Insolvenzordnung - InsO | § 134 Unentgeltliche Leistung
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Rechtsanwalt
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EN, DEWirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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31/07/2021 14:51
Die Insolvenzgläubiger sind zwar ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Einschränkung der Handlungsmöglichkeiten des Insolvenzschuldners geschützt. Jedoch kann dieser noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sein Vermögen verschenkt, ve
SubjectsInsolvenzanfechtungsrecht
20/04/2018 14:46
Überträgt der spätere Insolvenzschuldner seine vertragliche Rechtsstellung als Zwischenmieter auf einen Dritten, kann dies als unentgeltliche Leistung anfechtbar sein – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin
22/12/2017 13:03
Der GmbH-Geschäftsführer haftet bei Verletzung seiner Obliegenheiten – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Gesellschaftsrecht Berlin
SubjectsGmbH-Geschäftsführer
28/09/2017 17:22
Die Übertragung von Geldern auf einen Treuhänder zum Zweck der Befriedigung von Gläubigern stellt auch bei einer wegen Vertretungsmangels unwirksamen Treuhandvereinbarung keine unentgeltliche Leistung dar.
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published on 23/01/2020 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 94/19 Verkündet am: 23. Januar 2020 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:230120BIXZR94.19.0 Der IX. Zivilsenat des Bun
published on 06/02/2020 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 5/19 vom 6. Februar 2020 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 129 Abs. 1 a) Es spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass in dem eröffneten Verfahren die Insolvenzmasse n
published on 21/06/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 136/16 vom 21. Juni 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:210618BIXZR136.16.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter
published on 21/11/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 223/18 Verkündet am: 21. November 2019 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 135 Abs.
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