Grundfreiheiten, Antidiskriminierung und Verbraucherschutz

Grundfreiheiten, Antidiskriminierung und Verbraucherschutz
Articles

AOL Articles by other authors

14/08/2013 14:49

Die Europäische Integration basiert in erster Linie auf wirtschaftlicher Integration, insbesondere auf dem Binnenmarkt, der den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital ermöglicht. Dabei spielen die Grundfreiheiten, die Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit verbieten, eine wichtige Rolle, und die EU verfolgt das Ziel, Verbraucherschutz und effizienten Handel zu fördern.

Grundfreiheiten, Antidiskriminierung und Verbraucherschutz

originally published: 20/05/2021 07:46, updated: 20/05/2021 07:46

Grundfreiheiten, Antidiskriminierung und Verbraucherschutz

originally published: 14/08/2013 14:49, updated: 06/02/2024 12:56
Author’s summary

Die Europäische Integration basiert in erster Linie auf wirtschaftlicher Integration, insbesondere auf dem Binnenmarkt, der den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital ermöglicht. Dabei spielen die Grundfreiheiten, die Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit verbieten, eine wichtige Rolle, und die EU verfolgt das Ziel, Verbraucherschutz und effizienten Handel zu fördern.

Der Beginn der Europäischen Integration liegt in der wirtschaftlichen Integration, die auch noch heute ein entscheidendes, wenn nicht sogar das entscheidende Ziel der Europäischen Union darstellt. Die Europäische Union umfasst heute einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist; den sogenannten Binnenmarkt (Art. 26 AEUV). Zur Verwirklichung eines solchen einheitlichen Wirtschaftsraum und der effektiven Durchsetzung der persönlichen Rechte der Marktteilnehmer bedient sich die EU unterschiedlicher Instrumente. Inwiefern Sie als Markteilnehmer - egal ob als Unternehmer oder Verbraucher- , Ihre Interessen und Rechte geltend machen können, soll anhand stets aktueller Beispielsfälle und Rechtsfragen verdeutlicht werden.

Die sogenannten Grundfreiheiten stellen eines der Instrumente zur Verwirklichung des einheitlichen Wirtschaftsraumes dar. Den Mitgliedsstaaten wird es grundsätzlich verboten, Waren, Arbeitnehmer, selbständige Arbeiter, Unternehmen, Dienstleistender, sowie Kapital- und Zahlungsverkehrsvorgänge aufgrund ihrer Herkunft unterschiedlich zu behandeln.
Sind Sie bspw. als Unternehmer daran interessiert, eine Firmenniederlassung in einem anderem Mitgliedsstaat der Europäischen Union zu errichten, so darf Ihnen dies bei Einhaltung der einschlägigen Regelungen, nicht verwehrt werden.

Der dahinterstehende Gedanke ist die Idee des Verbots der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit. Diese sog. Antidiskriminierung geht jedoch noch weiter. So fordert das Europarecht etwa die gleiche Bezahlung von Mann und Frau im Beruf.

Die Idee eines einheitlichen Marktes ohne Binnengrenzen soll letztendlich zur Folge haben, dass Produkte und Dienstleistungen effizient und preisgünstig produziert und gehandelt werden können. Dies soll im Ergebnis dem Verbraucher zugute kommen. In ihrer Rechtsetzung hat sich die EU den Verbraucherschutz als ein zentrales Ziel gesetzt.

Author

Rechtsanwalt

Languages
EN, DE
{{count_recursive}} Artikel relevant zu diesem Rechtsgebiet

moreResultsText

{{count_recursive}} Artikel relevant zu diesem Rechtsgebiet

30/08/2021 17:27

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Mittwoch, den 28.07.2021 das erste Urteil (1 StR 519/20) zu den lange Zeit umstrittenen „Cum-Ex-Aktiengeschäften“ gesprochen. Nach Ansicht der Karlsruher Richter handelt es sich bei den „Cum-Ex-Deals“ um strafbare S
28/05/2020 11:06

Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 06.07.2010 die Entscheidung des EuGH im sog. „Mangold“-Fall bestätigt und die, ihr zugrundeliegende, Verfassungsbeschwerde verworfen. Eine Ultra-vires-Kontrolle durch das BVerfG setzt einen hinreichend qualifizierten Kompetenzverstoß der europäischen Organe voraus. Dieser ist gegeben, wenn das kompetenzwidrige Handeln der Unionsgewalt offensichtlich ist. Weiterhin muss der angegriffene Akt im Kompetenzgefüge zwischen Mitgliedsstaaten und Union im Hinblick auf das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung und die rechtsstaatliche Gesetzgebung erheblich ins Gewicht fallen. Das BVerfG ist demnach nur berechtigt schwerwiegende Verstöße zu überprüfen. Es wird angehalten vor der Annahme eines Ultra-vires Akts den EuGH anzurufen. Das Schaffen eines Verbots der Altersdiskriminierung durch den EuGH stellt weiterhin keinen ausbrechenden Rechtsakt dar. Der EuGH habe mit seiner Entscheidung lediglich eine neue Fallgruppe geschaffen, wie Rechtsnormen behandelt werden, welche richtlinienwidrig erlassen wurden. Streifler & Kollegen - Rechtsanwälte - Anwalt für Verfassungsrecht
31/07/2019 20:50

Ab 1.1.2020 treten die sogenannten Quick Fixes zur Mehrwertsteuer in Kraft. Bis zur Einführung des endgültigen Mehrwertsteuersystems in der Europäischen Union (EU) soll dadurch insbesondere der innergemeinschaftliche Warenhandel vereinfacht und weiter harmonisiert werden (Umsetzung in deutsches Recht muss bis zum Jahresende 2019 erfolgen). Das Bundesfinanzministerium hat nun einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ vorgelegt, in dem die Neuregelungen enthalten sind – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Steuerrecht Berlin
15/08/2020 10:38

Zum Wohle des Verbraucherschutzes muss eine Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss in klarer und prägnanter Form erfolgen. Nach einer Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof steht nun fest: Dies schließt es aus, dass innerhalb der Widerrufsbelehrung auf Rechtsnormen verwiesen wird, die unter Umständen wiederum Verweisungen enthalten. Zu den klar anzugebenen Informationen gehören auch die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Verbraucherrecht Berlin