ZPO: Zur Rücknahme einer Patentnichtigkeitsklage
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Eine Berufung kann nur zurückgenommen werden, solange das Berufungsverfahren noch nicht beendet ist.
Eine Klagerücknahme durch die Hauptpartei bedarf auch dann nicht der Zustimmung eines auf Seiten des Klägers am Rechtsstreit beteiligten Streithelfers, wenn dieser gemäß § 69 ZPO als Streitgenosse anzusehen ist.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin und der Streithelferin je zur Hälfte auferlegt. Der Antrag, die Klägerin des Rechtsmittels der Berufung für verlustig zu erklären, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Klägerin und ihre Streithelferin haben die teilweise Nichtigerklärung eines deutschen Patents wegen fehlender Patentfähigkeit begehrt. Die Klage ist in erster Instanz erfolglos geblieben. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel begründet. Die Streithelferin hat eine zusätzliche Entgegenhaltung vorgelegt und geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei auch durch den Inhalt dieser Veröffentlichung nahegelegt.
Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2013 hat die Klägerin mitgeteilt, die Parteien hätten sich vergleichsweise geeinigt, und erklärt, vor diesem Hintergrund nehme sie die Klage zurück. Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2014 hat sie mitgeteilt, diese Erklärung beruhe auf einem Sekretariatsversehen. In dem Vergleich sei vorgesehen, dass sie die Berufung zurücknehme. Dies sei mit dem Schriftsatz vom 18. Dezember 2013 gemeint gewesen, was nunmehr richtiggestellt werde. Vorsorglich hat die Klägerin erklärt, sie erkenne das Urteil des Patentgerichts an.
Die Beklagte beantragt, einen Beschluss gemäß § 516 ZPO zu erlassen. Hilfsweise beantragt sie eine Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 4 ZPO.
Das Begehren der Beklagten hat nur mit dem Hilfsantrag Erfolg.
Der Antrag, die Klägerin gemäß § 110 Abs. 8 PatG und § 516 ZPO des Rechtsmittels der Berufung für verlustig zu erklären und ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, ist unbegründet. Zwar kann dem Schriftsatz der Klägerin vom 24. Januar 2014 eine Rücknahme der Berufung entnommen werden. Diese ist jedoch unwirksam, weil der Rechtsstreit bereits durch die Klagerücknahme im Schriftsatz vom 18. Dezember 2013 beendet wurde.
Nach § 516 Abs. 1 ZPO, der gemäß § 110 Abs. 8 PatG im Patentnichtigkeitsverfahren entsprechend gilt, kann der Berufungskläger sein Rechtsmittel bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen. Wenn es nicht zur Verkündung eines Berufungsurteils kommt, bleibt die Rücknahme der Berufung zulässig, solange das Berufungsverfahren noch nicht beendet ist.
Im Streitfall hat bereits die Rücknahme der Klage im Schriftsatz vom 18. Dezember 2013 zur Beendigung des Rechtsstreits und damit des Berufungsverfahrens geführt.
Dieser Schriftsatz enthält seinem Wortlaut nach eine Rücknahme der Klage. Diese Prozesshandlung ist auch dann wirksam, wenn sie auf einem Sekretariatsversehen beruht und die Klägerin in Wahrheit nicht die Klage, sondern die Berufung zurücknehmen wollte.
Zwar darf die Auslegung einer Prozesshandlung nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften. Vielmehr ist der wirkliche Wille der Partei zu erforschen und davon auszugehen, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Deshalb kann eine Prozesshandlung berichtigt werden, wenn es sich um einen offensichtlichen Irrtum handelt. Voraussetzung für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung oder Berichtigung ist aber, dass der abweichende Wille aus dem Schriftsatz oder sonstigen zu dessen Auslegung heranzuziehenden Umständen hervorgeht und sowohl für den Gegner als auch für das Gericht offensichtlich ist.
Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Die Klägerin hat zwar in ihrem Schriftsatz vom 18. Dezember 2013 auf einen außergerichtlichen Vergleich Bezug genommen und erklärt, sie nehme die Klage "vor diesem Hintergrund" zurück. Sie hat den Text des Vergleichs aber nicht vorgelegt und damals auch nicht mitgeteilt, dass sie sich darin zur Rücknahme der Berufung verpflichtet hat. Angesichts dessen gab es für den Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nicht die Klage, sondern das Rechtsmittel zurücknehme wollte.
Ein Widerruf oder eine Anfechtung der wirksam erklärten Klagerücknahme ist nicht möglich.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die für Willenserklärungen geltenden Vorschriften über Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit wegen Willensmängeln auf Prozesshandlungen weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Prozesshandlungen können nur ausnahmsweise widerrufen werden, wenn ein Restitutionsgrund im Sinne von § 580 ZPO vorliegt oder wenn das Gesetz den Widerruf ausdrücklich gestattet, wie z.B. § 290 ZPO für das Geständnis. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall ebenfalls nicht erfüllt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten bedurfte die Klagerücknahme nicht ihrer Zustimmung. § 269 Abs. 1 ZPO ist im Patentnichtigkeitsverfahren nicht anwendbar.
Wie auch die Beklagte nicht verkennt, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine Patentnichtigkeitsklage in jeder Lage des Verfahrens ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden kann. Als maßgeblich hierfür hat der Senat angesehen, dass das Interesse des Nichtigkeitsbeklagten an einer Sicherung vor weiteren Angriffen zurücktreten muss, weil dem Nichtigkeitskläger nicht angesonnen werden kann, gegen seinen Willen als Anwalt der öffentlichen Belange aufzutreten, und weil während der Laufzeit des Patents eine auf denselben Klagegrund gestützte Nichtigkeitsklage ohnehin jederzeit auch von anderen Personen erhoben werden kann.
Die von der Beklagten dagegen angeführten Argumente führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
Zwar mag ein Patentinhaber im Einzelfall ein Interesse daran haben, dass gerade eine bestimmte Partei daran gehindert ist, das Patent erneut mit einer auf denselben Klagegrund gestützten Nichtigkeitsklage anzugreifen. Ob eine solche Interessenlage besteht, ist indes eine Frage des Einzelfalls. Die Frage, ob eine Klagerücknahme der Zustimmung des Gegners bedarf, kann jedoch nicht von Umständen abhängen, deren Ermittlung und Bewertung im Einzelfall mit großen Unsicherheiten verbunden sein kann.
Unabhängig davon bietet die Abweisung der von einer bestimmten Partei erhobenen Nichtigkeitsklage ohnehin keinen zuverlässigen Schutz gegen eine nachfolgende Nichtigkeitsklage eines Unternehmens, das mit der ersten Nichtigkeitsklägerin zwar rechtlich oder wirtschaftlich verbunden ist, aber dennoch eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt und deshalb nicht als bloßer Strohmann angesehen werden kann.
Vor diesem Hintergrund ist auch für eine Klagerücknahme in der Berufungsinstanz keine abweichende Beurteilung geboten.
Die von der Beklagten angeführte Möglichkeit, die Berufung zurückzunehmen, stellt ohnehin nur dann eine Alternative zur Klagerücknahme dar, wenn die Klage in erster Instanz abgewiesen wurde. Auch in dieser Konstellation erscheint es angesichts der geringen Vorteile, die dem Beklagten entstehen, wenn die erstinstanzliche Entscheidung rechtskräftig wird, nicht gerechtfertigt, dem Kläger eine Rücknahme der Klage zu verwehren.
Im Streitfall entstehen der Beklagten insoweit ohnehin keine Nachteile. Wenn sich die Klägerin wirksam verpflichtet hat, die Berufung zurückzunehmen, ist sie auch dann an einer erneuten Klage gehindert, wenn sie stattdessen die Rücknahme der Klage erklärt hat. Die Klägerin ist aufgrund der übernommenen Verpflichtung gehalten, die Beklagte so zu stellen, als sei das erstinstanzliche Urteil durch Berufungsrücknahme rechtskräftig geworden. Damit ist es ihr verwehrt, das Streitpatent erneut aus demselben Klagegrund anzugreifen.
Das von der Beklagten angeführte Interesse, eine rechtskräftig gewordene Klageabweisung gegenüber anderen potentiellen Nichtigkeitsklägern als "Abschreckungsmittel" einzusetzen, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit ein solches Interesse rechtlich schützenswert ist. Jedenfalls hat der Umstand, dass die von einer anderen Partei erhobene Nichtigkeitsklage in erster Instanz erfolglos geblieben ist, auch dann gewisse Signalwirkung, wenn das Urteil später durch Klagerücknahme seine Wirkung verloren hat. Der Umstand, dass das Urteil rechtskräftig geworden ist, vermag diese Signalwirkung jedenfalls dann nicht in wesentlichem Umfang zu steigern, wenn die Rechtskraft auf einer Berufungsrücknahme beruht.
Angesichts all dessen führt auch die von der Beklagten aufgezeigte Gefahr, dass der Nichtigkeitsbeklagte bei Rücknahme der Klage einen begründeten Anspruch auf Verzinsung der zu erstattenden Prozesskosten verlieren könnte, nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein auf der Grundlage einer erstinstanzlichen Kostenentscheidung gestellter Antrag auf Kostenfestsetzung oder ein bereits ergangener Kostenfestsetzungsbeschluss unwirksam werden, wenn die Kostengrundentscheidung wegen Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos wird oder ob - ebenso wie bei einer teilweisen Abänderung der Kostengrundentscheidung in der Berufungsinstanz - derjenige Teil der erstinstanzlichen Kosten, die eine Partei nach beiden Kostengrundentscheidungen zu tragen hat, weiterhin vom Zeitpunkt des Eingangs des ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrags an zu verzinsen ist. Selbst wenn dem Nichtigkeitsbeklagten durch eine Rücknahme der Klage insoweit ein Nachteil entstünde, fiele dieser vor dem Hintergrund der aufgezeigten Interessenlage nicht derart stark ins Gewicht, dass er eine Fortsetzung des Rechtsstreits gegen den Willen des Klägers rechtfertigen könnte.
Im Streitfall entstehen der Beklagten zudem auch insoweit keine konkreten Nachteile. Die Verpflichtung der Klägerin, die Berufung zurückzunehmen, umfasst die Pflicht, die Beklagte auch hinsichtlich der Prozesskosten so zu stellen, wie diese im Falle einer Berufungsrücknahme stünde.
Die Klagerücknahme bedurfte nicht der Zustimmung der Streithelferin.
Im Patentnichtigkeitsverfahren ist ein Streithelfer des Klägers zwar entsprechend § 69 ZPO als Streitgenosse anzusehen. Auch ein Streithelfer, dem diese Stellung zukommt, kann einer Rücknahme der Klage durch die Hauptpartei aber nicht widersprechen. Er ist auch nicht befugt, den Rechtsstreit nach der Klagerücknahme alleine fortzuführen.
Auf den Hilfsantrag der Beklagten ist gemäß § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Diese sind gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2, § 101 Abs. 2 und § 100 Abs. 1 ZPO der Klägerin und der Streithelferin, die sich auch am Berufungsverfahren beteiligt hat, zu gleichen Teilen aufzuerlegen.
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BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Die Klägerin und ihre Streithelferin haben die teilweise Nichtigerklärung eines deutschen Patents wegen fehlender Patentfähigkeit begehrt. Die Klage ist in erster Instanz erfolglos geblieben. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel begründet. Die Streithelferin hat eine zusätzliche Entgegenhaltung vorgelegt und geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei auch durch den Inhalt dieser Veröffentlichung nahegelegt.
- 2
- Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2013 hat die Klägerin mitgeteilt, die Parteien hätten sich vergleichsweise geeinigt, und erklärt, vor diesem Hintergrund nehme sie die Klage zurück. Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2014 hat sie mitgeteilt, diese Erklärung beruhe auf einem Sekretariatsversehen. In dem Vergleich sei vorgesehen, dass sie die Berufung zurücknehme. Dies sei mit dem Schriftsatz vom 18. Dezember 2013 gemeint gewesen, was nunmehr richtiggestellt werde. Vorsorglich hat die Klägerin erklärt, sie erkenne das Urteil des Patentgerichts an.
- 3
- Die Beklagte beantragt, einen Beschluss gemäß § 516 ZPO zu erlassen. Hilfsweise beantragt sie eine Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 4 ZPO.
- 4
- II. Das Begehren der Beklagten hat nur mit dem Hilfsantrag Erfolg.
- 5
- 1. Der Antrag, die Klägerin gemäß § 110 Abs. 8 PatG und § 516 ZPO des Rechtsmittels der Berufung für verlustig zu erklären und ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, ist unbegründet. Zwar kann dem Schriftsatz der Klägerin vom 24. Januar 2014 eine Rücknahme der Berufung entnommen werden. Diese ist jedoch unwirksam, weil der Rechtsstreit bereits durch die Klagerücknahme im Schriftsatz vom 18. Dezember 2013 beendet wurde.
- 6
- a) Nach § 516 Abs. 1 ZPO, der gemäß § 110 Abs. 8 PatG im Patentnichtigkeitsverfahren entsprechend gilt, kann der Berufungskläger sein Rechtsmittel bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen. Wenn es nicht zur Verkündung eines Berufungsurteils kommt, bleibt die Rücknahme der Berufung zulässig, solange das Berufungsverfahren noch nicht beendet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 - III ZB 24/11, BGHZ 190, 197 = NJW 2011, 2662 Rn. 14).
- 7
- b) Im Streitfall hat bereits die Rücknahme der Klage im Schriftsatz vom 18. Dezember 2013 zur Beendigung des Rechtsstreits und damit des Berufungsverfahrens geführt.
- 8
- aa) Dieser Schriftsatz enthält seinem Wortlaut nach eine Rücknahme der Klage. Diese Prozesshandlung ist auch dann wirksam, wenn sie auf einem Sekretariatsversehen beruht und die Klägerin in Wahrheit nicht die Klage, sondern die Berufung zurücknehmen wollte.
- 9
- Zwar darf die Auslegung einer Prozesshandlung nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften. Vielmehr ist der wirkliche Wille der Partei zu erforschen und davon auszugehen, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Deshalb kann eine Prozesshandlung berichtigt werden , wenn es sich um einen offensichtlichen Irrtum handelt (BGH, Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11, NJW 2014, 155 Rn. 30 mwN). Voraussetzung für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung oder Berichtigung ist aber, dass der abweichende Wille aus dem Schriftsatz oder sonstigen zu dessen Auslegung heranzuziehenden Umständen hervorgeht und sowohl für den Gegner als auch für das Gericht offensichtlich ist (BGH, Beschluss vom 26. September 2007 - XII ZB 80/07, NJW-RR 2008, 85 Rn. 20).
- 10
- Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Die Klägerin hat zwar in ihrem Schriftsatz vom 18. Dezember 2013 auf einen außergerichtlichen Vergleich Bezug genommen und erklärt, sie nehme die Klage "vor diesem Hintergrund" zurück. Sie hat den Text des Vergleichs aber nicht vorgelegt und damals auch nicht mitgeteilt, dass sie sich darin zur Rücknahme der Berufung verpflichtet hat. Angesichts dessen gab es für den Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nicht die Klage, sondern das Rechtsmittel zurücknehme wollte.
- 11
- bb) Ein Widerruf oder eine Anfechtung der wirksam erklärten Klagerücknahme ist nicht möglich.
- 12
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die für Willenserklärungen geltenden Vorschriften über Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit wegen Willensmängeln auf Prozesshandlungen weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Prozesshandlungen können nur ausnahmsweise widerrufen werden, wenn ein Restitutionsgrund im Sinne von § 580 ZPO vorliegt oder wenn das Gesetz den Widerruf ausdrücklich gestattet, wie z.B. § 290 ZPO für das Geständnis (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - II ZR 262/08, NJW 2013, 2686 Rn. 7 mwN). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall ebenfalls nicht erfüllt.
- 13
- cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten bedurfte die Klagerücknahme nicht ihrer Zustimmung. § 269 Abs. 1 ZPO ist im Patentnichtigkeitsverfahren nicht anwendbar.
- 14
- Wie auch die Beklagte nicht verkennt, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine Patentnichtigkeitsklage in jeder Lage des Verfahrens ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden kann. Als maßgeblich hierfür hat der Senat angesehen, dass das Interesse des Nichtigkeitsbeklagten an einer Sicherung vor weiteren Angriffen zurücktre- ten muss, weil dem Nichtigkeitskläger nicht angesonnen werden kann, gegen seinen Willen als Anwalt der öffentlichen Belange aufzutreten, und weil während der Laufzeit des Patents eine auf denselben Klagegrund gestützte Nichtigkeitsklage ohnehin jederzeit auch von anderen Personen erhoben werden kann (BGH, Beschluss vom 22. Juni 1993 - X ZR 25/86, GRUR 1993, 895 - Hartschaumplatten
).
- 15
- Die von der Beklagten dagegen angeführten Argumente führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
- 16
- (1) Zwar mag ein Patentinhaber im Einzelfall ein Interesse daran haben, dass gerade eine bestimmte Partei daran gehindert ist, das Patent erneut mit einer auf denselben Klagegrund gestützten Nichtigkeitsklage anzugreifen. Ob eine solche Interessenlage besteht, ist indes eine Frage des Einzelfalls. Die Frage, ob eine Klagerücknahme der Zustimmung des Gegners bedarf, kann jedoch nicht von Umständen abhängen, deren Ermittlung und Bewertung im Einzelfall mit großen Unsicherheiten verbunden sein kann.
- 17
- Unabhängig davon bietet die Abweisung der von einer bestimmten Partei erhobenen Nichtigkeitsklage ohnehin keinen zuverlässigen Schutz gegen eine nachfolgende Nichtigkeitsklage eines Unternehmens, das mit der ersten Nichtigkeitsklägerin zwar rechtlich oder wirtschaftlich verbunden ist, aber dennoch eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt und deshalb nicht als bloßer Strohmann angesehen werden kann.
- 18
- (2) Vor diesem Hintergrund ist auch für eine Klagerücknahme in der Berufungsinstanz keine abweichende Beurteilung geboten.
- 19
- Die von der Beklagten angeführte Möglichkeit, die Berufung zurückzunehmen , stellt ohnehin nur dann eine Alternative zur Klagerücknahme dar, wenn die Klage in erster Instanz abgewiesen wurde. Auch in dieser Konstella- tion erscheint es angesichts der geringen Vorteile, die dem Beklagten entstehen , wenn die erstinstanzliche Entscheidung rechtskräftig wird, nicht gerechtfertigt , dem Kläger eine Rücknahme der Klage zu verwehren.
- 20
- Im Streitfall entstehen der Beklagten insoweit ohnehin keine Nachteile. Wenn sich die Klägerin wirksam verpflichtet hat, die Berufung zurückzunehmen, ist sie auch dann an einer erneuten Klage gehindert, wenn sie stattdessen die Rücknahme der Klage erklärt hat. Die Klägerin ist aufgrund der übernommenen Verpflichtung gehalten, die Beklagte so zu stellen, als sei das erstinstanzliche Urteil durch Berufungsrücknahme rechtskräftig geworden. Damit ist es ihr verwehrt , das Streitpatent erneut aus demselben Klagegrund anzugreifen.
- 21
- Das von der Beklagten angeführte Interesse, eine rechtskräftig gewordene Klageabweisung gegenüber anderen potentiellen Nichtigkeitsklägern als "Abschreckungsmittel" einzusetzen, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit ein solches Interesse rechtlich schützenswert ist. Jedenfalls hat der Umstand, dass die von einer anderen Partei erhobene Nichtigkeitsklage in erster Instanz erfolglos geblieben ist, auch dann gewisse Signalwirkung, wenn das Urteil später durch Klagerücknahme seine Wirkung verloren hat. Der Umstand, dass das Urteil rechtskräftig geworden ist, vermag diese Signalwirkung jedenfalls dann nicht in wesentlichem Umfang zu steigern, wenn die Rechtskraft auf einer Berufungsrücknahme beruht.
- 22
- (3) Angesichts all dessen führt auch die von der Beklagten aufgezeigte Gefahr, dass der Nichtigkeitsbeklagte bei Rücknahme der Klage einen begründeten Anspruch auf Verzinsung der zu erstattenden Prozesskosten verlieren könnte, nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
- 23
- Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein auf der Grundlage einer erstinstanzlichen Kostenentscheidung gestellter Antrag auf Kostenfestsetzung oder ein bereits ergangener Kostenfestsetzungsbeschluss unwirksam werden, wenn die Kostengrundentscheidung wegen Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos wird oder ob - ebenso wie bei einer teilweisen Abänderung der Kostengrundentscheidung in der Berufungsinstanz (dazu BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - X ZB 7/05, NJW 2006, 1140 Rn. 3) - derjenige Teil der erstinstanzlichen Kosten, die eine Partei nach beiden Kostengrundentscheidungen zu tragen hat, weiterhin vom Zeitpunkt des Eingangs des ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrags an zu verzinsen ist. Selbst wenn dem Nichtigkeitsbeklagten durch eine Rücknahme der Klage insoweit ein Nachteil entstünde, fiele dieser vor dem Hintergrund der aufgezeigten Interessenlage nicht derart stark ins Gewicht, dass er eine Fortsetzung des Rechtsstreits gegen den Willen des Klägers rechtfertigen könnte.
- 24
- Im Streitfall entstehen der Beklagten zudem auch insoweit keine konkreten Nachteile. Die Verpflichtung der Klägerin, die Berufung zurückzunehmen, umfasst die Pflicht, die Beklagte auch hinsichtlich der Prozesskosten so zu stellen , wie diese im Falle einer Berufungsrücknahme stünde.
- 25
- dd) Die Klagerücknahme bedurfte nicht der Zustimmung der Streithelferin.
- 26
- Im Patentnichtigkeitsverfahren ist ein Streithelfer des Klägers zwar entsprechend § 69 ZPO als Streitgenosse anzusehen (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - X ZR 226/02, GRUR 2008, 60 Rn. 44 - Sammelhefter II). Auch ein Streithelfer, dem diese Stellung zukommt, kann einer Rücknahme der Klage durch die Hauptpartei aber nicht widersprechen. Er ist auch nicht befugt, den Rechtsstreit nach der Klagerücknahme alleine fortzuführen (BGH, Beschluss vom 22. Dezember 1964 - Ia ZR 237/63, GRUR 1965, 297 f. - Nebenintervention ; ebenso für den Fall der Rücknahme der von der Hauptpartei eingelegten Berufung BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - Xa ZR 110/08, GRUR 2011, 359 Rn. 4 - Magnetowiderstandssensor).
- 27
- 2. Auf den Hilfsantrag der Beklagten ist gemäß § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Diese sind gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2, § 101 Abs. 2 und § 100 Abs. 1 ZPO der Klägerin und der Streithelferin, die sich auch am Berufungsverfahren beteiligt hat, zu gleichen Teilen aufzuerlegen.
Bacher Kober-Dehm
Vorinstanze:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 04.12.2012 - 4 Ni 21/11 -
Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 als Streitgenosse der Hauptpartei.
(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.
(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.
(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts (§ 84) findet die Berufung an den Bundesgerichtshof statt.
(2) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift beim Bundesgerichtshof eingelegt.
(3) Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(4) Die Berufungsschrift muß enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(5) Die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(6) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(7) Beschlüsse der Nichtigkeitssenate sind nur zusammen mit ihren Urteilen (§ 84) anfechtbar; § 71 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(8) Die §§ 515, 516 und 521 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.
(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.
(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.
(1) Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts (§ 84) findet die Berufung an den Bundesgerichtshof statt.
(2) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift beim Bundesgerichtshof eingelegt.
(3) Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(4) Die Berufungsschrift muß enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(5) Die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(6) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(7) Beschlüsse der Nichtigkeitssenate sind nur zusammen mit ihren Urteilen (§ 84) anfechtbar; § 71 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(8) Die §§ 515, 516 und 521 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Die Restitutionsklage findet statt:
- 1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; - 2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; - 3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat; - 4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist; - 5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat; - 6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist; - 7.
wenn die Partei - a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder - b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
- 8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluss, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. In diesem Fall verliert das Geständnis seine Wirksamkeit.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 als Streitgenosse der Hauptpartei.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.