Grundlagen und praktische Aspekte des Revisionsrechts im Strafprozess

published on 28/05/2024 14:50
Grundlagen und praktische Aspekte des Revisionsrechts im Strafprozess
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Revisionsrecht

Das Revisionsrecht ist ein spezialisiertes Feld des Strafprozessrechts, das die Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen ausschließlich auf Rechtsfehler ermöglicht. Anders als die Berufung, die eine Neuverhandlung der Sache erlaubt, beschränkt sich die Revision auf die rechtliche Bewertung und ist damit ein entscheidendes Instrument zur Sicherung der Rechtsprechungseinheit.

 

Übersicht und Funktionen der Rechtsmittel

Rechtsmittel wie Berufung und Revision dienen dazu, gerichtliche Entscheidungen zu überprüfen. Diese Mittel unterliegen verschiedenen Anforderungen hinsichtlich ihrer Zulässigkeit, darunter Statthaftigkeit, Beschwer und Einhaltung von Fristen und Formvorschriften. Die relevanten Normen hierfür sind:

§ 333 StPO: Statthaftigkeit der Revision gegen Urteile höherer Gerichte.

§ 335 StPO: Möglichkeit der "Sprungrevision" gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts.


Besonderheiten der Revision

Die Revision ist ein Rechtsmittel, das speziell für die Überprüfung von Entscheidungen höherer Gerichte vorgesehen ist. Hierbei wird insbesondere auf Rechtsfehler geachtet, ohne die Tatsachen neu zu bewerten.

 

Einschränkungen und spezielle Regelungen

Ein wesentliches Merkmal des Revisionsrechts sind die Einschränkungen durch das Verschlechterungsverbot ("reformatio in peius"), das sicherstellt, dass der Angeklagte durch die Einlegung des Rechtsmittels nicht schlechter gestellt wird:

§ 331 Abs. 1 StPO und § 358 Abs. 2 StPO: Anwendung des Verschlechterungsverbots in Berufung und Revision.


Teilanfechtung und ihre Wirkungen

Die Möglichkeit der Teilanfechtung erlaubt es, das Rechtsmittel auf bestimmte Teile des Urteils zu beschränken, was zu einer Teilrechtskraft der nicht angefochtenen Urteilsteile führt:

§ 318 StPO: Grundsatz der Teilanfechtung.

§ 344 Abs. 1 StPO: Anwendbarkeit der Teilanfechtung in der Revision.

 

Verzicht und Rücknahme von Rechtsmitteln

Die Entscheidung über den Verzicht oder die Rücknahme von Rechtsmitteln ist endgültig und muss unter Beachtung spezifischer formaler Anforderungen erfolgen:

§ 302 StPO: Regelungen zum Rechtsmittelverzicht und zur Rücknahme von Rechtsmitteln.

§ 303 StPO: Bestimmungen zur notwendigen Zustimmung bei der Rücknahme eines Rechtsmittels nach Beginn der Hauptverhandlung.

Fazit

Das Revisionsrecht stellt sicher, dass die Strafjustiz ihre Entscheidungen auf einer korrekten rechtlichen Grundlage trifft und fördert damit die Rechtssicherheit und das Vertrauen in das Gerichtssystem.
 
 

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(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

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Urteil des Bundesverfassungsgerichts: § 362 Nr. 5 StPO für nichtig erklärt Mit dem heute verkündeten Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 362 Nr. 5 Strafprozessordnung (StPO) mit dem Mehrfachverfolgungsverbot des Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz (GG) und dem Rückwirkungsverbot (Art. 103 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) unvereinbar und nichtig ist. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, im Jahr 1981 eine Schülerin vergewaltigt und getötet zu haben. Das Strafverfahren endete 1983 mit einem Freispruch. Im Februar 2022 wurde es wegen neuer Beweismittel wiederaufgenommen, gestützt auf den am 30. Dezember 2021 in Kraft getretenen § 362 Nr. 5 StPO. Das Gericht erklärt die Wiederaufnahme des Strafverfahrens als verfassungswidrig. Die Rechtsgrundlage, § 362 Nr. 5 StPO, verstößt gegen Art. 103 Abs. 3 GG und das Rückwirkungsverbot. Die Entscheidung erging einstimmig, mit einer Abweichung zur Frage der Abwägungsfestigkeit. Art. 103 Abs. 3 GG und Grundrechtschutz: Der Grundsatz ne bis in idem gewährt Freigesprochenen einen grundrechtsgleichen Schutz vor erneuter Strafverfolgung. Das Mehrfachverfolgungsverbot hat Vorrang vor materieller Gerechtigkeit. Art. 103 Abs. 3 GG ist abwägungsfest und schützt vor erneuter Strafverfolgung aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel. Die Regelung des § 362 Nr. 5 StPO verletzt dieses Verbot. Die Anwendung von § 362 Nr. 5 StPO auf rechtskräftige Freisprüche vor Inkrafttreten verstößt gegen das Rückwirkungsverbot. Dirk Streifler - Streifler&Kollegen   
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Annotations

Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.

(1) Ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist, kann statt mit Berufung mit Revision angefochten werden.

(2) Über die Revision entscheidet das Gericht, das zur Entscheidung berufen wäre, wenn die Revision nach durchgeführter Berufung eingelegt worden wäre.

(3) Legt gegen das Urteil ein Beteiligter Revision und ein anderer Berufung ein, so wird, solange die Berufung nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist, die rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegte Revision als Berufung behandelt. Die Revisionsanträge und deren Begründung sind gleichwohl in der vorgeschriebenen Form und Frist anzubringen und dem Gegner zuzustellen (§§ 344 bis 347). Gegen das Berufungsurteil ist Revision nach den allgemein geltenden Vorschriften zulässig.

(1) Das Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat.

(2) Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.

(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.

Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.

(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.

Wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel auf Grund mündlicher Verhandlung stattzufinden hat, so kann die Zurücknahme nach Beginn der Hauptverhandlung nur mit Zustimmung des Gegners erfolgen. Die Zurücknahme eines Rechtsmittels des Angeklagten bedarf jedoch nicht der Zustimmung des Nebenklägers.