ZPO: Zur bindenden Wirkung trotz übersehener Zuständigkeit

published on 17/07/2015 12:46
ZPO: Zur bindenden Wirkung trotz übersehener Zuständigkeit
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt nicht schon dann, wenn das Gericht eine seine örtliche Zuständigkeit begründende Norm, auf die sich der Kläger nicht berufen hat, übersieht.
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 09.06.2015 (Az.: X ARZ 115/15) folgendes entschieden:


Gründe:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen eines Mangels einer von dieser erworbenen Immobilie in Anspruch. In der Klageschrift hat sie unter Hinweis auf die Belegenheit des Grundstücks in der Gemarkung Ebstorf ausgeführt, dass sie das Landgericht Lüneburg nach § 24 ZPO für örtlich zuständig halte.

Mit Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens hat das Landgericht Lüneburg Bedenken gegen eine Zuständigkeit am dinglichen Gerichtsstand für die geltend gemachten Ansprüche geäußert. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung die Zuständigkeit des Landgerichts Lüneburg gerügt, da § 24 ZPO nicht einschlägig sei. Das Landgericht Lüneburg hat sich daraufhin für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Aurich verwiesen. Dieses hat den Rechtsstreit zurückverwiesen. Es ist der Ansicht, der Verweisungsbeschluss entfalte keine Bindungswirkung.

Das Landgericht Lüneburg hat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt und das Oberlandesgericht Celle um Entscheidung über den Gerichtsstand ersucht. Dieses hat die Sache gemäß § 36 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Es möchte das Landgericht Lüneburg für zuständig erklären, sieht sich hieran jedoch durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2011 und den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. Juli 2010 gehindert.

Die Vorlage ist zulässig.

Nach § 36 Abs. 3 ZPO hat ein Oberlandesgericht, wenn es bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Das an sich nach § 36 Abs. 2 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufene Oberlandesgericht Celle möchte seiner Entscheidung die Auffassung zugrunde legen, dass der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Lüneburg objektiv willkürlich und mithin nicht bindend sei, weil das verweisende Gericht sich nicht mit der Frage befasst habe, ob es gemäß § 29 ZPO örtlich zuständig ist. Damit würde es von der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts abweichen.

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor.

Die beiden mit der Sache befassten Landgerichte haben sich im Sinne dieser Vorschrift bindend für unzuständig erklärt.

Zuständig zur Entscheidung über das Klagebegehren ist das Landgericht Aurich, da der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Lüneburg gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend ist.

Im Falle eines negativen Kompetenzkonflikts innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache in dem zuerst ergangenen Verweisungsbeschluss verwiesen worden ist. Dies folgt aus der Regelung in § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, wonach ein auf der Grundlage von § 281 ZPO ergangener Verweisungsbeschluss für das Gericht, an das die Sache verwiesen wird, bindend ist. Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist.

Bei Anlegung dieses Maßstabs ist der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Lüneburg nicht als willkürlich anzusehen, sondern entfaltet die im Gesetz vorgesehene Bindungswirkung.

Zwar kann ein Verweisungsbeschluss als nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar zu beurteilen sein, wenn das verweisende Gericht eine seine Zuständigkeit begründende Norm nicht zur Kenntnis genommen oder sich ohne weiteres darüber hinweggesetzt hat. Jedoch ist eine Verweisung nicht stets als willkürlich anzusehen, wenn das verweisende Gericht sich mit einer seine Zuständigkeit begründenden Norm nicht befasst hat, etwa weil es die Vorschrift übersehen oder deren Anwendungsbereich unzutreffend beurteilt hat. Denn für die Bewertung als willkürlich genügt es nicht, dass der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Es bedarf vielmehr zusätzlicher Umstände, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen. So hat der Senat die von einem zuständigen Gericht ausgesprochene Verweisung als willkürlich und daher nicht bindend erachtet, weil sie darauf beruhte, dass das Gericht eine schon mehrere Jahre vor dem Verweisungsbeschluss erfolgte Gesetzesänderung nicht beachtet hatte, die Verweisungen der in Rede stehenden Art gerade verhindern sollte. Umgekehrt hat der Senat in dem vom vorlegenden Oberlandesgericht in Bezug genommenen Beschluss vom 17. Mai 2011 entschieden, dass ein Verweisungsbeschluss nicht schon deshalb als unwirksam anzusehen ist, weil das verweisende Gericht eine mögliche Zuständigkeit nach § 29 ZPO nicht geprüft hat. Er hat dies im damaligen Streitfall damit begründet, dass eine Befassung mit diesem Gerichtsstand sich nach den Umständen, insbesondere da die Parteien die Frage des Erfüllungsorts nicht thematisiert hatten, nicht derart aufgedrängt habe, dass die getroffene Verweisungsentscheidung als schlechterdings nicht auf der Grundlage von § 281 ZPO ergangen angesehen werden könne. Mit den gleichen Erwägungen hat das Brandenburgische Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 27. Juli 2010 angenommen, dass es für sich allein noch keine objektive Willkür darstelle, wenn das verweisende Gericht den Gerichtsstand des Erfüllungsorts übersehen oder verkannt habe .

Die Vorlage des Oberlandesgerichts Celle gibt keinen Anlass, von den diesen Entscheidungen zugrunde gelegten Kriterien für die Beurteilung eines Verweisungsbeschlusses als willkürlich abzuweichen. Zwar hat das Gericht die Frage seiner Zuständigkeit stets von Amts wegen zu prüfen und dabei - worauf das vorlegende Oberlandesgericht auch zutreffend hinweist - den vorgetragenen Sachverhalt unter allen in Frage kommenden Gesichtspunkten zu würdigen sowie gegebenenfalls nicht vorgetragene, für die Zuständigkeit relevante Umstände aufzuklären. Bejahte man jedoch in Fällen, in denen ein Gericht sich nicht mit einer seine Zuständigkeit begründenden Norm befasst hat, die Willkürlichkeit des Verweisungsbeschlusses allein deshalb, weil das Gericht es unterlassen habe, den von den Parteien unterbreiteten Sachverhalt von Amts wegen nach Anhaltspunkten für eine eigene Zuständigkeit zu erforschen, ohne das Vorliegen zusätzlicher Umstände, die über das bloße Übersehen oder Verkennen einer Zuständigkeitsnorm hinausgehen, zu verlangen, wie etwa, dass die nicht beachtete Norm gerade den Zweck hat, Verweisungen der in Rede stehenden Art zu unterbinden oder sich eine Befassung mit der zuständigkeitsbegründenden Norm den Umständen nach aufgedrängt hat, liefe dies darauf hinaus, dass letztlich auch auf einfachen Rechtsfehlern beruhende Verweisungsbeschlüsse als nicht bindend anzusehen wären. Dies stünde nicht im Einklang mit der in § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO normierten Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen, die im Interesse der Prozessökonomie das Verfahren verzögernde und verteuernde Zuständigkeitsstreitigkeiten vermeiden soll. Dementsprechend ist auch ein sachlich zu Unrecht ergangener Verweisungsbeschluss und die diesem zugrunde liegende Entscheidung über die Zuständigkeit grundsätzlich jeder Nachprüfung entzogen.

Der Umstand, dass das Landgericht Lüneburg sowohl im Verweisungsbeschluss als auch in dem zuvor erteilten Hinweis die Frage nach seiner örtlichen Zuständigkeit nur unter dem Gesichtspunkt des dinglichen Gerichtsstands erörtert und insoweit verneint hat, ohne eine mögliche Zuständigkeit am Gerichtsstand des Erfüllungsorts in Erwägung zu ziehen, macht den Verweisungsbeschluss zwar fehlerhaft, begründet aber nicht den Vorwurf der Willkür.

Der Schadensersatzanspruch wegen eines Mangels der Kaufsache folgt aus dem auf Übereignung einer mangelfreien Sache gerichteten Erfüllungsanspruch und ist beim Grundstückskauf am selben Ort wie dieser, nämlich am Ort der Belegenheit des Grundstücks, zu erfüllen. Danach ergab sich eine Zuständigkeit des Landgerichts Lüneburg aus § 29 Abs. 1 ZPO, so dass die Voraussetzungen für den Erlass des Verweisungsbeschlusses nach § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vorlagen.

Da die Klägerin Gewährleistungsansprüche aus einem Grundstückskaufvertrag geltend macht und in der Klageschrift auf die Belegenheit des Grundstücks hingewiesen hat, mag eine Prüfung der Zuständigkeit aufgrund von § 29 ZPO zwar nahegelegen haben. Eine Befassung mit dem Gerichtsstand des Erfüllungsorts drängte sich aber nicht derart auf, dass die getroffene Verweisungsentscheidung als schlechterdings nicht auf der Grundlage von § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann. Die Klägerin hat zwar die Bele-genheit des von der Beklagten erworbenen Grundstücks als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit des von ihr angerufenen Gerichts angegeben. Sie hat die Zuständigkeit dieses Gerichts aber lediglich unter dem Gesichtspunkt des dinglichen Gerichtsstands gemäß § 24 ZPO in Betracht gezogen. Weder sie noch die Beklagte haben die Frage nach dem Erfüllungsort für die geltend gemachten Ansprüche thematisiert und die Belegenheit des Grundstücks damit in Verbindung gebracht. Dass das Landgericht Lüneburg diese Frage nicht von sich aus aufgegriffen hat, stellt vor dem Hintergrund, dass die Klägerin nicht einen auf das Grundstück bezogenen Erfüllungsanspruch, sondern einen auf Geldzahlung gerichteten Gewährleistungsanspruch eingeklagt hat, und im Hinblick darauf, dass eine Leistung nach § 269 Abs. 1 BGB im Regelfall an dem Ort zu erbringen ist, an dem der Schuldner im Zeitpunkt des Vertragsschlusses seinen Wohnsitz hat, lediglich einen einfachen Rechtsfehler dar, lässt die getroffene Entscheidung aber nicht als nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen.

Die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses entfällt auch nicht deshalb, weil die Klägerin den Verweisungsantrag nur aufgrund des unzutreffenden Hinweises des Landgerichts Lüneburg auf seine fehlende Zuständigkeit gestellt hat. Ein auf einem einfachen Verfahrensfehler beruhender Verweisungsbeschluss ist grundsätzlich bindend, wenn den Parteien vor der Verweisung rechtliches Gehör gewährt worden ist. Die anwaltlich vertretene Klägerin hatte mit der Nachfrage des Landgerichts Lüneburg, ob Verweisung beantragt werde, vor der Verweisung des Rechtsstreits Gelegenheit erhalten, auf eine sich gegebenenfalls aus anderen Vorschriften ergebende Zuständigkeit des Landgerichts Lüneburg hinzuweisen.

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published on 09/06/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XAR Z 1 1 5 / 1 5 vom 9. Juni 2015 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 281 Abs. 2 Satz 4 Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt nic
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Rechtsanwalt für Zivilrecht - ZPO - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XAR Z 1 1 5 / 1 5
vom
9. Juni 2015
in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt nicht schon dann,
wenn das Gericht eine seine örtliche Zuständigkeit begründende Norm, auf die
sich der Kläger nicht berufen hat, übersieht (Bestätigung von BGH, Beschluss
vom 17. Mai 2011 - X ARZ 109/11, NJW-RR 2011, 1364).
BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 - X ARZ 115/15 - OLG Celle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski
und Hoffmann sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm

beschlossen:
Zuständig ist das Landgericht Aurich.

Gründe:


1
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen eines Mangels einer von dieser erworbenen Immobilie in Anspruch. In der Klageschrift hat sie unter Hinweis auf die Belegenheit des Grundstücks in der Gemarkung Ebstorf ausgeführt, dass sie das Landgericht Lüneburg nach § 24 ZPO für örtlich zuständig halte.
2
Mit Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens hat das Landgericht Lüneburg Bedenken gegen eine Zuständigkeit am dinglichen Gerichtsstand für die geltend gemachten Ansprüche geäußert. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung die Zuständigkeit des Landgerichts Lüneburg gerügt, da § 24 ZPO nicht einschlägig sei. Das Landgericht Lüneburg hat sich daraufhin für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Aurich verwiesen. Dieses hat den Rechtsstreit zurückverwiesen. Es ist der Ansicht , der Verweisungsbeschluss entfalte keine Bindungswirkung.
3
Das Landgericht Lüneburg hat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt und das Oberlandesgericht Celle um Entscheidung über den Gerichtsstand er- sucht. Dieses hat die Sache gemäß § 36 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Es möchte das Landgericht Lüneburg für zuständig erklären, sieht sich hieran jedoch durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2011 (X ARZ 109/11, NJW-RR 2011, 1364) und den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. Juli 2010 (1 AR 25/10, juris) gehindert.
4
II. Die Vorlage ist zulässig.
5
Nach § 36 Abs. 3 ZPO hat ein Oberlandesgericht, wenn es bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Das an sich nach § 36 Abs. 2 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufene Oberlandesgericht Celle möchte seiner Entscheidung die Auffassung zugrunde legen, dass der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Lüneburg objektiv willkürlich und mithin nicht bindend sei, weil das verweisende Gericht sich nicht mit der Frage befasst habe, ob es gemäß § 29 ZPO örtlich zuständig ist. Damit würde es von der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts abweichen.
6
III. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor.
7
Die beiden mit der Sache befassten Landgerichte haben sich im Sinne dieser Vorschrift bindend für unzuständig erklärt.
8
IV. Zuständig zur Entscheidung über das Klagebegehren ist das Landgericht Aurich, da der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Lüneburg gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend ist.
9
1. Im Falle eines negativen Kompetenzkonflikts innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache in dem zuerst ergangenen Verweisungsbeschluss verwiesen worden ist. Dies folgt aus der Regelung in § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, wonach ein auf der Grundlage von § 281 ZPO ergangener Verweisungsbeschluss für das Gericht, an das die Sache verwiesen wird, bindend ist. Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 - X ARZ 507/12, NJW-RR 2013, 764 Rn. 7; Beschluss vom 17. Mai 2011 - X ARZ 109/11, NJW-RR 2011, 1364 Rn. 9).
10
2. Bei Anlegung dieses Maßstabs ist der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Lüneburg nicht als willkürlich anzusehen, sondern entfaltet die im Gesetz vorgesehene Bindungswirkung.
11
a) Zwar kann ein Verweisungsbeschluss als nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar zu beurteilen sein, wenn das verweisende Gericht eine seine Zuständigkeit begründende Norm nicht zur Kenntnis genommen oder sich ohne weiteres darüber hinweggesetzt hat (BGH, Beschluss vom 10. September 2002 - X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634, 3635). Jedoch ist eine Verweisung nicht stets als willkürlich anzusehen, wenn das verweisende Gericht sich mit einer seine Zuständigkeit begründenden Norm nicht befasst hat, etwa weil es die Vorschrift übersehen oder deren Anwendungsbereich unzutref- fend beurteilt hat. Denn für die Bewertung als willkürlich genügt es nicht, dass der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Es bedarf vielmehr zusätzlicher Umstände, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2002 - X ARZ 110/02, NJW-RR 2002, 1498; Beschluss vom 10. Juni 2003 - X ARZ 92/03, NJW 2003, 3201). So hat der Senat die von einem zuständigen Gericht ausgesprochene Verweisung als willkürlich und daher nicht bindend erachtet, weil sie darauf beruhte, dass das Gericht eine schon mehrere Jahre vor dem Verweisungsbeschluss erfolgte Gesetzesänderung nicht beachtet hatte, die Verweisungen der in Rede stehenden Art gerade verhindern sollte (BGH, Beschluss vom 10. September 2002 - X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634, 3635). Umgekehrt hat der Senat in dem vom vorlegenden Oberlandesgericht in Bezug genommenen Beschluss vom 17. Mai 2011 entschieden , dass ein Verweisungsbeschluss nicht schon deshalb als unwirksam anzusehen ist, weil das verweisende Gericht eine mögliche Zuständigkeit nach § 29 ZPO nicht geprüft hat. Er hat dies im damaligen Streitfall damit begründet, dass eine Befassung mit diesem Gerichtsstand sich nach den Umständen, insbesondere da die Parteien die Frage des Erfüllungsorts nicht thematisiert hatten , nicht derart aufgedrängt habe, dass die getroffene Verweisungsentscheidung als schlechterdings nicht auf der Grundlage von § 281 ZPO ergangen angesehen werden könne (BGH, NJW-RR 2011, 1364 Rn. 12). Mit den gleichen Erwägungen hat das Brandenburgische Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 27. Juli 2010 angenommen, dass es für sich allein noch keine objektive Willkür darstelle, wenn das verweisende Gericht den Gerichtsstand des Erfüllungsorts übersehen oder verkannt habe (1 AR 25/10, juris Rn. 9).
12
Die Vorlage des Oberlandesgerichts Celle gibt keinen Anlass, von den diesen Entscheidungen zugrunde gelegten Kriterien für die Beurteilung eines Verweisungsbeschlusses als willkürlich abzuweichen. Zwar hat das Gericht die Frage seiner Zuständigkeit stets von Amts wegen zu prüfen und dabei - worauf das vorlegende Oberlandesgericht auch zutreffend hinweist - den vorgetragenen Sachverhalt unter allen in Frage kommenden Gesichtspunkten zu würdigen sowie gegebenenfalls nicht vorgetragene, für die Zuständigkeit relevante Umstände aufzuklären (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 12 Rn. 13). Bejahte man jedoch in Fällen, in denen ein Gericht sich nicht mit einer seine Zuständigkeit begründenden Norm befasst hat, die Willkürlichkeit des Verweisungsbeschlusses allein deshalb, weil das Gericht es unterlassen habe, den von den Parteien unterbreiteten Sachverhalt von Amts wegen nach Anhaltspunkten für eine eigene Zuständigkeit zu erforschen, ohne das Vorliegen zusätzlicher Umstände , die über das bloße Übersehen oder Verkennen einer Zuständigkeitsnorm hinausgehen, zu verlangen, wie etwa, dass die nicht beachtete Norm gerade den Zweck hat, Verweisungen der in Rede stehenden Art zu unterbinden oder sich eine Befassung mit der zuständigkeitsbegründenden Norm den Umständen nach aufgedrängt hat, liefe dies darauf hinaus, dass letztlich auch auf einfachen Rechtsfehlern beruhende Verweisungsbeschlüsse als nicht bindend anzusehen wären. Dies stünde nicht im Einklang mit der in § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO normierten Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen, die im Interesse der Prozessökonomie das Verfahren verzögernde und verteuernde Zuständigkeitsstreitigkeiten vermeiden soll. Dementsprechend ist auch ein sachlich zu Unrecht ergangener Verweisungsbeschluss und die diesem zugrunde liegende Entscheidung über die Zuständigkeit grundsätzlich jeder Nachprüfung entzogen (BGH, NJW 2002, 3634).
13
b) Der Umstand, dass das Landgericht Lüneburg sowohl im Verweisungsbeschluss als auch in dem zuvor erteilten Hinweis die Frage nach seiner örtlichen Zuständigkeit nur unter dem Gesichtspunkt des dinglichen Gerichtsstands (§ 24 ZPO) erörtert und insoweit verneint hat, ohne eine mögliche Zuständigkeit am Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 ZPO) in Erwägung zu ziehen, macht den Verweisungsbeschluss zwar fehlerhaft, begründet aber nicht den Vorwurf der Willkür.
14
aa) Der Schadensersatzanspruch wegen eines Mangels der Kaufsache folgt aus dem auf Übereignung einer mangelfreien Sache gerichteten Erfüllungsanspruch und ist beim Grundstückskauf am selben Ort wie dieser, nämlich am Ort der Belegenheit des Grundstücks, zu erfüllen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 29 Rn. 25 Stichwort: Kaufvertrag; BGH Beschluss vom 24. September 1987 - I ARZ 749/86, juris). Danach ergab sich eine Zuständigkeit des Landgerichts Lüneburg aus § 29 Abs. 1 ZPO, so dass die Voraussetzungen für den Erlass des Verweisungsbeschlusses nach § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vorlagen.
15
bb) Da die Klägerin Gewährleistungsansprüche aus einem Grundstückskaufvertrag geltend macht und in der Klageschrift auf die Belegenheit des Grundstücks hingewiesen hat, mag eine Prüfung der Zuständigkeit aufgrund von § 29 ZPO zwar nahegelegen haben. Eine Befassung mit dem Gerichtsstand des Erfüllungsorts drängte sich aber nicht derart auf, dass die getroffene Verweisungsentscheidung als schlechterdings nicht auf der Grundlage von § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann. Die Klägerin hat zwar die Belegenheit des von der Beklagten erworbenen Grundstücks als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit des von ihr angerufenen Gerichts angegeben. Sie hat die Zuständigkeit dieses Gerichts aber lediglich unter dem Gesichtspunkt des dinglichen Gerichtsstands gemäß § 24 ZPO in Betracht gezogen. Weder sie noch die Beklagte haben die Frage nach dem Erfüllungsort für die geltend gemachten Ansprüche thematisiert und die Belegenheit des Grundstücks damit in Verbindung gebracht. Dass das Landgericht Lüneburg diese Frage nicht von sich aus aufgegriffen hat, stellt vor dem Hintergrund, dass die Klägerin nicht einen auf das Grundstück bezogenen Erfüllungsanspruch, sondern einen auf Geldzahlung gerichteten Gewährleistungsanspruch eingeklagt hat, und im Hinblick darauf, dass eine Leistung nach § 269 Abs. 1 BGB im Regelfall an dem Ort zu erbringen ist, an dem der Schuldner im Zeitpunkt des Vertragsschlusses seinen Wohnsitz hat, lediglich einen einfachen Rechtsfehler dar, lässt die getroffene Entscheidung aber nicht als nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen.
16
c) Die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses entfällt auch nicht deshalb, weil die Klägerin den Verweisungsantrag nur aufgrund des unzutreffenden Hinweises des Landgerichts Lüneburg auf seine fehlende Zuständigkeit gestellt hat. Ein auf einem einfachen Verfahrensfehler beruhender Verweisungsbeschluss ist grundsätzlich bindend, wenn den Parteien vor der Verweisung rechtliches Gehör gewährt worden ist (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 - X ARZ 507/12, NJW-RR 2013, 764 Rn. 9). Die anwaltlich vertretene Klägerin hatte mit der Nachfrage des Landgerichts Lüneburg, ob Verweisung beantragt werde, vor der Verweisung des Rechtsstreits Gelegenheit erhalten, auf eine sich gegebenenfalls aus anderen Vorschriften ergebende Zuständigkeit des Landgerichts Lüneburg hinzuweisen. Meier-Beck Gröning Grabinski Hoffmann Kober-Dehm
Vorinstanz:
OLG Celle, Entscheidung vom 24.02.2015 - 4 AR 2/15 -

(1) Für Klagen, durch die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, für Grenzscheidungs-, Teilungs- und Besitzklagen ist, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Sache belegen ist.

(2) Bei den eine Grunddienstbarkeit, eine Reallast oder ein Vorkaufsrecht betreffenden Klagen ist die Lage des dienenden oder belasteten Grundstücks entscheidend.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Für Klagen, durch die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, für Grenzscheidungs-, Teilungs- und Besitzklagen ist, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Sache belegen ist.

(2) Bei den eine Grunddienstbarkeit, eine Reallast oder ein Vorkaufsrecht betreffenden Klagen ist die Lage des dienenden oder belasteten Grundstücks entscheidend.

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.