Zivilrecht: Reisekostenerstattung nach Unfall

published on 02/05/2017 11:23
Zivilrecht: Reisekostenerstattung nach Unfall
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Verunglückt der Reisende bei dem gebuchten Transfer zum Urlaubsort, muss ihm der Reiseveranstalter den Reisepreis ersetzen. Dabei ist unerheblich, ob der Reiseveranstalter den Unfall verschuldet hat oder nicht.
Diese Grundsatzentscheidung traf der Bundesgerichtshof im Fall zweier Reisender, die eine Pauschalreise in die Türkei gebucht hatten. Im Reisepreis war der Transfer vom Flughafen zum Hotel inbegriffen. Auf dieser Fahrt kam es zu einem Verkehrsunfall. Der Transferbus wurde auf der eigenen Fahrspur durch ein entgegenkommendes Fahrzeug gerammt. Die Reisenden erlitten zum Teil schwere Verletzungen. Sie sehen in dem Unfall einen Reisemangel und verlangen von dem beklagten Reiseveranstalter unter anderem die Rückzahlung des Reisepreises. Das Amtsgericht hat den Klagen teilweise stattgegeben. Auf die Berufung des Reiseveranstalters hat das Landgericht in beiden Fällen die Klagen insgesamt abgewiesen. Es hat das Vorliegen eines Reisemangels verneint. Der durch den „Geisterfahrer“ verursachte Unfall verwirkliche ein allgemeines Lebensrisiko der Reisenden, für das der Reiseveranstalter nicht einzustehen habe.

Das sah der BGH anders und hob in beiden Fällen die Urteile des Landgerichts auf. Zugleich verurteilte er den Reiseveranstalter, den Reisepreis zu erstatten. Die Reiseleistung war insgesamt mangelhaft. Es sei dem Reiseveranstalter nicht gelungen, die Reisenden unversehrt zu dem gebuchten Hotel zu bringen. Deswegen konnten sie auch die weiteren Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen. Der Umstand, dass den Reiseveranstalter kein Verschulden an dem durch den „Geisterfahrer“ verursachten Unfall traf, sei für die Erstattung des Reisepreises unerheblich. Der Reiseveranstalter trage die Preisgefahr auch, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 06.12.216 (X ZR 117/15) folgendes entschieden: :

Der Reiseveranstalter trägt das Risiko, den vereinbarten Reisepreis nicht zu erhalten, auch dann, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können.

Die Verletzung des Reisenden bei einem Verkehrsunfall während des Transfers vom Flughafen zum Hotel begründet einen Reisemangel, auch wenn den Reiseveranstalter kein Verschulden an dem Unfall trifft. Wird der Reisende hierdurch so schwer verletzt, dass er keine weiteren Reiseleistungen in Anspruch nehmen kann, verliert der Reiseveranstalter regelmäßig den gesamten Anspruch auf den Reisepreis.

Tenor:


Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Oktober 2015 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 17. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Tatbestand:


Die Klägerin buchte bei der Beklagten für sich und ihren Ehemann eine Pauschalreise vom 15. Dezember bis 29. Dezember 2013 in die Türkei zum Preis von 1.485 €. Zu den Reiseleistungen gehörte der Transfer vom Flughafen zum Hotel. Auf dieser Fahrt kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Transferbus auf der eigenen Fahrspur durch ein entgegenkommendes Fahrzeug gerammt wurde. Die Klägerin und ihr Ehemann erlitten Verletzungen, derentwegen der Ehemann intensivmedizinisch betreut werden musste. Die Klägerin hat die Rückzahlung des gezahlten Reisepreises und Erstattung weiterer Kosten verlangt. Das Amtsgericht hat das Vorliegen eines Reisemangels bejaht und der Klägerin unter Abweisung der weitergehenden Klage 1.002,72 € nebst Zinsen zugesprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, der die Beklagte entgegentritt.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Reiseleistungen seien mangelfrei erbracht worden. Der Reiseveranstalter schulde eine bestimmte Gestaltung der Reise und habe für deren Gelingen einzustehen. Er trage unabhängig davon, auf welchen Ursachen die Beeinträchtigung der Reiseleistungen beruhe, die Gefahr des Misslingens der Reise, soweit deren erfolgreiche Gestaltung von seinen Leistungen abhänge; ihn treffe daher insoweit eine Erfolgshaftung. Um jedoch eine uferlose Einstandspflicht des Reiseveranstalters für noch so entfernte Mangelursachen zu verhindern, bedürfe es einer angemessenen Einschränkung der Gewährleistungshaftung. Beeinträchtigungen der Reise, in denen sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko des Reisenden verwirkliche, seien vom Mangelbegriff auszunehmen; sie lägen außerhalb des Schutzzwecks der reisevertraglichen Gewährleistungshaftung. Danach sei die Gefahr einer Kollision mit einem "Geisterfahrer" auf einer Kraftfahrtstraße, die im privaten Alltag ebenso wie bei einer Auslandsreise bestehe, keine reisespezifische Gefahr und gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko. Ein solcher Unfall habe auch keinen Einfluss auf die vertraglich geschuldeten Reiseleistungen.

Der Reiseveranstalter sei gehalten, bei der geschuldeten Beförderung vom Flughafen zum Hotel ein verkehrs- und betriebssicheres Fahrzeug einzusetzen und einen sorgfältig ausgewählten Fahrer zu beauftragen. Ihm obliege nicht, den Reisenden vor privaten Verletzungsrisiken zu schützen, welchen dieser im privaten Alltag oder als Individualreisender ebenso ausgesetzt wäre. Ob sich der Reisende im Zeitpunkt des Eintritts einer alltäglichen, nicht reisespezifischen Gefahr in der physischen Obhut des Reiseveranstalters befunden habe, sei ebenso wenig von Belang, da die eingetretene Gefahr in keinem inneren Zusammenhang hierzu stehe.

Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Da es weiterer Feststellungen nicht bedarf, kann der Senat unter Aufhebung des Berufungsurteils abschließend in der Sache selbst entscheiden. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung des Reisepreises gemäß § 651d Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 638 Abs. 4 BGB zu.

Nach § 651c Abs. 1 BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Ein Reisemangel liegt daher vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reiseleistungen von derjenigen abweicht, welche die Parteien bei Vertragsschluss vereinbart oder gemeinsam, auch stillschweigend, vorausgesetzt haben, und dadurch der Nutzen der Reise für den Reisenden beeinträchtigt wird. Der Reiseveranstalter trägt unabhängig von der Ursache des Fehlers grundsätzlich die Gefahr des Gelingens der Reise und hat auch ohne Verschulden für den Erfolg und die Fehlerfreiheit der Gesamtheit der Reiseleistungen einzustehen. Fällt bereits die erste Reiseleistung aus und wird damit die gesamte Reise vereitelt, verliert der Reiseveranstalter seinen Vergütungsanspruch insgesamt.

Nach diesen Maßstäben liegt ein Reisemangel im Sinne von § 651c Abs. 1 BGB vor.

Die von der Beklagten als Reisebestandteil geschuldete Transferleistung hatte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur zum Inhalt, ein zum Transport der Reisenden wie ihres Gepäcks geeignetes verkehrssicheres Fahrzeug und zu dessen Führung ausgebildetes und geeignetes Personal bereitzustellen. Vielmehr schuldete die Beklagte insoweit – wie auch im Übrigen – den Erfolg der Reiseleistung, von dem die Inanspruchnahme aller weiteren Leistungen abhing; sie hatte mithin die Reisenden unversehrt vom Flughafen zum Hotel zu befördern. Auch wenn die Parteien im Reisevertrag keine konkreten Vereinbarungen über die Beschaffenheit der Transferfahrt vereinbart hatten, entsprach dieser Inhalt der Leistungspflicht der Beklagten nach der Verkehrsauffassung der gewöhnlichen Beschaffenheit dieses Reisebestandteils. Der Reisende darf erwarten, dass der Reiseveranstalter die Transferleistung so erbringt, dass seine körperliche Unversehrtheit hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

Die Beklagte hat diese Leistung objektiv fehlerhaft erbracht, da der Transferbus während des Transports in einen Verkehrsunfall verwickelt und die Reisenden hierdurch – zum Teil schwer – verletzt wurden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Reisemangel nicht deshalb zu verneinen, weil sich in der mangelhaften Transferleistung das allgemeine Lebensrisiko der Reisenden verwirklicht hätte.

Eine Begrenzung der reisevertraglichen Gewährleistung kann in Bezug auf Umstände geboten sein, die allein in der persönlichen Sphäre des Reisenden liegen oder in denen sich Risiken verwirklichen, die der Reisende im täglichen Leben ebenfalls zu tragen hat. Damit wird dem Schutzzweck der reisevertraglichen Gewährleistung Rechnung getragen, ebenso wie es im Schadensersatzrecht anerkannter Lehre entspricht, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der Norm begrenzt wird. Eine vertragliche Haftung besteht danach nur für diejenigen adäquaten Schadensfolgen, zu deren Abwendung die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde. Die Haftungsbegrenzung aufgrund des Schutzzwecks der Norm erfordert dabei eine wertende Betrachtung des Einzelfalls. Der Bundesgerichtshof hat zu dem Schadensersatzanspruch nach § 651f BGB ausgesprochen, es könne nicht Zweck reisevertraglicher Haftung sein, den Reisenden von seinem allgemeinen Lebensrisiko zu entlasten. Für Schäden, die aufgrund des allgemeinen Lebensrisikos einträten, werde auch dann nicht gehaftet, wenn sie im Zusammenhang mit einem haftungsbegründenden Ereignis einträten. Der Reisende hat deshalb in Fällen, in denen kein Zurechnungszusammenhang zu einer Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder sonst zu einem haftungsbegründenden Ereignis besteht, die Risiken einer Unternehmung, die dem allgemeinen Lebensrisiko unterfällt, hinzunehmen. So verhält es sich etwa, wenn der Reisende außerhalb der Inanspruchnahme von Reiseleistungen am Urlaubsort verunglückt, erkrankt oder Opfer einer Straftat wird oder sonst aus persönlichen Gründen die weiteren Reiseleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen kann.

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Der Unfall, der sich während der von der Beklagten geschuldeten Transferfahrt ereignete, wirkte unmittelbar auf die vertragliche Transportleistung ein und führte zu ihrer Fehlerhaftigkeit. Soweit die Reisenden, wie die Klägerin und insbesondere ihr Ehemann, verletzt und in ein Krankenhaus gebracht wurden, konnten sie die Fahrt zum Hotel auch nach der unfallbedingten Unterbrechung nicht fortsetzen. Damit hat sich durch den von dem Falschfahrer verursachten Unfall eine für die Personenbeförderung im allgemeinen Straßenverkehr typische und, weil der Transport als Reiseleistung geschuldet war, insofern auch reisespezifische Gefahr verwirklicht. Die Reisenden befanden sich auf der Transferfahrt in einem von dem Reiseveranstalter eingesetzten Fahrzeug und somit gleichsam in dessen Obhut, so dass der Zusammenstoß mit dem von einem Falschfahrer gesteuerten Fahrzeug und die Folgen dieses Zusammenstoßes auch in einem inneren Zusammenhang mit der Transportverpflichtung des Reiseveranstalters standen.

Der Umstand, dass den Reiseveranstalter keine Schuld an dem durch den "Geisterfahrer" verursachten Unfall trifft, ist für die Minderung nach § 651c BGB und die daraus folgende Verpflichtung zur Erstattung des Reisepreises unerheblich. Der Reiseveranstalter trägt das Risiko, den vereinbarten Reisepreis nicht zu erhalten, auch dann, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können. Diese Wertung entspricht dem Grundgedanken des allgemeinen Leistungsstörungsrechts, insbesondere der Regelung des § 326 BGB, wonach derjenige Vertragspartner, der die vertragliche Leistung objektiv nicht zu erbringen vermag, die Gegenleistung nicht erhalten oder behalten soll.

Es mag daher mit dem Berufungsgericht davon gesprochen werden können, dass sich in dem Unfall das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht habe, das jeder Teilnehmer am Straßenverkehr eingeht. Dieses Risiko hat indessen in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es die fehlerfreie Erbringung der von der Beklagten geschuldeten Reiseleistung beeinträchtigt hat, nicht der Reisende, sondern der Reiseveranstalter zu tragen, der die Preisgefahr auch sonst tragen muss.

Aufgrund des Reisemangels hat die Beklagte keinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.

Das Vorliegen eines Reisemangels führt nach § 651d Abs. 1 BGB zu einer Minderung des Reisepreises für die Dauer des Mangels. Minderung für die Dauer des Mangels bedeutet nicht, dass aufgrund eines durch einen Unfall auftretenden Reisemangels zwingend nur eine Minderung nach der anteiligen Zeit, hier also nur für den Unfalltag, eintritt. Ein Ereignis, das einen besonders schweren Reisemangel herbeiführt, kann dazu führen, dass die Reise insgesamt oder weitgehend ihren Zweck verfehlt und kann eine Minderung rechtfertigen, die nicht auf den anteiligen Reisepreis für die Dauer des Ereignisses beschränkt ist. Für den Fall, dass der Reisende zu Tode kommt oder schwere Verletzungen erleidet, liegt dies auf der Hand.

So liegen die Dinge hier.

Durch die fehlerhafte Transportleistung wurde der Wert der gesamten Reise und deren Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufgehoben. Der Ehemann der Klägerin wurde nach dem festgestellten Sachverhalt so schwer verletzt, dass er intensivmedizinischer Behandlung bedurfte und bis zu seinem Transport nach Deutschland im Krankenhaus verbleiben musste und keine weiteren Reiseleistungen in Anspruch nehmen konnte.

Für ihn war der Nutzen der Reise vollständig entfallen. Nichts anderes gilt für die Klägerin. Auch wenn sie 24 Stunden nach dem Unfall das Krankenhaus verlassen konnte und in dem gebuchten Hotel Leistungen für die verbleibenden Tage bis zum Rücktransport ihres Ehemannes in Anspruch nahm, hielt sie sich nach den unangegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts an jedem dieser Tage im Krankenhaus auf, um ihrem Ehemann beizustehen. Unter diesen Umständen war auch für die Klägerin der Reisezweck vereitelt, denn ein Nutzen der Reise und der mit der Reise verbundene und zu erwartende Erholungserfolg konnte nicht mehr eintreten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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published on 06/12/2016 00:00

SprGr.: II BE: RinBGH Schuster BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 117/15 Verkündet am: 6. Dezember 2016 Hartmann Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk
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SprGr.: II
BE: RinBGH Schuster

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 117/15 Verkündet am:
6. Dezember 2016
Hartmann
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Reiseveranstalter trägt das Risiko, den vereinbarten Reisepreis nicht zu
erhalten, auch dann, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt wird, die
weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können.

b) Die Verletzung des Reisenden bei einem Verkehrsunfall während des Transfers
vom Flughafen zum Hotel begründet einen Reisemangel, auch wenn
den Reiseveranstalter kein Verschulden an dem Unfall trifft. Wird der Reisende
hierdurch so schwer verletzt, dass er keine weiteren Reiseleistungen
in Anspruch nehmen kann, verliert der Reiseveranstalter regelmäßig den gesamten
Anspruch auf den Reisepreis.
BGH, Urteil vom 6. Dezember 2016 - X ZR 117/15 - LG Düsseldorf
AG Neuss
ECLI:DE:BGH:2016:061216UXZR117.15.0

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski und Hoffmann, die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Oktober 2015 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 17. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin buchte bei der Beklagten für sich und ihren Ehemann eine Pauschalreise vom 15. Dezember bis 29. Dezember 2013 in die Türkei zum Preis von 1.485 €. Zu den Reiseleistungen gehörte der Transfer vom Flughafen zum Hotel. Auf dieser Fahrt kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Transferbus auf der eigenen Fahrspur durch ein entgegenkommendes Fahrzeug gerammt wurde. Die Klägerin und ihr Ehemann erlitten Verletzungen, derentwegen der Ehemann intensivmedizinisch betreut werden musste. Die Klägerin hat die Rückzahlung des gezahlten Reisepreises und Erstattung weiterer Kosten verlangt. Das Amtsgericht hat das Vorliegen eines Reisemangels bejaht und der Klägerin unter Abweisung der weitergehenden Klage 1.002,72 € (1.485,00 € abzüglich vorgerichtlich gezahlter 482,27 €) nebst Zinsen zugesprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen.
2
Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, der die Beklagte entgegentritt.

Entscheidungsgründe:


3
Die zulässige Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
4
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Reiseleistungen seien mangelfrei erbracht worden. Der Reiseveranstalter schulde eine bestimmte Gestaltung der Reise und habe für deren Gelingen einzustehen. Er trage unabhängig davon, auf welchen Ursachen die Beeinträchtigung der Reiseleistungen beruhe, die Gefahr des Misslingens der Reise, soweit deren erfolgreiche Gestaltung von seinen Leistungen abhänge; ihn treffe daher insoweit eine Erfolgshaftung. Um jedoch eine uferlose Einstandspflicht des Reiseveranstalters für noch so entfernte Mangelursachen zu verhindern, bedürfe es einer angemessenen Einschränkung der Gewährleistungshaftung. Beeinträchtigungen der Reise, in denen sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko des Reisenden verwirkliche , seien vom Mangelbegriff auszunehmen; sie lägen außerhalb des Schutzzwecks der reisevertraglichen Gewährleistungshaftung. Danach sei die Gefahr einer Kollision mit einem „Geisterfahrer“ auf einer Kraftfahrtstraße, die im privaten Alltag ebenso wie bei einer Auslandsreise bestehe, keine reisespezifische Gefahr und gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko. Ein solcher Unfall habe auch keinen Einfluss auf die vertraglich geschuldeten Reiseleistungen. Der Reiseveranstalter sei gehalten, bei der geschuldeten Beförderung vom Flughafen zum Hotel ein verkehrs- und betriebssicheres Fahrzeug einzusetzen und einen sorgfältig ausgewählten Fahrer zu beauftragen. Ihm obliege nicht, den Reisenden vor privaten Verletzungsrisiken zu schützen, welchen dieser im privaten Alltag oder als Individualreisender ebenso ausgesetzt wäre. Ob sich der Reisende im Zeitpunkt des Eintritts einer alltäglichen, nicht reisespezifischen Gefahr in der physischen Obhut des Reiseveranstalters befunden habe, sei ebenso wenig von Belang, da die eingetretene Gefahr in keinem inneren Zusammenhang hierzu stehe.
5
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Da es weiterer Feststellungen nicht bedarf, kann der Senat unter Aufhebung des Berufungsurteils abschließend in der Sache selbst entscheiden. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung des Reisepreises gemäß § 651d Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 638 Abs. 4 BGB zu.
6
1. Nach § 651c Abs. 1 BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Ein Reisemangel liegt daher vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reiseleistungen von derjenigen abweicht, welche die Parteien bei Vertragsschluss vereinbart oder gemeinsam, auch stillschweigend, vorausgesetzt haben, und dadurch der Nutzen der Reise für den Reisenden beeinträchtigt wird. Der Reiseveranstalter trägt unabhängig von der Ursache des Fehlers grundsätzlich die Gefahr des Gelingens der Reise und hat auch ohne Verschulden für den Erfolg und die Fehlerfreiheit der Gesamtheit der Reiseleistungen einzustehen (BGH, Urteil vom 23. September 1982 - VII ZR 301/81, BGHZ 85, 50, 56; Urteil vom 17. Januar 1985 - VII ZR 375/83, NJW 1985, 1165, 1166; Urteil vom 20. März 1986 - VII ZR 187/85, BGHZ 97, 255, 259; Urteil vom 12. Juni 2007 - X ZR 87/06, NJW 2007, 2549 = RRa 2007, 215 Rn. 20; vgl. auch Führich, Reiserecht, 7. Aufl., § 7 Rn. 3; Staudinger/A. Staudinger; BGB, Neubearbeitung 2016, § 651c Rn. 9, 42, jeweils mwN). Fällt bereits die erste Reiseleistung aus und wird damit die gesamte Reise vereitelt, verliert der Reiseveranstalter seinen Vergütungsanspruch insgesamt (BGHZ 97, 255).
7
2. Nach diesen Maßstäben liegt ein Reisemangel im Sinne von § 651c Abs. 1 BGB vor.
8
a) Die von der Beklagten als Reisebestandteil geschuldete Transferleistung hatte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur zum Inhalt, ein zum Transport der Reisenden wie ihres Gepäcks geeignetes verkehrssicheres Fahrzeug und zu dessen Führung ausgebildetes und geeignetes Personal bereitzustellen. Vielmehr schuldete die Beklagte insoweit - wie auch im Übrigen - den Erfolg der Reise(teil)leistung, von dem die Inanspruchnahme aller weiteren Leistungen abhing; sie hatte mithin die Reisenden unversehrt vom Flughafen zum Hotel zu befördern. Auch wenn die Parteien im Reisevertrag keine konkreten Vereinbarungen über die Beschaffenheit der Transferfahrt vereinbart hatten, entsprach dieser Inhalt der Leistungspflicht der Beklagten nach der Verkehrsauffassung der gewöhnlichen Beschaffenheit dieses Reisebestandteils. Der Reisende darf erwarten, dass der Reiseveranstalter die Transferleistung so erbringt, dass seine körperliche Unversehrtheit hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
9
b) Die Beklagte hat diese Leistung objektiv fehlerhaft erbracht, da der Transferbus während des Transports in einen Verkehrsunfall verwickelt und die Reisenden hierdurch - zum Teil schwer - verletzt wurden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Reisemangel nicht deshalb zu verneinen, weil sich in der mangelhaften Transferleistung das allgemeine Lebensrisiko der Reisenden verwirklicht hätte.
10
aa) Eine Begrenzung der reisevertraglichen Gewährleistung kann in Bezug auf Umstände geboten sein, die allein in der persönlichen Sphäre des Reisenden liegen oder in denen sich Risiken verwirklichen, die der Reisende im täglichen Leben ebenfalls zu tragen hat. Damit wird dem Schutzzweck der reisevertraglichen Gewährleistung Rechnung getragen, ebenso wie es im Schadensersatzrecht anerkannter Lehre entspricht, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der Norm begrenzt wird. Eine vertragliche Haftung besteht danach nur für diejenigen adäquaten Schadensfolgen, zu deren Abwendung die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde. Die Haftungsbegrenzung aufgrund des Schutzzwecks der Norm erfordert dabei eine wertende Betrachtung des Einzelfalls. Der Bundesgerichtshof hat zu dem Schadensersatzanspruch nach § 651f BGB ausgesprochen, es könne nicht Zweck reisevertraglicher Haftung sein, den Reisenden von seinem allgemeinen Lebensrisiko zu entlasten. Für Schäden, die aufgrund des allgemeinen Lebensrisikos einträten, werde auch dann nicht gehaftet, wenn sie im Zusammenhang mit einem haftungsbegründenden Ereignis einträten (BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 - X ZR 163/02, NJW 2005, 1420 Rn. 18 = RRa 2005, 112 mwN). Der Reisende hat deshalb in Fällen, in denen kein Zurechnungszusammenhang zu einer Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder sonst zu einem haftungsbegründenden Ereignis besteht, die Risiken einer Unternehmung, die dem allgemeinen Lebensrisiko unterfällt, hinzunehmen (vgl. Erman/Schmid, BGB, 14. Aufl., § 651c Rn. 10). So verhält es sich etwa, wenn der Reisende außerhalb der Inanspruchnahme von Reiseleistungen am Urlaubsort verunglückt, erkrankt oder Opfer einer Straftat wird oder sonst aus persönlichen Gründen die weiteren Reiseleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen kann.
11
bb) Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Unfall, der sich während der von der Beklagten geschuldeten Trans12 ferfahrt ereignete, wirkte unmittelbar auf die vertragliche Transportleistung ein und führte zu ihrer Fehlerhaftigkeit. Soweit die Reisenden, wie die Klägerin und insbesondere ihr Ehemann, (schwer) verletzt und in ein Krankenhaus gebracht wurden, konnten sie die Fahrt zum Hotel auch nach der unfallbedingten Unterbrechung nicht fortsetzen. Damit hat sich durch den von dem Falschfahrer verursachten Unfall eine für die Personenbeförderung im allgemeinen Straßenverkehr typische und, weil der Transport als Reiseleistung geschuldet war, insofern auch reisespezifische Gefahr verwirklicht. Die Reisenden befanden sich auf der Transferfahrt in einem von dem Reiseveranstalter eingesetzten Fahrzeug und somit gleichsam in dessen Obhut, so dass der Zusammenstoß mit dem von einem Falschfahrer gesteuerten Fahrzeug und die Folgen dieses Zusammenstoßes auch in einem inneren Zusammenhang mit der Transportverpflichtung des Reiseveranstalters standen. Der Umstand, dass den Reiseveranstalter keine Schuld an dem durch
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den „Geisterfahrer“ verursachten Unfall trifft, ist für die Minderung nach § 651c BGB und die daraus folgende Verpflichtung zur (vollständigen oder teilweisen) Erstattung des Reisepreises unerheblich. Der Reiseveranstalter trägt das Risiko , den vereinbarten Reisepreis nicht zu erhalten, auch dann, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können. Diese Wertung entspricht dem Grundgedanken des allgemeinen Leistungsstörungsrechts, insbesondere der Regelung des § 326 BGB, wonach derjenige Vertragspartner, der die vertragliche Leistung objektiv nicht zu erbringen vermag, die Gegenleistung nicht erhalten oder behalten soll. Es mag daher mit dem Berufungsgericht davon gesprochen werden können, dass sich in dem Unfall das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht habe, das jeder Teilnehmer am Straßenverkehr eingeht. Dieses Risiko hat indessen in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es die fehlerfreie Erbringung der von der Beklagten geschuldeten Reiseleistung beeinträchtigt hat, nicht der Reisende , sondern der Reiseveranstalter zu tragen, der die Preisgefahr auch sonst tragen muss.
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3. Aufgrund des Reisemangels hat die Beklagte keinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
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a) Das Vorliegen eines Reisemangels führt nach § 651d Abs. 1 BGB zu einer Minderung des Reisepreises für die Dauer des Mangels. Minderung für die Dauer des Mangels bedeutet nicht, dass aufgrund eines durch einen Unfall auftretenden Reisemangels zwingend nur eine Minderung nach der anteiligen Zeit, hier also nur für den Unfalltag, eintritt. Ein Ereignis, das einen besonders schweren Reisemangel herbeiführt, kann dazu führen, dass die Reise insgesamt oder weitgehend ihren Zweck verfehlt und kann eine Minderung rechtfertigen , die nicht auf den anteiligen Reisepreis für die Dauer des Ereignisses beschränkt ist. Für den Fall, dass der Reisende zu Tode kommt oder schwere Verletzungen erleidet, liegt dies auf der Hand (BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 - X ZR 93/07, BGHZ 177, 249 Rn. 9, 11).
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b) So liegen die Dinge hier. Durch die fehlerhafte Transportleistung wurde der Wert der gesamten
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Reise und deren Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufgehoben. Der Ehemann der Klägerin wurde nach dem festgestellten Sachverhalt so schwer verletzt, dass er intensivmedizinischer Behandlung bedurfte und bis zu seinem Transport nach Deutschland im Krankenhaus verbleiben musste und keine weiteren Reiseleistungen in Anspruch nehmen konnte. Für ihn war der Nutzen der Reise vollständig entfallen. Nichts anderes gilt für die Klägerin. Auch wenn sie 24 Stunden nach dem Unfall das Krankenhaus verlassen konnte und in dem gebuchten Hotel Leistungen für die verbleibenden Tage bis zum Rücktransport ihres Ehemannes in Anspruch nahm, hielt sie sich nach den unangegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts an jedem dieser Tage im Krankenhaus auf, um ihrem Ehemann beizustehen. Unter diesen Umständen war auch für die Klägerin der Reisezweck vereitelt, denn ein Nutzen der Reise und der mit der Reise verbundene und zu erwartende Erholungserfolg konnte nicht mehr eintreten.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Meier-Beck Grabinski Hoffmann
Schuster Deichfuß
Vorinstanzen:
AG Neuss, Entscheidung vom 17.02.2015 - 75 C 3139/14 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.10.2015 - 22 S 89/15 -

(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Ein Unternehmer, der mittels eines Online-Buchungsverfahrens mit dem Reisenden einen Vertrag über eine Reiseleistung geschlossen hat oder ihm auf demselben Weg einen solchen Vertrag vermittelt hat, ist als Reiseveranstalter anzusehen, wenn

1.
er dem Reisenden für den Zweck derselben Reise mindestens einen Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung vermittelt, indem er den Zugriff auf das Online-Buchungsverfahren eines anderen Unternehmers ermöglicht,
2.
er den Namen, die Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse des Reisenden an den anderen Unternehmer übermittelt und
3.
der weitere Vertrag spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung des Vertragsschlusses über die erste Reiseleistung geschlossen wird.

(2) Kommen nach Absatz 1 ein Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung oder mehrere Verträge über mindestens eine andere Art von Reiseleistung zustande, gelten vorbehaltlich des § 651a Absatz 4 die vom Reisenden geschlossenen Verträge zusammen als ein Pauschalreisevertrag im Sinne des § 651a Absatz 1.

(3) § 651a Absatz 5 Nummer 2 ist unabhängig von der Höhe des Reisepreises anzuwenden.

(1) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig nur erhöhen, wenn

1.
der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und zudem einen Hinweis auf die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Senkung des Reisepreises nach Absatz 4 Satz 1 sowie die Angabe enthält, wie Änderungen des Reisepreises zu berechnen sind, und
2.
die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten
a)
Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b)
Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c)
Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.
Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitzuteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt.

(2) Andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis kann der Reiseveranstalter einseitig nur ändern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich ist. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Eine Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.

(3) § 308 Nummer 4 und § 309 Nummer 1 sind auf Änderungsvorbehalte nach den Absätzen 1 und 2, die durch vorformulierte Vertragsbedingungen vereinbart werden, nicht anzuwenden.

(4) Sieht der Vertrag die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vor, kann der Reisende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

(1) Ein Unternehmer, der mittels eines Online-Buchungsverfahrens mit dem Reisenden einen Vertrag über eine Reiseleistung geschlossen hat oder ihm auf demselben Weg einen solchen Vertrag vermittelt hat, ist als Reiseveranstalter anzusehen, wenn

1.
er dem Reisenden für den Zweck derselben Reise mindestens einen Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung vermittelt, indem er den Zugriff auf das Online-Buchungsverfahren eines anderen Unternehmers ermöglicht,
2.
er den Namen, die Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse des Reisenden an den anderen Unternehmer übermittelt und
3.
der weitere Vertrag spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung des Vertragsschlusses über die erste Reiseleistung geschlossen wird.

(2) Kommen nach Absatz 1 ein Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung oder mehrere Verträge über mindestens eine andere Art von Reiseleistung zustande, gelten vorbehaltlich des § 651a Absatz 4 die vom Reisenden geschlossenen Verträge zusammen als ein Pauschalreisevertrag im Sinne des § 651a Absatz 1.

(3) § 651a Absatz 5 Nummer 2 ist unabhängig von der Höhe des Reisepreises anzuwenden.

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(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, nach Maßgabe des Artikels 250 §§ 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Er erfüllt damit zugleich die Verpflichtungen des Reisevermittlers aus § 651v Absatz 1 Satz 1.

(2) Dem Reisenden fallen zusätzliche Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten nur dann zur Last, wenn er über diese vor Abgabe seiner Vertragserklärung gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert worden ist.

(3) Die gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gemachten Angaben werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss nach Maßgabe des Artikels 250 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags zur Verfügung zu stellen. Er hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn gemäß Artikel 250 § 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln.

(4) Der Reiseveranstalter trägt gegenüber dem Reisenden die Beweislast für die Erfüllung seiner Informationspflichten.

(5) Bei Pauschalreiseverträgen nach § 651c gelten für den als Reiseveranstalter anzusehenden Unternehmer sowie für jeden anderen Unternehmer, dem nach § 651c Absatz 1 Nummer 2 Daten übermittelt werden, die besonderen Vorschriften des Artikels 250 §§ 4 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Im Übrigen bleiben die vorstehenden Absätze unberührt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.