ZPO: Voraussetzungen für die Verlegung eines Zuschlagsverkündungstermins

published on 14/07/2016 14:26
ZPO: Voraussetzungen für die Verlegung eines Zuschlagsverkündungstermins
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Ein Termin zur Verkündung der Zuschlagsentscheidung darf nur aus zwingenden Gründen verlegt oder vertagt werden; erhebliche Gründe im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO genügen nicht.
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 12.05.2016 (Az.: V ZB 141/15) folgendes entschieden:


Gründe:

Die Beteiligte zu 2 betreibt die Zwangsversteigerung des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten, dem Schuldner gehörenden Grundstücks aus einer im Grundbuch eingetragenen Grundschuld.

Das Vollstreckungsgericht ordnete am 16. September 2014 die Zwangsversteigerung an. In dem Versteigerungstermin vom 29. Mai 2015 blieb die Beteiligte zu 3 mit einem Bargebot von 240.000 € Meistbietende. Der Termin zur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag wurde im Hinblick auf die Ankündigung des Schuldners, bei dem Landgericht eine Vollstreckungsabwehrklage zu erheben und einen Antrag gemäß § 769 Abs. 1 ZPO zu stellen, auf den 25. Juni 2015 bestimmt. Am Tag des Verkündungstermins beantragte der Schuldner mit dem Hinweis, dass er am 18. Juni 2015 bei dem Landgericht die angekündigte Vollstreckungsabwehrklage erhoben und einen Einstellungsantrag gestellt habe, die Verlegung des Verkündungstermins. Daraufhin bestimmte das Vollstreckungsgericht einen neuen Verkündungstermin auf den 30. Juni 2015.

Am 29. Juni 2015 beantragte der Schuldner bei dem Vollstreckungsgericht, gemäß § 769 Abs. 2 ZPO die Zwangsvollstreckung bis zum rechtskräftigen Abschluss des bei dem Landgericht anhängigen Verfahrens einzustellen. Unter Zurückweisung des Einstellungsantrages verlegte das Vollstreckungsgericht den Verkündungstermin auf den 10. Juli 2015. In diesem Termin erteilte es der Beteiligten zu 3 den Zuschlag.

Die gegen den Zuschlagsbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners, die von diesem trotz mehrfacher Aufforderung nicht begründet worden ist, hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beteiligte zu 2 beantragt, will der Schuldner die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses erreichen.

Nach Ansicht des Beschwerdegerichts hat das Vollstreckungsgericht zu Recht den auf den 10. Juli 2015 bestimmten Termin zur Verkündung einer Entscheidung nicht nochmals verlegt. Zwar könne eine Pflicht des Vollstreckungsgerichts bestehen, vor der Entscheidung über den Zuschlag die Entscheidung des Prozessgerichts über einen Antrag nach § 769 Abs. 1 ZPO abzuwarten und den Entscheidungstermin bis dahin zu verschieben. Dies könne jedoch nicht auf unabsehbare Zeit geschehen, sondern nur für einen Zeitraum, innerhalb dessen üblicherweise mit einer Entscheidung des Prozessgerichts zu rechnen sei. Der hier eingehaltene Zeitraum von sechs Wochen genüge üblicherweise, um eine Einstellungsentscheidung des Prozessgerichts herbeizuführen. Hinzu komme, dass in absehbarer Zeit nicht mit einer Entscheidung des Prozessgerichts über den Antrag nach § 769 Abs. 1 ZPO zu rechnen gewesen sei, da sich der Rechtsstreit noch im Stadium des Prozesskostenhilfeverfahrens befinde und völlig offen sei, ob es zu einer Abänderung der die Prozesskostenhilfe versagenden Entscheidung kommen werde.

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Ein nach § 100 Abs. 1, 3 ZVG zu berücksichtigender Zuschlagsversagungsgrund liegt nicht vor.

Die Rechtsbeschwerde stützt sich ohne Erfolg auf den Zuschlagsversagungsgrund des § 83 Nr. 6 ZVG. Ihre Ansicht, dass das Vollstreckungsgericht in dem Verkündungstermin vom 10. Juli 2015 eine Entscheidung über den Zuschlag nicht habe treffen dürfen, sondern stattdessen den Verkündungstermin bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Prozessgerichts hätte hinausschieben müssen, ist unzutreffend.

Nach § 87 ZVG ist der Beschluss, durch welchen der Zuschlag erteilt oder versagt wird, in dem Versteigerungstermin oder in einem sofort zu bestimmenden Termin, der nicht über eine Woche hinaus angesetzt werden soll, zu verkünden. Das Vollstreckungsgericht hat nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu befinden, ob es die Zuschlagsentscheidung sogleich im Versteigerungstermin verkündet oder einen Verkündungstermin anberaumt. Grundsätzlich soll es die Zuschlagsentscheidung schon im Versteigerungstermin verkünden, weil alle Beteiligten an einer raschen Klärung der Rechtslage interessiert sind und weil der Meistbietende bis zur Verkündung nicht weiß, ob er den Zuschlag erhält, er aber trotzdem an sein Gebot gebunden bleibt; der besondere Verkündungstermin sollte die Ausnahme sein. So ist es beispielsweise ermessensfehlerhaft, wenn das Vollstreckungsgericht von einer Entscheidung über den Zuschlag im Versteigerungstermin nur deshalb absieht, weil der betreibende Gläubiger Gelegenheit erhalten möchte, mit dem Meistbietenden über eine Zuzahlung außerhalb des Verfahrens zu verhandeln. Ausnahmsweise kann bei Vorliegen besonderer Umstände eine verfassungskonforme Anwendung des § 87 Abs. 1 ZVG allerdings dazu führen, dass das Vollstreckungsgericht verpflichtet ist, einen besonderen Verkündungs-termin anzuberaumen , etwa um dem Schuldner die Gelegenheit zu geben, mit einem Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO eine eventuell drohende Verschleuderung des Grundbesitzes zu verhindern.

Beraumt das Vollstreckungsgericht in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens einen Verkündungstermin an, kann dieser ausnahmsweise verlegt oder vertagt werden. Das darf jedoch nur aus zwingenden Gründen erfolgen, erhebliche Gründe im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO genügen nicht. Dies folgt daraus, dass die - im Verhältnis zu § 227 i.V.m. § 869 ZPO als lex specialis anzusehende - Vorschrift des § 87 Abs. 1 ZVG die Forderung nach unverzüglicher Verkündung der Zuschlagsentscheidung enthält, da jede Vertagung des Verkündungstermins das Recht des Meistbietenden gefährdet. Dieser hat nach § 81 Abs. 1 ZVG ein Recht auf die Erteilung des Zuschlags unter den gesetzlichen Voraussetzungen. Auf das Bestehen dieses Rechtes muss das Vollstreckungsgericht Rücksicht nehmen.

Danach lagen keine Gründe vor, die eine Verlegung des auf den 10. Juli 2015 anberaumten Verkündungstermins gerechtfertigt hätten.

Es war bereits ermessensfehlerhaft, die Entscheidung über den Zuschlag nicht sogleich im Versteigerungstermin vom 29. Mai 2015 zu verkünden und stattdessen einen um vier Wochen hinausgeschobenen Verkündungster-min zu bestimmen.

Zwar kann der Zuschlagsverkündungstermin hinauszuschieben sein, wenn der Schuldner nach dem Schluss der Versteigerung bei dem Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens nach § 769 Abs. 2 ZPO gestellt hat, weil eine Entscheidung des Prozessgerichts nach § 769 Abs. 1 ZPO nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Liegen die Voraussetzungen des § 769 Abs. 2 ZPO vor, ist der Zuschlag nicht gemäß § 33 ZVG zu versagen, was nach § 72 Abs. 2 ZVG ein Erlöschen der Gebote und die Bestimmung eines neuen Versteigerungstermins zur Folge hätte; vielmehr muss das Vollstreckungsgericht den Zuschlagsverkündungstermin hinausschieben. Der Termin darf aber nicht zu weit oder auf unabsehbare Zeit hinausgeschoben werden; denn der Meistbietende bleibt an sein Angebot gebunden, ist aber im Unklaren, ob er den Zuschlag erhalten wird. Im Hinblick auf den gebotenen Schuldnerschutz ist die Zeitspanne so zu bemessen, dass der Schuldner nach dem regelmäßigen Geschäftsgang des Prozessgerichts bis zu dem Zuschlagsverkündungstermin eine einstweilige Entscheidung nach § 769 Abs. 1 ZPO erlangen kann. Die von dem Beschwerdegericht aufgeworfene Frage, für welche Zeitdauer eine Verschiebung höchstens in Betracht kommt, kann nur für den jeweiligen Einzelfall und nicht allgemein beantwortet werden.

Die Verkündung über den Zuschlag in einem bereits seit Monaten laufenden Zwangsversteigerungsverfahren darf jedoch nicht allein deshalb aufgeschoben werden, weil der Schuldner, ohne sich auf neue Tatsachen oder veränderte Umstände zu stützen, kurz vor oder im Versteigerungstermin ankündigt, dass er bei dem Prozessgericht eine Klage mit einem Antrag auf vorläufige Einstellung des Verfahrens gemäß § 769 Abs. 1 ZPO stellen werde. Allein der Umstand, dass der Schuldner, gleichsam in letzter Minute das Prozessgericht mit einem Antrag nach § 769 Abs. 1 ZPO bemüht oder bemühen will, rechtfertigt nicht die Aufschiebung einer ansonsten möglichen Entscheidung über den Zuschlag. Danach war es ermessensfehlerhaft, dem acht Monate nach Anordnung der Zwangsversteigerung gestellten Antrag des Schuldners auf Aufschiebung der Entscheidung um vier Wochen allein deshalb zu entsprechen, weil er angekündigt hatte, bei dem Prozessgericht eine Vollstreckungsabwehrklage mit einem Antrag nach § 769 Abs. 1 ZPO einzureichen.

Aus diesem Grunde war auch die von dem Vollstreckungsgericht anschließend vorgenommene mehrfache Verlegung des Verkündungstermins fehlerhaft. Sie war nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Schuldner in dem schon seit Monaten laufenden Versteigerungsverfahren drei Wochen nach dem Versteigerungstermin bei dem Prozessgericht einen Antrag nach § 769 Abs. 1 ZPO gestellt hatte. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es daher nicht zu beanstanden, dass das Vollstreckungsgericht zumindest den zuletzt anberaumten Verkündungstermin vom 10. Juli 2015 im Hinblick auf das Verfahren vor dem Prozessgericht nicht nochmals verlegt, sondern in diesem Termin die Entscheidung über den Zuschlag verkündet hat.

Frei von Rechtsfehlern nimmt das Beschwerdegericht an, dass die öffentliche Bekanntmachung der Terminsbestimmung ordnungsgemäß und der Zuschlag daher nicht gemäß § 83 Nr. 7 ZVG zu versagen war.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde genügte die Bekanntmachung der Terminsbestimmung den zwingenden Vorgaben des § 37 ZVG. Der Veröffentlichungsvermerk in der Versteigerungsakte, auf den die Rechtsbeschwerde verweist, enthält zugleich das Belegstück. Diesem ist zu entnehmen, dass mit Hilfe eines Links auch die amtliche Bekanntmachung, also der gerichtliche Beschluss über die Bestimmung des Versteigerungstermins, im Internet aufgerufen werden konnte. Dieser enthielt alle erforderlichen Informationen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Dass der Schuldner die Gerichtskosten des von ihm erfolglos betriebenen Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen hat, folgt aus dem Gesetz; ein Ausspruch über die außergerichtlichen Kosten scheidet aus, weil sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich, und so auch hier, nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist für die Gerichtsgebühren nach dem Wert des Zuschlagsbeschlusses zu bestimmen, dessen Aufhebung der Schuldner erreichen will. Er entspricht dem Meistgebot. Der Wert für die anwaltliche Vertretung des Schuldners richtet sich nach dem Wert des versteigerten Objekts und beträgt daher 304.000 €. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 2 beruht auf § 26 Nr. 1 RVG.

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published on 12/05/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 141/15 vom 12. Mai 2016 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 87 Abs. 1 Ein Termin zur Verkündung der Zuschlagsentscheidung darf nur aus zwingenden Grün
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Im Zuge des "VW-Skandals" oder auch "Dieselskandals" wurde offenbar, dass der Volkswagen-Konzern jahrelang Dieselfahrzeuge mithilfe einer Software so veränderte, dass sie die Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand einhalten, auf der Straße jedoch erheblich mehr Schadstoffe ausstoßen. Etwa elf Millionen Fahrzeuge weltweit sind von der Manipulation betroffen. Seit Januar 2016 werden in Deutschland die betroffenen Autos in die Werkstätten zurückgerufen. Betroffen sind jedoch schon längst nicht mehr nur Fahrzeuge der Marke "Volkswagen".
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Einwände, die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben, muss das Gericht ernst nehmen, ihnen nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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Rechtsanwalt für Zivilrecht - ZPO - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 141/15
vom
12. Mai 2016
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Termin zur Verkündung der Zuschlagsentscheidung darf nur aus zwingenden
Gründen verlegt oder vertagt werden; erhebliche Gründe im Sinne von § 227
Abs. 1 ZPO genügen nicht.
BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - V ZB 141/15 - LG Gießen
AG Friedberg
ECLI:DE:BGH:2016:120516BVZB141.15.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 21. September 2015 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt für die Gerichtsgebühren 240.000 €, für die anwaltliche Vertretung des Schuldners 304.000 € und 150.000 €für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 2.

Gründe:

I.

1
Die Beteiligte zu 2 betreibt die Zwangsversteigerung des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten, dem Schuldner gehörenden Grundstücks aus einer im Grundbuch eingetragenen Grundschuld.
2
Das Vollstreckungsgericht ordnete am 16. September 2014 die Zwangsversteigerung an. In dem Versteigerungstermin vom 29. Mai 2015 blieb die Beteiligte zu 3 mit einem Bargebot von 240.000 € Meistbietende. Der Termin zur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag wurde im Hinblick auf die Ankündigung des Schuldners, bei dem Landgericht eine Vollstreckungsabwehrklage zu erheben und einen Antrag gemäß § 769 Abs. 1 ZPO zu stellen, auf den 25. Juni 2015 bestimmt. Am Tag des Verkündungstermins beantragte der Schuldner mit dem Hinweis, dass er am 18. Juni 2015 bei dem Landgericht die angekündigte Vollstreckungsabwehrklage erhoben und einen Einstellungsantrag gestellt habe, die Verlegung des Verkündungstermins. Daraufhin bestimmte das Vollstreckungsgericht einen neuen Verkündungstermin auf den 30. Juni 2015.
3
Am 29. Juni 2015 beantragte der Schuldner bei dem Vollstreckungsgericht , gemäß § 769 Abs. 2 ZPO die Zwangsvollstreckung bis zum rechtskräftigen Abschluss des bei dem Landgericht anhängigen Verfahrens einzustellen. Unter Zurückweisung des Einstellungsantrages verlegte das Vollstreckungsgericht den Verkündungstermin auf den 10. Juli 2015. In diesem Termin erteilte es der Beteiligten zu 3 den Zuschlag.
4
Die gegen den Zuschlagsbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners, die von diesem trotz mehrfacher Aufforderung nicht begründet worden ist, hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde , deren Zurückweisung die Beteiligte zu 2 beantragt, will der Schuldner die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses erreichen.

II.

5
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts hat das Vollstreckungsgericht zu Recht den auf den 10. Juli 2015 bestimmten Termin zur Verkündung einer Entscheidung nicht nochmals verlegt. Zwar könne eine Pflicht des Vollstreckungsgerichts bestehen, vor der Entscheidung über den Zuschlag die Entscheidung des Prozessgerichts über einen Antrag nach § 769 Abs. 1 ZPO abzuwarten und den Entscheidungstermin bis dahin zu verschieben. Dies könne jedoch nicht auf unabsehbare Zeit geschehen, sondern nur für einen Zeitraum, innerhalb dessen üblicherweise mit einer Entscheidung des Prozessgerichts zu rechnen sei. Der hier eingehaltene Zeitraum von sechs Wochen genüge üblicherweise, um eine Einstellungsentscheidung des Prozessgerichts herbeizuführen. Hinzu komme, dass in absehbarer Zeit nicht mit einer Entscheidung des Prozessgerichts über den Antrag nach § 769 Abs. 1 ZPO zu rechnen gewesen sei, da sich der Rechtsstreit noch im Stadium des Prozesskostenhilfeverfahrens befinde und völlig offen sei, ob es zu einer Abänderung der die Prozesskostenhilfe versagenden Entscheidung kommen werde.

III.

6
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Ein nach § 100 Abs. 1, 3 ZVG zu berücksichtigender Zuschlagsversagungsgrund liegt nicht vor.
7
1. Die Rechtsbeschwerde stützt sich ohne Erfolg auf den Zuschlagsversagungsgrund des § 83 Nr. 6 ZVG. Ihre Ansicht, dass das Vollstreckungsgericht in dem Verkündungstermin vom 10. Juli 2015 eine Entscheidung über den Zuschlag nicht habe treffen dürfen, sondern stattdessen den Verkündungstermin bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Prozessgerichts hätte hinausschieben müssen, ist unzutreffend.
8
a) Nach § 87 ZVG ist der Beschluss, durch welchen der Zuschlag erteilt oder versagt wird, in dem Versteigerungstermin oder in einem sofort zu bestimmenden Termin, der nicht über eine Woche hinaus angesetzt werden soll, zu verkünden. Das Vollstreckungsgericht hat nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu befinden, ob es die Zuschlagsentscheidung sogleich im Versteige- rungstermin verkündet oder einen Verkündungstermin anberaumt (Senat, Beschluss vom 31. Mai 2012 - V ZB 207/11, WM 2012, 1434 Rn. 6). Grundsätzlich soll es die Zuschlagsentscheidung schon im Versteigerungstermin verkünden , weil alle Beteiligten an einer raschen Klärung der Rechtslage interessiert sind und weil der Meistbietende bis zur Verkündung nicht weiß, ob er den Zuschlag erhält, er aber trotzdem an sein Gebot gebunden bleibt; der besondere Verkündungstermin sollte die Ausnahme sein (Steiner/Storz, ZVG, 9. Aufl., § 87 Rn. 2, 13; Depré/Bachmann, ZVG, § 87 Rn. 11; Löhnig/Pestel, ZVG, § 87 Rn. 26). So ist es beispielsweise ermessensfehlerhaft, wenn das Vollstreckungsgericht von einer Entscheidung über den Zuschlag im Versteigerungstermin nur deshalb absieht, weil der betreibende Gläubiger Gelegenheit erhalten möchte, mit dem Meistbietenden über eine Zuzahlung außerhalb des Verfahrens zu verhandeln (Senat, Beschluss vom 31. Mai 2012 - V ZB 207/11, aaO, Rn. 7). Ausnahmsweise kann bei Vorliegen besonderer Umstände eine verfassungskonforme Anwendung des § 87 Abs. 1 ZVG allerdings dazu führen, dass das Vollstreckungsgericht verpflichtet ist, einen besonderen Verkündungstermin anzuberaumen (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2004 - IXa ZB 196/03, NJW-RR 2004, 1074, 1075), etwa um dem Schuldner die Gelegenheit zu geben , mit einem Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO eine eventuell drohende Verschleuderung des Grundbesitzes zu verhindern (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - V ZB 124/11, NJW-RR 2012, 398 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 27/04, MDR 2005, 353; BVerfGE 46, 325, 333 ff.).
9
b) Beraumt das Vollstreckungsgericht in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens einen Verkündungstermin an, kann dieser ausnahmsweise verlegt oder vertagt werden. Das darf jedoch nur aus zwingenden Gründen erfolgen , erhebliche Gründe im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO genügen nicht. Dies folgt daraus, dass die - im Verhältnis zu § 227 i.V.m. § 869 ZPO als lex specia- lis anzusehende - Vorschrift des § 87 Abs. 1 ZVG die Forderung nach unverzüglicher Verkündung der Zuschlagsentscheidung enthält, da jede Vertagung des Verkündungstermins das Recht des Meistbietenden gefährdet. Dieser hat nach § 81 Abs. 1 ZVG ein Recht auf die Erteilung des Zuschlags unter den gesetzlichen Voraussetzungen. Auf das Bestehen dieses Rechtes muss das Vollstreckungsgericht Rücksicht nehmen (vgl. RG JW 1911, 599; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1994, 429; Steiner/Storz, ZVG, 9. Aufl., § 87 Rn. 13; Löhnig/Pestel, ZVG, § 87 Rn. 26; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 14. Aufl., § 87 Rn. 12).
10
c) Danach lagen keine Gründe vor, die eine Verlegung des auf den 10. Juli 2015 anberaumten Verkündungstermins gerechtfertigt hätten.
11
aa) Es war bereits ermessensfehlerhaft, die Entscheidung über den Zuschlag nicht sogleich im Versteigerungstermin vom 29. Mai 2015 zu verkünden und stattdessen einen um vier Wochen hinausgeschobenen Verkündungstermin zu bestimmen.
12
(1) Zwar kann der Zuschlagsverkündungstermin hinauszuschieben sein, wenn der Schuldner nach dem Schluss der Versteigerung (§ 73 Abs. 2 ZVG) bei dem Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens nach § 769 Abs. 2 ZPO gestellt hat, weil eine Entscheidung des Prozessgerichts nach § 769 Abs. 1 ZPO nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Liegen die Voraussetzungen des § 769 Abs. 2 ZPO vor, ist der Zuschlag nicht gemäß § 33 ZVG zu versagen, was nach § 72 Abs. 2 ZVG ein Erlöschen der Gebote und die Bestimmung eines neuen Versteigerungstermins zur Folge hätte; vielmehr muss das Vollstreckungsgericht den Zuschlagsverkündungstermin hinausschieben (Löhnig/Heiß, ZVG, § 33 Rn. 9; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 33 Anm. 2.3; Depré/Popp, ZVG, § 33 Rn. 3; Böttcher, ZVG, 6. Aufl., § 33 Rn. 6; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 14. Aufl., § 33 Rn. 3). Der Termin darf aber nicht zu weit oder auf unabsehbare Zeit hinausgeschoben werden; denn der Meistbietende bleibt an sein Angebot gebunden , ist aber im Unklaren, ob er den Zuschlag erhalten wird (Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 87 Anm. 3.2). Im Hinblick auf den gebotenen Schuldnerschutz ist die Zeitspanne so zu bemessen, dass der Schuldner nach dem regelmäßigen Geschäftsgang des Prozessgerichts bis zu dem Zuschlagsverkündungstermin eine einstweilige Entscheidung nach § 769 Abs. 1 ZPO erlangen kann. Die von dem Beschwerdegericht aufgeworfene Frage, für welche Zeitdauer eine Verschiebung höchstens in Betracht kommt, kann nur für den jeweiligen Einzelfall und nicht allgemein beantwortet werden.
13
(2) Die Verkündung über den Zuschlag in einem bereits seit Monaten laufenden Zwangsversteigerungsverfahren darf jedoch nicht allein deshalb aufgeschoben werden, weil der Schuldner, ohne sich auf neue Tatsachen oder veränderte Umstände zu stützen, kurz vor oder im Versteigerungstermin ankündigt , dass er bei dem Prozessgericht eine Klage mit einem Antrag auf vorläufige Einstellung des Verfahrens gemäß § 769 Abs. 1 ZPO stellen werde (vgl. Schneiders in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung , 3. Aufl., § 769 Rn. 42; Spohnheimer in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 769 Rn. 14; Schuschke/Walker/Raebel, ZPO, 6. Aufl., § 769 Rn. 12). Allein der Umstand, dass der Schuldner, gleichsam in letzter Minute das Prozessgericht mit einem Antrag nach § 769 Abs. 1 ZPO bemüht oder bemühen will, rechtfertigt nicht die Aufschiebung einer ansonsten möglichen Entscheidung über den Zuschlag. Danach war es ermessensfehlerhaft, dem acht Monate nach Anordnung der Zwangsversteigerung gestellten Antrag des Schuldners auf Aufschiebung der Entscheidung um vier Wochen allein deshalb zu entsprechen , weil er angekündigt hatte, bei dem Prozessgericht eine Vollstreckungsabwehrklage mit einem Antrag nach § 769 Abs. 1 ZPO einzureichen.
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bb) Aus diesem Grunde war auch die von dem Vollstreckungsgericht anschließend vorgenommene mehrfache Verlegung des Verkündungstermins fehlerhaft. Sie war nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Schuldner in dem schon seit Monaten laufenden Versteigerungsverfahren drei Wochen nach dem Versteigerungstermin bei dem Prozessgericht einen Antrag nach § 769 Abs. 1 ZPO gestellt hatte. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es daher nicht zu beanstanden, dass das Vollstreckungsgericht zumindest den zuletzt anberaumten Verkündungstermin vom 10. Juli 2015 im Hinblick auf das Verfahren vor dem Prozessgericht nicht nochmals verlegt, sondern in diesem Termin die Entscheidung über den Zuschlag verkündet hat.
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2. Frei von Rechtsfehlern nimmt das Beschwerdegericht an, dass die öffentliche Bekanntmachung der Terminsbestimmung ordnungsgemäß und der Zuschlag daher nicht gemäß § 83 Nr. 7 ZVG zu versagen war.
16
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde genügte die Bekanntmachung der Terminsbestimmung den zwingenden Vorgaben des § 37 ZVG. Der Veröffentlichungsvermerk in der Versteigerungsakte, auf den die Rechtsbeschwerde verweist, enthält zugleich das Belegstück (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 3. April 2014 - V ZB 41/13, NJW-RR 2014, 955 Rn. 10). Diesem ist zu entnehmen , dass mit Hilfe eines Links („amtliche Bekanntmachung1.pdf“) auch die amtliche Bekanntmachung, also der gerichtliche Beschluss über die Bestimmung des Versteigerungstermins, im Internet aufgerufen werden konnte. Dieser enthielt alle erforderlichen Informationen.

IV.

17
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Dass der Schuldner die Gerichtskosten des von ihm erfolglos betriebenen Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen hat, folgt aus dem Gesetz; ein Ausspruch über die außergerichtlichen Kosten scheidet aus, weil sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich, und so auch hier, nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 Rn. 7).
18
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist für die Gerichtsgebühren nach dem Wert des Zuschlagsbeschlusses zu bestimmen, dessen Aufhebung der Schuldner erreichen will (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Er entspricht dem Meistgebot (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). Der Wert für die anwaltliche Vertretung des Schuldners richtet sich nach dem Wert des versteigerten Ob- jekts und beträgt daher 304.000 € (§ 26 Nr.2 RVG). Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 2 beruht auf § 26 Nr. 1 RVG.
Stresemann Brückner Weinland
Kazele Haberkamp

Vorinstanzen:
AG Friedberg, Entscheidung vom 10.07.2015 - 63 K 73/14 -
LG Gießen, Entscheidung vom 21.09.2015 - 7 T 318/15 -

(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.

(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.

(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.

(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a verletzt oder daß der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist.

(2) Auf einen Grund, der nur das Recht eines anderen betrifft, kann weder die Beschwerde noch ein Antrag auf deren Zurückweisung gestützt werden.

(3) Die im § 83 Nr. 6, 7 bezeichneten Versagungsgründe hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Der Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt oder versagt wird, ist in dem Versteigerungstermin oder in einem sofort zu bestimmenden Termin zu verkünden.

(2) Der Verkündungstermin soll nicht über eine Woche hinaus bestimmt werden. Die Bestimmung des Termins ist zu verkünden und durch Anheftung an die Gerichtstafel bekanntzumachen.

(3) Sind nachträglich Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, so sollen in dem Verkündungstermin die anwesenden Beteiligten hierüber gehört werden.

(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.

(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung werden durch ein besonderes Gesetz geregelt.

(1) Der Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt oder versagt wird, ist in dem Versteigerungstermin oder in einem sofort zu bestimmenden Termin zu verkünden.

(2) Der Verkündungstermin soll nicht über eine Woche hinaus bestimmt werden. Die Bestimmung des Termins ist zu verkünden und durch Anheftung an die Gerichtstafel bekanntzumachen.

(3) Sind nachträglich Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, so sollen in dem Verkündungstermin die anwesenden Beteiligten hierüber gehört werden.

(1) Der Zuschlag ist dem Meistbietenden zu erteilen.

(2) Hat der Meistbietende das Recht aus dem Meistgebot an einen anderen abgetreten und dieser die Verpflichtung aus dem Meistgebot übernommen, so ist, wenn die Erklärungen im Versteigerungstermin abgegeben oder nachträglich durch öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden, der Zuschlag nicht dem Meistbietenden, sondern dem anderen zu erteilen.

(3) Erklärt der Meistbietende im Termin oder nachträglich in einer öffentlich beglaubigten Urkunde, daß er für einen anderen geboten habe, so ist diesem der Zuschlag zu erteilen, wenn die Vertretungsmacht des Meistbietenden oder die Zustimmung des anderen entweder bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird.

(4) Wird der Zuschlag erteilt, so haften der Meistbietende und der Ersteher als Gesamtschuldner.

(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.

(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.

(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.

(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

Nach dem Schluß der Versteigerung darf, wenn ein Grund zur Aufhebung oder zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens oder zur Aufhebung des Termins vorliegt, die Entscheidung nur durch Versagung des Zuschlags gegeben werden.

(1) Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot zugelassen wird und ein Beteiligter der Zulassung nicht sofort widerspricht. Das Übergebot gilt als zugelassen, wenn es nicht sofort zurückgewiesen wird.

(2) Ein Gebot erlischt auch dann, wenn es zurückgewiesen wird und der Bieter oder ein Beteiligter der Zurückweisung nicht sofort widerspricht.

(3) Das gleiche gilt, wenn das Verfahren einstweilen eingestellt oder der Termin aufgehoben wird.

(4) Ein Gebot erlischt nicht, wenn für ein zugelassenes Übergebot die nach § 68 Abs. 2 und 3 zu erbringende Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.

(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.

(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.

(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

Die Terminsbestimmung muß enthalten:

1.
die Bezeichnung des Grundstücks;
2.
Zeit und Ort des Versteigerungstermins;
3.
die Angabe, daß die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt;
4.
die Aufforderung, Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden;
5.
die Aufforderung an diejenigen, welche ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes treten würde.

In der Zwangsversteigerung bestimmt sich der Gegenstandswert

1.
bei der Vertretung des Gläubigers oder eines anderen nach § 9 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Beteiligten nach dem Wert des dem Gläubiger oder dem Beteiligten zustehenden Rechts; wird das Verfahren wegen einer Teilforderung betrieben, ist der Teilbetrag nur maßgebend, wenn es sich um einen nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zu befriedigenden Anspruch handelt; Nebenforderungen sind mitzurechnen; der Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung (§ 66 Absatz 1, § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), im Verteilungsverfahren der zur Verteilung kommende Erlös, sind maßgebend, wenn sie geringer sind;
2.
bei der Vertretung eines anderen Beteiligten, insbesondere des Schuldners, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung, im Verteilungsverfahren nach dem zur Verteilung kommenden Erlös; bei Miteigentümern oder sonstigen Mitberechtigten ist der Anteil maßgebend;
3.
bei der Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter ist, nach dem Betrag des höchsten für den Auftraggeber abgegebenen Gebots, wenn ein solches Gebot nicht abgegeben ist, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung.