisse für eine Satzungsänderung durch diese selbst aufgestellt werden (§ 179 AktG).
Eine Ausnahme von § 179 AktG bildet der Beschluss zur Vergütung des Aufsichtsrates. Diese ist zwar nicht obligatorisch, wohl aber gängige Praxis und sollte verhältnismäßig zu den Aufgaben der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder und der Lage der Gesellschaft sein. Die Vergütung kann in der Satzung geregelt sein, deren Änderung nach § 179 AktG einer qualifizierten Kapital- und einer einfachen Stimmmehrheit bedarf. § 113 AktG durchbricht diese Regelung und lässt nur eine einfache Stimmmehrheit genügen.
Der Entlastungsbeschluss
Der wohl wichtigste Beschluss ist der Entlastungsbeschluss, der eine Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat zur Folge hat (§ 120 AktG).
Durch ihn billigt die Hauptversammlung die Verwaltung der Aktiengesellschaft durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates. Durch ihn wird aber kein Verzicht auf etwaige Ersatzansprüche erklärt!
Durch einfachen Beschluss kann die Hauptversammlung festlegen, dass über die Entlastung eines einzelnen Mitgliedes gesondert entschieden wird. Gleiches kann von einer Minderheit durchgeführt werden, bestehend aus Aktionären, die mindestens 10 % des Grundkapitals oder einem anteiligen Betrag von 1 Mio. € halten.
Die Gewinnverwendung
Der Vorstand muss den Jahresabschluss aufstellen. Dieser wird i.d.R. vom Aufsichtsrat durch Billigung festgestellt. Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss nicht, so muss dieser der Hauptversammlung vorgelegt werden, welche ihn wiederum selbst billigen kann. Wurde der Jahresabschluss vom Aufsichtsrat gebilligt, so wird dies in den Bericht des Aufsichtsrates an die Hauptversammlung aufgenommen. Vorstand und Aufsichtsrat können die Billigung auch von vornherein der Hauptversammlung überlassen.
Der Beschluss der Verwendung des Bilanzgewinns basiert auf dem festgestellten Jahresabschluss.
Vorstand und Aufsichtsrat können 50 % des Bilanzgewinns als Gewinnrücklagen der Disposition der Hauptversammlung entziehen. Der Hauptversammlung steht es dagegen frei, noch weitere Anteile des Bilanzgewinns als Gewinnrücklage einzulagern.
Derjenige Teil des Bilanzgewinns, der der Hauptversammlung überlassene wurde, kann in Form von Gewinnbeteiligung (Dividende) ausgeschüttet werden. Die Aktionäre haben nach § 58 IV AktG einen Anspruch auf Gewinnbeteiligung, also einen Anspruch auf die Dividende. Der Anspruch kann durch Hauptversammlungsbeschluss jedoch vereitelt werden, wenn diese sich für eine anderweitige Verwendung des Gewinns entscheidet und einen entsprechenden Beschluss fasst.
Beschlüsse als Handlungsgrundlage des Vorstands
Der Vorstand ist nach § 93 AktG an die Beschlüsse der Hauptversammlung gebunden.
Hält sich der Vorstand nicht an einen Beschluss, so entsteht der Gesellschaft ggf. ein Ersatzanspruch. Der Beschluss der Hauptversammlung stellt demnach eine Ermächtigungsgrundlage für den Vorstand dar.
Nach § 119 II AktG kann der Vorstand Fragen der Geschäftsführung von der Hauptversammlung entscheiden lassen. In diesem Fall ist der Vorstand an einen Beschluss der Hauptversammlung auch dann gebunden, wenn von seinem eigenen Vorschlag abgewichen wird. Die Ausführung darf jedoch verweigert werden, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nach der Beschlussfassung erheblich verändert hat. Der Vorstand muss in diesem Fall erneut die Hauptversammlung einberufen.
Vertretung der Aktionäre
Wer als Aktionär persönlich nicht teilnehmen kann oder will, hat die Möglichkeit sich vertreten zu lassen. Die Bevollmächtigung kann allerdings nur an Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute (§§ 135 Abs.10, 125 Abs. 5 AktG) oder gewerbsmäßig Handelnde erteilt werden (§ 135 AktG).
Rechte der Aktionäre
Die Aktiengesellschaft finanziert sich durch die Aktionäre. Im Gegenzug werden dem Aktionär Rechte eingeräumt. Die wohl wichtigsten Rechte sind das Stimmrecht, das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung und das Recht auf Gewinnausschüttung (Dividende). Daneben treten noch Informations- und Mitteilungsrechte, die AG ist also gehalten, dem Aktionär alle Informationen zukommen zu lassen, die dieser braucht, um kapitalmarktbezogene Entscheidungen fällen zu können.
Dem Aktionär kommt ein eigenes Klagerecht zu. Klagegegner können die Gesellschaft selbst, Mitaktionäre oder auch Dritte sein (s.o.).
Pflichten der Aktionäre
Die Aktionäre haben mehr Informationen über die Aktiengesellschaft als unbeteiligte Dritte. Diese entstammen dem Rechtsverhältnis zwischen AG und Aktionär, aus welchem für den Aktionär sowohl Rechte, aber auch Pflichten erwachsen:
Der Aktionär ist verpflichtet, an der Finanzierung der AG mitzuwirken. Er tut dies i.d.R. durch Bareinlage (Kauf von Aktien), Sacheinlage oder gemischt durch Bar- und Sacheinlage. Bei Mängeln der Einlage stehen der Gesellschaft ggf. Gewährleistungsrechte zu.
Daneben können ihm durch die Satzung auch wiederkehrende Nebenpflichten auferlegt werden, die sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich sein können. Bei einer Nebenpflichtverletzung kann eine Vertragsstrafe festgesetzt werden (§ 55 AktG).
Neben diesen Pflichten steht die Treuepflicht der Aktionäre zur Gesellschaft und auch untereinander: Gegenüber der Gesellschaft ist der Aktionär verpflichtet, den gemeinsamen Zweck zu fördern und bei der Verwirklichung die AG zu unterstützen. In jedem Fall müssen schädigende Maßnahmen unterlassen werden. Im Verhältnis zu den anderen Gesellschaftern muss auf die mitgliedschaftlichen Interessen Rücksicht genommen werden.
Rechtsanwalt Dirk Streifler
Theresa K. Klemm
Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
In unserer Kanzlei wird der Bereich des Gesellschaftsrechts - Recht der Aktiengesellschaft- maßgeblich betreut von Rechtsanwalt Dirk Streifler.