Vertragsrecht: Eintragung eines Kfz im Schengener Informationssystem ist ein Rechtsmangel

published on 04/07/2017 09:52
Vertragsrecht: Eintragung eines Kfz im Schengener Informationssystem ist ein Rechtsmangel
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Ist das verkaufte Fahrzeug sowohl bei Gefahrübergang als auch im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung in dem Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen, ist dies ein erheblicher Rechtsmangel.
Der Käufer kann daher vom Kaufvertrag zurücktreten.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in einem entsprechenden Fall. Die Richter wiesen darauf hin, dass der Verkäufer eines Kraftfahrzeugs redlicherweise gehalten sei, einen potenziellen Käufer über das Bestehen einer Eintragung des Fahrzeugs in dem Schengener Informationssystem aufzuklären.

Im SIS werden u.a. Fahrzeuge gespeichert, die aufgrund einer Diebstahlanzeige sichergestellt werden sollen.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 26.04.2017 (VIII ZR 233/15) folgendes entschieden:

Haben die Vertragsparteien in einem Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug neben einem Gewährleistungsausschluss zusätzlich ausdrücklich die Rechtsmängelfreiheit der Kaufsache zum Gegenstand ihrer Vereinbarung gemacht, gilt der Haftungsausschluss nicht für Rechtsmängel gemäß § 435 BGB, sondern ausschließlich für Sachmängel gemäß § 434 BGB.

Die bei Gefahrübergang vorhandene und im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung fortbestehende Eintragung eines Kraftfahrzeugs in dem Schengener Informationssystem zum Zwecke der Sicherstellung und Identitätsfeststellung ist ein erheblicher Rechtsmangel, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

Der Verkäufer eines Kraftfahrzeugs ist redlicherweise gehalten, einen potentiellen Käufer über das Bestehen einer Eintragung des Fahrzeugs in dem Schengener Informationssystem aufzuklären.

Tenor:


Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. September 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Tatbestand

Der Kläger kaufte am 29. November 2012 vom Beklagten einen gebrauchten Pkw Audi A6 zum Preis von 30.000 €. In dem hierbei von den Parteien verwendeten Vertragsvordruck heißt es unter anderem: desselben wegen arglistiger Täuschung. Er sei unmittelbar nach Zulassung des streitgegenständlichen Fahrzeugs von Seiten der Kriminalpolizei darüber unterrichtet worden, dass dieses im Schengener Informationssystem von italienischen Behörden als gestohlen gemeldet und zur europaweiten Fahndung ausgeschrieben worden sei, weswegen jederzeit eine Sicherstellung oder Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft erfolgen könne. Auf die dem Beklagten bekannte Fahndungsausschreibung hätte dieser, dem gegenüber die Polizei auch bereits ein Veräußerungsverbot ausgesprochen habe, bei Vertragsschluss ungefragt hinweisen müssen; stattdessen habe er den Mangel arglistig verschwiegen.

"Der Verkäufer verkauft hiermit das Kraftfahrzeug an den Käufer unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung."

An späterer Stelle des Vertrages findet sich überdies der Passus:
„Der Verkäufer versichert, dass Kfz und Zubehörteile sein Eigentum sind. Rechte Dritter bestehen daran nicht."

Der Kläger erklärte mit anwaltlichem Schreiben vom 15. April 2013 gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag sowie die Anfechtung

Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises unter Anrechnung der Gebrauchsvorteile für die gefahrenen Kilometer sowie den Ersatz nutzloser Aufwendungen, insgesamt 30.531,69 €, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, sowie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger könne keine Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis geltend machen, denn dem von ihm erklärten Rücktritt stehe der im Kaufvertrag vom 29. November 2012 enthaltene Gewährleistungsausschluss entgegen. Insofern könne es im Ergebnis offenbleiben, ob das streitgegenständliche Fahrzeug tatsächlich zur europaweiten Fahndung ausgeschrieben sei. Denn dem Beklagten sei jedenfalls nicht vorzuwerfen, die behauptete Fahndungsausschreibung arglistig im Sinne von § 444BGB verschwiegen zu haben. Entscheidend sei hierbei, dass die Staatsanwaltschaft Mainz ihm im Oktober 2012 auf entsprechende Anfrage ausdrücklich mitgeteilt habe, dass gegen eine irgendwie geartete Verwertung des Fahrzeugs keine Einwände bestünden. Ohnehin könne den Ermittlungsakten nicht entnommen werden, dass der Beklagte von Seiten der Behörden zuvor ausdrücklich auf eine möglicherweise bestehende Suchfahndung hingewiesen worden sei.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Ein Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, der auf einen Rechtsmangel des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs gestützt wird, kann - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht wegen eines vertraglich vereinbarten Ausschlusses der Gewährleistung verneint werden.

Die vom Berufungsgericht ausdrücklich offen gelassene - und insoweit nach dem revisionsrechtlich zu berücksichtigenden Sachvortrag des Klägers zu unterstellende - Eintragung des Kraftfahrzeugs in das Schengener Informationssystem stellt einen Rechtsmangel im Sinne von § 435 Satz 1 BGB dar.

Wie der Senat in seinem erst kürzlich ergangenen Urteil vom 18. Januar 2017 entschieden hat, ist die bei Gefahrübergang vorhandene und im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung fortbestehende Eintragung eines Kraftfahrzeugs in die Schengener Fahndungsliste zum Zwecke der Sicherstellung und Identitätsfeststellung ein erheblicher Rechtsmangel, der den Käufer - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Bereits die Eintragung eines Kraftfahrzeugs in dieses Fahndungssystem ist mit der konkreten, im gesamten Schengen-Raum bestehenden Gefahr verbunden, dass bei der Zulassung des Fahrzeugs, einer Halteränderung oder einer polizeilichen Kontrolle die Eintragung festgestellt und das Fahrzeug daraufhin behördlicherseits sichergestellt oder beschlagnahmt wird - und führt damit zu einer individuellen Belastung, die geeignet ist, den Käufer in der ungestörten Ausübung der ihm nach § 903 Satz 1 BGB gebührenden Rechtsposition zu beeinträchtigen.

Nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachvortrag des Klägers war das streitgegenständliche Fahrzeug bei Gefahrübergang und hiernach fortdauernd im SIS zur Fahndung ausgeschrieben und demnach rechtsmangelbehaftet.

Für die Einordnung als Rechtmangel ist es dabei unerheblich, dass die Staatsanwaltschaft Mainz dem Beklagten wenige Wochen vor Abschluss des Kaufvertrages auf Nachfrage mitgeteilt hatte, dass gegen eine Verwertung des Fahrzeugs keine Einwände mehr bestünden. Denn hierdurch hob die Behörde allein das von ihrer Seite zuvor gegenüber dem Beklagten ausgesprochene Veräußerungsverbot, nicht aber - schon mangels entsprechender Befugnisse - die rechtsmangelbegründende Fahndungsausschreibung im SIS auf.

Der europaweite Fahndungseintrag bestand vielmehr unverändert fort, weswegen es ebenso wenig darauf ankommt, dass der Kläger das Fahrzeug nach dem Erwerb erfolgreich zulassen konnte. Denn die dem Eigentümer aus der SIS-Ausschreibung erwachsenden Nachteile erschöpfen sich keineswegs in einem vorübergehenden Zulassungshindernis. Die durch die Eintragung begründeten Zugriffsmöglichkeiten der staatlichen Strafverfolgungsbehörden des Schengen-Raums bestehen vielmehr fort, solange die Eintragung nicht beseitigt ist. Damit kann der Kläger, selbst wenn er - was angesichts der teilweise ungeklärten Historie des Fahrzeugs offen ist - Eigentümer des Fahrzeugs geworden sein sollte, gerade nicht, wie in § 903 Satz 1 BGB vorgesehen, unbelastet von Rechten Dritter nach Belieben mit der Kaufsache verfahren. Denn sobald er das Fahrzeug im öffentlichen Raum bewegt, muss er damit rechnen, dass dieses, je nach Erkenntnisstand der Ermittlungsbehörden, beschlagnahmt wird. Dies wäre für den Kläger nicht nur mit einem Verlust der Nutzungsmöglichkeit für einen nicht ohne weiteres abzusehenden Zeitraum, sondern mit Blick auf die zur Wiedererlangung des Fahrzeugbesitzes erforderlichen Anstrengungen auch mit erheblichen weiteren Nachteilen - insbesondere bei einer Sicherstellung im Ausland - verbunden.

Darüber hinaus ist die Verkäuflichkeit des Fahrzeugs durch die Eintragung stark beeinträchtigt; denn der Kläger wäre redlicherweise gehalten, einen potentiellen Käufer über die nach wie vor bestehende Ausschreibung aufzuklären.

In mehrfacher Hinsicht von Rechtsfehlern beeinflusst ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, dass dem Kläger auch im Falle des Vorliegens eines aufgrund einer SIS-Eintragung bestehenden Rechtsmangels keine Gewährleistungsrechte zustünden.

So erstreckt sich der von den Parteien im vorliegenden Fall vereinbarte Gewährleistungsausschluss bereits von vornherein nicht auf die in § 435 Satz 1 BGB bezeichneten Mängel.

Aufgrund diesbezüglich fehlender Feststellungen der Instanzgerichte lässt sich nicht bestimmen, ob die im vorliegend verwendeten Vertragsvordruck enthaltenen Bedingungen von einer Partei im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB gestellt wurden und es sich mithin auch bei dem darin enthaltenen Passus "Der Verkäufer verkauft hiermit das Kraftfahrzeug an den Käufer unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung" um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die das Revisionsgericht uneingeschränkt überprüfen kann. Die Auslegung des vertraglichen Gewährleistungsausschlusses durch das Berufungsgericht unterliegt aber, selbst wenn es sich um eine Individualvereinbarung handeln sollte, in der Revisionsinstanz jedenfalls einer Nachprüfung daraufhin, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht. Bereits das ist hier der Fall.

Denn die Frage, ob ein vereinbarter Haftungsausschluss in uneingeschränktem Sinne aufgefasst werden muss, ist nicht nur nach dem Wortlaut der Ausschlussbestimmung, sondern nach dem gesamten Vertragstext zu beurteilen. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt, dass die Parteien in ihrem Kaufvertrag eingangs nicht nur jegliche Gewährleistung für das Fahrzeug ausgeschlossen, sondern - im Vertragstext nachfolgend - die Zusicherung des Beklagten, dass Rechte Dritter an der Kaufsache und dem Zubehör nicht bestünden, ausdrücklich und gleichrangig zum Gegenstand ihrer Vereinbarung gemacht haben.

Mit dieser eng an den Wortlaut des § 435 Satz 1 BGB angelehnten Vereinbarung im Kaufvertrag haben die Parteien, wovon auch die Revision ausgeht, ausdrücklich hervorgehoben, dass die Kaufsache frei von Rechtsmängeln zu sein habe. Es handelt sich dabei - entgegen der Auffassung des Beklagten - nach Wortwahl und systematischer Stellung im Vertragsgefüge auch nicht lediglich um eine Versicherung der Eigentümerstellung des Beklagten, die bereits umfassend im unmittelbar vorangestellten Satz enthalten ist.

Ebenfalls sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass es sich bei dieser im Vertragsvordruck enthaltenen Bestimmung um eine rein deklaratorische Wiedergabe des Gesetzestextes ohne besonderen Regelungscharakter handeln sollte. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Nachdem das Vorliegen eines Rechtsmangels bei Gefahrübergang nach der Regelungskonzeption der §§ 433 ff. BGB grundsätzlich Gewährleistungsrechte auslöst - welche von den Parteien zu Beginn des Vertrages umfassend ausgeschlossen worden sind -, haben sie der nachfolgenden Zusicherung der Rechtsmängelfreiheit durch ihre Erhebung zu einer vertraglichen, dem dispositiven Recht vorgehenden Vereinbarung besonderes Gewicht verliehen.

Vor diesem Hintergrund handelt es sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch keinesfalls um eine bloße Bestätigung des zuvor vereinbarten umfassenden Gewährleistungsausschlusses, wie dies der Senat in der Vergangenheit etwa für eine so genannte Besichtigungsklausel entschieden hat.

Vielmehr stehen aus Sicht des verständigen Käufers beide Regelungen - Gewährleistungsausschluss und Vereinbarung der Rechtsmängelfreiheit - gleichrangig nebeneinander. Sie können damit nicht in dem Sinne verstanden werden, dass der umfassende Gewährleistungsausschluss die Unverbindlichkeit der Zusicherung von Rechtsmängelfreiheit zur Folge haben soll; denn bei einem solchen Verständnis wäre die Zusicherung für den Käufer ohne Sinn und Wert. Dementsprechend ist es für den Bereich der Sachmängelhaftung gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass im Fall einer vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB selbst ein daneben ausdrücklich vereinbarter Gewährleistungsausschluss nur dahin ausgelegt werden kann, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für Mängel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB gelten kann.

Gerade beim - hier vorliegenden - Kauf von Gebrauchtfahrzeugen besteht auch ein nachvollziehbares Bedürfnis des Käufers, den - allein im Interesse des Verkäufers vereinbarten - Gewährleistungsausschluss auf Sachmängel im Sinne von § 434 BGB zu begrenzen und die gesetzliche Rechtsmängelhaftung fortgelten zu lassen. Denn während der Käufer Anhaltspunkte für Sachmängel in vielen Fällen durch eine - gegebenenfalls mithilfe fachmännischer Hilfe durchgeführte - Besichtigung oder Probefahrt erkennen kann, sind Rechtsmängel regelmäßig nur unter größeren Schwierigkeiten feststellbar.

Jedenfalls in Fällen, in denen die Vertragsparteien - wie hier - neben einem Gewährleistungsausschluss zusätzlich ausdrücklich die Rechtsmängelfreiheit der Kaufsache zum Gegenstand ihrer Vereinbarung machen, kann deshalb eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung der Kombination beider Vertragsbestimmungen nur dahin vorgenommen werden, dass der Haftungsausschluss nicht für Rechtsmängel gemäß § 435BGB, sondern ausschließlich für Sachmängel gemäß § 434 BGB gelten soll. Dies gilt umso mehr, als Freizeichnungsklauseln - als Ausnahme von der sich aus dem dispositiven Recht ergebenden Haftung - grundsätzlich eng auszulegen sind.

Wie die Revision überdies zu Recht rügt, hätte das Berufungsgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ein - von ihm im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit des § 444 BGB erörtertes - arglistiges Verschweigen der SIS-Eintragung durch den Beklagten nicht verneinen dürfen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verschweigt ein Verkäufer einen offenbarungspflichtigen Mangel bereits dann arglistig, wenn er ihn mindestens für möglich hält und gleichzeitig damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragspartner den Fehler nicht kennt und bei Kenntnis den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abgeschlossen hätte. Bei der SIS-Eintragung handelt es sich angesichts der gravierenden negativen Folgen für den Eigentümer um einen solchen offenbarungspflichtigen Mangel.

Das Berufungsgericht hat ein arglistiges Verschweigen der SIS-Eintragung durch den Beklagten verneint, weil sich den Ermittlungsakten nicht entnehmen lasse, dass der Beklagte ausdrücklich über die Suchfahndung informiert worden sei und ihm die Staatsanwaltschaft mitgeteilt habe, "gegen eine irgendwie geartete Verwertung des Fahrzeugs durch den Beklagten bestünden keine Einwände". Damit hat das Berufungsgericht aber nur einzelne Umstände isoliert in den Blick genommen und bei seiner Würdigung rechtsfehlerhaft außer Acht gelassen, dass dem Beklagten gegenüber zunächst ein ausdrückliches behördliches Veräußerungsverbot betreffend das streitgegenständliche Fahrzeug ausgesprochen worden war. Denn nach den hier gegebenen Umständen kam als dessen Grundlage nur eine entsprechende SIS-Eintragung, also eine internationale Sachfahndung, in Betracht. Zudem hat das Berufungsgericht nicht beachtet, dass der Beklagte im Hinblick auf die genannten Maßnahmen einen Rechtsanwalt mit seiner Interessenwahrnehmung beauftragt hatte, an den auch das genannte Schreiben der Staatsanwaltschaft erfolgte. Vor allem aber bezog sich dieses Schreiben nach Wortlaut und Inhalt offensichtlich auf die Aufhebung des zuvor von den deutschen Behörden ausgesprochenen Veräußerungsverbotes und enthielt gerade keinen Hinweis auf eine Löschung der internationalen Sachfahndung. Über diese hätte sich der Beklagte indes durch eine - von ihm selbst oder über seinen Anwalt vorgenommene - einfache Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft oder Polizei Klarheit verschaffen können. Wenn der Beklagte in dieser Situation nicht nachfragte, rechtfertigt dies den Schluss, er habe den Mangel zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass er dem Kläger nicht bekannt war und dieser bei Kenntnis desselben den Kaufvertrag nicht oder nicht mit gleichem Inhalt geschlossen hätte.

Nach alledem kann der Beschluss des Berufungsgerichts keinen Bestand haben; er ist daher aufzuheben. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - vor dem Hintergrund der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgerichtig - keine Feststellung dazu getroffen hat, ob das streitgegenständliche Fahrzeug bei Übergabe und im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung im SIS-Fahndungssystem ausgeschrieben war und dementsprechend einen Rechtsmangel aufwies. Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ; dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Regelfall ein die sofortige Rückabwicklung des Kaufvertrages - ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung, § 439 BGB - rechtfertigendes Interesse des Käufers anzunehmen ist, wenn der Verkäufer dem Käufer einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen hat.

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 233/15 Verkündet am:
26. April 2017
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Haben die Vertragsparteien in einem Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug
neben einem Gewährleistungsausschluss zusätzlich ausdrücklich die Rechtsmängelfreiheit
der Kaufsache zum Gegenstand ihrer Vereinbarung gemacht, gilt der
Haftungsausschluss nicht für Rechtsmängel gemäß § 435 BGB, sondern ausschließlich
für Sachmängel gemäß § 434 BGB (Fortführung von BGH, Urteile vom
29. November 2006 - VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 30; vom 19. Dezember 2012
- VIII ZR 117/12, NJW 2013, 1733, Rn. 15; vom 13. März 2013 - VIII ZR 172/12,
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Rn. 9; vom 22. April 2016 - V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 14).

b) Die bei Gefahrübergang vorhandene und im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung fortbestehende
Eintragung eines Kraftfahrzeugs in dem Schengener Informationssystem
(SIS) zum Zwecke der Sicherstellung und Identitätsfeststellung ist ein erheblicher
Rechtsmangel, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt (Bestätigung
des Senatsurteils vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 234/15, juris Rn. 22 ff.).

c) Der Verkäufer eines Kraftfahrzeugs ist redlicherweise gehalten, einen potentiellen
Käufer über das Bestehen einer Eintragung des Fahrzeugs in dem Schengener In-
ECLI:DE:BGH:2017:260417UVIIIZR233.15.0
formationssystem aufzuklären (Bestätigung des Senatsurteils vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 234/15, juris Rn. 27).
BGH, Urteil vom 26. April 2017 - VIII ZR 233/15 - OLG Koblenz LG Bad Kreuznach
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Prof. Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. September 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger kaufte am 29. November 2012 vom Beklagten einen gebrauchten Pkw Audi A6 zum Preis von 30.000 €. In dem hierbei von den Parteien verwendeten Vertragsvordruck heißt es unter anderem: "Der Verkäufer verkauft hiermit das Kraftfahrzeug an den Käufer unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung."
2
An späterer Stelle des Vertrages findet sich überdies der Passus: "Der Verkäufer versichert, dass Kfz und Zubehörteile sein Eigentum sind. Rechte Dritter bestehen daran nicht."
3
Der Kläger erklärte mit anwaltlichem Schreiben vom 15. April 2013 gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag sowie die Anfechtung desselben wegen arglistiger Täuschung. Er sei unmittelbar nach Zulassung des streitgegenständlichen Fahrzeugs von Seiten der Kriminalpolizei darüber unterrichtet worden, dass dieses im Schengener Informationssystem (SIS) von italienischen Behörden als gestohlen gemeldet und zur europaweiten Fahndung ausgeschrieben worden sei, weswegen jederzeit eine Sicherstellung oder Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft erfolgen könne. Auf die dem Beklagten bekannte Fahndungsausschreibung hätte dieser, dem gegenüber die Polizei auch bereits ein Veräußerungsverbot ausgesprochen habe, bei Vertragsschluss ungefragt hinweisen müssen; stattdessen habe er den Mangel arglistig verschwiegen.
4
Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises unter Anrechnung der Gebrauchsvorteile für die gefahrenen Kilometer sowie den Ersatz nutzloser Aufwendungen, insgesamt 30.531,69 €, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, sowie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten , jeweils nebst Zinsen. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Der Kläger könne keine Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis geltend machen, denn dem von ihm erklärten Rücktritt stehe der im Kaufvertrag vom 29. November 2012 enthaltene Gewährleistungsausschluss entgegen. Insofern könne es im Ergebnis offenbleiben, ob das streitgegenständliche Fahrzeug tatsächlich zur europaweiten Fahndung ausgeschrieben (gewesen) sei. Denn dem Beklagten sei jedenfalls nicht vorzuwerfen, die behauptete Fahndungsausschreibung arglistig im Sinne von § 444 BGB verschwiegen zu haben. Entscheidend sei hierbei, dass die Staatsanwaltschaft Mainz ihm im Oktober 2012 auf entsprechende Anfrage ausdrücklich mitgeteilt habe, dass gegen eine irgendwie geartete Verwertung des Fahrzeugs keine Einwände bestünden. Ohnehin könne den Ermittlungsakten nicht entnommen werden, dass der Beklagte von Seiten der Behörden zuvor ausdrücklich auf eine möglicherweise bestehende Suchfahndung hingewiesen worden sei.

II.

8
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Ein Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages (§ 437 Nr. 2, § 435 Satz 1, §§ 323, 346 Abs. 1, § 348 BGB), der auf einen Rechtsmangel des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs gestützt wird, kann - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht wegen eines vertraglich vereinbarten Ausschlusses der Gewährleistung verneint werden.
9
1. Die vom Berufungsgericht ausdrücklich offen gelassene - und insoweit nach dem revisionsrechtlich zu berücksichtigenden Sachvortrag des Klägers zu unterstellende - Eintragung des Kraftfahrzeugs in das Schengener Informationssystem (SIS) stellt einen Rechtsmangel im Sinne von § 435 Satz 1 BGB dar.
10
a) Wie der Senat in seinem erst kürzlich ergangenen Urteil vom 18. Januar 2017 (VIII ZR 234/15, juris; im Anschluss an und in Fortführung des Senatsurteils vom 18. Februar 2004 - VIII ZR 78/03, NJW 2004, 1802) entschieden hat, ist die bei Gefahrübergang vorhandene und im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung fortbestehende Eintragung eines Kraftfahrzeugs in die Schengener Fahndungsliste zum Zwecke der Sicherstellung und Identitätsfeststellung ein erheblicher (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) Rechtsmangel, der den Käufer - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Bereits die Eintragung eines Kraftfahrzeugs in dieses Fahndungssystem ist mit der konkreten, im gesamten Schengen-Raum bestehenden Gefahr verbunden, dass bei der Zulassung des Fahrzeugs, einer Halteränderung oder einer polizeilichen Kontrolle die Eintragung festgestellt und das Fahrzeug daraufhin behördlicherseits sichergestellt oder beschlagnahmt wird - und führt damit zu einer individuellen Belastung, die geeignet ist, den Käufer in der ungestörten Ausübung der ihm nach § 903 Satz 1 BGB gebührenden Rechtsposition zu beeinträchtigen (Senatsurteil vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 234/15, aaO Rn. 22, 24).
11
b) Nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachvortrag des Klägers war das streitgegenständliche Fahrzeug bei Gefahrübergang und hiernach fortdauernd im SIS zur Fahndung ausgeschrieben und demnach rechtsmangelbehaftet.
12
Für die Einordnung als Rechtmangel ist es dabei unerheblich, dass die Staatsanwaltschaft Mainz dem Beklagten wenige Wochen vor Abschluss des Kaufvertrages auf Nachfrage mitgeteilt hatte, dass gegen eine Verwertung des Fahrzeugs keine Einwände mehr bestünden. Denn hierdurch hob die Behörde allein das von ihrer Seite zuvor gegenüber dem Beklagten ausgesprochene Veräußerungsverbot, nicht aber - schon mangels entsprechender Befugnisse - die rechtsmangelbegründende Fahndungsausschreibung im SIS auf.
13
Der europaweite Fahndungseintrag bestand vielmehr unverändert fort, weswegen es ebenso wenig darauf ankommt, dass der Kläger das Fahrzeug nach dem Erwerb erfolgreich zulassen konnte. Denn die dem Eigentümer aus der SIS-Ausschreibung erwachsenden Nachteile erschöpfen sich keineswegs in einem vorübergehenden Zulassungshindernis. Die durch die Eintragung begründeten Zugriffsmöglichkeiten der staatlichen Strafverfolgungsbehörden des Schengen-Raums bestehen vielmehr fort, solange die Eintragung nicht beseitigt ist. Damit kann der Kläger, selbst wenn er - was angesichts der teilweise ungeklärten Historie des Fahrzeugs offen ist - Eigentümer des Fahrzeugs geworden sein sollte, gerade nicht, wie in § 903 Satz 1 BGB vorgesehen, unbelastet von (Zugriffs-)Rechten Dritter nach Belieben mit der Kaufsache verfahren. Denn sobald er das Fahrzeug im öffentlichen Raum bewegt, muss er damit rechnen, dass dieses, je nach Erkenntnisstand der Ermittlungsbehörden, beschlagnahmt wird. Dies wäre für den Kläger nicht nur mit einem Verlust der Nutzungsmöglichkeit für einen nicht ohne weiteres abzusehenden Zeitraum, sondern mit Blick auf die zur Wiedererlangung des Fahrzeugbesitzes erforderlichen Anstrengungen auch mit erheblichen weiteren Nachteilen - insbesondere bei einer Sicherstellung im Ausland - verbunden (siehe hierzu auch Senatsurteil vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 234/15, aaO Rn. 26).
14
Darüber hinaus ist die Verkäuflichkeit des Fahrzeugs durch die Eintragung stark beeinträchtigt; denn der Kläger wäre redlicherweise gehalten, einen potentiellen Käufer über die nach wie vor bestehende Ausschreibung aufzuklären (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 234/15, aaO Rn. 27).
15
2. In mehrfacher Hinsicht von Rechtsfehlern beeinflusst ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, dass dem Kläger auch im Falle des Vorliegens eines aufgrund einer SIS-Eintragung bestehenden Rechtsmangels keine Gewährleistungsrechte zustünden.
16
a) So erstreckt sich der von den Parteien im vorliegenden Fall vereinbarte Gewährleistungsausschluss bereits von vornherein nicht auf die in § 435 Satz 1 BGB bezeichneten Mängel.
17
aa) Aufgrund diesbezüglich fehlender Feststellungen der Instanzgerichte lässt sich nicht bestimmen, ob die im vorliegend verwendeten Vertragsvordruck enthaltenen Bedingungen von einer Partei im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB gestellt wurden (vgl. hierzu Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 67/09, BGHZ 184, 259 Rn. 10 ff.) und es sich mithin auch bei dem darin enthaltenen Passus "Der Verkäufer verkauft hiermit das Kraftfahrzeug an den Käufer unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung" um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die das Revisionsgericht uneingeschränkt überprüfen kann (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 17. April 2013 - VIII ZR 225/12, NJW 2013, 1805 Rn. 9; vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 25; vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NJW-RR 2015, 264 Rn. 16; vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 20; jeweils mwN). Die Auslegung des vertraglichen Gewährleistungsausschlusses durch das Berufungsgericht unterliegt aber, selbst wenn es sich um eine Individualvereinbarung handeln sollte, in der Revisionsinstanz jedenfalls einer (eingeschränkten) Nachprüfung daraufhin, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13, BGHZ 202, 39 Rn. 42; vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, aaO Rn. 37; vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 55/15, NJW 2017, 878 Rn. 35, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; jeweils mwN). Bereits das ist hier der Fall.
18
bb) Denn die Frage, ob ein vereinbarter Haftungsausschluss in uneingeschränktem Sinne aufgefasst werden muss, ist nicht nur nach dem Wortlaut der Ausschlussbestimmung, sondern nach dem gesamten Vertragstext zu beurteilen (Senatsurteil vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 30; vgl. zuletzt auch Senatsurteil vom 15. Februar 2017 - VIII ZR 59/16, BB 2017, 594 Rn. 15; jeweils mwN). Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt, dass die Parteien in ihrem Kaufvertrag eingangs nicht nur jegliche Gewährleistung für das Fahrzeug ausgeschlossen, sondern - im Vertragstext nachfolgend - die Zusicherung des Beklagten, dass Rechte Dritter an der Kaufsache und dem Zubehör nicht bestünden, ausdrücklich und gleichrangig zum Gegenstand ihrer Vereinbarung gemacht haben.
19
(1) Mit dieser eng an den Wortlaut des § 435 Satz 1 BGB angelehnten Vereinbarung im Kaufvertrag ("Rechte Dritter bestehen daran nicht") haben die Parteien, wovon auch die Revision ausgeht, ausdrücklich hervorgehoben, dass die Kaufsache frei von Rechtsmängeln zu sein habe. Es handelt sich dabei - entgegen der Auffassung des Beklagten - nach Wortwahl und systematischer Stellung im Vertragsgefüge auch nicht lediglich um eine Versicherung der Eigentümerstellung des Beklagten, die bereits umfassend im unmittelbar vorangestellten Satz enthalten ist ("Der Verkäufer versichert, dass Kfz und Zubehör sein Eigentum sind.").
20
Ebenfalls sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass es sich bei dieser im Vertragsvordruck enthaltenen Bestimmung um eine rein deklaratorische Wiedergabe des Gesetzestextes ohne besonderen Regelungscharakter handeln sollte (vgl. den Rechtsgedanken des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Nachdem das Vorliegen eines Rechtsmangels bei Gefahrübergang nach der Regelungskonzeption der §§ 433 ff. BGB grundsätzlich Gewährleistungsrechte auslöst - welche von den Parteien zu Beginn des Vertrages umfassend ausgeschlossen worden sind -, haben sie der nachfolgenden Zusicherung der Rechtsmängelfreiheit durch ihre Erhebung zu einer vertraglichen, dem dispositiven Recht vorgehenden Vereinbarung besonderes Gewicht verliehen.
21
Vor diesem Hintergrund handelt es sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch keinesfalls um eine bloße Bestätigung des zuvor vereinbarten umfassenden Gewährleistungsausschlusses, wie dies der Senat in der Vergangenheit etwa für eine so genannte Besichtigungsklausel entschieden hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, NJW 2005, 3205 unter II 2).
22
(2) Vielmehr stehen aus Sicht des verständigen Käufers beide Regelungen - Gewährleistungsausschluss und Vereinbarung der Rechtsmängelfreiheit - gleichrangig nebeneinander. Sie können damit nicht in dem Sinne verstanden werden, dass der umfassende Gewährleistungsausschluss die Unverbindlichkeit der Zusicherung von Rechtsmängelfreiheit zur Folge haben soll; denn bei einem solchen Verständnis wäre die Zusicherung für den Käufer ohne Sinn und Wert (vgl. Senatsurteil vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06, aaO Rn. 31). Dementsprechend ist es für den Bereich der Sachmängelhaftung gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass im Fall einer vertraglichen (ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen) Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB selbst ein daneben ausdrücklich vereinbarter Gewährleistungsausschluss nur dahin ausgelegt werden kann, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für Mängel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB gelten kann (BGH, Urteile vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06, aaO; vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 117/12, NJW 2013, 1733, Rn. 15; vom 13. März 2013 - VIII ZR 172/12, NJW 2013, 2749 Rn. 19; vom 6. November 2015 - V ZR 78/14, BGHZ 207, 349 Rn. 9; vom 22. April 2016 - V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 14).
23
Gerade beim - hier vorliegenden - Kauf von Gebrauchtfahrzeugen besteht auch ein nachvollziehbares Bedürfnis des Käufers, den - allein im Interesse des Verkäufers vereinbarten - Gewährleistungsausschluss auf Sachmängel im Sinne von § 434 BGB zu begrenzen und die gesetzliche Rechtsmängelhaftung fortgelten zu lassen. Denn während der Käufer Anhaltspunkte für Sachmängel in vielen Fällen durch eine - gegebenenfalls mithilfe fachmännischer Hilfe durchgeführte - Besichtigung oder Probefahrt erkennen kann, sind Rechtsmängel regelmäßig nur unter größeren Schwierigkeiten feststellbar.
24
(3) Jedenfalls in Fällen, in denen die Vertragsparteien - wie hier - neben einem Gewährleistungsausschluss zusätzlich ausdrücklich die Rechtsmängelfreiheit der Kaufsache zum Gegenstand ihrer Vereinbarung machen, kann deshalb eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung (vgl. hierzu Senatsurteile vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 34/11, NJW-RR 2012, 690 Rn. 25; vom 13. April 2016 - VIII ZR 198/15, WuM 2016, 350 Rn. 22; jeweils mwN) der Kombination beider Vertragsbestimmungen nur dahin vorgenommen werden, dass der Haftungsausschluss nicht für Rechtsmängel gemäß § 435 BGB, sondern ausschließlich für Sachmängel gemäß § 434 BGB gelten soll. Dies gilt umso mehr, als Freizeichnungsklauseln - als Ausnahme von der sich aus dem dispositiven Recht ergebenden Haftung - grundsätzlich eng auszulegen sind (BGH, Urteile vom 6. April 2016 – VIII ZR 261/14, NJW 2016, 2495 Rn. 21; vom 2. April 2004 - V ZR 267/03, BGHZ 158, 354, 366; jeweils mwN).
25
b) Wie die Revision überdies zu Recht rügt, hätte das Berufungsgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ein - von ihm im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit des § 444 BGB erörtertes - arglistiges Verschweigen der SIS-Eintragung durch den Beklagten nicht verneinen dürfen.
26
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verschweigt ein Verkäufer einen offenbarungspflichtigen Mangel bereits dann arglistig, wenn er ihn mindestens für möglich hält und gleichzeitig damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragspartner den Fehler nicht kennt und bei Kenntnis den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abgeschlossen hätte (BGH, Urteile vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 386/02, NJW 2004, 1032 unter II 1; vom 15. April 2015 - VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669 Rn. 16; vom 8. Juli 2016 - V ZR 35/15, ZIP 2017, 380 Rn. 19; jeweils mwN). Bei der SISEintragung handelt es sich angesichts der gravierenden negativen Folgen für den Eigentümer um einen solchen offenbarungspflichtigen (Rechts-)Mangel.
27
Das Berufungsgericht hat ein arglistiges Verschweigen der SISEintragung durch den Beklagten verneint, weil sich den Ermittlungsakten nicht entnehmen lasse, dass der Beklagte ausdrücklich über die Suchfahndung informiert worden sei und ihm die Staatsanwaltschaft mitgeteilt habe, "gegen eine irgendwie geartete Verwertung des Fahrzeugs durch den Beklagten bestünden keine Einwände". Damit hat das Berufungsgericht aber nur einzelne Umstände isoliert in den Blick genommen und bei seiner Würdigung rechtsfehlerhaft außer Acht gelassen, dass dem Beklagten gegenüber zunächst ein ausdrückliches behördliches Veräußerungsverbot betreffend das streitgegenständliche Fahrzeug ausgesprochen worden war. Denn nach den hier gegebenen Umständen kam als dessen Grundlage nur eine entsprechende SIS-Eintragung, also eine internationale Sachfahndung, in Betracht. Zudem hat das Berufungsgericht nicht beachtet, dass der Beklagte im Hinblick auf die genannten Maßnahmen einen Rechtsanwalt mit seiner Interessenwahrnehmung beauftragt hatte, an den auch das genannte Schreiben der Staatsanwaltschaft erfolgte. Vor allem aber bezog sich dieses Schreiben nach Wortlaut und Inhalt offensichtlich auf die Aufhebung des zuvor von den deutschen Behörden ausgesprochenen Veräußerungsverbotes und enthielt gerade keinen Hinweis auf eine Löschung der internationalen Sachfahndung. Über diese hätte sich der Beklagte indes durch eine - von ihm selbst oder über seinen Anwalt vorgenommene - einfache Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft oder Polizei Klarheit verschaffen können. Wenn der Beklagte in dieser Situation nicht nachfragte, rechtfertigt dies den Schluss, er habe den (Rechts-)Mangel zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass er dem Kläger nicht bekannt war und dieser bei Kenntnis desselben den Kaufvertrag nicht oder nicht mit gleichem Inhalt geschlossen hätte.

III.

28
Nach alledem kann der Beschluss des Berufungsgerichts keinen Bestand haben; er ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - vor dem Hintergrund der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgerichtig - keine Feststellung dazu getroffen hat, ob das streitgegenständliche Fahrzeug bei Übergabe und im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung im SIS-Fahndungssystem ausgeschrieben war und dementsprechend einen Rechtsmangel aufwies. Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO); dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.
29
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Regelfall ein die sofortige Rückabwicklung des Kaufvertrages - ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung, § 439 BGB - rechtfertigendes Interesse des Käufers (§ 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB) anzunehmen ist, wenn der Verkäufer dem Käufer einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen hat (vgl. BGH, Urteile vom 9. Januar 2008 - VIII ZR 210/06, NJW 2008, 1371 Rn. 19 f.; vom 15. Juli 2011 - V ZR 171/10, BGHZ 190, 272 Rn. 14; Beschluss vom 8. Dezember 2006 - V ZR 249/05, NJW 2007, 835 Rn. 12 f.). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 11.03.2015 - 3 O 24/14 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 16.09.2015 - 12 U 412/15 -

Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.