Vertragsrecht: Vertragsschluss bei offensichtlich fehlerhafter Preisangabe im Internet

published on 22/09/2016 20:17
Vertragsrecht: Vertragsschluss bei offensichtlich fehlerhafter Preisangabe im Internet
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Eine mit "Auftragsbestätigung" überschriebene automatische E-Mail, die eine Wissenserklärung beinhaltet, ist regelmäßig zugleich als eine auf die Vertragsannahme gerichtete Willenserklärung auszulegen.
Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 19.05.2016 (Az.: I-16 U 72/15) folgendes entschieden:

Ob eine per E-Mail dem Kunden übersandte automatische Antwort neben der Wissenserklärung des § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB zugleich auch eine auf die Vertragsannahme gerichtete Willenserklärung beinhaltet, ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln.

Die in einer Wissenserklärung nach § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB enthaltene Erklärung "Vielen Dank für Ihren Auftrag. Wir werden Ihre Bestellung umgehend bearbeiten." lässt im Rahmen der Auslegung regelmäßig den Schluss zu, dass damit zugleich eine auf die Vertragsannahme gerichtete Willenserklärung abgegeben ist.

Die Anfechtung eines aufgrund einer fehlerhaften Preisauszeichnung in einem Online-Shop zu Stande gekommenen Vertrages wegen Erklärungsirrtums setzt neben der Darlegung einer ungewollten Preisangabe auch die konkrete Darlegung voraus, dass das Auseinanderfallen des inneren Willens und des äußeren Erklärungstatbestandes auf einem Fehler bei der Dateneingabe oder -weiterleitung beruht, da andernfalls auch ein nicht zur Anfechtung berechtigender Kalkulationsirrtum in Betracht kommt.

Der über einen Online-Shop abschließende Kunde kann sich bei einem aufgrund fehlerhafter Kalkulation mit einem deutlich zu niedrigen Preis ausgezeichneten Vertragsgegenstand nach § 242 BGB jedenfalls dann nicht auf den Vertrag berufen, wenn er bei Vertragsschluss die fehlerhafte Preisangabe positiv erkannt hat und die Vertragsdurchführung für den Verkäufer schlechthin unzumutbar ist. Das bloße Erkennen der fehlerhaften Preisangabe allein reicht zur Annahme eines Rechtsmissbrauchs hingegen nicht aus.


Gründe

Die Klägerin, ein im Bereich der Wärmedämmtechnik tätiges Unternehmen, verlangt von der Beklagten die Erfüllung eines zwischen den Parteien umstrittenen Kaufvertrages über 10 Generatoren der Marke M....

Die Beklagte bot in dem von ihr betriebenen Online-Shop über das Internet benzingetriebene Generatoren der Marke M... vom Typ... an. Am 01.02.2014 waren diese Generatoren im Online-Shop der Beklagten zum Stückpreis von 24,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer ausgezeichnet. Die Klägerin hatte für ihren eigenen Geschäftsbetrieb keine Verwendung für derartige Generatoren. Der Geschäftsführer der Klägerin, der erkannt hatte, dass es sich um eine fehlerhafte Preisauszeichnung handelte, wollte die Geräte günstig ankaufen und sodann mit Gewinn weiterverkaufen. Durch Eingabe im Internet bestellte er am 01.02.2014 gegen 20:48 Uhr 10 dieser Geräte zu dem ausgezeichneten Preis. Im selben Zeitraum wurde von demselben Computer per Suchanfrage über... der übliche Marktpreis der Geräte ermittelt. Über denselben Computer bestellte am 02.02.2014 der mit dem Geschäftsführer der Klägerin bekannte Zeuge F… ebenfalls 10 Stück dieser Geräte zu dem entsprechend ausgezeichneten Preis.

Die Beklagte übersandte der Klägerin noch am 01.02.2014 eine automatisch über ihr Computersystem generierte E-Mail mit folgendem Inhalt:

„Auftragsbestätigung für Ihre Bestellung vom 01.02.2014:

Menge
Artikelnr
Produktbezeichnung
EUR Einzel
EUR Gesamt

3
300157
.. G 4300 IS Generator
24,00
72,00

4
300157
.. G 4300 IS Generator
24,00
96,00

3
300157
.. G 4300 IS Generator
24,00
72,00

Versand:
0,00

Summe:
240,00

19% Mwst.:
45,60

Gesamt:
285,60

Versand:

Erfolgt mit dem Paketdienst UPS. Bei einem Nettowarenwert bis EUR 100,- berechnen wir eine Versandpauschale von EUR 7,50 zuzügl. MwSt. Bei darüberliegenden Summen erfolgt der Versand im Inland frei Haus. Über den Warenausgang werden sie per E-Mail informiert.

Zahlung:

Zahlung per Rechnung - nur für registrierte Kunden.

Es gelten unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen. …

Vielen Dank für Ihren Auftrag. Wir werden Ihre Bestellung umgehend bearbeiten.

Ihre … H… GmbH“

Mit E-Mail vom 02.02.2014 teilte die Beklagte der Klägerin Folgendes mit:

„aufgrund einer Systemstörung können wir Ihre Online Bestellung vom 01.02.2014 leider nicht ausführen und stornieren diesen Auftrag.“

Die Klägerin forderte die Lieferung der Geräte gegen Zahlung von 285,00 €, zuletzt unter Fristsetzung bis zum 28.02.2014 und beauftragte sodann ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten mit ihrer Vertretung. Nach einer weiteren, nunmehr anwaltlichen Aufforderung zur Lieferung erhob sie Klage. Für die vorprozessuale Vertretung wandte sie Anwaltskosten auf der Grundlage einer 1,3 Geschäftsgebühr nach einem Streitwert von 285,60 € nebst Auslagenpauschale in Höhe von insgesamt 70,20 € auf.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, durch ihre Eingabe als Angebot und die E-Mail der Beklagten vom 01.02.2014 als Annahme sei ein Kaufvertrag über 10 Generatoren zum Preis von insgesamt 285,00 € zustande gekommen. Diese E-Mail sei schon deswegen als Annahmeerklärung auszulegen, da sie mit „Auftragsbestätigung“ überschrieben sei und der Kaufpreis in Rechnung gestellt werde. Soweit in der Erklärung auch eine nach § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB erforderliche Zugangsbestätigung zu sehen sei, sei diese eindeutig mit einer gleichzeitig erklärten Annahme des Angebots verbunden worden. Eine Anfechtung habe die Beklagte nicht erklärt. In der E-Mail vom 01.02.2014 berufe sich die Beklagte auf eine Systemstörung, nicht auf einen Willensmangel. Es sei nicht erkennbar, ob der Wille zur „Stornierung“ des Vertrages sich auf eine Anfechtung, eine Kündigung oder einen Widerruf des Vertrages beziehen solle, was zulasten der Beklagten gehe. Auf Rechtsmissbrauch könne sie sich nicht berufen, da sie selbst in der E-Mail vom 02.02.2014 unwahre Angaben gemacht habe. Darin spiegele sie wahrheitswidrig eine Systemstörung vor, die der Ausführung der Bestellung entgegenstünde.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 10 M... G 4300 IS Generatoren Zug um Zug gegen Zahlung in Höhe von 285,60 € herauszugeben;

festzustellen, dass sich die Beklagte im Verzug befindet;

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat eine nicht näher bezeichnete „fehlerhafte Online-Eingabe“ behauptet. Aufgrund dieses elektronischen Eingabefehlers sei ein Preis von 285,60 € für 10 Generatoren bestätigt worden. Es sei ersichtlich, dass sie eine Erklärung des hier streitgegenständlichen Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte. Unter Bezugnahme auf ein entsprechendes Schreiben der Fa. M… hat sie behauptet, ihr Bezugspreis liege bei 2.642,00 € netto pro Stück. Der Verkehrswert der Generatoren liege mindestens in dieser Höhe oder darüber. Sie hat die Auffassung vertreten, es sei schon kein Kaufvertrag zustande gekommen, da die automatische Nachricht vom 01.02.2014 lediglich als Empfangsbestätigung über den Erhalt des Angebots der Klägerin und nicht als Willenserklärung auf Abschluss eines Vertrages auszulegen sei. Selbst wenn am 01.02.2014 ein Kaufvertrag geschlossen worden sei, habe sie diesen mit der E-Mail vom 02.02.2014 wegen Erklärungsirrtums erfolgreich angefochten. Der Verwendung des Wortes „Anfechtung“ bedürfe es dabei nicht. Aus der Formulierung der E-Mail sei hinreichend deutlich, dass sie eine Vertragserklärung des streitgegenständlichen Inhalts nicht habe abgeben wollen. Selbst wenn nur ein verdeckter Berechnungsirrtum als für die Anfechtung unbeachtlicher Motivirrtum vorgelegen hätte, könne die Klägerin wegen Rechtsmissbrauchs nicht auf der Vertragsdurchführung bestehen, da diese bereits bei Vertragsschluss erkannt habe, dass dies für sie schlechthin unzumutbar wäre.

Die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal hat die Klage mit Urteil vom 17.03.2015 abgewiesen. Es könne dahin stehen, ob ein Kaufvertrag zustande gekommen sei, was im Hinblick auf eine mögliche Einordnung der automatischen E-Mail als Wissenserklärung nach § 313i Satz 1 Nr. 3 BGB problematisch sei. Denn jedenfalls habe die Beklagte eine etwaige Willenserklärung erfolgreich angefochten. Durch das Wort „stornieren“ habe die Beklagte eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie sich an dem Erklärten nicht festhalten lassen wolle. Durch die Bezugnahme auf einen „Systemfehler“ sei deutlich geworden, dass es sich nicht um einen Rücktritt handelte. Für die Klägerin sei bei verständiger Würdigung offensichtlich gewesen, dass der Grund für die Stornierung der eklatant zu geringe Preis gewesen sei. Das Recht zur Anfechtung bestehe in dem Erklärungsirrtum, wobei dahin stehen könne, ob es sich um eine Fehleingabe oder einen Fehler in der technischen Übertragung gehandelt habe. Unerheblich sei auch, dass der Irrtum bei der invitatio ad offerendum erfolgte, da er sich in der auf den Vertragsschluss gerichteten Annahmeerklärung fortgesetzt habe. Auch wenn man annehmen wollte, dass der fehlerhaften Preisauszeichnung lediglich ein Kalkulationsfehler als unbeachtlicher Motivirrtum zugrunde lag, wäre das Beharren der Klägerin auf Vertragsdurchführung rechtsmissbräuchlich.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils, die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen, soweit diese den vorgenannten Feststellungen nicht widersprechen.

Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 17.03.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07.04.2015 Berufung eingelegt, die sie am Montag, den 18.05.2015 begründet hat und mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren in voller Höhe weiterverfolgt. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe die Beklagte den Vertrag nicht wirksam nach § 119 Abs. 1 BGB angefochten. Die E-Mail könne nicht als Anfechtungserklärung ausgelegt werden, da sie nicht erkennen lasse, dass die Abstandnahme vom Vertrag, die im Wort „stornieren“ zum Ausdruck komme, aufgrund eines Willensmangels geschehe. Mit der Erklärung „aufgrund einer Systemstörung“ bringe die Beklagte gerade keinen Willensmangel zum Ausdruck, da es sich gerade um einen nicht willensgesteuerten Systemfehler gehandelt haben soll. Die nach § 133 BGB durchzuführende Auslegung könne zu drei verschiedenen Ergebnissen kommen, es könnten ein Rücktritt, ein Widerruf oder eine Anfechtung vorliegen. Entsprechend § 305c Abs. 2 BGB gehe dies bei der mittels moderner Kommunikationstechnik abgegebenen Erklärung zulasten der Beklagten. Die Annahme eines Erklärungsirrtums sei nicht verständlich. Die Beklagte habe überhaupt nicht dazu vorgetragen, wie es zu der fehlerhaften Preisbildung gekommen sein solle. Es handele sich vielmehr entgegen der Auffassung des Landgerichts um einen Kalkulationsirrtum, der als unbeachtlicher Motivirrtum nicht zur Anfechtung berechtige. Die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit habe das Landgericht entgegen § 313 Abs. 3 ZPO nicht begründet, weshalb insoweit auf das erstinstanzliche Vorbringen verwiesen werde.

Die Klägerin beantragt,

das am 17.03.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Wuppertal, Geschäftsnummer 11 O 37/15, abzuändern und

die Beklagte zu verurteilen, an sie 10 M... G 4300 IS Generatoren Zug um Zug gegen Zahlung in Höhe von 285,60 € herauszugeben;

festzustellen, dass sich die Beklagte im Verzug befindet;

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € zu zahlen;

hilfsweise: das am 17.03.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Wuppertal, Geschäftsnummer 11 O 37/15, aufzuheben und das Verfahren nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO an das Landgericht Wuppertal zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Vorbringen unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Die Erklärung der Beklagten vom 02.02.2014 könne nicht als Ausübung eines Rücktritts- oder Widerrufsrechts ausgelegt werden, da schon nicht ersichtlich sei, woraus sich ein solches ergeben könnte. Entgegen der Auffassung der Berufung sei die E-Mail vom 02.02.2014 auch nicht nach § 305c Abs. 2 BGB zu behandeln, da es sich nicht um eine automatisierte Willenserklärung handelte, sondern um eine persönliche E-Mail der Geschäftsführerin der Beklagten. Zum Erklärungsirrtum sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin den erstinstanzlichen Vortrag einer fehlerhaften Online-Eingabe nie bestritten habe. Die vom Landgericht gegebene Begründung zur Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit verstoße auch nicht gegen § 313 Abs. 3 ZPO, da das Landgericht in tatsächlicher Hinsicht auf den eklatant zu geringen Preis und in rechtlicher Hinsicht auf eine Kommentarfundstelle verweise.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die streitgegenständlichen Generatoren ausweislich einfacher Suchabfragen im Internet derzeit zu einem Preis von mehr als 3.300 Euro bis ca. 4.500 Euro pro Stück gehandelt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden gemäß §§ 517, 519, 520, 222 Abs. 2 ZPO.

Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung.

Ein Anspruch der Klägerin auf Übergabe und Übereignung der Generatoren nach § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht nicht. Zwar ist der Senat mit der Klägerin der Auffassung, dass ein Vertrag zwischen den Parteien zunächst zustande gekommen ist. Der hieraus entstandene Anspruch der Klägerin ist jedoch nach § 242 BGB nicht durchsetzbar.

Entgegen der Auffassung der Beklagten und der vom Landgericht geäußerten Zweifel haben die Parteien am 01.02.2014 einen Vertrag über den Kauf von 10 Generatoren zum Preis von 285,60 € geschlossen.

Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme zustande. Das Angebot bzw. der Antrag ist die auf den Abschluss des Vertrages gerichtet einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die Gegenstand und Inhalt des Vertrages so bestimmt oder bestimmbar enthält, dass die Annahme durch ein einfaches „Ja“ erfolgen kann, § 145 BGB. Hiervon abzugrenzen ist die bloße Aufforderung zur Abgabe eines Angebots , der noch der Wille zur endgültigen rechtlichen Bindung fehlt. Die Annahme ist die auf das Angebot bezogene, in der Regel ebenfalls empfangsbedürftige Willenserklärung des anderen Teils, die in der vorbehaltlosen Bejahung des Angebots besteht.

Hiervon ausgehend ist das „Angebot“ der Generatoren über den Online-Shop der Beklagten die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.

Ist ein Angebot nicht an eine bestimmte Person gerichtet, sondern an die Allgemeinheit, so handelt es sich oft mangels Willens zu vertraglicher Bindung nur um eine Aufforderung zur Abgabe von Vertragsanträgen, deren Sinn es ist, den potentiellen Vertragspartner über das eigene Waren- oder Leistungsangebot zu informieren und die grundsätzliche Vertragsbereitschaft zum Ausdruck zu bringen. Ob ein bindendes Vertragsangebot im Sinne des § 145 BGB oder eine invitatio ad offerendum vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln , für die es nicht auf den inneren Willen des Erklärenden ankommt, sondern darauf, wie seine Äußerung vom Empfängerhorizont her verstanden werden konnte und durfte. Dafür sind alle aus der Sicht eines objektiven Beobachters erkennbaren Umstände heranzuziehen, auch bei Verwendung automatisierter Erklärungen durch elektronische Kommunikationsmittel. Zu berücksichtigen ist vor allem, dass sich jemand, der sich an das breitere Publikum wendet, häufig vorbehalten muss, vor einem verbindlichen Vertragsschluss die eigene Leistungsfähigkeit und die Zahlungsfähigkeit des Gegners zu überprüfen, so dass es in solchen Fällen nicht selten am sofortigen Rechtsbindungswillen fehlen wird. Bei Waren- und Dienstleistungsangeboten eines Kaufmanns ist gerade im Hinblick auf die beschränkte Leistungsfähigkeit grundsätzlich ein Angebot im Sinne des § 145 BGB durch die Darstellung der möglichen Leistungen und Waren im Online-Shop zu verneinen.

Die Angaben der Beklagten in ihrem Online-Shop, die sich an einen unbekannten Personenkreis wenden, stellen lediglich die Waren und Preise dar, damit der Interessent aus dem Warensortiment aussuchen und seinerseits ein Kaufangebot machen kann. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beklagte beim Feilbieten ihrer Waren über das Internet die Anzahl möglicher Bestellungen und die wirtschaftlichen Verhältnisse des jeweiligen Bestellers nicht abschätzen kann, so dass vom Empfängerhorizont her davon auszugehen ist, dass sie sich den Vertragsschluss nach Erhalt eines konkreten Angebots des Bestellers vorbehält.

Indem der Geschäftsführer der Klägerin am 01.01.2014 gegen 20:48 Uhr die Bestellmenge von 10 Stück und seine Daten in das Online-Bestellsystem der Beklagten eingab und diese Bestellung bestätigte bzw. absandte, gab er für die Klägerin ein Angebot zum Erwerb von 10 Generatoren zum Stückpreis von je 24,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt 285,60 € ab. Der Erklärungswert dieser Willenserklärung ist eindeutig und sein Wissen darum, dass die Beklagte einen fehlerhaften Preis ausgezeichnet hatte und nach ihrem wahren Willen nicht bereit war, zu diesem Preis zu kontrahieren, für die Auslegung seiner Willenserklärung als bindendes Vertragsangebot ohne Belang.

Diesen Antrag des Klägers hat die Beklagte mittels automatischer E-Mail vom selben Tag angenommen. Dies ergibt eine Auslegung der in der E-Mail enthaltenen Erklärung.

Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung einer individualvertraglichen Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen, wobei es nicht allein auf den inneren Willen des Erklärenden ankommt, sondern auf den durch normative Auslegung zu ermittelnden objektiven Erklärungswert seines Verhaltens. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und demgemäß in erster Linie dieser und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte Wille der Parteien zu berücksichtigen. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind dabei grundsätzlich so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Sodann sind der mit der Absprache verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen.

Diese Auslegungsgrundsätze gelten auch, wenn bei der Abgabe und dem Empfang von Willenserklärungen elektronische Kommunikationsmittel genutzt werden. Dafür spricht die gesetzliche Regelung der Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr. § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB sieht für den Fall, dass ein Vertrag unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel geschlossen werden soll, vor, dass der Unternehmer den Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen hat. Diese Bestätigung der Bestellung stellt in der Regel eine reine Wissens- und keine Willenserklärung dar Rn. 46; MüKoBGB/Wendehorst, 7. Aufl. 2016, § 312g Rn. 95; Erman/Saenger, BGB, 14. Aufl. 2014, § 312g Rn. 17). Gleichwohl ist nicht ausgeschlossen, dass der Unternehmer diese Wissenserklärung mit einer Willenserklärung, sei es mit der Annahme, sei es mit der Ablehnung des Angebots, verbindet Rn. 47 f.). Der Charakter der Erklärung ist entsprechend den allgemeinen Regeln in §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont zu bestimmen Rn. 47). Eine automatisierte Erklärung kommt daher grundsätzlich auch als Annahme des Angebots in Betracht, wenn es sich nicht nur um die Bestätigung des Eingangs einer Bestellung im Sinne von § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB handelt, sondern mit ihr die vorbehaltlose Ausführung der Bestellung angekündigt wird. Ebenso kann auch im elektronischen Geschäftsverkehr die Annahme konkludent erklärt werden, so wenn die gewünschte Leistung bewirkt wird oder sonstige dem Antrag entsprechende Handlungen vorgenommen werden. Die von der Beklagten vertretene Auffassung, dass auf eine automatisiert mittels moderner Kommunikationstechnik abgegebene Erklärung per se der für allgemeine Geschäftsbedingungen geltende Zweifelssatz zulasten des Verwenders greife ist demnach abzulehnen. Davon zu unterscheiden sind freilich die Fragen, ob eine konkrete automatisiert erstellte Erklärung allgemeine Geschäftsbedingungen enthält oder als eine an einen unbestimmten Personenkreis gerichtete Erklärung eher nach objektiven Grundsätzen auszulegen sein kann.

Diese Auslegungsgrundsätze sind nicht nur für die Auslegung des Inhaltes einer Willenserklärung von Bedeutung, sondern auch für die Frage heranzuziehen, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt. Dabei ist insbesondere die Abgrenzung der Vertragsannahme von der vom Unternehmer im Online-Handel nach § 312g Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB in der bis zum 13.06.2014 gültigen Fassung bzw. § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB der heutigen Fassung geschuldeten Bestätigung des Eingangs der Bestellung zuweilen schwierig. Ungeachtet der von Thüsing ausführlich dargestellten Einzelfallrechtsprechung ist dabei stets von den vorstehenden Auslegungsgrundsätzen auszugehen.

Gemessen daran ist vom objektiven Wortlaut der von der Beklagten mittels automatisierter E-Mail abgegebenen Erklärung her hier von einer Willenserklärung im Sinne einer Vertragsannahme und nicht bloß von einer Wissenserklärung im Sinne einer Bestätigung der Bestellung auszugehen.

Für die Auslegung als Annahmeerklärung und nicht als bloße Empfangsbestätigung spricht der eindeutige Wortlaut der Überschrift „Auftragssbestätigung“, der sich vollständig erst aus der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 05.03.2015 vorgelegten Anlage ergibt. Schon deswegen ist nach dem Verständnis des verständigen und redlichen Durchschnittskunden unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise von einer zustimmenden Willenserklärung auszugehen. Denn damit wird deutlich, dass hier mehr vorliegt, als lediglich eine Bestätigung des Empfangs einer Bestellung. „Auftragsbestätigung“ ist ein Rechtsbegriff, der allgemein die Annahme eines Vertragsangebotes bezeichnet. Dem entspricht auch die Verkehrsauffassung, insbesondere im kaufmännischen Rechtsverkehr - der von dem Angebot des konkreten Produkts angesprochene Durchschnittskunde ist selbst Unternehmer. Dass ungeachtet der Bezeichnung eines Schreibens als „Auftragsbestätigung“ nach den Umständen, insbesondere des Inhalts des Schreibens, auch ein über eine bloße Vertragsannahme hinausgehendes kaufmännisches Bestätigungsschreiben verstanden werden kann , steht der gefundenen Auslegung nicht entgegen, da weitergehende Rechtswirkungen als die einer Vertragsannahme hier nicht in Rede stehen.

Auch spricht der weitere Inhalt der Erklärung hier für eine Vertragsannahme, insbesondere die im Anschluss an eine Zusammenfassung der Bestellung verwendete Formulierung „Vielen Dank für Ihren Auftrag. Wir werden Ihre Bestellung umgehend bearbeiten“ spricht hierfür. Der Empfänger versteht diese Formulierung unter Berücksichtigung der Verkehrssitte dahin, dass ein Vertrag zu den zusammengefasst wiedergegebenen Bedingungen zustande gekommen ist und nunmehr vom Verkäufer ausgeführt wird. Schon das allgemeine Sprachverständnis legt nahe, dass das Versprechen, umgehend oder alsbald mit der Bearbeitung des Auftrages zu beginnen, so verstanden wird, als beginne der Unternehmer nunmehr mit der Ausführung des Vertrages und nicht dahin, dass der Auftrag zunächst geprüft werde.

Der Vertrag ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht nach § 142 Abs. 1 BGB nichtig. Zwar hat die Beklagte den Vertrag wegen eines Willensmangels angefochten, jedoch kann das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes nicht festgestellt werden.

Die in der E-Mail vom 02.02.2014 enthaltene Erklärung „aufgrund einer Systemstörung können wir Ihre Online Bestellung vom 01.02.2014 leider nicht ausführen und stornieren diesen Auftrag“ ist eine Anfechtungserklärung nach § 143 Abs. 1 BGB. Anfechtungserklärung ist die empfangsbedürftige Willenserklärung, die erkennen lässt, dass die Partei das Geschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will, wobei das Wort „anfechten“ nicht verwendet zu werden braucht. Der Wille, das Geschäft nicht gelten lassen zu wollen, wird dabei durch den Begriff „stornieren“ ausreichend zum Ausdruck gebracht, was die Klägerin auch nicht in Zweifel zieht. Angesichts der dem Geschäftsführer der Klägerin unstreitig bekannten Umstände einer fehlerhaften Preisauszeichnung weit unterhalb des Verkehrswertes, lässt die Formulierung „aufgrund einer Systemstörung“ jedenfalls für diesen ausreichend erkennen, dass die Beklagte sich wegen der fehlerhaften Preisauszeichnung vom Vertrag lösen wollte. Allein diese Auslegung entspricht auch einer Abwägung der Interessen der Parteien. Als einziges im Grundsatz in Betracht kommendes Gestaltungsrecht der Beklagten, sich vom Vertrag zu lösen, kam hier eine Anfechtung in Betracht. Die Anwendungsvoraussetzungen eines Rücktritts-, Kündigungs- oder Widerrufsrechts lagen auf Seiten der Beklagten ersichtlich nicht vor, so dass es dem Interesse der Beklagten entsprach, eine Anfechtung zu erklären. Dieses Interesse war für die Klägerin erkennbar und wurde von ihr auch positiv erkannt. Angesichts des Umstandes, dass sie sich bei erkannt viel zu niedriger Preisauszeichnung einen nicht marktgerechten Vertrag erschleichen wollte, steht ihr Interesse daran, an dem Vertrag insgesamt festzuhalten, nicht entgegen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei der E-Mail vom 02.02.2014 weder um eine automatisierte Erklärung, noch wäre auf eine solche hier die Unklarheitenregel aus dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden. Vielmehr handelt es sich ausweislich des unstreitigen Textes der E-Mail um einen individuell von der Geschäftsführerin der Beklagten, Frau … D…, abgefasste Erklärung, die an den Geschäftsführer der Klägerin, Herrn S… gerichtet ist. Der Umstand, dass für die Übermittlung der Erklärung elektronische Kommunikationsmittel genutzt wurden, macht für die Auslegung keinen Unterschied. Selbst wenn es sich aber um eine automatisierte, also eine aufgrund der vom Nutzer voreingestellten Parameter durch die Reaktion eines Computerprogramms veranlasste Erklärung gehandelt hätte, würde dies nicht zur Anwendung der Unklarheitenregel führen. Denn allein der Umstand, dass eine Erklärung automatisiert erstellt wird, legt zwar eine mehrfache Verwendung nahe, macht sie aber nicht per se zu einer allgemeinen Geschäftsbedingung. Eine solche liegt hier schon deswegen nicht vor, da es sich nicht um eine Vertragsbedingung, sondern um eine einseitige Erklärung des Verwenders handelt. Schließlich ergibt die Auslegung der Erklärung, wie dargelegt, auch keine Unklarheit.

Indes fehlt es an einem Anfechtungsgrund. Ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum nach den §§ 119, 120 BGB lässt sich nicht feststellen. Ein solcher kann sich daraus ergeben, dass ein bezüglich der invitatio ad offerendum im Online-Shop der Beklagten vorliegender, relevanter Irrtum in der auf den Vertragsschluss gerichteten Annahmeerklärung fortwirkte.

Zwar steht fest, dass der äußere Erklärungstatbestand der Annahmeerklärung und der auf den Vertragsschluss gerichtete Wille der Beklagten hier ungewollt auseinanderfielen. Der im Online-Shop genannte Stückpreis eines Generators von 24,00 Euro netto, der auch in die Annahmeerklärung übernommen wurde, entsprach erkennbar nicht dem Willen der Beklagten. Derartige Generatoren werden derzeit im Internet zu einem Preis von mehr als 3.300 Euro bis ca. 4.500 Euro gehandelt, was durch eine einfache Suchabfrage ersichtlich und damit offenkundig ist, § 291 ZPO. Von daher drängt sich auch auf, dass der von der Beklagten angegebene Einkaufspreis von mehr als 2.600 Euro zutrifft. Wirtschaftlich macht es keinen Sinn, Maschinen dieser Art für 24,00 Euro, also weniger als 1% des üblichen Preises, zu veräußern. Auch kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass es sich um ein Sonder- oder Lockangebot gehandelt haben könnte. Weder behauptet sie, dass es tatsächlich so war, noch sind Umstände vorgetragen oder aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich, die den im Online-Shop der Beklagten angegebenen Preis als Sonderangebot kennzeichnen. Ein Sonder- oder Lockangebot macht indes regelmäßig nur dann Sinn, wenn der besonders niedrige Preis zu Werbezwecken auch besonders hervorgehoben wird.

Mangels näheren Sachvortrages lässt sich indes nicht feststellen, dass die ungewollte Falschangabe auf einem zur Anfechtung berechtigtenden Irrtum beruhte. Nach der gesetzlichen Konzeption des Anfechtungsrechts soll gerade nicht jede ungewollte Falschangabe zur Anfechtung berechtigen, sondern nur eine solche, die einen der gesetzlich geregelten Irrtumstatbestände erfüllt, in denen eine Abwägung des Schutzes der Selbstbestimmung einerseits und der Rechts- und Verkehrssicherheit andererseits durch eine Begrenzung des Kreises der relevanten Irrtümer zum Ausdruck kommt.

Ein Inhaltsirrtum liegt nicht vor. Nach § 119 Abs. 1 BGB kann, wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war, den Vertrag anfechten. Beim Inhaltsirrtum verwendet der Erklärende zwar die Erklärungszeichen, die er gebrauchen will; er misst diesem Erklärungstatbestand aber einen anderen Sinn bei, als ihm objektiv zukommt. Dies ist hier nicht der Fall.

Der hier in Betracht kommende, zur Anfechtung berechtigtende Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1 BGB lässt sich nicht feststellen. Beim Erklärungsirrtum wählt der Erklärende unbewusst ein falsches Erklärungszeichen. Er äußert tatsächlich etwas anders, als er äußern wollte, z. B. weil er sich verspricht, verschreibt oder vergreift. Notwendig ist also ein Fehler bei der Erklärung. Ein solcher kann in der fehlerhaften Preiseingabe in ein Computersystem liegen. Dem steht die Verfälschung des richtigen Erklärungszeichens auf dem Weg vom Erklärenden zum Erklärungsempfänger gleich, die im Rahmen der Nutzung eines Computersystems beispielsweise in der Änderung des eingegebenen Verkaufspreises aufgrund eines Fehlers im Datentransfer durch die im Übrigen beanstandungsfrei laufende Software liegen kann. Denn es besteht kein Unterschied, ob sich der Erklärende selbst verschreibt beziehungsweise vertippt oder ob die Abweichung vom gewollten Erklärungstatbestand auf dem weiteren Weg zum Empfänger eintritt. Dies ergibt sich auch aus § 120 BGB, wonach eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden kann wie nach § 119 BGB eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung. Dementsprechend wird § 120 BGB einhellig als Fall des Erklärungsirrtums angesehen, der lediglich eine gesonderte gesetzliche Regelung erhalten hat. Gleiches gilt, falls aufgrund fehlerhaften Datentransfers ein Übermittlungsfehler geschieht, bevor die Willenserklärung den Bereich des Erklärenden verlassen hat.

Dass die Preisangabe hier auf einer fehlerhaften Eingabe des Preises in das Computersystem erfolgte, steht jedoch entgegen der Annahme des Landgerichts nicht fest. Die Beklagte hat hierzu nur vage angegeben, es handele sich um eine „fehlerhafte Online-Eingabe“ bzw. einen „elektronischen Eingabefehler“. Die Klägerin hat bestritten, dass die Preisangabe ungewollt erfolgte, ohne dass die Beklagte einen Fehler bei der Erklärung näher dargelegt oder unter Beweis gestellt hätte. Auf diesen Mangel des Vortrages hat der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen, ohne dass die Klägerin insoweit weitergehend vorgetragen hat. Soweit das Landgericht dahinstehen lässt, ob eine fehlerhafte Eingabe oder eine - von keiner Seite behauptete - fehlerhafte Übermittlung korrekt eingegebener Daten vorliegt, ändert dies nichts, da daneben auch eine fehlerhafte Preisberechnung in Betracht kommt.

Soweit daneben aufgrund des übereinstimmenden Vortrages der Parteien eine fehlerhafte Preiskalkulation in Betracht kommt, berechtigt diese als verdeckter Kalkulationsirrtum nicht zur Anfechtung. Beim Kalkulationsirrtum irrt der Erklärende entweder über einen Umstand , den er seiner Berechnung zugrunde legt, oder er irrt bei der Berechnung selbst. Wird dem Geschäftsgegner in einer Willenserklärung lediglich das Ergebnis einer Berechnung bekannt gegeben, nicht aber die Kalkulationsgrundlage , so handelt es sich nur um einen unbeachtlichen Motivirrtum; eine Anfechtung ist nicht möglich. Ein solcher kann bei Einsatz eines Computersystems beispielsweise durch eine fehlerhafte Berechnung des Preises entstehen.

Ihre Rechtsausübung ist der Klägerin auch nicht nach § 226 BGB verwehrt. Zwar ist unstreitig, dass die Klägerin den Fehler in der Preisauszeichnung erkannt hat und ausnutzen wollte. Dies erfolgte jedoch gerade nicht ausschließlich in dem Bestreben, die Beklagte zu schädigen, sondern ersichtlich vor allem dazu, selbst einen Vorteil zu erlangen.

Der Klägerin ist es jedoch nach dem in § 242 BGB verankerten Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt, sich auf ihren entstandenen Anspruch zu berufen. Denn dies stellt sich als unzulässige Rechtsausübung dar. Die Ausübung eines Rechts ist in der Regel missbräuchlich, wenn der Berechtigte es gerade durch ein gesetz-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erworben hat. Für den - nicht zur Anfechtung berechtigenden - Kalkulationsirrtum ist anerkannt, dass es mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbar ist, wenn der Erklärungsempfänger die fehlerhafte Preisangabe positiv erkennt und die Vertragsdurchführung für den Erklärenden schlechthin unzumutbar ist. Hieraus wird teilweise allgemein abgeleitet, das bewusste Ausnutzen einer offensichtlich irrtümlichen Preisangabe in einem Online-Buchungssystem sei rechtsmissbräuchlich. Diese Auffassung ist insoweit abzulehnen, als damit auch Fälle aufgrund Erklärungsirrtums fehlerhafter Preisangaben erfasst sein sollen. Dem steht entgegen, dass die Frage der positiven Kenntnis des Erklärungsirrtums der anderen Partei mit §§ 122 Abs. 2, 142 Abs. 2 BGB eine abschließende gesetzliche Regelung gefunden hat. Nicht gefolgt werden kann dieser Auffassung auch darin, dass bereits das Erkennen der irrtümlichen Preisauszeichnung für sich genommen ausreichen soll, um einen Rechtsmissbrauch anzunehmen. Nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bedarf es darüber hinaus der Feststellung, dass das Festhalten an dem Vertrag für den Irrenden schlechthin unzumutbar ist und auch die diesbezüglichen Umstände für den anderen Teil erkennbar sind.

Es steht fest, dass der Geschäftsführer der Klägerin bei Abgabe des Angebots erkannt hatte, dass das Online-System der Beklagten einen viel zu niedrigen Preis anzeigte. Zwar bestreitet die Klägerin, dass es sich bei dem von der Fa. M… mitgeteilten Preis um den Einkaufspreis der Beklagten handele. Aber sie tritt weder dem weitergehenden Vortrag der Beklagten entgegen, dass der Marktwert der Geräte über dieser Summe liegt, noch bestreitet sie, dass ihr Geschäftsführer im Zeitraum der Bestellung per Google den marktüblichen Preis ermittelt hat, der wie dargelegt über 3.300 Euro bis hin zu 4.500 Euro liegt. Ob er sich dabei eine Vorstellung davon gemacht hat, der angezeigte, offensichtlich fehlerhafte Preis beruhe auf einer fehlerhaften Eingabe oder einer fehlerhaften Berechnung , spielt insoweit keine Rolle.

Auch ist das Festhalten an dem Vertrag - für den Geschäftsführer der Klägerin bei Vertragsschluss erkennbar - für die Beklagte schlechterdings unzumutbar. Denn damit würde sie die Generatoren zu weniger als 1% ihres Marktwertes verkaufen, was auch bei der Annahme einer großzügigen Handelsspanne einen erheblichen Verlust nach sich ziehen würde.

Der Klageantrag zu 2 ist trotz der fehlenden Angabe, womit die Beklagte sich in Verzug befinden soll, zulässig, da er dahin auszulegen ist, dass die Feststellung des Annahemeverzuges im Hinblick auf die Zugum-Zug angebotene Gegenleistung begehrt wird. Für diese Auslegung spricht neben der Üblichkeit einer solchen Antragstellung und dem Fehlen von Anhaltspunkten dafür, dass die Klägerin sich auf einen Schuldnerverzug der Beklagten mit der begehrten Hauptleistung berufen möchte, maßgeblich, dass das nach dem Wortlaut naheliegende Verständnis eines Schuldnerverzuges zu einem unzulässigen Klageantrag führen würde. Denn für die Feststellung des gemeinhin als „Verzug“ bezeichneten Schuldnerverzuges fehlt es an dem für § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse, da der Schuldnerverzug kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis ist und für diesen auch nicht die aus prozessökonomischen Gründen gebotene Ausnahme von diesem Tatbestandsmerkmal gilt, die für den Annahmeverzug anerkannt ist. Die damit auch im Antrag zu 2 zulässige Klage ist mangels eines in der Sache bestehenden Anspruchs unbegründet.

Auch vorprozessuale Anwaltskosten kann die Klägerin mangels Hauptanspruches nicht verlangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO wird der Streitwert für das Verfahren beider Instanzen auf bis 35.000,00 € festgesetzt. Ausgehend von dem von der Fa. M... mitgeteilten Herstellerverkaufspreis an Weiterverkäufer und einem moderat geschätzten Verkaufsaufschlag der Beklagten von ca. 30% ergibt sich ein Verkehrswert der herausverlangten Generatoren in der Streitwertstufe bis 35.000,00 €. Dem Antrag zu 2 auf Feststellung des Annahmeverzuges kommt daneben keine eigenständige, werterhöhende Bedeutung zu. Es besteht Anlass, die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von Amts wegen abzuändern, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 17/03/2015 00:00

Tenor   Die Klage wird abgewiesen.               Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1T a t b e
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11/08/2016 11:17

Der Umstand, dass ein Sondervorteil nicht unmittelbar an den Auftragnehmer, sondern an einen Dritten geleistet wird, schließt es nicht aus, dass der Auftragnehmer die Herausgabe schuldet.
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17/06/2015 17:23

Zur Abgrenzung eines verbindlichen Angebots von der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots sowie zur teilweisen Annahmefähigkeit von Angeboten.
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(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden

1.
angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
2.
die in Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
3.
den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
4.
die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nummer 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.

(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden

1.
angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
2.
die in Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
3.
den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
4.
die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nummer 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.

(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden

1.
angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
2.
die in Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
3.
den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
4.
die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nummer 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.

(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

Tenor

  Die Klage wird abgewiesen.

              Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden

1.
angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
2.
die in Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
3.
den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
4.
die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nummer 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.

(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden

1.
angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
2.
die in Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
3.
den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
4.
die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nummer 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.

(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.

(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:

1.
Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,
2.
Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde,
3.
Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
4.
Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,
5.
Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat,
6.
Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
7.
Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen,
8.
Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten,
9.
Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht,
10.
Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung),
11.
Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden,
12.
Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, und
13.
notariell beurkundete Verträge; dies gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nur, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers aus § 312d Absatz 2 gewahrt sind.

(3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht.

(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden

1.
angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
2.
die in Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
3.
den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
4.
die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nummer 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.

(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.

(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.

(3) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner. Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäft, das einem anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist.

(4) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben war, durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.

(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.