Widerrufsrecht: Kein Ausschluss des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen über Heizöllieferung
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Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Heizöl ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF ausgeschlossen, denn kennzeichnend für diese Ausnahmevorschrift ist, dass der spekulative Charakter den Kern des Geschäfts ausmacht. Einen solchen spekulativen Kern weist der Ankauf von Heizöl durch den Verbraucher jedoch nicht auf.
Tatbestand:
Die Klägerin, die einen Brennstoffhandel betreibt, bietet Heizöl unter anderem über die Internetplattform "H..de" an. Am 25. Februar 2013 bestellte die Beklagte, die Verbraucherin ist, auf diesem Weg 1.200 Liter Heizöl zu einem Gesamtpreis von 1.063,72 € bei der Klägerin, welche die Bestellung am selben Tag bestätigte. Die von der Klägerin um diese Zeit verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unstreitig Vertragsbestandteil wurden, sehen unter anderem vor:
"§ 2 Vertragsschluss/Widerruf
[...] Unter Bezugnahme auf § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB [...] besteht bei Heizöl-/Dieselbestellungen kein allgemeines 14-tägiges Widerrufsrecht für private Verbraucher. Der vereinbarte Literpreis gilt bis zur Lieferung des Heizöls/Diesels. Egal, wie sich der Ölpreis in der Zwischenzeit entwickelt. [...] § 6 Nachträgliche Stornierung rechtsgültiger Lieferverträge beim Partnerhändler Sofern der Käufer bei seitens eines Partnerhändlers bereits bestätigten Aufträgen den Vertrag storniert, hat der jeweilige Partnerhändler Anspruch auf angemessene Entschädigung. Diese beläuft sich pro storniertem Auftrag auf 15 % vom Warenwert, mindestens jedoch 95,00 € [...] zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Dem Käufer wird ausdrücklich gestattet, nachzuweisen, dass im konkreten Fall ein Schaden nicht entstanden ist oder der Schaden wesentlich geringer ist als die vorgesehene Pauschale.
[.-]."
Da die Beklagte die Belieferung ablehnte, verlangte die Klägerin mit Schreiben vom 18. März 2013 Schadensersatz in Höhe von 113,05 €. Mit Anwaltsschreiben vom 4. April 2013 erklärte die Beklagte den Widerruf ihrer auf Abschluss des Kaufvertrages gerichteten Erklärung.
Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 113,05 € nebst Zinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Kosten gerichteten Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die vom Amtsgericht zugelassene Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch aus § 433 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB, § 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Höhe von 113,05 € brutto zu. Ein Kaufvertrag sei zwischen den Parteien auf dem Weg über die Internetplattform wirksam zustande gekommen. Die Beklagte sei nicht zum Widerruf gemäß § 312d Abs. 1, § 355 BGB aF berechtigt. Zwar sei das Widerrufsrecht nicht gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB aF ausgeschlossen, weil der Vertrag zu einem Zeitpunkt widerrufen worden sei, als es noch zu keiner Vermischung des bestellten Heizöls mit demjenigen, welches sich noch im Tank der Beklagten befunden haben möge, gekommen sei.
Allerdings sei das Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF ausgeschlossen. Bei Heizöl handele es sich um eine Ware, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliege, auf welche der Unternehmer keinen Einfluss habe und die innerhalb der Widerrufsfrist von 14 Tagen in einem nicht unerheblichen Umfang auftreten könnten. Der Begriff des Finanzmarktes sei weit zu verstehen und umfasse auch Rohstoffbörsen. Die Tatsache, dass der Preis, zu dem Öl an der Börse gehandelt werde, innerhalb von 14 Tagen um mehrere Euro pro 100 Liter schwanken könne, könne als allgemein bekannt unterstellt werden.
Der Anwendbarkeit des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF stehe nicht entgegen, dass die Klägerin das Heizöl nicht unmittelbar an der Rohstoffbörse bezogen habe. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebe sich weder, dass der Unternehmer die Ware unmittelbar dort bezogen haben noch dass der Preis unmittelbar durch den Finanzmarkt bestimmt werden müsse. Ausreichend sei nach dem Wortlaut vielmehr, dass die Ware grundsätzlich an der Rohstoffbörse gehandelt werde und der Preis dort Schwankungen innerhalb der Widerrufsfrist unterworfen sei, auf die ein Unternehmer, der mit dieser Ware handele, unabhängig von der Bezugsquelle keinen Einfluss nehmen könne.
Nur eine solche Auslegung werde dem Sinn und Zweck der Vorschrift gerecht, die einseitige Überwälzung des spekulativen Risikos auf den Unternehmer während der Widerrufsfrist zu vermeiden. Ansonsten hätte es der Verbraucher, der Öl zu einem bestimmten Preis bei einem Online-Händler bestellt, in der Hand, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, wenn der Öl-preis an der Börse und damit auch der Verbraucherpreis fällt, um sodann eine neue Ölbestellung zu einem günstigeren Preis bei einem anderen Händler aufzugeben.
Entgegen der Auffassung der Beklagten komme es nicht darauf an, ob die Klägerin - wie von ihr behauptet - das Öl für die Heizölbestellungen ihrer Kunden kurzfristig zu jeweils an die Börsenwerte angepassten Preisen bezogen habe oder ob sie durch Kontrakte mit ihren Vorlieferanten langfristige Festpreise vereinbart habe. Ferner komme es nicht darauf an, ob die Klägerin - wie von der Beklagten behauptet - über Lagerkapazitäten für größere Ölvorräte verfüge. Auch wenn die Klägerin das Öl tatsächlich über längere Zeit für einen festen Preis bei Vorlieferanten beziehen könne, bleibe es dabei, dass der Ölpreis grundsätzlich auf dem Rohstoffmarkt starken Schwankungen innerhalb der Widerrufsfrist unterliege, die den Verbraucher zum Spekulieren veranlassen könnten. Der Unternehmer sei hingegen an den mit dem Verbraucher vereinbarten Preis gebunden. Eine solche einseitige Risikotragung durch den Unternehmer solle die Vorschrift gerade verhindern.
Es komme nicht darauf an, ob zwischen den Parteien bereits ein fester Preis ausgehandelt worden sei, sondern darauf, dass der ausgehandelte beziehungsweise vereinbarte Preis sich mittelbar oder unmittelbar von einem Basiswert ableite. Die Basiswertabhängigkeit präge maßgeblich den spekulativen Charakter der "Anlage". Anhand des von der Klägerin überreichten Ausdrucks aus dem Online-Portal ergebe sich bereits, dass die von ihr angebotenen Verkaufspreise einen Basiswert hätten, der sich aus dem aktuellen Börsenpreis für ein bestimmtes Tanklagergebiet berechne. Hinzu kämen die von der Klägerin selbst eingegebenen Parameter.
Die in Rechtsprechung und Schrifttum vertretene Auffassung, wonach es darauf ankomme, dass der Preis der Heizöllieferung fest vereinbart sei, vermöge nicht zu überzeugen. Wie ausgeführt, setze § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF seinem Wortlaut nach nicht voraus, dass sich der vom Verbraucher zu zahlende Preis unmittelbar nach dem Börsenpreis bestimme. Auch wenn sich der mit dem Verbraucher vereinbarte Preis mittelbar an dem Börsenpreis orientiere, habe das Geschäft einen aleatorischen Charakter. Zwar stehe fest, welchen Preis der Verbraucher entrichten müsse. Allerdings sei es vom Zufall abhängig, ob sich dieser Preis innerhalb der Widerrufsfrist aufgrund von Börsen- und Devisenschwankungen gegebenenfalls als so ungünstig für ihn darstelle, dass er sich schließlich vom Vertrag löse.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Der Klägerin steht der geltende gemachte Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB, § 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zu, weil die Beklagte ihre auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrages über die Lieferung von Heizöl gerichtete Vertragserklärung vom 25. Februar 2013 mit Anwaltsschreiben vom 4. April 2013 wirksam widerrufen hat. Das Widerrufsrecht folgt gemäß Art. 229 § 32 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 EGBGB aus § 312d Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB in der Fassung vor Inkrafttreten des seit dem 13. Juni 2014 geltenden Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013, BGBl. I S. 3642. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist aus § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF nicht herzuleiten, dass dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Heizöl kein Widerrufsrecht zusteht.
Die vorgenannte Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004 mit Wirkung vom 8. Dezember 2004 eingeführt. Im Hinblick auf Waren geht die Regelung auf die Vorgaben von Art. 6 Abs. 3, 2. Spiegelstrich der Richtlinie 97/7/EG vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz zurück. Hinsichtlich Finanzdienstleistungen setzt sie Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen um.
Nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF besteht das Widerrufsrecht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen, die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten.
In Rechtsprechung und Schrifttum wird nicht einheitlich beurteilt, ob sich der Ausschluss des Widerrufsrechts gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF auch auf Fernabsatzverträge über die Lieferung von Heizöl erstreckt.
Nach einer Auffassung, der auch das Berufungsgericht folgt, wird das Widerrufsrecht des Verbrauchers beim Fernabsatz durch diese Bestimmung ausgeschlossen, weil es sich bei Heizöl um eine Ware handele, deren Preis auf dem Finanzmarkt täglichen Schwankungen unterliege, auf die der Unternehmer keinen Einfluss habe und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten könnten. Dies gelte auch für den Fall, dass der Unternehmer mit dem Verbraucher einen Festpreis vereinbart habe, weil ein solcher dem Verbraucher überhaupt erst die Möglichkeit zur Spekulation eröffne. Denn die Vorschrift solle verhindern, dass der Verbraucher die Ware zu einem günstigen Preis erwerbe und das Widerrufsrecht dazu nutze, sich für den Fall eines Preisverfalls von den Folgen eines für ihn nachteiligen Geschäfts zu befreien.
Nach anderer Ansicht ist die Anwendung des § 312 Abs. 4 Nr. 6 BGB aF bei Festpreisgeschäften über Heizöl abzulehnen. Unterliege der mit dem Verbraucher vereinbarte Preis keinen Schwankungen, fehle es an dem notwendigen aleatorischen Charakter des Geschäfts. Andere Stimmen knüpfen an den Beschaffungsvorgang des Unternehmers an und fordern bei Warengeschäften eine unmittelbare, wesentliche Abhängigkeit von Preisschwankungen auf dem Finanzmarkt. Es komme darauf an, ob die Ware am Finanzmarkt beschafft werde. Dies sei bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Heizöl zu Verbrauchszwecken nicht der Fall. Dabei finde keine drittbestimmte, sondern eine unternehmerbestimmte Preisbildung statt.
Der Senat entscheidet die Streitfrage dahin, dass sich der Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF nicht auf Fernabsatzverträge über die Lieferung von Heizöl erstreckt.
Dies folgt allerdings nicht schon aus dem Gesetzeswortlaut. Soweit der Wortlaut der Vorschrift auf Waren Bezug nimmt, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, soll nach den Gesetzesmaterialien insbesondere der Handel mit Edelmetallen erfasst sein. Der Begriff des "Finanzmarktes" umfasst daher Edelmetallbörsen, aber auch Waren- und Rohstoffbörsen , so dass als ein an Börsen gehandelter Rohstoff unter anderem Erdöl in Betracht zu ziehen ist.
Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, ob Heizöl an Börsen gehandelt wird, sondern darauf abgestellt, dass sich die Klägerin das von ihr vertriebene Heizöl nicht unmittelbar an einer Waren- oder Rohstoffbörse beschafft habe. Das Berufungsgericht hat des Weiteren angenommen, dass der Heizölpreis auf dem Börsenpreis von Erdöl als Basiswert beruhe, der wiederum von Schwankungen auf den Finanzmärkten abhänge, so dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers ausgeschlossen sei. Das Berufungsgericht ist dabei - im Ausgangspunkt zutreffend - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, dass der Begriff des "Preises" in § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF weit zu verstehen ist. Gemeint ist nicht nur ein unmittelbar auf dem Finanzmarkt gebildeter Börsenpreis, sondern auch ein den Marktpreis mittelbar beeinflussender Basiswert.
Ein solcher, allein auf den Wortlaut des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF gestützter Ausschluss des Widerrufsrechts beim Fernabsatz von Heizöl ließe jedoch außer Acht, dass es sich mit Rücksicht auf die Gesetzesmaterialien und namentlich auf den daraus hervorgehenden Sinn und Zweck der Bestimmung um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handelt. Danach kann dem Verbraucher das Widerrufsrecht beim Fernabsatz von Heizöl nicht generell verwehrt werden. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob auf den Rohölpreis als Basiswert abzustellen ist oder ob Heizöl unmittelbar an einer Waren- oder Rohstoffbörse gehandelt wird. Es ist auch nicht entscheidend, ob der Unternehmer das Heizöl unmittelbar an einer Börse erworben hat oder von einem Vorlieferanten. Maßgebend ist, dass Geschäfte über den Ankauf von Heizöl durch den Verbraucher keinen spekulativen Kern aufweisen.
Bereits die in Gesetzesmaterialien erfolgten Äußerungen zu § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB aF sprechen gegen einen generellen Ausschluss des Widerrufsrechts beim Fernabsatz von Heizöl. Nach dieser Vorschrift ist das Widerrufsrecht unter anderem ausgeschlossen, wenn die Ware "aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet" ist. Die Gesetzesbegründung führt als Anwendungsfall dieser Bestimmung ausdrücklich Heizöl an, welches den hierfür festgelegten DIN-Normen entsprechen müsse, um als Heizöl vertrieben werden zu können. Durch Vermischung mit im Tank des Kunden vorhandenem Heizöl könne es - je nach dessen Zustand - die nach der DIN-Norm erforderlichen Eigenschaften verlieren. Deshalb könne ein Widerrufsausschluss unter Umständen auch bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Heizöl eingreifen. Nach der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates hat die Bundesregierung keine Möglichkeit gesehen, Heizöllieferungen ganz vom Widerrufsrecht auszunehmen; vielmehr sei im Einzelfall zu prüfen, ob Vermischung eingetreten sei. Bereits im Gesetzgebungsverfahren ist daher deutlich geworden, dass für den Fernabsatz von Heizöl keine generelle Ausnahme vom Widerrufsrecht gelten sollte.
Gegen einen generellen Ausschluss des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Heizöl spricht insbesondere auch der Sinn und Zweck des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF. Dieser besteht darin, das Risiko eines wenigstens mittelbar finanzmarktbezogen spekulativen Geschäfts nicht einseitig dem Unternehmer aufzubürden, sondern mit seinem Abschluss in gleicher Weise auf beide Parteien zu verteilen. Kennzeichnend für den Ausnahmetatbestand des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF ist im Wesentlichen, dass der spekulative Charakter den Kern des Geschäfts ausmacht. Ein Widerrufsrecht des Verbrauchers, der nicht auf Kosten des Unternehmers spekulieren soll, ist unter solchen Umständen für den Unternehmer nicht zumutbar. Nach dieser Maßgabe hat der Bundesgerichtshof durch die vorgenannten Urteile entschieden, dass kein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen über basiswertabhängige Finanzinstrumente besteht.
Diese Beurteilung ist auf Fernabsatzverträge über die Lieferung von Heizöl nicht übertragbar. Der Erwerb von Heizöl durch den Verbraucher weist keinen spekulativen Kern auf. Das Geschäft dient dem Verbraucher nicht dazu, durch Weiterveräußerung einen finanziellen Gewinn zu erzielen, sondern richtet sich typischerweise auf Eigenversorgung durch Endverbrauch der Ware. Zwar ermöglicht das Widerrufsrecht dem Verbraucher, sich von dem Fernabsatzvertrag - vorbehaltlich des § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB aF - zu lösen, wenn der Heizölpreis innerhalb der Widerrufsfrist fällt. Diese Risikoverteilung ist jedoch im Gesetz angelegt und deshalb hinzunehmen.
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung war der am 4. April 2013 erfolgte Widerruf nicht verfristet. Mangels Widerrufsbelehrung ist der Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden.
Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben; es ist aufzuheben. Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da es keiner weiteren Feststellungen bedarf. Dies führt zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und zur Abweisung der Klage.
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BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin, die einen Brennstoffhandel betreibt, bietet Heizöl unter anderem über die Internetplattform "H. .de" an. Am 25. Februar 2013 bestellte die Beklagte, die Verbraucherin ist, auf diesem Weg 1.200 Liter Heizöl zu einem Gesamtpreis von 1.063,72 € bei der Klägerin, welche die Bestellung am selben Tag bestätigte. Die von der Klägerin um diese Zeit verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unstreitig Vertragsbestandteil wurden, sehen unter anderem vor: "§ 2 Vertragsschluss/Widerruf […] Unter Bezugnahme auf § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB […] besteht bei Heizöl-/Dieselbestellungen kein allgemeines 14-tägiges Widerrufsrecht für private Verbraucher. Der vereinbarte Literpreis gilt bis zur Lieferung des Heizöls/Diesels. Egal, wie sich der Ölpreis in der Zwischenzeit ent- wickelt. […] § 6 Nachträgliche Stornierung rechtsgültiger Lieferverträge beim Partnerhändler Sofern der Käufer bei seitens eines Partnerhändlers bereits bestätigten Aufträgen den Vertrag storniert, hat der jeweilige Partnerhändler Anspruch auf angemessene Entschädigung. Diese beläuft sich pro storniertem Auftrag auf 15 % vom Warenwert, mindestens jedoch 95,00 € […] zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Dem Käufer wird ausdrück- lich gestattet, nachzuweisen, dass im konkreten Fall ein Schaden nicht entstanden ist oder der Schaden wesentlich geringer ist als die vorgesehene Pauschale. […]."
- 2
- Da die Beklagte die Belieferung ablehnte, verlangte die Klägerin mit Schreiben vom 18. März 2013 Schadensersatz in Höhe von 113,05 € (95 € nebst Umsatzsteuer). Mit Anwaltsschreiben vom 4. April 2013 erklärte die Beklagte den Widerruf ihrer auf Abschluss des Kaufvertrages gerichteten Erklärung.
- 3
- Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 113,05 € nebst Zinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Kosten gerichteten Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die vom Amtsgericht zugelassene Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Die Revision hat Erfolg.
I.
- 5
- Das Berufungsgericht (LG Bonn, Urteil vom 31. Juli 2014 - 6 S 54/14, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 6
- Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch aus § 433 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB, § 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Höhe von 113,05 € brutto zu. Ein Kaufvertrag sei zwischen den Parteien auf dem Weg über die Internetplattform wirksam zustande gekommen. Die Beklagte sei nicht zum Widerruf gemäß § 312d Abs. 1, § 355 BGB aF berechtigt. Zwar sei das Widerrufsrecht nicht gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB aF ausgeschlossen, weil der Vertrag zu einem Zeitpunkt widerrufen worden sei, als es noch zu keiner Vermischung des bestellten Heizöls mit demjenigen, welches sich noch im Tank der Beklagten befunden haben möge, gekommen sei.
- 7
- Allerdings sei das Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF ausgeschlossen. Bei Heizöl handele es sich um eine Ware, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliege, auf welche der Unternehmer keinen Einfluss habe und die innerhalb der Widerrufsfrist von 14 Tagen in einem nicht unerheblichen Umfang auftreten könnten. Der Begriff des Finanzmarktes sei weit zu verstehen und umfasse auch Rohstoffbörsen. Die Tatsache, dass der Preis, zu dem Öl an der Börse gehandelt werde, innerhalb von 14 Tagen um mehrere Euro pro 100 Liter schwanken könne, könne als allgemein bekannt unterstellt werden.
- 8
- Der Anwendbarkeit des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF stehe nicht entgegen , dass die Klägerin das Heizöl nicht unmittelbar an der Rohstoffbörse bezo- gen habe. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebe sich weder, dass der Unternehmer die Ware unmittelbar dort bezogen haben noch dass der Preis unmittelbar durch den Finanzmarkt bestimmt werden müsse. Ausreichend sei nach dem Wortlaut vielmehr, dass die Ware grundsätzlich an der Rohstoffbörse gehandelt werde und der Preis dort Schwankungen innerhalb der Widerrufsfrist unterworfen sei, auf die ein Unternehmer, der mit dieser Ware handele, unabhängig von der Bezugsquelle keinen Einfluss nehmen könne.
- 9
- Nur eine solche Auslegung werde dem Sinn und Zweck der Vorschrift gerecht, die einseitige Überwälzung des spekulativen Risikos auf den Unternehmer während der Widerrufsfrist zu vermeiden. Ansonsten hätte es der Verbraucher , der Öl zu einem bestimmten Preis bei einem Online-Händler bestellt, in der Hand, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, wenn der Ölpreis an der Börse und damit auch der Verbraucherpreis fällt, um sodann eine neue Ölbestellung zu einem günstigeren Preis bei einem anderen Händler aufzugeben.
- 10
- Entgegen der Auffassung der Beklagten komme es nicht darauf an, ob die Klägerin - wie von ihr behauptet - das Öl für die Heizölbestellungen ihrer Kunden kurzfristig zu jeweils an die Börsenwerte angepassten Preisen bezogen habe oder ob sie durch Kontrakte mit ihren Vorlieferanten langfristige Festpreise vereinbart habe. Ferner komme es nicht darauf an, ob die Klägerin - wie von der Beklagten behauptet - über Lagerkapazitäten für größere Ölvorräte verfüge. Auch wenn die Klägerin das Öl tatsächlich über längere Zeit für einen festen Preis bei Vorlieferanten beziehen könne, bleibe es dabei, dass der Ölpreis grundsätzlich auf dem Rohstoffmarkt starken Schwankungen innerhalb der Widerrufsfrist unterliege, die den Verbraucher zum Spekulieren veranlassen könnten. Der Unternehmer sei hingegen an den mit dem Verbraucher vereinbarten Preis gebunden. Eine solche einseitige Risikotragung durch den Unternehmer solle die Vorschrift gerade verhindern.
- 11
- Es komme nicht darauf an, ob zwischen den Parteien bereits ein fester Preis ausgehandelt worden sei, sondern darauf, dass der ausgehandelte beziehungsweise vereinbarte Preis sich mittelbar oder unmittelbar von einem Basiswert ableite. Die Basiswertabhängigkeit präge maßgeblich den spekulativen Charakter der "Anlage". Anhand des von der Klägerin überreichten Ausdrucks aus dem Online-Portal ergebe sich bereits, dass die von ihr angebotenen Verkaufspreise einen Basiswert hätten, der sich aus dem aktuellen Börsenpreis für ein bestimmtes Tanklagergebiet berechne. Hinzu kämen die von der Klägerin selbst eingegebenen Parameter (Grundgebühr, Gebühr je Lieferstelle sowie die Handelsspanne der Klägerin).
- 12
- Die in Rechtsprechung und Schrifttum vertretene Auffassung, wonach es darauf ankomme, dass der Preis der Heizöllieferung fest vereinbart sei, vermöge nicht zu überzeugen. Wie ausgeführt, setze § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF seinem Wortlaut nach nicht voraus, dass sich der vom Verbraucher zu zahlende Preis unmittelbar nach dem Börsenpreis bestimme. Auch wenn sich der mit dem Verbraucher vereinbarte Preis mittelbar an dem Börsenpreis orientiere, habe das Geschäft einen aleatorischen Charakter. Zwar stehe fest, welchen Preis der Verbraucher entrichten müsse. Allerdings sei es vom Zufall abhängig, ob sich dieser Preis innerhalb der Widerrufsfrist aufgrund von Börsen- und Devisenschwankungen gegebenenfalls als so ungünstig für ihn darstelle, dass er sich schließlich vom Vertrag löse.
II.
- 13
- Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
- 14
- Der Klägerin steht der geltende gemachte (pauschalierte) Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB, § 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zu, weil die Beklagte ihre auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrages über die Lieferung von Heizöl gerichtete Vertragserklärung vom 25. Februar 2013 mit Anwaltsschreiben vom 4. April 2013 wirksam widerrufen hat. Das Widerrufsrecht folgt gemäß Art. 229 § 32 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 EGBGB aus § 312d Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB in der Fassung vor Inkrafttreten des seit dem 13. Juni 2014 geltenden Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013, BGBl. I S. 3642 (nachfolgend: aF). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist aus § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF nicht herzuleiten, dass dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Heizöl kein Widerrufsrecht zusteht.
- 15
- Die vorgenannte Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102) mit Wirkung vom 8. Dezember 2004 eingeführt. Im Hinblick auf Waren geht die Regelung auf die Vorgaben von Art. 6 Abs. 3, 2. Spiegelstrich der Richtlinie 97/7/EG vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144/19; Fernabsatzrichtlinie) zurück (vgl. BT-Drucks. 15/2946 S. 22). Hinsichtlich Finanzdienstleistungen setzt sie Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen (Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG, ABl. EG Nr. L 271/16) um.
- 16
- Nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF besteht das Widerrufsrecht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen, die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen , die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren , Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten.
- 17
- 1. In Rechtsprechung und Schrifttum wird nicht einheitlich beurteilt, ob sich der Ausschluss des Widerrufsrechts gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF auch auf Fernabsatzverträge über die Lieferung von Heizöl erstreckt.
- 18
- a) Nach einer Auffassung, der auch das Berufungsgericht folgt, wird das Widerrufsrecht des Verbrauchers beim Fernabsatz durch diese Bestimmung ausgeschlossen, weil es sich bei Heizöl um eine Ware handele, deren Preis auf dem Finanzmarkt täglichen Schwankungen unterliege, auf die der Unternehmer keinen Einfluss habe und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten könnten (LG Duisburg, Urteil vom 22. Mai 2007 - 6 O 408/06, juris Rn. 18; wohl auch Erman/ Koch, BGB, 14. Aufl., § 312g Rn. 14). Dies gelte auch für den Fall, dass der Unternehmer mit dem Verbraucher einen Festpreis vereinbart habe, weil ein solcher dem Verbraucher überhaupt erst die Möglichkeit zur Spekulation eröffne. Denn die Vorschrift solle verhindern, dass der Verbraucher die Ware zu einem (vermeintlich) günstigen Preis erwerbe und das Widerrufsrecht dazu nutze, sich für den Fall eines Preisverfalls von den Folgen eines für ihn nachteiligen Geschäfts zu befreien (Härting in Internetrecht, 5. Aufl., Teil E: Fernabsatzrecht, Rn. 1066).
- 19
- b) Nach anderer Ansicht ist die Anwendung des § 312 Abs. 4 Nr. 6 BGB aF bei Festpreisgeschäften über Heizöl abzulehnen. Unterliege der mit dem Verbraucher vereinbarte Preis keinen Schwankungen, fehle es an dem notwendigen aleatorischen Charakter des Geschäfts (LG Wuppertal, Urteil vom 26. April 2012 - 9 S 205/10, juris Rn. 9). Andere Stimmen knüpfen an den Beschaffungsvorgang des Unternehmers an und fordern bei Warengeschäften eine unmittelbare, wesentliche Abhängigkeit von Preisschwankungen auf dem Finanzmarkt (MünchKommBGB/Wendehorst, 6. Aufl., § 312d Rn. 46; Winneke, BKR 2010, 321, 325 f.). Es komme darauf an, ob die Ware am Finanzmarkt beschafft werde (Staudinger/Thüsing, BGB, Neubearb. 2012, § 312d Rn. 76). Dies sei bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Heizöl zu Verbrauchszwecken nicht der Fall. Dabei finde keine drittbestimmte, sondern eine unternehmerbestimmte Preisbildung statt (vgl. Junker in jurisPK-BGB, 7. Aufl., § 312g Rn. 71).
- 20
- 2. Der Senat entscheidet die Streitfrage dahin, dass sich der Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF nicht auf Fernabsatzverträge über die Lieferung von Heizöl erstreckt.
- 21
- a) Dies folgt allerdings nicht schon aus dem Gesetzeswortlaut. Soweit der Wortlaut der Vorschrift auf Waren Bezug nimmt, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, soll nach den Gesetzesmaterialien insbesondere der Handel mit Edelmetallen erfasst sein (BT-Drucks. 15/2946, S. 22). Der Begriff des "Finanzmarktes" umfasst daher Edelmetallbörsen, aber auch Waren- und Rohstoffbörsen (vgl. Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch, BGB, 3. Aufl., § 312d Rn. 48; zu § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB nF siehe Palandt/ Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 312g Rn. 11; Junker in jurisPK-BGB, aaO, § 312g Rn. 68), so dass als ein an Börsen gehandelter Rohstoff unter anderem Erdöl in Betracht zu ziehen ist.
- 22
- Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, ob Heizöl an Börsen gehandelt wird, sondern darauf abgestellt, dass sich die Klägerin das von ihr vertriebene Heizöl nicht unmittelbar an einer Waren- oder Rohstoffbörse beschafft habe. Das Berufungsgericht hat des Weiteren angenommen, dass der Heizölpreis auf dem Börsenpreis von Erdöl als Basiswert beruhe, der wiederum von Schwankungen auf den Finanzmärkten abhänge, so dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers ausgeschlossen sei. Das Berufungsgericht ist dabei - im Ausgangspunkt zutreffend - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, dass der Begriff des "Preises" in § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF weit zu verstehen ist. Gemeint ist nicht nur ein unmittelbar auf dem Finanzmarkt gebildeter Börsenpreis, sondern auch ein den Marktpreis mittelbar beeinflussender Basiswert (zu basiswertabhängigen Finanzinstrumenten siehe BGH, Urteile vom 27. November 2012 - XI ZR 439/11, BGHZ 195, 375 Rn. 22, sowie XI ZR 384/11, NJW 2013, 1223 Rn. 13; jeweils mwN).
- 23
- b) Ein solcher, allein auf den Wortlaut des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF gestützter Ausschluss des Widerrufsrechts beim Fernabsatz von Heizöl ließe jedoch außer Acht, dass es sich mit Rücksicht auf die Gesetzesmaterialien und namentlich auf den daraus hervorgehenden Sinn und Zweck der Bestimmung um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handelt. Danach kann dem Verbraucher das Widerrufsrecht beim Fernabsatz von Heizöl nicht generell verwehrt werden. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob auf den Rohölpreis als Basiswert abzustellen ist oder ob Heizöl unmittelbar an einer Waren- oder Rohstoffbörse gehandelt wird (vgl. dazu Junker, jurisPR-ITR 23/2014 unter Hinweis auf www.boerse-frankfurt.de/de/rohstoffe). Es ist auch nicht entscheidend, ob der Unternehmer das Heizöl unmittelbar an einer Börse erworben hat oder von einem Vorlieferanten. Maßgebend ist, dass Geschäfte über den Ankauf von Heizöl durch den Verbraucher keinen spekulativen Kern aufweisen.
- 24
- aa) Bereits die in Gesetzesmaterialien erfolgten Äußerungen zu § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB aF sprechen gegen einen generellen Ausschluss des Widerrufsrechts beim Fernabsatz von Heizöl. Nach dieser Vorschrift ist das Widerrufsrecht unter anderem ausgeschlossen, wenn die Ware "aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet" ist. Die Gesetzesbegründung führt als Anwendungsfall dieser Bestimmung ausdrücklich Heizöl an, welches den hierfür festgelegten DIN-Normen entsprechen müsse, um als Heizöl vertrieben werden zu können. Durch Vermischung mit im Tank des Kunden vorhandenem Heizöl könne es - je nach dessen Zustand - die nach der DIN-Norm erforderlichen Eigenschaften verlieren. Deshalb könne ein Widerrufsausschluss unter Umständen auch bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Heizöl eingreifen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/2658, S. 44). Nach der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates hat die Bundesregierung keine Möglichkeit gesehen, Heizöllieferungen ganz vom Widerrufsrecht auszunehmen; vielmehr sei im Einzelfall zu prüfen, ob Vermischung eingetreten sei (BT-Drucks. 14/2920, S. 13; zu § 312g Abs. 2 Nr. 4 BGB nF siehe auch BR-Drucks. 817/12, S. 91; BT-Drucks. 17/12637, S. 56). Bereits im Gesetzgebungsverfahren ist daher deutlich geworden , dass für den Fernabsatz von Heizöl keine generelle Ausnahme vom Widerrufsrecht gelten sollte (Senatsbeschluss vom 18. März 2009 - VIII ZR 149/08, WuM 2009, 309 Rn. 11).
- 25
- bb) Gegen einen generellen Ausschluss des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Heizöl spricht insbesondere auch der Sinn und Zweck des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF. Dieser besteht darin, das Risiko eines wenigstens mittelbar finanzmarktbezogen spekulativen Geschäfts nicht einseitig dem Unternehmer aufzubürden, sondern mit seinem Abschluss in gleicher Weise auf beide Parteien zu verteilen (BGH, Urteile vom 27. November 2012 - XI ZR 439/11, aaO Rn. 24 und XI ZR 384/11, aaO Rn. 15; jeweils mwN).
- 26
- Diese Beurteilung ist auf Fernabsatzverträge über die Lieferung von Heizöl nicht übertragbar. Der Erwerb von Heizöl durch den Verbraucher weist keinen spekulativen Kern auf. Das Geschäft dient dem Verbraucher nicht dazu, durch Weiterveräußerung einen finanziellen Gewinn zu erzielen, sondern richtet sich typischerweise auf Eigenversorgung durch Endverbrauch der Ware. Zwar ermöglicht das Widerrufsrecht dem Verbraucher, sich von dem Fernabsatzvertrag - vorbehaltlich des § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB aF - zu lösen, wenn der Heizölpreis innerhalb der Widerrufsfrist fällt. Diese Risikoverteilung ist jedoch im Gesetz angelegt und deshalb hinzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2003 - VIII ZR 295/01, BGHZ 154, 239, 243).
- 27
- 3. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung war der am 4. April 2013 erfolgte Widerruf nicht verfristet. Mangels Widerrufsbelehrung ist der Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden (§ 312d Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 1, 2 BGB aF).
III.
- 28
- Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da es keiner weiteren Feststellungen bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und zur Abweisung der Klage. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Kosziol
AG Euskirchen, Entscheidung vom 21.02.2014 - 23 C 82/13 -
LG Bonn, Entscheidung vom 31.07.2014 - 6 S 54/14 -
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.
(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.
(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:
- 1.
notariell beurkundete Verträge - a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, - b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
- 2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken, - 3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1, - 4.
(weggefallen) - 5.
(weggefallen) - 6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b, - 7.
Behandlungsverträge nach § 630a, - 8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden, - 9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden, - 10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden, - 11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung, - 12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und - 13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.
(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:
- 1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c, - 2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen, - 3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist, - 4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln, - 5.
§ 312a Absatz 6, - 6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und - 7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.
(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.
(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.
(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.
(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.
(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.